1349 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005 und die
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2005, wird wie folgt geändert:
Nach § 18 wird
folgender § 19 samt Überschrift angefügt:
„Sonderbestimmungen
§ 19. (1) Die Höhe
der Zuschläge gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 für jene Anlassfälle, auf
die gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG die auf Grund des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2005, G 39/05,
V 25-31/05-12, G 40/05, V 32-37/05-10, G 82/05,
V 56-63/05-9, BGBl. II Nr. 380/2005, aufgehobenen Verordnungen
nicht mehr anzuwenden sind, wird wie folgt festgesetzt:
1. für das Jahr 2000 ab Beginn der Beitragsperiode
2000 mit 0,4 vH,
2. für das Jahr 2001 ab Beginn der Beitragsperiode
2001 mit 0,4 vH,
3. für das Jahr 2002 ab Beginn der Beitragsperiode
2002 mit 0,4 vH,
4. für das Jahr 2003 ab Beginn der Beitragsperiode
2003 mit 0,6 vH,
5. für das Jahr 2004 ab Beginn der Beitragsperiode
2004 mit 0,7 vH,
6. für das Jahr 2005 ab Beginn der Beitragsperiode
2005 mit 0,7 vH.
(2) Die Differenz
zwischen den auf Grund der Verordnungen BGBl. II Nr.°511/1999,
BGBl. II Nr. 410/2000, BGBl. II Nr. 452/2001, BGBl. II
Nr. 454/2002, BGBl. II Nr. 560/2003 und BGBl. II
Nr. 503/2004 eingehobenen Zuschlägen von jeweils 0,7 vH und den für
die jeweilige Beitragsperiode gemäß Abs. 1 für die Anlassfälle
festgesetzten Zuschlägen zuzüglich gesetzlicher Zinsen in der Höhe von
4 vH ist den betroffenen Dienstgebern für die jeweils betroffenen Teile
dieser Beitragsperioden rückzuerstatten.
(3) Die Träger der
Krankenversicherung haben die Rückerstattungen nach Abs. 2 innerhalb von
drei Monaten, nachdem ihnen der neu erlassene Bescheid zugestellt wurde, zu
leisten.
(4) Die Träger der
Krankenversicherung sind berechtigt, die rückerstatteten Zuschläge einschließlich
der gesetzlichen Zinsen von der Summe der an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
abzuführenden Zuschläge abzuziehen.“