1351 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG geändert und das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 Z  7 lautet:

         „7. Mitwirkung, Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Rahmen der Tierseuchen- und Zoonosenbekämpfung und der Überwachung der Tiergesundheit sowie im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln;“

2. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung

§ 8a. (1) Die Agentur hat dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft jährlich bis 30. Juni den Entwurf eines Arbeitsprogrammes zur Aufgabenwahrnehmung und die dafür vorgesehene Verwendung der Basiszuwendung (§ 12) vorzulegen. Das endgültige Arbeitsprogramm sowie die Verwendung der Basiszuwendung ist dann vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. September jeden Jahres festzulegen und der Geschäftsführung zur Budgeterstellung zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung, auf Vorschlag der Agentur den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der Standorte zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festlegen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Höhe der zu entrichtenden Entgelte für die durch Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Inanspruchnahme der Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 auf Vorschlag der Agentur, der den Grundsatz der Vollkostendeckung berücksichtigt, in Form von Tarifen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Tarife sind von der Agentur in geeigneter, der allgemeinenen Öffentlichkeit zugänglicher Weise zu veröffentlichen.“

3. § 12 Abs. 7 lautet:

„(7) Die in den Abs. 1 bis 3, 4 und 6 genannten Beträge sind jeweils zur Hälfte vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen. Werden der Agentur gemäß § 8 Abs. 8 oder § 19 Abs. 2 weitere Aufgaben übertragen oder werden Tätigkeiten im Auftrag eines Eigentümers von der Agentur wahrgenommen, die über das jährlich festgelegte Arbeitsprogramm gemäß § 8a hinausgehen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das jeweils übertragende Bundesministerium zu tragen, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.“

4. § 19 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 8 Abs. 2 Z 7, § 8a und § 12 Abs. 7 in der Fassung des BGBl. I Nr.XXX/2006 treten mit xx.xx.xxxx in Kraft.“

 

Artikel 2

Aufhebung des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten

§ 1. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 79/2000 außer Kraft.

§ 2. (1) Soweit in Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten auf das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG.

(3) Soweit in Bundesgesetzen und Verordnungen auf veterinärmedizinische Bundesanstalten verwiesen wird, sind diese Verweise als Verweisung auf die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) anzusehen.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit xx. xx. xxxx in Kraft.