Vorblatt
Problem:
Die Novelle zum
Bundes-Verfassungsgesetz (… der Beilagen) sieht zwei Etappen der Umsetzung vor.
Mit der ersten Etappe, die am 1. Jänner 2007 in Kraft tritt, wird primär der
Finanzrahmen eingeführt. Die zweite Etappe tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft
und umfasst die neuen Grundsätze der Haushaltsführung.
Hiezu sind jeweils
umfangreiche Änderungen des Bundeshaushaltsgesetzes erforderlich.
Lösung und
Inhalt:
Die vorliegende
Novelle des Bundeshaushaltsgesetzes beinhaltet die einfachgesetzliche Umsetzung
jener verfassungsrechtlichen Änderungen, die ab dem 1. Jänner 2007 in Kraft
treten sollen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die verbindliche
Ausgabenplanung (Bundesfinanzrahmen) entspricht internationaler best practice
und trägt somit zur Festigung des Wirtschaftsstandortes Österreich durch
Unterstützung einer nachhaltigen Haushaltspolitik bei.
Finanzielle
Auswirkungen:
Sowohl die
mittelfristige Ausgaben- und Ressourcenplanung als auch das neue System der
Rücklagenbewirtschaftung werden eine effizientere und dadurch auch
kostensparendere Verwaltung durch jeweils gezielteren Mittel- und
Ressourceneinsatz ermöglichen.
Dieses Ziel wird
der vorliegende Gesetzentwurf insbesondere einerseits durch die mehrjährige,
verbindliche Finanzplanung (Finanzrahmen) und andererseits durch ein neues
System der Rücklagenbildung erreichen, indem Rücklagen nicht schon im Zeitpunkt
ihrer Zuführung, sondern erst dann zu finanzieren sein werden, wenn sie
tatsächlich gebraucht werden.
Die damit
verbundenen Einsparungen (insbesondere durch geringeren Zinsenaufwand) werden
konkret einerseits von der Planungsgenauigkeit im jeweiligen
Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz, andererseits von der konkreten
Rücklagenbildung in den einzelnen Finanzjahren bzw. davon abhängen, wann der
tatsächliche Verbrauch der Rücklagen finanziert werden muss.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union. Nachhaltig geordnete Haushalte entsprechen den EU-Vorgaben im Bereich
der Haushaltspolitik.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine Mitwirkung
des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
Ausgangslage
Die
Verfassungsnovelle zur Haushaltsrechtsreform sieht zwei Etappen der Umsetzung
vor. Im Rahmen der ersten Etappe, die mit 1. Jänner 2007 in Kraft tritt, wird
primär der Finanzrahmen eingeführt. Die zweite Etappe, die mit 1. Jänner 2011
in Kraft tritt, umfasst die neuen Grundsätze der Haushaltsführung, auf deren
Basis ein neues Haushaltssteuerungssystem umzusetzen ist.
Auf
einfachgesetzlicher Ebene bedeutet die erste Etappe eine umfangreiche
Novellierung des Bundeshaushaltsgesetzes, die mit dem vorliegenden Entwurf
vorgenommen wird.
Das
Instrument des Finanzrahmens
Im Zentrum des
vorliegenden Entwurfes steht die Einführung des Instrumentes eines Finanzrahmens,
eines international bewährten Steuerungsinstruments, das vom Internationalen
Währungsfonds, der OECD, aber auch vom Ausschuss für Wirtschaftspolitik des
EU-Rates etc. empfohlen wird. In der nun vorliegenden Ausgestaltung soll der
Finanzrahmen verbindlich, mehrjährig, flexibel sowie klar und einfach verständlich
sein:
Verbindlich
Der wesentliche
Punkt dabei ist die Verbindlichkeit, d.h. es handelt sich nicht um ein
technisches Planungsinstrument, sondern stellt die wesentliche politische
Prioritätensetzung dar, und steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen sich die
Budgets bewegen müssen.
Flexibel
Der Finanzrahmen
stellt jedoch keine „Zwangsjacke“ für die Politik dar. Er kann per Gesetz
abgeändert werden.
Mehrjährig
Der Finanzrahmen
gibt der Budgetpolitik eine verbindliche vierjährige Perspektive, die in allen
Stufen des Budget- und Planungsprozesses eine wesentliche Rolle spielt. Der
Finanzrahmen wird jedes Jahr um ein weiteres Jahr vorgerollt.
Klar und einfach
verständlich
Der Finanzrahmen
muss auf einen Blick die wesentlichen Eckpunkte der Budgetpolitik und die
Schwerpunktsetzungen darstellen (vgl. als Beispiel die Finanzielle Vorausschau
der EU).
Die Neue
Logik des Finanzrahmens
Mehr
Planungssicherheit – Mehr Flexibilität
Der Finanzrahmen
fixiert die Ausgabenseite des Budgets. Er stellt einen Rahmen dar, innerhalb
dessen sich Budgeterstellung und -vollzug bewegen müssen. Eine Überschreitung
des Finanzrahmens ist mit den Ausnahmen Verteidigungsfall sowie Gefahr im Verzug
nicht möglich. Das erhöht die Budgetdisziplin.
Auf der anderen
Seite ermöglicht der Finanzrahmen durch die vierjährige Ausrichtung ein bisher
in Österreich noch nicht gekanntes Maß an Planungssicherheit und Flexibilität.
Denn innerhalb des vierjährigen Rahmens kann auch geplant werden. Die erhöhte
Flexibilität besteht insbesondere darin, dass nicht ausgeschöpfte Ausgaben mit
wenigen Ausnahmen automatisch der Rücklage gutgeschrieben werden und die
Zweckbestimmung für Rücklagen wegfällt (Ausnahmen: zweckgebundene, EU-Mittel
und Flexi-Rücklagen). Weiterhin wird auch der Anreiz, Mehreinnahmen zu
lukrieren, aufrecht bleiben.
Mit den im
Finanzrahmen vorgesehenen konjunkturreagiblen Obergrenzen kann in jenen
Bereichen, wo die Konjunktur eine wesentliche Rolle spielt, Vorsorge getroffen
werden. In konjunkturell günstigen Zeiten stehen weniger Mittel zur Verfügung
als in Zeiten des konjunkturellen Abschwunges. Damit kann das Budget seine
konjunkturstabilisierende Wirkung auf der Ausgabenseite entfalten. Gleiches gilt
für die im Finanzrahmen vorgesehenen Ausgabenbereiche, deren Entwicklung vom
Abgabenaufkommen abhängt.
Erhöhte
Effizienz – Erhöhte Transparenz
Mit dem
Finanzrahmen unmittelbar verbunden ist ein neues Rücklagenregime, das u.a.
vorsieht, dass die Rücklagen im Zeitpunkt der Zuführung nicht mehr finanziert
und so Finanzierungskosten gespart werden.
Ein weiterer Punkt
ist die weitestgehende Vermeidung von „Budgetverlängerungen“, wie sie derzeit
etwa im Bereich der Ämter der ausgegliederten Rechtsträger oder bei
zweckgebundenen Gebarungen mit Bundeszuschüssen bestehen. Das erhöht die
Übersichtlichkeit und Transparenz des Budgets.
Die Gliederung in
Rubriken und Untergliederungen
Der Finanzrahmen
dient der Planung des Ressourcenverbrauches („Ausgabenseite“) des Budgets. Die
Gliederung erfolgt auf hochaggregierten Ebenen, die Obergrenzen für einzelne
Politikbereiche abstecken. Im vorliegenden Entwurf werden fünf Rubriken
vorgesehen:
Rubrik 1:
Sicherheit und Recht
Rubrik 2: Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Rubrik 3: Bildung,
Forschung und Kultur
Rubrik 4:
Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt
Rubrik 5: Kassa
und Zinsen
Diese Rubriken
werden wiederum in Untergliederungen geteilt. Diese Ebene entspricht im
Wesentlichen der derzeitigen Gliederung in Budgetkapitel. Die Obergrenzen der
Untergliederungen gelten jeweils für das nächste Jahr. Für die Jahre n+2 bis
n+4 sind sie indikativ.
Die Einnahmenseite
des Budgets wird jeweils geschätzt. Der Finanzrahmen wird um die wesentlichsten
Zusatzinformationen ergänzt, die benötigt werden, um die jeweils notwendigen
budgetären Kennzahlen angeben zu können.
Die Kompetenz des
Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Regelungen gründet sich auf
Art. 51 Abs. 6 und Art. 150 Abs. 2 B-VG.
II.
Besonderer Teil
Zu Z 1,
2, 12, 19, 21, 22, 23, 24, 28, 32, 36 und 39 (§ 1 Abs. 2, § 2
Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 25, § 30 Abs. 1 und 2,
§ 31, § 33, § 36 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 65a
Abs. 2 und § 84 Abs. 4):
Redaktionelle
Anpassungen an durch die vorliegende BHG-Novelle geänderte Bezeichnungen (insbesondere
Personalplan bzw. Untergliederung statt wie bisher Stellenplan bzw. Kapitel
sowie Entfall des Budgetprogramms).
Darüber hinaus
entfällt in § 84 Abs. 4 in Anbetracht der zunehmenden Verbreitung des
Internet der ausschließliche Verweis auf das „Amtsblatt der Österreichischen
Finanzverwaltung“.
Zu Z 3
(§ 5 Abs. 3):
Anstelle des
unverbindlichen Budgetprogramms tritt künftig ein verbindliches
Bundesfinanzrahmengesetz samt Strategiebericht. Entsprechend wird die
Mitwirkungspflicht der haushaltsleitenden Organe angepasst.
Zu Z 4,
5 und 7 (§§ 12, 13 und 13a):
Das Budgetprogramm
entfällt, da es künftig durch ein verbindliches Bundesfinanzrahmengesetz
(§ 12) ersetzt wird; der Budgetbericht wird an anderer Stelle (§ 34
Abs. 3) geregelt.
Zu Z 5
und 6 (§§ 12 bis 12g):
§ 12 ff
stellen die einfachgesetzlichen Durchführungsbestimmungen zum
Bundesfinanzrahmengesetz gemäß Artikel 51 B-VG dar. Entsprechend den
verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die Bundesregierung dem Nationalrat einen
Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz vorzulegen.
Darüber hinaus
werden die Rubriken definiert. Rubriken stellen in hochaggregierter,
ressortübergreifender Zusammenfassung inhaltliche Ausgabenkategorien dar. Nicht
explizit angeführte Bereiche werden der sachlich am besten entsprechenden
Rubrik zugeordnet.
Die bisherigen
Budgetkapitel werden in folgender Weise den neuen Rubriken zugeordnet:
1. Recht und Sicherheit:
Kapitel
01, 02, 03, 04, 05, 06, 10, 11, 20, 30, 40, 50, 52
2. Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:
Kapitel
15, 16, 17, 19, 55, 63 (teilweise)
3. Bildung, Forschung, Kunst und Kultur:
Kapitel
12, 13, 14, 51 (teilweise), 63 (teilweise), 65 (teilweise)
4. Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt:
Kapitel 51
(teilweise), 53, 54, 60, 61, 63 (teilweise), 65 (teilweise)
5. Kassa und Zinsen:
Kapitel 51
(teilweise), Kapitel 58 (teilweise)
Die weitere
Unterteilung der Rubriken erfolgt künftig in Untergliederungen, die die
bisherige Unterteilung in Kapitel ersetzt. Die Details dazu sind in
§§ 18 f geregelt.
