Vorblatt
Probleme:
Aufgrund der
Bundesstraßengesetznovelle 2004 erfolgt die Festlegung des
Straßenverlaufes einer
Bundesstraßentrasse nicht mehr durch Verordnung, sondern durch Bescheid des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmungen über
den Nachbarschutz stellen noch auf das Verordnungserlassungsverfahren ab, in
dem die Nachbarrechte teilweise sehr unklar geregelt sind.
Die geltenden
Regelungen hinsichtlich der zulässigen Verbindungen der Bundesstraßen zum
untergeordneten Straßennetz führen wegen Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten
zu Auslegungsschwierigkeiten im Rahmen der Vollziehung. Es besteht daher ein
Bedarf nach Klarstellung mit dem Ziel der Rechtssicherheit und Erhaltung der
Funktionsfähigkeit des höchstrangigen Straßennetzes. Die Zulässigkeit von
niveaugleichen Kreuzungen bei Schnellstraßen stellt ein Unfallrisiko dar.
Bestimmte
Behördenzuständigkeiten entsprechen nicht mehr dem Regelungsbedürfnis.
Für die Übernahme bestehender
Straßen oder Straßenteile sind gesetzliche Rahmenbedingungen erforderlich.
Lösungen:
Um die
Durchführung von Bescheidverfahren zu erleichtern, wird der Nachbarbegriff
definiert und es werden die subjektiven Nachbarrechte geregelt. Weiters wird festgelegt,
dass bei längeren Straßenabschnitten eine abschnittsweise Genehmigung möglich
ist. Die Gemeinden werden entlastet, indem Einwendungen nur mehr direkt bei der
UVP-Behörde einzubringen sind.
Die zulässigen
Verbindungen zum Sekundärstraßennetz und zu Eisenbahnanlagen werden eindeutig
festgelegt und für Ankündigungen und Werbungen klare Regelungen getroffen.
Bestimmte Begriffe
werden klargestellt und Verweisungen an die geänderte Rechtslage angepasst.
Die
Voraussetzungen für die Übernahme bestehender Straßen oder Straßenteile werden
neu geregelt.
Aufnahme von
zusätzlichen Strecken in das Netz der Bundesstraßen.
Alternativen:
keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch den Bau
neuer Bundesstraßen und aufgrund der verkehrssichereren Ausgestaltung des
Bundesstraßennetzes ist mit positiven Auswirkungen für den Wirtschaftsstandort
Österreich zu rechnen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Für Bund und
Länder ist eine geringfügige jährliche Erhöhung der Personal- und Verwaltungssachkosten
zu erwarten. Diese Kosten sind für den Bund mit etwa 1.300 € und für die Länder
mit etwa 710 € zu beziffern und liegen daher weit unter der Betragsgrenze nach
der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2006 von
1.372.825,9 €. Die Gemeinden werden jährlich um etwa 785 € an Personal- und
Verwaltungssachkosten entlastet.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der vorliegende
Entwurf widerspricht keinen europarechtlichen Vorgaben.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
keine
Konsultationsverfahren:
Der vorliegende
Gesetzesentwurf unterliegt mit Ausnahme der Bestimmungen der Z 16 hinsichtlich
der Länder und Gemeinden (bundesgesetzliche Regelungen des Finanzausgleichs)
dem Anwendungsbereich der Vereinbarung BGBl. I Nr. 35/1999.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt mehrere
Zielsetzungen:
Mit der
Novellierung des Bundesstraßengesetzes 1971 durch BGBl. I Nr. 154/2004 wurde
eine Anpassung an das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 vorgenommen und
die bisherige Trassenverordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes einer
Bundesstraße durch einen Bescheid ersetzt. Daraus resultiert ein
Regelungsbedarf verfahrensrechtlicher Fragen und der Nachbarrechte. In dieser
Hinsicht wird im vorliegenden Entwurf die
verfahrensvereinfachende Neuregelung bezüglich des Einbringens von
Stellungnahmen und Einwendungen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie anstatt wie bisher bei der Standortgemeinde getroffen. Es
erfolgt eine klare Regelung des Nachbarbegriffs mit einer Differenzierung
zwischen objektivem und subjektivem, die Parteistellung begründenden Nachbarschutz.
Weiters verfolgt
der Entwurf die Ziele der klaren Darstellung zulässiger Verbindungen zum
Sekundärstraßennetz und zu Eisenbahnanlagen. Die Regelungen betreffend
Ankündigungen und Werbungen dienen der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der
Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Bundesstraßen.
Die Regelung der
Straßenbaulast wird an die durch das ASFINAG-Gesetz und das
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geschaffene Rechtslage angepasst. Eine
gesetzliche Möglichkeit der Beteiligung Dritter an der Finanzierung wird
vorgesehen.
Durch die
vorgesehene Auflage von Plänen gemäß § 14 BStG (Bundesstraßenplanungsgebiet)
wird die Kundmachung gleichzeitig kostensparend und bürgerfreundlich
organisiert.
Es erfolgt eine
Klarstellung verschiedener Begriffe, die in der Verwaltungspraxis immer wieder
zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt haben und es werden Verweisungen an die
geänderte Rechtslage angepasst.
Bestimmte
Änderungen in den Verzeichnissen 1 und 2 werden aus Gründen der redaktionellen
Verbesserung durchgeführt. Hinzu kommen einzelne zusätzliche Straßen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Für Bund und
Länder ist eine geringfügige
Erhöhung der Personal- und Verwaltungssachkosten zu erwarten. Diese
Kosten sind jährlich für den Bund mit etwa 1.300 € und für die Länder mit etwa
710 € zu beziffern und liegen daher weit unter der Betragsgrenze nach der
Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2006 von
1.372.825,9 €. Die Gemeinden werden um 785 € an Personal- und Verwaltungssachkosten
entlastet.
§ 10 Abs. 2 (Z 16
) ist vom Anwendungsbereich der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus
gem. Art. 6 Abs. 1 Z 3 der Vereinbarung ausgenommen, da es sich um eine
rechtsetzende Maßnahme auf dem Gebiet der bundesgesetzlichen Regelungen des
Finanzausgleiches handelt. Aus § 1 Abs. 3 ( Z 4) entstehen für die Länder keine
durch die Verwirklichung des Gesetzesvorhabens zusätzlichen Ausgaben, da sie
über den Abschluss eines Übereinkommens selbst entscheiden können. Aus diesem
Grund ist diese Bestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung über einen
Konsultationsmechanismus keinen Verhandlungen im Konsultationsgremium zu
unterziehen.
Die Belastung der
Länder resultiert aus dem Vollzug des § 26 Abs. 3. Die Einsparungen für die
Gemeinden resultieren aus dem Entfall der Pflicht, Einwendungen im Verfahren
gem. § 4 zu sammeln und an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie weiterzuleiten. Die Belastung des Bundes resultiert aus der
Kundmachungspflicht gem. § 1 Abs. 3 und aus allfälligen Berufungsverfahren nach
einer Entscheidung des Landeshauptmannes gemäß § 26 Abs. 3.
Im einzelnen sind
die Kosten der folgenden Tabelle zu entnehmen.
A)
ZUSAMMENFASSUNG DES ERGEBNISSES VORWEG: (Details dazu siehe Abschnitt C, Tab.
8)
B)
BERECHNUNGSWEG: GESAMTARBEITSMINUTEN
JE ARBEITSSCHRITT : Tab. 1: |
||||||||||||||||
§ |
Arbeitsschritte |
VGr[2] |
Organisations- einheit |
Zeitbedarf pro
Fall in Minuten |
Prognost. Zahl
der Fälle/Jahr |
Gebiets-körper-schaft,
bei der Kosten-anfall |
Gesamtarbeits-minuten
(Pers pro VGr X Zeitbedarf pro Fall X Zahl der Fälle) |
|||||||||
1/3 |
Überprüfung des
Übereinkommens |
5 X A1 |
BMVIT I/K2, II/GV, ST1 (2), ST 3 |
180 |
1 |
B[3] |
A1: 5 x 180 x 1 = 900 |
|||||||||
|
Reinschrift |
V4 |
-,,- |
15 |
1 |
B |
V4: 1 x 15 x 1 = 15 |
|||||||||
|
Kontakt zu BKA
herstellen |
A1 |
BMVIT II/ST 3 |
60 |
1 |
B |
A1: 1 x 60 x 1 = 60 |
|||||||||
|
Kundmachung im
BGBl |
A3 |
BKA |
30 |
1 |
B |
A3: 1 x 30 x 1 = 30 |
|||||||||
|
Kundmachung im
e-Recht |
A3 |
BMVIT II/ST 3 |
15 |
1 |
B |
A3: 1 x 15 x 1 = 15 |
|||||||||
|
Verständigungsschreiben
an betroffenen Behörden, usw. hinsichtlich der Kundmachung |
A1 |
BMVIT II/ST3 |
120 |
1 |
B |
A1: 1 x 120 x 1 = 120 |
|||||||||
|
Reinschrift und
Abfertigung |
V4 |
-,,- |
25 |
1 |
B |
V4: 1 x 25 x 1 = 25 |
|||||||||
4/5 |
Entfall der
Sammlung der Äußerungen |
5 X A3 |
Jeweilige Gemeinde
(im Durchschnitt: 5[4]) |
- 30 |
6[5] |
Gem |
A3: 5 x (- 30) x 6 = - 900 |
|||||||||
|
Entfall der
Übermittlung der Äußerungen (zzgl. Begleitschreiben) ans BMVIT |
5 X A3 |
-,,- |
- 30 |
6 |
Gem |
A3: 5 x (- 30) x 6 = - 900 |
|||||||||
14/6 |
Auflage der
Unterlagen (Ermöglichung der Einsichtnahme, Aufsicht) |
A3 |
BMVIT II/ST3 |
10 (pro Einsicht-nahme;)
|
4[6] erwartet: eine Einsicht-nahme pro VO |
B |
A3: 1 x 10 x 4 x 1[7] = 40 |
|||||||||
|
Auflage der
Unterlagen (Ermöglichung der Einsichtnahme, Aufsicht) |
A3 |
jeweiliges A.d.
