1332 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Der Nationalrat
hat beschlossen:
Das
Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1
Abs. 2 lauten Z 1 und 2:
„1. die Vorarbeiten für das
Bundesfinanzrahmengesetz und den Budgetbericht;
2. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe
für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz;“
2. Im § 2
Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
3. § 5
Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:
„2. die Mitwirkung an der Erstellung des
Bundesfinanzrahmengesetzes (§ 12) sowie des Strategieberichts dazu
(§ 12g) und an der Erstellung des Budgetberichts (§ 34 Abs. 3);
3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des
Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30);“
4. Nach dem
§ 11 lautet die Überschrift:
„3. Abschnitt
Bundesfinanzrahmengesetz
und Strategiebericht; finanzielle Auswirkungen rechtsetzender und sonstiger
grundsätzlicher Regelungen“
5. § 12 samt
Überschrift lautet:
„Bundesfinanzrahmengesetz
§ 12. (1) Die Bundesregierung hat dem
Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April den von ihr beschlossenen
Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes zusammen mit dem Strategiebericht gemäß
§ 12g vorzulegen.
(2) Der
Bundesfinanzrahmen ist nach sachlichen Kriterien in folgende Rubriken zu
unterteilen:
1. Recht und Sicherheit;
2. Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie;
3. Bildung, Forschung, Kunst und Kultur;
4. Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt sowie
5. Kassa und Zinsen.
(3) Die Rubriken sind
nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu
unterteilen.“
6. Nach § 12
werden die folgenden §§ 12a bis 12g jeweils samt Überschriften eingefügt:
„Obergrenzen
für Rubriken und Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12a. (1) Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für
die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2
Abs. 1 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für
Ausgaben festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge
des Personalplanes zu enthalten.
(2) Die jeweiligen auf
die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Ausgaben setzen sich dabei
zusammen aus:
1. der Summe der in der jeweiligen Rubrik
betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
2. variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund
eines geeigneten Parameters errechenbar ist (Abs. 4), und
3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen
(§§ 53 und 17a) verfügbar sind.
(3) Die jeweiligen auf
die einzelnen Untergliederungen einer Rubrik bezogenen Obergrenzen setzen sich
zusammen aus:
1. der Summe der in der jeweiligen Untergliederung
betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
2. variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund
eines geeigneten Parameters errechenbar ist (Abs. 4), und
3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen
(§§ 53 und 17a) verfügbar sind.
(4) In Bereichen, in
denen die Ausgaben in einem Ausmaß von konjunkturellen Schwankungen oder von
der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind, sodass eine betraglich
fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann das Bundesfinanzrahmengesetz eine
variable Ausgabengrenze vorsehen. Eine solche ist jedenfalls in folgenden
Bereichen vorzusehen:
1. gesetzliche Pensionsversicherung;
2. gesetzliche Arbeitslosenversicherung;
3. Finanzausgleich.
Die
Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und
die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers für
Finanzen – bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen
haushaltsleitenden Organ – zu erfolgen.
(5) Ausgaben für die
Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene
Geldverbindlichkeiten sowie die Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei
Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im Bundesfinanzrahmengesetz
ausgenommen.
Bindungswirkung
des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12b. (1) Die im Bundesfinanzrahmengesetz für
vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei
der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes
überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall
(Art. 51b Abs. 2 und 4 B-VG).
(2) Die in den
Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Ausgabenbeträge sind für das
nächstfolgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze
der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das
folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die
Ausgabenbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich.
Die zulässigen Ausgabenbeträge können gemäß § 41 überschritten werden.
(3) Die in den
Grundzügen des Personalplanes (§ 12a Abs. 1) getroffenen Festlegungen
sind für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich.
Vorbereitung
des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12c. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für
die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des
Strategieberichts erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen
nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln.
Vorbereitung
der Grundzüge des Personalplanes
§ 12d. Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes
zu erstellen.
Erstellung
des Entwurfs des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12e. Der Bundesminister für Finanzen hat die
gemäß § 12c übermittelten Unterlagen unter Bedachtnahme auf die im
§ 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie auf die
finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Entwurf
des Bundesfinanzrahmengesetzes im Sinne von § 12b zu erstellen.
