Vorblatt

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Barbados werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt. Es gibt derzeit auch keine Möglichkeit, zur Unterbindung von Steuerumgehungen Amtshilfe von Barbados zu erlangen.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte von Österreich und Barbados bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beseitigt und im üblichen Ausmaß die Möglichkeit einer Amtshilfeunterstützung bei der steuerlichen Sachverhaltserhebung erwirkt werden.

Inhalt:

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abkommen wird einerseits die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes erlangen. Andererseits werden hierdurch aber auch Investitionen österreichischer Unternehmen in Barbados ermöglicht.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Barbados zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Verständigungsprotokoll hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden noch verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so dass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG.

Mit Barbados besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Im Mai 2004 fanden daher in Wien Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und Barbados zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen statt. Die Verhandlungen konnten in einer Verhandlungsrunde abgeschlossen werden und haben zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt, dessen englische Fassung am 14. Mai 2004 in Wien paraphiert wurde.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997, 2000 bzw. 2003).

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.


Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. In OECD-konformer Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt. Bauausführungen, Montagen und Bohranlagen für die Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen werden nach sechsmonatiger Dauer als Betriebstätte gewertet (Abs. 3).

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind (Abs. 1).

Abs. 2 sieht vor, dass der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen sind, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Zu Art. 8:

Diese Bestimmungen sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt (Abs. 2). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Bezug auf Schachteldividenden wird bei einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 10% auf 5% herabgesetzt (Abs. 2 lit. a), während das Besteuerungsrecht des Quellenstaats bei Portfoliodividenden auf 15% beschränkt wird (Abs. 2 lit. b).

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist im Wesentlichen OECD-konform.

Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Abs. 6 sieht eine so genannte „branch profits tax“ vor, also eine Steuer, die zusätzlich von den Betriebstättengewinnen im Betriebstättenstaat bis zu einer Höhe von 5% erhoben werden darf.

Zu Art. 11:

Das ausschließliche Besteuerungsrecht für Zinsen wird dem Wohnsitzstaat des Zinsen­empfängers zugewiesen (Abs. 1).

Die in Abs. 2 vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist OECD-konform.

Der in Abs. 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 12:

Das ausschließliche Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1).

Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 2 ist OECD-konform.

Der in Abs. 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Zu Art. 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort grundsätzlich nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind (Abs. 1 lit. a); die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen. Darüber hinaus wird in Abs. 1 lit. b die Besteuerungskompetenz des Quellenstaates auf jene Fälle ausgeweitet, in denen in Ermangelung einer festen Einrichtung Einkünfte aus einer in diesem Staat ausgeübten selbständigen Arbeit dort auch dann besteuert werden dürfen, wenn die Person sich in diesem Staat 183 Tage oder länger aufhält.

Zu den Art. 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahme­bestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit (183 Tage).

In Anwendung der OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) und für Sozialversicherungs­pensionen dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 3).

Zu Art. 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Muster­abkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsrats­bezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Art. 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze über­nommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Abs. 3 sieht eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates vor, wenn der Auftritt des Künstlers oder Sportlers im Rahmen öffentlich subventionierter Veranstaltungen erfolgt oder von gemeinnützigen Einrichtungen unterstützt wird.

Zu Art. 20:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Zu Art. 21:

Diese Bestimmung sieht vor, dass Hochschullehrer und Lehrer, die auf Einladung an Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen des Gaststaats eine Lehr- oder Forschungstätigkeit ausüben und sich im Gaststaat nicht länger als zwei Jahre aufhalten, dort von der Besteuerung ausgenommen sind. Abs. 2 schränkt die Steuerfreiheit im Gaststaat auf eine Lehr- oder Forschungstätigkeit ein, die im öffentlichen Interesse erfolgt.

Zu Art. 22:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Art. 23:

Dieser Artikel enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens.

Unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.

Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich im dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.

Durch die Abschaffung der Vermögensbesteuerung in Österreich hat dieser Artikel auf österreichischer Seite nur mehr untergeordnete Bedeutung.

Zu Art. 24:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird.

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Anrechnungsmethode unter Progressionsvorbehalt in Bezug auf steuerfreizustellende Einkünfte an.

Barbados wendet ebenfalls das Anrechnungsverfahren an.

Zu Art. 25:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 2). Das Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung (Abs. 5).

Zu Art. 26:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Art. 27:

Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Zu Art. 28:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 29 und 30:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppel­besteuerungsabkommens.

Verständigungsprotokoll:

Zu Artikel 7:

Diese Protokollbestimmung sieht zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen eine so genannte Attraktivkraft der Betriebstätte vor. Demnach dürfen Gewinne aus einer im anderen Staat ausgeübten gewerblichen Tätigkeit einer dort gelegenen Betriebstätte auch dann zugerechnet werden, wenn diese Tätigkeit nicht durch die Betriebstätte ausgeübt wird, aber gleicher oder ähnlicher Art ist wie jene, die durch die Betriebstätte ausgeübt wird.

Zu Artikel 17 Absatz 3:

Die in Art. 17 Abs. 3 vorgesehene Quellensteuerfreiheit im Auftrittsstaat gilt auch für kulturelle Tätigkeiten, die von ohne Gewinnerzielung tätigen Trägerkörperschaften oder von deren Mitgliedern ausgeübt werden.

Zu Artikel 22:

Durch diese Protokollbestimmung soll eine im Quellenstaat vorgesehene Steuerfreiheit von Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche auch im Wohnsitzstaat gewährleistet werden, wobei der Begriff „Versorgungsrechtsansprüche“ definiert wird.

Zu Artikel 27:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass im Fall von Steuerbetrug der Informations­austausch auch den Austausch von Bankinformationen umfasst.