1343 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das
Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird
Im Zuge seiner
Beratungen über den Entschließungsantrag (755/A(E)) der Abgeordneten Mag.
Norbert Darabos, Kolleginnen und Kollegen betreffend
einheitliches Verpflegungsgeld für Zivildiener, hat der Ausschuss für innere
Angelegenheiten am 28. Februar 2006 im Rahmen seiner am 22. und
28. Februar 2006 durchgeführten Sitzung auf Antrag der Abgeordneten August
Wöginger, Dr. Helene Partik-Pablé,
Mag. Norbert Darabos, Kolleginnen und Kollegen einstimmig
beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1
Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle
zum Zivildienstgesetz 1986 und zum Bundesfinanzgesetzes 2006 sowie ein
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 zum Inhalt hat.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
„Mit dem
Erkenntnis vom 15. Oktober 2005, B 360/05-9 und B 425/05-8, hat der
Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass im Verfahren zur Angemessenheit der
Verpflegung von Zivildienstleistenden die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht
entsprechend berücksichtigt wurden. Der vorliegende Gesetzesvorschlag
orientiert sich inhaltlich in erster Linie an diesem Erkenntnis und den darin
zitierten, vorangegangenen Entscheidungen zur Frage der Verpflegung von
Zivildienstleistenden.
Daher werden die
Rechtsträger der Einrichtungen den Zivildienstpflichtigen die Differenz der
tatsächlich geleisteten Beträge zu angemessener Verpflegung abzugelten haben,
wobei die Grundsätze der Verpflegungsverordnung, die nach den Anregungen und
Feststellungen des Höchstgerichtes erlassen wurde, zur Anwendung gelangen
sollen. Dies stellt auch sicher, dass Ansprüche vor und nach In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes gleich behandelt werden.
Der vorliegende
Initiativantrag zur Änderung des Zivildienstgesetzes enthält im wesentlichen
zwei Regelungskomplexe in diesem Zusammenhang. Einerseits soll eine Erhöhung
des vom Bund an die Rechtsträger auszuzahlenden Zivildienstgeldes erfolgen, um
den Rechtsträgern auch in Hinkunft die Gewährung der angemessenen Verpflegung
für Zivildienstleistende im Sinne der Verpflegungsverordnung zu ermöglichen.
Wobei für die Zukunft festzuhalten ist, dass die sich an der Regelung des
Heeresgebührengesetzes orientierenden Beträge im Falle eine Neufestsetzung für
Wehrpflichtige einer entsprechenden Adaptierung zuzuführen sein werden.
Um jedoch ab einem
bestimmten Zeitpunkt Rechtssicherheit herzustellen, soll eine Bestimmung aufgenommen
werden, die klarstellt, dass dem Zivildienstleistenden die Möglichkeit der
Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Titel der Verpflegung
nach § 28 Abs. 1 nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
Ableistung des ordentlichen Zivildienstes offen steht. Das Vorsehen einer
längeren Frist scheint im Lichte der durch Zeitablauf immer schwieriger
werdenden Beweisfragen nicht tunlich und der Rechtssicherheit abträglich.
Weiters
wurden in Artikel 1 einige redaktionelle Berichtigungen durchgeführt sowie das
Recht zur Einbringung einer außerordentlichen Beschwerde - analog zu § 4
Abs. 4 Wehrgesetz 2001 - in zeitlicher Hinsicht konkretisiert.
Darüber hinaus
soll mit einem Zivildienst-Übergangsrecht für die Zivildienstpflichtigen die
Möglichkeit geschaffen werden, während ihres Zivildienstes in der Vergangenheit
– bis zum In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung – entstandene und nicht
abgegoltene Ansprüche geltend zu machen. Im Sinne der Rechtssicherheit und
einer möglichst raschen Abwicklung dieser „Altfälle“ wird eine Zeitschiene in
Form verschiedener Fristen, die von allen Beteiligten einzuhalten sind,
vorgesehen.
