Vorblatt
Problem:
Nach der
derzeitigen Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht können
dieser nur souveräne Staaten, nicht aber internationale Organisationen als
Mitglieder angehören. Die Europäische Gemeinschaft hat einen Antrag auf
Mitgliedschaft bei der Haager Konferenz gestellt. Eine solche Mitgliedschaft
liegt im Interesse der Haager Konferenz, der Europäischen Gemeinschaft und
besonders im Interesse der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die
zugleich Mitgliedstaaten der Haager Konferenz sind. Um die Mitgliedschaft zu
ermöglichen, war eine Änderung der Satzung der Haager Konferenz notwendig.
Ziel:
Durch die
Einfügung des Art. 3 in die Satzung werden die Voraussetzungen für die
Mitgliedschaft von „Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration“
geschaffen; darunter fällt die Europäische Gemeinschaft.
Inhalt:
Durch die
Satzungsänderung wird eine Mitgliedschaft von „Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration“ möglich. Der Begriff „Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration“ bedeutet eine ausschließlich von souveränen Staaten
gebildete internationale Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die
Zuständigkeit für eine Reihe von Angelegenheiten übertragen haben,
einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen,
die für ihre Mitgliedstaaten bindend sind. Überdies wird ein Rat für allgemeine
Angelegenheiten und Politik der Haager Konferenz eingerichtet, der zum Teil
Aufgaben der niederländischen Staatskommission übernimmt. Weiters werden
künftige Satzungsänderungen klarer geregelt.
Alternativen:
Keine. Die
Genehmigung der Satzungsänderung durch Österreich erscheint eindeutig geboten.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Durch die
Satzungsänderung wird eine Mitgliedschaft der Europäischen Gemeinschaft bei der
Haager Konferenz ermöglicht.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Die Satzung der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hat gesetzändernden bzw.
gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1
B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Die Satzung enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen
Charakter. Die Satzung ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen
Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50
Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Da durch die Satzung keine
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden,
bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1
zweiter Satz B-VG.
Die Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht wurde im Jahr 1893 zum Zweck der
Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts gegründet; Österreich-Ungarn
war einer der Gründungsstaaten. Derzeit gehören der Haager Konferenz 65 Staaten
als Mitglieder an. Der Fortgang der Arbeiten der Haager Konferenz wird durch
die mit Königlichem Dekret vom 20. Februar 1897 zur Förderung der
Kodifizierung des Internationalen Privatrechts eingesetzte Niederländische
Staatskommission gesichert. Unter der Leitung der Staatskommission ist das
Ständige Büro mit dem Sitz in Den Haag mit der Vorbereitung und Organisation
der Tagungen und der Tätigkeiten der Haager Konferenz betraut.
Im Rahmen der
Haager Konferenz wurden zahlreiche wichtige Übereinkommen ausgearbeitet, die
weltweite Bedeutung erlangt haben, so etwa das Haager Übereinkommen vom
25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung, BGBl. 512/1988, und das Haager Übereinkommen vom
29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 145/1999.
Die letzte
Satzungsänderung erfolgte bei der 7. ordentlichen Tagung der Haager Konferenz
(„Diplomatische Tagung“) von 9. bis 31. Oktober 1951 und trat am
15. Juli 1955 in Kraft. In Österreich wurde die Satzung in der
revidierten Fassung im BGBl. 21/1967 als Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom
21. Dezember 1966 verlautbart.
Die Zusammenarbeit
zwischen der Haager Konferenz und der Europäischen Gemeinschaft wird immer
intensiver. Seit langem beteiligt sich die Europäische Kommission als
Beobachter. Da hinsichtlich der Materien, die in die Zuständigkeit der
Europäischen Gemeinschaft fallen, die Europäische Kommission die
ausschließliche Vertretungskompetenz hat, war es geboten, dieser Rechtslage
auch dadurch zu entsprechen, dass die Europäische Gemeinschaft der Haager
Konferenz als Mitglied angehört. Um dies zu ermöglichen, war eine Änderung der
Satzung erforderlich, da derzeit nur souveräne Staaten der Haager Konferenz als
Mitglieder angehören können, nicht aber internationale Organisationen.
Die entsprechende
Änderung der Satzung der Haager Konferenz wurde bei der 20. Diplomatischen
Tagung, die vom 14. bis 30. Juni 2005 in Den Haag stattfand,
finalisiert und am 30. Juni 2005 von der Haager Konferenz
beschlossen.
