Vorblatt
Inhalt:
Gesetzliche
Festlegung der Zuschläge für die Jahre 2000 bis 2005 für die Anlassfälle auf
Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2005,
G 39/05, V 25-31/05-12, G 40/05, V 32-37/05-10, G 82/05,
V 56-63/05-9.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Siehe Finanzielle
Erläuterungen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Keine Berührung
der Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
A. Mit Erkenntnis vom
13. Oktober 2005, G 39/05, V 25-31/05-12, G 40/05,
V 32-37/05-10, G 82/05, V 56-63/05-9, hat der Verfassungsgerichtshof
zu Recht erkannt:
„I. Die Absätze 6 und 7 des
§ 12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz in der Fassung der
Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. I 26, und 2001,
BGBl. I 142/2000, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere
Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen
Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet,
II. Die Verordnungen der
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bzw. des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung des Zuschlags zum
Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. II 511/1999, 410/2000, 452/2001,
454/2002, 560/2003 und 503/2004 werden als gesetzwidrig aufgehoben. Die
Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2006 in Kraft. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung
dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
III. Die Verordnungen der
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Festsetzung des
Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. II 366/1997 und
386/1998, werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.“
B. Hiezu hat das
Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst mit Rundschreiben vom 16. November,
Zl. 604.230/0017-V/A/5/2005, insbesondere Folgendes ausgeführt:
„1. Der Verfassungsgerichtshof
hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2005 § 12 Abs. 6 und 7 IESG
als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Mit diesen
Bestimmungen wurde in den Jahren 2000 und 2001 der im Wesentlichen aus
Zuschlägen zum Arbeitgeberbeitrag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag
gespeiste Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAF) verpflichtet, 2 Mrd. öS an den
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Abs. 6) und 3,7 Mrd. öS
an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Abs. 7) zu
zahlen.
3. Beide
Überweisungen sind gleichheitswidrig. Was den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
betrifft (§ 12 Abs. 6 IESG), mangle es an einem persönlichen und
sachlichen Zusammenhang zwischen der Versichertengemeinschaft des belasteten
Trägers und jener des begünstigten Trägers, was aber nach der ständigen
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum so genannten „sozialversicherungsinternen
Lastenausgleich“ (vgl. das die bisherige Rechtsprechung zusammenfassende
Erkenntnis vom 13. März 2004, G 279/02 ua.) die Voraussetzung einer
derartigen Überweisung darstellt. Im gegenständlichen Fall sind im
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nicht nur
Pensionsversicherungsanstalten von Arbeitnehmern zusammengefasst, für die die
Arbeitgeber Zuschläge leisten, sondern auch Sozialversicherungsanstalten der
Selbständigen.
4. Was die
Überweisung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
anlangt (§ 12 Abs. 7 IESG), so ist diese ebenfalls verfassungswidrig,
da der Personenkreis der zuschlagspflichtigen Arbeitgeber (also etwa auch freie
Berufe oder Kapitalgesellschaften) nicht mit jenem der Leistungsbezieher der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (etwa auch Selbständige
ohne Arbeitnehmer) deckungsgleich ist.
5. Da die
Abschöpfungen daher verfassungswidrig waren, wurde beginnend mit dem Jahr 2000
der Zuschlag (0,7 %) zu hoch angesetzt, da die Gebarung des IAF ohne
Abschöpfung anders gewesen wäre. Der Verfassungsgerichtshof nimmt dabei — was
die Höhe anlangt — auf eine Vorschau der Gebarung des IAF aus 1999 Bezug und
gibt einen Wert von 0,4 % an. Jedenfalls ist klar, dass ohne Abschöpfung
der IESG-Zuschlag niedriger als 0,7% anzusetzen gewesen wäre.
6. Aus diesem Grund
hat der Verfassungsgerichtshof auch die in den Jahren 1999 bis 2004 erlassenen
IESG-Zuschlags-Verordnungen aufgehoben, allerdings eine Frist für das
Außerkrafttreten bis zum 30. November 2006 festgelegt.
7. Was die
Rechtswirkungen des Erkenntnisses anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass die
Überweisungen des IAF an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht rück
abzuwickeln sind, da der Verfassungsgerichtshof § 12 Abs. 6 und 7
IESG aufgehoben hat, aber nicht ausgesprochen hat, dass die Normen nicht mehr
anzuwenden sind.
