Vorblatt

Problem:

Das von der Europäischen Kommission im Februar 1999 vorgeschlagene Satellitennavigationsprogramm GALILEO ist das erste Großprojekt auf diesem Gebiet, in das die Europäische Union und die Europäische Weltraumorganisation (ESA) eng eingebunden sind. GALILEO, das erste System speziell für zivile Zwecke, stellt sowohl einen wichtigen Bestandteil der europäischen Raumfahrtpolitik als auch eine innovative Lösung für die unumgängliche Notwendigkeit eines Systems für die Ortung, Navigation und Zeitgebung in Europa und damit auch in Österreich dar.

GALILEO ist als globales System zu sehen.  Die internationale Zusammenarbeit ist daher ein wesentliches Element, um aus dem GALILEO Programm maximalen Nutzen zu ziehen. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten wird eine Vertiefung des europäischen und österreichischen Know-hows ermöglichen, aber auch die Risiken des Programms verringern.

Das Abkommen ist am 26. Juni 2004 beim EU-US Gipfel in Irland unterzeichnet worden. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.

Ziel:

Mit der Ratifikation dieses Kooperationsabkommens wird die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, sowie ihrer Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet eines globalen zivilen Satellitennavigationssystems ermöglicht.

Inhalt:

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, eine institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen dem europäischen Satellitennavigationsprogramm GALILEO und dem US-amerikanischen System GPS (Global Positioning System) einzugehen. Diese wird sich im Wesentlichen auf die Interoperabilität und Kompatibilität der Radiofrequenzen von GPS und GALILEO, auf Kooperationen im Rahmen der Vergabe der entsprechenden Frequenzspektren, auf die Zusammenarbeit im Bereich von Standards, Zertifizierungen, gesetzgeberische Maßnahmen und Auflagen, auf die gegenseitige Gewährung eines offenen Zugangs zu Signalen und Information und auf die Zusammenarbeit zur Erreichung der Frequenzkompatibilität der jeweils geplanten Such- und Rettungsdienste erstrecken.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Förderung der österreichischen Weltraumindustrie und -wissenschaft.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen wurde von der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten verhandelt und unterzeichnet. Es steht in keinem Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normenerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hintergrund:

Das Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Der EU-Verkehrsministerrat hat am 30. September 1999 der Europäischen Kommission das Mandat für die Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika bezüglich der Kooperation im Satellitennavigationsbereich übertragen. Diese Verhandlungen haben im Frühjahr 2004 zu einer inhaltlichen Einigung über die Details der Kooperation und zur Paraphierung des vorliegenden Abkommens samt Anhang zu den GPS und GALILEO Signalstrukturen geführt. Das Abkommen ist ein gemischtes Abkommen und wird deshalb zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits geschlossen. Beim EU-US Gipfel in Irland am 26. Juni 2004 wurde es sowohl von der Europäischen Gemeinschaft als auch von den Mitgliedstaaten unterzeichnet.

Das Abkommen und dessen Anhang verweisen auf sechs Dokumente, die dadurch zu mittelbaren Vertragsbestandteilen des Abkommens werden. Vier dieser Dokumente können nicht gemäß § 5 Z 5 bzw. 6 BGBlG im BGBl. kundgemacht werden, da es sich um klassifizierte Dokumente handelt, zu deren Schutz Österreich völkerrechtlich verpflichtet ist. Der Zugang zu diesen Dokumenten ist jedoch unter den Bedingungen des Informationssicherheitsgesetzes (BGBl. I Nr. 23/2002 idgF) möglich.

Da eine vorläufige Anwendung des Abkommens vorgesehen war, hat Österreich anlässlich der Unterzeichnung die Erklärung abgegeben, dass es eine vorläufige Anwendung des Abkommens erst ab dem Zeitpunkt vornehmen kann, zu dem es der Europäischen Gemeinschaft als dem Verwahrer des Abkommens den Abschluss seiner für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert hat.

GALILEO stellt das erste Großprogramm auf diesem Gebiet dar, in das die Europäische Union und die Europäische Weltraumorganisation (ESA) eng eingebunden sind.  Es wird das erste satellitengestützte Positionsbestimmungs- und Navigationssystem speziell für zivile Zwecke sein.