Bei der Änderung
der Satzung galt es eine ausreichend weite Definition zu schaffen, um auch
anderen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration eine
Mitgliedschaft zu ermöglichen und diese Möglichkeit nicht bloß auf die
Europäische Gemeinschaft zu beschränken. Der neue Art. 3 der Satzung
enthält nun die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft von „Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration“. Darunter sind ausschließlich von souveränen
Staaten gebildete Organisationen zu verstehen, denen ihre Mitgliedstaaten die
Zuständigkeit für eine Reihe von in den Zuständigkeitsbereich der Haager
Konferenz fallenden Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der
Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für ihre
Mitgliedstaaten bindend sind.
Aus Anlass der
Satzungsänderung wurde außerdem ein „Rat für allgemeine Angelegenheiten und
Politik“ geschaffen, der zum Teil Aufgaben der Niederländischen
Staatskommission übernimmt (Art. 4). Durch den geänderten Art. 9
werden Mitgliedsorganisationen verpflichtet, die zusätzlichen
Verwaltungskosten, die durch die Mitgliedschaft entstehen, abzudecken. Weiters
wird das Verfahren für künftige Änderungen der Satzung genauer geregelt
(Art. 13).
Nach den
Beschlüssen der 20. Diplomatischen Tagung soll die Genehmigung der
Satzungsänderung durch die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. April 2006
erfolgen. Die Änderung tritt gemäß dem derzeitigen Art. 12 der Satzung
objektiv in Kraft, wenn sie durch zwei Drittel der Mitglieder genehmigt wurde.
Sobald dies der Fall ist, wird die Haager Konferenz eine Sitzung des Rates für
allgemeine Angelegenheiten und Politik einberufen, um über die Aufnahme der
Europäischen Gemeinschaft als Mitglied zu entscheiden.
Bei der
20. Diplomatischen Tagung wurden auch eine konsolidierte Fassung der
Satzung, die an die Stelle der derzeit geltenden Fassung der Satzung treten
soll, und eine authentische englische Fassung der Satzung beschlossen; bisher
war nur der französische Text authentisch. Die deutsche Übersetzung der
konsolidierten Fassung der Satzung wurde mit Deutschland und der Schweiz
akkordiert; Österreich hat sich dabei so weit wie möglich an den Wortlaut der
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1967 gehalten.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Hauptaufgabe der
Haager Konferenz ist die Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts. In
den letzten Jahrzehnten ist die Haager Konferenz überdies dazu übergegangen,
Übereinkommen, besonders im Bereich des internationalen Familienrechts,
auszuarbeiten, in denen die internationale administrative Zusammenarbeit (durch
zentrale Behörden) gefördert wird.
Zu
Art. 2:
Während diese Bestimmung
die Mitgliedschaft souveräner Staaten regelt, befasst sich der neue Art. 3
mit der Mitgliedschaft internationaler Organisationen. Mitglieder können alle
Staaten werden, deren Teilnahme für die Arbeiten der Haager Konferenz von
juristischem Interesse ist. Über die Zulassung entscheiden die Mitgliedstaaten
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Zulassung eines neuen
Mitgliedstaates wird mit der Annahme der Satzung durch den betreffenden Staat
wirksam.
Zu
Art. 3:
Diese neue
Bestimmung legt die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft internationaler
Organisationen fest. Sie ist die Voraussetzung für die Aufnahme der
Europäischen Gemeinschaft als Mitgliedsorganisation. Der Art. 3 ermöglicht
– ganz allgemein – „Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration“ die
Mitgliedschaft bei der Haager Konferenz. Darunter sind ausschließlich von
souveränen Staaten gebildete internationale Organisationen zu verstehen, denen
ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für eine Reihe von Angelegenheiten
übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten
Beschlüsse zu fassen, die ihre Mitgliedstaaten binden. Nicht erforderlich ist,
dass die Mitgliedstaaten der „Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration“ auch Mitgliedstaaten der Haager Konferenz sind.
