1363 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über
den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1. (1) Der „Auslandsösterreicher-Fonds“ (in
der Folge als „AÖF“ bezeichnet) dient der Unterstützung bedürftiger
österreichischer Staatsbürger im Ausland.
(2) Der AÖF besitzt
eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
Aufgaben des
AÖF
§ 2. (1) Aufgabe des AÖF ist es,
österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, zur
Überbrückung vorübergehender oder Linderung andauernder materieller Not durch
Gewährung einmaliger oder periodischer Zuwendungen Unterstützung zu gewähren.
(2) In besonderen
Härtefällen können auch frühere österreichische Staatsbürger und Kinder
österreichischer Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben,
Zuwendungen zur Linderung außerordentlicher materieller Not erhalten, sofern
dem AÖF über die Aufgabenerfüllung gemäß Abs. 1 hinaus Mittel zur
Verfügung stehen.
(3) Die Leistungen des
AÖF erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4) Ein Rechtsanspruch
auf eine Zuwendung besteht nicht.
Mittel des
AÖF
§ 3. (1) Die Mittel des AÖF werden aufgebracht
1. durch Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des
jeweiligen Bundesfinanzgesetzes,
2. durch Zuwendungen sonstiger
Gebietskörperschaften,
3. durch Zuwendungen Dritter.
(2) Der AÖF ist
von allen bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den AÖF sowie
unentgeltliche Zuwendungen des AÖF sind von der Erbschafts- und
Schenkungssteuer befreit.
Verwendung
von Daten
§ 4. Zum Zweck der Gewährung von Fondsmitteln
haben die Antragsteller ihren Namen, ihr Geburtsdatum, gegebenenfalls ihre
Kontonummer, und den Grund des Ansuchens dem AÖF zu übermitteln.
Wechselseitige
Hilfeleistungspflichten
Verschwiegenheitspflicht
§ 5. (1) (Verfassungsbestimmung)
Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden und sonstige Rechtsträger
des öffentlichen Rechts haben dem AÖF im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches auf sein Verlangen die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche
Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Insbesondere haben
die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bei der Erfüllung der
Aufgaben des AÖF mitzuwirken.
(3) Der AÖF ist zu
einem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften
verpflichtet.
(4) Alle mit den
Aufgaben des AÖF betrauten Organe des AÖF sowie sonstige von diesem zur
Erfüllung seiner Aufgaben herangezogene Personen sind zur Verschwiegenheit über
alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des AÖF bekannt
gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist
oder der mit der Unterstützung aus dem AÖF bedachte Staatsbürger einer
Übermittlung der ihn betreffenden Daten ausdrücklich zugestimmt hat.
Organe
§ 6. (1) Organe des AÖF sind:
- das Kuratorium,
- der Geschäftsführer.
(2) Das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem AÖF technische und
administrative Unterstützung und stellt das erforderliche Personal zur
Verfügung.
Kuratorium
§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus einem
Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und drei Mitglieder sowie deren
Stellvertreter müssen in Österreich wohnhaft sein.
(2) Der Vorsitzende,
die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf Grund eines Vorschlags des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten von der Bundesregierung auf die
Dauer von fünf Jahren bestellt. Ihre Namen sind auf geeignete Weise zu
veröffentlichen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Vorschlag hat
auch Vertreter der Bundesländer zu enthalten.
(3) Die
Bundesregierung hat ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsperiode
abzuberufen, wenn es seine Funktion zurücklegt oder Umstände eintreten, die es
für die weitere Ausübung seiner Funktion ungeeignet erscheinen lassen.
(4) Die Mitglieder des
Kuratoriums üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Zur Ausübung ihrer Funktion
erforderliche Auslagen, wie etwa Reisekosten, werden ihnen aus Fondsmitteln -
unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes - ersetzt.
Aufgaben des
Kuratoriums
§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegen folgende
Aufgaben:
1. Vertretung des AÖF nach außen;
2. Erlassung einer Geschäftsordnung;
3. Bestellung des Geschäftsführers und des
stellvertretenden Geschäftsführers;
4. Erlassung von Richtlinien für die Zuwendungen;
5. Genehmigung von Zuwendungen im Sinn des
§ 2 Abs. 1 und 2;
6. Erstellung eines Finanzplanes für jedes
Kalenderjahr gemäß Abs. 5;
7. Erstellung eines Geschäftsberichts gemäß
Abs. 6.
(2) Die Richtlinien
gemäß Abs. 1 Z 4 für die Zuwendungen haben auf die Bedürftigkeit von
die Unterstützung aus dem AÖF begehrenden Staatsbürger und deren im selben
Haushalt lebenden Familienmitgliedern Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind
in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Bei Genehmigung
von Zuwendungen hat der AÖF die Bedürftigkeit des Einreichers unter
Berücksichtigung aller diesem zur Verfügung stehenden Vermögenschaften und
Einkunftsquellen zu überprüfen.
(4) Das Kuratorium
kann die Genehmigung von Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 5, die den Betrag
von jährlich 1.000,- € insgesamt pro Begünstigten nicht übersteigen, je zwei
Kuratoriumsmitgliedern gemeinsam - über Vorschlag des Geschäftsführers im
betreffenden Zuwendungsfall - übertragen. Kommt kein einstimmiger Beschluss der
beiden Kuratoriumsmitglieder zustande, so hat das Kuratorium über das
betreffende Ersuchen zu entscheiden.
