1358 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über den Antrag 798/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria

Die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 1. März 2006 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Den Anstoß zur Errichtung einer neuen Spitzenforschungseinrichtung gab der Experimentalphysiker Univ.-Prof. Dr. Anton Zeilinger.

Anfang 2005 wurde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern interessierter Institutionen mit der Ausarbeitung eines Rahmenkonzepts auf der Grundlage folgender Dokumente beauftragt:

·       Wissenschaftszentrum Wien, Machbarkeit einer Graduierten-Forschungseinrichtung in Wien, Studie im Auftrag der Stadt Wien, Wien 2004;

·       Peter Schuster, Anton Zeilinger, Österreichische Universität für Höhere Studien. Wissenschaftliches Konzept, Wien 2005;

·       Wissenschaftsrat, Empfehlung und Konzept zur Gründung einer Einrichtung der Spitzenforschung in Österreich, Mitteleuropäisches Wissenschaftszentrum Wien, Wien 2005.

Ein wissenschaftliches Kernteam wurde in der Folge beauftragt, entsprechende Vorbereitungsarbeiten zu leisten.

Die Mission: Grundlagenforschung auf höchstem Niveau

Das Projekt der Errichtung des Institute of Science and Technology - Austria hat zum Ziel, in Österreich eine Forschungseinrichtung auf höchstem Niveau zu etablieren, die im internationalen Konzert der Spitzenforschung eine markante Stimme hat.

 

Institute of Science and Technology - Austria wird:

·       Grundlagenforschung auf Spitzenniveau in Forschungsgebieten, die in Österreich noch unerschlossen sind, etablieren

·       herausragende Arbeitsbedingungen und Entfaltungsmöglichkeiten für exzellente Forscherinnen und Forschern anbieten

·       als Teil einer umfassenden Exzellenzstrategie in Österreich und in Vernetzung mit Exzellenz-Zentren anderer wissenschaftlicher Einrichtungen einen wesentlichen Anschub für das gesamte Wissenschaftssystem in Österreich bringen

·       einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Steigerung der Attraktivität des Wissenschafts- und Forschungsstandorts Österreich leisten und damit an der Umkehrung des ‚brain drain’ in einen ‚brain gain’ mitarbeiten

·       durch die Orientierung auf Verwertungsperspektiven und deren Umsetzung durch Spin-offs und im Austausch mit der Wirtschaft einen Impuls zur Strukturverbesserung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft setzen und damit neue, hochqualifizierte Arbeitsplätze schaffen

Der internationale Rahmen: Europa in globaler Konkurrenz

Die Europäische Union hat sich im Lissabon-Prozess zum Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden. Dieser Prozess wurde im Vorjahr einem Relaunch unterzogen, der auch alle Mitgliedsländer in die Verantwortung nimmt.

Die Europäische Union setzt dabei auf eine starke Ausweitung der Mittel für Forschung und Entwicklung generell und eine gezielte Förderung von Spitzenleistungen in der Grundlagenforschung auf europäischem Niveau. Das 7. Forschungsrahmenprogramm der EU setzt einen neuen, bedeutenden Akzent durch die Schaffung des European Research Council, der Spitzenforschung in Europa forcieren und auf Augenhöhe mit ihren amerikanischen Konkurrenten bringen will.

Die Konsequenz für Österreich: Forcierte Exzellenzstrategie

In diesem Kontext rückt auch in Österreich die Frage nach der Attraktivität als Wissenschaftsstandort in den Fokus forschungs- und wissenschaftspolitischer Diskussion. Österreich verfügt dabei über eine im europäischen Vergleich gute Ausgangsposition: Die seit dem Jahr 2000 vorangetriebene Steigerung der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung und die systematische Modernisierung des Förderungssystems haben einen Aufholprozess ermöglicht, der heute die Perspektive eröffnet, zu Europas Top-Performern in Forschung, Technologie und Innovation aufzuschließen. Die Universitäten machen gerade einen anspruchsvollen Reformprozess durch. Ihre Leistungen in der Forschung, als Ausbildungsstätte für wissenschaftlichen Nachwuchs und für hoch qualifizierte Arbeitskräfte genießen internationale Anerkennung. Zudem liegt Österreich in einer günstigen Zentrallage in Europa und wird allseits wegen seiner hohen Lebensqualität gerühmt.

