1358 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung
über den Antrag
798/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann,
Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über das Institute of
Science and Technology - Austria
Die Abgeordneten
Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Kolleginnen und Kollegen haben
den gegenständlichen Initiativantrag am 1. März 2006 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„Den Anstoß zur
Errichtung einer neuen Spitzenforschungseinrichtung gab der
Experimentalphysiker Univ.-Prof. Dr. Anton Zeilinger.
Anfang 2005 wurde
vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Arbeitsgruppe
mit Vertreterinnen und Vertretern interessierter Institutionen mit der
Ausarbeitung eines Rahmenkonzepts auf der Grundlage folgender Dokumente
beauftragt:
· Wissenschaftszentrum
Wien, Machbarkeit einer Graduierten-Forschungseinrichtung in Wien, Studie im
Auftrag der Stadt Wien, Wien 2004;
· Peter
Schuster, Anton Zeilinger, Österreichische Universität für Höhere
Studien. Wissenschaftliches Konzept, Wien 2005;
· Wissenschaftsrat,
Empfehlung und Konzept zur Gründung einer Einrichtung der Spitzenforschung in
Österreich, Mitteleuropäisches Wissenschaftszentrum Wien, Wien 2005.
Ein wissenschaftliches
Kernteam wurde in der Folge beauftragt, entsprechende Vorbereitungsarbeiten zu
leisten.
Die Mission:
Grundlagenforschung auf höchstem Niveau
Das Projekt der
Errichtung des Institute of Science and Technology - Austria hat zum Ziel, in
Österreich eine Forschungseinrichtung auf höchstem Niveau zu etablieren, die im
internationalen Konzert der Spitzenforschung eine markante Stimme hat.
Institute of Science and Technology - Austria wird:
· Grundlagenforschung
auf Spitzenniveau in Forschungsgebieten, die in Österreich noch unerschlossen
sind, etablieren
· herausragende
Arbeitsbedingungen und Entfaltungsmöglichkeiten für exzellente Forscherinnen
und Forschern anbieten
· als
Teil einer umfassenden Exzellenzstrategie in Österreich und in Vernetzung mit
Exzellenz-Zentren anderer wissenschaftlicher Einrichtungen einen wesentlichen
Anschub für das gesamte Wissenschaftssystem in Österreich bringen
· einen
wesentlichen Beitrag zur weiteren Steigerung der Attraktivität des
Wissenschafts- und Forschungsstandorts Österreich leisten und damit an der
Umkehrung des ‚brain drain’ in einen ‚brain gain’ mitarbeiten
· durch
die Orientierung auf Verwertungsperspektiven und deren Umsetzung durch
Spin-offs und im Austausch mit der Wirtschaft einen Impuls zur
Strukturverbesserung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft
setzen und damit neue, hochqualifizierte Arbeitsplätze schaffen
Der
internationale Rahmen: Europa in globaler Konkurrenz
Die Europäische
Union hat sich im Lissabon-Prozess zum Ziel gesetzt, bis 2010 zum
wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der
Welt zu werden. Dieser Prozess wurde im Vorjahr einem Relaunch unterzogen, der
auch alle Mitgliedsländer in die Verantwortung nimmt.
Die Europäische
Union setzt dabei auf eine starke Ausweitung der Mittel für Forschung und
Entwicklung generell und eine gezielte Förderung von Spitzenleistungen in der
Grundlagenforschung auf europäischem Niveau. Das 7. Forschungsrahmenprogramm
der EU setzt einen neuen, bedeutenden Akzent durch die Schaffung des European
Research Council, der Spitzenforschung in Europa forcieren und auf Augenhöhe
mit ihren amerikanischen Konkurrenten bringen will.