§ 12a:
Das Bundesfinanzrahmengesetz
dient der exakten Vorausplanung künftiger Ausgaben und legt daher für vier
Jahre im vorhinein Obergrenzen für Ausgaben fest. Diese Obergrenzen werden
sowohl auf hochaggregierter Rubrikenebene als auch auf der darunter liegenden
Ebene der Untergliederungen festgelegt.
Betragsmäßig fix
festgelegte Ausgabenobergrenzen stellen den Regelfall dar. Demnach darf der im
Bundesfinanzrahmengesetz festgelegte Höchstbetrag hinsichtlich der Rubriken
grundsätzlich weder beim darauf aufbauenden Bundesfinanzgesetz noch bei dessen
Vollzug überschritten werden.
Aus
Praktikabilitätsgründen gibt es darüber hinaus die Möglichkeit variabler
Ausgabengrenzen für Bereiche (gesamte Untergliederungen oder Teile derselben),
deren Ausgaben von konjunkturellen Schwankungen abhängig sind, also Bereiche,
deren Ausgaben anhand geeigneter Parameter zwar planbar sind, deren
tatsächlicher Mittelbedarf jedoch von der tatsächlichen konjunkturellen
Entwicklung abhängt und dementsprechend erst während des Vollzugs betragsmäßig
errechenbar ist.
Dementsprechend
können von der Konjunktur bzw. vom Abgabenaufkommen abhängige Ausgabenbereiche
durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen definiert werden, wobei der
vorliegende Gesetzentwurf im § 12a Abs. 4 hiefür zwingend bereits die
gesetzliche Pensionsversicherung, die gesetzliche Arbeitslosenversicherung und
den Finanzausgleich (einschließlich vom Finanzausgleichsgesetz getrennt
geregelter, aber dem Finanzausgleich insgesamt zugehöriger Ausgabenbereiche wie
der Krankenanstaltenfinanzierung) vorsieht. Diese drei Bereiche sind jedoch nur
insoweit variabel, als auf sie die genannten Voraussetzungen zutreffen. In den
variablen Bereichen ist im Bundesfinanzrahmengesetz ein Ausgabenbetrag samt
dessen Schwankungsmöglichkeiten gemäß einem oder mehreren zugrunde gelegten,
insbesondere volks- und finanzwirtschaftlichen oder sonstigen geeigneten
Parametern anzugeben, aus denen sich im Laufe des nachfolgenden Vollzugs der
konkrete Ausgabenrahmen errechnen lässt. Diese Parameter sollen möglichst
flexibel auf die jeweiligen aktuellen, wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
abstellen und werden deshalb durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen
im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ zu regeln
sein. Gegebenenfalls kann der Parameter auch in einem Verweis auf die Ausgaben
bestehen, welche sich bei unmittelbarer Anwendung der Rechtslage zwingend
ergeben (zB im Bereich des Finanzausgleiches). Beide hier genannten
Verordnungen sind so rechtzeitig zu erlassen, dass darauf sowohl bei der
Budgeterstellung als auch beim -vollzug Rücksicht genommen werden kann; dies
bedeutet, dass die gegenständlichen Verordnungen erstmals vor Erstellung des
ersten Bundesfinanzrahmengesetzes zu erlassen sein werden.
Schließlich sollen
im Sinne einer flexiblen Verwaltung Effizienzsteigerungen belohnt werden. In
diesem Sinne können beispielsweise bestimmte eingesparte Ausgaben (§ 53
Abs. 1 und 2), Mehreinnahmen von der EU (§ 53 Abs. 3),
zweckgebundene Mehreinnahmen, die nicht für Mehrausgaben heranzuziehen sind
(§ 53 Abs. 4), bestimmte, Rücklagen gleichzuhaltende Mehreinnahmen,
die auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung für Mehrausgaben
herangezogen werden dürfen (§ 53 Abs. 5), und Verbesserungen des
Saldos aus Ausgaben und Einnahmen flexibilisierter Organisationseinheiten
(§ 17a) in Rücklagen transferiert werden, um sie innerhalb der
Untergliederung zu einem späteren Zeitpunkt ausgeben zu können.
Insgesamt setzt
sich daher die betragliche Obergrenze einer Rubrik aus den fixen und variablen
Ausgabenbeträgen sowie jenen Ausgabenbeträgen zusammen, die durch Rücklagen
(§§ 53 und 17a) bedeckt werden können. Entsprechend setzt sich die
Obergrenze der jeweiligen Untergliederung als Bestandteil der Rubrik aus der
Summe der fixen und variablen Ausgabenbeträge zuzüglich der Ausgabenbeträge
gemäß § 53 zusammen.
Weiters beinhaltet
das Bundesfinanzrahmengesetz Grundzüge des Personalplanes, welche jedenfalls
eine Obergrenze der zulässigen Vollbeschäftigtenäquivalente je Finanzjahr zu
enthalten haben.
§ 12b:
Die Verbindlichkeit
des Bundesfinanzrahmens ist zweistufig angelegt. Die Rubrikengrenzen sind für
den gesamten Planungszeitraum der kommenden vier Finanzjahre verbindlich und
dürfen nicht überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug oder im
Verteidigungsfall entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Da die Aufteilung
der Mittel innerhalb der Rubriken in diesem Zeitraum noch nicht vollständig
vorausplanbar ist, ist die Aufteilung auf Ebene von Untergliederungen nur im
Folgejahr verbindlich, während die restlichen Aufteilungen nur indikativ
gelten. Im Falle von Doppelbudgets erstreckt sich diese Verbindlichkeit
entsprechend auf zwei Finanzjahre.
Die Festlegungen,
welche in den Grundzügen des Personalplanes enthalten sind und daher einen
Bestandteil des Bundesfinanzrahmengesetzes bilden, sind für jene Finanzjahre
verbindlich, für welche sie formuliert wurden.
§§ 12c bis
12g insgesamt:
Begleitend zu den
Bestimmungen zum Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes samt Bericht wird die
Mitwirkungspflicht der haushaltsleitenden Organe definiert und klargestellt,
dass die Grundzüge des Personalplanes vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen erstellt werden.
§ 12g:
Wie bisher das
unverbindliche Budgetprogramm wird auch der verbindliche Bundesfinanzrahmen von
einem Bericht begleitet. Der Strategiebericht legt die Voraussetzungen und
Annahmen dar, anhand derer sich die Zahlen des Bundesfinanzrahmens ergeben, er
erläutert die Ziele des Bundesfinanzrahmens (zB Defizit-, Schulden- und
Abgabenquote) und gibt Aufschluss über die voraussichtlichen Einnahmen, ungeachtet
dessen, dass sich der verbindliche Bundesfinanzrahmen nur auf Ausgaben bezieht.
Darüber hinaus gibt der Strategiebericht Auskunft über die politischen
Prioritäten und die Ausgabenschwerpunkte der Bundesregierung.
Zu Z 8,
9, 14, 33 bis 35, 37, 41 und 42 (§ 16 Abs. 1, § 17a Abs. 4,
§ 52 Abs. 2, § 53, § 65a Abs. 1b, § 65b
Abs. 3 und § 101 Abs. 5 und 11 bis 13):
Mit der
Neuregelung des Rücklagensystems werden in Zukunft gegenüber der bisherigen
Rechtslage erhebliche Vorteile für den Bundeshaushalt insgesamt, aber auch für
die einzelnen haushaltsleitenden Organe verbunden sein.
Die Eckpunkte
dieser Vorteile lassen sich wie folgt zusammenfassen:
– Massive
Verbesserung für die mittelfristige Budgetplanung der haushaltsleitenden Organe
durch – mit wenigen Ausnahmen – automatische Rücklagefähigkeit von Einsparungen
und daher
– Anreiz zum
sparsameren Einsatz von Budgetmitteln, wenn diese nicht „verfallen“, sondern
zur Gänze zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden können
– Flexiblerer
Mitteleinsatz, wenn es mit wenigen Ausnahmen einen einheitlichen
„Rücklagentopf“ gibt und Rücklagen nicht mehr nur für bestimmte Zwecke, sondern
für alle Ausgaben herangezogen werden dürfen
– Zinsersparnis,
weil Rücklagen nicht wie bisher schon zum Zeitpunkt ihrer Zuführung (Bildung),
sondern erst dann finanziert werden müssen, wenn sie tatsächlich (zu einem
möglicherweise erst viel späteren Zeitpunkt) gebraucht werden.
In diesem Sinne
sollen Rücklagen ab dem Finanzjahr 2007 nicht mehr voranschlagswirksam gebildet
und verrechnet werden. Dessen ungeachtet sollen eingesparte bzw. nicht
„verbrauchte“ Ausgabenbeträge und zweckgebundene bzw. bestimmte Mehreinnahmen
auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Regelung für Mehrausgaben zur Verfügung
stehen und (erst) dann finanziert werden, wenn sie – für welche Ausgaben auch
immer – tatsächlich gebraucht werden. Die bisherige Einschränkung der
Verwendung der Rücklagen auf bestimmte Voranschlagsansätze und Zwecke entfällt
somit ebenso wie die Finanzierung (schon) im Zeitpunkt der Rücklagenzuführung.
Nicht zuletzt entfällt durch dieses neue „Rücklagenregime“ die – gerade in den
letzten Jahren immer unübersichtlicher gewordene – Aufsplitterung in eine
Vielzahl von Rücklagen und dazugehörigen Konten.
Demgemäß sieht der
neu gefasste § 53 Abs. 1 vor, dass der Differenzbetrag zwischen den
tatsächlichen Ausgaben einer Untergliederung einerseits und den verfügbaren
(§ 78 Abs. 2) Ausgaben andererseits in späteren Finanzjahren mit
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verbraucht werden darf. Vor der
Ermittlung des Differenzbetrages sind alle jene Ausgaben auszuklammern, die
variabel gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 sind sowie im Rahmen einer
flexibilisierten Organisationseinheit anfallen. Ebenso bleiben bei der
Rücklagenermittlung gebundene Ausgaben (zB bei Einsparungen für
Bedeckungszwecke) außer Betracht. Sollten überplanmäßige Ausgaben gemäß
§ 41 Abs. 6 Z 5 getätigt worden sein und in der jeweiligen
Untergliederung trotzdem zu Jahresende Differenzbeträge gemäß § 53
Abs. 1 entstanden sein, die nicht dessen Ziffern 1 bis 4 zuzuordnen sind,
so ist der Differenzbetrag nur in jenem Ausmaß einer Rücklage zuzuführen, als
er die überplanmäßige Ausgaben betraglich übersteigt.
