Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Errichtung und Rechtsstellung

§ 2. Ziele und Grundsätze

§ 3. Finanzierung

§ 4. Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung

§ 5. Qualitätssicherung

§ 6. Kuratorium (board of trustees)

§ 7. Präsidentin oder Präsident (president)

§ 8. Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor (managing director)

§ 9. Wissenschaftlicher Rat (scientific board)

§ 10. Personal

§ 11. PhD-Programme

§ 12. Post Doc-Programme

§ 13. Wirkung der Rechtsstellung

§ 14. Aufsicht

§ 15. Gründungsphase

§ 16. Vollziehung

 

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria wird als postgraduale Wissenschaftseinrichtung errichtet.

(2) Das Institute of Science and Technology - Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.

Ziele und Grundsätze

§ 2. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria dient der Spitzenforschung im Bereich der Grundlagenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD-Programmen und Post Doc-Programmen.

(2) Das Institute of Science and Technology - Austria orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

           1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

           2. Unabhängigkeit in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten sowie in den Bereichen Organisation, Management und Personalauswahl,

           3. Forschung auf Grundlage höchster international anerkannter Standards,

           4. weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem Forschungspersonal,

           5. Ausbildung von höchstqualifizierten Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern,

           6. internationale Ausrichtung in Forschung und Lehre,

           7. Mitwirkung beim Aufbau von „Spin-Offs“,

           8. Intensive Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen.

Finanzierung

§ 3. (1) Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang, BGBl. I Nr. XXX/2006, ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Institute of Science and Technology - Austria.

(2) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:

           1. Teilfinanzierung durch den Bund, mindestens in der Höhe der Teilfinanzierung durch das Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung,

           2. Teilfinanzierung durch das Bundesland Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung,

           3. Teilfinanzierung durch Dritte,

           4. Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.

Die konkreten Beiträge von Bund und Land Niederösterreich sind in der Art. 15a B-VG-Vereinbarung geregelt.

(3) Das Institute of Science and Technology - Austria ist berechtigt, zur Finanzierung der Lehrleistung der PhD-Programme ein entsprechendes Entgelt einzuheben. Die Einhebung des Entgelts entfällt, wenn ein Anspruch auf Studienzuschuss nach dem Studienförderungsgesetz 1992 besteht.

Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung

§ 4. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria hat den Jahresvoranschlag, die Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten.

(2) Das Institute of Science and Technology - Austria verfügt über seine Einnahmen frei.

(3) Die Gebarung erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(4) Für Verbindlichkeiten des Institute of Science and Technology - Austria übernimmt der Bund keine Haftung.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium (board of trustees) bis 30. April den Jahresvoranschlag für das folgende Jahr und die Vorschau über die zwei darauf folgenden Jahre, den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen Rechnungsabschluss zusammen mit dem Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

(6) Die Gebarung des Institute of Science and Technology - Austria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Qualitätssicherung

§ 5. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria hat Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Spitzenforschungseinrichtungen orientieren.

(2) Die Tätigkeiten des Institute of Science and Technology - Austria sind im Abstand von vier Jahren zu evaluieren. Die Evaluierungsberichte sind dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.

Kuratorium (board of trustees)

§ 6. (1) Das Kuratorium ist das oberste Leitungsgremium. Es hat folgende Aufgaben:

           1. Entscheidung über das Organisationsstatut und die strategische Ausrichtung auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,

           2. Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten auf Vorschlag des wissenschaftlichen Rates und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten aus wichtigen Gründen,

           3. Bestellung des wissenschaftlichen Rates auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,

           4. Bestellung und Abberufung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,

           5. Genehmigung des jährlichen Budgets unter Zugrundelegung des Jahresvoranschlages, der Vorschau für die zwei darauf folgenden Jahre, des jährlichen Leistungsberichtes und des jährlichen Rechnungsabschlusses,

           6. Genehmigung von Musterarbeitsverträgen für die jeweiligen Personalgruppen (wissenschaftliches Personal, nicht wissenschaftliches Personal, Verwaltungspersonal, etc.).

(2) Dem Kuratorium gehören mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder an, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology - Austria leisten können.

(3) Der in § 3 Abs. 2 Z 1 genannte Erhalter hat vier Mitglieder durch die Bundesregierung, der in § 3 Abs. 2 Z 2 genannte Erhalter hat drei Mitglieder in das Kuratorium zu entsenden.

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und des Landes Niederösterreich im Kuratorium können dieses um bis zu drei zusätzliche Mitglieder erweitern, die von den sonstigen Dritten gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 entsendet werden. Diesen Mitgliedern kommt im Kuratorium eine Stimme zu.

