Vorblatt
Problem:
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Barbados werden gegenwärtig
noch durch kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt. Es gibt
derzeit auch keine Möglichkeit, zur Unterbindung von Steuerumgehungen Amtshilfe
von Barbados zu erlangen.
Ziel:
Durch das Abkommen
soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte von
Österreich und Barbados bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen beseitigt und im üblichen Ausmaß die Möglichkeit
einer Amtshilfeunterstützung bei der steuerlichen Sachverhaltserhebung erwirkt
werden.
Inhalt:
Das neue
Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom
Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale
Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch das Abkommen
wird einerseits die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen
von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als
Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes
neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes
erlangen. Andererseits werden hierdurch aber auch Investitionen
österreichischer Unternehmen in Barbados ermöglicht.
Finanzielle
Auswirkungen:
Negative
finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine
Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Vereinbarkeit
mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich
zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens
abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und Barbados zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Verständigungsprotokoll hat
gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält
keine verfassungsändernden noch verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat
nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so dass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt
werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B‑VG.
Mit Barbados
besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die
Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort
Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem
Staat gestärkt werden.
Im Mai 2004 fanden
daher in Wien Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik
Österreich und Barbados zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
statt. Die Verhandlungen konnten in einer Verhandlungsrunde abgeschlossen
werden und haben zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines
Doppelbesteuerungsabkommens geführt, dessen englische Fassung am
14. Mai 2004 in Wien paraphiert wurde.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen
außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln
des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997, 2000 bzw. 2003).
Mit dem
In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen
und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
Besonderer
Teil:
Zu
Art. 1:
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig
sind.
Zu
Art. 2:
In sachlicher
Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung
stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Zu
Art. 3:
Dieser
Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen
Begriffsumschreibungen.
Zu
Art. 4:
Diese Bestimmungen
enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes
der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für
Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei
juristischen Personen (Abs. 3) vor.
Zu
Art. 5:
Dieser
Artikel beinhaltet die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. In
OECD-konformer Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt.
Bauausführungen, Montagen und Bohranlagen für die Erforschung oder Ausbeutung
von Bodenschätzen werden nach sechsmonatiger Dauer als Betriebstätte gewertet
(Abs. 3).
Zu
Art. 6:
Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in
dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
Zu Art. 7:
Für die Aufteilung
der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte
OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit
besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte
zurechenbar sind (Abs. 1).
Abs. 2 sieht
vor, dass der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen sind, die sie unabhängig
von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können
(Fremdverhaltensgrundsatz).
Zu
Art. 8:
Diese Bestimmungen
sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der
Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden
dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
Zu
Art. 9:
Dieser
Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften
sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer
Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats
Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen
zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen
werden.
Zu
Art. 10:
Das
Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den
OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger
ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden
ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt (Abs. 2). Das
Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Bezug auf Schachteldividenden wird bei
einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 10% auf 5% herabgesetzt
(Abs. 2 lit. a), während das Besteuerungsrecht des Quellenstaats bei
Portfoliodividenden auf 15% beschränkt wird (Abs. 2 lit. b).
Die in Abs. 3
vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist im Wesentlichen
OECD-konform.
Der in Abs. 4
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Abs. 5
schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Abs. 6 sieht
eine so genannte „branch profits tax“ vor, also eine Steuer, die zusätzlich von
den Betriebstättengewinnen im Betriebstättenstaat bis zu einer Höhe von 5%
erhoben werden darf.
Zu
Art. 11:
Das
ausschließliche Besteuerungsrecht für Zinsen wird dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers
zugewiesen (Abs. 1).
Die in Abs. 2
vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist OECD-konform.
Der in Abs. 3
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu
Art. 12:
Das
ausschließliche Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird OECD-konform dem
Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1).
Der
Lizenzgebührenbegriff in Abs. 2 ist OECD-konform.
Der in Abs. 3
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu
Art. 13:
Dieser
Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die
üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.
Zu
Art. 14:
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem
anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort grundsätzlich nur insoweit besteuert
werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen
sind (Abs. 1 lit. a); die Zuteilungsregel folgt damit den
OECD-Grundsätzen. Darüber hinaus wird in Abs. 1 lit. b die
Besteuerungskompetenz des Quellenstaates auf jene Fälle ausgeweitet, in denen
in Ermangelung einer festen Einrichtung Einkünfte aus einer in diesem Staat
ausgeübten selbständigen Arbeit dort auch dann besteuert werden dürfen, wenn
die Person sich in diesem Staat 183 Tage oder länger aufhält.