Die
Konsequenz für Österreich: Forcierte Exzellenzstrategie
In diesem Kontext
rückt auch in Österreich die Frage nach der Attraktivität als
Wissenschaftsstandort in den Fokus forschungs- und wissenschaftspolitischer
Diskussion. Österreich verfügt dabei über eine im europäischen Vergleich gute
Ausgangsposition: Die seit dem Jahr 2000 vorangetriebene Steigerung der
Aufwendungen für Forschung und Entwicklung und die systematische Modernisierung
des Förderungssystems haben einen Aufholprozess ermöglicht, der heute die
Perspektive eröffnet, zu Europas Top-Performern in Forschung, Technologie und
Innovation aufzuschließen. Die Universitäten machen gerade einen
anspruchsvollen Reformprozess durch. Ihre Leistungen in der Forschung, als
Ausbildungsstätte für wissenschaftlichen Nachwuchs und für hoch qualifizierte
Arbeitskräfte genießen internationale Anerkennung. Zudem liegt Österreich in
einer günstigen Zentrallage in Europa und wird allseits wegen seiner hohen
Lebensqualität gerühmt.
Im Wettkampf um
die besten Köpfe darf es aber kein Innehalten auf dem erreichten Niveau geben.
Weltweit intensivieren die Staaten ihre Anstrengungen in Forschung und
Wissenschaft. Will sich Österreich als forschungsintensive Region in Europa
behaupten, muss es auch seine Bemühungen weiter verstärken. Die Schaffung von
hervorragenden Arbeitsbedingungen für exzellente Forscherinnen und Forscher
wird dabei zu einer zentralen Aufgabe. Exzellenzstrategien werden gesucht und
erarbeitet.
Die
Aufgabenverteilung: Institute of Science and Technology - Austria in der
Exzellenzstrategie
Der Rat für
Forschung und Technologieentwicklung hat in seinem Grundsatzpapier ‚Strategie
2010 – Perspektiven für Forschung, Technologie und Innovation in Österreich’
explizit die ‚…Konzeption und Umsetzung einer Exzellenzstrategie auf allen
Ebenen und in allen Durchführungssektoren des Nationalen Innovationssystems’
gefordert. Diese sind nun auch allenthalben im Entstehen: Der
Wissenschaftsfonds FWF hat ein Programmkonzept für Exzellenz-Cluster
wissenschaftlicher Forschung entwickelt, das auf bereits vorhandene exzellente
Forschungsgruppen an Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen, wie
etwa die Akademie der Wissenschaften, aufbaut. Die Forschungsförderungsgesellschaft
FFG hat in Zusammenarbeit mit dem BMVIT und dem BMWA den Entwurf für ein
anwendungsorientiertes Kompetenzzentrenprogramm präsentiert, das in einer
Programmlinie für höchste wissenschaftliche Ansprüche auch deutlich erhöhte
Förderungsintensitäten vorsieht.
Das Institute of
Science and Technology - Austria stellt neben diesen Ansätzen ein neues,
komplementäres und ergänzendes Element einer umfassenden Exzellenzstrategie
dar.
Es ist ein
Forschungsinstitut sui generis, das als Neugründung die Chance bietet, neue
Wege zu gehen. Es ermöglicht, rasch und flexibel in neue Forschungsgebiete
vorzustoßen und Zukunftsthemen zu besetzen.
Das Institute of
Science and Technology - Austria unterliegt nicht der für Universitäten
geltenden Verpflichtung, vorgegebene wissenschaftliche Themenfelder in ihrer
Gesamtheit abzudecken. Die Entwicklung neuer Forschungsinteressen ist ebenso
möglich wie die Verschiebung und Beendigung existierender.
Das Konzept:
Fokus auf exzellente Forschung
Das Institute of
Science and Technology - Austria beschränkt sich in der Ausbildung auf
PhD-Studierende und kann sich damit in höchstmöglichem Maß auf die Forschung
konzentrieren. Es bietet dabei ‚Senior Scientists’ und ‚Junior Group Leaders’
bestmögliche Arbeitsbedingungen. Im Rahmen seiner generellen Widmung kann die
Institute of Science and Technology - Austria-Leitung wissenschaftliches
Personal nach freiem Ermessen an das Institut holen und entsprechend
ausstatten.