8. Auch die durch
Verordnung festgelegten Zuschläge für die betroffenen Jahre bleiben aufrecht,
allerdings mit Ausnahme der Anlassfälle. Aus dem Erkenntnis vom
15. Oktober 2005 (B 844/05) ergibt sich dazu, dass nur jene Fälle als
Anlassfälle zu betrachten sind, die vor dem 7. April 2005 (das ist jener
Tag, an dem der Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes auf dessen
Homepage gestellt wurde) ein Verwaltungsverfahren zur Rückerstattung in Gang
gesetzt und dann eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht haben.
Nur hinsichtlich jener Fälle sind die aufgehobenen Verordnungen nicht weiter
anzuwenden.
9. Zur Begründung
der Neubewertung der Judikatur zur Anlassfallwirkung führt der
Verfassungsgerichtshof aus, dass es nicht Sinn der verfassungsrechtlichen
Privilegierung des Anlassfalles im Verhältnis zu anderen, von der Aufhebung
nicht betroffenen Fällen sein könne, dass die amtswegige Einleitung eines
Normprüfungsverfahrens Verwaltungsverfahren mit dem Ziel auslöse, der in
Art. 139 Abs. 6 und Art. 140 Abs. 7 B-VG vorgesehenen
Weitergeltung der aufgehobenen Vorschriften für die vor der Aufhebung
verwirklichten Tatbestände zu entgehen, sodass die verfassungsrechtliche
Regelung in ihr Gegenteil verkehrt würde.“
In
Ergänzung zu Pkt. 8 des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes ist festzuhalten,
dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2005
begründend unter Pkt. V, zweiter Absatz, noch folgendes ausgesprochen hat:
„Die
Aufhebung der Verordnungen ist notwendig überschießend, weil der Zuschlag nicht
zur Gänze, sondern nur soweit gesetzwidrig ist, als die gebotene Absenkung
unterlassen wurde. Es sind daher jedenfalls gesetzliche Vorkehrungen
erforderlich. Um einen nahtlosen Übergang zur Neuregelung zu ermöglichen, ist
gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG für das Außerkrafttreten die Frist von
einem Jahr zu bestimmen.“
C. Aus den Darlegungen
unter A. und B. ergibt sich ein unmittelbarer Regelungsbedarf bezüglich der
tatsächlich an die Anlassfälle zurück zu erstattenden IESG-Zuschläge.
Vom
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach dem im Zusammenhang mit
den Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionssysteme aufgehobenen § 447g
ASVG und von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind
die im Jahr 2000 bzw. 2001 erfolgten Zahlungen zufolge des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2005 nicht rück abzuwickeln,
sodass diesbezüglich besondere Vorschriften nicht erforderlich sind.
D. Hinsichtlich der
Umsetzung des og. Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) ist zu normieren,
1. wie und in
welchem Ausmaß die entsprechenden Zahlungen an jene Arbeitgeber, an die nach
dem Erkenntnis des VfGH die IESG-Zuschläge teilweise zu refundieren sind, zu
erfolgen haben,
2. innerhalb welcher
Zeiträume die Refundierungen durch die betroffenen Träger der
Krankenversicherung (die Gebietskrankenkassen) zu erfolgen haben und
3. dass sie diese
Refundierungen mit laufenden Einnahmen aus IESG-Zuschlägen, die Dienstgeber zu
entrichten haben, gegen verrechnen können.
Besonderer
Teil
Die erforderlichen
Regelungen sollen in einem neuen § 19
zusammengefasst werden:
Im Abs. 1 wird festgelegt, wie hoch die Zuschläge zur
Finanzierung der Aufwendungen nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)
und nach dem IAF-Service GmbH-Gesetz für die Anlassfälle sind. Die gesetzliche
Festsetzung besonderer Zuschlagshöhen ist erforderlich, da der VfGH im seinem
Erkenntnis ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die Aufhebung von sechs
Zuschlagsverordnungen notwendigerweise überschiessend ist, da der VfGH eine
Verordnung nur zur Gänze und nicht nur hinsichtlich eines Teils (hier: der
verordneten Höhe) aufheben kann. Zur vorgeschlagenen Höhe der Zuschläge wird
auf die finanziellen Erläuterungen verwiesen.
Abs. 2 legt fest, dass in den Anlassfällen nur
die Differenz zwischen den tatsächlich eingehobenen 0,7 % und den im
Abs. 1 festgelegten „besonderen“ Zuschlagshöhen zurück zu erstatten ist.
