Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden

Artikel 1

Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 3 lautet:

„Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen“

2. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.“

3. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten dürfen Namen, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild und die Unterschrift des Dokumenteninhabers vorgesehen werden, wobei in der maschinenlesbare Zone nur die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum erkennbar sein dürfen, sowie der ausstellende Staat, die Dokumentenart, Dokumentennummer und Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises enthalten sein muss.“

4. Dem § 3 werden folgende Abs. 5 bis 10 angefügt:

„(5) Reisepässe sind mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren elektronischen Datenträger zu versehen, auf dem Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Lichtbild, Staatsbürgerschaft, ausstellende Behörde, Art des Dokuments, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum, Passnummer und die Seriennummer des Datenträgers gespeichert werden. Die Daten sind durch technische Verfahren gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung zu sichern. Die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten ist vom Bundesminister für Inneres durch kryptographische Maßnahmen elektronisch sicherzustellen. Das technische Verfahren zur Auslesung der Daten aus dem elektronischen Datenträger ist insbesondere so zu gestalten, dass ein erfolgreicher Auslesevorgang einen optischen Zugriff auf die Datenseite des Reisepasses voraussetzt. Der Austausch von Daten zwischen Passlesegerät und dem im Reisepass enthaltenen elektronischen Datenträger darf nur in verschlüsselter Form erfolgen.

(6) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Dokumente bedienen sich die Passbehörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Passbehörden weiter zu geben; diese Daten, sowie alle ihm für seine Aufgabe überlassenen Daten hat der Dienstleister zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Versendung des Dokuments. Passnummer und Seriennummer des Chips dürfen jedoch zum Zwecke der Bearbeitung von Reklamationen für die Dauer der Gültigkeit des Reisepasses gespeichert werden.

(7) Beim Einbringen der Daten in die Reisepässe ist zu gewährleisten, dass dies in einer sicheren Umgebung erfolgt. Es ist insbesondere sicher zu stellen, dass

           1. die Daten nicht mehr Personen als unbedingt erforderlich zugänglich gemacht werden;

           2. durch organisatorische und technische Vorkehrungen der Zutritt zu Räumen, in denen sich Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten befinden, grundsätzlich nur von im Vorhinein bestimmten Personen, die sich mit einem besonderen Ausweis vor jedem Zutritt identifizieren müssen, möglich ist;

           3. Zutrittsvorgänge zu den in Z 2 genannten Räumen protokolliert werden, sodass für die letzten zwei Monate nachvollzogen werden kann, wer sich Zugang verschafft hat;

           4. durch Alarmanlagen unerkannter Zutritt verhindert wird und

           5. geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen zu verhindern.

(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Passbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, eine Vereinbarung mit dem Dienstleister zu den in Abs. 6 und 7 genannten Zwecken abzuschließen und durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger gemäß Absatz 5 zu versehen sind.

(9) Der Dienstleister hat die nachweisliche Zustellung des Dokuments entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.

(10) Legt der Passinhaber einen Reisepass vor, bei dem der Datenträger gemäß Absatz 5 nicht mehr voll funktionsfähig ist, ist ihm – unabhängig davon, dass es sich weiterhin um ein gültiges Reisedokument handelt – ein neues Dokument auszustellen, dessen Gültigkeit mit dem Datum der Gültigkeit des ursprünglichen Dokuments endet. Das ursprüngliche Dokument ist von der Behörde einzubehalten. Ist die Funktionsstörung des Datenträgers trotz normaler oder vernünftiger Weise vorhersehbarer Behandlung eingetreten, fallen für die Ausstellung des neuen Dokuments keine bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben an.“

5. In § 4 entfällt der letzte Satz.

6. § 4a lautet:

§ 4a. (1) Für bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügen,  mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn

           1. der Zeitraum, innerhalb dessen der Passwerber den Reisepass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder

           2. der Passwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass verfügt oder

           3. der Reisepass nur der Einreise in das Bundesgebiet dient.

(2) In diesen Fällen darf bei Reisepässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.“

7. § 5 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Beamte, Vertragsbedienstete und andere Personen, die zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden in dienstlicher Verwendung stehen, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, und“

8. In § 6 Abs. 1 Z 6 folgt nach dem Wort „Volksanwaltschaft“ ein Beistrich, das nachfolgende Wort „und“ entfällt, die Z 7 und die anzufügende Z 8 lauten wie folgt:

         „7. die Beamten des höheren auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und

           8. Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.“

9. In § 7 letzter Satz folgt nach dem Wort „Reisepässen“ ein Punkt und der restliche Satzteil entfällt.

10. In § 8 Abs. 3 folgt nach dem Wort „Minderjähriger“ein Punkt  und der restliche Satzteil entfällt.

11. Dem § 8 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist diese von demjenigen nachzuweisen, der behauptet gesetzlicher Vertreter zu sein. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Nachweis des Rechts zur Pflege und Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen.

