Vorblatt
Problem:
Das von der
Europäischen Kommission im Februar 1999 vorgeschlagene
Satellitennavigationsprogramm GALILEO ist das erste Großprojekt auf diesem
Gebiet, in das die Europäische Union und die Europäische Weltraumorganisation
(ESA) eng eingebunden sind. GALILEO, das erste System speziell für zivile
Zwecke, stellt sowohl einen wichtigen Bestandteil der europäischen
Raumfahrtpolitik als auch eine innovative Lösung für die unumgängliche
Notwendigkeit eines Systems für die Ortung, Navigation und Zeitgebung in Europa
und damit auch in Österreich dar.
GALILEO ist als
globales System zu sehen. Die
internationale Zusammenarbeit ist daher ein wesentliches Element, um aus dem
GALILEO Programm maximalen Nutzen zu ziehen. Die Zusammenarbeit mit
Drittstaaten wird eine Vertiefung des europäischen und österreichischen
Know-hows ermöglichen, aber auch die Risiken des Programms verringern.
Das Abkommen ist
am 26. Juni 2004 beim EU-US Gipfel in Irland unterzeichnet worden. Da das
Abkommen sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch
der Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und
bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch
durch alle Mitgliedstaaten.
Ziel:
Mit der
Ratifikation dieses Kooperationsabkommens wird die Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Gemeinschaft, sowie ihrer Mitgliedstaaten und den Vereinigten
Staaten von Amerika auf dem Gebiet eines globalen zivilen
Satellitennavigationssystems ermöglicht.
Inhalt:
Die
Vertragsparteien sind übereingekommen, eine institutionalisierte Zusammenarbeit
zwischen dem europäischen Satellitennavigationsprogramm GALILEO und dem
US-amerikanischen System GPS (Global Positioning System) einzugehen. Diese wird
sich im Wesentlichen auf die Interoperabilität und Kompatibilität der
Radiofrequenzen von GPS und GALILEO, auf Kooperationen im Rahmen der Vergabe
der entsprechenden Frequenzspektren, auf die Zusammenarbeit im Bereich von
Standards, Zertifizierungen, gesetzgeberische Maßnahmen und Auflagen, auf die
gegenseitige Gewährung eines offenen Zugangs zu Signalen und Information und
auf die Zusammenarbeit zur Erreichung der Frequenzkompatibilität der jeweils
geplanten Such- und Rettungsdienste erstrecken.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Förderung der
österreichischen Weltraumindustrie und -wissenschaft.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Abkommen wurde
von der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten verhandelt und
unterzeichnet. Es steht in keinem Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der
Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normenerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hintergrund:
Das Abkommen über
die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS
Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen ist gesetzändernd
bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat
gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Das
Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Einer Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da keine
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.
Der
EU-Verkehrsministerrat hat am 30. September 1999 der Europäischen Kommission
das Mandat für die Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika
bezüglich der Kooperation im Satellitennavigationsbereich übertragen. Diese
Verhandlungen haben im Frühjahr 2004 zu einer inhaltlichen Einigung über die Details
der Kooperation und zur Paraphierung des vorliegenden Abkommens samt Anhang zu
den GPS und GALILEO Signalstrukturen geführt. Das Abkommen ist ein gemischtes
Abkommen und wird deshalb zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
geschlossen. Beim EU-US Gipfel in Irland am 26. Juni 2004 wurde es sowohl von
der Europäischen Gemeinschaft als auch von den Mitgliedstaaten unterzeichnet.
Das Abkommen und
dessen Anhang verweisen auf sechs Dokumente, die dadurch zu mittelbaren
Vertragsbestandteilen des Abkommens werden. Vier dieser Dokumente können nicht
gemäß § 5 Z 5 bzw. 6 BGBlG im BGBl. kundgemacht werden, da es sich um
klassifizierte Dokumente handelt, zu deren Schutz Österreich völkerrechtlich
verpflichtet ist. Der Zugang zu diesen Dokumenten ist jedoch unter den
Bedingungen des Informationssicherheitsgesetzes (BGBl. I Nr. 23/2002
idgF) möglich.