(5) Dem Kuratorium gehören weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder an, die auf Grund ihrer hervorragenden wissenschaftlichen Kenntnisse einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology - Austria leisten kann. Diese Mitglieder werden vom wissenschaftlichen Rat vorgeschlagen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu entsenden. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann vom entsendenden Organ aus wichtigen Gründen vorgenommen werden.

(7) Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden vom Kuratorium aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.

(8) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend ist. Das Kuratorium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Präsidentin oder Präsident (president)

§ 7. (1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Institute of Science and Technology - Austria und vertritt dieses nach außen. Sie oder er kann festlegen, welche Personen Rechtsgeschäfte im Namen des Institute of Science and Technology - Austria abschließen dürfen.

(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt die Festlegung der Arbeitsorganisation.

(3) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann nur eine wissenschaftlich international anerkannte Persönlichkeit mit Erfahrung und Fähigkeit zur Leitung einer bedeutenden Forschungseinrichtung bestellt werden.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor (managing director)

§ 8. (1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor hat die Präsidentin oder den Präsidenten zu unterstützen.

(2) Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten größeren Ausmaßes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor zu besorgen. Besteht bei diesen Angelegenheiten keine Einigung, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident alleine. Von derartigen Entscheidungen ist das Kuratorium in Kenntnis zu setzen. 

(3) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten bestellt.

Wissenschaftlicher Rat (scientific board)

§ 9. (1) Der wissenschaftliche Rat hat Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung und zur Sicherung der hohen wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erstellen.

(2) Der wissenschaftliche Rat besteht aus zehn international höchst anerkannten Forscherpersönlichkeiten.

(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Rates werden vom Kuratorium über Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Dem wissenschaftlichen Rat gehört ein nicht stimmberechtigtes Mitglied an, das auf Grund ihrer oder seiner hervorragenden Managementerfahrung einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology - Austria leisten kann. Dieses Mitglied wird vom Kuratorium vorgeschlagen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.

Personal

§ 10. (1) Auf Arbeitsverhältnisse zum Institute of Science and Technology - Austria ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(2) Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die am Institute of Science and Technology - Austria gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Institute of Science and Technology - Austria als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt.

PhD-Programme

§ 11. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre.

(2) Vor der Einrichtung eines PhD-Programms sind der wissenschaftliche Rat und  die Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 anzuhören.

(3) Die Aufnahme in PhD-Programme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren, welches vom wissenschaftlichen Rat vorzuschlagen und von der Präsidentin oder vom Präsidenten festzulegen ist.

(4) Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer stehen in einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology - Austria.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen nach positiver Durchführung eines PhD-Programms den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ zu verleihen.

Post Doc-Programme

§ 12. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria ist berechtigt, Post Doc-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen Post Doc-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig.

(2) Vor der Einrichtung eines Post Doc-Programms ist der wissenschaftliche Rat anzuhören.

(3) Die Aufnahme in Post Doc-Programme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren, welches vom wissenschaftlichen Rat vorzuschlagen und von der Präsidentin oder vom Präsidenten festzulegen ist.

(4) Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer stehen in einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology - Austria.

Wirkung der Rechtsstellung

§ 13. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria und die dort tätigen Personen sind berechtigt, Bezeichnungen und Titel des Hochschulwesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz ,,des Institute of Science and Technology - Austria“.

(2) Die am Institute of Science and Technology - Austria tätigen Personen sind hinsichtlich der Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 gleichgestellt.

(3) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Programmen des Institute of Science and Technology - Austria anzuwenden.

(4) Das Institute of Science and Technology - Austria gilt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen als Universität im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.

(5) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Institute of Science and Technology - Austria Anwendung, soweit dieses in Erfüllung seiner gesetzlichen Ziele und Grundsätze tätig wird.

(6) Bei der Erfüllung seiner Ziele und Grundsätze unterliegt das Institute of Science and Technology - Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994. Ferner sind die Organe des Institute of Science and Technology - Austria vom Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1996, ausgenommen.

Aufsicht

§ 14. Das Institute of Science and Technology - Austria unterliegt der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen (Rechtsaufsicht).

Gründungsphase

§ 15. (1) Der Beirat (advisory board) besteht aus höchstens zehn Personen und wird von der Bundesregierung für die Erstellung eines Vorschlages für die Präsidentin oder den Präsidenten eingesetzt. Der Vorschlag ist ehestmöglich zu erstellen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium gemäß § 6 auf Grund eines Vorschlages des Beirates bestellt.

(3) Nach Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten gilt der Beirat als aufgelöst.

(4) Bis zur Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums die unbedingt erforderlichen laufenden Geschäfte.

Vollziehung

§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der im § 13 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und hinsichtlich des § 13 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           2. hinsichtlich der im § 13 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

           3. hinsichtlich der im § 13 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und hinsichtlich des § 13 Abs. 4 bis 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,

           4. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.