Vorblatt

Problem:

Nach der derzeitigen Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht können dieser nur souveräne Staaten, nicht aber internationale Organisationen als Mitglieder angehören. Die Europäische Gemeinschaft hat einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der Haager Konferenz gestellt. Eine solche Mitgliedschaft liegt im Interesse der Haager Konferenz, der Europäischen Gemeinschaft und besonders im Interesse der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die zugleich Mitgliedstaaten der Haager Konferenz sind. Um die Mitgliedschaft zu ermöglichen, war eine Änderung der Satzung der Haager Konferenz notwendig.

Ziel:

Durch die Einfügung des Art. 3 in die Satzung werden die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft von „Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration“ geschaffen; darunter fällt die Europäische Gemeinschaft.

Inhalt:

Durch die Satzungsänderung wird eine Mitgliedschaft von „Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration“ möglich. Der Begriff „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ bedeutet eine ausschließlich von souveränen Staaten gebildete internationale Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für eine Reihe von Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitgliedstaaten bindend sind. Überdies wird ein Rat für allgemeine Angelegenheiten und Politik der Haager Konferenz eingerichtet, der zum Teil Aufgaben der niederländischen Staatskommission übernimmt. Weiters werden künftige Satzungsänderungen klarer geregelt.

Alternativen:

Keine. Die Genehmigung der Satzungsänderung durch Österreich erscheint eindeutig geboten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch die Satzungsänderung wird eine Mitgliedschaft der Europäischen Gemeinschaft bei der Haager Konferenz ermöglicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Die Satzung enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Die Satzung ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Da durch die Satzung keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht wurde im Jahr 1893 zum Zweck der Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts gegründet; Österreich-Ungarn war einer der Gründungsstaaten. Derzeit gehören der Haager Konferenz 65 Staaten als Mitglieder an. Der Fortgang der Arbeiten der Haager Konferenz wird durch die mit Königlichem Dekret vom 20. Februar 1897 zur Förderung der Kodifizierung des Internationalen Privatrechts eingesetzte Niederländische Staatskommission gesichert. Unter der Leitung der Staatskommission ist das Ständige Büro mit dem Sitz in Den Haag mit der Vorbereitung und Organisation der Tagungen und der Tätigkeiten der Haager Konferenz betraut.

Im Rahmen der Haager Konferenz wurden zahlreiche wichtige Übereinkommen ausgearbeitet, die weltweite Bedeutung erlangt haben, so etwa das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. 512/1988, und das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 145/1999.

Die letzte Satzungsänderung erfolgte bei der 7. ordentlichen Tagung der Haager Konferenz („Diplomatische Tagung“) von 9. bis 31. Oktober 1951 und trat am 15. Juli 1955 in Kraft. In Österreich wurde die Satzung in der revidierten Fassung im BGBl. 21/1967 als Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 21. Dezember 1966 verlautbart.

Die Zusammenarbeit zwischen der Haager Konferenz und der Europäischen Gemeinschaft wird immer intensiver. Seit langem beteiligt sich die Europäische Kommission als Beobachter. Da hinsichtlich der Materien, die in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fallen, die Europäische Kommission die ausschließliche Vertretungskompetenz hat, war es geboten, dieser Rechtslage auch dadurch zu entsprechen, dass die Europäische Gemeinschaft der Haager Konferenz als Mitglied angehört. Um dies zu ermöglichen, war eine Änderung der Satzung erforderlich, da derzeit nur souveräne Staaten der Haager Konferenz als Mitglieder angehören können, nicht aber internationale Organisationen.

Die entsprechende Änderung der Satzung der Haager Konferenz wurde bei der 20. Diplomatischen Tagung, die vom 14. bis 30. Juni 2005 in Den Haag stattfand, finalisiert und am 30. Juni 2005 von der Haager Konferenz beschlossen.