Die Realisierung des Projektes GALILEO als europäisches Satellitennavigationssystem ist von strategischem verkehrs-, technologie- und auch sicherheitspolitischem Interesse sowohl für die EU als auch für Österreich. Aus österreichischer Sicht ist die Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Einbindung in das Programm GALILEO sehr wichtig, um die globale Komponente des GALILEO Systems zu stärken. Eine möglichst breite Basis der Kooperation mit Drittländern und die Einbindung der daraus zu erzielenden zusätzlichen Finanzmittel werden als entscheidende Faktoren für die erfolgreiche Realisierung des gesamten Programms GALILEO erachtet.

Der zwischen den Vertragsparteien gemeinsam formulierte Zweck des Abkommens ist die Einrichtung und der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der zivilen Satellitennavigation. Ziel des Abkommens ist die Optimierung der Stabilität des GALILEO -Systems durch Kompatibilität und Interoperabilität mit dem US-amerikanischen System GPS, wodurch eine Qualitätssteigerung beider Dienste und eine Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzung bei der Anwendung der Dienste auch für Verbraucher ermöglicht wird.

Österreich hat in den entsprechenden EU-Gremien die im Rahmen des Mandats von der Europäischen Kommission erzielten Verhandlungsergebnisse anerkannt und die Inhalte der Kooperation unterstützt.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Abs. 1 definiert das Ziel des Abkommens, nämlich einen Kooperationsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Parteien bei der Förderung, Bereitstellung und Nutzung von zivilen GPS und GALILEO Navigations- und Zeitbestimmungssignalen und –diensten, Dienstleistungen, Erweiterungssystemen und weltweiten Navigations- und Zeitbestimmungsgütern zu schaffen. Die Zusammenarbeit soll, im Einklang mit und zur Förderung von gemeinsamen Sicherheitsinteressen, die Nutzung von Signalen, Diensten und Ausrüstungen für die friedliche zivile, kommerzielle und wissenschaftliche Nutzung fördern und erleichtern.

Gemäß Abs. 2 soll nichts in diesem Abkommen Standards, Verfahren, Regeln, Verordnungen oder empfohlene Praktiken ersetzen, ändern oder von solchen abweichen, die von der ICAO oder IMO angenommen wurden.

Gemäß Abs. 3 soll nichts in diesem Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien unter dem WTO Abkommen von Marrakesch berühren.

Zu Art. 2:

Dieser Art. enthält die Definitionen der im Abkommen verwendeten Begriffe („Erweiterungssystem“, „ziviler satellitengestützter Navigations- und Zeitbestimmungsdienst“, „Anbieter für zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungsdienste“, „zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungssignale“, „Anbieter für zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungssignale“, „klassifizierte Information“, „GALILEO“, „Ausrüstung für globale Navigation, und Zeitbestimmung“, „GNSS“, „GPS“, „geistiges Eigentum“, „Interoperabilität auf Benutzerebene“, „Maßnahme“, „militärischer satellitengestützter Navigations- und Zeitbestimmungsdienst“, „Funkfrequenzkompatibilität“, „gesicherter staatlicher Dienst“, „Mehrwertdienst“).

Zu Art. 3:

Art. 3 legt den Anwendungsbereich des Kooperationsbereichs fest.

Das Abkommen betrifft Maßnahmen, die sich auf zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale und Signalanbieter, zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungsdienste und Dienstleistungsanbieter, Erweiterungssysteme, Mehrwertdienste und Mehrwertdienstanbieter und weltweite Navigations- und Zeitbestimmungsgüter beziehen. Die Bereitstellung von militärischen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungsdiensten fällt nicht in den Geltungsbereich, ausgenommen jedoch der Bereich der Radiofrequenzkompatibilität (Art. 4, Art. 11 und Anhang). Gesicherte staatliche Dienste liegen außerhalb des Geltungsbereiches von Art. 5 und 6 (Standards, Zertifizierung, gesetzgeberische Maßnahmen und Auflagen; Nicht-Diskriminierung und Handel), Art. 8 Abs. 2 (verschlüsselte Dienste) und Art. 10 Abs. 3 (Konsultation bezüglich Kostenrückerstattungspolitiken).

Zu Art. 4:

Art. 4 regelt die Interoperabiliät und Radiofrequenzkompatibilität.