Die fachliche
Widmung von Neuberufungen orientiert sich ausschließlich an der
wissenschaftlichen Weiterentwicklung des Instituts. Der wissenschaftlichen
Leistungsfähigkeit einer Wissenschafterin oder eines Wissenschafters gilt dabei
die Priorität vor einer fachlichen Ausrichtung.
Zur Finanzierung
seiner Forschungsaufgaben ist das Institute of Science and Technology - Austria
so wie die Universitäten berechtigt und dazu angehalten,
Forschungsförderungsmittel auf nationaler oder internationaler Ebene
einzuwerben. Auf nationaler Ebene ist aber eine Aufstockung der Mittel des
Wissenschaftsfonds FWF vorzusehen. Das Institute of Science and Technology -
Austria steht damit in Wettbewerb zu den Universitäten, wird aber genauso mit
ihnen in Forschung und Lehre in Komplementarität die Kooperation suchen.
Der
Aufbauplan: Eigenständige Forschungsgruppen
Das Institute of
Science and Technology - Austria wird aus einer Anzahl eigenständiger
Forschungsgruppen bestehen, deren zentrale Aufgabe es ist, Grundlagenforschung
auf höchstem Niveau zu betreiben. Eine typische Forschungsgruppe umfasst im
Endausbau neben der Gruppenleiterin oder dem Gruppenleiter zwei bis drei
Post-Docs und etwa zehn PhD-Studierende. Andere Formationen sind natürlich
möglich.
Am Anfang sollen
etwa 10 Forschungsgruppen mit je fünf Forscherinnen und Forschern eingerichtet
werden. Nach zehn Jahren sollen es rund 25 bis 30 Gruppen sein mit dann
insgesamt rund 300 Forscherinnen und Forschern. Diese Größe entspricht etwa der
von zwei großen Max-Planck-Instituten.
Hinsichtlich der
Finanzierung wird auf die Art. 15a - Vereinbarung zwischen dem Bund und dem
Land Niederösterreich hingewiesen.
Zu den
einzelnen Bestimmungen
Zu § 1:
Beim Institute of
Science and Technology - Austria handelt es sich um eine postgraduale
Wissenschaftseinrichtung eigener Prägung. Im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG ist
das Institute of Science and Technology - Austria eine anerkannte postsekundäre
Bildungseinrichtung.
Abs. 2 normiert,
dass es sich beim Institute of Science and Technology - Austria um eine
Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt. Das Institute of Science
and Technology - Austria verfügt somit über umfassende Geschäftsfähigkeit, die
es ermöglicht, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte zu tätigen
und Verträge abzuschließen.
Auf Grund der
Konstruktion als ‚Selbstverwaltungskörperschaft’ unterliegt das Institute of
Science and Technology - Austria keinen Weisungen und somit Einflüssen von
außen. Mit der Weisungsfreistellung gestützt auf Art. 17 StGG wird dem
Institute of Science and Technology - Austria und seinen Organen größtmögliche
Autonomie eingeräumt.
Zu § 2:
Das Institute of
Science and Technology - Austria ist als Spitzenforschungseinrichtung
konzipiert und im Bereich der Grundlagenforschung tätig. Hauptzweck ist die
Erschließung und Entwicklung neuer Forschungsfelder. Die im Entwurf
vorgeschlagene offene Formulierung lässt die Entwicklung neuer Forschungsfelder
zu, teilweise auch solcher, die heute noch gar nicht bekannt sind bzw. heute
noch nicht als wichtig erachtet werden.
Das Institute of
Science and Technology - Austria ist ausschließlich auf die
Graduiertenausbildung ausgerichtet. Es bietet auf höchstem Niveau PhD-Programme
und Post Doc-Programme an. Die am Institute of Science and Technology - Austria
angebotenen PhD-Programme und Post Doc-Programme sind so konzipiert, dass es
sich bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht um Studierende im
herkömmlichen Sinne handelt, sondern um Nachwuchsforscherinnen und
Nachwuchsforscher.
