Vorblatt
Problem:
Mit dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 381/1967 wurde der „Fonds zur Unterstützung
österreichischer Staatsbürger im Ausland“ errichtet. Im Lichte der seither
gemachten Erfahrungen ist eine auch den legistischen Vorgaben des Bundes
Rechnung tragende grundsätzliche Überarbeitung und Anpassung der
Rechtsgrundlagen in Form eines neuen Bundesgesetzes erforderlich.
Ziel:
Schaffung einer
neuen gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Fonds
Inhalt:
Beschreibung der
Aufgaben, Finanzierung und Verwaltungsstruktur des Fonds
Alternativen:
Keine
Auswirkung
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Auswirkungen
auf den Bundeshaushalt:
Der Fonds wird wie
bisher u.a. durch Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen
Bundesfinanzgesetzes dotiert. Die Dotation des Bundes für 2005/2006 beträgt
jährlich 325.000,- €. Es ist bis auf weiteres (mindestens in den nächsten drei
Jahren) keine Erhöhung dieses Betrages in Aussicht genommen. Die Erweiterung
des Bezieherkreises auf so genannte Herzensösterreicher führt zu keinen
finanziellen Mehrbelastungen, da diese nur nach Maßgabe der vorhandenen Mittel
berücksichtigt werden. Die Fondsmittel dienen der Unterstützung in materieller
Not befindlicher österreichischer Staatsbürger bzw. Herzensösterreicher im
Ausland. Darüber hinaus sind mit dem Gesetzesvorhaben keine weiteren
finanziellen Auswirkungen verbunden.
Auswirkungen
auf die Planstellen des Bundes:
Keine
Auswirkungen
auf andere Gebietskörperschaften:
Neben Zuwendungen
des Bundes wird der Fonds auch durch Zuwendungen der Bundesländer dotiert.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Kein Bezug zum
Gemeinschaftsrecht
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zweidrittelmehrheit
gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG wegen Verfassungsbestimmung (§ 5
Abs. 1)
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die
Rechtsgrundlage für die Aktivitäten des „Fonds zur Unterstützung
österreichischer Staatsbürger im Ausland“ stammt aus dem Jahr 1967 (BGBl.
Nr. 381/1967) und hat 1981 Modifizierungen erfahren (BGBl.
Nr. 294/1981). Sie hat sich grundsätzlich bewährt. Die seither gemachten
praktischen Erfahrungen bezüglich der in den Fonds gesetzten Erwartungen sowie
seiner Administrierung sollten jedoch rechtsverbindlich berücksichtigt werden.
Überdies sollen Sprache und Struktur des Gesetzes den aktuellen Erfordernissen
der Legistik angepasst werden. Statt einer Novellierung mit zahlreichen
punktuellen Veränderungen und Umstellungen und einer anschließenden
Wiederverlautbarung erfolgt dies in Form eines neu verfassten und
strukturierten Gesetzes, das die bisherige Rechtsgrundlage aus den Jahren 1967
bzw. 1981 ersetzt.
Der Gesetzentwurf
regelt die Aufgaben, das Genehmigungsverfahren sowie die Mittel und
Verwaltungsstrukturen des Fonds. Er erweitert die Unterstützungsmöglichkeiten
des Fonds, der künftig die Bezeichnung „Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF)“
führen soll. So soll es unter besonderen Voraussetzungen u.a. in Zukunft
möglich sein, im Falle außerordentlicher materieller Not auch ehemaligen
österreichischen Staatsbürgern (so genannten „Herzensösterreichern“) eine
finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Er präzisiert weiters die
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kuratoriums sowie die Bestellung und das
Anforderungsprofil der Geschäftsführung. So ist nunmehr ausdrücklich
vorgesehen, dass in den Vorschlag für die Bestellung der Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Kuratoriums auch Vertreter der Bundesländer aufzunehmen
sind, was einer langjährigen Praxis entspricht. Mit dieser Bestimmung wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass auch die Bundesländer in langjähriger Übung zur
Dotierung des Fonds ihren Beitrag leisten.