Abs. 2 sieht
ein weiteres „Ermittlungsverfahren“ hinsichtlich Ausgaben variabler Bereiche
vor, auf dessen Grundlage jener Differenzbetrag errechnet wird, der in späteren
Finanzjahren – allerdings für denselben Verwendungszweck – ausgegeben werden
darf. Ein solcher Differenzbetrag entsteht, wenn der unter Anwendung der
entsprechenden Parameter sich ergebende zulässige (verfügbare) Ausgabenbetrag
nicht zur Gänze ausgeschöpft wird.
Abs. 3 sieht
vor, dass Mehreinnahmen von der EU, denen keine dementsprechenden Mehrausgaben
gegenüberstehen, im Sinne des Gesamtbedeckungsgrundsatzes verwendet werden,
wobei sich gleichzeitig das entsprechende „Rücklagenguthaben“ (§ 53
Abs. 1) nur dann erhöht, wenn die dementsprechenden Ausgaben nicht bereits
getätigt worden sind, d.h. der Bund nicht in Vorlage getreten ist. Dasselbe
soll grundsätzlich gemäß Abs. 4 für nicht verbrauchte zweckgebundene
Einnahmen mit der Maßgabe gelten, dass diese jedenfalls die Rücklage (§ 53
Abs. 1) erhöhen. In beiden Fällen des Abs. 3 und 4 bleibt die
ursprüngliche Zweckbestimmung erhalten, wodurch sichergestellt ist, dass die
Einnahmen jedenfalls jeweils für jene Zwecke verwendet werden, für die sie zur
Verfügung gestellt wurden.
Abs. 5
normiert, dass Mehreinnahmen, die auf Grund bundesfinanzgesetzlicher
Ermächtigung für Mehrausgaben herangezogen werden dürfen, den Rücklagen
gleichzuhalten sind, wobei die nicht voranschlagswirksame Ermittlung dieser
Rücklage auch unterjährig möglich sein soll und somit für Mehrausgaben gemäß
§ 41 Abs. 6 Z 1 herangezogen werden kann. Damit soll ein Anreiz
für haushaltsleitende Organe geschaffen werden, potenzielle Mehreinnahmen zu
erschließen.
§ 53
Abs. 6 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Erlassung der näheren
Regelungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Abs. 1 bis 5. Darin wird
insbesondere zu regeln sein, in welcher Form die Rücklagen in Evidenz zu halten
sind und welches Procedere bei ihrer Inanspruchnahme einzuhalten ist.
Im Hinblick auf
dieses neue „Rücklagenregime“ soll die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2006
gebildete Ausgleichsrücklage aufgelöst werden.
Die übrigen
Haushaltsrücklagen (also alle jene, die bis 30. Jänner 2007 voranschlagswirksam
gebildet wurden) dürfen grundsätzlich noch bis zum Ablauf des Finanzjahres 2010
voranschlagswirksam ohne Einschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck
entnommen werden und sind danach – soweit noch vorhanden – aufzulösen.
Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die „Flexibilisierungsrücklage“, die
Rücklagen aus zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen, die noch über
das Jahr 2010 hinaus bestehen bleiben und jeweils nur für jene Zwecke verwendet
werden dürfen, für die sie gebildet wurden.
Bei der Streichung
der Wortfolge in § 52 Abs. 2 handelt es sich um eine redaktionelle
Berichtigung in Hinblick darauf, dass seit der Errichtung der
Buchhaltungsagentur diese nicht mehr als Rechnungsempfängerin fungiert.
Zu Z 10
(§ 16 Abs. 3b):
Inhaltlich jeweils
idente Bestimmungen in verschiedenen Ausgliederungsgesetzen sehen vor, dass für
Bundesbeamte ausgegliederter Einheiten innerhalb des Bundeshaushaltes
Personalämter eingerichtet werden und dass die in diesem Zusammenhang
anfallenden Ausgaben von den ausgegliederten Einheiten in voller Höhe ersetzt
werden. Diese bisherige Verrechnung führte somit zu einer „Budgetverlängerung“
und Aufblähung des Bundeshaushaltes, ohne dass sich dabei der Saldo aus
Ausgaben und Einnahmen insgesamt änderte. Die nunmehrige Regelung soll diese „Budgetverlängerungen“
beseitigen und ermöglicht eine transparentere Verrechnung unter Wahrung des
Bruttoprinzips, indem der Ersatz an den Bund als Abzug von den Ausgaben der
Personalämter dargestellt wird, wodurch die Ausgaben und Einnahmen insgesamt
entsprechend vermindert werden.
Zu
Z 11, 17, 18 und 38 (§ 16 Abs. 5, § 21 Abs. 2,
§ 81 Abs. 5):
Die Verrechnung
von Schuldaufnahmen, die durch den Abschluss von Währungstauschverträgen in
ihrer Struktur abgeändert werden, führt zu einer „Budgetverlängerung“ und Aufblähung
des Bundeshaushaltes. Diese nunmehrige Regelung beseitigt die
„Budgetverlängerung“, ermöglicht eine transparente und übersichtliche
Darstellung für die Verzinsung und den sonstigen Aufwand aus der
Schuldengebarung. Der Saldo aus Ausgaben und Einnahmen wird durch diese
Nettodarstellung nicht verändert. Dem weiterhin geltenden Grundsatz, sämtliche
im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu
leistenden Ausgaben des Bundes voneinander getrennt und in der vollen Höhe
(brutto) in den Bundesvoranschlagsentwurf aufzunehmen, wird durch einen
weiteren Verrechnungskreis gemäß § 81 Abs. 5 sowie dadurch
entsprochen, dass die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe
(brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen sind.
Zu Z 13
(§ 17 Abs. 5a):
Der neue
Abs. 5a regelt die Ausnahme vom Grundsatz des § 17 Abs. 5,
wonach innerhalb der zweckgebundenen Gebarung Ausgaben nach Maßgabe
zweckgebundener Einnahmen geleistet werden dürfen. Nur wenn dieser Grundsatz in
Ausnahmefällen durchbrochen wird und ein Bundesgesetz ausnahmsweise vorsieht,
dass der Bund Abgänge einer an sich zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat,
sollen die diesbezüglichen Zahlungen des Bundes innerhalb der zweckgebundenen
Gebarung veranschlagt und verrechnet werden können. Damit sollen in Zukunft
„Budgetverlängerungen“ innerhalb des Bundeshaushaltes vermieden und die
Übersichtlichkeit und Transparenz in diesen Bereichen (derzeit nur innerhalb
der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und bei Zahlungen auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) gesteigert werden.
Zu Z 15
(§ 18 Abs. 1):
Entsprechend der
verfassungsrechtlichen Vorgabe erfolgt die Gliederung des Bundesvoranschlages
nunmehr über hoch aggregierte Rubriken gemäß Bundesfinanzrahmengesetz, die
weiter in Untergliederungen unterteilt werden. Dabei wird eine Untergliederung
ausschließlich jeweils einem einzigen Ressort zugewiesen, wobei allerdings ein
Ressort für mehrere Untergliederungen auch in unterschiedlichen Rubriken
zuständig sein kann.
Die Einteilung der
Rubriken in ihre jeweiligen Untergliederungen, Titel etc. erfolgt im
Dezimalsystem grundsätzlich in Zehnereinheiten. Demgemäß wird beispielsweise
die Rubrik 3 in zweistellige Kennziffern, nämlich in die Untergliederungen 30,
31, 32 etc. unterteilt. Grundsätzlich ist die Anzahl der Untergliederungen kurz
und überschaubar zu halten, sodass mit zehn Untergliederungen je Rubrik das
Auslangen gefunden werden sollte. Lediglich die Rubrik mit den Obersten Organen
(Rubrik 1) wird mehr als zehn Untergliederungen beinhalten müssen, sodass dort
für die Obersten Organe ausnahmsweise ein dreistelliges Kennziffernsystem zur
Anwendung gelangen wird: Untergliederung 101 für die Präsidentschaftskanzlei,
Untergliederung 102 für die Bundesgesetzgebung etc.
Zu Z 16
(§ 19 Abs. 1 bis 3):
Entsprechend der
neuen Gliederung in Rubriken und Untergliederungen sind redaktionelle
Anpassungen bei der Gliederung in § 19 durchzuführen.
Zu Z 20
(§ 26 Abs. 1, 3, 4 und 5):
Neben
redaktionellen Anpassungen an die neue Bezeichnung „Personalplan“ und
„Untergliederung“ wird in Abs. 1 klargestellt, dass die im Personalplan
festgesetzten Planstellen die verbindliche Personalkapazität auf Grund des
Bundesfinanzrahmengesetzes nicht übersteigen dürfen.
Zu Z 25
(§ 34 Abs. 1):
Redaktionelle
Anpassungen, da § 13 als bisherige Bestimmung, in der der Budgetbericht
geregelt war, entfällt und nunmehr in den § 34 (Abs. 3) integriert
wird.
Zu Z 26
(§ 34 Abs. 3 und 4):
Der Budgetbericht
entspricht weitgehend dem bisherigen Budgetbericht aus § 13a alt. Auf
Grund des Wegfalls des Budgetprogramms fällt jedoch der Inhalt hinsichtlich der
Erfüllung des Budgetprogramms weg; stattdessen wird Bericht über die Einnahmen
und Ausgaben des abgelaufenen und – soweit möglich – laufenden Finanzjahres
erstattet, um die Einhaltung des Bundesfinanzrahmengesetzes überprüfen zu
können.
Auf Grund der
thematischen Nähe zum Bundesfinanzgesetz wurde der Budgetbericht bei § 13a
alt gestrichen und mit den obigen Anpassungen in § 34 eingefügt.
Die Bestimmungen
entsprechen weitestgehend den bisherigen Regelungen zur Erstellung des
Budgetberichts (§ 13a alt), wobei Anpassungen zur besseren Abgrenzung
zwischen dem Budgetbericht und dem Arbeitsbehelf vorgenommen wurden.
Nach ersten
Erfahrungen der haushaltsleitenden Organe mit dem Gender Budgeting gilt es nun,
diese zu vertiefen. Daher wird ab 2007 vorgesehen, dass in den
Kapitelerläuterungen für jede Untergliederung Ausgaben und Einnahmen
auszuwählen und nach den mit ihnen verbundenen geschlechterspezifischen
Auswirkungen zu analysieren sind.
Zu Z 27
(§ 35):
Im Rahmen der
vorliegenden Novelle soll auch der Katalog der zusätzlichen Übersichten zum
Bundesfinanzgesetz an die derzeitige Praxis angepasst und darüber hinaus
präzisiert werden. Die neuen Übersichten sollen neben einer besseren optischen
Gestaltung durch eine klarere Gliederung die Verständlichkeit und
Übersichtlichkeit verbessern. Entsprechend werden die Übersichten in deutliche
thematische Schwerpunkte gemäß den Vorgaben von § 35 eingeteilt. Dem
Zahlenmaterial in jedem dieser Bereiche werden künftig zum besseren Verständnis
einleitende Bemerkungen sowie Hintergrundinformationen vorangestellt.