Zu den
Art. 15, 18 und 19:
In diesen Artikeln
ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind
Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat
besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2
enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit
(183 Tage).
In Anwendung der
OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private
Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) und für
Sozialversicherungspensionen dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
Aktiv- und
Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in
Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat
besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese
Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter
dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand
(Abs. 3).
Zu
Art. 16:
Das
Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen
dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge
auszahlt, ihren Sitz hat.
Zu
Art. 17:
Für die
Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen.
Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder
Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht
geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem
Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger
zufließen (Abs. 2).
Abs. 3 sieht
eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates vor, wenn der Auftritt
des Künstlers oder Sportlers im Rahmen öffentlich subventionierter
Veranstaltungen erfolgt oder von gemeinnützigen Einrichtungen unterstützt wird.
Zu
Art. 20:
Durch diese
Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland
zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.
Zu
Art. 21:
Diese Bestimmung
sieht vor, dass Hochschullehrer und Lehrer, die auf Einladung an Hochschulen
und anderen Bildungseinrichtungen des Gaststaats eine Lehr- oder
Forschungstätigkeit ausüben und sich im Gaststaat nicht länger als zwei Jahre
aufhalten, dort von der Besteuerung ausgenommen sind. Abs. 2 schränkt die
Steuerfreiheit im Gaststaat auf eine Lehr- oder Forschungstätigkeit ein, die im
öffentlichen Interesse erfolgt.
Zu
Art. 22:
Dieser
Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des
Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird,
für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.
Zu
Art. 23:
Dieser
Artikel enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens.
Unbewegliches
Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem
sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.
Abs. 3 stellt
eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und
Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige
bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Alle übrigen
Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich im dem
Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.
Durch die
Abschaffung der Vermögensbesteuerung in Österreich hat dieser Artikel auf
österreichischer Seite nur mehr untergeordnete Bedeutung.
Zu
Art. 24:
In diesem
Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung
vermieden wird.
Österreich wendet
hiebei auf OECD-Grundlage die Anrechnungsmethode unter Progressionsvorbehalt in
Bezug auf steuerfreizustellende Einkünfte an.
Barbados wendet
ebenfalls das Anrechnungsverfahren an.
Zu
Art. 25:
Dieser
Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von
Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der
Kapitalbeteiligung (Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von
Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen
untersagt (Abs. 2). Das Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art
und Bezeichnung (Abs. 5).
Zu
Art. 26:
Die Vorschriften
dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in
Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu
Art. 27:
Durch diesen
Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage,
alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens
oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern jeder
Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer
Gebietskörperschaften erhoben werden, erforderlich sind („großer“
Informationsaustausch).
Zu
Art. 28:
Dieser
Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des
Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.
Zu
Art. 29 und 30:
Diese Bestimmungen
betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.
Verständigungsprotokoll:
Zu
Artikel 7:
Diese
Protokollbestimmung sieht zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen eine
so genannte Attraktivkraft der Betriebstätte vor. Demnach dürfen Gewinne aus
einer im anderen Staat ausgeübten gewerblichen Tätigkeit einer dort gelegenen
Betriebstätte auch dann zugerechnet werden, wenn diese Tätigkeit nicht durch
die Betriebstätte ausgeübt wird, aber gleicher oder ähnlicher Art ist wie jene,
die durch die Betriebstätte ausgeübt wird.
Zu
Artikel 17 Absatz 3:
Die in Art. 17
Abs. 3 vorgesehene Quellensteuerfreiheit im Auftrittsstaat gilt auch für
kulturelle Tätigkeiten, die von ohne Gewinnerzielung tätigen
Trägerkörperschaften oder von deren Mitgliedern ausgeübt werden.
Zu
Artikel 22:
Durch diese
Protokollbestimmung soll eine im Quellenstaat vorgesehene Steuerfreiheit von
Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche auch im
Wohnsitzstaat gewährleistet werden, wobei der Begriff
„Versorgungsrechtsansprüche“ definiert wird.
Zu
Artikel 27:
Diese
Protokollbestimmung stellt klar, dass im Fall von Steuerbetrug der Informationsaustausch
auch den Austausch von Bankinformationen umfasst.