1333 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2004, wird wie folgt geändert:
1. Das
Inhaltsverzeichnis lautet:
Inhaltsverzeichnis |
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I. Allgemeines § 1
Erklärung und Auflassung von Straßenzügen als Bundesstraßen § 2
Einteilung der Bundesstraßen § 3
Bestandteile der Bundesstraßen § 4
Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen § 6
Straßenforschung |
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II. Planung, Bau und Erhaltung § 7
Grundsätze und objektiver Nachbarschutz § 7a Subjektiver Nachbarschutz § 8 Straßenbaulast § 10
Beiträge § 12
Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen |
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III.
Zwangsrechte und Verpflichtungen § 14
Bundesstraßenplanungsgebiet § 15
Bundesstraßenbaugebiet § 16
Untersuchungen und Vorarbeiten § 17
Enteignung § 18
Entschädigung, Parteistellung § 19
Einleitung des Verfahrens § 20
Enteignungsverfahren § 20a
Rückübereignung |
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IV. Schutz der Straßen § 21
Bauten an Bundesstraßen § 22
Arbeitsleistungen auf benachbarten Grundstücken § 23
Benachbarte Waldungen § 24
Anrainerverpflichtungen § 25 Ankündigungen
und Werbungen § 26
Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten § 27
Betriebe an Bundesstraßen § 28
Benützung der Bundesstraßen § 29
Lagerungen |
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VI. Behörden § 32
Behörden |
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VII. Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Vollziehung § 33
Übergangsbestimmung § 34
Inkrafttreten, Außerkraftsetzung von Vorschriften § 34a
Verweisungen § 34b
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft § 35
Vollziehung § 36
Sprachliche Gleichbehandlung |
Verzeichnis 1
Bundesstraßen
A (Bundesautobahnen)
Verzeichnis 2
Bundesstraßen
S (Bundesschnellstraßen)
2.
Paragraphenbezeichnungen am Beginn der Paragraphenüberschriften entfallen und
werden statt dessen jeweils der ersten Zeile, gegebenenfalls der
Absatzbezeichnung des Paragraphen, vorangestellt.
3. In § 1 Abs. 2
wird folgender Satz angefügt:
„Ein als
Bundesstraße aufgelassener Straßenzug ist im Falle einer Übertragung in das
Eigentum eines anderen Trägers der Straßenbaulast in einem seiner Benützung
entsprechenden guten Zustand zu übergeben.“
4. § 1 Abs. 3
lautet:
„(3) Der Bund
(Bundesstraßenverwaltung) kann seiner Aufgabe zur Errichtung von Bundesstraßen
gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 durch Übernahme bestehender Straßen oder
Straßenteile nachkommen, soweit sie zur Bemautung geeignet sind (§ 1 BStMG 2002,
BGBl. I Nr. 109/2002). Die Übertragung ins Eigentum des Bundes erfolgt
entschädigungslos aufgrund eines Übereinkommens zwischen dem Bund
(Bundesstraßenverwaltung) und dem bisherigen Träger der Straßenbaulast. Die
Übernahme wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Bund
(Bundesstraßenverwaltung) auf den mautpflichtigen Strecken mit der Einhebung
der fahrleistungsabhängigen Maut beginnt. Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat den Abschluss des Übereinkommens über die
Übernahme und die nähere Beschreibung der zu übernehmenden Straßen oder
Straßenteile im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
5. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Das Bundesstraßennetz besteht aus den
Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und den Bundesstraßen S
(Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2). Die Bundesstraßen eignen sich für den
Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine
höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht
der lokalen Aufschließung.
(2) Durch Anschlussstellen
werden Verbindungen zum übrigen öffentlichen Straßennetz hergestellt.
Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen
sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind
Anschlussstellen niveaufrei auszuführen.
(3) Durch diese
Bestimmungen werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht
berührt.“
6. § 3 lautet:
„§ 3. Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben
den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen (z.B.