Vorlage des
Entwurfs des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12f. Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes
und der Strategiebericht gemäß § 12g sind der Bundesregierung vom
Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um die Grundzüge des
Personalplanes handelt, vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.
Strategiebericht
§ 12g. (1) Der Strategiebericht hat den Entwurf
des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit
der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er vom
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen
vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
(2) Der
Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage
und deren voraussichtliche Entwicklung;
2. die budget- und wirtschaftspolitischen
Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
3. die Erläuterungen zu den Obergrenzen der
einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der beabsichtigten
Ausgabenschwerpunkte, wobei neben den Obergrenzen für die folgenden vier
Finanzjahre vergleichbare Obergrenzen des laufenden Finanzjahres und die
tatsächlichen Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben sowie die
hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen zu begründen sind;
4. den Umfang und die Zusammensetzung der
voraussichtlichen Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre getrennt nach
Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden
können;
5. die Erläuterungen zur Entwicklung der
Einnahmen;
6. eine Darstellung der voraussichtlichen
Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen sowie
7. die Annahmen, die bei den variablen
Ausgabengrenzen zugrunde gelegt wurden.“
7. §§ 13 und
13a jeweils samt Überschriften entfallen.
8. Im § 16
Abs. 1 entfällt die Z 3.
9. Im § 16
Abs. 1 lautet die Z 4:
„4. Entnahmen aus Rücklagen;“
10. Im § 16
wird nach dem Abs. 3a folgender Abs. 3b neu eingefügt:
„(3b) Einnahmen, die
der Bund dafür erhält, dass Bundespersonal für aus dem Bundeshaushalt
ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt,
sind gesondert als Verminderung der Ausgaben für dieses Bundespersonal zu
veranschlagen und zu verrechnen.“
11. Im § 16
wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 neu angefügt:
„(5) Abweichend vom
ersten Satz des Abs. 1 werden bei der Verrechnung der Gebarung für
Schuldaufnahmen gemäß § 40 Abs. 1, § 65a und gemäß § 65b
die Einnahmen und Ausgaben im Bundesvoranschlagsentwurf netto dargestellt; die
diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sind jedoch von einander getrennt und in
der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert
auszuweisen.“
12. Im § 17
Abs. 2 wird das Wort „Stellenplan“ durch das Wort „Personalplan“ ersetzt.
13. Im § 17
wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a neu eingefügt:
„(5a) Sieht ein
Bundesgesetz vor, dass der Bund den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung
abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Ausgaben innerhalb dieser Gebarung
zu veranschlagen und zu verrechnen.“
14. § 17a
Abs. 4 lautet:
„(4) Ein
Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der
Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit
ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im
Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr
enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des
Abs. 5 für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen
nicht voranschlagswirksam einer Rücklage zuzuführen oder führt zu einer
Verminderung dieser Rücklage.“
15. § 18
Abs. 1 lautet:
„§ 18. (1) Der
Bundesvoranschlag ist unter grundsätzlicher Beachtung des Dezimalsystems nach
Rubriken und Untergliederungen gemäß § 12a und darüber hinaus nach Titeln,
Paragraphen und Unterteilungen zu gliedern.“
16. § 19
Abs. 1 bis 3 lauten:
„§ 19. (1) Die Einnahmen und Ausgaben des
Bundesfinanzgesetzes sind in Rubriken gemäß § 12 Abs. 2 zu gliedern.
(2) Die Rubriken sind
nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu
gliedern. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates und des Bundesrates sind
jedoch gemeinsam in einer Untergliederung zu erfassen.
(3) Innerhalb der
Untergliederungen sind die Einnahmen und Ausgaben auf Grund ihrer durch den
Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu gleichen
Sachgebieten den Titeln zuzuordnen.“
17. Im § 21
Abs. 2 Ziffer 1 entfallen lit. d und g.
18. Im § 21
Abs. 2 Ziffer 2 entfallen lit. e und h.
19. Im § 25
wird jeweils die Wortfolge „eines
Kapitels“ durch die
Wortfolge „einer Untergliederung“ ersetzt.