Abs. 2 legt fest,
an welchen Grundsätzen sich das Institute of Science and Technology - Austria
zu orientieren hat. Die Grundsätze orientieren sich an jenen international
führender Forschungseinrichtungen. Auch die Durchführung von Auftragsforschung
ist möglich.
Zu § 3:
Die Finanzierung
des Institute of Science and Technology - Austria ist zum Teil vom Bund, zum
Teil vom Bundesland Niederösterreich, zum Teil durch sonstige Dritte sowie zum
Teil durch eigene Einnahmen geplant. Hinsichtlich der Finanzierungsdetails wird
auf die betreffende Art. 15a B-VG-Vereinbarung hingewiesen. Darüber hinaus
können der Bund und das Land Niederösterreich auch weitere finanzielle Mittel
zur Verfügung stellen. Die Mittel der sonstigen Dritten können etwa von
Unternehmen, nationalen und europäischen Förderungsinstitutionen oder auch
anderen Gebietskörperschaften kommen.
Zu beachten in
diesem Zusammenhang ist das Beihilfenverbot des Art. 87 EGV. Demnach sind
staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art,
die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den
Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt
unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
beeinträchtigen. Der Beihilfenbegriff ist dabei sehr weit gefasst und schließt
jede geldwerte Leistung ohne angemessene Gegenleistung ein.
Von der
EU-Kommission wird die Grundlagenforschung, die in der Regel von nicht
gewinnorientierten Hochschul- und Forschungseinrichtungen betrieben wird,
ausdrücklich vom Beihilfenbegriff ausgenommen (Koenig/Kühling/Ritter,
EG-Beihilfenrecht [2002] 135). Da die Tätigkeit der Gemeinschaft nach Art. 157
EGV auch auf die Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials
der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische
Entwicklung abzielt, wird aber auch sonst von der Kommission eine befürwortende
Haltung gegenüber staatlichen Beihilfen für Forschung und Entwicklung
eingenommen (vgl Konsolidierter Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs-
und Entwicklungsbeihilfen, ABl 1996, C 45/5 idF ABl 1998, C 48/2).
Abs. 3 normiert,
dass hinsichtlich der Lehrleistung in den PhD-Programmen von den
Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Entgelt eingehoben werden kann. Dies wird
für jene Personen entfallen, die Ansprüche nach dem Studienförderungsgesetz
1992 haben (vgl. § 13 Abs. 3). Damit wird sichergestellt, dass Exzellenz keine
Frage der sozialen Stellung wird.
Zu § 4:
Das Institute of
Science and Technology - Austria hat im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit
der Gebarungsgrundsätze einen Jahresvoranschlag und eine Rechnungslegung zu
erstellen. Die Gebarung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Die Gebarung
erfolgt – als vollrechtsfähige Einrichtung – ebenso wie die Mittelverwendung im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Bund übernimmt für Verbindlichkeiten
des Institute of Science and Technology - Austria keine Haftung.
Die Präsidentin
oder der Präsident ist verpflichtet, dem Kuratorium den Jahresvoranschlag, die
Vorschau über die zwei darauf folgenden Jahre, den jährlichen Leistungsbericht
und den jährlichen Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Rechnungsabschluss ist
dem Kuratorium gemeinsam mit einem Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder
eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
Zu § 5:
Das Institute of
Science and Technology - Austria wird mit der Zielsetzung eingerichtet, unter
die besten fünf Forschungseinrichtungen Europas zu kommen. Dazu bedarf es einer
strengen Qualitätssicherung. Ein Qualitätssicherungsverfahren nach – für
gleichgelagerte Institutionen – international geltenden höchsten Standards ist
daher einzurichten. Die konkrete Gestaltung ist Aufgabe des Institute of
Science and Technology - Austria. Die Tätigkeit des Institute of Science and
Technology - Austria ist alle vier Jahre zu evaluieren und die entsprechenden
Berichte sind dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.