Im Wettkampf um die besten Köpfe darf es aber kein Innehalten auf dem erreichten Niveau geben. Weltweit intensivieren die Staaten ihre Anstrengungen in Forschung und Wissenschaft. Will sich Österreich als forschungsintensive Region in Europa behaupten, muss es auch seine Bemühungen weiter verstärken. Die Schaffung von hervorragenden Arbeitsbedingungen für exzellente Forscherinnen und Forscher wird dabei zu einer zentralen Aufgabe. Exzellenzstrategien werden gesucht und erarbeitet.

Die Aufgabenverteilung: Institute of Science and Technology - Austria in der Exzellenzstrategie

Der Rat für Forschung und Technologieentwicklung hat in seinem Grundsatzpapier ‚Strategie 2010 – Perspektiven für Forschung, Technologie und Innovation in Österreich’ explizit die ‚…Konzeption und Umsetzung einer Exzellenzstrategie auf allen Ebenen und in allen Durchführungssektoren des Nationalen Innovationssystems’ gefordert. Diese sind nun auch allenthalben im Entstehen: Der Wissenschaftsfonds FWF hat ein Programmkonzept für Exzellenz-Cluster wissenschaftlicher Forschung entwickelt, das auf bereits vorhandene exzellente Forschungsgruppen an Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen, wie etwa die Akademie der Wissenschaften, aufbaut. Die Forschungsförderungsgesellschaft FFG hat in Zusammenarbeit mit dem BMVIT und dem BMWA den Entwurf für ein anwendungsorientiertes Kompetenzzentrenprogramm präsentiert, das in einer Programmlinie für höchste wissenschaftliche Ansprüche auch deutlich erhöhte Förderungsintensitäten vorsieht.

Das Institute of Science and Technology - Austria stellt neben diesen Ansätzen ein neues, komplementäres und ergänzendes Element einer umfassenden Exzellenzstrategie dar.

Es ist ein Forschungsinstitut sui generis, das als Neugründung die Chance bietet, neue Wege zu gehen. Es ermöglicht, rasch und flexibel in neue Forschungsgebiete vorzustoßen und Zukunftsthemen zu besetzen.

Das Institute of Science and Technology - Austria unterliegt nicht der für Universitäten geltenden Verpflichtung, vorgegebene wissenschaftliche Themenfelder in ihrer Gesamtheit abzudecken. Die Entwicklung neuer Forschungsinteressen ist ebenso möglich wie die Verschiebung und Beendigung existierender.

Das Konzept: Fokus auf exzellente Forschung

Das Institute of Science and Technology - Austria beschränkt sich in der Ausbildung auf PhD-Studierende und kann sich damit in höchstmöglichem Maß auf die Forschung konzentrieren. Es bietet dabei ‚Senior Scientists’ und ‚Junior Group Leaders’ bestmögliche Arbeitsbedingungen. Im Rahmen seiner generellen Widmung kann die Institute of Science and Technology - Austria-Leitung wissenschaftliches Personal nach freiem Ermessen an das Institut holen und entsprechend ausstatten.

Die fachliche Widmung von Neuberufungen orientiert sich ausschließlich an der wissenschaftlichen Weiterentwicklung des Instituts. Der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Wissenschafterin oder eines Wissenschafters gilt dabei die Priorität vor einer fachlichen Ausrichtung.

Zur Finanzierung seiner Forschungsaufgaben ist das Institute of Science and Technology - Austria so wie die Universitäten berechtigt und dazu angehalten, Forschungsförderungsmittel auf nationaler oder internationaler Ebene einzuwerben. Auf nationaler Ebene ist aber eine Aufstockung der Mittel des Wissenschaftsfonds FWF vorzusehen. Das Institute of Science and Technology - Austria steht damit in Wettbewerb zu den Universitäten, wird aber genauso mit ihnen in Forschung und Lehre in Komplementarität die Kooperation suchen.