Gemäß Abs. 1 ist Art. 4 auf GPS und GALILEO und soweit Radiofrequenzkompatibilität betroffen ist, auf alle satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungsdienste anwendbar.

Die Parteien vereinbaren, dass die Radiofrequenzen von GPS und GALILEO kompatibel (Gebiete mit militärischen Operationen sind allerdings aus dem örtlichen Anwendungsbereich ausgenommen) und auf nicht-militärischer Nutzerebene weitest möglich interoperabel sein müssen. Signale für zivile Nutzung werden weder unnötig unterbrochen noch verschlechtert (Abs. 2 und Abs. 3).

Die Arbeit der gemäß Art. 13 gegründeten Arbeitsgruppe zur Kompatibilität und Interoperabilität soll insbesondere Radiofrequenzkompatibilität im Hinblick auf die Entwicklung und Modernisierung beider Systeme, verbesserte Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Signale und Interoperabilität im nicht-militärischen Nutzerbereich sicherstellen (Abs. 4)

Die Parteien gewährleisten weiters, dass ihre jeweiligen Erweiterungssysteme den Anforderungen der ICAO, IMO und ITU gerecht werden (Abs. 5).

Gemäß Abs. 6 darf nichts in diesem Abkommen Standards, Verfahren, Regeln, Verordnungen oder empfohlene Praktiken ersetzen, ändern oder von solchen abweichen, die von der ITU angenommen wurden.

Zu Art. 5:

Art. 5 besagt, dass sich die Parteien konsultieren, bevor sie Maßnahmen zur direkten oder indirekten Festlegung von Design – oder Leistungsstandards, Zertifizierungs- oder Lizenzanforderungen, technischen Regelungen oder ähnlichen Anforderungen im Bereich der zivilen Satellitennavigation ergreifen (Abs. 1), sowie solche welche direkt oder indirekt bewirken, die Nutzung von entsprechenden Diensten oder Signalen innerhalb ihres Hoheitsgebietes aufzuerlegen (Abs. 2).

Zu Art. 6:

Die Parteien bestätigen in Abs. 1 ihren nicht-diskriminierenden Ansatz beim Handel mit Waren und Dienstleistungen im Bereich der zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitsignale, Erweiterungssysteme und Mehrwertdienste.

In Abs. 2 bestätigen die Parteien, dass Maßnahmen in Bezug auf Güter und Dienstleistungen, die zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungssignale oder –dienste, Erweiterungssysteme und Mehrwertdienste betreffen, nicht als versteckte Einschränkung oder unnötiges Hindernis des internationalen Handels genutzt werden.

Abs. 3 regelt, dass die gemäß Art. 13 eingesetzte Arbeitsgruppe für Handel und zivile Anwendungen unter anderem Nicht-Diskriminierung und andere handelsbezogene Fragen erörtert.

Zu Art. 7:

Abs. 1 legt fest, dass die Parteien weder den Zugang noch die Nutzung der Positions-, Navigations- und Zeitinformationen ihrer jeweiligen offenen Dienste inklusive ihrer Erweiterungssysteme, außer aus Gründen der nationalen Sicherheit, beschränken dürfen.

Gemäß Abs. 2 bemühen sich die Parteien, Signale für sicherheitskritische Anwendungen, mit dem entsprechenden, von den relevanten internationalen Organisationen geforderten Sicherheitsniveau bereitzustellen.

Zu Art. 8:

Art. 8 regelt den Zugang zu Informationen.

Abs. 1 enthält die Vereinbarung der Parteien, vorbehaltlich anwendbarer Ausfuhrkontrollen, auf nicht-diskriminierende Art und Weise ausreichende Informationen hinsichtlich ihres jeweiligen unverschlüsselten zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignals und dessen Erweiterungssystemen zur Verfügung zu stellen um so Chancengleichheit für Personen, welche diese Signale verwenden wollen, um Geräte herzustellen oder Mehrwertdienstleistungen zu erbringen, zu gewährleisten.

Abs. 2 besagt, dass wenn eine Partei zivile Signale für zivile Benutzer vorsieht, die verschlüsselt sind oder andere Merkmale haben, die es dem Anbieter ermöglichen den Zugang zu verweigern, hat diese, vorbehaltlich anwendbarer Ausfuhrbeschränkungen, den Herstellern von entsprechenden Geräten oder Mehrwertdienstleistungen der anderen Partei, auf Basis von Lizenzen oder anderen Mechanismen auf nicht-diskriminierende Art und Weise Zugang zu den Informationen zu gewähren.

Zu Art. 9:

Gemäß Art. 9 zielt nichts in diesem Abkommen darauf ab, geistige Eigentumsrechte zu beeinflussen, die mit globalen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignalen, -diensten oder –waren zusammenhängen.

Zu Art. 10:

Abs. 1 besagt, dass sich die Parteien bemühen, offene Navigations- und Zeitbestimmungssignale ohne direkte Gebühren bereitzustellen.

Gemäß Abs. 2 dürfen Gebühren für die internationale Luftfahrt oder den Schutz des menschlichen Lebens auf See nur im Einklang mit der ICAO und der IMO eingeführt werden.

Abs. 3 legt fest, dass sich die Vertragsparteien über etwaige Kostenrückerstattungspolitiken, wo dies angemessen ist, konsultieren.

Zu Art. 11:

Art. 11 behandelt die Kompatibilität der nationalen Sicherheit und des Spektrumsgebrauchs.

Abs. 1 erläutert die Zusammenarbeit der Parteien im Hinblick auf den Spektrumsgebrauch. Darunter fällt die Förderung einer angemessenen Frequenzzuteilung, die Gewährleistung der Funkfrequenzkompatibilität im Spektrumsgebrauch, die Beabsichtigung die Signale vor Interferenz mit Funkfrequenzemissionen anderer Systeme zu schützen, die Förderung einer harmonisierten Nutzung des Spektrums auf globaler Basis, die Identifizierung von Störquellen und die Festlegung entsprechender Folgemaßnahmen diesbezüglich.

Abs. 2 hält fest, dass die Parteien die Unterbindung einer feindseligen Nutzung von satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen beabsichtigen, wobei die Dienste außerhalb der Krisengebiete weiterhin verfügbar sein sollen. Zu diesem Zweck müssen die jeweiligen Dienste den Kriterien zur Kompatibilität der nationalen Sicherheitsinteressen entsprechen (beschrieben in den Dokumenten „National Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO Signals in the 1559-1610 MHz Band, Part 1, Part 2 und Part 3“).

In Abs. 3 wird festgestellt, dass die im Anhang zu diesem Abkommen spezifizierten Signalstrukturen mit den Kompatibilitätskriterien der nationalen Sicherheitsinteressen übereinstimmen (festgelegt in den Dokumenten „National Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO Signals in the 1559-1610 MHz Band, Part 1, Part 2 und Part 3“).

Abs. 4 besagt, dass die Parteien die Modernisierung und Weiterentwicklung der jeweiligen Systeme beabsichtigen, während sie die Sicherheits- und Marktvorteile kompatibler und interoperabler gemeinsamer ziviler Signale aufrechterhalten.

Abs. 5 besagt, dass sich die Parteien gegenseitig schriftlich auf diplomatischem Weg benachrichtigen, wenn sie beabsichtigen, die im Anhang spezifizierten Basissignalstrukturen zu ändern oder zu ergänzen.

Erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Benachrichtigung kein Einspruch, stellt sich die jeweilige Partei der Annahme und Umsetzung alternativer Signalstrukturen laut Benachrichtigung nicht entgegen. Bei Einspruch auf Basis der Kompatibilität der nationalen Sicherheitsinteressen bzw. der Funkfrequenzkompatibilität beraten die Parteien unverzüglich, um nachzuprüfen, ob die alternative Signalstruktur den in den Dokumenten „National Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO Signals in the 1559-1610 MHz Band, Part 1, Part 2 und Part 3“ festgesetzten Kriterien entspricht (Abs. 6).

Gemäß Abs. 7 stimmen die Parteien zu, eine gemeinsame Basismodulation für den offenen Dienst von GALILEO und GPS III wie im Anhang beschrieben zu verwenden und zusammen zu arbeiten um eine Optimierung dieser Modulation zu erreichen. Ändert eine Partei diese Modulation im Einklang mit den in Abs. 5 und Abs. 6 beschriebenen Verfahren, ist die andere Partei nicht verpflichtet, ihre Modulation ebenfalls zu ändern oder zu ergänzen.