Zu den für die entsprechenden Beitragsmonate zurück zu zahlenden Differenzbeträgen
gebühren im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 13.796/1994 auch die
gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 %; dies wird im Gesetz ausdrücklich
festgelegt. Als Anlassfälle sind nur jene Verfahren anzusehen, in denen
Arbeitgeber vor der Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses des VfGH vom
9. März 2005 zu B 205/05 am 7. April 2005 Rückerstattungsanträge
an den jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (die
örtlich zuständige Gebietskrankenkasse) gerichtet haben und nach der Ablehnung
in erster und zweiter Instanz (letztere in der Regel durch den jeweiligen
Landeshauptmann) spätestens bis zum Beginn der Verhandlung des
Verfassungsgerichtshofes am 27. September 2005 um 8.30 Uhr die
entsprechenden Beschwerden eingebracht haben.
Abs. 3 sieht die Rückerstattung der
Differenzbeträge an die betroffenen Arbeitgeber durch die Gebietskrankenkassen
nach folgenden Grundsätzen vor:
Der
VfGH hebt unter Hinweis auf sein eingangs erwähntes Erkenntnis vom
13. Oktober 2005 bei den Anlassfällen den jeweils bekämpften Bescheid der
belangten Behörde (Landeshauptmann bzw. Bundesministerin für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) mit separaten Erkenntnissen
auf.
Daraufhin
hat die belangte Behörde einen neuen Bescheid unter Bedachtnahme auf das schon
mehrfach erwähnte Erkenntnis des VfGH vom 13. Oktober 2005 und dessen
weiteres (den konkreten Bescheid) aufhebendes Erkenntnis sowie die
gegenständliche Novelle zu erlassen.
Dieser
neue Bescheid ist auch der jeweils in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
zuzustellen.
Der
Rückerstattungsbetrag ist zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen von 4 %
zahlbar zu stellen.
Im Gegensatz zum
Ministerialentwurf wurden die Bestimmungen darüber, wann die
Gebietskrankenkassen tätig werden müssen, in Anlehnung an die Stellungnahme des
Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger dahingehend modifiziert, dass die
Gebietskrankenkasse binnen drei Monaten nach Zustellung des neuen Bescheids die
Rückerstattung vorzunehmen hat.
Im Abs. 4 wird klargestellt, dass die
Gebietskrankenkassen gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds die von ihnen
nach Abs. 3 rückerstatteten Beträge mit laufenden IESG-Zuschlägen gegen
verrechnen können.
Finanzielle
Erläuterungen
Zur
grundsätzlichen Ermittlung wurde von folgenden rechtlichen Erwägungen
ausgegangen:
1. Bei der
Berechnung wurden die als verfassungswidrig festgestellten Überweisungen nicht
berücksichtigt.
2. Den Berechnungen
wurden im Übrigen die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen zu Grunde gelegt
(wie bei den Vorarbeiten zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit).
3. Wie bei den
Verordnungen wurden den Berechnungen „volle“ Beitrags-Zehntel zu Grunde gelegt.
In finanzieller
Hinsicht ergeben sich daraus folgende Aufwendungen: Unter der Annahme, dass für
den gesamten Zeitraum von 2000 bis einschließlich 2003 (= Zeitraum, für den es
überhaupt zu Rückverrechnungen kommen kann) rückzuverrechnen ist, ist je
Arbeitnehmer ein Gesamtbetrag von zu viel entrichteten IESG-Zuschlägen von
291,7 € bei Berücksichtigung einer 4-%-igen Verzinsung, 245,9 € unter
Außerachtlassung einer solchen zu veranschlagen.
Nach Mitteilung
des Verfassungsgerichtshofs ist in der gegenständlichen Angelegenheit mit etwa
40 Beschwerdefällen zu rechnen, wo rückzuverrechnen ist. Nimmt man pro
Beschwerdefall durchschnittlich 100 Arbeitnehmer an, ergibt dies einen
Gesamtaufwand von 1,166 Mio. €.
Die Aufstellungen
enthalten die wesentlichen Ausgaben- und Einnahmenpositionen des
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für die Jahre 2000 bis 2005; die Werte für 2005
stellen hochgerechnete Werte dar, die auf den tatsächlichen Ausgaben und
Einnahmen der ersten zehn Monate basieren.