(5) Das Kuratorium hat
jährlich einen Finanzplan zu erstellen, der sich an den voraussichtlich zur
Verfügung stehenden Mitteln zu orientieren hat und dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten bis zum 15. Dezember des vorangehenden Jahres
zur Genehmigung vorzulegen ist.
(6) Das Kuratorium hat
für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Geschäftsbericht samt
Rechnungsabschluss zu erstellen und dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Dieser hat
eine Information über die Finanzgebarung (Reinvermögen, Bestands- und
Erfolgsrechnung) zu enthalten.
Sitzungen
und Beschlussfassung
§ 9. (1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen.
Ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nimmt ohne
Stimmrecht an den Kuratoriumssitzungen teil. Der Geschäftsführer und/oder der
stellvertretende Geschäftführer kann zu den Sitzungen beigezogen werden. Auf
Verlangen von drei Mitgliedern des Kuratoriums oder des Bundesministers für
auswärtige Angelegenheiten hat der Vorsitzende zu einer Sitzung innerhalb eines
Monats einzuladen.
(2) Zu einer
Beschlussfassung des Kuratoriums ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern
einschließlich des Vorsitzenden erforderlich. Eine Beschlussfassung kann vom
Vorsitzenden auch im Schriftwege herbeigeführt werden; sie hat jedoch in einer
Sitzung zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums dies
verlangen.
(3) Das Kuratorium
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder bei
schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
Beschlüsse über die Bestellung des Geschäftsführers gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 und über
Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bedürfen sowohl einer
vorherigen schriftlichen Ankündigung an alle Mitglieder als auch einer
Zweidrittelmehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder.
Geschäftsführer
§ 10. (1) Das Kuratorium hat zur Führung der
laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer - und für den Fall dessen
zeitweiliger oder dauernden Verhinderung einen stellvertretenden
Geschäftsführer - zu bestellen. Der Geschäftsführer und der stellvertretende
Geschäftsführer sind abzuberufen, wenn sie ihre Funktion zurücklegen oder
Umstände eintreten, die sie für die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet
erscheinen lassen. Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter sind an die
Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums gebunden.
(2) Der
Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben über hinreichende Verwaltungs-
und Fremdsprachenkenntnisse zu verfügen.
(3) Das Kuratorium
stellt dem Geschäftsführer zur Erfüllung seiner Aufgaben eine entsprechende
Infrastruktur zur Verfügung. Insoweit der Geschäftsführer nicht ohnehin
ehrenamtlich tätig ist, ist er entsprechend seiner für die Funktion
erforderlichen Kenntnisse und den für die Tätigkeit notwendigen Zeitaufwand zu
entlohnen. Zur Ausübung seiner Funktion erforderliche Auslagen, wie etwa
Reisekosten, werden ihm aus Fondsmitteln - unter sinngemäßer Anwendung der
Reisegebührenvorschrift des Bundes - ersetzt.
(4) Der
Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte des AÖF nach den Grundsätzen der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Zu seinen
Aufgaben zählen unter anderem auch die Vorbereitung der Beschlüsse des
Kuratoriums und der Entscheidungen über Zuwendungen im Sinn des § 8
Abs. 4 sowie die Dokumentation und Archivierung. Er hat eine rasche Erledigung
der an den AÖF gerichteten Anträge sicher zu stellen.
(5) Der
Geschäftsführer haftet in Ausübung seiner Aufgaben für die Sorgfalt eines
ordentlichen Unternehmers.
Aufsicht und
Gebarungskontrolle
§ 11. (1) Der AÖF unterliegt der Aufsicht des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Aufsicht erstreckt sich auf
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des AÖF unter
Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit.
(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten genehmigt
den für jeweils ein Kalenderjahr zu erstellenden Finanzplan und den
Rechnungsabschluss, sofern die hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
eingehalten sind.
(3) Der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und
die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des AÖF sind in
diesem Zusammenhang verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen
und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche
Weisungen sind in schriftlicher Form zu erteilen.
(4) Die Gebarung des
AÖF unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes.
Auflösung
§ 12. (1) Der AÖF ist nach vorheriger Zustimmung
der Bundesregierung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
aufzulösen, wenn seine Mittel erschöpft sind und ihm keine weiteren Mittel zur
Verfügung gestellt werden.
(2) Die Auflösung des
AÖF ist in geeigneter Form zu verlautbaren.
(3) Bei Auflösung des
AÖF gehen allenfalls vorhandene Restmittel anteilsmäßig auf den Bund sowie die
Bundesländer über; sie sind für die in § 2 dieses Gesetzes umschriebenen
Zwecke zu verwenden.
(4) Das gesamte
Aktenmaterial des AÖF ist nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren.
Für Art und Dauer der Verwahrung gelten die bestehenden Bundesvorschriften.
Schlussbestimmungen
§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
2007 in Kraft.
(2) Zugleich tritt das
Bundesgesetz vom 16. November 1967, mit dem ein Fonds zur Unterstützung
österreichischer Staatsbürger im Ausland errichtet wird, BGBl.
Nr. 381/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1981,
außer Kraft.
(3) Der AÖF im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist der mit § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 381/1967 errichtete Fonds.
(4) Die von der
Bundesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion bis zu deren vorgesehenem
Ende aus.
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 der
Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 5 sowie § 7
Abs. 3 die Bundesregierung, und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.