20. Im § 26 wird das Wort „Stellenplan“ in der Überschrift sowie in den Abs. 3 und 5 jeweils durch das Wort „Personalplan“ ersetzt, wird im Abs. 4 die Wortfolge „nach Kapiteln“ durch die Wortfolge „nach Untergliederungen“ ersetzt und lautet der Abs. 1:
„(1) Die
höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Personalplan des
jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen die Planstellen nur
in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des
Bundes zwingend notwendig sind und die zulässige Personalkapazität des
Bundesfinanzrahmengesetzes gemäß § 12a Abs. 1 nicht übersteigen.“
21. Im § 30
Abs. 1 entfällt die Wortfolge „unter
Beachtung des Budgetprogrammes“.
22. Im § 30
Abs. 2 lautet der zweite Klammerausdruck „(§ 34
Abs. 4)“.
23. Im § 31
samt Überschrift wird das Wort „Stellenplanentwurf“ jeweils durch das Wort „Personalplanentwurf“ grammatikalisch richtig ersetzt.
24. Im § 33
werden in der Überschrift der Ausdruck „Stellenplanentwurfes“ durch „Personalplanentwurfes“ und die Wortfolge „Entwurf des Stellenplanes“ durch die Wortfolge „Entwurf des Personalplanes“ ersetzt.
25. Im § 34
Abs. 1 wird die Wortfolge „des
Arbeitbehelfes (Abs. 3) und des Budgetberichtes (§ 13)“ durch die Wortfolge „des Budgetberichtes (Abs. 3) und des
Arbeitsbehelfes (Abs. 4)“
und die Wortfolge „Entwurf
des Stellenplanes (§ 33)“
durch die Wortfolge „Entwurf
des Personalplanes (§ 33)“ ersetzt.
26. § 34
Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Der Budgetbericht
hat insbesondere zu enthalten
1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage
und voraussichtliche Entwicklung,
2. einen Überblick über die budgetpolitischen
Ziele und Schwerpunkte,
3. eine zusammenfassende Darstellung der Ausgaben
und Einnahmen des Bundeshaushaltes nach finanzwirtschaftlichen, ökonomischen
und funktionellen Gesichtspunkten,
4. eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren
Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes sowie
5. eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes
im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, insbesondere des
öffentlichen Defizits und der öffentlichen Verschuldung.
(4) Der Arbeitsbehelf
hat insbesondere zu enthalten:
1. die Erläuterungen zu den einzelnen
Untergliederungen sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel
veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres
sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen
Finanzjahres, eine Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen
Veränderungen, eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden
Einnahmen und Ausgaben des Bundes und ausgewählte Ausgaben und Einnahmen je
Untergliederung, die im Hinblick auf die damit verbundenen
geschlechterspezifischen Auswirkungen zu analysieren sind, sowie
2. aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle
wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung, wobei nach Möglichkeit und
Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten, Einrichtungen der
Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind.“
27. § 35
lautet:
„§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur
Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche
Übersichten zum Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben
jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:
1. budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im
Zeitvergleich;
2. Übersichten über die Personalkapazität und den
Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten;
3. Transferzahlungen zwischen den
Gebietskörperschaften;
4. EU-Gebarung im Bundeshaushalt;
5. forschungswirksame Ausgaben des Bundes;
6. Beteiligungen des Bundes an anderen
Rechtsträgern einschließlich der Zahlungsströme zu bzw. von ausgegliederten
Unternehmen.“
28. Im § 36
Abs. 2 wird die Wortfolge „Erstellung
des Stellenplanentwurfes“
durch die Wortfolge „Erstellung
des Personalplanentwurfes“
ersetzt.
29. Im § 40
Abs. 1 wird folgender 2. Satz angefügt:
„Für Zahlungen
des Bundes gemäß § 52 Abs. 5 kann der Bundesminister für Finanzen
gesonderte Regelungen durch Richtlinien treffen.“
30. § 41
Abs. 2 bis 6 lauten:
„(2) Bei Gefahr im
Verzug dürfen jedoch auf Grund einer vom Bundesminister für Finanzen zu
beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates
unvorhersehbare und unabweisbare außer- oder überplanmäßige Ausgaben innerhalb
der im Art. 51b Abs. 2 und 4 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen
geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und
nur insoweit als erfüllt, wenn im Laufe des Finanzjahres ein unvorhersehbarer
Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige
Ausgabe so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß Abs. 1 erforderliche
Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Außerdem dürfen
überplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann
geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
2. aus einer bestehenden Finanzschuld oder
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
erforderlich
werden.