LReg. (im Durchschnitt: 1[8]) |
10 (pro Einsicht-nehmen-den) |
4 X 1 (4 VO, 1
Einsehender/Ver-fahren) |
L |
A3: 1 x 10 x 4 x 1[9] = 40 |
|||||||||
|
Auflage der
Unterlagen (Ermöglichung der Einsichtnahme, Aufsicht) |
5 X A3 |
betroffene Gemeinde
(im Durchschnitt: 5[10]) |
10 (pro Einsicht-nehmen-den) |
4 X 5 X 1 (4 VO,
jede in 5 Gem., 1 Einsehender/Land/Verfahren |
Gem |
A3: 5 x 10 x 4 x 1[11] = 200 |
|||||||||
|
Entfall der
Kundmachung der Pläne als Anlage zur VO im BGBl. |
A3 |
BMVIT II/ST3 |
- 60 |
4 |
B |
A3: 1 x (- 60) x 4 = - 240 |
|||||||||
26/3 |
Prüfung des
Antrags |
2[12]X A1 |
LH (zust. Abt.
des A.d.LReg) |
20 |
1[13] |
L |
A1: 2 x 20 x 1 = 40 |
|||||||||
|
Ermittlungsverfahren
inkl. Wahrung des Parteiengehörs; evtl. Beiziehung eines SV, Lokalaugenschein |
2 X A1 (2 X A1) |
-,,- |
120 (bei Zuziehung
von SV zzgl. 120) |
1 |
L |
A1: 2 x 120 x 1 = 240 A1: 2 x 120 x 1 = 240 |
|||||||||
|
Bescheid |
2 X A1 |
-,,- |
60 |
1 |
L |
A1: 2 x 60 x 1 = 120 |
|||||||||
|
Reinschrift und
Abfertigung |
2 X V4 |
-,,- |
25 |
1 |
L |
V4: 2 x 25 x 1 = 50 |
|||||||||
|
Prüfung des
Berufungsantrages |
A1 |
BMVIT II/ST3 |
20 |
1 |
B |
A1: 1 x 20 x 1 = 20 |
|||||||||
|
Ermittlungsverfahren
(evtl. zzgl. ST1) |
A1 (A1) |
-,,- |
120 (bei Zuziehung
von ST1 zzgl. 120) |
1 |
B |
A1: 1 x 120 x 1 = 120 A1: 1 x 120 x 1 = 120 |
|||||||||
|
Bescheid |
A1 |
-,,- |
60 |
1 |
B |
A1: 1 x 60 x 1 = 60 |
|||||||||
|
Reinschrift und
Abfertigung |
V4 |
-,,- |
25 |
1 |
B |
V4: 1 x 25 x 1 = 25 |
PERSONALKOSTEN:
Tab. 2:
Vw.gruppe |
|
Durchschnittl.
Pers.kosten pro Jahr |
Durchschnittl.
Pers.kosten pro Min ( : 1680[14], : 60) |
Bund |
|
|
|
A1-Bedienstete
(Beamte) |
79.318,98 |
0,79 |
|
A3-Bedienstete
(Beamte) |
35.928,36 |
0,36 |
|
V4-Bedienstete
(VB) |
26.156,98 |
0,26 |
|
Länder und
Gemeinden mit OÖ. Landes- ansätzen[21] |
Altes
Besoldungsschema |
|
|
A1-Bedienstete (Beamte) |
(inkl. Pension) |
92.065,00 |
0,91 |
A3-Bedienstete (Beamte) |
(inkl. Pension) |
41.633,00 |
0,41 |
V4-Bedienstete (VB) |
(inkl. Abfertigungspauschale des Bundes in Höhe
von 2,5% p.a. [= 754,625]) |
30.940,00 |
0,31 |
Tab. 3:
|
Summe der
Gesamtarbeits-minuten pro Jahr und pro VGr. getrennt nach
Gebietskörper-schaften |
Pauschalkosten
pro Min (inkl. Pensionstangente bei Beamten und Abfertigung bei VB) |
Personal- Kosten (Var. 1)[22] |
|
Personal- Kosten (Var. 2)[23] |
Bund |
|
|
|
|
|
A1-Bedienstete
(Beamte) |
1.280,0 |
0,79 |
1.011,2 |
|
|
A3-Bedienstete
(Beamte) |
- 155 |
0,36 |
- 55,8 |
|
|
V4-Bedienstete
(VB) |
65 |
0,26 |
16,9 |
|
|
Summe |
1.190 |
|
972,3 |
|
|
Länder insg. |
|
|
|
|
|
A1-Bedienstete
(Beamte) |
640 |
0,79 Bundeswert |
505,6 |
0,91 Oö. Wert |
582,4 |
A3-Bedienstete
(Beamte) |
40 |
0,36 Bundeswert |
14,4 |
0,41 Oö. Wert |
16,4 |
V4-Bedienstete
(VB) |
50 |
0,26 Bundeswert |
13 |
0,31 Oö. Wert |
15,5 |
Summe |
730 |
|
533 |
|
614,3 |
Gemeinden insg. |
|
|
|
|
|
A1-Bedienstete
(Beamte) |
0 |
0,79 Bundeswert |
|
0,91 Oö. Wert |
|
A3-Bedienstete
(Beamte) |
- 1.600,0 |
0,36 Bundeswert |
- 576 |
0,41 Oö. Wert |
- 656 |
V4-Bedienstete
(VB) |
0 |
0,26 Bundeswert |
0 |
0,31 Oö. Wert |
0 |
Summe |
|
|
-
575 |
|
- 656 |
Tab.
4:
Personalkosten
unabhängig von VGr. |
(Var 1) |
(Var 2) |
Bund |
972,3 |
|
Länder insg. |
533 |
614,3 |
Gemeinden insg. |
- 575 |
- 656 |
VERWALTUNGSSACHKOSTEN:
(= laufende
Sachkosten + Kosten für Raumbedarf + Verwaltungsgemeinkosten)
a) Laufende
Sachkosten (pauschal mit 12%[24] der Personalkosten anzusetzen):
Tab.
5:
|
Personalkosten
(Var. 1) |
Laufende
Sachausgaben (Var. 1) |
Personalkosten (Var. 2) |
Laufende
Sachausgaben (Var. 2) |
Bund |
972,3 |
116,7 |
|
|
Länder |
533 |
64 |
614,3 |
73,7 |
Gemeinden |
- 575 |
- 69 |
- 656 |
- 78,7 |
b) Kosten für
Raumbedarf:
Raumbedarf[25] = Gesamtarbeitsmin pro Jahr x
14 m² [26]
Normalarbeitszeit
(= 100800 Min [= 1680 Std. x 60])
Tab. 6:
|
Gesamtarbeitsmin.
pro Jahr |
Raumbedarf |
Kosten bei 9,7
EUR/m² [27] |
Kosten pro Jahr
( d.h. X 12) |
Bund |
|
|
|
|
A1-Bedienstete |
1.280 |
|
|
|
A3-Bedienstete |
- 155 |
|
|
|
V4-Bedienstete |
65 |
|
|
|
Summe |
1.190 |
0,16 m² |
1,6 |
19,2 |
Länder insg. |
|
|
|
|
A1-Bedienstete |
640 |
|
|
|
A3-Bedienstete |
40 |
|
|
|
V4-Bedienstete |
50 |
|
|
|
Summe |
730 |
0,1m² |
0,99 |
11,8 |
Gemeinden insg. |
|
|
|
|
A1-Bedienstete |
0 |
|
|
|
A3-Bedienstete |
- 1.600,0 |
|
|
|
V4-Bedienstete |
0 |
|
|
|
Summe |
- 1.600,0 |
- 0,22 m² |
- 2,15 |
- 25,8 |
c)
Verwaltungsgemeinkosten (pauschal mit 20%[28] der Personalkosten anzusetzen):
Tab.
