Bundesgesetz, mit
dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und das
Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2006
– SVÄG 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 31
Abs. 8 erster Satz lautet:
„Die
Richtlinien nach Abs. 3 Z 9 und nach Abs. 5, die Vorschriften
nach Abs. 3 Z 10 und der Erstattungskodex nach Abs. 3 Z 12
sind im Internet zu verlautbaren.“
2. Im § 49
Abs. 3 Z 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 26
des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die
Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden.“
3. In den
Überschriften zu den §§ 247 und 247a wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
4. Der bisherige
Text des § 247 erhält die Bezeichnung
„(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der
leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im
Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4
Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person
1. bereits 444 Versicherungsmonate erworben
hat und
2. dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des
Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor
Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG
beantragt.
Abs. 1
zweiter Satz ist anzuwenden.“
5. Im § 247a
wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
6. Im § 264
Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des
(der) Versicherten“ der
Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.
7. § 264
Abs. 4 lautet:
„(4)
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt
des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das
Einkommen nach Abs. 5 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des
Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten
beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder
Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche
eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
8. Im § 264
Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen
und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer
Administrativpension entsprechen“ eingefügt.
9. Im § 264
werden nach Abs. 5 folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Ist die Summe
der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem
Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der)
verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (vier)
Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung
der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe
der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig
bezogenen Einkommens nach Abs. 5.
(5b) Ist die Summe der
Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 höher als das
gleichzeitig von der Witwe (dem Witwer) oder dem (der) verstorbenen
Versicherten innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt
des Todes des (der) Versicherten bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt
für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 3 oder nach
Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen
ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach
Abs. 5.“
10. Im § 354
Z 4 wird der Ausdruck „Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung“
durch den Ausdruck „Versicherungs-
und Schwerarbeitszeiten“
ersetzt.
11. Im § 367
Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung“
durch den Ausdruck „Versicherungs-
und Schwerarbeitszeiten“
ersetzt.
12. Im § 368
Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung“
durch den Ausdruck „Versicherungs-
und Schwerarbeitszeiten“
ersetzt.
13. Im § 447
Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a entfällt jeweils der Ausdruck „und dem Bundesminister für Finanzen“.
14. Im § 460
wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) Ist ein
Bediensteter (eine Bedienstete) eines Versicherungsträgers (des Hauptverbandes)
mit einer Funktion nach Abs. 3a betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf
der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer
Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.“
15. Im § 607
Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „mehr
als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens
120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem
Stichtag (§ 223 Abs. 2)“ und der Ausdruck „erworben
haben“ durch den
Ausdruck „erworben hat“ ersetzt.
16. Im § 607
Abs. 14 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt
ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
„abweichend
von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle
von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der
Wert von 0,15 % tritt.“
17. § 625 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 erhält die
Bezeichnung „§ 626“.
18.
Nach § 626 wird folgender § 627 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006
§ 627. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2006 die §§ 31
Abs. 8, 247 und 247a samt Überschriften, 354 Z 4, 367 Abs. 1,
368 Abs. 1, 447 Abs. 1 und 1a, 460 Abs. 3b und 607 Abs. 14
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
2. rückwirkend mit
1. Jänner 2006 die §§ 264 Abs. 3 bis 5b und 625 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
3. rückwirkend
mit 1. Jänner 2005 § 49 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.
(2) § 264 Abs. 3 bis 5b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des
31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem
1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
Artikel 2
Änderung des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In den
Überschriften zu den §§ 117a und 117b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
2. Der bisherige
Text des § 117a erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der
Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298
Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG
festzustellen, wenn die versicherte Person
1. bereits 444 Versicherungsmonate erworben
hat und
2. dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des
Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor
Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG
beantragt.
Abs. 1
zweiter Satz ist anzuwenden.“
3. Im § 117b
wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
4. Im § 145
Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des
(der) Versicherten“ der
Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.
5. § 145
Abs. 4 lautet:
„(4)
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt
des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das
Einkommen nach Abs. 5 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des
Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten
beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder
Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche
eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
6. Im § 145
Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen
und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer
Administrativpension entsprechen“ eingefügt.
7. Im § 145
wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Ist die Summe
der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem
Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der)
verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (vier)
Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die
Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum
als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig
bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“
8. Im § 194
Z 3 wird der Ausdruck „Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung“
durch den Ausdruck „Versicherungs-
und Schwerarbeitszeiten“
ersetzt.