(4) Anderen als im
Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben darf der Bundesminister für
Finanzen nur im Rahmen einer ihm hiefür gemäß Art. 51b Abs. 3 B-VG
erteilten bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zustimmen.
(5) Die Bundesregierung
darf Verordnungen gemäß Abs. 2 dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen, wenn
die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.
(6) Der Bundesminister
für Finanzen darf unter folgenden Bedingungen der Leistung überplanmäßiger
Ausgaben gemäß Abs. 3 und 4 zustimmen, wenn die Bedeckung sichergestellt
ist:
1. durch Einsparungen innerhalb derselben
Untergliederung, wobei Einsparungen bei variablen Ausgaben nicht zur Bedeckung
von Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche herangezogen werden dürfen und
umgekehrt,
2. unter Reduzierung der für diese Untergliederung
gebildeten Rücklagen gemäß § 53 durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen,
3. im Falle variabler Ausgaben, die auf Grund der
Anwendung der Parameter gemäß § 12a Abs. 4 den im Bundesvoranschlag
vorgesehenen Betrag übersteigen, durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen,
4. durch Einsparungen bei anderen
Untergliederungen derselben Rubrik, sofern das Einvernehmen zwischen den
beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde, wobei Einsparungen
bei variablen Ausgaben nicht zur Bedeckung von Mehrausgaben fix begrenzter
Bereiche herangezogen werden dürfen und umgekehrt,
5. durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen,
sofern alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß Z 1 ausgeschöpft worden sind,
keine gemäß § 53 Abs. 1 gebildeten Rücklagen bestehen und die
Obergrenze der jeweiligen Rubrik nicht überschritten wird.“
31. Im § 41
erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung „(7)“.
32. Im § 45
Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „ein
Kapitel“ durch die
Wortfolge „eine Untergliederung“ und die Wortfolge „diesem Kapitel“ durch die Wortfolge „dieser
Untergliederung“
ersetzt.
33. Im § 52 Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „oder in der Buchhaltung“ und lautet der letzte Satz:
„Die
Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 bis zum
30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.“
34. § 53 samt
Überschrift lautet:
„Rücklagen
§ 53. (1) Sind am Ende eines Finanzjahres die
Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der
Differenzbetrag in späteren Finanzjahren ohne Beschränkung auf einen bestimmten
Verwendungszweck vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Der
Differenzbetrag wird durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht
voranschlagswirksam ausgewiesen; hiebei sind insbesondere auszuklammern:
1. Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen
sowie nach Maßgabe von Mehreinnahmen von der EU,
2. variable Ausgaben (§ 12a Abs. 2
Z 2);
3. gebundene Ausgaben;
4. Ausgaben, die zu einer gemäß § 17a
flexibilisierten Organisationseinheit gehören und
5. Mehrausgaben in der vom Bundesminister für
Finanzen gemäß § 41 Abs. 6 Z 5 genehmigten Höhe.
(2) Sind am Ende eines
Finanzjahres die variablen Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die
verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren unter
Aufrechterhaltung des Verwendungszweckes vom haushaltsleitenden Organ
ausgegeben werden. Der Differenzbetrag wird durch den Bundesminister für
Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen.
(3) Mehreinnahmen von
der EU, denen keine dementsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen, sind im
jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden und können
die Rücklagen gemäß Abs. 1 erhöhen, wobei die Zweckbestimmung erhalten
bleibt.
(4) Durch Zahlungen
nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5)
sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden
und erhöhen die Rücklagen gemäß Abs. 1, wobei die Zweckbestimmung erhalten
bleibt.
(5) Ergeben sich im
laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinnahmen, die auf Grund
bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung für Mehrausgaben herangezogen werden
dürfen, so sind diese Mehreinnahmen den Rücklagen gleichzuhalten, wobei die
nicht voranschlagswirksame Rücklagenermittlung schon vor Ende des Finanzjahres
erfolgen kann.