7:
Personalkosten
unabh. Von VerwGr. |
(Var. 1) |
20% |
(Var. 2) |
20% |
Bund |
972,3 |
194,46 |
|
|
Länder insg. |
533 |
106,6 |
614,3 |
122,86 |
Gemeinden insg. |
- 575 |
- 115 |
- 656 |
- 131,2 |
C) ERGEBNIS:
GESAMTKOSTEN pro
JAHR
(Personalkosten +
Verwaltungssachkosten)
Tab. 8:
|
Personalkosten (Var. 1) |
Gesamtkosten (Var. 1) |
Personalkosten
(Var. 2) |
Gesamtkosten (Var. 2) |
Bund |
972,3 |
1.302,66 |
|
|
Länder insg. |
533 |
715,4 |
614,3 |
822,7 |
Gemeinden insg. |
- 575 |
- 784,8 |
- 656 |
- 891,7 |
Umsetzung von
Gemeinschaftsrecht
keine
Kompetenzgrundlage:
Die
verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes für dieses Bundesgesetz gründet
sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG als „Angelegenheit der wegen
ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen
erklärten Straßenzüge“ und auf § 2 F-VG 1948.
Besonderer Teil
Zu Z 1
Zur leichteren
Auffindbarkeit der Regelungen wird dem Gesetz ein Inhaltsverzeichnis
vorangestellt.
Zu Z 2
Es erfolgt eine formelle Anpassung der
Gesetzesgestaltung entsprechend
den Legistischen Richtlinien 1990 des Bundeskanzleramtes.
Zu Z 3 (§ 1 Abs. 2):
Aus systematischen
Gründen und auf Grund der Neufassung des Abs. 3 wird diese gesetzliche
Anordnung von Abs. 3 in den Abs. 2 verschoben.
Zu Z 4 (§ 1 Abs. 3):
Dem gesetzlichen
Auftrag, Bundesstraßen im Rahmen der Verzeichnisse des BStG zu errichten, kann
der Bund nicht nur durch Neubau sondern auch durch Übernahme bestehender
Straßen oder Straßenteile nachkommen, wobei dies an die Voraussetzung geknüpft
ist, dass diese Straßen oder Straßenteile bemautungsfähig sind. Die
Voraussetzungen für die Bemautung von Bundesstraßen ergeben sich aus den Bestimmungen
des § 1 Bundesstraßenmautgesetz (BStMG). Zur entschädigungslosen Übertragung
des Eigentums an den Bund ist ein Übereinkommen zwischen dem Bund
(Bundesstraßenverwaltung) für den Bund und dem bisherigen Träger der
Straßenbaulast abzuschließen. Der Abschluss des Übereinkommens und die nähere
Beschreibung der betroffenen Straßen oder Straßenteile sind im
Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der Zeitpunkt des Beginnes der Bemautung ergibt
sich aus der gemäß § 16 BStMG im Internet zu verlautbarenden Mautordnung. In
der Kundmachung wird zweckmäßigerweise darauf hinzuweisen sein. Der Zeitpunkt
des Wirksamwerdens kann auch im oben genannten Übereinkommen in Aussicht
genommen werden. Sofern Kosten für die Herstellung der Bemautungsfähigkeit
anfallen, sind diese vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu tragen. Bis zum
Zeitpunkt der Übernahme bleiben die Pflichten betreffend Betrieb und Erhaltung beim bisherigen
Träger der Straßenbaulast.
Zu Z 5 (§ 2):
Die §§ 2, 26 und
27 regeln, welche Verbindungen zum übrigen Straßennetz und welche Zu- und
Abfahrten zulässig sind. In Abs. 1 des § 2 wird klar zum Ausdruck gebracht,
dass Bundesstraßen A und S dem Durchzugsverkehr und nicht der lokalen
Aufschließung dienen. In Abs. 2 wird der Begriff Anschlussstelle definiert.
Anschlussstellen müssen in ein öffentliches Straßennetz münden. Das bedeutet,
dass z.B. eine Gemeindestraße, die über keine Verbindung zum übrigen
öffentlichen Straßennetz verfügt, diese Bedingung nicht erfüllt. Es wird die
gesetzliche Anordnung getroffen, dass Anschlussstellen, außer am Anfang oder am
Ende einer Bundesstraße, niveaufrei auszuführen sind. „Niveaufrei“ im Sinne
dieser Bestimmung bedeutet, dass es keine höhengleiche Überschneidung gibt.
Sonderregelungen ergeben sich aus den §§ 26 und 27.
Zu Z 6 (§ 3):
Ziel dieser
Bestimmung ist die Klarstellung der Bestandteile der Bundesstraßen, indem der
Fahrbahnbe-griff durch beispielhafte Aufzählung klargestellt wird,
Doppelnennungen bestimmter Anlagen (Maut- und Grenzabfertigungsanlagen)
entfallen, Sanitäranlagen und Verkehrskontrollplätze sowie
Verkehrsbeeinflussungsanlagen als Bundesstraßenbestandteile in die Bestimmung
neu aufgenommen werden.
Zu Z 7 (§ 4 Abs. 1):
Da aufgrund der
Rechtsgestaltungswirkung des Bescheides auch ein Eingriff in die Rechtssphäre
Dritter erfolgt und sich die Gegebenheiten in Bezug auf die Umwelt wesentlich
geändert haben können, ist aus Gründen der Rechtssicherheit die
Rechtwirksamkeit des Bescheides mit 10 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides
gesetzlich zu befristen, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist mit wesentlichen
Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen wird. Als wesentliche Baumaßnahmen sind
jene zu werten, die einen solchen organisatorischen und finanziellen Aufwand
darstellen, dass ihre Verwirklichung auf den ernsten Willen der Durchführung
des Bauvorhabens schließen lässt. Es wird auf die Norm des § 24h Abs. 5 UVP-G
2000 verwiesen, wonach eine Befristung für die Fertigstellung im Bescheid
ausgesprochen werden kann. Diese Regelung kann allenfalls zusätzlich zur
Anwendung kommen.
Da die
Realisierungsmöglichkeiten in Anbetracht der Größe von Straßenbauvorhaben von
vornherein nicht immer abschätzbar sind, gibt es die Möglichkeit, auf Antrag
die Realisierung des Straßenbauvorhabens in Abschnitten im Bescheid gemäß § 4
Abs. 1 zu genehmigen.
Zu Z 8 (§ 4 Abs. 3):
Legistische
Anpassung aufgrund der Neufassung des §
1 Abs. 2 und 3.
Zu Z 9 (§ 4 Abs. 5):
Mit dem Ziel der
Angleichung an die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des UVP-G 2000 (§ 24 Abs.
8 in Verbindung mit § 9 UVP-G 2000) und an das AVG sind Stellungnahmen, die
jedermann abgeben kann, und Einwendungen der Parteien nicht mehr bei der
Gemeinde, sondern ausschließlich beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie einzubringen.
Zu Z 10 (§ 6):
Es erfolgen eine
Anpassung des Zitates an die geltende Rechtslage im Forschungsförderungsbereich,
weil die Bestimmungen der § 11 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 Forschungsförderungsgesetz durch das
Forschungsförderungs-Strukturreform-Gesetz, BGBl. I Nr. 73/2004 aufgehoben
wurden, und ein Hinweis auf die geltenden Allgemeinen Rahmenrichtlinien.
Zu Z 11 (Überschrift zu § 7):
Da die unter Punkt
II. enthaltenen Bestimmungen (insbesondere die Grundsätze des § 7) auch bereits
für die Planung von Bundesstraßen verbindlich sind, ist die Überschrift des
Punktes II. entsprechend zu ergänzen.
Zu Z 12 und 13 (§§ 7 und 7a):
Mit diesen beiden
Bestimmungen erfolgt eine klare Regelung des Nachbarbegriffes. Im Gegensatz zur
bisherigen Rechtslage erfolgt eine Unterscheidung zwischen objektivem und subjektivem
Nachbarschutz. Dadurch wird der Bürger besser über seine Rechte in den
Verfahren zur Bestimmung des Straßenverlaufes informiert und der Behörde eine
strukturierte Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Nachbarn erleichtert.
Im UVP-Verfahren kommen diese Bestimmungen zu denen des UVP-Gesetzes
(insbesondere §§ 19 und 24h) hinzu, bei nicht UVP-pflichtigen Vorhaben gelten
sie alleine.
Die Grundsätze für
Planung, Bau und Erhaltung, die wie bisher in Abs. 1 niedergelegt sind, können
durch Verordnungen, Dienstanweisungen und Richtlinien und Vorschriften für das
Straßenwesen (RVS) der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und
Verkehr näher ausgeführt werden. Diese können neben anderen Quellen den Stand
der Technik darstellen. Hinzu kommen nun Grundsätze und Detailregelungen für
den objektiven Nachbarschutz, wie sie bisher in § 7a Abs. 2 bis 5 geregelt
waren. In Abs. 3 wird die grundsätzliche Anordnung getroffen, dass
Beeinträchtigungen von Nachbarn vermindert oder vermieden werden. Aus diesem
gesetzlichen Auftrag erwächst kein subjektives öffentliches Recht Dritter. Die
Verpflichtung zum Nachbarschutz besteht auch dann, wenn ein
Bundesstraßenvorhaben keinem Trassenfestlegungsverfahren gemäß § 4 zu
unterziehen ist. Für die Beurteilung der Art der Nutzung und somit der
Beeinträchtigungen der Nachbarn ist die Widmung im Zeitpunkt der Kenntnisnahme
der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes, z.B. anlässlich der öffentlichen
Auflage des Projektes (§ 4) oder des Planungsgebietes (§ 14) heranzuziehen, je
nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Bestimmungen des bisherigen § 7a
Abs. 2 bis 5 sind nunmehr in angepasster Form als Abs. 4 bis 7 im neugefassten
§ 7 enthalten.
