Vorblatt
Inhalt:
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Aufhebung des
Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, welches bereits
zum größten Teil materiell derogiert wurde, sowie der entsprechenden Anpassung
des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes. Damit soll die Klarheit der
Regelung für den Normadressaten erreicht werden.
Weiters soll die Finanzierung der einzelnen Aufgaben
transparenter und nachvollziehbar gestaltet werden.
Alternativen:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Gesetzesänderung
bzw. – aufhebung ist weder für die Länder, noch die Gemeinden, noch den Bund
mit finanziellen Auswirkungen verbunden.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die vorgesehenen
Regelungen berühren keine Rechtsvorschriften der EU.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Aufhebung des
Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, welches bereits
zum größten Teil materiell derogiert wurde, sowie der entsprechenden Anpassung
des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes. Damit soll die Klarheit der
Regelung für den Normadressaten erreicht werden.
Weiters soll die Finanzierung der einzelnen Aufgaben
transparenter und nachvollziehbar gestaltet werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Die
Gesetzesänderung bzw. – aufhebung ist weder für die Länder, noch die Gemeinden,
noch den Bund mit finanziellen Auswirkungen verbunden.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG
(Veterinärwesen).
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des GESG):
Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2 Z 7):
Der bisherige
Verweis auf das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten
wird durch die inhaltliche Darstellung der dort genannten Aufgaben ersetzt.
Zu Z 2 (§ 8a):
§ 8 zählt die
Aufgaben der Agentur umfassend auf, wobei jedoch die einzelnen Tätigkeiten zur
Aufgabenerfüllung nicht konkretisiert sind. Nachdem aber die Durchführung
dieser Tätigkeiten den Personal- und Sachmitteleinsatz bedingen, welcher durch
die Basisfinanzierung abgegolten ist, wäre jeweils im Voraus ein konkretes
Arbeitsprogramm zu erstellen, welches letztlich durch die Eigentümervertreter
festzulegen wäre.
Das
Vorschlagsrecht der AGES betreffend Standorte der Agentur bzw. der Festsetzung
von Entgelten gilt ausschließlich Interessen, die wahrzunehmen die Agentur
berufen ist.
Zu Z 3 (§ 12 Abs. 7):
Mit dieser
Bestimmung soll ermöglicht werden, der AGES auch solche Tätigkeiten, welche bei
Erstellung des Arbeitsprogrammes nicht bekannt waren (z.B. EU-Vorgaben auf
Grund aktueller Entscheidungen…) und die daher nicht durch die
Basisfinanzierung gedeckt sind, abzugelten.
Zu Art. 2 (Aufhebung des Bundesgesetzes über die
veterinärmedizinischen Bundesanstalten):
Das Bundesgesetz
über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten wird aufgehoben.
Durch § 2
soll sichergestellt werden, dass bestehende Regelungen auf Grund des
aufgehobenen Bundesgesetzes, wie z.B. die bisherige Tariffestlegung oder die
Bestimmungen über Referenzzentralen bis zu einer Neuregelung durch Verordnungen
auf Grund des GESG weiter aufrecht bleiben, sodass ein gesetzesfreier Raum
vermieden wird.
Da in zahlreichen
Veterinärgesetzen Verweise auf die veterinärmedizinischen Bundesanstalten
enthalten sind, war durch eine Übergangsregelung in § 3 festzulegen, dass
diese Verweise nunmehr auf die inhaltlich entsprechenden Bestimmungen des GESG
zielen, um so Lücken in der Rechtsordnung zu vermeiden. Ebenso war
klarzustellen, dass Verweise auf die veterinärmedizinischen Bundesanstalten als
Verweise auf die AGES anzusehen sind.
Textgegenüberstellung
zu Artikel 1
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 8. Abs. 2….. |
§ 8. Abs. 2….. |
7. Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im
Sinne des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten,
BGBl. Nr. 563/1981, oder des Bienenseuchengesetzes, BGBl.
Nr. 290/1988; |
7. Mitwirkung, Untersuchung, Diagnose und
Begutachtung im Rahmen der Tierseuchen- und Zoonosenbekämpfung und der
Überwachung der Tiergesundheit sowie im Rahmen der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und
Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera,
Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten,
Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln; |
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neu |
„Arbeitsprogramm
zur Aufgabenwahrnehmung § 8a. (1) Die Agentur hat dem Bundesminister
für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft jährlich bis 30. Juni den
Entwurf eines Arbeitsprogrammes zur Aufgabenwahrnehmung und die dafür
vorgesehene Verwendung der Basiszuwendung (§ 12) vorzulegen. Das
endgültige Arbeitsprogramm sowie die Verwendung der Basiszuwendung ist dann
vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. September jeden
Jahres festzulegen und der Geschäftsführung zur Budgeterstellung zu
übermitteln. (2) Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung, auf Vorschlag
der Agentur den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der Standorte zur
Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 unter
Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit festlegen. (3) Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Höhe der zu entrichtenden
Entgelte für die durch Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene
Inanspruchnahme der Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 auf
Vorschlag der Agentur, der den Grundsatz der Kostendeckung berücksichtigt, in
Form von Tarifen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
festzusetzen. Die Tarife sind von der Agentur in geeigneter, der allgemeinen
Öffentlichkeit zugänglicher Weise zu veröffentlichen. |
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§ 12. … |
§ 12. ... |
(7) Die in den
Abs. 1 bis 3, 4 und 6 genannten Beträge sind jeweils zur Hälfte vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen. Werden der
Agentur gemäß § 8 Abs. 8 oder § 19 Abs. 2 weitere
Aufgaben übertragen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das
jeweils übertragende Bundesministerium zu tragen, wenn dies trotz wirtschaftlicher,
sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung
der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich
ist. |
(7) Die in den
Abs. 1 bis 3, 4 und 6 genannten Beträge sind jeweils zur Hälfte vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen. Werden der
Agentur gemäß § 8 Abs. 8 oder § 19 Abs. 2 weitere
Aufgaben übertragen, oder werden Tätigkeiten im Auftrag eines Eigentümers von
der Agentur wahrgenommen die über das jährlich festgelegte Arbeitsprogramm
gemäß § 8a hinausgehen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch
das jeweils übertragende Bundesministerium zu tragen, wenn dies trotz
wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und
wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf
Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist. |