Der Aufbauplan: Eigenständige Forschungsgruppen

Das Institute of Science and Technology - Austria wird aus einer Anzahl eigenständiger Forschungsgruppen bestehen, deren zentrale Aufgabe es ist, Grundlagenforschung auf höchstem Niveau zu betreiben. Eine typische Forschungsgruppe umfasst im Endausbau neben der Gruppenleiterin oder dem Gruppenleiter zwei bis drei Post-Docs und etwa zehn PhD-Studierende. Andere Formationen sind natürlich möglich.

Am Anfang sollen etwa 10 Forschungsgruppen mit je fünf Forscherinnen und Forschern eingerichtet werden. Nach zehn Jahren sollen es rund 25 bis 30 Gruppen sein mit dann insgesamt rund 300 Forscherinnen und Forschern. Diese Größe entspricht etwa der von zwei großen Max-Planck-Instituten.

Hinsichtlich der Finanzierung wird auf die Art. 15a - Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich hingewiesen.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu § 1:

Beim Institute of Science and Technology - Austria handelt es sich um eine postgraduale Wissenschaftseinrichtung eigener Prägung. Im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG ist das Institute of Science and Technology - Austria eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung.

Abs. 2 normiert, dass es sich beim Institute of Science and Technology - Austria um eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt. Das Institute of Science and Technology - Austria verfügt somit über umfassende Geschäftsfähigkeit, die es ermöglicht, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte zu tätigen und Verträge abzuschließen.

Auf Grund der Konstruktion als ‚Selbstverwaltungskörperschaft’ unterliegt das Institute of Science and Technology - Austria keinen Weisungen und somit Einflüssen von außen. Mit der Weisungsfreistellung gestützt auf Art. 17 StGG wird dem Institute of Science and Technology - Austria und seinen Organen größtmögliche Autonomie eingeräumt.

Zu § 2:

Das Institute of Science and Technology - Austria ist als Spitzenforschungseinrichtung konzipiert und im Bereich der Grundlagenforschung tätig. Hauptzweck ist die Erschließung und Entwicklung neuer Forschungsfelder. Die im Entwurf vorgeschlagene offene Formulierung lässt die Entwicklung neuer Forschungsfelder zu, teilweise auch solcher, die heute noch gar nicht bekannt sind bzw. heute noch nicht als wichtig erachtet werden.

Das Institute of Science and Technology - Austria ist ausschließlich auf die Graduiertenausbildung ausgerichtet. Es bietet auf höchstem Niveau PhD-Programme und Post Doc-Programme an. Die am Institute of Science and Technology - Austria angebotenen PhD-Programme und Post Doc-Programme sind so konzipiert, dass es sich bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht um Studierende im herkömmlichen Sinne handelt, sondern um Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforscher.

Abs. 2 legt fest, an welchen Grundsätzen sich das Institute of Science and Technology - Austria zu orientieren hat. Die Grundsätze orientieren sich an jenen international führender Forschungseinrichtungen. Auch die Durchführung von Auftragsforschung ist möglich.

Zu § 3:

Die Finanzierung des Institute of Science and Technology - Austria ist zum Teil vom Bund, zum Teil vom Bundesland Niederösterreich, zum Teil durch sonstige Dritte sowie zum Teil durch eigene Einnahmen geplant. Hinsichtlich der Finanzierungsdetails wird auf die betreffende Art. 15a B-VG-Vereinbarung hingewiesen. Darüber hinaus können der Bund und das Land Niederösterreich auch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Die Mittel der sonstigen Dritten können etwa von Unternehmen, nationalen und europäischen Förderungsinstitutionen oder auch anderen Gebietskörperschaften kommen.

Zu beachten in diesem Zusammenhang ist das Beihilfenverbot des Art. 87 EGV. Demnach sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Beihilfenbegriff ist dabei sehr weit gefasst und schließt jede geldwerte Leistung ohne angemessene Gegenleistung ein.