Gemäß Abs. 8 stimmen die Parteien zu, in der Arbeitsgruppe Sicherheitsfragen (eingesetzt lt. Art. 13) Maßnahmen zum Schutz des gesicherten staatlichen Dienstes im Rahmen der Kompatibilität der nationalen Sicherheitsinteressen zu untersuchen.

Zu Art. 12:

Gemäß Art. 12 vereinbaren die Parteien, dass die für GALILEO und die zukünftigen Generationen von GPS geplanten globalen Such- und Rettungsdienste frequenzkompatibel und weitestgehend kompatibel auf der Anwenderebene sein müssen.

Zu Art. 13:

Abs. 1 legt fest, dass die Parteien Arbeitsgruppen einrichten.

Abs. 2 definiert die Arbeitsgruppen:

Eine Arbeitsgruppe für Funkfrequenzkompatibilität und Interoperabilität für zivile, satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungsdienste (lit. a).

Eine Arbeitsgruppe für Handel und zivile Anwendungen (lit. b).

Eine Arbeitsgruppe zur Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Konzeption und Entwicklung der nächsten Generation von zivilen Satellitennavigationssystemen (lit. c).

Eine Arbeitsgruppe für Sicherheitsfragen bezüglich GPS und GALILEO (lit. d).

Abs. 3 besagt, dass die Parteien den Auftrag für Arbeitsgruppen festlegen können.

Gemäß Abs. 4 unterliegt jedweder Austausch von Information, Ausrüstung, Technologie oder anderen Daten (einschließlich klassifizierter) sowie die Lieferungen von Diensten gemäß diesem Abkommen allen anwendbaren Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Ausfuhrkontrollgesetze und –verordnungen. Alle übergebenen Daten werden nur zum Zweck dieses Abkommens genutzt und dürfen ohne Genehmigung der Ursprungspartei an keine Dritten übertragen oder von diesen genutzt werden.

In Abs. 5 erklären sich die Parteien bereit, vorbehaltlich anwendbarer Gesetze, Verordnungen und offizieller Regierungspolitiken, Lizenzanträge auf die Ausfuhr von Waren, Information, Technologie oder anderer Daten, die für die Entwicklung und Implementierung von GALILEO oder GPS geeignet sind, so schnell wie möglich zu bearbeiten.

Klassifizierte Informationen bezüglich der Implementierung dieses Abkommens können in Arbeitsgruppen oder andernfalls nur unter Berücksichtigung der im Anhang zu diesem Abkommen erläuterten Bedingungen ausgetauscht werden (Abs. 6).

Gemäß Abs. 7 treten die Arbeitsgruppen zumindest einmal jährlich zusammen, um den Bedarf an Arbeitsgruppen zu bewerten, deren Aufgaben zu definieren und den Fortschritt zu prüfen.

Zu Art. 14:

Gemäß Art. 14 beabsichtigen die Parteien, Diskussionen über ein Folgeabkommen hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen ihrer jeweiligen Satellitennavigationssystemen nach der Inbetriebnahme von GALILEO zu beginnen. Diesbezüglich ist beabsichtigt verschiedene Koordinierungsoptionen zu erörtern.

Zu Art. 15:

Art. 15 besagt, dass beide Parteien bezüglich ziviler Satellitennavigationssysteme, Mehrwertdienste und globaler Navigations- und Zeitbestimmungsgüter in Angelegenheiten, die in beiderseitigem Interesse liegen, in relevanten internationalen Foren und Organisationen zusammenarbeiten.

Zu Art. 16:

Art. 16 legt fest, dass jede Partei selbst die Kosten zur Erfüllung ihrer Pflichten unter diesem Abkommen, welche Gegenstand der Verfügbarkeit angemessener Finanzmittel sind, trägt.

Zu Art. 17:

Gemäß Abs. 1 muss die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien bezüglich der Begriffe, Interpretation oder der Anwendbarkeit dieses Abkommens durch Konsultation gelöst werden.

Für die Konsultationen, die in Abs. 1, sowie in Art. 5, Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 5 und 6 vorgesehen sind, treffen Vertreter des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und der Vereinigten Staaten andererseits zusammen (Abs. 2).

Gemäß Abs. 3 hindert die Parteien jedoch nichts in diesem Abkommen daran auf das Streitbeilegungsverfahren nach den WTO-Abkommen zurückzugreifen.