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 2 und Art. 17 B-VG.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Diese Bestimmung
umschreibt den Zweck und die Aufgaben des Fonds, der nunmehr
„Auslandsösterreicher-Fonds“ (AÖF) heißen soll.
Zu § 2:
Die Zuwendungen
aus dem AÖF dienen schwer bedürftigen Auslandsösterreichern unabhängig vom
Grund deren Bedürftigkeit. Auslandsösterreicher haben – im Unterschied zu im
Inland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern – keinen Anspruch auf
Sozialhilfe, die im Inland auf Grund von Landessozialhilfegesetzen zusteht.
Daher ist für Zuwendungen aus dem AÖF ein Hauptwohnsitz im Ausland
Voraussetzung. Österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland (oder
Ausland), die bei kurzfristigem Aufenthalt im (Dritt-)Ausland – z.B. als Touristen
- in Not geraten, kann seitens der österreichischen Vertretungsbehörden im
Ausland durch Errichtung eines finanziellen Depots im Inland, durch nicht
rückzahlbare Unterstützung durch die Vertretungsbehörde sowie durch
Unterstützungs- und Heimsendungsdarlehen des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten geholfen werden.
Gegenüber der
bisherigen Regelung tritt als neues Element die Möglichkeit hinzu, in
besonderen Härtefällen auch frühere österreichische Staatsbürger und Kinder
österreichischer Staatsbürger, die außerordentliche Not leiden, mit einer
Zuwendung zu unterstützen, sofern dem AÖF über seine primäre Aufgabe hinaus
noch Mittel zur Verfügung stehen sollten. Damit soll eine Möglichkeit
geschaffen werden, auch bestimmten, in eine besondere Notlage geratenen
„Herzensösterreichern“ eine Unterstützung gewähren zu können. Dabei sollen
gegebenenfalls frühere österreichische Staatsbürger, die sich deshalb in das
Ausland begeben haben, weil sie Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der
Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatten oder erlitten haben
oder weil sie wegen ihres Einsatzes für die demokratische Republik Österreich
Verfolgungen ausgesetzt waren oder solche mit Grund zu befürchten hatten,
besonders berücksichtigt werden. Dies wäre in den vom Kuratorium zu erlassenden
Richtlinien für die Zuwendungen (gemäß § 8 Abs. 1 Z 4) zu
berücksichtigen.
Zu § 3:
Diese Bestimmung
beschreibt die Finanzierung des AÖF (Zuwendungen des Bundes sowie sonstiger
Gebietskörperschaften - in langjähriger Praxis ausschließlich die Bundesländer
- sowie - allfälliger - privater Geber). Dabei hat der Bund in den letzten
Jahren wiederholt mehr als die Hälfte der Fondsmittel zur Verfügung gestellt.
Unentgeltliche
Zuwendungen Dritter an den AÖF sowie unentgeltliche Zuwendungen aus dem AÖF
sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Der AÖF selbst ist von
allen bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren freigestellt. Diese Einschränkung ergibt sich aus der
Intention der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle (BGBl. I Nr. 131/2001),
mit der die Tatbestände für Gerichtgebührenbefreiungen weitest gehend beseitigt
worden sind, einschließlich jener zugunsten des Bundes, der übrigen
Gebietskörperschaften und der Körperschaften öffentlichen Rechts.
Dementsprechend kann auch der AÖF gerichtsgebührenrechtlich nicht besser
gestellt werden als der Bund.
Da im vorliegenden
Gesetzentwurf im Unterschied zur geltenden Rechtslage die Bestimmung fehlt,
dass der AÖF wie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu behandeln ist,
ist die Ausweitung der Befreiung auf Zuwendungen aus dem AÖF gerechtfertigt, um
das gleiche Ziel, nämlich Steuerfreiheit der Zuwendungen des AÖF, zu erreichen.