Entsprechend wird
sich beispielsweise die Darstellung der Eckwerte des Budgets nicht in
tabellarischen Aufstellungen der Budgetsalden, Bundesschulden, Abgabenquoten
etc. im Zeitvergleich erschöpfen, sondern zB auch um begleitende Erläuterungen
zu den Tabellen ergänzt werden.
Darüber hinaus
stellen künftig Angaben zu den finanziellen Beziehungen mit der Europäischen
Union einen verbindlichen Bestandteil der zusätzlichen Übersichten dar.
Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der langfristigen
Wettbewerbsfähigkeit entscheidenden Ausgaben des Bundes für den Bereich der
Forschung. Umfangreiche Informationen werden auch über Kapitalbeteiligungen
sowie über ausgegliederte Einrichtungen und deren Konnex zum Bundesbudget (zB
Schuldenstände, Zinsendienst, Personalstände, Transfers zu Bundesbudget, wirtschaftliche
Kennziffern etc.) in entsprechende Darstellungen aufzunehmen sein.
Zu Z 29
(§ 40 Abs. 1):
Im Hinblick auf
die Auflösung der Ausgleichsrücklage sowie zur besseren und präziseren
Steuerung des Kassenmittelbedarfes des Bundes im Zusammenhang mit Zahlungen,
die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen
Beginn angewiesen werden müssen („Vorlaufzahlungen“ gemäß § 52
Abs. 5), kann der Bundesminister für Finanzen nähere Reglungen durch
Richtlinien treffen.
Zu Z 30
und 31 (§ 41 Abs. 2 bis 7):
Im Hinblick auf
die Änderungen im Artikel 51b B-VG ist das diesbezügliche Zitat im
Abs. 2 entsprechend redaktionell anzupassen; darüber hinaus war der
bisherige Abs. 3 an die geänderten verfassungsrechtlichen Bestimmungen
anzupassen.
Der neu gefasste
Abs. 6 normiert, unter welchen Bedingungen der Bundesminister für Finanzen
Ausgabenüberschreitungen zustimmen darf und wie diese bedeckt werden.
Demnach kommen
Überschreitungen durch Umschichtungen innerhalb derselben Untergliederung
(Abs. 6 Z 1), weiters Überschreitungen in Höhe der gemäß § 53
gebildeten Rücklagen bei gleichzeitiger Verminderung der entsprechenden
Rücklage in derselben Höhe (Abs. 6 Z 2), Überschreitungen in
variablen Bereichen im Einklang mit den zugrunde liegenden Parametern
(Abs. 6 Z 3) und Umschichtungen zwischen Untergliederungen derselben
Rubrik ohne Überschreitung der Rubrikenobergrenze (Abs. 6 Z 4) in
Frage. Weiters besteht die Überschreitungsmöglichkeit des Abs. 6 Z 5,
sofern alle Umschichtungsmöglichkeiten innerhalb derselben Untergliederung
ausgeschöpft sind, keine Rücklagen gemäß § 53 Abs. 1 aus Einsparungen
in Vorjahren (somit alle Rücklagen mit Ausnahme der Rücklagen gemäß § 53
Abs. 2 bis 4 und gemäß § 17a Abs. 4) mehr bestehen und die
Rubrikenobergrenze nicht überschritten wird.
Bei
Überschreitungen innerhalb derselben Untergliederung (Abs. 6 Z 1)
ebenso wie zwischen Untergliederungen derselben Rubrik (Abs. 6 Z 4)
darf jeweils nur dieselbe „Ausgabenkategorie“ (fix begrenzte bzw. variable
Ausgaben) zur Bedeckung herangezogen werden (also Überschreitungen fix
begrenzter Ausgaben wiederum nur durch Einsparungen in fix begrenzten Bereichen
ebenso wie Überschreitungen variabler Bereiche nur durch Einsparungen in
variablen Bereichen).
Die Bedeckung
dieser Überschreitungen kann durch Einsparungen (bei Umschichtungen gemäß
Abs. 6 Z 1 und 4) oder durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen
erfolgen (bei Überschreitungen gemäß Abs. 6 Z 2, 3 und 5).
Textgegenüberstellung
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Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
||
Geltungsbereich |
Geltungsbereich |
|
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§ 1. (1) ... |
§ 1. (1) ... |
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(2) Die Haushaltsführung umfasst |
(2) Die Haushaltsführung umfasst |
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||
1. die Vorarbeiten für das Budgetprogramm und
den Budgetbericht; |
1. die Vorarbeiten für das
Bundesfinanzrahmengesetz und den Budgetbericht; |
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||
2. die Vorbereitung und Erstellung des Entwurfes
für das Bundesfinanzgesetz; |
2. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe
für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz; |
|
||
3. die Einnahmen- und Ausgabengebarung; |
3. die Einnahmen- und Ausgabengebarung; |
|
||
4. die Bundesvermögens- und Schuldengebarung; |
4. die Bundesvermögens- und Schuldengebarung; |
|
||
5. den Zahlungsverkehr; |
5. den Zahlungsverkehr; |
|
||
6. die Verrechnung; |
6. die Verrechnung; |
|
||
7. die Innenprüfung; |
7. die Innenprüfung; |
|
||
8. die Rechnungslegung; |
8. die Rechnungslegung; |
|
||
9. das Budget- und Personalcontrolling. |
9. das Budget- und Personalcontrolling. |
|
||
(3) bis (6) ... |
(3) bis (6) ... |
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||
Ziele der
Haushaltsführung |
Ziele der
Haushaltsführung |
|
||
§ 2. (1) Die Haushaltsführung hat der Erfüllung der
Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür
benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen, wobei die Erfordernisse des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie die Verbundenheit der
Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände)
zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus ist bei der Haushaltsführung das
Budgetprogramm (§ 12) zu beachten. |
§ 2. (1) Die Haushaltsführung hat der Erfüllung der
Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür
benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen, wobei die Erfordernisse des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie die Verbundenheit der
Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände)
zu berücksichtigen sind. |
|
||
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
|
||
Haushaltsleitende und
anweisende Organe |
Haushaltsleitende und anweisende
Organe |
|
||
§ 5. (1) und (2) ... |
§ 5. (1) und (2) ... |
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||
(3) Die Aufgaben der
haushaltsleitenden Organe sind |
(3) Die Aufgaben der
haushaltsleitenden Organe sind |
|
||
1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich
betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen, einschließlich der
finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen rechtsetzenden und
sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den Zeitraum des laufenden
Finanzjahres und der nächsten drei Finanzjahre; |
1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich
betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen, einschließlich der
finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen rechtsetzenden und
sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den Zeitraum des laufenden
Finanzjahres und der nächsten drei Finanzjahre; |
|
||
2. die Mitwirkung an der Erstellung des
Budgetprogrammes (§ 12) und des Budgetberichtes (§ 13); |
2. die Mitwirkung an der Erstellung des
Bundesfinanzrahmengesetzes (§ 12) sowie des Strategieberichts dazu
(§ 12g) und an der Erstellung des Budgetberichts (§ 34
Abs. 3); |
|
||
3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des
Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30) und des Stellenplanentwurfes
(§ 31); |
3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des
Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30); |
|
||
4. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge
(§ 51); |
4. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge
(§ 51); |
|
||
5. die Überwachung der Einhaltung ihrer
Voranschlagsbeträge; |
5. die Überwachung der Einhaltung ihrer
Voranschlagsbeträge; |
|
||
6. die Aufstellung und Erläuterung ihrer
Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer Abschlussrechnungen
(§§ 93 bis 96 und 98); |
6. die Aufstellung und Erläuterung ihrer
Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer Abschlussrechnungen
(§§ 93 bis 96 und 98); |
|
||
7. die Mitwirkung am Budget- und
Personalcontrolling gemäß § 15a. |
7. die Mitwirkung am Budget- und
Personalcontrolling gemäß § 15a. |
|
||
(3) und (6) ... |
(3) und (6) ... |
|
||
3. Abschnitt |
3.