Von der EU-Kommission wird die Grundlagenforschung, die in der Regel von nicht gewinnorientierten Hochschul- und Forschungseinrichtungen betrieben wird, ausdrücklich vom Beihilfenbegriff ausgenommen (Koenig/Kühling/Ritter, EG-Beihilfenrecht [2002] 135). Da die Tätigkeit der Gemeinschaft nach Art. 157 EGV auch auf die Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung abzielt, wird aber auch sonst von der Kommission eine befürwortende Haltung gegenüber staatlichen Beihilfen für Forschung und Entwicklung eingenommen (vgl Konsolidierter Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, ABl 1996, C 45/5 idF ABl 1998, C 48/2).

Abs. 3 normiert, dass hinsichtlich der Lehrleistung in den PhD-Programmen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Entgelt eingehoben werden kann. Dies wird für jene Personen entfallen, die Ansprüche nach dem Studienförderungsgesetz 1992 haben (vgl. § 13 Abs. 3). Damit wird sichergestellt, dass Exzellenz keine Frage der sozialen Stellung wird.

Zu § 4:

Das Institute of Science and Technology - Austria hat im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der Gebarungsgrundsätze einen Jahresvoranschlag und eine Rechnungslegung zu erstellen. Die Gebarung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Die Gebarung erfolgt – als vollrechtsfähige Einrichtung – ebenso wie die Mittelverwendung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Bund übernimmt für Verbindlichkeiten des Institute of Science and Technology - Austria keine Haftung.

Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, dem Kuratorium den Jahresvoranschlag, die Vorschau über die zwei darauf folgenden Jahre, den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Rechnungsabschluss ist dem Kuratorium gemeinsam mit einem Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

Zu § 5:

Das Institute of Science and Technology - Austria wird mit der Zielsetzung eingerichtet, unter die besten fünf Forschungseinrichtungen Europas zu kommen. Dazu bedarf es einer strengen Qualitätssicherung. Ein Qualitätssicherungsverfahren nach – für gleichgelagerte Institutionen – international geltenden höchsten Standards ist daher einzurichten. Die konkrete Gestaltung ist Aufgabe des Institute of Science and Technology - Austria. Die Tätigkeit des Institute of Science and Technology - Austria ist alle vier Jahre zu evaluieren und die entsprechenden Berichte sind dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.

Zu § 6:

Als oberstes Leitungsgremium ist das Kuratorium, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Geldgeber, eingerichtet. Er entscheidet über die strategische Ausrichtung des Institute of Science and Technology - Austria. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten.

Das Kuratorium hat die Präsidentin oder den Präsidenten zu bestellen und aus wichtigen Gründen abzuberufen. Der wissenschaftliche Rat hat dem Kuratorium einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten.

Als wichtige Gründe, die zu einer Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten führen können, gelten schwere Pflichtverletzung, sachlich und fachlich begründeter Vertrauensverlust, strafgerichtliche Verurteilung sowie mangelnde körperliche oder geistige Eignung.

Das Kuratorium hat den wissenschaftlichen Rat zu bestellen. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten.

Das Kuratorium hat eine Verwaltungsdirektorin oder einen Verwaltungsdirektor zu bestellen. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten.

Der Aufgabenbereich des Kuratoriums umfasst des Weiteren die Genehmigung des jährlichen Voranschlages, der Vorschau für die zwei darauf folgenden Jahre, des jährlichen Leistungsberichtes und des jährlichen Rechnungsabschlusses. Im Übrigen fällt in die Kompetenz des Kuratoriums auch die Genehmigung von Musterarbeitsverträgen (einschließlich der Festlegung einer Bandbreite der Gehälter) für die jeweiligen Gruppen von Personal.

Abs. 2 und 3 normieren die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums und legt fest, dass jene Einrichtungen entsendungsberechtigt sind, die wesentlich zur Finanzierung des Institute of Science and Technology - Austria beitragen. Festgelegt wird, dass die gemeinsamen Erhalter Bund und Land Niederösterreich insgesamt sieben Mitglieder zu  entsenden haben, davon der Bund vier Mitglieder.

