1351 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz mit dem
das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG geändert und das
Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten aufgehoben wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG
Das
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG, BGBl. I
Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 153/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 8
Abs. 2 Z 7 lautet:
„7. Mitwirkung, Untersuchung, Diagnose und
Begutachtung im Rahmen der Tierseuchen- und Zoonosenbekämpfung und der
Überwachung der Tiergesundheit sowie im Rahmen der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und
Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera,
Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten,
Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln;“
2. Nach § 8
wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Arbeitsprogramm
zur Aufgabenwahrnehmung
§
8a. (1) Die Agentur hat
dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft jährlich bis 30. Juni den
Entwurf eines Arbeitsprogrammes zur Aufgabenwahrnehmung und die dafür
vorgesehene Verwendung der Basiszuwendung (§ 12) vorzulegen. Das
endgültige Arbeitsprogramm sowie die Verwendung der Basiszuwendung ist dann vom
Bundesminister für Gesundheit und Frauen und vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. September jeden Jahres
festzulegen und der Geschäftsführung zur Budgeterstellung zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung, auf Vorschlag der Agentur den
sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der Standorte zur Erfüllung der
Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festlegen.
(3) Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen hat die Höhe der zu entrichtenden Entgelte für die
durch Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Inanspruchnahme der Tätigkeiten
gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 auf Vorschlag der Agentur, der den
Grundsatz der Vollkostendeckung berücksichtigt, in Form von Tarifen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Tarife sind
von der Agentur in geeigneter, der allgemeinenen Öffentlichkeit zugänglicher
Weise zu veröffentlichen.“
3. § 12
Abs. 7 lautet:
„(7) Die in den
Abs. 1 bis 3, 4 und 6 genannten Beträge sind jeweils zur Hälfte vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen. Werden der
Agentur gemäß § 8 Abs. 8 oder § 19 Abs. 2 weitere Aufgaben
übertragen oder werden Tätigkeiten im Auftrag eines Eigentümers von der Agentur
wahrgenommen, die über das jährlich festgelegte Arbeitsprogramm gemäß § 8a
hinausgehen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das jeweils
übertragende Bundesministerium zu tragen, wenn dies trotz wirtschaftlicher,
sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung
der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich
ist.“
4. § 19 wird
folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 8
Abs. 2 Z 7, § 8a und § 12 Abs. 7 in der Fassung des
BGBl. I Nr.XXX/2006 treten mit xx.xx.xxxx in Kraft.“
Artikel 2
Aufhebung des
Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten
§ 1. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl.
Nr. 563/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr.
79/2000 außer Kraft.
§ 2. (1) Soweit in Verordnungen auf Grund des
Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten auf das
Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten verwiesen wird,
erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen
des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG.
(2) Soweit in anderen
Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
veterinärmedizinischen Bundesanstalten verwiesen wird, erhalten diese
Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen des Gesundheits-
und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG.
(3) Soweit in
Bundesgesetzen und Verordnungen auf veterinärmedizinische Bundesanstalten
verwiesen wird, sind diese Verweise als Verweisung auf die Österreichische
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) anzusehen.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit xx. xx. xxxx
in Kraft.