1356 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Wasserrechtsgesetznovelle 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 12a
Abs. 1 wird die Wortfolge „Anhang H“ durch die Wortfolge „Anhangs G“ ersetzt.
2. Dem § 29
Abs. 5 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 angefügt:
„(6) Bei Anlagen, die
keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche
Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann
die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den
behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, entweder nach
Abs. 7 oder nach Abs. 8 zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt
die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 4.
(7) Die Bekanntgabe,
dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, ist der
zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der
Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die
Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der
behördlichen Anordnungen.
(8) Der
Ausführungsanzeige nach Abs. 7 ist eine von einem gewerberechtlich oder
nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen
Fachbereiches, der an den Ausführungarbeiten der behördlichen Anordnung nicht
beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige
und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen.“
3. In § 30a
Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Anhangs D“ durch die Wortfolge „Anhangs C“ ersetzt.
4. In § 30a
Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Anhangs E“ durch die Wortfolge „Anhangs D“ ersetzt.
5. In § 30a
Abs. 3 Z 4 und 5 und in § 59c Abs. 1 Z 1 werden
jeweils die Wortfolge „Anhang D“ durch die Wortfolge „Anhang C“ ersetzt.
6. In § 30a
Abs. 3 Z 6, 8 und 9 wird jeweils die Wortfolge „Anhangs F“ durch die Wortfolge „Anhangs E“ ersetzt.
7. Dem § 31c
Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Auf
Vorhaben gem. lit. b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114
anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs. 4 sind Bewilligungen für
Tiefsonden mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.“
8. In § 32
Abs. 2 lit. f wird nach der Wortfolge „175 kg“ das Wort „Stickstoff“ eingefügt.
9. In § 34
Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Die
besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem
die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu
treffen.“
10. In § 55b
Abs. 3 wird die Wortfolge „Anhang G“ durch die Wortfolge „Anhang F“ ersetzt.
11. In den
§ 55c Abs. 2 und § 55d Abs. 1 wird die Wortfolge „Anhang C“ durch die Wortfolge „Anhang B“ ersetzt.
12. In § 55i
Abs. 8 wird das Zitat „2001/41/EG“ durch das Zitat „2001/42/EG“ ersetzt.
13. In den §§ 59e Abs. 2, 59f
Abs. 2 und 59g werden die jeweiligen Untergliederungen in Kleinbuchstaben
auf Ziffern und die Untergliederungen in Ziffern auf Kleinbuchstaben geändert.
14. § 103
Abs. 1 lit. i lautet:
„i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die
Eignung des Wassers für den
angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie
aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die
Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des
Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie
Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;“
15. Dem § 121
werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt:
„(3) Bei
bewilligungspflichtigen Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind
ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch
fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid
vorschreiben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Abs. 4
oder nach Abs. 5 bekanntzugeben ist. In diesen Fällen entfällt die
Überprüfung durch die Behörde gem. Abs.1.
(4) Die Ausführung der
Anlage ist der zuständigen Behörde vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der
Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die
Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der
Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und
Nebenbestimmungen. Abs. 5 Z 2 gilt sinngemäß.
(5) Der
Ausführungsanzeige nach Abs. 4 sind anzuschließen:
1. eine von einem gewerberechtlich oder nach dem
Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an
der Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte
Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der
Wasseranlage.
2. Sofern geringfügige Abweichungen öffentlichen
Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des
Betroffenen vorliegt, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem
Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt sein muss.
Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des
einschlägigen Fachbereiches (Z 1) und der Unternehmer haben zu bestätigen,
dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den
wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.“
16. In § 133
Abs. 4 wird der Verweis „§ 130
lit. b“ durch den
Verweis „§ 130 Z 2“ ersetzt.
17. In
§ 137Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „23a Abs. 1,“ das Zitat „29
Abs. 4,“
eingefügt; nach dem Zitat „56
Abs. 3“ wird ein
Beistrich eingefügt und entfällt das Wort „oder“; nach dem Zitat „112 Abs. 6“ wird die Wortfolge „oder
121 Abs. 3“
eingefügt.