Hauptfahrbahnen inklusive Kollektoren, Zu- und Abfahrtstraßen, Anschlussstellen
samt ihren Rampen) und Parkflächen auch der Grenzabfertigung, der
Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Grundflächen
und Anlagen, weiters Anlagen im Zuge einer Bundesstraße wie Tunnel, Brücken,
Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben und
Sanitäranlagen, ferner Betriebsgrundstücke gemäß § 27, sowie sonstige der
Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und
unbebaute Grundstücke und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den
Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung.“
7. An den Text
des § 4 Abs. 1 werden folgende
Sätze angefügt:
„Hiezu
können im Bescheid die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen
vorgeschrieben werden. Dieser Bescheid tritt außer Kraft, wenn nicht binnen 10
Jahren ab Rechtskraft mit wesentlichen Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen
wurde. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die Verwirklichung des
Straßenbauvorhabens über Antrag in Abschnitten genehmigt werden.“
8. In § 4 Abs. 3
zweiter Satz wird das Zitat „§ 1 Abs.
3, letzter Satz,“ durch
„ § 1 Abs. 2, dritter Satz,“ ersetzt.
9. In § 4 Abs. 5
werden die letzten zwei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Innerhalb
dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine Stellungnahme und können
Nachbarn (§ 7a) schriftlich Einwendungen beim Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie einbringen.“
10. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Die Aufwendungen für Zwecke der Forschung
und für grundlegende Untersuchungen in Angelegenheiten der Bundesstraßen,
ausgenommen die Straßenpolizei, sind aus den in den jährlichen
Bundesfinanzgesetzen dafür vorgesehenen Mitteln zu bedecken. Diese Mittel sind
im Interesse der Umweltverträglichkeit im Straßenbau und der Steigerung der
Wirtschaftlichkeit im Straßenbau sowie der Sicherheit der Verkehrsabwicklung
sowohl für die Erteilung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen gegen
Entgelt als auch für die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
physischer oder juristischer Personen durch die Gewährung von Zuschüssen sowie
weiters für Zwecke der Dokumentation, Information und Publikation in allen
Bereichen der Bundesstraßen, ausgenommen die Straßenpolizei, zu verwenden.
(2) Die Gewährung von
Förderbeiträgen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei
Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für den Förderungswerber hat dieser
einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die §§ 21 und 22
der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus
Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, gelten sinngemäß.“
11. Die Überschrift
zu § 7 lautet:
„II. Planung,
Bau und Erhaltung
Grundsätze
und objektiver Nachbarschutz“
12. In § 7 werden
nach Abs. 2 folgende Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 angefügt:
„(3) Bei Planung, Bau
und Betrieb von Bundesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen von
Nachbarn vermindert oder vermieden werden. Für die Beurteilung von
Beeinträchtigungen ist die Widmung im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des
Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14)
oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des
Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) heranzuziehen. Maßnahmen zur Vermeidung oder
Verminderung von Beeinträchtigungen sind nur zu ergreifen, wenn dies im
Verhältnis zum Erfolg mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erreicht werden
kann.
(4) Die Vorsorge gegen
Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den
Bau und den Betrieb der Bundesstraße (Abs. 3) kann auch dadurch
erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers
geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden,
Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen, sofern die Erhaltung und
allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten
sichergestellt ist.
(5) In Fällen, in
denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 3
und Abs. 4 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit
Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Bund
(Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen des § 18 und der §§ 4
bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl.
Nr. 71/1954, eingelöst werden, sofern durch den Bau oder den Betrieb der
Bundesstraße die Benützung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles
unzumutbar beeinträchtigt wird.
Gleiches gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im
Zuge einer Bundesstraße (§ 3), zum Beispiel durch Beeinträchtigung des
Lichtraumes, erfolgt.
(6) Im Falle, dass
sich Maßnahmen in der Umgebung von Bundesstraßen für die Abwicklung des
Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und
wirtschaftlicher erweisen als Baumaßnahmen an der Bundesstraße, können auch
solche an Stelle dieser Baumaßnahmen getroffen werden.
(7) Durch diese
Bestimmungen werden keine subjektiven Rechte begründet.“
13. § 7a samt
Überschrift lautet:
„Subjektiver
Nachbarschutz
§
7a. (1) Eine Bestimmung des Straßenverlaufes
nach § 4 Abs. 1 ist nur zulässig,
wenn bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden wird,
a) dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn
gefährdet werden und
b) dass das Eigentum oder sonstige dingliche
Rechte der Nachbarn gefährdet werden.
(2) Nachbarn im Sinne
dieser Bestimmung sind alle Personen, die durch den Bau oder den Betrieb, oder
deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte dadurch gefährdet werden könnten.
Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der
Bundesstraße aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich
berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in
denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen
regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser
Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler,
der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) Einwendungen, die
sich auf zivilrechtliche Ansprüche beziehen, sind auf den Zivilrechtsweg zu
verweisen.
(4) Einwendungen, die
eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, abgesehen von den Rechten nach
Abs. 1 lit. a, zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn das
öffentliche Interesse an der Errichtung der Bundesstraße größer ist, als der
Nachteil, der der Partei durch die Bestimmung des Straßenverlaufes erwächst.
Subjektive Rechte gemäß Abs. 1 lit. b können nach Maßgabe der Bestimmungen über
die Enteignung (§§ 17ff) eingeschränkt werden.“
14. In § 8 Abs. 1
erster Satz wird dem Wort „Bau“ die Wortfolge „Die Planung, der“ vorangestellt und wird der Begriff „Bundesmitteln“ durch die Wortfolge „Mitteln
des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)“ ersetzt.
15. § 8 Abs. 2
lautet:
„(2) Verträge nach den
§§ 25 bis 28 sind entgeltlich.“
16. § 10 samt
Überschrift lautet:
„Beiträge
§
10. (1)
Muss eine Bundesstraße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der
Benützung durch eine Unternehmung oder durch deren Kunden und Lieferanten in
einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten werden, als dies mit
Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die
Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten.
(2) Länder, Gemeinden
und andere juristische Personen können Beiträge zu Planung, Bau oder Erhaltung
von Bundesstraßen an den Bund (Bundesstraßenverwaltung) leisten.
(3) Der Abschnitt
gemäß Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), Nummer A 24 „Autobahn
Verbindungsspange Rothneusiedl Knoten Hansonkurve (A23) – Knoten Rothneusiedl
(S1)“ wird unter der Voraussetzung errichtet, dass auf Grundlage einer Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und Land Wien ein substantieller
Kostenbeitrag für Planung und Bau vom Land Wien geleistet wird.“
17. § 11 entfällt.
18. § 14 Abs. 6
lautet:
„(6) Eine Verordnung
nach Abs. 1 hat einen Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der
Landesregierung des jeweiligen Landes und in den betroffenen Gemeinden für die
Dauer der Wirksamkeit der Rechtsfolgen der Verordnung gemeinsam mit dieser zur
Einsichtnahme aufliegen. Die Verordnung ist den betroffenen Gemeinden zur
ortsüblichen Kundmachung zu übermitteln.“
19. In § 15 Abs. 2
wird die Wortfolge „insgesamt
150 m und bei Bundesschnellstraßen insgesamt 100 m“ durch die Wortfolge „und Bundesschnellstraßen insgesamt 150 m, bei
Kollektorfahrbahnen, zweiten Richtungsfahrbahnen, Zu- und Abfahrtstraßen und
Rampen von Bundesstraßen insgesamt 75 m“ ersetzt.
20. In § 20 Abs. 1 und 5 wird das Zitat „Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung,“ durch „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes
- EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954“
ersetzt und in Abs. 2 wird das Zitat „Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71“
durch „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes
- EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954“
ersetzt.
21. In § 20 Abs. 1
entfällt der zweite Satz, in Abs. 2, 2. Satz wird der Begriff „Schätzung“ durch den Begriff „Bewertung“ ersetzt und in Abs. 3 erster Satz wird der
Begriff „Bundesministerium“ durch den Begriff „Bundesminister“ ersetzt.
22. In § 20a Abs. 2
erster Satz wird das Zitat „Eisenbahnenteignungsgesetz
1954, BGBl. Nr. 71“
durch „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
- EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954“
ersetzt.
23. In § 21 Abs. 1
entfällt der vorletzte Satz und in Abs. 2 wird in der ersten Zeile zwischen den
Worten „Bundesschnellstraßen“ und „sowie“ ein Beistrich und die Wortgruppe „Rampen von Anschlussstellen“ eingefügt.
24. In § 24 Abs. 1
lautet der erste Satz:
„Die
Wasserableitung auf Anlagen der Bundesstraße ist verboten.“
25. In § 24 Abs. 5
wird im ersten Satz nach dem Begriff „Bau“ die Wortfolge „oder Ausbau“ eingefügt.