Zu Art. 18:

Art. 18 enthält die Definition des Begriffes „Parteien“ im Sinne dieses Abkommens.

Zu Art. 19:

Gemäß Abs. 1 erklären sich die Parteien bereit, die Verantwortung für die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Abkommens zu tragen.

Falls es Unklarheiten darüber gibt, ob eine Verpflichtung in die Kompetenz der Europäische Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten fällt, liefern auf Anfrage der Vereinigten Staaten von Amerika die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die notwendigen Informationen. Fall diese nicht zweckdienlich oder widersprüchlich sind, hat dies die gesamtschuldnerische Haftung zur Folge (Abs. 2).

Zu Art. 20:

Art. 20 regelt das Inkrafttreten (Abs. 1), die vorläufige Anwendbarkeit (Abs. 3), die Verwahrung (Abs. 4), die Dauer (Abs. 5), die Änderung (Abs. 6), die Überprüfung (Abs. 7) und die Kündigungsmöglichkeit dieses Abkommens (Abs. 8).

Abs. 2 legt fest, dass das Abkommen Gegenstand des Beitritts von Staaten ist, die nach dem Abschluss dieses Abkommens der Europäischen Union beitreten.

ANHANG

Zu Art. 1:

Art. 1 legt die Signalstruktur (Modulation, Koderate und Signalleistung) für den gesicherten staatlichen GALILEO Dienst, für alle anderen GALILEO Dienste, inklusive des offenen, sicherheitskritischen und kommerziellen Dienstes und für GPS im 1559-1610 MHz Band fest.

Die Parteien stimmen aus Gründen der Kompatibilität der Nationalen Sicherheitsinteressen, der Vermeidung von inakzeptablen Funkfrequenzstörungen und der Leistungsfähigkeit der GNSS der beschriebenen Signalstruktur zu.

Zu Art. 2:

Art. 2 besagt, dass die klassifizierten Annahmen und Methoden, die zur Bestimmung der Kriterien der Kompatibilität der nationalen Sicherheit genutzt werden, und die Kriterien selbst, in folgenden Dokumenten enthalten sind: „National Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO Signals in the 1559-1610 MHz Band, Part 1, Part 2, Part 3“ vom 9. Juni 2004 inklusive aller zukünftigen Anhänge, Änderungen oder Modifikationen zu diesen Dokumenten. Weiters werden die Zugangsbedingungen zu den einzelnen Teilen (Part 1-3) geregelt.

Zu Art. 3:

Gemäß Art. 3 sind die Annahmen für die Analyse der Kompatibilität der Funkfrequenzen und Signale in folgendem Dokument enthalten: „Reference Assumptions for GPS/GALILEO Compatibility Analyses“ vom 9. Juni 2004 inklusive aller zukünftigen, gemeinsam vereinbarten Zusätze, Änderungen oder Modifikationen des Dokuments.

Zu Art. 4:

Gemäß Art. 4 ist die Methodik zur Analyse der Kompatibilität der Funkfrequenz in folgendem Dokument enthalten: „Models and Methodology for GPS/GALILEO Radio Frequency Compatibility Analyses“ vom 18. Juni 2004 inklusive aller zukünftigen, gemeinsam vereinbarten Zusätze, Änderungen oder Modifikationen des Dokuments.

Zu Art. 5:

Gemäß Art. 5 ist die Bereitstellung der Zeitverschiebung zwischen GALILEO und GPS Systemzeit in der Navigationsmeldung in folgendem Dokument beschrieben: „GALILEO Time Offset Preliminary Interface Definition“ vom 20. März 203 inklusive aller zukünftigen, gemeinsam vereinbarten Zusätze, Änderungen oder Modifikationen des Dokuments.

Zu Art. 6:

Lit. a legt ein Verfahren bezüglich zukünftiger Ergänzungen, Änderungen oder Modifikationen der Dokumente „National Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO Signals in the 1559-1610 MHz Band, Part 1, Part 2 und Part 3“ fest.

Lit. b legt ein Verfahren bezüglich zukünftiger Ergänzungen, Änderungen oder Modifikationen der Dokumente „Reference Assumptions for GPS/GALILEO Compatibility Analyses“, „Models and Methodology for GPS/GALILEO Radio Frequency Compatibility Analyses“ und „GALILEO Time Offset Preliminary Interface Definition“ fest.