Da eine vorläufige
Anwendung des Abkommens vorgesehen war, hat Österreich anlässlich der
Unterzeichnung die Erklärung abgegeben, dass es eine vorläufige Anwendung des
Abkommens erst ab dem Zeitpunkt vornehmen kann, zu dem es der Europäischen
Gemeinschaft als dem Verwahrer des Abkommens den Abschluss seiner für das
Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren
notifiziert hat.
GALILEO stellt das
erste Großprogramm auf diesem Gebiet dar, in das die Europäische Union und die
Europäische Weltraumorganisation (ESA) eng eingebunden sind. Es wird das erste satellitengestützte
Positionsbestimmungs- und Navigationssystem speziell für zivile Zwecke sein.
Die Realisierung
des Projektes GALILEO als europäisches Satellitennavigationssystem ist von
strategischem verkehrs-, technologie- und auch sicherheitspolitischem Interesse
sowohl für die EU als auch für Österreich. Aus österreichischer Sicht ist die
Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Einbindung in das Programm GALILEO
sehr wichtig, um die globale Komponente des GALILEO Systems zu stärken. Eine
möglichst breite Basis der Kooperation mit Drittländern und die Einbindung der
daraus zu erzielenden zusätzlichen Finanzmittel werden als entscheidende
Faktoren für die erfolgreiche Realisierung des gesamten Programms GALILEO
erachtet.
Der zwischen den
Vertragsparteien gemeinsam formulierte Zweck des Abkommens ist die Einrichtung
und der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den
Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der zivilen
Satellitennavigation. Ziel des Abkommens ist die Optimierung der Stabilität des
GALILEO -Systems durch Kompatibilität und Interoperabilität mit dem
US-amerikanischen System GPS, wodurch eine Qualitätssteigerung beider Dienste
und eine Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzung bei der Anwendung der
Dienste auch für Verbraucher ermöglicht wird.
Österreich hat in
den entsprechenden EU-Gremien die im Rahmen des Mandats von der Europäischen
Kommission erzielten Verhandlungsergebnisse anerkannt und die Inhalte der
Kooperation unterstützt.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Abs. 1
definiert das Ziel des Abkommens, nämlich einen Kooperationsrahmen für die
Zusammenarbeit zwischen den Parteien bei der Förderung, Bereitstellung und
Nutzung von zivilen GPS und GALILEO Navigations- und Zeitbestimmungssignalen
und –diensten, Dienstleistungen, Erweiterungssystemen und weltweiten
Navigations- und Zeitbestimmungsgütern zu schaffen. Die Zusammenarbeit soll, im
Einklang mit und zur Förderung von gemeinsamen Sicherheitsinteressen, die
Nutzung von Signalen, Diensten und Ausrüstungen für die friedliche zivile,
kommerzielle und wissenschaftliche Nutzung fördern und erleichtern.
Gemäß Abs. 2
soll nichts in diesem Abkommen Standards, Verfahren, Regeln, Verordnungen oder
empfohlene Praktiken ersetzen, ändern oder von solchen abweichen, die von der
ICAO oder IMO angenommen wurden.
Gemäß Abs. 3
soll nichts in diesem Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien unter dem
WTO Abkommen von Marrakesch berühren.
Zu
Art. 2:
Dieser
Art. enthält die Definitionen der im Abkommen verwendeten Begriffe
(„Erweiterungssystem“, „ziviler satellitengestützter Navigations- und
Zeitbestimmungsdienst“, „Anbieter für zivile satellitengestützte Navigations-
und Zeitbestimmungsdienste“, „zivile satellitengestützte Navigations- und
Zeitbestimmungssignale“, „Anbieter für zivile satellitengestützte Navigations-
und Zeitbestimmungssignale“, „klassifizierte Information“, „GALILEO“,
„Ausrüstung für globale Navigation, und Zeitbestimmung“, „GNSS“, „GPS“,
„geistiges Eigentum“, „Interoperabilität auf Benutzerebene“, „Maßnahme“,
„militärischer satellitengestützter Navigations- und Zeitbestimmungsdienst“,
„Funkfrequenzkompatibilität“, „gesicherter staatlicher Dienst“,
„Mehrwertdienst“).