26. § 25 lautet:
„§
25. (1) Akustische Werbungen und Vorrichtungen
zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen innerhalb von 100 m entlang der
Bundesstraßen (§ 21 Abs. 4) nicht errichtet werden. Optische
Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich - unbeschadet anderer
einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen
Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die
künftig nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen
dem spezifischen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen und dem Stand der
Technik entsprechen. Die Einschränkung auf das spezifische Interesse der
Verkehrsteilnehmer gilt nicht bei Parkplätzen und Betrieben gemäß § 27.
(2) Die Behörde hat
auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch
vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des
Veranlassers der Werbung bzw. der Ankündigung oder des Grundeigentümers
anzuordnen.“
27. § 26 lautet:
„§
26. (1) Zu- und Abfahrten auf und von
Bundesstraßen sind nur in Form von Anschlussstellen zulässig (§ 2 Abs. 2).
Ausgenommen sind Zu- und Abfahrten zu rein betrieblichen Zwecken der Bundesstraßenverwaltung
oder solche gemäß Abs. 3.
(2) Der Bund
(Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch befristet Zu- und Abfahrten zu und von
Baustellen im Zusammenhang mit der Errichtung von im öffentlichen Interesse
liegenden Infrastrukturbauten zustimmen, sofern sichergestellt ist, dass deren
Benützung nicht jedermann offen steht und für die Verkehrssicherheit auf der
Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind. Die Behörde hat auf Antrag des
Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bei geänderten Verhältnissen oder nach Ablauf der Frist die Anpassung oder
die gänzliche Entfernung der Zu- und Abfahrten auf Kosten des
Anschlussberechtigten anzuordnen.
(3) Im Zusammenhang
mit der Tunnelsicherheit von Eisenbahnanlagen kann der Bund
(Bundesstraßenverwaltung) Zu- und Abfahrten zwischen Eisenbahnanlagen (§ 10
Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957) und Bundesstraßen erlauben. Es ist
sicherzustellen, dass diese Anlagen nur im Einsatzfall benützt werden. Die
Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bei geänderten
Verhältnissen die Anpassung dieser Anlagen auf Kosten des Eisenbahnunternehmens
anzuordnen.
(4) Die Behörde hat
auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch
vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.“
28. In § 27 Abs. 2 entfallen der dritte und der
vierte Satz und es entfällt der Abs. 3.
29. In § 34 werden
nach Abs. 4 folgende Absätze 5, 6
und 7 angefügt:
„(5) Die Verzeichnisse
1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. XXX/200X
treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieser Novelle
finden auf Vorhaben, die von Abs. 4 erfasst sind, oder für die die öffentliche
Auflage im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des Straßenverlaufes vor dem
Inkrafttreten dieser Bestimmungen begonnen wurde, keine Anwendung.
§ 11 und § 27 Abs. 3
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 treten am 31. Dezember
2005 außer Kraft.
(6) Für bestehende
Verkehrsverbindungen, die nicht zur Gänze den §§ 2, 26 oder 27 entsprechen, hat
der Bund (Bundesstraßenverwaltung) dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie bis 30. Juni 2007 ein Konzept zur Anpassung vorzulegen.
(7) Verordnungen, mit
denen Fahrverbindungen gemäß dem bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung
gestandenen § 27 Abs. 3 oder Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen
und Zu- und Abfahrtstraßen festgelegt wurden und die am 31. Dezember 2005 in
Geltung standen, bleiben aufrecht.“
30. In § 35 wird
das Zitat „§ 1 Abs. 3 zweiter Satz“ durch „§
1 Abs. 2 dritter Satz“
ersetzt.
31. Verzeichnis 1
lautet:
Verzeichnis 1 Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)
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32. Verzeichnis 2
lautet: |
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Verzeichnis
2 Bundesstraßen
S (Bundesschnellstraßen)
Anmerkung 1: Der zur
Wagramer Straße führende Straßenzug wird ab dem Absprung der Umfahrung
Süßenbrunn mit Verkehrsübergabe der Umfahrung Süßenbrunn als Bundesstraße
aufgelassen. Anmerkung 2: Der
Straßenzug Traismauer - Krems/Süd (B 33, B 37) wird mit Verkehrsübergabe der
Donaubrücke Traismauer als Bundesstraße aufgelassen. |