Bei der Änderung der Satzung galt es eine ausreichend weite Definition zu schaffen, um auch anderen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration eine Mitgliedschaft zu ermöglichen und diese Möglichkeit nicht bloß auf die Europäische Gemeinschaft zu beschränken. Der neue Art. 3 der Satzung enthält nun die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft von „Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration“. Darunter sind ausschließlich von souveränen Staaten gebildete Organisationen zu verstehen, denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für eine Reihe von in den Zuständigkeitsbereich der Haager Konferenz fallenden Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitgliedstaaten bindend sind.

Aus Anlass der Satzungsänderung wurde außerdem ein „Rat für allgemeine Angelegenheiten und Politik“ geschaffen, der zum Teil Aufgaben der Niederländischen Staatskommission übernimmt (Art. 4). Durch den geänderten Art. 9 werden Mitgliedsorganisationen verpflichtet, die zusätzlichen Verwaltungskosten, die durch die Mitgliedschaft entstehen, abzudecken. Weiters wird das Verfahren für künftige Änderungen der Satzung genauer geregelt (Art. 13).

Nach den Beschlüssen der 20. Diplomatischen Tagung soll die Genehmigung der Satzungsänderung durch die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. April 2006 erfolgen. Die Änderung tritt gemäß dem derzeitigen Art. 12 der Satzung objektiv in Kraft, wenn sie durch zwei Drittel der Mitglieder genehmigt wurde. Sobald dies der Fall ist, wird die Haager Konferenz eine Sitzung des Rates für allgemeine Angelegenheiten und Politik einberufen, um über die Aufnahme der Europäischen Gemeinschaft als Mitglied zu entscheiden.

Bei der 20. Diplomatischen Tagung wurden auch eine konsolidierte Fassung der Satzung, die an die Stelle der derzeit geltenden Fassung der Satzung treten soll, und eine authentische englische Fassung der Satzung beschlossen; bisher war nur der französische Text authentisch. Die deutsche Übersetzung der konsolidierten Fassung der Satzung wurde mit Deutschland und der Schweiz akkordiert; Österreich hat sich dabei so weit wie möglich an den Wortlaut der Kundmachung BGBl. Nr. 21/1967 gehalten.


Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Hauptaufgabe der Haager Konferenz ist die Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts. In den letzten Jahrzehnten ist die Haager Konferenz überdies dazu übergegangen, Übereinkommen, besonders im Bereich des internationalen Familienrechts, auszuarbeiten, in denen die internationale administrative Zusammenarbeit (durch zentrale Behörden) gefördert wird.

Zu Art. 2:

Während diese Bestimmung die Mitgliedschaft souveräner Staaten regelt, befasst sich der neue Art. 3 mit der Mitgliedschaft internationaler Organisationen. Mitglieder können alle Staaten werden, deren Teilnahme für die Arbeiten der Haager Konferenz von juristischem Interesse ist. Über die Zulassung entscheiden die Mitgliedstaaten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Zulassung eines neuen Mitgliedstaates wird mit der Annahme der Satzung durch den betreffenden Staat wirksam.

Zu Art. 3:

Diese neue Bestimmung legt die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft internationaler Organisationen fest. Sie ist die Voraussetzung für die Aufnahme der Europäischen Gemeinschaft als Mitgliedsorganisation. Der Art. 3 ermöglicht – ganz allgemein – „Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration“ die Mitgliedschaft bei der Haager Konferenz. Darunter sind ausschließlich von souveränen Staaten gebildete internationale Organisationen zu verstehen, denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für eine Reihe von Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die ihre Mitgliedstaaten binden. Nicht erforderlich ist, dass die Mitgliedstaaten der „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ auch Mitgliedstaaten der Haager Konferenz sind. Theoretisch könnte also eine in Asien, Afrika oder Südamerika angesiedelte „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine Aufnahme anstreben, wenn sie die in der Satzung festgelegten Kriterien erfüllt, auch wenn keiner der Mitgliedstaaten dieser Organisation Mitglied der Haager Konferenz ist. Die Zulassung einer internationalen Organisation wird mit der Annahme der Satzung durch die Organisation wirksam. Die Organisation hat bei der Antragstellung auch eine Zuständigkeitserklärung abzugeben, in der die Angelegenheiten bezeichnet sind, die ihr von den Mitgliedstaaten übertragen wurden; Änderungen müssen der Haager Konferenz ebenfalls zur Kenntnis gebracht werden. In der Folge kann jedes Mitglied der Haager Konferenz an die Mitgliedsorganisation und ihre Mitgliedstaaten ein Auskunftsersuchen darüber zu stellen, ob eine bestimmte Frage in die Zuständigkeit der Mitgliedsorganisation fällt. Die Frage des Stimmrechts (Abs. 8) wurde dahingehend geregelt, dass die Mitgliedsorganisationen in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen ausübt, die der Anzahl der Mitgliedstaaten entspricht, die der Mitgliedsorganisation die Zuständigkeit für die betreffende Angelegenheit übertragen haben und die bei der relevanten Sitzung der Haager Konferenz stimmberechtigt und für sie angemeldet sind. Wenn die Mitgliedsorganisation ihr Stimmrecht ausübt, üben ihre Mitgliedstaaten das ihrige nicht aus und umgekehrt. Letztlich ist aber die Frage des Stimmrechts nicht von praktischer Bedeutung, weil – wann immer möglich – die Haager Konferenz nach dem Konsensprinzip arbeitet.