Abs. 4 legt fest, dass die sieben Vertreter der gemeinsamen Erhalter festlegen können, dass das Kuratorium um bis zu drei zusätzliche Mitglieder erweitert werden kann. Diese Mitglieder werden von den „sonstigen Dritten“ nominiert. Insgesamt kommt diesen zusätzlichen Mitgliedern eine Stimme zu, wobei die Ausgestaltung ihres Stimmrechts in der Geschäftsordnung des Kuratoriums zu regeln sein wird. Im Ergebnis gibt es im Kuratorium also höchstens acht Stimmen.

Abs. 5 normiert, dass weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder aus dem Bereich der Wissenschaft auf Grund eines Vorschlages des wissenschaftlichen Rates von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt werden können. Diese Mitglieder sind besonders geeignet, verschiedene wissenschaftliche Gesichtspunkte einzubringen. Ebenso können hier Vertreterinnen oder Vertreter anderer Gebietskörperschaften berücksichtigt werden.

Die Funktionsperiode ist gemäß Abs. 6 mit fünf Jahren festgelegt. Sollte ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode ausscheiden, ist für die verbleibende Funktionsperiode ein Mitglied zu entsenden. Das entsendende Organ kann ein Mitglied des Kuratoriums aus wichtigen Gründen auch vorzeitig abberufen. Als wichtige Gründe, die zu einer Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten führen können, gelten schwere Pflichtverletzung, sachlich und fachlich begründeter Vertrauensverlust, strafgerichtliche Verurteilung sowie mangelnde körperliche oder geistige Eignung.

Zu § 7:

Das Institute of Science and Technology - Austria wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet. Sie oder er vertritt die Einrichtung nach außen und ist wie an den Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 berechtigt, Vollmachten an andere Personen zu erteilen.

Abs. 2 sieht eine Generalkompetenz für die Präsidentin oder den Präsidenten vor. Ausgenommen sind lediglich jene Angelegenheiten, die ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind und somit von diesen wahrzunehmen sind.

Abs. 3 sieht vor, dass nur eine anerkannte – im Wissenschaftsbereich international mit größter Reputation versehene – Persönlichkeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten bestellt werden kann.

Abs. 4 normiert die Dauer der Funktionsperiode für die Präsidentin oder den Präsidenten mit vier Jahren und sieht vor, dass auch mehrmalige Wiederbestellungen möglich sind.

Zu § 8:

Zur Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Einrichtung der Position einer Verwaltungsdirektorin oder eines Verwaltungsdirektors unabdingbar. Sie oder er wird von der Präsidentin oder von dem Präsidenten vorgeschlagen und vom Kuratorium bestellt. Zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ können Entscheidungen, die mit größeren finanziellen Auswirkungen verbunden sind, von der Präsidentin oder von dem Präsidenten grundsätzlich nur gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder mit dem Verwaltungsdirektor vorgenommen werden. Einigen sich die Präsidentin oder der Präsident einerseits und die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor andererseits bei Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten größeren Ausmaßes nicht, so trifft die Präsidentin oder der Präsident diese Entscheidung alleine. In einem derartigen Fall ist das Kuratorium zu verständigen. Das Kuratorium wird in der Geschäftsordnung die Höhe des Betrages festzulegen haben, ab welchem die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor mit zu befassen ist.

Zu § 9:

Dem wissenschaftlichen Rat gehören zehn Forscherpersönlichkeiten an, welche international höchste Reputation aufzuweisen haben. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Rates werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorgeschlagen und sind vom Kuratorium zu bestellen. Die Funktionsperiode beträgt sechs Jahre. Mehrmalige Wiederbestellungen sind möglich. Dem wissenschaftlichen Rat obliegt es, Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung und zur Sicherstellung des hohen wissenschaftlichen Niveaus zu erbringen.

Abs. 4 normiert, dass ein nicht stimmberechtigtes Mitglied aus dem Bereich des Managements auf Grund eines Vorschlages des Kuratoriums von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu bestellen ist.

Zu § 10:

Die Bestimmung normiert, dass Arbeitsverhältnisse zum Institute of Science and Technology - Austria auf der Basis des Angestelltengesetzes zu erfolgen haben.

Durch Abs. 2 ist sichergestellt, dass das Institute of Science and Technology - Austria als Dienstgeber im Sinne des § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt, womit das Institute of Science and Technology - Austria ex lege ein Aufgriffsrecht hat.