Abschnitt |
|
||
Budgetprogramm
und Budgetbericht; finanzielle Auswirkungen rechtsetzender und sonstiger
grundsätzlicher Regelungen |
Bundesfinanzrahmengesetz
und Strategiebericht; finanzielle Auswirkungen rechtsetzender und sonstiger
grundsätzlicher Regelungen |
|
||
Budgetprogramm |
Bundesfinanzrahmengesetz |
|
||
§ 12. (1) Die Bundesregierung hat spätestens
sechs Monate nach ihrer Ernennung durch den Bundespräsidenten dem Nationalrat
ein Budgetprogramm zur Kenntnis zu bringen. Bei der Erstellung des
Budgetprogrammes ist auf die Ziele der Haushaltsführung (§ 2
Abs. 1, erster Satz) Bedacht zu nehmen. |
§ 12. (1) Die Bundesregierung hat dem
Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April den von ihr beschlossenen
Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes zusammen mit dem Strategiebericht
gemäß § 12g vorzulegen. |
|
||
(2) Das
Budgetprogramm hat folgende Angaben für die in die laufende Gesetzgebungsperiode
fallenden Finanzjahre zu enthalten: |
(2) Der
Bundesfinanzrahmen ist nach sachlichen Kriterien in folgende Rubriken zu
unterteilen: |
|
||
1. Darlegung der Ausgangsposition für die
Erstellung des Budgetprogrammes sowie der Annahmen über die voraussichtliche
Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Bundeshaushaltes; |
1. Recht und Sicherheit; |
|
||
2. die haushaltspolitischen Zielsetzungen; |
2. Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie; |
|
||
3. finanzielle Perspektiven der in Aussicht
genommenen, rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, gegliedert
nach den Wirkungsbereichen der haushaltsleitenden Organe (Maßnahmenkatalog),
wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen nach finanzwirtschaftlichen,
funktionellen und ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommen werden können; |
3. Bildung, Forschung, Kunst und Kultur; |
|
||
4. die in Aussicht genommenen
personalwirtschaftlichen Maßnahmen; |
4. Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt sowie |
|
||
5. finanzielle Auswirkungen der in Aussicht
genommenen außerbudgetären Finanzierungsvorhaben auf den Bund; |
5. Kassa und Zinsen. |
|
||
6. Erläuterungen. |
|
|
||
(3) Änderungen und
Ergänzungen des Budgetprogrammes sind spätestens zugleich mit dem nächsten
Budgetbericht (§ 13) dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen. |
(3) Die Rubriken
sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu
unterteilen. |
|
||
|
Obergrenzen
für Rubriken und Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes |
|
||
|
§ 12a. (1) Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für
die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2
Abs. 1 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für
Ausgaben festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge
des Personalplanes zu enthalten. |
|
||
|
(2) Die jeweiligen
auf die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Ausgaben setzen sich dabei
zusammen aus: |
|
||
|
1. der Summe der in der jeweiligen Rubrik
betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben; |
|
||
|
2. variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf
Grund eines geeigneten Parameters errechenbar ist (Abs. 4), und |
|
||
|
3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen
(§§ 53 und 17a) verfügbar sind. |
|
||
|
(3) Die jeweiligen
auf die einzelnen Untergliederungen einer Rubrik bezogenen Obergrenzen setzen
sich zusammen aus: |
|
||
|
1. der Summe der in der jeweiligen
Untergliederung betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben; |
|
||
|
2. variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf
Grund eines geeigneten Parameters errechenbar ist (Abs. 4), und |
|
||
|
3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen
(§§ 53 und 17a) verfügbar sind. |
|
||
|
(4) In Bereichen, in
denen die Ausgaben in einem Ausmaß von konjunkturellen Schwankungen oder von
der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind, sodass eine betraglich
fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann das Bundesfinanzrahmengesetz eine
variable Ausgabengrenze vorsehen. Eine solche ist jedenfalls in folgenden Bereichen
vorzusehen: |
|
||
|
1. gesetzliche Pensionsversicherung; |
|
||
|
2. gesetzliche Arbeitslosenversicherung; |
|
||
|
3. Finanzausgleich. |
|
||
|
Die
Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und
die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen
– bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden
Organ – zu erfolgen. |
|
||
|
(5) Ausgaben für die
Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung
eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Ausgaben infolge eines
Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im
Bundesfinanzrahmengesetz ausgenommen. |
|
||
|
Bindungswirkung
des Bundesfinanzrahmengesetzes |
|
||
|
§ 12b. (1) Die im Bundesfinanzrahmengesetz für
vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei
der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes
überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im
Verteidigungsfall (Art. 51b Abs. 2 und 4 B-VG). |
|
||
|
(2) Die in den
Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Ausgabenbeträge sind für das
nächstfolgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der
Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz
für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Ausgabenbeträge
der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich. Die
zulässigen Ausgabenbeträge können gemäß § 41 überschritten werden. |
|
||
|
(3) Die in den
Grundzügen des Personalplanes (§ 12a Abs. 1) getroffenen Festlegungen
sind für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich. |
|
||
|
Vorbereitung
des Bundesfinanzrahmengesetzes |
|
||
|
§ 12c. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für
die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des
Strategieberichts erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen
nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln. |
|
||
|
Vorbereitung
der Grundzüge des Personalplanes |
|
||
|
§ 12d. Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des
Personalplanes zu erstellen. |
|
||
|
Erstellung
des Entwurfs des Bundesfinanzrahmengesetzes |
|
||
|
§ 12e. Der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß
§ 12c übermittelten Unterlagen unter Bedachtnahme auf die im § 2
Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie auf die finanziellen
Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Entwurf des
Bundesfinanzrahmengesetzes im Sinne von § 12b zu erstellen. |
|
||
|
Vorlage
des Entwurfs des Bundesfinanzrahmengesetzes |
|
||
|
§ 12f. Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und der
Strategiebericht gemäß § 12g sind der Bundesregierung vom Bundesminister
für Finanzen und, soweit es sich um die Grundzüge des Personalplanes handelt,
vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur
Beschlussfassung vorzulegen. |
|
||
|
Strategiebericht |
|
||
|
§ 12g. (1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des
Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der
Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er vom
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen
vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen. |
|
||
|
(2) Der Strategiebericht
hat insbesondere zu enthalten: |
|
||
|
1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage
und deren voraussichtliche Entwicklung; |
|
||
|
2. die budget- und wirtschaftspolitischen
Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie; |
|
||
|
3. die Erläuterungen zu den Obergrenzen der
einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der beabsichtigten
Ausgabenschwerpunkte, wobei neben den Obergrenzen für die folgenden vier
Finanzjahre vergleichbare Obergrenzen des laufenden Finanzjahres und die
tatsächlichen Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben sowie die
hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen zu begründen sind; |
|
||
|
4. den Umfang und die Zusammensetzung der
voraussichtlichen Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre getrennt nach
Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden
können; |
|
||
|
5. die Erläuterungen zur Entwicklung der
Einnahmen; |
|
||
|
6. eine Darstellung der voraussichtlichen
Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen sowie |
|
||
|
7. die Annahmen, die bei den variablen
Ausgabengrenzen zugrunde gelegt wurden. |
|
||
Budgetbericht |
|
|
||
§ 13. (1) Die Bundesregierung hat einen
Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes
sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) zu verfassen.
Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes
Aufschluss zu geben. Die in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten
Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht aufgenommen
werden. |
|
|
||
(2) Der erste
Budgetbericht ist in jenem Jahr vorzulegen, welches dem ersten Jahr der
Beschlussfassung über das erste Budgetprogramm folgt. |
|
|
||
Erstellung
des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes |
|
|
||
§ 13a. (1) Der
Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Budgetprogrammes und den
Entwurf des Budgetberichtes – jeweils ausgenommen die
personalwirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 12 Abs. 2 Z 4),
soweit sie sich auf Planstellen beziehen – zu erstellen und der
Bundesregierung gemeinsam mit dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes (§ 34
Abs. 1) vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür
erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen
nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu
übermitteln. |
|
|
||
(2) Soweit sich das
Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die
Erstellung der Entwürfe dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür
erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen an den Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich aufzustellenden
Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln. |
|
|
||
Gegenstand
der Veranschlagung |
Gegenstand
der Veranschlagung |
|
||
§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf
sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und
voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes voneinander getrennt und in
der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei |
§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf
sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und
voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes voneinander getrennt und in
der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei |
|
||
a) die Einnahmen aus der Aufnahme und die
Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden
Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten, |
a) die Einnahmen aus der Aufnahme und die
Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden
Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten, |
|
||
b) die Einnahmen und Ausgaben infolge eines
Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen, |
b) die Einnahmen und Ausgaben infolge eines
Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen, |
|
||
c) die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus
Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regressforderungen, |
c) die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus
Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regressforderungen, |
|
||
d) die Ausgaben für den Ersatz oder die
Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen
Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung, |
d) die Ausgaben für den Ersatz oder die
Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen
Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung, |
|
||
e) Kapitalausgaben aus dem Erwerb von
Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser
Wertpapiere aus dem Bundesbesitz |
e) Kapitalausgaben aus dem Erwerb von
Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser
Wertpapiere aus dem Bundesbesitz |
|
||
von den
allgemeinen Einnahmen und Ausgaben (allgemeiner Haushalt) gesondert
darzustellen sind (Ausgleichshaushalt). Allgemeiner Haushalt und Ausgleichshaushalt
bilden gemeinsam den Gesamthaushalt, der ausgeglichen zu erstellen ist. Als
Einnahmen oder Ausgaben sind im allgemeinen Haushalt auch zu veranschlagen |
von den
allgemeinen Einnahmen und Ausgaben (allgemeiner Haushalt) gesondert
darzustellen sind (Ausgleichshaushalt). Allgemeiner Haushalt und Ausgleichshaushalt
bilden gemeinsam den Gesamthaushalt, der ausgeglichen zu erstellen ist. Als
Einnahmen oder Ausgaben sind im allgemeinen Haushalt auch zu veranschlagen |
|
||
1. Vergütungen für von den Organen des Bundes
untereinander erbrachte Leistungen; |
1. Vergütungen für von den Organen des Bundes
untereinander erbrachte Leistungen; |
|
||
2. Überweisungen der Organe des Bundes an andere
Organe des Bundes, soferne sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind; |
2. Überweisungen der Organe des Bundes an andere
Organe des Bundes, soferne sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind; |
|
||
3. Zuführung zu Rücklagen; |
3. entfällt; |
|
||
4. Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der
Ausgleichsrücklage; |
4. Entnahmen aus Rücklagen; |
|
||
5. Auflösung von Rücklagen; |
5. Auflösung von Rücklagen; |
|
||
6. Sachbezüge der öffentlich Bediensteten,
Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder
Leistung an Zahlungs Statt. |
6. Sachbezüge der öffentlich Bediensteten,
Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder
Leistung an Zahlungs Statt. |
|
||
(2) bis (3a) ... |
(2) bis (3a) ... |
|
||
|
(3b) Einnahmen, die
der Bund dafür erhält, dass Bundespersonal für aus dem Bundeshaushalt
ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen
erbringt, sind gesondert als Verminderung der Ausgaben für dieses
Bundespersonal zu veranschlagen und zu verrechnen. |
|
||
(4) ... |
(4) ... |
|
||
|
(5) Abweichend vom
ersten Satz des Abs. 1 werden bei der Verrechnung der Gebarung für
Schuldaufnahmen gemäß § 40 Abs. 1, § 65a und gemäß § 65b
die Einnahmen und Ausgaben im Bundesvoranschlagsentwurf netto dargestellt;
die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sind jedoch von einander getrennt
und in der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes
gesondert auszuweisen. |
|
||
Besondere
Bestimmungen über die Veranschlagung |
Besondere
Bestimmungen über die Veranschlagung |
|
||
§ 17. (1) ... |
§ 17. (1) ... |
|
||
(2) Der
Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen
Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; hiebei ist auf den
Stellenplan (§ 26) Bedacht zunehmen. |
(2) Der
Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen
Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; hiebei ist auf den
Personalplan (§ 26) Bedacht zunehmen. |
|
||
(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
|
||
|
(5a) Sieht ein
Bundesgesetz vor, dass der Bund den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung
abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Ausgaben innerhalb dieser
Gebarung zu veranschlagen und zu verrechnen. |
|
||
(6) ... |
(6) ... |
|
||
Flexibilisierungsklausel |
Flexibilisierungsklausel |
|
||
§ 17a. (1) bis (3) ... |