Zu Art. 4:

In der geänderten Satzung wird nun ein „Rat für allgemeine Angelegenheiten und Politik der Haager Konferenz“ (im folgenden „Rat“ genannt) eingerichtet, der aus allen Mitgliedern besteht. Dieser sichert den Fortgang der Arbeiten der Haager Konferenz und prüft alle Vorschläge, die auf die Tagesordnung der Haager Konferenz gesetzt werden sollen. Bisher war dies Aufgabe der niederländischen Staatskommission. Deren Tätigkeit wird nun auf die Festsetzung der Diplomatischen Tagungen und die Einberufung der Mitglieder dazu – im Weg der niederländischen Regierung – beschränkt. Der Präsident der Staatskommission führt den Vorsitz bei den Tagungen der Haager Konferenz. Neben den ordentlichen Tagungen, die grundsätzlich alle vier Jahre stattfinden, können auch außerordentliche Tagungen stattfinden.

Zu Art. 5:

Der Rat wird durch das Ständige Büro mit dem Sitz in Den Haag unterstützt. Dieses besteht aus einem Generalsekretär und vier Sekretären; die Ernennung erfolgt durch die Regierung der Niederlande, wobei auf eine ausgewogene geografische Vertretung und juristisches Fachwissen Bedacht zu nehmen ist.

Zu Art. 6:

Die Aufgaben des Ständigen Büros – unter der Leitung des Rates – werden in dieser Bestimmung aufgezählt: Vorbereitung und Organisation der Tagungen der Haager Konferenz sowie der Sitzungen des Rates und aller Spezialkommissionen, die Ausarbeitung von Übereinkommensentwürfen, die dann bei den Sitzung der Spezialkommissionen beraten werden und schließlich die übliche Sekretariatstätigkeit. Diese hat im Zusammenhang mit familienrechtlichen Übereinkommen stark zugenommen, weil Vertreter des Ständigen Büros auch am regionalen Tagungen und Seminaren teilnehmen, um die Übereinkommen dem Anwender (Richterschaft, Rechtsanwaltschaft) näher zu bringen.

Zu Art. 7:

Die Mitgliedstaaten haben sogenannte nationale Organe eingerichtet; als österreichisches nationales Organ fungiert das Bundesministerium für Justiz. Mitgliedsorganisationen sollen Verbindungsorgane benennen.

Zu Art. 8:

Der Rat kann Spezialkommissionen einsetzen, um – auf der Basis von Vorentwürfen des Ständigen Büros – Übereinkommensentwürfe auszuarbeiten oder Fragen des internationalen Privatrechts zu untersuchen. Die Spezialkommissionen arbeiten, soweit wie möglich, nach dem Konsensprinzip, sodass sich Abstimmungen in der Regel erübrigen.