Von der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Befreiungsbestimmung sind auch die
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und die Grunderwerbssteuer nach dem
Grunderwerbssteuergesetz 1987 betroffen. Bei dieser, die oben angeführten
Abgabengesetze betreffenden Befreiung, handelt es sich um eine persönliche
Befreiung des AÖF, das heißt, dass sie sich nur auf den AÖF selbst bezieht und
nicht auf die vom AÖF abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Die Gebührenbefreiung
des AÖF wirkt sich auch für die vom AÖF bei einer Behörde eingebrachten
Schriften (z.B. Eingaben, Beilagen) oder in seinem Interesse ausgestellten
Schriften aus.
Eingaben an der
AÖF sind gebührenfrei, da der AÖF als Organ der Privatwirtschaftsverwaltung
handelt und Eingaben an Organe der Privatwirtschaftverwaltung keiner Gebühr
unterliegen.
Zu § 4:
Diese Bestimmung
ist zur Klarstellung erforderlich, dass für die Zwecke des AÖF die Verwendung
personenbezogener Daten datenschutzrechtlich gedeckt ist. Die Richtlinien gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 4 legen detaillierte Anforderungen dazu fest,
einschließlich zu Vermögen, Einnahmen und Ausgaben sowie Familienmitgliedern
(siehe dazu auch das auf der Website des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten – www.bmaa.gv.at – sowie auf jener für Auslandsösterreicher –
www.auslandsoesterreicher.at - verfügbare Formular).
Zu § 5
(Verfassungsbestimmung):
Diese Bestimmung
enthält umfassende Regeln betreffend die Amtshilfe (Erteilung
verfahrensnotwendiger Auskünfte). Die diesbezügliche Verpflichtung betrifft
insbesondere die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, in deren
Amtsbereich die Antragsteller ihren Wohnsitz haben, sowie die
Verschwiegenheitspflicht.
Zur Vermeidung von
Mehrfachunterstützungen kann im Einzelfall die Rückfrage bei Bundesländern und
Gemeinden erforderlich sein. Da es sich hier um Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung
im Sinn von Art. 17 B-VG handelt, zu der die Zuständigkeit zur Regelung
von Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG als Annexkompetenz fraglich erscheint,
ist zur Regelung der angesprochenen Unterstützungspflichten eine Verfassungsbestimmung
erforderlich. Ein bloßes – einfachgesetzlich zu regelndes – Auskunftsrecht im
Sinn des Art. 20 Abs. 4 B-VG erscheint im vorliegenden Fall jedoch
insoweit nicht angemessen, als die im Einzelfall damit verbundenen
verfahrensrechtlichen Schritte einer ehestmöglichen Hilfeleistung an die
betroffenen Antragsteller (bzw. deren Kinder) abträglich sind.
Zu § 6:
Diese Bestimmung
legt die Organe des AÖF fest (Kuratorium und Geschäftsführer) und sieht eine
allgemeine Unterstützungspflicht seitens des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten gegenüber dem AÖF vor.
Zu § 7:
Diese Bestimmung
legt die zahlenmäßige Zusammensetzung und Bestellung des Kuratoriums fest,
enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Auswahlkriterien. Es
entspricht langjähriger Praxis, neben Repräsentanten von im Parlament
vertretenen politischen Parteien auch Vertreter jener Institutionen in das
Kuratorium zu berufen, die durch die Tätigkeit des AÖF in inhaltlicher Hinsicht
berührt sind, wie zum Beispiel des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz sowie des Auslandsösterreicher-Weltbundes.
Da beträchtliche
Fondsmittel (rund die Hälfte) von den Bundesländern zur Verfügung gestellt
werden, sollten auch weiterhin Vertreter der Länder dem Kuratorium angehören.