§ 17a. (1) bis (3) ... |
|
||
(4) Ein
Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der
Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit
ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im
Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr
enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des
Abs. 5 für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für
Finanzen einer Rücklage zuzuführen oder ist durch eine Entnahme aus der
Rücklage abzudecken. |
(4) Ein
Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der
Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit
ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im
Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr
enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des
Abs. 5 für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für
Finanzen nicht voranschlagswirksam einer Rücklage zuzuführen oder führt zu
einer Verminderung dieser Rücklage. |
|
||
(5) bis (9) ... |
(5) bis (9) ... |
|
||
Gliederung
des Bundesvoranschlages |
Gliederung
des Bundesvoranschlages |
|
||
§ 18. (1) Der Bundesvoranschlag ist unter
Beachtung des Dezimalsystems nach Gruppen, Kapiteln, Titeln, Paragraphen und
Unterteilungen zu gliedern. |
§ 18. (1) Der Bundesvoranschlag ist unter grundsätzlicher
Beachtung des Dezimalsystems nach Rubriken und Untergliederungen gemäß
§ 12a und darüber hinaus nach Titeln, Paragraphen und Unterteilungen zu
gliedern. |
|
||
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
|
||
|
Gliederung
nach organorientierten Gesichtspunkten |
Gliederung
nach organorientierten Gesichtspunkten |
|
|
|
§ 19. (1) Die Einnahmen und Ausgaben der
haushaltsleitenden Organe sind in Gruppen zu gliedern, wobei die Einnahmen
und Ausgaben haushaltsleitender Organe, die verwandte Angelegenheiten zu
besorgen haben, jeweils einer Gruppe zuzuordnen sind. |
§ 19. (1) Die Einnahmen und Ausgaben des
Bundesfinanzgesetzes sind in Rubriken gemäß § 12 Abs. 2 zu
gliedern. |
|
|
|
(2) Die Gruppen sind
nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Kapitel zu gliedern. Die
Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates und des Bundesrates sind jedoch
gemeinsam in einem Kapitel zu erfassen. |
(2) Die Rubriken
sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu
gliedern. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates und des Bundesrates
sind jedoch gemeinsam in einer Untergliederung zu erfassen. |
|
|
|
(3) Innerhalb der
Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben aufgrund ihrer durch den
Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu gleichen
Sachgebieten den Titeln zuzuordnen. |
(3) Innerhalb der
Untergliederungen sind die Einnahmen und Ausgaben auf Grund ihrer durch den
Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu gleichen
Sachgebieten den Titeln zuzuordnen. |
|
|
|
(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
|
|
|
Voranschlagsansätze |
Voranschlagsansätze |
|
|
|
§ 21. (1) ... |
§ 21. (1) ... |
|
|
|
(2) Unter eigenen
Ansätzen sind jedenfalls zu veranschlagen |
(2) Unter eigenen
Ansätzen sind jedenfalls zu veranschlagen |
|
|
|
1. als Einnahmen |
1. als Einnahmen |
|
|
|
a) die Rückzahlung von Gelddarlehen; |
a) die Rückzahlung von Gelddarlehen; |
|
|
|
b) die Rückzahlung von Bezugs- oder
Pensionsvorschüssen; |
b) die Rückzahlung von Bezugs- oder
Pensionsvorschüssen; |
|
|
|
c) die Erlöse aus der Veräußerung von
Anteilsrechten des Bundes; |
c) die Erlöse aus der Veräußerung von
Anteilsrechten des Bundes; |
|
|
|
d) die Einnahmen aus der Eingehung von
Finanzschulden (§ 65); |
d) entfällt; |
|
|
|
e) die Entnahmen aus Rücklagen, die Verringerung
der Ausgleichsrücklagen und die Auflösung von Rücklagen; |
e) die Entnahmen aus Rücklagen, die Verringerung
der Ausgleichsrücklagen und die Auflösung von Rücklagen; |
|
|
|
f) die zweckgebundenen Einnahmen (§ 17
Abs. 5); |
f) die zweckgebundenen Einnahmen (§ 17
Abs. 5); |
|
|
|
g) die Einnahmen aus Währungstauschverträgen
(§ 65 Abs. 1); |
g) entfällt; |
|
|
|
2. als Ausgaben |
2. als Ausgaben |
|
|
|
a) die Personalausgaben (§ 20 Abs. 3); |
a) die Personalausgaben (§ 20 Abs. 3); |
|
|
|
b) die Gelddarlehen; |
b) die Gelddarlehen; |
|
|
|
c) die Bezugs- und Pensionsvorschüsse; |
c) die Bezugs- und Pensionsvorschüsse; |
|
|
|
d) die Ausgaben für den Erwerb von
Anteilsrechten durch den Bund; |
d) die Ausgaben für den Erwerb von
Anteilsrechten durch den Bund; |
|
|
|
e) die Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung; |
e) entfällt; |
|
|
|
f) die Zuführung zu Rücklagen; |
f) die Zuführung zu Rücklagen; |
|
|
|
g) die Geldzuwendungen; |
g) die Geldzuwendungen; |
|
|
|
h) die Ausgaben aus Währungstauschverträgen. |
h) entfällt. |
|
|
|
(3) ... |
(3) ... |
|
|
|
Teilhefte |
Teilhefte |
|
|
|
§ 25. (1) Die Voranschlagsposten eines
Kapitels sind nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes vom
Bundesminister für Finanzen in besonderen Nachweisungen (Teilheften)
zusammenzufassen. Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des
Bundesvoranschlagsentwurfes. |
§ 25. (1) Die Voranschlagsposten einer
Untergliederung sind nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes vom
Bundesminister für Finanzen in besonderen Nachweisungen (Teilheften)
zusammenzufassen. Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes. |
|
|
|
(2) In den
Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit Hinweisen
und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeichnung von
Zusammenhängen oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind
ersichtlich zu machen |
(2) In den
Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit Hinweisen
und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeichnung von
Zusammenhängen oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind
ersichtlich zu machen |
|
|
|
1. die der Veranschlagung zugrunde gelegten
Personalstände und Fahrzeuge; |
1. die der Veranschlagung zugrunde gelegten
Personalstände und Fahrzeuge; |
|
|
|
2. die bei bestimmten Werkvertragsposten
zugrunde gelegte Anzahl der Verträge und durchzuführenden
Planstellenbindungen; |
2. die bei bestimmten Werkvertragsposten
zugrunde gelegte Anzahl der Verträge und durchzuführenden
Planstellenbindungen; |
|
|
|
3. die Vorbelastung gemäß § 45; |
3. die Vorbelastung gemäß § 45; |
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|
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4. die gebundenen Posten gemäß § 48
Abs. 4; |
4. die gebundenen Posten gemäß § 48
Abs. 4; |
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5. die anweisenden Organe; |
5. die anweisenden Organe; |
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6. die Einnahmen- und Ausgabenposten, die
zueinander unmittelbar in wechselseitiger Beziehung stehen; |
6. die Einnahmen- und Ausgabenposten, die
zueinander unmittelbar in wechselseitiger Beziehung stehen; |
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7. die Änderungen in der Ansatz- und
Postengliederung bzw. -bezeichnung; |
7. die Änderungen in der Ansatz- und
Postengliederung bzw. -bezeichnung; |
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8. die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben
eines Kapitels nach einzelnen Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen. |
8. die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben
einer Untergliederung nach einzelnen Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen. |
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Stellenplan |
Personalplan |
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§ 26. (1) Die höchstzulässige
Personalkapazität des Bundes wird durch den Stellenplan des jährlichen
Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und
Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes
zwingend notwendig sind. |
§ 26. (1) Die höchstzulässige
Personalkapazität des Bundes wird durch den Personalplan des jährlichen
Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen die Planstellen nur in der Art
und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes
zwingend notwendig sind und die zulässige Personalkapazität des
Bundesfinanzrahmengesetzes gemäß § 12a Abs. 1 nicht übersteigen. |
|
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(2) ... |
(2) ... |
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(3) Der Stellenplan
hat jedenfalls zu enthalten: |
(3) Der Personalplan
hat jedenfalls zu enthalten: |
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|
1. in einem „Allgemeinen Teil“ Vorschriften über
die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über |
1. in einem „Allgemeinen Teil“ Vorschriften über
die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über |
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|
|
a) die Bindung und Umwandlung von Planstellen
und |
a) die Bindung und Umwandlung von Planstellen
und |
|
|
|
b) die Aufnahme von Ersatzkräften sowie |
b) die Aufnahme von Ersatzkräften sowie |
|
|
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2. ein Planstellenverzeichnis des Bundes. |
2. ein Planstellenverzeichnis des Bundes. |
|
|
|
(4) Das
Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der
Bundesvoranschläge (§ 18) – jedenfalls nach Kapiteln – zu erstellen. Die
Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen
Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. Für
Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen,
die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle
entsprechende Rechengröße umzurechnen ist. |
(4) Das Planstellenverzeichnis
des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundesvoranschläge
(§ 18) – jedenfalls nach Untergliederungen – zu erstellen. Die
Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen
Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. Für
Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen,
die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle
entsprechende Rechengröße umzurechnen ist. |
|
|
|
(5)
Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten
Anzahl der Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur
auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung erfolgen. |
(5)
Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Personalplan festgelegten
Anzahl der Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur
auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung erfolgen. |
|
|
|
Vorbereitung
des Bundesvoranschlagsentwurfes |
Vorbereitung
des Bundesvoranschlagsentwurfes |
|
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|
§ 30. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des
Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren
Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes Voranschlagsentwürfe
auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. |
§ 30. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des
Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren
Bereich Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und dem Bundesminister für
Finanzen zu übermitteln. |
|
|
|
(2) Diesen
Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die
Ausarbeitung der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34
Abs. 3) anzuschließen. |
(2) Diesen
Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die
Ausarbeitung der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34
Abs. 4) anzuschließen. |
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(3) ... |
(3) ... |
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|
Vorbereitung
des Stellenplanentwurfes |
Vorbereitung
des Personalplanentwurfes |
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§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des
Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren
Bereich auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. |
§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des
Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren
Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. |
|
|
|
(2) Die
haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung
des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. |
(2) Die
haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung
des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. |
|
|
|
Erstellung
des Stellenplanentwurfes |
Erstellung
des Personalplanentwurfes |
|
|
|
§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 31 hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen. |
§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 31 hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen. |
|
|
|
Vorlage
des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes |
Vorlage
des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes |
|
|
|
§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes
einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten
Anlagen, des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) und des Budgetberichtes
(§ 13) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der
Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung
vorzulegen. |
§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes
einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten
Anlagen, des Budgetberichtes (Abs. 3) und des Arbeitsbehelfes
(Abs. 4) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der
Entwurf des Personalplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung
vorzulegen. |
|
|
|
(2) ... |
(2) ... |
|
|
|
(3) Der
Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten: |
(3) Der
Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten: |
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|
|
1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage
und voraussichtliche Entwicklung, |
1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage
und voraussichtliche Entwicklung, |
|
|
|
2. Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben
des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen
Gesichtspunkten, |
2. einen Überblick über die budgetpolitischen
Ziele und Schwerpunkte, |
|
|
|
3. die Darstellung des
Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung – insbesondere des öffentlichen Defizites und der öffentlichen
Verschuldung –, |
3. eine zusammenfassende Darstellung der
Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaushaltes nach finanzwirtschaftlichen,
ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten, |
|
|
|
4. die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln
sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit
den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den
tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine
Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen und eine
Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben
des Bundes sowie |
4. eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren
Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes sowie |
|
|
|
5. aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle
wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung, wobei nach Möglichkeit
und Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten,
Einrichtungen der Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind. |
5. eine Darstellung des
Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung, insbesondere des öffentlichen Defizits und der öffentlichen
Verschuldung. |
|
|
|
(4) Die in
Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf
im Budgetbericht gemäß § 13 aufgenommen werden. |
(4) Der
Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten: |
|
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|
|
1. die Erläuterungen zu den einzelnen
Untergliederungen sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel
veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden
Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des
vorangegangenen Finanzjahres, eine Begründung für die hieraus ersichtlichen
wesentlichen Veränderungen, eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der
betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes und ausgewählte Ausgaben und
Einnahmen je Untergliederung, die im Hinblick auf die damit verbundenen
geschlechterspezifischen Auswirkungen zu analysieren sind, sowie |
|
|
|
|
2. aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle
wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung, wobei nach Möglichkeit und
Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten, Einrichtungen
der Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind. |
|
|
|
Zusätzliche
Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz |
Zusätzliche
Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz |
|
|
|
§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur
Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche
Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten
haben jedenfalls zu enthalten: |
§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung
von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum
Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende
Darstellungen zu enthalten: |
|
|
|
1. eine zusammenfassende Darstellung der
Einnahmen und Ausgaben des geltenden Bundesvoranschlages nach Grundsätzen der
volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung; |
1. budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im
Zeitvergleich; |
|
|
|
2. eine Zusammenstellung der bei den einzelnen
Voranschlagsposten veranschlagten Einnahmen und Ausgaben; |
2. Übersichten über die Personalkapazität und
den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten; |
|
|
|
3. nach Kapiteln und anderen wesentlichen
Gesichtspunkten aufgegliederte Übersichten über die der Veranschlagung zugrunde
gelegten Stände der aktiven Bediensteten und Pensionisten sowie über den
Aufwand für diese Bediensteten; |
3. Transferzahlungen zwischen den
Gebietskörperschaften; |
|
|
|
4. die Angaben über die Beteiligungen des Bundes
an anderen Rechtsträgern und über das Verhältnis dieser Beteiligungen zum
Grund- oder Stammkapital solcher Unternehmungen; |
4. EU-Gebarung im Bundeshaushalt; |
|
|
|
5. die wesentlichen Angaben aus den durch Gesetz
oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verlautbarungen über Unternehmungen,
an denen der Bund mit mehr als 25 vH des Grund- oder Stammkapitals oder
der Summe aller Geschäftsanteile beteiligt ist; |
5. forschungswirksame Ausgaben des Bundes; |
|
|
|
6. Nachweisungen über das zuletzt in
Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes
oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von
Organen des Bundes bestellt sind; mit Ausnahme teilrechtsfähiger
Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 6; |
6. Beteiligungen des Bundes an anderen
Rechtsträgern einschließlich der Zahlungsströme zu bzw. von ausgegliederten
Unternehmen. |
|
|
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7. entfällt. |
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8. eine zusammenfassende Darstellung der
veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben (§ 17
Abs. 5); |
|
|
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|
9. eine zusammenfassende Darstellung der bei den
Organen des Bundes in Verwendung stehenden Fahrzeuge (Kraft-, Luft- und
Wasserfahrzeuge); Ausnahmen davon können in Richtlinien gemäß § 36
Abs. 1 vorgesehen werden. |
|
|
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|
Ordnung
der Veranschlagung |
Ordnung
der Veranschlagung |
|
|
|
§ 36. (1) ... |
§ 36. (1) ... |
|
|
|
(2) Für die
Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren
Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer
Übermittlung aufzustellen. |
(2) Für die
Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes (§ 31) hat der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren
Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer
Übermittlung aufzustellen. |
|
|
|
Geldmittelbereitstellung |
Geldmittelbereitstellung |
|
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|
§ 40. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der
bindenden Grundlage der Gebarung (§ 37) hat der Bundesminister für Finanzen
dafür zu sorgen, dass den anweisenden Organen die zur Leistung der Ausgaben
des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, als
dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. |
§ 40. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der
bindenden Grundlage der Gebarung (§ 37) hat der Bundesminister für
Finanzen dafür zu sorgen, dass den anweisenden Organen die zur Leistung der
Ausgaben des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt
werden, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Für
Zahlungen des Bundes gemäß § 52 Abs. 5 kann der Bundesminister für
Finanzen gesonderte Regelungen durch Richtlinien treffen. |
|
|
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(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
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|
Außer- und
überplanmäßige Ausgaben |
Außer- und
überplanmäßige Ausgaben |
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|
§ 41. (1) ... |
§ 41. (1) ... |
|
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|
(2) Bei Gefahr im
Verzug dürfen jedoch aufgrund einer vom Bundesminister für Finanzen zu
beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates
unvorhersehbare und unabweisbare außer- oder überplanmäßige Ausgaben
innerhalb der im Art. 51 b Abs. 2 und 6 B‑VG vorgesehenen
Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen
Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im Laufe des
Finanzjahres ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus
ergebende außer- oder überplanmäßige Ausgabe so vordringlich ist, dass die
ansonsten gemäß Abs. 1 erforderliche Bewilligung des Nationalrates nicht
mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. |
(2) Bei Gefahr im
Verzug dürfen jedoch auf Grund einer vom Bundesminister für Finanzen zu
beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates
unvorhersehbare und unabweisbare außer- oder überplanmäßige Ausgaben
innerhalb der im Art. 51b Abs. 2 und 4 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen
geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann
und nur insoweit als erfüllt, wenn im Laufe des Finanzjahres ein
unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder
überplanmäßige Ausgabe so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß
Abs. 1 erforderliche Bewilligung des Nationalrates nicht mehr
rechtzeitig eingeholt werden kann. |
|
|
|
(3) Außerdem dürfen
überplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann
geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben |
(3) Außerdem dürfen
überplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann
geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben |
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|
1. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, |
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, |
|
|
|
2. aus einer bestehenden Finanzschuld, |
2. aus einer bestehenden Finanzschuld oder |
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|
3. aufgrund einer bereits im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
oder |
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung |
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4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender
Mehrleistungen oder Mehreinnahmen |
|
|
|
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erforderlich
werden. |
erforderlich
werden. |
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(4) Anderen als im
Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben darf der Bundesminister für
Finanzen nur im Rahmen einer ihm hiefür gemäß Art. 51 b Abs. 4
B‑VG erteilten bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zustimmen. |
(4) Anderen als im
Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben darf der Bundesminister für
Finanzen nur im Rahmen einer ihm hiefür gemäß Art. 51b Abs. 3 B-VG
erteilten bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zustimmen. |
|
|
|
(5) Die
Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Abs. 2 dem mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen
und der Bundesminister für Finanzen der Leistung außer- oder überplanmäßiger
Ausgaben gemäß Abs. 3 und 4 nur zustimmen, wenn die Bedeckung durch
Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist. |
(5) Die
Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Abs. 2 dem mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen,
wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt
ist. |
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|
(6) Der
Bundesminister für Finanzen darf unter folgenden Bedingungen der Leistung
überplanmäßiger Ausgaben gemäß Abs. 3 und 4 zustimmen, wenn die
Bedeckung sichergestellt ist: |
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1. durch Einsparungen innerhalb derselben
Untergliederung, wobei Einsparungen bei variablen Ausgaben nicht zur
Bedeckung von Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche herangezogen werden dürfen
und umgekehrt, |
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|
|
2. unter Reduzierung der für diese
Untergliederung gebildeten Rücklagen gemäß § 53 durch Mehreinnahmen aus
Kreditoperationen, |
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|
|
3. im Falle variabler Ausgaben, die auf Grund
der Anwendung der Parameter gemäß § 12a Abs. 4 den im
Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, durch Mehreinnahmen aus
Kreditoperationen, |
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|
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|
4. durch Einsparungen bei anderen
Untergliederungen derselben Rubrik. sofern das Einvernehmen zwischen den
beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde, wobei Einsparungen
bei variablen Ausgaben nicht zur Bedeckung von Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche
herangezogen werden dürfen und umgekehrt, |
|
|
|
|
5. durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen,
sofern alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß Z 1 ausgeschöpft worden
sind, keine gemäß § 53 Abs. 1 gebildeten Rücklagen bestehen und die
Obergrenze der jeweiligen Rubrik nicht überschritten wird |
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(6) Der
Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen
betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Abs. 2 bis 4
getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. |
(7) Der Bundesminister
für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten
Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Abs. 2 bis 4 getroffenen
Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. |
|
|
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Durchführung
eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens; Vorbelastungen |
Durchführung
eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens; Vorbelastungen |
|
|
|
§ 45. (1) bis (3) ... |
§ 45. (1) bis (3) ... |
|
|
|
(4) Eine
Vorbelastung darf nur auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung
begründet werden, wenn |
(4) Eine Vorbelastung
darf nur auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung begründet werden,
wenn |
|
|
|
1. deren zugehörige Ausgaben, die jeweils
jährlich ein Kapitel belasten, einen Anteil von 10 vH der bei diesem
Kapitel im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der
Sachausgaben übersteigen würden, oder |
1. deren zugehörige Ausgaben, die jeweils
jährlich eine Untergliederung belasten, einen Anteil von 10 vH der bei
dieser Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Summe der Sachausgaben übersteigen würden, oder |
|
|
|
2. diese keinem bundesfinanzgesetzlich
vorgesehenen Voranschlagsansatz zugeordnet werden kann und deren zugehörige Ausgaben,
die jeweils jährlich ein Kapitel belasten, einen Anteil von 5 vH der bei
diesem Kapitel im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe
der Sachausgaben oder den Betrag von 30 Millionen Euro übersteigen würden. |
2. diese keinem bundesfinanzgesetzlich
vorgesehenen Voranschlagsansatz zugeordnet werden kann und deren zugehörige
Ausgaben, die jeweils jährlich eine Untergliederung belasten, einen Anteil
von 5 vH der bei dieser Untergliederung im zuletzt kundgemachten
Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben oder den Betrag von
30 Millionen Euro übersteigen würden. |
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|
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(5) ... |
(5) ... |
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|
|
Zeitliche
Abgrenzung |
Zeitliche
Abgrenzung |
|
|
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§ 52. (1) ... |
§ 52. (1) ... |
|
|
|
(2) Ausgaben für
Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind
und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses
Finanzjahres beim anweisenden Organ oder in der Buchhaltung eingelangt ist
oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum
20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze
des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe gilt für die Abfuhr
der Mittel gemäß § 16 Abs. 3a. Die Zuführung zu Rücklagen und die
Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum
30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden. |
(2) Ausgaben für
Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind
und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses
Finanzjahres beim anweisenden Organ eingelangt ist oder die bis zu diesem
Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des
folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen
Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß
§ 16 Abs. 3a. Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des
§ 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden. |
|
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(3) bis (6) ... |
(3) bis (6) ... |
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Haushaltsrücklagen |
Rücklagen |
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§ 53. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann
durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene Teile der Ausgabenansätze für |
§ 53. (1) Sind am Ende eines Finanzjahres die Ausgaben
einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der
Differenzbetrag in späteren Finanzjahren ohne Beschränkung auf einen
bestimmten Verwendungszweck vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden.