Der ersten
Aufstellung, die (unter Außerachtlassung der Jahre 1998 und 1999) auch im
Erkenntnis des VfGH vom 13. Oktober 2005 abgedruckt war - Abweichungen
ergeben sich nur daraus, dass bei den unter der Rubrik „Regress“ angeführten
Beträgen für das Jahr 2001 anstatt 30,5 richtig 32,3 Mio. € und für das
Jahr 2004 anstatt 35,0 zutreffend 39,7 Mio. € zu veranschlagen sind -
liegt für die Jahre 2000 bis einschließlich 2005 jeweils eine Zuschlagshöhe von
0,7 % zu Grunde.
Aus der zweiten
Aufstellung, die nicht mehr die als verfassungswidrig anzusehenden Zahlungen in
den Jahren 2000 und 2001 von 2 Mrd. öS (145,3 Mio. €) bzw.
von 3,7 Mrd. öS (268,9 Mio. €) berücksichtigt (die Ausgabenpositionen
sowie die Einnahmen unter der Rubrik „Regress“ sind dieselben wie in der ersten
Aufstellung), ergibt sich für die Jahre 2000, 2001 und 2002 jeweils eine
Zuschlagshöhe von je 0,4 %, für das Jahr 2003 eine solche von 0,6 %
und für die Jahre 2004 und 2005 eine solche von jeweils 0,7 %. Die Werte
für 2004 und 2005 sind darauf zurückzuführen, dass hier die Zahlungen für die
Lehrlingsausbildungsprämie (an das Bundesministerium für Finanzen) bzw. für das
„Job for You(th)“-Programm (an das Arbeitsmarktservice) zu berücksichtigen
sind.
Erste
Aufstellung
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
Jahr |
Kassa Anfang |
IAG |
13a-c |
12/6-8 |
Ausgaben (3+4+5) |
IAG- Zuschlag |
Regress |
Einnahmen (7+8) |
Saldo 6-9 |
Kassa Ende |
0,x% |
2000 |
+14,7 |
213,2 |
46,5 |
145,3 |
405,0 |
382,2 |
20,0 |
402,2 |
-2,8 |
+9,9 |
0,7 |
2001 |
+9,9 |
197,5 |
54,6 |
268,9 |
521,0 |
397,0 |
32,3 |
429,3 |
-91,7 |
-81,8 |
0,7 |
2002 |
-81,8 |
224,9 |
58,4 |
--- |
283,3 |
404,6 |
27,2 |
431,8 |
+148,5 |
+66,7 |
0,7 |
2003 |
+66,7 |
305,7 |
60,2 |
85,3 |
451,2 |
409,2 |
33,9 |
443,1 |
-8,1 |
+58,6 |
0,7 |
2004 |
+58,6 |
259,1 |
77,9 |
142,1 |
478,1 |
420,5 |
39,7 |
460,2 |
-17,9 |
+40,7 |
0,7 |
2005 |
+40,7 |
231,5 |
91,7 |
127,5 |
450,7 |
428,9 |
31,2 |
460,1 |
-9,4 |
+31,3 |
0,7 |
Zweite
Aufstellung
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
Jahr |
Kassa Anfang |
IAG |
13a-c |
12/6-8 |
Ausgaben (3+4+5) |
IAG- Zuschlag |
Regress |
Einnahmen (7+8) |
Saldo 6-9 |
Kassa Ende |
0,x% |
2000 |
+14,7 |
213,2 |
46,5 |
--- |
259,7 |
218,4 |
20,0 |
238,4 |
-21,3 |
-6,6 |
0,4 |
2001 |
-6,6 |
197,5 |
54,6 |
--- |
252,1 |
226,8 |
32,3 |
259,1 |
+7,0 |
+0,4 |
0,4 |
2002 |
-0,4 |
224,9 |
58,4 |
--- |
283,3 |
231,2 |
27,2 |
258,4 |
-24,9 |
-24,5 |
0,4 |
2003 |
-24,9 |
305,7 |
60,2 |
85,3 |
451,2 |
351,0 |
33,9 |
384,9 |
-66,3 |
-90,8 |
0,6 |
2004 |
-90,8 |
259,1 |
77,9 |
142,1 |
479,1 |
420,5 |
39,7 |
460,2 |
+18,9 |
-71,9 |
0,7 |
2005 |
-71,9 |
231,5 |
91,7 |
127,5 |
450,7 |
428,9 |
31,2 |
460,1 |
-9,1 |
-81,0 |
0,7 |