1338 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die
Regierungsvorlage (1194 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Tschechischen Republik über den Grenzübertritt auf touristischen Wegen
und über den Grenzübertritt in besonderen Fällen
Die Republik
Österreich und die Tschechische Republik haben den Wunsch zum Ausdruck
gebracht, den Übertritt über die gemeinsame Staatsgrenze im Rahmen des
Touristenverkehrs und in besonderen Fällen unter Berücksichtigung der
Bedürfnisse des Umweltschutzes zu erleichtern.
Der Vertrag
beinhaltet somit die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Grenzübertritt
auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen zwischen der Republik
Österreich und der Tschechischen Republik erleichtert wird.
Durch den Vertrag
soll die regionale Zusammenarbeit und insbesondere der lokale Tourismus im
Grenzgebiet der Bundesländer Niederösterreich und Oberösterreich zu Tschechien
gefördert und so mit dazu beigetragen werden, dass teilweise schon lange
forcierte Regionalentwicklungskonzepte der genannten Bundesländer endlich
umgesetzt werden können.
Der Vertrag soll
gemäß seinem Art. 1 Abs. 3 durch eine Durchführungsvereinbarung
ergänzt werden, in der die konkreten Grenzübertrittsstellen und die zur
Benützung freigegebenen Abschnitte der Grenzwasserläufe mit dem jeweiligen
Benützungsumfang festgelegt werden.
Der Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über den
Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über den Grenzübertritt in
besonderen Fällen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und
bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den
Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Er ist der unmittelbaren
Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die
Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich
ist. Da durch den Vertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates
gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Der Staatsvertrag
ist in deutscher und tschechischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text
gleichermaßen authentisch ist.
Der Ausschuss für
innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner am 22. und 28. Februar 2006
durchgeführten Sitzung in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag.
Terezija Stoisits, Ing. Norbert Kapeller,
Dr. Helene Partik-Pablé, Erwin Hornek
sowie die Bundesministerin für Inneres Liese Prokop
und der Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Ausschuss für
innere Angelegenheiten vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die
Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine
Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur
Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den
Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der
Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der
Tschechischen Republik über den Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über
den Grenzübertritt in besonderen Fällen (1194 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien,
2006 02 28
Karl Freund Rudolf Parnigoni
Berichterstatter Obmann