Theoretisch könnte also eine in Asien, Afrika oder Südamerika angesiedelte
„Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine Aufnahme anstreben,
wenn sie die in der Satzung festgelegten Kriterien erfüllt, auch wenn keiner
der Mitgliedstaaten dieser Organisation Mitglied der Haager Konferenz ist. Die
Zulassung einer internationalen Organisation wird mit der Annahme der Satzung
durch die Organisation wirksam. Die Organisation hat bei der Antragstellung
auch eine Zuständigkeitserklärung abzugeben, in der die Angelegenheiten
bezeichnet sind, die ihr von den Mitgliedstaaten übertragen wurden; Änderungen
müssen der Haager Konferenz ebenfalls zur Kenntnis gebracht werden. In der
Folge kann jedes Mitglied der Haager Konferenz an die Mitgliedsorganisation und
ihre Mitgliedstaaten ein Auskunftsersuchen darüber zu stellen, ob eine
bestimmte Frage in die Zuständigkeit der Mitgliedsorganisation fällt. Die Frage
des Stimmrechts (Abs. 8) wurde dahingehend geregelt, dass die
Mitgliedsorganisationen in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht
mit der Anzahl von Stimmen ausübt, die der Anzahl der Mitgliedstaaten
entspricht, die der Mitgliedsorganisation die Zuständigkeit für die betreffende
Angelegenheit übertragen haben und die bei der relevanten Sitzung der Haager
Konferenz stimmberechtigt und für sie angemeldet sind. Wenn die
Mitgliedsorganisation ihr Stimmrecht ausübt, üben ihre Mitgliedstaaten das
ihrige nicht aus und umgekehrt. Letztlich ist aber die Frage des Stimmrechts
nicht von praktischer Bedeutung, weil – wann immer möglich – die Haager
Konferenz nach dem Konsensprinzip arbeitet.
Zu
Art. 4:
In der geänderten
Satzung wird nun ein „Rat für allgemeine Angelegenheiten und Politik der Haager
Konferenz“ (im folgenden „Rat“ genannt) eingerichtet, der aus allen Mitgliedern
besteht. Dieser sichert den Fortgang der Arbeiten der Haager Konferenz und
prüft alle Vorschläge, die auf die Tagesordnung der Haager Konferenz gesetzt
werden sollen. Bisher war dies Aufgabe der niederländischen Staatskommission.
Deren Tätigkeit wird nun auf die Festsetzung der Diplomatischen Tagungen und
die Einberufung der Mitglieder dazu – im Weg der niederländischen Regierung –
beschränkt. Der Präsident der Staatskommission führt den Vorsitz bei den
Tagungen der Haager Konferenz. Neben den ordentlichen Tagungen, die
grundsätzlich alle vier Jahre stattfinden, können auch außerordentliche
Tagungen stattfinden.
Zu
Art. 5:
Der Rat wird durch
das Ständige Büro mit dem Sitz in Den Haag unterstützt. Dieses besteht aus
einem Generalsekretär und vier Sekretären; die Ernennung erfolgt durch die
Regierung der Niederlande, wobei auf eine ausgewogene geografische Vertretung
und juristisches Fachwissen Bedacht zu nehmen ist.
Zu
Art. 6:
Die Aufgaben des
Ständigen Büros – unter der Leitung des Rates – werden in dieser Bestimmung
aufgezählt: Vorbereitung und Organisation der Tagungen der Haager Konferenz
sowie der Sitzungen des Rates und aller Spezialkommissionen, die Ausarbeitung
von Übereinkommensentwürfen, die dann bei den Sitzung der Spezialkommissionen
beraten werden und schließlich die übliche Sekretariatstätigkeit. Diese hat im
Zusammenhang mit familienrechtlichen Übereinkommen stark zugenommen, weil
Vertreter des Ständigen Büros auch am regionalen Tagungen und Seminaren
teilnehmen, um die Übereinkommen dem Anwender (Richterschaft,
Rechtsanwaltschaft) näher zu bringen.
Zu
Art. 7:
Die
Mitgliedstaaten haben sogenannte nationale Organe eingerichtet; als
österreichisches nationales Organ fungiert das Bundesministerium für Justiz.
Mitgliedsorganisationen sollen Verbindungsorgane benennen.
Zu
Art. 8:
Der Rat kann
Spezialkommissionen einsetzen, um – auf der Basis von Vorentwürfen des
Ständigen Büros – Übereinkommensentwürfe auszuarbeiten oder Fragen des
internationalen Privatrechts zu untersuchen. Die Spezialkommissionen arbeiten,
soweit wie möglich, nach dem Konsensprinzip, sodass sich Abstimmungen in der
Regel erübrigen.