Zu § 6:
Als oberstes
Leitungsgremium ist das Kuratorium, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern
der Geldgeber, eingerichtet. Er entscheidet über die strategische Ausrichtung
des Institute of Science and Technology - Austria. Die Präsidentin oder der
Präsident hat dem Kuratorium einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten.
Das Kuratorium hat
die Präsidentin oder den Präsidenten zu bestellen und aus wichtigen Gründen
abzuberufen. Der wissenschaftliche Rat hat dem Kuratorium einen diesbezüglichen
Vorschlag zu unterbreiten.
Als wichtige
Gründe, die zu einer Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten führen
können, gelten schwere Pflichtverletzung, sachlich und fachlich begründeter Vertrauensverlust,
strafgerichtliche Verurteilung sowie mangelnde körperliche oder geistige
Eignung.
Das Kuratorium hat
den wissenschaftlichen Rat zu bestellen. Die Präsidentin oder der Präsident hat
dem Kuratorium einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten.
Das Kuratorium hat
eine Verwaltungsdirektorin oder einen Verwaltungsdirektor zu bestellen. Die
Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium einen diesbezüglichen
Vorschlag zu unterbreiten.
Der
Aufgabenbereich des Kuratoriums umfasst des Weiteren die Genehmigung des
jährlichen Voranschlages, der Vorschau für die zwei darauf folgenden Jahre, des
jährlichen Leistungsberichtes und des jährlichen Rechnungsabschlusses. Im
Übrigen fällt in die Kompetenz des Kuratoriums auch die Genehmigung von Musterarbeitsverträgen
(einschließlich der Festlegung einer Bandbreite der Gehälter) für die
jeweiligen Gruppen von Personal.
Abs. 2 und 3
normieren die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums und legt
fest, dass jene Einrichtungen entsendungsberechtigt sind, die wesentlich zur
Finanzierung des Institute of Science and Technology - Austria beitragen.
Festgelegt wird, dass die gemeinsamen Erhalter Bund und Land Niederösterreich
insgesamt sieben Mitglieder zu
entsenden haben, davon der Bund vier Mitglieder.
Abs. 4 legt fest,
dass die sieben Vertreter der gemeinsamen Erhalter festlegen können, dass das
Kuratorium um bis zu drei zusätzliche Mitglieder erweitert werden kann. Diese
Mitglieder werden von den „sonstigen Dritten“ nominiert. Insgesamt kommt diesen
zusätzlichen Mitgliedern eine Stimme zu, wobei die Ausgestaltung ihres
Stimmrechts in der Geschäftsordnung des Kuratoriums zu regeln sein wird. Im
Ergebnis gibt es im Kuratorium also höchstens acht Stimmen.
Abs. 5 normiert,
dass weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder aus dem Bereich der Wissenschaft
auf Grund eines Vorschlages des wissenschaftlichen Rates von der Präsidentin
oder dem Präsidenten bestellt werden können. Diese Mitglieder sind besonders
geeignet, verschiedene wissenschaftliche Gesichtspunkte einzubringen. Ebenso
können hier Vertreterinnen oder Vertreter anderer Gebietskörperschaften
berücksichtigt werden.
Die
Funktionsperiode ist gemäß Abs. 6 mit fünf Jahren festgelegt. Sollte ein
Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode ausscheiden, ist für die verbleibende
Funktionsperiode ein Mitglied zu entsenden. Das entsendende Organ kann ein
Mitglied des Kuratoriums aus wichtigen Gründen auch vorzeitig abberufen. Als
wichtige Gründe, die zu einer Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten führen
können, gelten schwere Pflichtverletzung, sachlich und fachlich begründeter
Vertrauensverlust, strafgerichtliche Verurteilung sowie mangelnde körperliche
oder geistige Eignung.
