Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Aufhebung des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, welches bereits zum größten Teil materiell derogiert wurde, sowie der entsprechenden Anpassung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes. Damit soll die Klarheit der Regelung für den Normadressaten erreicht werden.

Weiters soll die Finanzierung der einzelnen Aufgaben transparenter und nachvollziehbar gestaltet werden.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Gesetzesänderung bzw. – aufhebung ist weder für die Länder, noch die Gemeinden, noch den Bund mit finanziellen Auswirkungen verbunden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen berühren keine Rechtsvorschriften der EU.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Aufhebung des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, welches bereits zum größten Teil materiell derogiert wurde, sowie der entsprechenden Anpassung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes. Damit soll die Klarheit der Regelung für den Normadressaten erreicht werden.

Weiters soll die Finanzierung der einzelnen Aufgaben transparenter und nachvollziehbar gestaltet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Gesetzesänderung bzw. – aufhebung ist weder für die Länder, noch die Gemeinden, noch den Bund mit finanziellen Auswirkungen verbunden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (Veterinärwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des GESG):

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2 Z 7):

Der bisherige Verweis auf das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten wird durch die inhaltliche Darstellung der dort genannten Aufgaben ersetzt.

Zu Z 2 (§ 8a):

§ 8 zählt die Aufgaben der Agentur umfassend auf, wobei jedoch die einzelnen Tätigkeiten zur Aufgabenerfüllung nicht konkretisiert sind. Nachdem aber die Durchführung dieser Tätigkeiten den Personal- und Sachmitteleinsatz bedingen, welcher durch die Basisfinanzierung abgegolten ist, wäre jeweils im Voraus ein konkretes Arbeitsprogramm zu erstellen, welches letztlich durch die Eigentümervertreter festzulegen wäre.

Das Vorschlagsrecht der AGES betreffend Standorte der Agentur bzw. der Festsetzung von Entgelten gilt ausschließlich Interessen, die wahrzunehmen die Agentur berufen ist.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 7):

Mit dieser Bestimmung soll ermöglicht werden, der AGES auch solche Tätigkeiten, welche bei Erstellung des Arbeitsprogrammes nicht bekannt waren (z.B. EU-Vorgaben auf Grund aktueller Entscheidungen…) und die daher nicht durch die Basisfinanzierung gedeckt sind, abzugelten.

Zu Art. 2 (Aufhebung des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten):

Das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten wird aufgehoben.

Durch § 2 soll sichergestellt werden, dass bestehende Regelungen auf Grund des aufgehobenen Bundesgesetzes, wie z.B. die bisherige Tariffestlegung oder die Bestimmungen über Referenzzentralen bis zu einer Neuregelung durch Verordnungen auf Grund des GESG weiter aufrecht bleiben, sodass ein gesetzesfreier Raum vermieden wird.

Da in zahlreichen Veterinärgesetzen Verweise auf die veterinärmedizinischen Bundesanstalten enthalten sind, war durch eine Übergangsregelung in § 3 festzulegen, dass diese Verweise nunmehr auf die inhaltlich entsprechenden Bestimmungen des GESG zielen, um so Lücken in der Rechtsordnung zu vermeiden. Ebenso war klarzustellen, dass Verweise auf die veterinärmedizinischen Bundesanstalten als Verweise auf die AGES anzusehen sind.


Textgegenüberstellung zu Artikel 1

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 8. Abs. 2…..

§ 8. Abs. 2…..

           7. Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Sinne des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981, oder des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988;

           7. Mitwirkung, Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Rahmen der Tierseuchen- und Zoonosenbekämpfung und der Überwachung der Tiergesundheit sowie im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln;

 

 

neu

„Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung

§ 8a. (1) Die Agentur hat dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft jährlich bis 30. Juni den Entwurf eines Arbeitsprogrammes zur Aufgabenwahrnehmung und die dafür vorgesehene Verwendung der Basiszuwendung (§ 12) vorzulegen. Das endgültige Arbeitsprogramm sowie die Verwendung der Basiszuwendung ist dann vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. September jeden Jahres festzulegen und der Geschäftsführung zur Budgeterstellung zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung, auf Vorschlag der Agentur den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der Standorte zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festlegen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Höhe der zu entrichtenden Entgelte für die durch Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Inanspruchnahme der Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 auf Vorschlag der Agentur, der den Grundsatz der Kostendeckung berücksichtigt, in Form von Tarifen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Tarife sind von der Agentur in geeigneter, der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglicher Weise zu veröffentlichen.

 

 

§ 12.

§ 12. ...

(7) Die in den Abs. 1 bis 3, 4 und 6 genannten Beträge sind jeweils zur Hälfte vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen. Werden der Agentur gemäß § 8 Abs. 8 oder § 19 Abs. 2 weitere Aufgaben übertragen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das jeweils übertragende Bundesministerium zu tragen, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(7) Die in den Abs. 1 bis 3, 4 und 6 genannten Beträge sind jeweils zur Hälfte vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen. Werden der Agentur gemäß § 8 Abs. 8 oder § 19 Abs. 2 weitere Aufgaben übertragen, oder werden Tätigkeiten im Auftrag eines Eigentümers von der Agentur wahrgenommen die über das jährlich festgelegte Arbeitsprogramm gemäß § 8a hinausgehen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das jeweils übertragende Bundesministerium zu tragen, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.