(6) Der Bundesminister
für Finanzen hat durch Verordnung nähere Regelungen zum Vollzug der Abs. 1
bis 5 zu erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln
1. Ausgabenbeträge, die bei Ermittlung des
Differenzbetrages unberücksichtigt bleiben;
2. transparenter Ausweis der Rücklagen in
zweckmäßiger Gliederung;
3. Vorgangsweise bei der Inanspruchnahme der
Rücklage.“
35. Im § 65a
wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b neu eingefügt:
„(1b) Verändert sich
im Zuge der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses eines Finanzjahres
(Bundesrechnungsabschlussjahr) der Saldo aus Ausgaben und Einnahmen gegenüber
seinem vorläufigen Saldo zum 31. Jänner des folgenden Finanzjahres, so ist
der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, jeweils betragsmäßig in diesem
Umfang
1. im Falle einer Saldoverschlechterung im
Bundesrechnungsabschlussjahr zusätzliche Finanzschulden und
Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b
einzugehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und
Währungstauschverträge dem Bundesrechnungsabschlussjahr zuzuordnen, oder
2. im Falle einer Saldoverbesserung die für
Rechnung des Bundesrechnungsabschlussjahres aufgenommenen Finanzschulden und
Währungstauschverträge zu vermindern und auf den Ermächtigungsrahmen zur
Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende
Finanzjahr anzurechnen.“
36. Im § 65a
Abs. 2 wird die Wortfolge „bei
Kapitel „Finanzschuld, Währungstauschverträge“ “ durch die Wortfolge „bei der Untergliederung „Finanzschuld,
Währungstauschverträge“ “
ersetzt.
37. Im § 65b
Abs. 3 entfällt die Z 2.
38. Im § 81
wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 neu angefügt:
„(5) Die Gebarung
gemäß § 40 Abs. 1, § 65a und gemäß § 65b ist gesondert von
der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der
Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu beachten sind.“
39. Im § 84
Abs. 4 wird die Wortfolge „das
Kapitel“ durch die
Wortfolge „die Untergliederung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „im „Amtsblatt der Österreichischen
Finanzverwaltung“ “.
40. Dem § 100
wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) § 1
Abs. 2 Z 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Z 2
und 3, die Überschrift des 3. Abschnittes, §§ 12 bis 12g jeweils samt
Überschriften, § 16 Abs. 1 Z 4, § 16 Abs. 3b,
§ 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 5a,
§ 17a Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 bis 3,
§ 25, die Überschrift zu § 26, § 26 Abs. 1, 3, 4 und 5,
§ 30 Abs. 1 und 2, § 31 samt Überschrift, § 33 samt
Überschrift, § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 3 und 4, § 35,
§ 36 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 bis 7, § 45
Abs. 4, § 52 Abs. 2, § 53 samt Überschrift, § 65a
Abs. 1b, § 65a Abs. 2, § 81 Abs. 5, § 84 Abs. 4
sowie § 101 Abs. 5 und 11 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; §§ 13
und 13a samt Überschriften, § 21 Abs. 2 Z 1 lit. d und
lit. g, § 21 Abs. 2 Z 2 lit. e und h sowie § 65b
Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft;
§ 16 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Jänner 2007 außer
Kraft.“
41. Im § 101
lautet Abs. 5:
„(5) Die Ende des
Finanzjahres 2006 bestehende Ausgleichsrücklage ist voranschlagsunwirksam
aufzulösen.“
42. Dem § 101
werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:
„(11) Sämtliche am
Ende des Finanzjahres 2006 bestehende Rücklagen mit Ausnahme der
Ausgleichsrücklage gemäß Abs. 5 und der Rücklagen gemäß Abs. 12
können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ohne Beschränkung auf
einen bestimmten Verwendungszweck voranschlagswirksam entnommen werden.
(12) Die Rücklagen aus
der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (§ 17a), aus zweckgebundenen
Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen dürfen nur für denselben Verwendungszweck,
für den sie in den vergangenen Finanzjahren gebildet wurden, mit Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen voranschlagswirksam entnommen werden.
(13) Ist die
seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen oder
sind die Rücklagen gemäß Abs. 11 nicht bis zum Ablauf des Finanzjahres
2010 entnommen, dann sind sie voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von
§ 38 Abs. 1 zu verwenden.“