Zu
Art. 3:
Art. 3 legt den Anwendungsbereich des
Kooperationsbereichs fest.
Das Abkommen
betrifft Maßnahmen, die sich auf zivile satellitengestützte Navigations- und
Zeitsignale und Signalanbieter, zivile satellitengestützte Navigations- und
Zeitbestimmungsdienste und Dienstleistungsanbieter, Erweiterungssysteme,
Mehrwertdienste und Mehrwertdienstanbieter und weltweite Navigations- und
Zeitbestimmungsgüter beziehen. Die Bereitstellung von militärischen
satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungsdiensten fällt nicht in
den Geltungsbereich, ausgenommen jedoch der Bereich der Radiofrequenzkompatibilität
(Art. 4, Art. 11 und Anhang). Gesicherte staatliche Dienste liegen
außerhalb des Geltungsbereiches von Art. 5 und 6 (Standards,
Zertifizierung, gesetzgeberische Maßnahmen und Auflagen; Nicht-Diskriminierung
und Handel), Art. 8 Abs. 2 (verschlüsselte Dienste) und Art. 10
Abs. 3 (Konsultation bezüglich Kostenrückerstattungspolitiken).
Zu
Art. 4:
Art. 4
regelt die
Interoperabiliät und Radiofrequenzkompatibilität.
Gemäß Abs. 1
ist Art. 4 auf GPS und GALILEO und soweit Radiofrequenzkompatibilität
betroffen ist, auf alle satellitengestützten Navigations- und
Zeitbestimmungsdienste anwendbar.
Die Parteien
vereinbaren, dass die Radiofrequenzen von GPS und GALILEO kompatibel (Gebiete
mit militärischen Operationen sind allerdings aus dem örtlichen Anwendungsbereich
ausgenommen) und auf nicht-militärischer Nutzerebene weitest möglich
interoperabel sein müssen. Signale für zivile Nutzung werden weder unnötig
unterbrochen noch verschlechtert (Abs. 2 und Abs. 3).
Die Arbeit der
gemäß Art. 13 gegründeten Arbeitsgruppe zur Kompatibilität und
Interoperabilität soll insbesondere Radiofrequenzkompatibilität im Hinblick auf
die Entwicklung und Modernisierung beider Systeme, verbesserte Verfügbarkeit
und Zuverlässigkeit der Signale und Interoperabilität im nicht-militärischen
Nutzerbereich sicherstellen (Abs. 4)
Die Parteien
gewährleisten weiters, dass ihre jeweiligen Erweiterungssysteme den
Anforderungen der ICAO, IMO und ITU gerecht werden (Abs. 5).
Gemäß Abs. 6
darf nichts in diesem Abkommen Standards, Verfahren, Regeln, Verordnungen oder
empfohlene Praktiken ersetzen, ändern oder von solchen abweichen, die von der
ITU angenommen wurden.
Zu
Art. 5:
Art. 5 besagt, dass sich die Parteien
konsultieren, bevor sie Maßnahmen zur direkten oder indirekten Festlegung von
Design – oder Leistungsstandards, Zertifizierungs- oder Lizenzanforderungen,
technischen Regelungen oder ähnlichen Anforderungen im Bereich der zivilen
Satellitennavigation ergreifen (Abs. 1), sowie solche welche direkt oder
indirekt bewirken, die Nutzung von entsprechenden Diensten oder Signalen
innerhalb ihres Hoheitsgebietes aufzuerlegen (Abs. 2).
Zu
Art. 6:
Die Parteien
bestätigen in Abs. 1 ihren nicht-diskriminierenden Ansatz beim Handel mit
Waren und Dienstleistungen im Bereich der zivilen satellitengestützten Navigations-
und Zeitsignale, Erweiterungssysteme und Mehrwertdienste.