9. Im § 219
Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a entfällt jeweils der Ausdruck „und dem Bundesminister für Finanzen“.
9a. Im § 230
wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) Ist ein
Bediensteter (eine Bedienstete) des Versicherungsträgers mit einer Funktion
nach Abs. 3a betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung
mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der
Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.“
10. Im § 298
Abs. 13a wird der Ausdruck „mehr als
die Hälfte der Beitragsmonate“
durch den Ausdruck „mindestens
120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem
Stichtag (§ 113 Abs. 2)“ ersetzt.
11. Dem § 298
Abs. 13a wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend
von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle
von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der
Wert von 0,15 % tritt.“
12. § 311 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 erhält die
Bezeichnung „§ 312“.
13. Nach § 312
wird folgender § 313 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2006
§ 313.
(1) Es
treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2006 die §§ 117a und 117b
samt Überschriften, 194 Z 3, 219 Abs. 1 und 1a sowie 230 Abs. 3b und
298 Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
2. rückwirkend
mit 1. Jänner 2006 die §§ 145 Abs. 3 bis 5a und 311 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.
(2) § 145 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des
31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem
1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
Artikel 3
Änderungen des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:
1. In den
Überschriften zu den §§ 108a und 108b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
2. Der bisherige
Text des § 108a erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der
Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287
Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG
festzustellen, wenn die versicherte Person
1. bereits 444 Versicherungsmonate erworben
hat und
2. dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des
Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor
Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG
beantragt.
Abs. 1
zweiter Satz ist anzuwenden.“
3. Im § 108b
wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
4. Im § 136
Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des
(der) Versicherten“ der
Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.
5. § 136
Abs. 4 lautet:
„(4)
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt
des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das
Einkommen nach Abs. 5 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des
Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten
beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder
Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche
eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
6. Im § 136
Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen
und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer
Administrativpension entsprechen“ eingefügt.
7. Im § 136
wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Ist die Summe
der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem
Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der)
verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (vier)
Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die
Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum
als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig
bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“
8. Im § 182
Z 5 wird der Ausdruck „Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung“
durch den Ausdruck „Versicherungs-
und Schwerarbeitszeiten“
ersetzt.
9. Im § 207
Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a entfällt jeweils der Ausdruck „und dem Bundesminister für Finanzen“.
9a. Im § 218
wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) Ist ein
Bediensteter (eine Bedienstete) des Versicherungsträgers mit einer Funktion
nach Abs. 3a betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung
mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der
Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.“
10. Im § 287
Abs. 13a wird der Ausdruck „mehr als
die Hälfte der Beitragsmonate“
durch den Ausdruck „mindestens
120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem
Stichtag (§ 104 Abs. 2)“ ersetzt.
11. Dem § 287
Abs. 13a wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend
von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle
von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der
Wert von 0,15 % tritt.“
12. Nach § 302
wird folgender § 303 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2006
§ 303. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2006 die §§ 108a und 108b
samt Überschriften, 182 Z 5, 207 Abs. 1 und 1a sowie 218 Abs. 3b und
287 Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
2. rückwirkend mit
1. Jänner 2006 § 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.
(2) § 136
Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist
auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2005 eingetreten sind. Auf Antrag der
Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten
Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle
des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner
2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht
dem nicht entgegen.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (2. Novelle
zum APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 4
Abs. 3 Einleitung wird der Ausdruck „vor
Erreichung des Regelpensionsalters“ durch den Ausdruck „nach
Vollendung des 60. Lebensjahres“ ersetzt.
2. Im § 4
Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „180 Schwerarbeitsmonate“ durch den Ausdruck „120 Schwerarbeitsmonate“ ersetzt und nach dem Ausdruck „sind,“ der Ausdruck „die innerhalb der letzten
240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen,“
eingefügt.
3. § 4
Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
4. § 5
Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Handelt es
sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die
Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes.“
5. Im § 9
Abs. 2 wird der Ausdruck „um den
Prozentsatz laut Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „um 0,312 %“ ersetzt.
6.
Nach § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2006 (2. Novelle)
§ 18. (1) Die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 9
Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2)
Die Anlage 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.“
7. Die
Anlage 1 wird aufgehoben.
8. In der
Anlage 2 werden der ersten Zeile folgende Zeilen vorangestellt: