Vorblatt

Inhalt:

Gesetzliche Festlegung der Zuschläge für die Jahre 2000 bis 2005 für die Anlassfälle auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2005, G 39/05, V 25-31/05-12, G 40/05, V 32-37/05-10, G 82/05, V 56-63/05-9.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Finanzielle Erläuterungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Keine Berührung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

A.    Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2005, G 39/05, V 25-31/05-12, G 40/05, V 32-37/05-10, G 82/05, V 56-63/05-9, hat der Verfassungsgerichtshof zu Recht erkannt:

„I.     Die Absätze 6 und 7 des § 12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz in der Fassung der Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. I 26, und 2001, BGBl. I 142/2000, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet,

II.     Die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bzw. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. II 511/1999, 410/2000, 452/2001, 454/2002, 560/2003 und 503/2004 werden als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2006 in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

III.    Die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. II 366/1997 und 386/1998, werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.“

B.     Hiezu hat das Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst mit Rundschreiben vom 16. November, Zl. 604.230/0017-V/A/5/2005, insbesondere Folgendes ausgeführt:

„1.    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2005 § 12 Abs. 6 und 7 IESG als verfassungswidrig aufgehoben.

2.      Mit diesen Bestimmungen wurde in den Jahren 2000 und 2001 der im Wesentlichen aus Zuschlägen zum Arbeitgeberbeitrag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gespeiste Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAF) verpflichtet, 2 Mrd. öS an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Abs. 6) und 3,7 Mrd. öS an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Abs. 7) zu zahlen.

3.      Beide Überweisungen sind gleichheitswidrig. Was den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger betrifft (§ 12 Abs. 6 IESG), mangle es an einem persönlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Versichertengemeinschaft des belasteten Trägers und jener des begünstigten Trägers, was aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum so genannten „sozialversicherungsinternen Lastenausgleich“ (vgl. das die bisherige Rechtsprechung zusammenfassende Erkenntnis vom 13. März 2004, G 279/02 ua.) die Voraussetzung einer derartigen Überweisung darstellt. Im gegenständlichen Fall sind im Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nicht nur Pensionsversicherungsanstalten von Arbeitnehmern zusammengefasst, für die die Arbeitgeber Zuschläge leisten, sondern auch Sozialversicherungsanstalten der Selbständigen.

4.      Was die Überweisung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anlangt (§ 12 Abs. 7 IESG), so ist diese ebenfalls verfassungswidrig, da der Personenkreis der zuschlagspflichtigen Arbeitgeber (also etwa auch freie Berufe oder Kapitalgesellschaften) nicht mit jenem der Leistungsbezieher der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (etwa auch Selbständige ohne Arbeitnehmer) deckungsgleich ist.

5.      Da die Abschöpfungen daher verfassungswidrig waren, wurde beginnend mit dem Jahr 2000 der Zuschlag (0,7 %) zu hoch angesetzt, da die Gebarung des IAF ohne Abschöpfung anders gewesen wäre. Der Verfassungsgerichtshof nimmt dabei — was die Höhe anlangt — auf eine Vorschau der Gebarung des IAF aus 1999 Bezug und gibt einen Wert von 0,4 % an. Jedenfalls ist klar, dass ohne Abschöpfung der IESG-Zuschlag niedriger als 0,7% anzusetzen gewesen wäre.

6.      Aus diesem Grund hat der Verfassungsgerichtshof auch die in den Jahren 1999 bis 2004 erlassenen IESG-Zuschlags-Verordnungen aufgehoben, allerdings eine Frist für das Außerkrafttreten bis zum 30. November 2006 festgelegt.

7.      Was die Rechtswirkungen des Erkenntnisses anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Überweisungen des IAF an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht rück abzuwickeln sind, da der Verfassungsgerichtshof § 12 Abs. 6 und 7 IESG aufgehoben hat, aber nicht ausgesprochen hat, dass die Normen nicht mehr anzuwenden sind.

8.      Auch die durch Verordnung festgelegten Zuschläge für die betroffenen Jahre bleiben aufrecht, allerdings mit Ausnahme der Anlassfälle. Aus dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2005 (B 844/05) ergibt sich dazu, dass nur jene Fälle als Anlassfälle zu betrachten sind, die vor dem 7. April 2005 (das ist jener Tag, an dem der Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes auf dessen Homepage gestellt wurde) ein Verwaltungsverfahren zur Rückerstattung in Gang gesetzt und dann eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht haben. Nur hinsichtlich jener Fälle sind die aufgehobenen Verordnungen nicht weiter anzuwenden.

9.      Zur Begründung der Neubewertung der Judikatur zur Anlassfallwirkung führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass es nicht Sinn der verfassungsrechtlichen Privilegierung des Anlassfalles im Verhältnis zu anderen, von der Aufhebung nicht betroffenen Fällen sein könne, dass die amtswegige Einleitung eines Normprüfungsverfahrens Verwaltungsverfahren mit dem Ziel auslöse, der in Art. 139 Abs. 6 und Art. 140 Abs. 7 B-VG vorgesehenen Weitergeltung der aufgehobenen Vorschriften für die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände zu entgehen, sodass die verfassungsrechtliche Regelung in ihr Gegenteil verkehrt würde.“

         In Ergänzung zu Pkt. 8 des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2005 begründend unter Pkt. V, zweiter Absatz, noch folgendes ausgesprochen hat:

         „Die Aufhebung der Verordnungen ist notwendig überschießend, weil der Zuschlag nicht zur Gänze, sondern nur soweit gesetzwidrig ist, als die gebotene Absenkung unterlassen wurde. Es sind daher jedenfalls gesetzliche Vorkehrungen erforderlich. Um einen nahtlosen Übergang zur Neuregelung zu ermöglichen, ist gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG für das Außerkrafttreten die Frist von einem Jahr zu bestimmen.“

C.     Aus den Darlegungen unter A. und B. ergibt sich ein unmittelbarer Regelungsbedarf bezüglich der tatsächlich an die Anlassfälle zurück zu erstattenden IESG-Zuschläge.

         Vom Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach dem im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionssysteme aufgehobenen § 447g ASVG und von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind die im Jahr 2000 bzw. 2001 erfolgten Zahlungen zufolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2005 nicht rück abzuwickeln, sodass diesbezüglich besondere Vorschriften nicht erforderlich sind.

D.     Hinsichtlich der Umsetzung des og. Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) ist zu normieren,

1.      wie und in welchem Ausmaß die entsprechenden Zahlungen an jene Arbeitgeber, an die nach dem Erkenntnis des VfGH die IESG-Zuschläge teilweise zu refundieren sind, zu erfolgen haben,

2.      innerhalb welcher Zeiträume die Refundierungen durch die betroffenen Träger der Krankenversicherung (die Gebietskrankenkassen) zu erfolgen haben und

3.      dass sie diese Refundierungen mit laufenden Einnahmen aus IESG-Zuschlägen, die Dienstgeber zu entrichten haben, gegen verrechnen können.

Besonderer Teil

Die erforderlichen Regelungen sollen in einem neuen § 19 zusammengefasst werden:

Im Abs. 1 wird festgelegt, wie hoch die Zuschläge zur Finanzierung der Aufwendungen nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) und nach dem IAF-Service GmbH-Gesetz für die Anlassfälle sind. Die gesetzliche Festsetzung besonderer Zuschlagshöhen ist erforderlich, da der VfGH im seinem Erkenntnis ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die Aufhebung von sechs Zuschlagsverordnungen notwendigerweise überschiessend ist, da der VfGH eine Verordnung nur zur Gänze und nicht nur hinsichtlich eines Teils (hier: der verordneten Höhe) aufheben kann. Zur vorgeschlagenen Höhe der Zuschläge wird auf die finanziellen Erläuterungen verwiesen.

Abs. 2 legt fest, dass in den Anlassfällen nur die Differenz zwischen den tatsächlich eingehobenen 0,7 % und den im Abs. 1 festgelegten „besonderen“ Zuschlagshöhen zurück zu erstatten ist. Zu den für die entsprechenden Beitragsmonate zurück zu zahlenden Differenzbeträgen gebühren im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 13.796/1994 auch die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 %; dies wird im Gesetz ausdrücklich festgelegt. Als Anlassfälle sind nur jene Verfahren anzusehen, in denen Arbeitgeber vor der Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses des VfGH vom 9. März 2005 zu B 205/05 am 7. April 2005 Rückerstattungsanträge an den jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse) gerichtet haben und nach der Ablehnung in erster und zweiter Instanz (letztere in der Regel durch den jeweiligen Landeshauptmann) spätestens bis zum Beginn der Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes am 27. September 2005 um 8.30 Uhr die entsprechenden Beschwerden eingebracht haben.

Abs. 3 sieht die Rückerstattung der Differenzbeträge an die betroffenen Arbeitgeber durch die Gebietskrankenkassen nach folgenden Grundsätzen vor:

         Der VfGH hebt unter Hinweis auf sein eingangs erwähntes Erkenntnis vom 13. Oktober 2005 bei den Anlassfällen den jeweils bekämpften Bescheid der belangten Behörde (Landeshauptmann bzw. Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) mit separaten Erkenntnissen auf.

         Daraufhin hat die belangte Behörde einen neuen Bescheid unter Bedachtnahme auf das schon mehrfach erwähnte Erkenntnis des VfGH vom 13. Oktober 2005 und dessen weiteres (den konkreten Bescheid) aufhebendes Erkenntnis sowie die gegenständliche Novelle zu erlassen.

         Dieser neue Bescheid ist auch der jeweils in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse zuzustellen.

         Der Rückerstattungsbetrag ist zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen von 4 % zahlbar zu stellen.

Im Gegensatz zum Ministerialentwurf wurden die Bestimmungen darüber, wann die Gebietskrankenkassen tätig werden müssen, in Anlehnung an die Stellungnahme des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger dahingehend modifiziert, dass die Gebietskrankenkasse binnen drei Monaten nach Zustellung des neuen Bescheids die Rückerstattung vorzunehmen hat.

Im Abs. 4 wird klargestellt, dass die Gebietskrankenkassen gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds die von ihnen nach Abs. 3 rückerstatteten Beträge mit laufenden IESG-Zuschlägen gegen verrechnen können.

Finanzielle Erläuterungen

Zur grundsätzlichen Ermittlung wurde von folgenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen:

1.      Bei der Berechnung wurden die als verfassungswidrig festgestellten Überweisungen nicht berücksichtigt.

2.      Den Berechnungen wurden im Übrigen die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen zu Grunde gelegt (wie bei den Vorarbeiten zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit).

3.      Wie bei den Verordnungen wurden den Berechnungen „volle“ Beitrags-Zehntel zu Grunde gelegt.

In finanzieller Hinsicht ergeben sich daraus folgende Aufwendungen: Unter der Annahme, dass für den gesamten Zeitraum von 2000 bis einschließlich 2003 (= Zeitraum, für den es überhaupt zu Rückverrechnungen kommen kann) rückzuverrechnen ist, ist je Arbeitnehmer ein Gesamtbetrag von zu viel entrichteten IESG-Zuschlägen von 291,7 € bei Berücksichtigung einer 4-%-igen Verzinsung, 245,9 € unter Außerachtlassung einer solchen zu veranschlagen.

Nach Mitteilung des Verfassungsgerichtshofs ist in der gegenständlichen Angelegenheit mit etwa 40 Beschwerdefällen zu rechnen, wo rückzuverrechnen ist. Nimmt man pro Beschwerdefall durchschnittlich 100 Arbeitnehmer an, ergibt dies einen Gesamtaufwand von 1,166 Mio. €.

Die Aufstellungen enthalten die wesentlichen Ausgaben- und Einnahmenpositionen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für die Jahre 2000 bis 2005; die Werte für 2005 stellen hochgerechnete Werte dar, die auf den tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen der ersten zehn Monate basieren.

Der ersten Aufstellung, die (unter Außerachtlassung der Jahre 1998 und 1999) auch im Erkenntnis des VfGH vom 13. Oktober 2005 abgedruckt war - Abweichungen ergeben sich nur daraus, dass bei den unter der Rubrik „Regress“ angeführten Beträgen für das Jahr 2001 anstatt 30,5 richtig 32,3 Mio. € und für das Jahr 2004 anstatt 35,0 zutreffend 39,7 Mio. € zu veranschlagen sind - liegt für die Jahre 2000 bis einschließlich 2005 jeweils eine Zuschlagshöhe von 0,7 % zu Grunde.

Aus der zweiten Aufstellung, die nicht mehr die als verfassungswidrig anzusehenden Zahlungen in den Jahren 2000 und 2001 von 2 Mrd. öS (145,3 Mio. €) bzw. von 3,7 Mrd. öS (268,9 Mio. €) berücksichtigt (die Ausgabenpositionen sowie die Einnahmen unter der Rubrik „Regress“ sind dieselben wie in der ersten Aufstellung), ergibt sich für die Jahre 2000, 2001 und 2002 jeweils eine Zuschlagshöhe von je 0,4 %, für das Jahr 2003 eine solche von 0,6 % und für die Jahre 2004 und 2005 eine solche von jeweils 0,7 %. Die Werte für 2004 und 2005 sind darauf zurückzuführen, dass hier die Zahlungen für die Lehrlingsausbildungsprämie (an das Bundesministerium für Finanzen) bzw. für das „Job for You(th)“-Programm (an das Arbeitsmarktservice) zu berücksichtigen sind.


Erste Aufstellung

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

Jahr

Kassa

Anfang

IAG

13a-c

12/6-8

Ausgaben

(3+4+5)

IAG-

Zuschlag

Regress

Einnahmen

(7+8)

Saldo 6-9

Kassa

Ende

0,x%

2000

+14,7

213,2

46,5

145,3

405,0

382,2

20,0

402,2

-2,8

+9,9

0,7

2001

+9,9

197,5

54,6

268,9

521,0

397,0

32,3

429,3

-91,7

-81,8

0,7

2002

-81,8

224,9

58,4

---

283,3

404,6

27,2

431,8

+148,5

+66,7

0,7

2003

+66,7

305,7

60,2

85,3

451,2

409,2

33,9

443,1

-8,1

+58,6

0,7

2004

+58,6

259,1

77,9

142,1

478,1

420,5

39,7

460,2

-17,9

+40,7

0,7

2005

+40,7

231,5

91,7

127,5

450,7

428,9

31,2

460,1

-9,4

+31,3

0,7

Zweite Aufstellung

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

Jahr

Kassa

Anfang

IAG

13a-c

12/6-8

Ausgaben

(3+4+5)

IAG-

Zuschlag

Regress

Einnahmen

(7+8)

Saldo 6-9

Kassa

Ende

0,x%

2000

+14,7

213,2

46,5

---

259,7

218,4

20,0

238,4

-21,3

-6,6

0,4

2001

-6,6

197,5

54,6

---

252,1

226,8

32,3

259,1

+7,0

+0,4

0,4

2002

-0,4

224,9

58,4

---

283,3

231,2

27,2

258,4

-24,9

-24,5

0,4

2003

-24,9

305,7

60,2

85,3

451,2

351,0

33,9

384,9

-66,3

-90,8

0,6

2004

-90,8

259,1

77,9

142,1

479,1

420,5

39,7

460,2

+18,9

-71,9

0,7

2005

-71,9

231,5

91,7

127,5

450,7

428,9

31,2

460,1

-9,1

-81,0

0,7