In Abs. 2
bestätigen die Parteien, dass Maßnahmen in Bezug auf Güter und
Dienstleistungen, die zivile satellitengestützte Navigations- und
Zeitbestimmungssignale oder –dienste, Erweiterungssysteme und Mehrwertdienste
betreffen, nicht als versteckte Einschränkung oder unnötiges Hindernis des
internationalen Handels genutzt werden.
Abs. 3
regelt, dass die gemäß Art. 13 eingesetzte Arbeitsgruppe für Handel und
zivile Anwendungen unter anderem Nicht-Diskriminierung und andere
handelsbezogene Fragen erörtert.
Zu
Art. 7:
Abs. 1 legt
fest, dass die Parteien weder den Zugang noch die Nutzung der Positions-,
Navigations- und Zeitinformationen ihrer jeweiligen offenen Dienste inklusive
ihrer Erweiterungssysteme, außer aus Gründen der nationalen Sicherheit,
beschränken dürfen.
Gemäß Abs. 2
bemühen sich die Parteien, Signale für sicherheitskritische Anwendungen, mit
dem entsprechenden, von den relevanten internationalen Organisationen
geforderten Sicherheitsniveau bereitzustellen.
Zu
Art. 8:
Art. 8 regelt den Zugang zu Informationen.
Abs. 1
enthält die Vereinbarung der Parteien, vorbehaltlich anwendbarer
Ausfuhrkontrollen, auf nicht-diskriminierende Art und Weise ausreichende
Informationen hinsichtlich ihres jeweiligen unverschlüsselten zivilen
satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignals und dessen
Erweiterungssystemen zur Verfügung zu stellen um so Chancengleichheit für
Personen, welche diese Signale verwenden wollen, um Geräte herzustellen oder
Mehrwertdienstleistungen zu erbringen, zu gewährleisten.
Abs. 2
besagt, dass wenn eine Partei zivile Signale für zivile Benutzer vorsieht, die
verschlüsselt sind oder andere Merkmale haben, die es dem Anbieter ermöglichen
den Zugang zu verweigern, hat diese, vorbehaltlich anwendbarer
Ausfuhrbeschränkungen, den Herstellern von entsprechenden Geräten oder
Mehrwertdienstleistungen der anderen Partei, auf Basis von Lizenzen oder
anderen Mechanismen auf nicht-diskriminierende Art und Weise Zugang zu den
Informationen zu gewähren.
Zu
Art. 9:
Gemäß Art. 9
zielt nichts in diesem Abkommen darauf ab, geistige Eigentumsrechte zu
beeinflussen, die mit globalen satellitengestützten Navigations- und
Zeitbestimmungssignalen, -diensten oder –waren zusammenhängen.
Zu
Art. 10:
Abs. 1
besagt, dass sich die Parteien bemühen, offene Navigations- und
Zeitbestimmungssignale ohne direkte Gebühren bereitzustellen.
Gemäß Abs. 2
dürfen Gebühren für die internationale Luftfahrt oder den Schutz des
menschlichen Lebens auf See nur im Einklang mit der ICAO und der IMO eingeführt
werden.
Abs. 3 legt
fest, dass sich die Vertragsparteien über etwaige
Kostenrückerstattungspolitiken, wo dies angemessen ist, konsultieren.
Zu
Art. 11:
Art. 11 behandelt die Kompatibilität der nationalen
Sicherheit und des Spektrumsgebrauchs.
Abs. 1
erläutert die Zusammenarbeit der Parteien im Hinblick auf den
Spektrumsgebrauch. Darunter fällt die Förderung einer angemessenen
Frequenzzuteilung, die Gewährleistung der Funkfrequenzkompatibilität im Spektrumsgebrauch,
die Beabsichtigung die Signale vor Interferenz mit Funkfrequenzemissionen
anderer Systeme zu schützen, die Förderung einer harmonisierten Nutzung des
Spektrums auf globaler Basis, die Identifizierung von Störquellen und die
Festlegung entsprechender Folgemaßnahmen diesbezüglich.