Zu Art. 9:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Kosten für die Tätigkeit der Haager Konferenz auf deren Mitgliedsstaaten umgelegt werden. Die Umlegung folgt dem System der Weltpostunion. Jedem der 65 Mitgliedsstaaten wird eine bestimmte Anzahl von Werteinheiten zugeordnet. Österreich hat mit fünf Werteinheiten zum Budget beizutragen. Der Beitrag der wirtschaftlich stärksten Staaten (Deutschland, Kanada, Japan, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten von Amerika) betragen je 33 Werteinheiten.

Der Abs. 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass auch „Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration“ Mitglieder der Haager Konferenz werden können. Es wird hinsichtlich der finanziellen Aspekte festgelegt, dass Mitgliedsorganisationen nicht verpflichtet sind, zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten einen Beitrag zum Jahresbudget der Haager Konferenz zu leisten, sehr wohl aber einen von der Haager Konferenz festzusetzenden Beitrag, um die zusätzlichen Verwaltungskosten abzudecken, die sich aus den Mitgliedschaft ergeben.

Die Reise und Aufenthaltskosten der Delegierten des Rates und der Spezialkommissionen sind auf jeden Fall von den jeweils entsendenden Mitgliedern zu tragen.

Zu Art. 10:

Der Budgetvoranschlag der Haager Konferenz wird alljährlich vom Rat der diplomatischen Vertreter der Mitgliedstaaten genehmigt. Das Finanzjahr dauert jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Hinsichtlich der Umlegung der Mitgliedsbeiträge auf die einzelnen Mitgliedstaaten wird auf die Ausführungen zum Art. 9 verwiesen. Derzeit beträgt eine Werteinheit Euro 4.811,45; der von Österreich zuletzt geleistet Mitgliedsbeitrag (fünf Werteinheiten) hat Euro 24.057,25 betragen und wird aus dem Budget des Bundesministeriums für Justiz bezahlt.

Zu Art. 11:

Die Kosten der ordentlichen und außerordentlichen Diplomatischen Tagungen werden von der Regierung der Niederlande getragen (ausgenommen die Reise und Aufenthaltskosten der Delegierten, die jedes Mitglied selbst zu tragen hat). Neu ist, dass die niederländische Regierung auch die Kosten der außerordentlichen Diplomatischen Tagungen trägt.

Zu Art. 12:

Dass neben der Satzung und der Geschäftsordnung auch die „Gebräuche“ der Haager Konferenz in Kraft bleiben, hat historische Bedeutung und keine praktischen Auswirkungen.

Zu Art. 13:

Künftige Änderungen der Satzung bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch die Mitgliedstaaten, die bei der betreffenden Sitzung über allgemeine Angelegenheiten und Politik der Haager Konferenz anwesend sind. Die Änderungen treten dann für alle Mitglieder drei Monate, nachdem sie von 2/3 der Mitgliedstaaten genehmigt worden sind, frühestens jedoch neun Monate nach dem Tag ihrer Annahme, in Kraft. Eine Änderung der Fristen ist durch einstimmigen Beschluss der eingangs genannten Sitzung für allgemeine Angelegenheiten und Politik möglich.

Zu Art. 14:

Nähere Details der Satzung werden durch eine Geschäftsordnung festgelegt, die durch das Ständige Büro ausgearbeitet und von einer Diplomatischen Tagung, dem Rat der diplomatischen Vertreter oder dem Rat für allgemeine Angelegenheiten und Politik genehmigt wird.

Zu den Art. 15 und 16:

Die ursprüngliche Fassung der Satzung wurde von der 7. Diplomatischen Tagung (9. bis 31. Oktober 1951) ausgearbeitet; sie ist am 15. Juli 1955 in Kraft getreten. Der Beitritt neuer Staaten bzw. von „Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration“ wird wirksam, wenn die Satzung vom neuen Mitglied angenommen wird. Die Annahmeerklärung ist bei der niederländischen Regierung zu hinterlegen, die alle Mitglieder informiert. Eine Kündigung der Satzung ist nach Ablauf von fünf Jahren möglich.

Es liegt nunmehr auch eine authentische englische Fassung der Satzung vor; bis jetzt hat es nur eine authentische französische Fassung gegeben.