Hingegen werden
durch den neugefassten § 7a den Nachbarn subjektive öffentliche Rechte
eingeräumt. Der Begriff des Nachbarn und der Umfang der Rechte werden
inhaltlich an das UVP-G 2000 angelehnt. Da es sich bei Bundesstraßenbauvorhaben
um Vorhaben im öffentlichen Interesse handelt, können die subjektiven Rechte,
abgesehen vom Gesundheitsschutz, eingeschränkte Wirkung entfalten.
Zu Z 14 (§ 8 Abs. 1):
Es erfolgt eine
Anpassung an die Regelungen des ASFINAG-Gesetzes und des ASFINAG – Ermächtigungsgesetzes 1997, da Bau und Erhaltung
der Bundesstraßen nicht aus Bundesmitteln, sondern aus den Einnahmen der
ASFINAG erfolgen.
Zu Z 15
(§ 8 Abs. 2):
Aufgrund dieser
Regelung kann der Bund Entgelte entgegennehmen. Eine ausdrückliche Zweckbindung
an dieser Stelle erscheint entbehrlich.
Zu Z 16 (§ 10 Abs. 2 und 3):
Diese Bestimmung
ermöglicht die Beteiligung von Ländern, Gemeinden und anderen juristischen
Personen an der Finanzierung der Planung, des Baues und der Erhaltung von
Bundesstraßen oder Bundesstraßenteilen, wenn die Kosten der Errichtung und der
Erhaltung der entsprechenden Bundesstraße oder des Bundesstraßenteiles höher
sind, als der betriebswirtschaftliche Vorteil für den Bund (Bundesstraßenverwaltung)
zusammen mit den volkswirtschaftlichen Vorteilen, die gesamtstaatlich wirksam
werden.
Was den
‚substantiellen Kostenbeitrag’ des Landes Wien anlangt, geht das
Bundesministerium für Finanzen davon aus, dass das Land Wien bzw. Private in
etwa 50% der Planungs- und Baukosten ersetzen.
Zu Z 17 (§ 11):
Für Zwecke der Verwaltungsvereinfachung wird
auf die behördliche Entscheidung verzichtet. § 11 kann daher entfallen.
Verträge gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 bleiben weiterhin gerichtlich einklagbar.
Zu Z 18 (§ 14 Abs. 6):
Durch die Kundmachung der einer Verordnung
gem. § 14 zugrundeliegenden Pläne durch Auflage in der Gemeinde entfällt die
bisher erforderliche kostenaufwändige Kundmachung dieser Pläne im Bundesgesetzblatt.
Die Pläne sind solange zur Einsicht aufzubewahren, als sie ihre Wirkung gemäß
Abs. 5 entfalten.
Zu Z 19
(§ 15 Abs. 2):
Da sich
Schnellstraßen und Autobahnen in ihrer Ausbauqualität de facto annähern,
erscheint eine Angleichung in Bezug auf das Bundesstraßenbaugebiet angebracht.
Hingegen wird das Bundesstraßenbaugebiet bei bestimmten Bestandteilen der
Bundesstraßen eingeschränkt.
Zu Z 20 und 22 (§§ 20 Abs. 1, 2 und 5, 20a Abs. 2):
Es erfolgt eine
legistische Anpassung des Zitates an das geltende
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG. Der Begriff „Schätzung“
wird durch den Begriff „Bewertung“ ersetzt, womit eine terminologische
Anpassung an die im Bundesgesetz über die gerichtliche Bewertung von
Liegenschaften (Liegenschaftsbewertungsgesetz - LBG, BGBl. Nr. 150/1992)
verwendete Terminologie erfolgt. Die Einvernehmensregelung bei den die
Eisenbahn berührenden Projekten in Abs. 1 kann wegen des Umstandes, dass der
Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung im Vollzugsbereich des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie handelt, entfallen.
Zu Z 21 (§ 20 Abs. 1 und 3):
In Abs. 3 erfolgt eine Richtigstellung vom
bisherigen „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ als
Geschäftsstelle auf „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“
als zuständige Berufungsbehörde.
Zu Z 23 (§ 21 Abs. 1):
Der Entfall des vorletzten Satzes dient dazu,
einen Widerspruch im Gesetz zu beheben. Abs. 2 stellt klar, bis zu welcher
Entfernung die Schutzzone bei bestimmten Bundesstraßenbestandteilen gilt.
Zu Z 24 (§ 24 Abs. 1):
Aufgrund des Entfalles der Bundesstraßen B
nach dem Bundesstraßen-Übertragungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2002 ist die
Wasserableitung von Dächern auf Bundesstraßen nicht wahrscheinlich. Eine
beispielhafte Nennung kann daher unterbleiben.
Zu Z 25 (§ 24 Abs. 5):
Die den Anrainern
von Bundesstraßen gesetzlich auferlegten Duldungspflichten betreffen nicht nur
die vom Neubau einer Bundesstraße ausgehenden Einwirkungen, sondern auch
solche, die beim Ausbau entstehen.
Zu Z
26 (§ 25):
Im Bereich der
Werbungen und Ankündigungen an Bundesstraßen stehen Anliegen der
Verkehrssicherheit und der Information in einem Spannungsverhältnis zueinander.
Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich dieser
Regelung umformuliert.
Eine Werbung oder
Ankündigung dient dann dem spezifischen Interesse der Verkehrsteilnehmer, wenn
sie geeignet ist, deren typische Bedürfnisse als Straßenbenützer anzusprechen.
Dies ist beispielsweise bei Ankündigungen mit verkehrslenkendem,
unfallverhütendem oder verkehrserzieherischem Charakter der Fall. Wahlwerbung
ist keine Werbung im Sinne dieser Bestimmung. Bei Parkplätzen und bei Raststationen
und anderen Betrieben gemäß § 27 Abs. 1 entfällt die Beschränkung auf das
spezifische Interesse der Verkehrsteilnehmer.
Was als Stand der
Technik anzusehen ist, kann unter anderem aus den RVS (z.B. RVS 5.512, Blend-
und Lärmschutz, Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit, visuelle
Informationsträger für verkehrsfremde Zwecke) hervorgehen.
Zu Z 27 (§ 26):
Mit dieser
Neufassung erfolgt eine eindeutige Regelung zulässiger Verbindungen zum
Sekundärstraßennetz und zu Eisenbahnanlagen.
Die in Abs. 3
genannte Benützung im Einsatzfall schließt auch die Benützung zu Zwecken von
Einsatzübungen ein.
Wie aus dem System
der §§ 2, 26 und 27 ersichtlich, sind Anschlüsse von Privatgrundstücken
unzulässig.
Zu Z 28 (§ 27 Abs. 3):
Fahrverbindungen
zwischen dem Sekundärstraßennetz und der Bundesstraße über das Gebiet von
Betrieben gemäß § 27 führen möglicherweise zu Konfliktpunkten und zu
Unsicherheiten in Bezug auf Anfang und Ende der Bemautung. Sie stellen
funktionell Anschlussstellen dar und sind daher künftig nach den Kriterien von
Anschlussstellen zu errichten. § 27 Abs. 3 kann daher entfallen. Verordnete
Fahrverbindungen sollen aber bestehen bleiben (vgl. die Regelung in § 34 Abs.
7).
Zu Z 29 (§ 34 Abs. 5, 6 und 7):
In Abs. 5 wird
klargestellt, welche Verfahren nach der bisherigen Rechtslage (Bundesstraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286/1971 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
154/2004) bzw. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 95/2004
weiterzuführen sind.
In Abs. 6 wird die
erforderliche Regelung für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem. §§
2, 26 und 27 getroffen. Wesentliche Gesichtspunkte für die Erarbeitung des
Konzeptes haben Aspekte der Verkehrssicherheit und der Wirtschaftlichkeit zu
sein. Abs. 7 ermöglicht die Aufrechterhaltung von bereits verordneten
Fahrverbindungen und Subanschlussstellen.
Zu Z 30 (§ 35):
Es erfolgt eine legistische Anpassung
aufgrund der Neuregelung des § 1 Abs. 2 und 3.
Zu Z 31 und 32 (Verzeichnis 1 und 2):
Die meisten
Änderungen sind nur redaktioneller Natur. Hinzu kommen einzelne zusätzliche
Straßen. Die Wortfolge „Knoten bei ......“ bedeutet, dass der Knoten in der
genannten Gemeinde aber auch in einer angrenzenden Gemeinde liegen kann.
Folgende
zusätzliche Strecken werden in das Netz der Bundesstraßen aufgenommen: A 24
Autobahn Verbindungsspange Rothneusiedl, S 3 Weinviertler Schnellstraße, S 8
Marchfeld Schnellstraße, S 37 Klagenfurter Schnellstraße und S 34 Traisental
Schnellstraße. Für diese Veränderungen der Verzeichnisse wurden strategische
Prüfungen nach dem Bundesgesetz „Strategische Prüfung im Verkehrsbereich“
(SP-V-Gesetz), BGBl. I Nr. 96/2005 durchgeführt. Zusätzlich erfolgen die
Verlängerung der A 23 Autobahn Südosttangente Wien und eine Verschwenkung der A
22 Donauufer Autobahn im Süden. Aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3
Z 4 SP-V-Gesetz war für diese Veränderungen der Verzeichnisse eine strategische
Prüfung nicht durchzuführen.