(5) In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 kann vorgesehen werden, dass für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Reisepässe ausgestellt werden, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügen.“

12. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern dem Antragsteller gemäß Abs. 1 die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedarf die Miteintragung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung gelten außerdem die §§ 7 und 8 Abs. 2.“

13. In § 9 Abs. 5 Z 4 wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Abs. 3 gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.“

14. § 10 samt Überschrift lautet:

„Weitere Reisepässe

§ 10. (1) Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepass, Dienstpass oder Diplomatenpass besitzt, ist ein weiterer Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe für aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reisen notwendig ist.

(2) Die für weitere Reisepässe höchstens zulässige Gültigkeitsdauer ist vom Bundesminister für Inneres, abhängig vom Grund der Ausstellung, durch Verordnung festzulegen.“

15. Die Überschrift  zu § 10a lautet:

„Vorlage- und Meldepflicht“

16. § 10a Abs. 2 lautet:

„(2) Gelangt ein verlorener oder entfremdeter Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, wieder in den Besitz des Passinhabers, so hat er dies der Behörde unverzüglich zu melden; wurde ihm bereits ein neuer Reisepass ausgestellt, hat er anlässlich dieser Mitteilung den wieder in seinen Besitz gelangten Reisepass der Behörde zur Entwertung vorzulegen.“

17. In § 11 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass“

18. In § 11 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „zweiter“ durch das Wort „weiterer“ ersetzt.

19. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Dienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die dem Passwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.“

20. In § 12 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer“.

21. In § 13 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „zweiter“ durch das Wort „weiterer“ ersetzt.

22. In § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a  wird die Wortfolge „sechs Monaten“ durch die Wortfolge „drei Jahren“ ersetzt.

23. In § 14 Abs. 1 Z 3 lit. b  wird dem Wort „Zollzuwiderhandlungen“ das Wort „gerichtlich strafbare“ vorangestellt.

24. § 14 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet wie folgt:

              „c) die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,“

25. In § 14 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich  ersetzt und das Wort „oder“  und  folgende Z 5 angefügt:

         „5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.“

26. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.“

27. In § 15 Abs. 5 entfällt nach dem letzten Satz der Punkt und es wird die Wortfolge „und sind von der Behörde zu entwerten.“ angefügt.

28. In § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „die Verlängerung der Gültigkeitsdauer,“.

29. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses bei einer anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel sich die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche Amtshandlung.“

30. In § 16 lauten Abs. 4 und die anzufügenden Abs. 5 und 6:

„(4) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Miteintragung von Kindern sowie für die Ungültigerklärung einer Miteintragung mit der Maßgabe, dass die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Passinhabers bestimmt wird. Wird für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepass ausgestellt (§ 9 Abs. 5 Z 1), so ist die nunmehrige Ausstellungsbehörde auch zuständig nach § 9 vorzugehen. Die sonst für die Ungültigerklärung der Miteintragung zuständige Behörde ist davon in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß § 22a und § 22b gegen Entgelt mitzuwirken.“

31. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 6 und 7), kann der Antragsteller erklären, dass er aus besonderen, bei der Antragstellung der Behörde darzulegenden Gründen, eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). In diesem Fall ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt zuzustellen.“

32. § 18 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Als Passersatz im Sinne des § 2 werden Personalausweise und Übernahmserklärungen für Staatsbürger ausgestellt.“

33. § 19 Abs. 6 lautet:

„(6) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 bis 4.“

34. § 20 samt Überschrift entfällt.

35. In § 22 Abs. 2 wird nach dem Wort „in“ die Wortfolge „zweiter und“ eingefügt.

36. § 22a samt Überschrift lautet:

„Verwendung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen

§ 22a. (1) Die Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises

                a)           Namen,

               b)           Geschlecht,

                c)           akademischen Grad,

               d)           Geburtsdatum,

                e)           Geburtsort,

                f)           Staatsbürgerschaft,

               g)           Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 19a MeldeG),

               h) Größe,

                 i)           besondere Kennzeichen in verbaler Beschreibung,

                 j)           Lichtbild,

                k)           Unterschrift sowie

                 l)            das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz) und

               m)           Namen, Geschlecht und Geburtsdaten miteingetragener Kinder

des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Dienstleister gemäß § 3 Abs. 6 zu überlassen.

(2) Die örtlich zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug habenden Daten nach Abs. 1 sowie die weiteren Daten nach § 22b Abs. 1 automationsunterstützt zu verarbeiten.

(3) Für eine Ermittlung der Daten nach Abs. 2 dürfen als Auswahlkriterium nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz) verwendet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.

(4) Gemäß Abs. 2 verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht eine gesonderte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Verfahrensdaten dürfen jedoch ausschließlich durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde verwendet werden.

(5) Die Verfahrensdaten nach Abs. 2 sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.