Zu §§ 11 und 12:

Das Institute of Science and Technology - Austria bietet PhD-Programme mit einer Mindestausbildungsdauer von drei Jahren und Post Doc-Programme an. Die PhD-Programme sollen dem Stand der Beratungen im Bologna-follow-up-Prozess entsprechen. Die Durchführung dieser Programme mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Institutionen ist möglich und gewünscht.

Der wissenschaftliche Rat und die Universitäten sind vor der Einrichtung derartiger Programme anzuhören.

Die Anzahl der Programmplätze ist beschränkt, die Aufnahme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren, welches der wissenschaftliche Rat vorzuschlagen ist. Die endgültige Gestaltung des Aufnahmeverfahrens erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten.

Vorgesehen wird, dass die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer in einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology - Austria stehen. Die Bestimmungen des Angestelltengesetzes sind, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, anzuwenden. Die Bestimmung orientiert sich an ‘Commission Recommendation on the European Charter for Researchers and on a Code of Conduct for the Recruitment of Researchers’, Brüssel 2005.

Nach positiver Durchführung eines PhD-Programms ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad ‚Doctor of Philosophy’, abgekürzt ‚PhD’, zu verleihen.

Zu § 13:

Abs. 1 regelt, dass übliche Bezeichnungen und Titel des Hochschulwesens sowohl vom Institute of Science and Technology - Austria als auch von den dort tätigen Personen verwendet werden dürfen, wenn diese Bezeichnungen und Titel bei gleich gelagerter Situation oder Position auch an einer Universität verwendet werden dürften.

Abs. 2 und 3 normieren Gleichstellungsregelungen hinsichtlich des Fremdenrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts, des Studienförderungsrechts sowie des Sozialrechts.

Abs. 4 normiert, dass Zuwendungen an das Institute of Science and Technology - Austria mit denselben einkommensteuerrechtlichen Bevorzugungen, wie sie für Universitäten üblich sind, ausgestattet sind.

In Abs. 5 werden dem Institute of Science and Technology - Austria abgaben- und gebührenrechtliche Begünstigungen eingeräumt.

Abs. 6 legt fest, dass das Institute of Science and Technology - Austria bei Erfüllung seiner Ziele und Grundsätze von der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung ausgenommen ist. Die Organe des Institute of Science and Technology - Austria sind von der Anwendung des Bundeshaushaltsgesetzes ausgenommen.

Zu § 14:

Diese Bestimmung beinhaltet das Aufsichtsrecht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Auf Grund der verfassungsrechtlich gebotenen Letztverantwortung der Bundesministerin oder des Bundesministers kommt dieser oder diesem die Verpflichtung zur Aufsicht zu. Die Aufsicht beschränkt sich nur auf die Rechtsaufsicht, also auf die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen und sonstiger (EU-)Normen.

Zu § 15:

Diese Norm enthält Bestimmungen über die Gründungsphase. Es wird vorgeschlagen, dass ein Beirat, der aus höchstens zehn Personen besteht, von der Bundesregierung eingesetzt wird und einen Vorschlag für die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten auszuarbeiten hat. Diese oder dieser soll die notwendigen Schritte der Gründungsphase gestalten. Sie oder er soll ehestmöglich vom Kuratorium bestellt werden. Nach der Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten löst sich der Beirat  automatisch auf. Die laufenden Geschäfte werden vorübergehend – somit bis zur Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten – von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums erledigt.

Zu § 16:

Diese Norm enthält die erforderlichen Vollziehungsbestimmungen.“

 

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 21. März 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters, des Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Dr. Gertrude Brinek, Josef Broukal, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Michaela Sburny, Mag. Heribert Donnerbauer, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Mag. Karin Hakl, Mag. Johann Moser, Carina Felzmann und Mag. Heidrun Walther sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

 

Bei der Abstimmung wurde der im Initiativantrag enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 03 21

Mag. Heribert Donnerbauer Mag. Dr. Magda Bleckmann

       Berichterstatter                     Obfrau