Textgegenüberstellung
Artikel 1
Änderung des
Bundesstraßengesetzes 1971
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
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§ 1. Erklärung und Auflassung von
Straßenzügen als Bundesstraßen (1) ........ (2) Die Übernahme und der Bau weiterer
Straßenzüge, die eine Bedeutung für den Durchzugsverkehr erlangen, als
Bundesstraßen kann nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen. Straßenzüge,
die ihre Bedeutung für den Durchzugsverkehr verloren haben, werden durch
Bundesgesetz als Bundesstraßen aufgelassen. (3) Jeder zur
Bundesstraße erklärte Straßenzug ist vom bisherigen Träger der Straßenbaulast
dem Bund entschädigungslos ins Eigentum zu übergeben. Ein als Bundesstraße
aufgelassener Straßenzug ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum eines
anderen Trägers der Straßenbaulast in einem seiner Benützung entsprechenden
guten Zustand zu übergeben. |
Erklärung
und Auflassung von Straßenzügen als Bundesstraßen § 1. (1) ........ (2) Die Übernahme
und der Bau weiterer Straßenzüge, die eine Bedeutung für den Durchzugsverkehr
erlangen, als Bundesstraßen kann nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen.
Straßenzüge, die ihre Bedeutung für den Durchzugsverkehr verloren haben, werden
durch Bundesgesetz als Bundesstraßen aufgelassen. Ein als Bundesstraße
aufgelassener Straßenzug ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum eines
anderen Trägers der Straßenbaulast in einem seiner Benützung entsprechenden
guten Zustand zu übergeben. (3) Der Bund
(Bundesstraßenverwaltung) kann seiner Aufgabe zur Errichtung von
Bundesstraßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 durch Übernahme bestehender
Straßen oder Straßenteile nachkommen, soweit sie zur Bemautung geeignet sind
(§ 1 BStMG 2002, BGBl. I Nr. 109/2002). Die Übertragung ins Eigentum des
Bundes erfolgt entschädigungslos aufgrund eines Übereinkommens zwischen dem
Bund (Bundesstraßenverwaltung) und dem bisherigen Träger der Straßenbaulast.
Die Übernahme wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Bund
(Bundesstraßenverwaltung) auf den mautpflichtigen Strecken mit der Einhebung
der fahrleistungsabhängigen Maut beginnt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat den Abschluss des Übereinkommens über die Übernahme und
die nähere Beschreibung der zu übernehmenden Straßen oder Straßenteile im
Bundesgesetzblatt kundzumachen. |
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§
2. Einteilung der
Bundesstraßen (1) Die
Bundesstraßen werden eingeteilt in a) Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), das sind
Bundesstraßen ohne höhengleiche Überschneidung mit anderen Verkehrswegen, die
sich für den Schnellverkehr im Sinne der strßenpolizeilichen Vorschriften
eignen und bei welchen besondere Anschlussstellen für die Zu- und Abfahrt
vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen; b) Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), das
sind Bundesstraßen, die sich nach ihrer Anlage für den Schnellverkehr im
Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen, ohne dass die übrigen
Voraussetzungen nach lit. a gegeben sind; sofern besondere Anschlusstellen
für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, gelten die Zu- und Abfahrtsstraßenals
Bestandteile der Bundesstraßen S. (2) Durch die
Bestimmugnen des Abs. 1 werden die einschlägigen straßenpolizeilichen
Vorschriften nicht berührt. |
Einteilung
der Bundesstraßen §
2. (1) Das
Bundesstraßennetz besteht aus den Bundesstraßen A (Bundesautobahnen,
Verzeichnis 1) und den Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2).
Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinne der
straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen
Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen
Aufschließung. (2) Durch
Anschlussstellen werden Verbindungen zum übrigen öffentlichen Straßennetz
hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und
Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße
sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen. (3) Durch diese
Bestimmungen werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht
berührt. |
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§ 3. Bestandteile der Bundesstraßen Als Bestandteile der
Bundesstraßen gelten neben den unmittelbarn dem Verkehr dienenden Flächen,
wie Fahrbahnen, Parkflächen, der Grenzabfertigung dienende Verkehrsflächen,
auch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße, wie Tunnels, Brücken,
Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßeböschungen, Straßengräben, ferner
im Zuge einer Bundesstraße gelegene Mautanlagen, wie Einrichtungen zur
automatischen Entrichtung und Kontrolle der fahrleistungsabhängigen Maut,
sowie Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der
Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, weiters im Zuge einer
Bundesstraße gelegene, der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen
dienende bebaute und unbebaute Grundstücke, Betreibsgrundstücke gemäß § 27
sowie der Grenzabfertigung und der Bemautung dienende Grundflächen. |
Bestandteile
der Bundesstraßen § 3. Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar
dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen (z.B. Hauptfahrbahnen inklusive
Kollektoren, Zu- und Abfahrtsstraßen, Anschlussstellen samt ihren Rampen) und
Parkflächen auch der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der
Kontrolle oder der Bemautung dienende Grundflächen und Anlagen, weiters
Anlagen im Zuge einer Bundesstraße wie Tunnel, Brücken, Durchlässe, Stütz-
und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner
Betriebsgrundstücke gemäß § 27, sowie sonstige der Erhaltung und der
Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke
und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der
Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung. |
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§ 4. Bestimmung
des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen (1) Vor dem Bau
einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung
einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an
Bundesstraßen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens,
die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus
die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die
Ergebnisse der Anhörung (Abs. 5) den Straßenverlauf im Rahmen der
Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues
durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch
Bescheid zu bestimmen. (2) ........ (3) Werden
Straßenteile für den Durchzugsverkehr entbehrlich oder hat sich eine
wesentliche Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ergeben, so kann
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
die Auflassung dieser Straßenteile als Bundesstraße durch Bescheid
verfügen. § 1 Abs. 3, letzter Satz, gilt sinngemäß. Sofern die
aufgelassenen Straßenteile nicht mehr Verkehrszwecken dienen, sind sie vom
Bund (Bundesstraßenverwaltung) hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den
anrainenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen (Rekultivierung). Vor
Erlassung eines Bescheides
sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei
im eigenen Wirkungsbereich tätig. (4) ......... (5) Vor Erlassung eines Bescheides
nach Abs. 1 sind ausreichende Plan- und Projektunterlagen sowie
Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit durch sechs Wochen in den
berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der
Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
und in einer im betreffenden Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie
durch Anschlag an den Amtstafeln des Gemeindeamtes (Rathauses) der berührten
Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann
schriftlich eine Äußerung in einer berührten Gemeinde einbringen. Die berührten
Gemeinden haben die Äußerungen gesammelt dem Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie zu übermitteln. (6) ........ |
Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von
Straßenteilen § 4. (1) Vor dem Bau einer neuen
Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer zweiten
Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen hat
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag des
Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der
§§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, die
Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die
funktionelle Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die
Ergebnisse der Anhörung (Abs. 5) den Straßenverlauf im Rahmen der
Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues
durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch
Bescheid zu bestimmen. Hiezu können im Bescheid die erforderlichen Auflagen,
Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Dieser Bescheid tritt
außer Kraft, wenn nicht binnen 10 Jahren ab Rechtskraft mit wesentlichen
Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen wurde. Wenn dies zweckmäßig erscheint,
kann die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens über Antrag in Abschnitten
genehmigt werden. (2) ....... (3) Werden
Straßenteile für den Durchzugsverkehr entbehrlich oder hat sich eine wesentliche Änderung der
Voraussetzungen nach Abs. 1 ergeben, so kann der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Auflassung
dieser Straßenteile als Bundesstraße durch Bescheid
verfügen. § 1 Abs. 2, dritter Satz, gilt sinngemäß. Sofern die
aufgelassenen Straßenteile nicht mehr Verkehrszwecken dienen, sind sie vom
Bund (Bundesstraßenverwaltung) hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den anrainenden
Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen (Rekultivierung). Vor Erlassung
eines
Bescheides sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden
werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig. (4) ....... (5) Vor Erlassung
eines Bescheides nach Abs. 1 sind ausreichende Plan- und
Projektunterlagen sowie Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit
durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht
aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in einer im betreffenden Bundesland weit verbreiteten
Tageszeitung sowie durch Anschlag an den Amtstafeln des Gemeindeamtes
(Rathauses) der berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser
Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine Stellungnahme und können
Nachbarn (§ 7a) schriftlich
Einwendungen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
einbringen. (6) ......... |
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§ 6.