Der Differenzbetrag wird durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und
nicht voranschlagswirksam ausgewiesen; hiebei sind insbesondere
auszuklammern: |
|
|
|
1. Konjunkturausgleichsmaßnahmen gemäß § 29
in einem Umfang, der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen aus den
Liefer- und Leistungsverträgen entspricht, die bis zum Ende des laufenden
Finanzjahres zwar abgeschlossen worden sind, deren Erfüllung aber erst im
folgenden Finanzjahr erfolgen kann, |
1. Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener
Einnahmen sowie nach Maßgabe von Mehreinnahmen von der EU, |
|
|
|
2. Anlagen (§ 20 Abs. 4), |
2. variable Ausgaben (§ 12a Abs. 2
Z 2); |
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|
3. gebundene Ausgaben; |
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|
4. Ausgaben, die zu einer gemäß § 17a
flexibilisierten Organisationseinheit gehören und |
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5. Mehrausgaben in der vom Bundesminister für
Finanzen gemäß § 41 Abs. 6 Z 5 genehmigten Höhe. |
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|
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unter
Bedachtnahme auf § 78 Abs. 2 einer Rücklage zuführen, wenn die Übertragung
in das folgende Finanzjahr eine sparsamere, wirtschaftlichere und zweckmäßigere
Verwendung der Mittel fördert und die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist. |
|
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(2) Durch Zahlungen
nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5)
sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen, wenn die Zweckbestimmung weiterhin
gegeben ist. |
(2) Sind am Ende
eines Finanzjahres die variablen Ausgaben einer Untergliederung niedriger als
die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren unter
Aufrechterhaltung des Verwendungszweckes vom haushaltsleitenden Organ
ausgegeben werden. Der Differenzbetrag wird durch den Bundesminister für
Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen. |
|
|
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(3) Der
Bundesminister für Finanzen hat einen Überschuss der Einnahmen über die
Ausgaben des Gesamthaushaltes (§ 16 Abs. 1) einer
Ausgleichsrücklage zuzuführen. Ein Ausgabenüberschuss im Gesamthaushalt ist
durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen. |
(3) Mehreinnahmen
von der EU, denen keine dementsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen, sind
im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden und
können die Rücklagen gemäß Abs. 1 erhöhen, wobei die Zweckbestimmung
erhalten bleibt. |
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(4) Anderen als den
in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rücklagenzuführungen darf der
Bundesminister für Finanzen nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung
zustimmen. |
(4) Durch Zahlungen
nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5)
sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden
und erhöhen die Rücklagen gemäß Abs. 1, wobei die Zweckbestimmung
erhalten bleibt. |
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(5) Die Zuführung
der Rücklagen ist innerhalb der im § 52 Abs. 2 genannten Frist bei
den hiefür vorgesehenen Voranschlagsansätzen zu verrechnen. |
(5) Ergeben sich im
laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinnahmen, die auf Grund
bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung für Mehrausgaben herangezogen werden
dürfen, so sind diese Mehreinnahmen den Rücklagen gleichzuhalten, wobei die
nicht voranschlagswirksame Rücklagenermittlung schon vor Ende des Finanzjahres
erfolgen kann. |
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(6) Der
Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus den zu Beginn eines
Finanzjahres bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener Ausgabenansätze
oder Verwendungszwecke zu entnehmen, für die sie in den vorangegangenen
Finanzjahren bereitgestellt wurden. |
(6) Der
Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung nähere Regelungen zum
Vollzug der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln |
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1. Ausgabenbeträge, die bei Ermittlung des
Differenzbetrages unberücksichtigt bleiben; |
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2. transparenter Ausweis der Rücklagen in
zweckmäßiger Gliederung; |
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3. Vorgangsweise bei der Inanspruchnahme der
Rücklage. |
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(7) Der
Bundesminister für Finanzen hat von der Ermächtigung gemäß Abs. 6
insoweit Gebrauch zu machen, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen
erforderlich ist. Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der
Höhe nach weggefallen, dann sind Rücklagen voranschlagswirksam aufzulösen und
im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden. |
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§ 65a. (1) und (1a) ... |
§ 65a. (1) und (1a) ... |
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(1b) Verändert sich
im Zuge der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses eines Finanzjahres
(Bundesrechnungsabschlussjahr) der Saldo aus Ausgaben und Einnahmen gegenüber
seinem vorläufigen Saldo zum 31. Jänner des folgenden Finanzjahres, so ist
der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, jeweils betragsmäßig in diesem
Umfang |
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1. im Falle einer Saldoverschlechterung im
Bundesrechnungsabschlussjahr zusätzliche Finanzschulden und
Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b
einzugehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und
Währungstauschverträge dem Bundesrechnungsabschlussjahr zuzuordnen, oder |
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2. im Falle einer Saldoverbesserung die für
Rechnung des Bundesrechnungsabschlussjahres aufgenommenen Finanzschulden und
Währungstauschverträge zu vermindern und auf den Ermächtigungsrahmen zur
Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr
anzurechnen. |
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(2) Der
Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der im Ausgleichshaushalt
bei Kapitel „Finanzschuld, Währungstauschverträge“ veranschlagten Einnahmen
des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden
Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des
Art. 42 Abs. 5 B‑VG hinausgehend Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge
abschließen, insoweit damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund
erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem
Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende
Finanzjahr die Einnahmen im Ausgleichshaushalt zumindest der Höhe der Ausgaben
im Ausgleichshaushalt entsprechen. Diese im übrigen nach den im § 65b enthaltenen
Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem
im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des
Art. 42 Abs. 5 B‑VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung
von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr
anzurechnen. |
(2) Der
Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der im Ausgleichshaushalt
bei der Untergliederung „Finanzschuld, Währungstauschverträge“ veranschlagten
Einnahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des
geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne
des Art. 42 Abs. 5 B‑VG hinausgehend Finanzschulden aufnehmen und
Währungstauschverträge abschließen, insoweit damit ein wirtschaftlicher
Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der
Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Einnahmen im
Ausgleichshaushalt zumindest der Höhe der Ausgaben im Ausgleichshaushalt
entsprechen. Diese im übrigen nach den im § 65b enthaltenen Bedingungen
eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im
Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des
Art. 42 Abs. 5 B‑VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung
von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr
anzurechnen. |
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§ 65b. (1) und (2) ... |
§ 65b. (1) und (2) ... |
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(3) Weiters ist der
Bundesminister für Finanzen ermächtigt, |
(3) Weiters ist der
Bundesminister für Finanzen ermächtigt, |
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1. Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen |
1. Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen |
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a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst
unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH
der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge
zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im
Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im
jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne
des Art. 42 Abs. 5 B‑VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen
und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt
und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert; |
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst
unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH
der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge
zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im
Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des
Art. 42 Abs. 5 B‑VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen und
die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und
sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert; |
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b) jährlich bis zu einem Höchstbetrag von
20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der
Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG
insgesamt veranschlagten Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum
von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1
Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie
die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen
Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können
auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und
Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden
und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muss zum Zeitpunkt der
Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen
Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt
der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes
finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel
eintritt; |
b) jährlich bis zu einem Höchstbetrag von
20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der
Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42
Abs. 5 B‑VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen, die neue
Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund
die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht
übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der
Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung
können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus
Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden;
bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muss
zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden
Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende
Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme
entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in
der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt; |
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c) durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes
für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen,
durch Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur
Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke
und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie
durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei insgesamt
lit. b Anwendung zu finden hat; |
c) durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes
für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen
Währungstauschverträgen, durch Eingehung von Finanzschulden und
Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des
Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen
Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu
verändern, wobei insgesamt lit. b Anwendung zu finden hat; |
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2. im Zuge der Angleichung an das bestehende
Zinsgefälle im In- und Ausland unverloste Teilschuldverschreibungen einer
oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung
bei Aufnahme von Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen, wobei die Höhe
der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen für jeden einzelnen Zeichner
ein Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages nicht überschreiten darf und
sich der in diesem Bundesgesetz, im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in
einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG
aufgezeigte Betrag um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung
ergeben, erhöht. |
2. entfällt |
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(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
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Weitere
Verrechnungskreise |
Weitere
Verrechnungskreise |
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§ 81. (1) bis (4) ... |
§ 81. (1) bis (4) ... |
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(5) Die Gebarung
gemäß § 40 Abs. 1, § 65a und gemäß § 65b ist gesondert
von der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze
der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu beachten sind. |
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Monatsnachweisungen
über die voranschlagswirksame Verrechnung |
Monatsnachweisungen
über die voranschlagswirksame Verrechnung |
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§ 84. (1) bis (3) ... |
§ 84. (1) bis (3) ... |
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(4) Der
Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweisung für das Kapitel
„Öffentliche Abgaben“, gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend
im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen. |
(4) Der
Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweisung für die Untergliederung
„Öffentliche Abgaben“, gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend
zu veröffentlichen. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 100. (1) bis (32) ... |
§ 100. (1) bis (32) ... |
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(33) § 1
Abs. 2 Z 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 3
Z 2 und 3, die Überschrift des 3. Abschnittes, §§ 12 bis 12g
jeweils samt Überschriften, § 16 Abs. 1 Z 4, § 16
Abs. 3b, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 17
Abs. 5a, § 17a Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19
Abs. 1 bis 3, § 25, die Überschrift zu § 26, § 26
Abs. 1, 3, 4 und 5, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 samt
Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, § 34
Abs. 3 und 4, § 35, § 36 Abs. 2, § 40 Abs. 1,
§ 41 Abs. 2 bis 7, § 45 Abs. 4, § 52 Abs. 2, § 53
samt Überschrift, § 65a Abs. 1b, § 65a Abs. 2, § 81
Abs. 5, § 84 Abs. 4 sowie § 101 Abs. 5 und 11 bis 13
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit
1. Jänner 2007 in Kraft; §§ 13 und 13a samt Überschriften, § 21
Abs. 2 Z 1 lit. d und lit. g, § 21 Abs. 2
Z 2 lit. e und h sowie § 65b Abs. 3 Z 2 treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft; § 16 Abs. 1 Z 3
tritt mit Ablauf des 30. Jänner 2007 außer Kraft. |
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Übergangsbestimmungen |
Übergangsbestimmungen |
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§ 101. (1) bis (4) ... |
§ 101. (1) bis (4) ... |
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(5) Im Jahre des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist aus Kassenständen des Bundes eine
Dotierung der Ausgleichsrücklage (§ 53 Abs. 3) in Höhe von
5 Milliarden Schilling und im Jahre 1988 eine weitere Dotierung dieser
Ausgleichsrücklage in Höhe von 4 Milliarden Schilling
voranschlagsunwirksam, das heißt, nur in der Bestands- und
Erfolgsverrechnung, vorzunehmen. |
(5) Die Ende des
Finanzjahres 2006 bestehende Ausgleichsrücklage ist voranschlagsunwirksam
aufzulösen. |
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(6) bis (10) ... |
(6) bis (10) ... |
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(11) Sämtliche am
Ende des Finanzjahres 2006 bestehende Rücklagen mit Ausnahme der
Ausgleichsrücklage gemäß Abs. 5 und der Rücklagen gemäß Abs. 12
können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ohne Beschränkung auf
einen bestimmten Verwendungszweck voranschlagswirksam entnommen werden. |
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(12) Die Rücklagen
aus der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (§ 17a), aus
zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen dürfen nur für denselben
Verwendungszweck, für den sie in den vergangenen Finanzjahren gebildet
wurden, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen voranschlagswirksam
entnommen werden. |
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(13) Ist die
seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen oder
sind die Rücklagen gemäß Abs. 11 nicht bis zum Ablauf des Finanzjahres
2010 entnommen, dann sind sie voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von
§ 38 Abs. 1 zu verwenden. |
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