Abs. 2 hält
fest, dass die Parteien die Unterbindung einer feindseligen Nutzung von
satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen beabsichtigen, wobei die
Dienste außerhalb der Krisengebiete weiterhin verfügbar sein sollen. Zu diesem
Zweck müssen die jeweiligen Dienste den Kriterien zur Kompatibilität der
nationalen Sicherheitsinteressen entsprechen (beschrieben in den Dokumenten
„National Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO Signals in the
1559-1610 MHz Band, Part 1, Part 2 und Part 3“).
In Abs. 3
wird festgestellt, dass die im Anhang zu diesem Abkommen spezifizierten
Signalstrukturen mit den Kompatibilitätskriterien der nationalen
Sicherheitsinteressen übereinstimmen (festgelegt in den Dokumenten „National
Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO Signals in the 1559-1610
MHz Band, Part 1, Part 2 und Part 3“).
Abs. 4
besagt, dass die Parteien die Modernisierung und Weiterentwicklung der
jeweiligen Systeme beabsichtigen, während sie die Sicherheits- und
Marktvorteile kompatibler und interoperabler gemeinsamer ziviler Signale
aufrechterhalten.
Abs. 5
besagt, dass sich die Parteien gegenseitig schriftlich auf diplomatischem Weg
benachrichtigen, wenn sie beabsichtigen, die im Anhang spezifizierten
Basissignalstrukturen zu ändern oder zu ergänzen.
Erfolgt innerhalb
von 3 Monaten nach Erhalt der Benachrichtigung kein Einspruch, stellt sich die
jeweilige Partei der Annahme und Umsetzung alternativer Signalstrukturen laut
Benachrichtigung nicht entgegen. Bei Einspruch auf Basis der Kompatibilität der
nationalen Sicherheitsinteressen bzw. der Funkfrequenzkompatibilität beraten
die Parteien unverzüglich, um nachzuprüfen, ob die alternative Signalstruktur
den in den Dokumenten „National Security Compatibility Compliance for GPS and
GALILEO Signals in the 1559-1610 MHz Band, Part 1, Part 2 und Part 3“
festgesetzten Kriterien entspricht (Abs. 6).
Gemäß Abs. 7
stimmen die Parteien zu, eine gemeinsame Basismodulation für den offenen Dienst
von GALILEO und GPS III wie im Anhang beschrieben zu verwenden und zusammen zu
arbeiten um eine Optimierung dieser Modulation zu erreichen. Ändert eine Partei
diese Modulation im Einklang mit den in Abs. 5 und Abs. 6
beschriebenen Verfahren, ist die andere Partei nicht verpflichtet, ihre
Modulation ebenfalls zu ändern oder zu ergänzen.
Gemäß Abs. 8
stimmen die Parteien zu, in der Arbeitsgruppe Sicherheitsfragen (eingesetzt lt.
Art. 13) Maßnahmen zum Schutz des gesicherten staatlichen Dienstes im
Rahmen der Kompatibilität der nationalen Sicherheitsinteressen zu untersuchen.
Zu
Art. 12:
Gemäß Art. 12
vereinbaren die Parteien, dass die für GALILEO und die zukünftigen Generationen
von GPS geplanten globalen Such- und Rettungsdienste frequenzkompatibel und
weitestgehend kompatibel auf der Anwenderebene sein müssen.
Zu
Art. 13:
Abs. 1 legt
fest, dass die Parteien Arbeitsgruppen einrichten.
Abs. 2
definiert die Arbeitsgruppen:
Eine Arbeitsgruppe
für Funkfrequenzkompatibilität und Interoperabilität für zivile,
satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungsdienste (lit. a).
Eine Arbeitsgruppe
für Handel und zivile Anwendungen (lit. b).
Eine Arbeitsgruppe
zur Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Konzeption und Entwicklung der
nächsten Generation von zivilen Satellitennavigationssystemen (lit. c).