Zu § 7:
Das Institute of
Science and Technology - Austria wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten
geleitet. Sie oder er vertritt die Einrichtung nach außen und ist wie an den
Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 berechtigt, Vollmachten an andere
Personen zu erteilen.
Abs. 2 sieht eine
Generalkompetenz für die Präsidentin oder den Präsidenten vor. Ausgenommen sind
lediglich jene Angelegenheiten, die ausdrücklich anderen Organen zugewiesen
sind und somit von diesen wahrzunehmen sind.
Abs. 3 sieht vor,
dass nur eine anerkannte – im Wissenschaftsbereich international mit größter
Reputation versehene – Persönlichkeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten
bestellt werden kann.
Abs. 4 normiert
die Dauer der Funktionsperiode für die Präsidentin oder den Präsidenten mit
vier Jahren und sieht vor, dass auch mehrmalige Wiederbestellungen möglich
sind.
Zu § 8:
Zur Unterstützung
der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Einrichtung der Position einer
Verwaltungsdirektorin oder eines Verwaltungsdirektors unabdingbar. Sie oder er
wird von der Präsidentin oder von dem Präsidenten vorgeschlagen und vom
Kuratorium bestellt. Zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ können
Entscheidungen, die mit größeren finanziellen Auswirkungen verbunden sind, von
der Präsidentin oder von dem Präsidenten grundsätzlich nur gemeinsam mit der
Verwaltungsdirektorin oder mit dem Verwaltungsdirektor vorgenommen werden.
Einigen sich die Präsidentin oder der Präsident einerseits und die
Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor andererseits bei
Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten größeren Ausmaßes nicht, so
trifft die Präsidentin oder der Präsident diese Entscheidung alleine. In einem
derartigen Fall ist das Kuratorium zu verständigen. Das Kuratorium wird in der
Geschäftsordnung die Höhe des Betrages festzulegen haben, ab welchem die
Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor mit zu befassen ist.
Zu § 9:
Dem
wissenschaftlichen Rat gehören zehn Forscherpersönlichkeiten an, welche
international höchste Reputation aufzuweisen haben. Die Mitglieder des
wissenschaftlichen Rates werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten
vorgeschlagen und sind vom Kuratorium zu bestellen. Die Funktionsperiode
beträgt sechs Jahre. Mehrmalige Wiederbestellungen sind möglich. Dem
wissenschaftlichen Rat obliegt es, Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung
und zur Sicherstellung des hohen wissenschaftlichen Niveaus zu erbringen.
Abs. 4 normiert,
dass ein nicht stimmberechtigtes Mitglied aus dem Bereich des Managements auf
Grund eines Vorschlages des Kuratoriums von der Präsidentin oder dem
Präsidenten zu bestellen ist.
Zu § 10:
Die Bestimmung
normiert, dass Arbeitsverhältnisse zum Institute of Science and Technology -
Austria auf der Basis des Angestelltengesetzes zu erfolgen haben.
Durch Abs. 2 ist
sichergestellt, dass das Institute of Science and Technology - Austria als
Dienstgeber im Sinne des § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt, womit das Institute of
Science and Technology - Austria ex lege ein Aufgriffsrecht hat.
Zu §§ 11 und
12:
Das Institute of
Science and Technology - Austria bietet PhD-Programme mit einer
Mindestausbildungsdauer von drei Jahren und Post Doc-Programme an. Die
PhD-Programme sollen dem Stand der Beratungen im Bologna-follow-up-Prozess
entsprechen. Die Durchführung dieser Programme mit anderen in- und
ausländischen wissenschaftlichen Institutionen ist möglich und gewünscht.
Der
wissenschaftliche Rat und die Universitäten sind vor der Einrichtung derartiger
Programme anzuhören.
Die Anzahl der
Programmplätze ist beschränkt, die Aufnahme erfolgt nach einem
Aufnahmeverfahren, welches der wissenschaftliche Rat vorzuschlagen ist. Die
endgültige Gestaltung des Aufnahmeverfahrens erfolgt durch die Präsidentin oder
den Präsidenten.