Straßenforschung Die Aufwendungen für
Zwecke der Forschung und für grundlegende Untersuchungen in Angelegenheiten
der Bundesstraßen, ausgenommen die Straßenpolizei, sind aus den in den
jährlichen Bundesfinanzgesetzen dafür vorgesehenen Mitteln zu bedecken. Diese
Mittel sind im Interesse der Umweltverträglichkeit im Straßenbau und der
Steigerung der Wirtschaftlichkeit im Straßenbau sowie der Sicherheit der
Verkehrsabwicklung sowohl für die Erteilung von Forschungs- und
Entwicklungsaufträgen gegen Entgelt als auch für die Förderung von Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben physischer oder juristischer Personen durch die
Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen sowie weiters für Zwecke der
Dokumentation, Information und Publikation in allen Bereichen der Bundesstraßen,
ausgenommen die Straßenpolizei, zu verwenden. Für die Durchführung der
Förderung der genannten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gelten die
Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 und 21 des
Forschungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982 in der geltenden
Fassung, sinngemäß. |
Straßenforschung § 6. (1) Die Aufwendungen für Zwecke der
Forschung und für grundlegende Untersuchungen in Angelegenheiten der Bundesstraßen,
ausgenommen die Straßenpolizei, sind aus den in den jährlichen
Bundesfinanzgesetzen dafür vorgesehenen Mitteln zu bedecken. Diese Mittel
sind im Interesse der Umweltverträglichkeit im Straßenbau und der Steigerung
der Wirtschaftlichkeit im Straßenbau sowie der Sicherheit der
Verkehrsabwicklung sowohl für die Erteilung von Forschungs- und
Entwicklungsaufträgen gegen Entgelt als auch für die Förderung von
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben physischer oder juristischer Personen
durch die Gewährung von Zuschüssen sowie weiters für Zwecke der
Dokumentation, Information und Publikation in allen Bereichen der Bundesstraßen,
ausgenommen die Straßenpolizei, zu verwenden. (2) Die Gewährung
von Förderbeiträgen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei
Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für den Förderungswerber hat
dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die §§
21 und 22 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen
aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, gelten sinngemäß. |
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II
BAU UND ERHALTUNG § 7. Grundsätze (1) und (2)
........... |
II. PLANUNG, BAU UND ERHALTUNG Grundsätze
und objektiver Nachbarschutz § 7. (1) und (2) ......... (3) Bei Planung, Bau
und Betrieb von Bundesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen von
Nachbarn vermindert oder vermieden werden. Für die Beurteilung von
Beeinträchtigungen ist die Widmung im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten
des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§
14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen
Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) heranzuziehen. Maßnahmen zur
Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen sind nur zu ergreifen,
wenn dies im Verhältnis zum Erfolg mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand
erreicht werden kann. (4) Die Vorsorge
gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Bau und den Betrieb der Bundesstraße (Abs. 3) kann
auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des
Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an
Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen, sofern die Erhaltung
und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten
sichergestellt ist. (5) In Fällen, in
denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach
Abs. 3 und Abs. 4 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann,
können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom
Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen des § 18 und der
§§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes -
EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, eingelöst werden, sofern durch den Bau oder
den Betrieb der Bundesstraße die Benützung eines Grundstücks oder
Grundstücksteiles unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn die
unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge einer
Bundesstraße (§ 3), zum Beispiel durch Beeinträchtigung des Lichtraumes,
erfolgt. (6) Im Falle, dass
sich Maßnahmen in der Umgebung von Bundesstraßen für die Abwicklung des
Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und
wirtschaftlicher erweisen als Baumaßnahmen an der Bundesstraße, können auch
solche an Stelle dieser Baumaßnahmen getroffen werden. (7) Durch diese
Bestimmungen werden keine subjektiven Rechte begründet. |
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§ 7a. Schutz der Nachbarn (1) Bei der Planung
und beim Bau von Bundesstraßen ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der
Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehrauf der Bundesstraße so weit
herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren
Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht
die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Bundesstraße
benachbarten Geländes zumutbar ist. (2) Die Vorsorge
gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf
der Bundesstraße (Abs. 1) kann auch dadurch erfolgen, daß auf fremden Grundstücken mit
Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere
Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen,
sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer
oder einen Dritten sichergestellt ist. (3) In Fällen, in
denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach
Abs. 1 und Abs. 2 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann,
können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom
Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen des § 18 und der
§§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl.
Nr. 71, eingelöst werden, sofern durch den zu erwartenden Verkehr auf
der Bundesstraße die Benützung eines auf diesem Grundstück oder
Grundstücksteil bestehenden Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches
gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge
einer Bundesstraße (§ 3), zum Beispiel durch Beeinträchtigung des
Lichtraumes, erfolgt. (4) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 finden auch für Maßnahmen Anwendung, die gegen
Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf bestehenden
Bundesstraßen gesetzt werden. (5) Im Falle sich
Maßnahmen in der Umgebung von Bundesstraßen für die Abwicklung des Verkehrs
und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen
als Baumaßnahmen an der Bundesstraße, können auch solche an Stelle dieser
Baumaßnahmengetroffen werden. |
Subjektiver
Nachbarschutz § 7a. (1) Eine Bestimmung des Straßenverlaufes nach § 4
Abs. 1 ist nur zulässig, wenn bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden
wird, a) dass das Leben und die Gesundheit von
Nachbarn gefährdet werden und b) dass das Eigentum oder sonstige dingliche
Rechte der Nachbarn gefährdet werden. (2) Nachbarn im
Sinne dieser Bestimmung sind alle Personen, die durch den Bau oder den
Betrieb, oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte dadurch gefährdet
werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in
der Nähe der Bundesstraße aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes
dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von
Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben,
Krankenanstalten und Heimen regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten,
hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen
hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen
ständig beschäftigten Personen. (3) Einwendungen,
die sich auf zivilrechtliche Ansprüche beziehen, sind auf den Zivilrechtsweg
zu verweisen. (4) Einwendungen,
die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, abgesehen von den
Rechten nach Abs. 1 lit a, zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen,
wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung der Bundesstraße größer ist,
als der Nachteil, der der Partei durch die Bestimmung des Straßenverlaufes
erwächst. Subjekte Rechte gemäß Abs. 1 lit b können nach Maßgabe der
Bestimmungen über die Enteignung (§§ 17ff) eingeschränkt werden. |
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§ 8. Straßenbaulast (1) Der Bau und die
Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus Bundesmitteln, insoweit sich nicht
aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf Grund eines
besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke
bestehen. Falls derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund (Bundesstraßenverwaltung)
zu übernehmenden öffentlichen Straße bestehen, bleiben sie auch nach der
Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht. (2) Die aus den
Verträgen nach den §§ 25 bis 28 für den Bund (Bundesstraßenverwaltung)
gezogenen Entgelte, die Veräußerungserlöse aus Liegenschaften und die Erlöse
aus der Einräumung von Baurechten und Dienstbarkeiten an Liegenschaften sind
für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu verwenden.
Schadenersatzleistungen für Beschädigungen an Bundesstraßen (§ 3) und an
Kraftfahrzeugen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) sind für deren
Wiederinstandsetzung zu verwenden. |
Straßenbaulast § 8. (1) Die Planung, der Bau und die
Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus
Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), insoweit sich nicht aus
den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf Grund eines
besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke
bestehen. Falls derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund
(Bundesstraßenverwaltung) zu übernehmenden öffentlichen Straße bestehen,
bleiben sie auch nach der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht. (2) Verträge nach
den §§ 25 bis 28 sind entgeltlich. |
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§ 10. Beiträge von Unternehmungen Muß eine
Bundesstraße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch
eine Unternehmung oder durch deren Kunden und Lieferanten in einer
kostspieligeren Weise gebaut oder erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf
den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung dem
Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten. Die Bestimmungen
des § 28 Abs. 3 werden hiedurch nicht berührt. |
Beiträge § 10. (1) Muss eine Bundesstraße wegen der besonderen Art oder
Häufigkeit der Benützung durch eine Unternehmung oder durch deren Kunden und
Lieferanten in einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten
werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig
wäre, so hat die Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die
Mehrkosten zu vergüten. (2) Länder,
Gemeinden und andere juristische Personen können Beiträge zu Planung, Bau
oder Erhaltung von Bundesstraßen an den Bund (Bundesstraßenverwaltung)
leisten. (3) Der Abschnitt
gemäß Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), Nummer A 24
„Autobahn Verbindungsspange Rothneusiedl Knoten Hansonkurve (A 23) – Knoten
Rothneusiedl (S1)“ wird unter der Voraussetzung errichtet, dass auf Grundlage
einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und Land Wien ein
substantieller Kostenbeitrag für Planung und Bau vom Land Wien geleistet
wird. |
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§
11. Entscheidung über
Beiträge Wenn eine vom Bund
(Bundesstraßenverwaltung) aufgrund der § 8 Abs. 1 oder § 10 in Anspruch
genommene Leistung verweigert wird, entscheidet, falls nicht der einen
privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg
auszutragen ist, über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrages die
Behörde. |
§
11. entfällt |
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§ 14. Bundesstraßenplanungsgebiet (1) bis (5)..... (6) Die Verordnungen
nach Abs. 1 sind den betroffenen Gemeinden zur ortsüblichen Kundmachung
zu übermitteln. |
Bundesstraßenplanungsgebiet § 14.