Eine Arbeitsgruppe
für Sicherheitsfragen bezüglich GPS und GALILEO (lit. d).
Abs. 3
besagt, dass die Parteien den Auftrag für Arbeitsgruppen festlegen können.
Gemäß Abs. 4
unterliegt jedweder Austausch von Information, Ausrüstung, Technologie oder
anderen Daten (einschließlich klassifizierter) sowie die Lieferungen von
Diensten gemäß diesem Abkommen allen anwendbaren Gesetzen und Verordnungen
einschließlich der Ausfuhrkontrollgesetze und –verordnungen. Alle übergebenen
Daten werden nur zum Zweck dieses Abkommens genutzt und dürfen ohne Genehmigung
der Ursprungspartei an keine Dritten übertragen oder von diesen genutzt werden.
In Abs. 5
erklären sich die Parteien bereit, vorbehaltlich anwendbarer Gesetze,
Verordnungen und offizieller Regierungspolitiken, Lizenzanträge auf die Ausfuhr
von Waren, Information, Technologie oder anderer Daten, die für die Entwicklung
und Implementierung von GALILEO oder GPS geeignet sind, so schnell wie möglich
zu bearbeiten.
Klassifizierte
Informationen bezüglich der Implementierung dieses Abkommens können in
Arbeitsgruppen oder andernfalls nur unter Berücksichtigung der im Anhang zu
diesem Abkommen erläuterten Bedingungen ausgetauscht werden (Abs. 6).
Gemäß Abs. 7
treten die Arbeitsgruppen zumindest einmal jährlich zusammen, um den Bedarf an
Arbeitsgruppen zu bewerten, deren Aufgaben zu definieren und den Fortschritt zu
prüfen.
Zu
Art. 14:
Gemäß Art. 14
beabsichtigen die Parteien, Diskussionen über ein Folgeabkommen hinsichtlich
der Zusammenarbeit zwischen ihrer jeweiligen Satellitennavigationssystemen nach
der Inbetriebnahme von GALILEO zu beginnen. Diesbezüglich ist beabsichtigt
verschiedene Koordinierungsoptionen zu erörtern.
Zu
Art. 15:
Art. 15 besagt, dass beide Parteien bezüglich
ziviler Satellitennavigationssysteme, Mehrwertdienste und globaler Navigations-
und Zeitbestimmungsgüter in Angelegenheiten, die in beiderseitigem Interesse
liegen, in relevanten internationalen Foren und Organisationen
zusammenarbeiten.
Zu
Art. 16:
Art. 16 legt fest, dass jede Partei selbst die
Kosten zur Erfüllung ihrer Pflichten unter diesem Abkommen, welche Gegenstand
der Verfügbarkeit angemessener Finanzmittel sind, trägt.
Zu
Art. 17:
Gemäß Abs. 1
muss die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien bezüglich der
Begriffe, Interpretation oder der Anwendbarkeit dieses Abkommens durch
Konsultation gelöst werden.
Für die
Konsultationen, die in Abs. 1, sowie in Art. 5, Art. 10
Abs. 3 und Art. 11 Abs. 5 und 6 vorgesehen sind, treffen
Vertreter des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission
einerseits und der Vereinigten Staaten andererseits zusammen (Abs. 2).
Gemäß Abs. 3
hindert die Parteien jedoch nichts in diesem Abkommen daran auf das
Streitbeilegungsverfahren nach den WTO-Abkommen zurückzugreifen.
Zu Art. 18:
Art. 18 enthält die Definition des Begriffes
„Parteien“ im Sinne dieses Abkommens.
Zu
Art. 19:
Gemäß Abs. 1
erklären sich die Parteien bereit, die Verantwortung für die Einhaltung der
Verpflichtungen dieses Abkommens zu tragen.
Falls es
Unklarheiten darüber gibt, ob eine Verpflichtung in die Kompetenz der
Europäische Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten fällt, liefern auf Anfrage
der Vereinigten Staaten von Amerika die Europäische Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten die notwendigen Informationen. Fall diese nicht zweckdienlich
oder widersprüchlich sind, hat dies die gesamtschuldnerische Haftung zur Folge
(Abs. 2).