(6) Die Datenverwendungen im Rahmen dieser Bestimmung sind so zu protokollieren, dass eine Zuordnung vorgenommener Verarbeitungsvorgänge samt deren Grund zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind nach drei Jahren zu löschen.“

37. § 22b samt Überschrift lautet:

„Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz

§ 22b. (1) Die Passbehörden dürfen die Daten nach § 22a Abs. 1 sowie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung

                a) die Ausstellungsbehörde,

               b) das Ausstellungsdatum,

                c) die Pass- oder Personalausweisnummer,

               d) die Gültigkeitsdauer,

                e) den Geltungsbereich,

                f) das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz),

               g)           besondere für das Ausstellungsverfahren notwendige Informationen sowie

               h) einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz

im Rahmen einer zentralen Evidenz verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt für die Passbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch jene des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 4 über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Passbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsan­gehörigkeit, Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 15a MeldeG), Lichtbild, das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz), Namen der Eltern einer Person und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Passnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Passersatzes verarbeiten, wenn

           1. ein Reisepass oder Passersatz der betroffenen Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist oder

           2. der betroffenen Person ein Reisepass oder Passersatz gemäß §§ 14 oder 15 versagt oder entzogen worden ist.

Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs‑ und Entziehungsgründe. Für die Verwendung der Lichtbilddaten gilt § 22a Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.

(3) Die Passbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten aus Anlass eines konkreten Verfahrens für die Zwecke nach Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz zu verwenden. Ein Abruf der Daten ist nur anhand der in § 22a Abs. 3 genannten Suchkriterien zulässig.

(4) Über Anfrage im Einzelfall dürfen gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitete Daten bestimmter Personen an die Passbehörden für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz, an die Sicherheitsbehörden, Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege   übermittelt werden. Im Falle der Einräumung einer Möglichkeit zum automatisierten Abruf der Daten ist ein solcher nur anhand der in § 22a Abs. 3 genannten Suchkriterien zu gestatten. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(5) Die Protokollierungsregelungen des § 22a Abs. 6 finden auch auf die zentralen Evidenzen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung Anwendung.“

38. § 22c samt Überschrift lautet:

„Zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung

§ 22c. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen Daten gemäß § 22b Abs. 1 ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren.

(2) Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 2 verarbeitet werden, sind

           1. in den Fällen der Z 1 sowie bei im Verkehr befindlichen  Reisedokumenten in den Fällen der Z 2 bei Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem Passersatz ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,

           2. sonst in den Fällen der Z 2 zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheides für Auskünfte zu sperren.

(3) Entfällt der für die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des Grundes für Auskünfte zu sperren.

(4) Die für Auskünfte gesperrten Daten sind nach Ablauf von zwei weiteren Jahren auch physisch zu löschen.“

39. Dem § 25 werden  folgende Abs. 8 und  9  angefügt:

„(8) Die §§ 3, 3 Abs. 2, 2a und 5 bis 10, 4, 4a, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7, 8 Abs. 3, 4 und 5, 9 Abs. 3 und 5, 10, 10a, 10a Abs. 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 5, 16 Abs. 1 und 2, 4, 5 und 6, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6, 22 Abs. 2, 22a, 22b, 22c und 25c treten mit dem gemäß § 3 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2006, darf ein Probebetrieb durchgeführt werden; die allein für den Probebetrieb verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.

(9) Die bis zum In-Kraft-Treten des Passgesetzes, in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2006, in den Registern der Passbehörden verwendeten ZMR-Zahlen dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden.“

40. Nach § 25b wird folgender § 25c samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 25c. Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Artikel 2

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Reisepässe

     1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass 69 Euro

     2. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 Passgesetz (Expresspass) 100 Euro

     3. Reisepass ohne Datenträger gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz 26 Euro

     4. Reisepass ohne Datenträger gemäß § 17 Abs. 2 Passgesetz (Expresspass) 38 Euro

     5. Erweiterung des Geltungsbereiches .60 Euro

     6. nachträgliche Miteintragung von Kindern 26 Euro

     7. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl 26 Euro

     8. Ausstellung eines Identitätsausweises 56 Euro“

b) In Abs. 2 entfällt die Z 2 und erhält die bisherige Z 3 die Bezeichnung Z 2.

c) Abs. 5 lautet:

„(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

       - des Abs. 1 Z 1...............53,03 Euro

       - des Abs. 1 Z 2....................79 Euro

       - des Abs. 1 Z 5...............34,50 Euro

       - des Abs. 1 Z 6....................13 Euro

       - des Abs. 1 Z 8...............30,50 Euro

       - des Abs. 2 Z 1....................35 Euro

In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 sowie des Abs. 2 Z 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“

2. In § 37 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2006, treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. XX/2006, in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. XX/2006, entsteht. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2006 sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. XX/2006, entsteht.“