Zu
Art. 9:
In dieser
Bestimmung wird festgelegt, dass die Kosten für die Tätigkeit der Haager
Konferenz auf deren Mitgliedsstaaten umgelegt werden. Die Umlegung folgt dem
System der Weltpostunion. Jedem der 65 Mitgliedsstaaten wird eine bestimmte
Anzahl von Werteinheiten zugeordnet. Österreich hat mit fünf Werteinheiten zum
Budget beizutragen. Der Beitrag der wirtschaftlich stärksten Staaten
(Deutschland, Kanada, Japan, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten von
Amerika) betragen je 33 Werteinheiten.
Der Abs. 2
trägt der Tatsache Rechnung, dass auch „Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration“ Mitglieder der Haager Konferenz werden können. Es wird
hinsichtlich der finanziellen Aspekte festgelegt, dass Mitgliedsorganisationen
nicht verpflichtet sind, zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten einen Beitrag zum
Jahresbudget der Haager Konferenz zu leisten, sehr wohl aber einen von der
Haager Konferenz festzusetzenden Beitrag, um die zusätzlichen Verwaltungskosten
abzudecken, die sich aus den Mitgliedschaft ergeben.
Die Reise und
Aufenthaltskosten der Delegierten des Rates und der Spezialkommissionen sind
auf jeden Fall von den jeweils entsendenden Mitgliedern zu tragen.
Zu
Art. 10:
Der
Budgetvoranschlag der Haager Konferenz wird alljährlich vom Rat der
diplomatischen Vertreter der Mitgliedstaaten genehmigt. Das Finanzjahr dauert
jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Hinsichtlich der Umlegung
der Mitgliedsbeiträge auf die einzelnen Mitgliedstaaten wird auf die
Ausführungen zum Art. 9 verwiesen. Derzeit beträgt eine
Werteinheit Euro 4.811,45; der von Österreich zuletzt geleistet
Mitgliedsbeitrag (fünf Werteinheiten) hat Euro 24.057,25 betragen und wird
aus dem Budget des Bundesministeriums für Justiz bezahlt.
Zu
Art. 11:
Die Kosten der
ordentlichen und außerordentlichen Diplomatischen Tagungen werden von der
Regierung der Niederlande getragen (ausgenommen die Reise und Aufenthaltskosten
der Delegierten, die jedes Mitglied selbst zu tragen hat). Neu ist, dass die
niederländische Regierung auch die Kosten der außerordentlichen Diplomatischen
Tagungen trägt.
Zu
Art. 12:
Dass neben der
Satzung und der Geschäftsordnung auch die „Gebräuche“ der Haager Konferenz in
Kraft bleiben, hat historische Bedeutung und keine praktischen Auswirkungen.
Zu
Art. 13:
Künftige
Änderungen der Satzung bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch die
Mitgliedstaaten, die bei der betreffenden Sitzung über allgemeine
Angelegenheiten und Politik der Haager Konferenz anwesend sind. Die Änderungen
treten dann für alle Mitglieder drei Monate, nachdem sie von 2/3 der
Mitgliedstaaten genehmigt worden sind, frühestens jedoch neun Monate nach dem
Tag ihrer Annahme, in Kraft. Eine Änderung der Fristen ist durch einstimmigen
Beschluss der eingangs genannten Sitzung für allgemeine Angelegenheiten und
Politik möglich.
Zu Art. 14:
Nähere Details der
Satzung werden durch eine Geschäftsordnung festgelegt, die durch das Ständige
Büro ausgearbeitet und von einer Diplomatischen Tagung, dem Rat der
diplomatischen Vertreter oder dem Rat für allgemeine Angelegenheiten und
Politik genehmigt wird.
Zu den
Art. 15 und 16:
Die ursprüngliche
Fassung der Satzung wurde von der 7. Diplomatischen Tagung (9. bis
31. Oktober 1951) ausgearbeitet; sie ist am 15. Juli 1955
in Kraft getreten. Der Beitritt neuer Staaten bzw. von „Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration“ wird wirksam, wenn die Satzung vom neuen Mitglied
angenommen wird. Die Annahmeerklärung ist bei der niederländischen Regierung zu
hinterlegen, die alle Mitglieder informiert. Eine Kündigung der Satzung ist
nach Ablauf von fünf Jahren möglich.
Es liegt nunmehr
auch eine authentische englische Fassung der Satzung vor; bis jetzt hat es nur
eine authentische französische Fassung gegeben.