Zu
Art. 20:
Art. 20 regelt das Inkrafttreten (Abs. 1),
die vorläufige Anwendbarkeit (Abs. 3), die Verwahrung (Abs. 4), die
Dauer (Abs. 5), die Änderung (Abs. 6), die Überprüfung (Abs. 7)
und die Kündigungsmöglichkeit dieses Abkommens (Abs. 8).
Abs. 2 legt
fest, dass das Abkommen Gegenstand des Beitritts von Staaten ist, die nach dem
Abschluss dieses Abkommens der Europäischen Union beitreten.
ANHANG
Zu Art. 1:
Art. 1 legt die Signalstruktur (Modulation,
Koderate und Signalleistung) für den gesicherten staatlichen GALILEO Dienst,
für alle anderen GALILEO Dienste, inklusive des offenen, sicherheitskritischen
und kommerziellen Dienstes und für GPS im 1559-1610 MHz Band fest.
Die Parteien
stimmen aus Gründen der Kompatibilität der Nationalen Sicherheitsinteressen,
der Vermeidung von inakzeptablen Funkfrequenzstörungen und der
Leistungsfähigkeit der GNSS der beschriebenen Signalstruktur zu.
Zu
Art. 2:
Art. 2 besagt, dass die klassifizierten Annahmen
und Methoden, die zur Bestimmung der Kriterien der Kompatibilität der
nationalen Sicherheit genutzt werden, und die Kriterien selbst, in folgenden
Dokumenten enthalten sind: „National Security Compatibility Compliance for GPS
and GALILEO Signals in the 1559-1610 MHz Band, Part 1, Part 2, Part 3“ vom 9.
Juni 2004 inklusive aller zukünftigen Anhänge, Änderungen oder Modifikationen
zu diesen Dokumenten. Weiters werden die Zugangsbedingungen zu den einzelnen
Teilen (Part 1-3) geregelt.
Zu
Art. 3:
Gemäß Art. 3
sind die Annahmen für die Analyse der Kompatibilität der Funkfrequenzen und
Signale in folgendem Dokument enthalten: „Reference Assumptions for GPS/GALILEO
Compatibility Analyses“ vom 9. Juni 2004 inklusive aller zukünftigen, gemeinsam
vereinbarten Zusätze, Änderungen oder Modifikationen des Dokuments.
Zu
Art. 4:
Gemäß Art. 4
ist die Methodik zur Analyse der Kompatibilität der Funkfrequenz in folgendem
Dokument enthalten: „Models and Methodology for GPS/GALILEO Radio Frequency
Compatibility Analyses“ vom 18. Juni 2004 inklusive aller zukünftigen,
gemeinsam vereinbarten Zusätze, Änderungen oder Modifikationen des Dokuments.
Zu
Art. 5:
Gemäß Art. 5
ist die Bereitstellung der Zeitverschiebung zwischen GALILEO und GPS Systemzeit
in der Navigationsmeldung in folgendem Dokument beschrieben: „GALILEO Time
Offset Preliminary Interface Definition“ vom 20. März 203 inklusive aller
zukünftigen, gemeinsam vereinbarten Zusätze, Änderungen oder Modifikationen des
Dokuments.
Zu
Art. 6:
Lit. a legt ein
Verfahren bezüglich zukünftiger Ergänzungen, Änderungen oder Modifikationen der
Dokumente „National Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO
Signals in the 1559-1610 MHz Band, Part 1, Part 2 und Part 3“ fest.
Lit. b legt ein
Verfahren bezüglich zukünftiger Ergänzungen, Änderungen oder Modifikationen der
Dokumente „Reference Assumptions for GPS/GALILEO Compatibility Analyses“,
„Models and Methodology for GPS/GALILEO Radio Frequency Compatibility Analyses“
und „GALILEO Time Offset Preliminary Interface Definition“ fest.