(1) bis (5).... (6) Eine Verordnung
nach Abs. 1 hat einen Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der
Landesregierung des jeweiligen Landes und in den betroffenen Gemeinden für
die Dauer der Wirksamkeit der Rechtsfolgen der Verordnung gemeinsam mit
dieser zur Einsichtnahme aufliegen. Die Verordnung ist den betroffenen
Gemeinden zur ortsüblichen Kundmachung zu übermitteln. |
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§
15.
Bundesstraßenbaugebiet (1).... (2) Als betroffene
Grundstücksteile im Sinne des Abs. 1 sind alle jene anzusehen, die in
einem Geländestreifen um die künftige Straßenachse liegen, dessen Breite in
einer Verordnung oder einen Bescheid
gemäß § 4 Abs. 1 entsprechend den örtlichen Verhältnissen
festgelegt wird und bei Bundesautobahnen insgesamt 150 m und bei
Bundesschnellstraßen insgesamt 100 m nicht überschreiten darf. (3).... |
Bundesstraßenbaugebiet §
15. (1).... (2) Als betroffene
Grundstücksteile im Sinne des Abs. 1 sind alle jene anzusehen, die in
einem Geländestreifen um die künftige Straßenachse liegen, dessen Breite in
einer Verordnung oder einem Bescheid
gemäß § 4 Abs. 1 entsprechend den örtlichen Verhältnissen
festgelegt wird und bei Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen insgesamt
150 m, bei Kollektorfahrbahnen, zweiten Richtungsfahrbahnen, Zu- und
Abfahrtsstraßen und Rampen von Bundesstraßen insgesamt 75 m nicht
überschreiten darf. (3).... |
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§ 20. Enteignungsverfahren (1) Über die
Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet der
Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer
Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der
geltenden Fassung, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung
Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei Eisenbahngrundstücke in Betracht, so
ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie als Eisenbahnbehörde vorzugehen. (2) Der
Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der
Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter
unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8
des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, aufgestellten
Grundsätze zu ermitteln. (3) Gegen die
Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und
den Umfang der Enteignung ist die Berufung an das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie zulässig. Eine Berufung bezüglich der
Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch
steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft
des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung
bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand
der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die
verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer
Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne
Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme
des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag
als vereinbart. (4) ........ (5) Für das
gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren
Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der
Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung
auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des
Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden
Fassung sinngemäße Anwendung. |
Enteignungsverfahren § 20. (1) Über die Notwendigkeit, den
Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann als
Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954,
wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen
ist. (2) Der
Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung
zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer
Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954,
aufgestellten Grundsätze zu ermitteln. (3) Gegen die
Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und
den Umfang der Enteignung ist die Berufung an den Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im
Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem
der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des
Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei
jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der
Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die
verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer
Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne
Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme
des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag
als vereinbart. (4) ...... (5) Für das
gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren
Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der
Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung
auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954,
sinngemäße Anwendung. |
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§ 20a. Rückübereignung (1) ........ (2) Der Bescheid
über die Rückübereignung hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der
empfangenen Entschädigung zu enthalten. Im Bezug auf diesen Betrag sind
wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen,
Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung
Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete
Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene
Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte (§ 5
Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71) bestimmt wurden,
soweit und in dem Maße das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend
anzusehen ist, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von
Nachteilen geleistet wurden, die durch die Rückübereignung in Wegfall kommen.
Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu
nehmen, wie auch für die geleistete Entschädigung keine Zinsen zu berechnen
sind. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter
Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten und
auf § 61 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986,
Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides
und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die
früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Enteignung
begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes
erloschen. (3) bis (5)
............. |
Rückübereignung § 20a. (1) ........ (2) Der Bescheid
über die Rückübereignung hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der
empfangenen Entschädigung zu enthalten. Im Bezug auf diesen Betrag sind
wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen,
Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung
Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete
Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene
Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte (§ 5
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954)
bestimmt wurden, soweit und in dem Maße das Fehlen solcher Nebenrechte als
werterhöhend anzusehen ist, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum
Ausgleich von Nachteilen geleistet wurden, die durch die Rückübereignung in
Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine
Rücksicht zu nehmen, wie auch für die geleistete Entschädigung keine Zinsen
zu berechnen sind. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des
Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Enteigneten und auf § 61 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl.
Nr. 213/1986, Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides
und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die
früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Enteignung
begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte hinsichtlich des
Enteignungsgegenstandes erloschen. (3) bis (5)
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§ 21. Bauten an Bundesstraßen (1) In einer
Entfernung bis 40 m beiderseits der Bundesautobahnen dürfen Neu-, Zu- und
Umbauten nicht vorgenommen sowie Einfriedungen nicht angelegt und überhaupt
Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden. Der Bund
(Bundesstraßenverwaltung) hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch
Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen und des Straßenbildes,
Verkehrsrücksichten sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung
oder erforderliche Maßnahmen nach §§ 7 und 7a nicht beeinträchtigt
werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter
Bundesautobahnen erforderlich. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen
nach Einlangen des Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Behörde
über die Ausnahmebewilligung. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in
diesem Verfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Diese Bestimmungen gelten
nicht für Zu- und Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen. Die einschlägigen
straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Auf
Bundesschnellstraßen sowie Zu- und Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen und
Bundesschnellstraßen gilt Abs. 1 für eine Entfernung von 25 m. (3) bis (6)
.......... |
Bauten an
Bundesstraßen § 21. (1) In einer Entfernung bis 40 m
beiderseits der Bundesautobahnen dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht
vorgenommen sowie Einfriedungen nicht angelegt und überhaupt Anlagen jeder
Art weder errichtet noch geändert werden. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung)
hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den
Bestand der Straßenanlagen und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten sowie
Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung oder erforderliche Maßnahmen
nach §§ 7 und 7a nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Zustimmung ist
auch bei Bauführungen über oder unter Bundesautobahnen erforderlich. Wird die
Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages erteilt, so
entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Der Bund
(Bundesstraßenverwaltung) ist in diesem Verfahren Partei im Sinne des
§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Die
einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Auf
Bundesschnellstraßen, Rampen von Anschlussstellen sowie Zu- und
Abfahrtsstraßen von Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen gilt
Abs. 1 für eine Entfernung von 25 m. (3) bis (6) ........ |
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§ 24. Anrainerverpflichtungen (1) Die
Wasserableitung auf die Bundesstraße, insbesondere von Dächern der Häuser, oder des
Drainagewassers sowie die Ableitung von Abwässern, ist verboten. Die Behörde
hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines
durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des
Betroffenen anzuordnen. (2) bis (4)
........... (5) Die Eigentümer
von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken können die beim Bau einer
Bundesstraße von Grundstücken des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden
Einwirkungen nicht untersagen. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche
Benützung des nachbarlichen Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat der
Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung)
nur dann, wenn Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden
trifft oder soweit es sich um den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken oder um
die nicht bloß vorübergehende oder unerhebliche Beeinträchtigung einer
rechtmäßigen Nutzung des Grundwassers oder Quellwassers handelt. |
Anrainerverpflichtungen § 24. (1) Die Wasserableitung auf Anlagen der
Bundesstraße ist verboten. Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten
Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen. (2) bis (4) ........ (5) Die Eigentümer
von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken können die beim Bau oder
Ausbau einer Bundesstraße von Grundstücken des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen nicht untersagen. Wird
durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarlichen Grundes
wesentlich beeinträchtigt, hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen
den Bund (Bundesstraßenverwaltung) nur dann, wenn Organe des Bundes an dieser
Beeinträchtigung ein Verschulden trifft oder soweit es sich um den Ersatz von
Sachschäden an Bauwerken oder um die nicht bloß vorübergehende oder
unerhebliche Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des Grundwassers
oder Quellwassers handelt. |
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§ 25. Ankündigungen und Werbungen Akustische Werbungen
und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in einer
Entfernung von 100 m entlang der Bundesstraßen (§ 21 Abs. 4) nicht
errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem
Bereich - unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere
der straßenpolizeilichen Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese
Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer
dienen. Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die
Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten
Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen. |
Ankündigungen
und Werbungen § 25. (1) Akustische Werbungen und
Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen innerhalb von 100 m
entlang der Bundesstraßen (§ 21 Abs. 4) nicht errichtet werden.
Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich - unbeschadet
anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der
straßenpolizeilichen Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung), die künftig nur dann erteilt werden darf, wenn
diese Ankündigungen und Werbungen dem spezifischen Interesse der
Verkehrsteilnehmer dienen und dem Stand der Technik entsprechen. Die
Einschränkung auf das spezifische Interesse der Verkehrsteilnehmer gilt nicht
bei Parkplätzen und Betrieben gemäß § 27. (2) Die Behörde hat
auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch
vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Veranlassers
der Werbung bzw. der Ankündigung oder des Grundeigentümers anzuordnen. |
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§ 26. Anschlüsse von Straßen und Wegen,
Zufahrten (1) Anschlüsse von
öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesautobahnen müssen in Form besonderer
Anschlussstellen erfolgen. Bei Bundesschnellstraßen sind zusätzliche
Anschlüsse nur in Form besonderer Anschlussstellen auszuführen. Die
besonderen Anschlussstellen bedürfen eines Bescheides zur Bestimmung
desStraßenverlaufes (§ 4). (2) Anschlüsse von
nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu und von
einzelnen Grundstücken sind auf
Bundesstraßen unzulässig. (3) Der Bund
(Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch befristet Zu-und Abfahrten zu und von
Baustellen im Zusammenhang mit der Errichtung von im öffentlichen Interesse
liegenden Infrastrukturbauten zustimmen, sofern sichergestellt ist, dass
deren Benützung nicht jedermann offen steht und für die Verkehrssicherheit
auf der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind. Die Behörde hat auf
Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bei geänderten Verhältnissen die Anpassung oder die
gänzliche Entfernung der Zu- und Abfahrten auf Kosten des
Anschlussberechtigten anzuordnen. (4) Die Behörde hat
auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch
vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes (Abs. 2und 3)
auf Kosten des Betroffenen anzuordnen. |
Anschlüsse
von Straßen und Wegen, Zufahrten § 26. (1) Zu- und Abfahrten auf und von
Bundesstraßen sind nur in Form von Anschlussstellen zulässig (§ 2 Abs. 2).