Vorgesehen wird,
dass die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer in einem vertraglichen Verhältnis zum
Institute of Science and Technology - Austria stehen. Die Bestimmungen des
Angestelltengesetzes sind, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt,
anzuwenden. Die Bestimmung orientiert sich an ‘Commission Recommendation on the
European Charter for Researchers and on a Code of Conduct for the Recruitment
of Researchers’, Brüssel 2005.
Nach positiver
Durchführung eines PhD-Programms ist den Absolventinnen und Absolventen der
akademische Grad ‚Doctor of Philosophy’, abgekürzt ‚PhD’, zu verleihen.
Zu § 13:
Abs. 1 regelt,
dass übliche Bezeichnungen und Titel des Hochschulwesens sowohl vom Institute
of Science and Technology - Austria als auch von den dort tätigen Personen
verwendet werden dürfen, wenn diese Bezeichnungen und Titel bei gleich
gelagerter Situation oder Position auch an einer Universität verwendet werden
dürften.
Abs. 2 und 3
normieren Gleichstellungsregelungen hinsichtlich des Fremdenrechts, des
Ausländerbeschäftigungsrechts, des Studienförderungsrechts sowie des
Sozialrechts.
Abs. 4 normiert,
dass Zuwendungen an das Institute of Science and Technology - Austria mit
denselben einkommensteuerrechtlichen Bevorzugungen, wie sie für Universitäten
üblich sind, ausgestattet sind.
In Abs. 5 werden
dem Institute of Science and Technology - Austria abgaben- und
gebührenrechtliche Begünstigungen eingeräumt.
Abs. 6 legt fest,
dass das Institute of Science and Technology - Austria bei Erfüllung seiner
Ziele und Grundsätze von der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung ausgenommen ist.
Die Organe des Institute of Science and Technology - Austria sind von der
Anwendung des Bundeshaushaltsgesetzes ausgenommen.
Zu § 14:
Diese Bestimmung
beinhaltet das Aufsichtsrecht der Bundesministerin oder des Bundesministers für
Bildung, Wissenschaft und Kultur. Auf Grund der verfassungsrechtlich gebotenen
Letztverantwortung der Bundesministerin oder des Bundesministers kommt dieser
oder diesem die Verpflichtung zur Aufsicht zu. Die Aufsicht beschränkt sich nur
auf die Rechtsaufsicht, also auf die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen und
sonstiger (EU-)Normen.
Zu § 15:
Diese Norm enthält
Bestimmungen über die Gründungsphase. Es wird vorgeschlagen, dass ein Beirat,
der aus höchstens zehn Personen besteht, von der Bundesregierung eingesetzt
wird und einen Vorschlag für die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten
auszuarbeiten hat. Diese oder dieser soll die notwendigen Schritte der
Gründungsphase gestalten. Sie oder er soll ehestmöglich vom Kuratorium bestellt
werden. Nach der Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten löst sich der
Beirat automatisch auf. Die
laufenden Geschäfte werden vorübergehend – somit bis zur Bestellung der
Präsidentin oder des Präsidenten – von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
des Kuratoriums erledigt.
Zu § 16:
Diese Norm enthält
die erforderlichen Vollziehungsbestimmungen.“
Der Ausschuss für
Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner
Sitzung am 21. März 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters, des
Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Dr. Gertrude Brinek,
Josef Broukal, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Michaela Sburny, Mag.
Heribert Donnerbauer, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Mag. Karin Hakl, Mag. Johann Moser, Carina Felzmann und Mag. Heidrun Walther sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft
und Kultur Elisabeth Gehrer.
Bei der Abstimmung wurde der im Initiativantrag enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den
Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige
Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 03 21
Mag. Heribert Donnerbauer Mag.
Dr. Magda Bleckmann
Berichterstatter Obfrau