Hinsichtlich der
Abwicklung sieht § 1 des Zivildienst-Übergangsrechtes 2006 vor, dass der
Rechtsträger die geltend gemachten Beträge zur Auszahlung bringt. Als Maßstab,
wie weit die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich zu Recht bestehen, soll
sich der Rechtsträger an den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung
orientieren.
Weichen die
Vorstellung des Rechtsträgers und des Anspruchsberechtigten über die Höhe der
bestehenden Ansprüche von einander ab, wird - zur weitestgehenden Vermeidung
nachfolgender Verfahren - eine Verpflichtung des Rechtsträgers vorgesehen, auf
eine gütliche Einigung hinwirken zu müssen. Kommt es dennoch zu keiner Einigung
und gilt der Rechtsträger die Ansprüche innerhalb der vorgesehenen Frist nicht
oder nicht in der vom Anspruchsberechtigten gewollten Höhe ab, steht letzterem
die Möglichkeit offen, eine Feststellung der zustehenden Höhe der Ansprüche zu
beantragen. Da an eine solche Feststellung Verpflichtungen des Rechtsträgers
geknüpft werden, soll diesem im Verfahren Parteistellung zukommen. Dies hat zur
Folge, dass ihm sowohl im Verfahren alle im Verwaltungsverfahren vorgesehenen
Parteienrechte zukommen, als auch, dass der Bescheid auch ihm gegenüber zu
erlassen ist und er - wie auch der Anspruchsberechtigte selbst – ebenfalls ein
Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ergreifen kann.
Rechtsträger, die
Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, erhalten vom Bund
(Zivildienstserviceagentur) den Ersatz dieser Auslagen bis zu einer Höhe von
4,20 Euro. Damit wird den Rechtsträgern im Lichte der Grundsätze der
Verpflegungsverordnung und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen
Aufwendungen, die Rechtsträger bisher für die Verpflegung getätigt haben, der
Mehraufwand weitestgehend abgedeckt.
§ 3 normiert, dass
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Übergangsbestimmungen beim
Bundesministerium für Inneres oder der Zivildienstserviceagentur anhängigen
Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf
Gewährung von Geldaushilfe ex lege als geltend gemachte vermögensrechtlich
Ansprüche auf Verpflegung gelten sollen. Die genannten verfahrensführenden
Behörden haben die diesbezüglichen Unterlagen den Rechtsträgern zur Auszahlung
der Geldbeträge zu übermitteln. Im Falle der nicht fristgerechten Auszahlung
(siehe § 1 Abs. 3) durch den jeweiligen Rechtsträger hat die
angesprochene behördliche Feststellung der Höhe zu erfolgen. Damit ist
gewährleistet, dass die Anträge der Anspruchsberechtigten in jedem Fall
behandelt werden, sodass die ex lege normierte Einstellung der Verfahren kein
Rechtschutzdefizit darstellt, sondern die rasche Abwicklung der Ansprüche
garantiert.
Artikel 3 sieht
die bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung für die Bereitstellung von Mittel zur
Finanzierung der Abgeltung der Ansprüche durch die Zivildienstserviceagentur
vor.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Hinsichtlich der
in Artikel 3 vorgesehenen Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006 steht dem
Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung zu.“
In der Debatte
ergriffen die Abgeordneten Theresia Haidlmayr,
Matthias Ellmauer, August Wöginger,
Mag. Gisela Wurm, sowie der
Bundesminister für Inneres Liese Prokop und der Ausschussobmann Abgeordneter
Rudolf Parnigoni das Wort.
Ferner beschloss
der Ausschuss für innere Angelegenheiten einstimmig folgende Feststellung:
Im Zusammenhang
mit der Beschlussfassung des Zivildienst-Übergangsrechts geht der
Innenausschuss davon aus, dass die Zivildienstorganisationen die nach diesen
Regelungen potentiell Anspruchsberechtigten in geeigneter Form von der
Möglichkeit der Geltendmachung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche
informieren.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Matthias Ellmauer gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 02 28
Matthias
Ellmauer Rudolf Parnigoni
Berichterstatter Obmann