Ausgenommen sind Zu- und Abfahrten zu rein betrieblichen Zwecken der
Bundesstraßenverwaltung oder solche gemäß Abs. 3. (2) Der Bund
(Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch befristet Zu-und Abfahrten zu und von
Baustellen im Zusammenhang mit der Errichtung von im öffentlichen Interesse
liegenden Infrastrukturbauten zustimmen, sofern sichergestellt ist, dass
deren Benützung nicht jedermann offen steht und für die Verkehrssicherheit
auf der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind. Die Behörde hat auf
Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bei geänderten Verhältnissen oder nach Ablauf der
Frist die Anpassung oder die gänzliche Entfernung der Zu- und Abfahrten auf
Kosten des Anschlussberechtigten anzuordnen. (3) Im Zusammenhang
mit der Tunnelsicherheit von Eisenbahnanlagen kann der Bund
(Bundesstraßenverwaltung) Zu- und Abfahrten zwischen Eisenbahnanlagen (§ 10
Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957) und Bundesstraßen erlauben. Es ist
sicherzustellen, dass diese Anlagen nur im Einsatzfall benützt werden. Die Behörde
hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bei geänderten
Verhältnissen die Anpassung dieser Anlagen auf Kosten des
Eisenbahnunternehmens anzuordnen. (4) Die Behörde hat
auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch
vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen. |
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§ 27. Betriebe an Bundesstraßen (1) ......... (2) Zu- und
Abfahrten zu und von einzelnen Grundstücken dieser Betriebe sind unzulässig.
Im Bereich dieser Betriebe sind Anschlüsse zum übrigen Straßennetz zulässig,
sofern sie keine Verbindung mit der Bundesstraße ermöglichen. Diese
Anschlüsse dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) angelegt
oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt
ist, dass die Benützung der Anschlüsse ausschließlich im Zusammenhang mit der
Verwaltung der Betriebe erfolgt. Die Behörde hat die Beseitigung eines durch
vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des
Betroffenen anzuordnen. (3) Fahrverbindungen
von den Bundesstraßen zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe
bedürfen eines Bescheides nach § 4 Abs. 1. |
Betriebe
an Bundesstraßen § 27.
(1) ....... (2) Zu- und Abfahrten zu und von
einzelnen Grundstücken dieser Betriebe sind unzulässig. Im Bereich dieser
Betriebe sind Anschlüsse zum übrigen Straßennetz zulässig, sofern sie keine
Verbindung mit der Bundesstraße ermöglichen. Die Behörde hat die Beseitigung
eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf
Kosten des Betroffenen anzuordnen. |
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§ 34. Inkrafttreten, Außerkraftsetzung von
Vorschriften (1) bis (4)
.......... |
Inkrafttreten,
Außerkraftsetzung von Vorschriften § 34.
(1) bis (4)
........... (5) Die
Verzeichnisse 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl.
I Nr. XXX/200X treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen
dieser Novelle finden auf Vorhaben, die vom Abs. 4 erfasst sind, oder für die
die öffentliche Auflage im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des
Straßenverlaufes vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen begonnen wurde,
keine Anwendung. § 11 und § 27 Abs. 3
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 treten am 31. Dezember
2005 außer Kraft. (6) Für bestehende
Verkehrsverbindungen, die nicht zur Gänze den §§ 2, 26 oder 27 entsprechen,
hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie bis 30. Juni 2007 ein Konzept zur Anpassung
vorzulegen. (7) Verordnungen,
mit denen Fahrverbindungen gemäß dem bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung
gestandenen § 27 Abs. 3 oder Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen
und Zu- und Abfahrtsstraßen festgelegt wurden und die am 31. Dezember 2005 in
Geltung standen, bleiben aufrecht. |
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§
35. Vollziehung Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie, hinsichtlich des § 1 Abs. 3 zweiter Satz und des § 4 Abs. 3
zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. |
Vollziehung §
35. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 dritter Satz und des § 4 Abs. 3 zweiter Satz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen betraut. |
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Verzeichnis
1 Bundesstraßen
A (Bundesautobahnen)
|
Verzeichnis
1 Bundesstraßen
A (Bundesautobahnen)
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Verzeichnis
2 Bundesstraßen
S (Bundesschnellstraßen)
Anmerkung 1: Der zur
Wagramer Straße führende Straßenzug wird ab dem Absprung der Umfahrung
Süßenbrunn mit Verkehrsübergabe der Umfahrung Süßenbrunn als Bundesstraße
aufgelassen. Anmerkung 2: Der
Straßenzug Traismauer - Krems/Süd (ehemalige B 33, ehemalige B 37) wird mit
Verkehrsübergabe der Donaubrücke Traismauer als Bundesstraße aufgelassen. |
Verzeichnis
2 Bundesstraßen
S (Bundesschnellstraßen)
Anmerkung 1: Der zur
Wagramer Straße führende Straßenzug wird ab dem Absprung der Umfahrung
Süßenbrunn mit Verkehrsübergabe der Umfahrung Süßenbrunn als Bundesstraße
aufgelassen. Anmerkung 2: Der
Straßenzug Traismauer - Krems/Süd (B 33, B 37) wird mit Verkehrsübergabe der
Donaubrücke Traismauer als Bundesstraße aufgelassen. |
[1] Erläuterungen zu Var. 1 und 2 siehe FN 27
[2] VGr = Verwendungsgruppe
[3] B = Kosten betreffend Bund
[4] Schätzwert aus Erfahrung
[5] Rückschluss aud der Zahl der duchschnittlich erlassenden § 4 VO pro Jahr: 5,6 (2005 [Stand: 9.9.05]: 10; 2004: 5; 2003: 2; 2002: 12; 2001: 5; 2000: 6; 1999: 3; 1998: 3; 1997: 6; 1996: 4)
[6] siehe FN 9
[7] Pro Verordnung wird eine Einsichtnahme beim BMVIT erwartet
[8] In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle ist lediglich 1 Bundesland betroffen
[9] Pro Verordnung wird eine Einsichtnahme beim jeweiligen Amt der Landesregierung erwartet
[10] siehe FN 5
[11] Pro Verordnung wird eine Einsichtnahme pro Gemeinde erwartet
[12] Die Anträge werden geschätzt auf 2 Anträge jährlich im gesamten Bundesgebiet, wobei angenommen wird, dass 2 verschiedene Bundesländer dabei betroffen sein werden
[13] siehe FN 21
[14] 1680 = Leistungsstunde pro Jahr; dieser Ansatz entspricht Anhang 3.1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999 idF BGBl. II Nr. 387/2004. Beim Rechnen mit den Ansätzen des Landes OÖ für Personalkosten wurde analog zu den Berechnungen nach Bundesansätzen von 1680 jährlichen Leistungsstunden ausgegangen
[15] Diese Ansätze sind ebenfalls der in FN 20 genannten VO des Bundesministers für Finanzen entnommen
[16] siehe FN 21
[17] siehe FN 21
[18] siehe FN 21
[19] siehe FN 21
[20] siehe FN 21
[21] Da die durchschnittlichen Personalkosten der Länder über denen des Bundes liegen, wurden exemplarisch die durchschnittlichen Personalkosten des Landes OÖ zur Berechnung der Kosten der Länder herangezogen ("Var. 2").
[22] siehe FN 27
[23] siehe FN 27
[24] Dieser Zuschlagssatz ist dem Anhang 1, Abschnitt 3.1, der in FN 20 genannten VO des Bundesministers für Finanzen entnommen.
[25] Diese Formel wurde entwickelt in Anlehnung an die dargestellte Formel in Anhang 1, Abschnitt 3.2, der in FN 20 genannten VO (letztere jedoch in der Fassung BGBl. II Nr. 50/199, da eine entsprechende Formel in der aktuellen Fassung dieser VO fehlt).
[26] Nach Anhang 1, Abschnitt 3.2, der in FN 20 genannten Verordnung sind pro Bedienstetem 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen.
[27] 9,7 EUR/m2 entsprechen laut Anhang 3.3 der in FN 20 genannten Verordnung einem "sehr guten" Nutzungswert.
[28] Dieser Zuschlagssatz ist dem Anhang 1, Abschnitt 3.3, der in FN 20 genannten VO des Bundesministers für Finanzen entnommen.