Es ist daher nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass der Besetzungsvorschlag des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten auch Ländervertreter zu
enthalten hat. Die Art und Weise ihrer Auswahl und Namhaftmachung ist auch
weiterhin den Ländern überlassen. Nach derzeitiger Praxis sind je zwei
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums von den Bundesländern namhaft
gemacht.
Die
Veröffentlichung der Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums
erfolgt gemäß jüngster Praxis auf der Website des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten – www.bmaa.gv.at – sowie auf jener für
Auslandsösterreicher – www.auslandsoesterreicher.at.
Zu § 8:
Diese Bestimmung
beschreibt die Aufgaben des Kuratoriums und die Rahmenbedingungen für die
Geschäftstätigkeit des AÖF. Die Veröffentlichung der Richtlinien für die
Gewährung von Zuwendungen erfolgt gemäß jüngster Praxis auf der Website des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten – www.bmaa.gv.at – sowie auf
jener für Auslandsösterreicher – www.auslandsoesterreicher.at.
Über seine
Geschäftstätigkeit und Bilanzierung hat der AÖF dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten als Aufsichtsbehörde zu berichten. Der
Geschäftsbericht des Kuratoriums enthält insbesondere Angaben zum Reinvermögen
sowie eine Bestands- und Erfolgsrechnung.
Zu § 9:
Die Teilnahme
eines Vertreters des Aufsichtsbehörde gemäß § 11 - Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten - sowie des Geschäftsführers ist jahrelange Praxis
des Kuratoriums.
Während im
Regelfall die einfache Mehrheit vorgesehen ist, bedürfen die Beschlüsse über
die Richtlinien für die Zuwendungen, die Geschäftsordnung sowie die Bestellung
und Abberufung der Geschäftsführung einer Zweidrittelmehrheit.
Für die
Entscheidung über Zuwendungen bis zu einem Betrag von jährlich 1.000,- € pro
Begünstigten kann das Kuratorium ein vom Gesetz vorgegebenes vereinfachtes
Verfahren zur Anwendung bringen.
Zu
§ 10:
Diese Bestimmung
beschreibt u.a. die Modalitäten der Bestellung des Geschäftsführers und seines
Stellvertreters, seines Anforderungsprofils, seiner Aufgaben und Verantwortung
(Haftung) sowie des Rahmens, in dem die Geschäftsführung tätig zu sein hat.
Das
Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989 i.d.g.F., bleibt durch
diese Bestimmung unberührt.
Gemäß jüngerer
Praxis bestellt das Kuratorium als Geschäftsführer einen vom Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Bediensteten.
Zu
§ 11:
Gemäß dieser
Bestimmung obliegt die Aufsicht über den AÖF dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten. Der dem Bundesminister für das abgelaufene Kalenderjahr
vorzulegende Geschäftsbericht enthält ausschließlich anonymisierte Daten. Dem
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kommt weiters die Aufgabe zu, den
Finanzplan und den Rechnungsabschluss zu prüfen und zu genehmigen. Die Organe
des AÖF sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, alle zweckdienlichen
Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die Gebarung des
AÖF unterliegt überdies der Prüfung durch den Rechnungshof.
Zu
§ 12:
Diese Bestimmung
beschreibt die Vorgehensweise im Fall einer Auflösung des AÖF. Da, wie zu
§ 3 ausgeführt, die Bundesländer gemäß langjähriger Praxis Fondsmittel zur
Verfügung stellen, stellt diese Bestimmung auch sicher, dass allfällige
Restmittel auf die jeweiligen Geber anteilsmäßig nach der Dotierung des letzten
Jahres zurückfließen.
Zu
§§ 14-15:
Diese Paragraphen
enthalten die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Vollziehung sowie
Übergangsbestimmungen. Die von der Bundesregierung mit 25. November 2003
und 21. Juni 2005 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Kuratoriums sollen ihre Funktion bis zum Ende ihrer von der Bundesregierung
vorgesehenen Funktionsperiode - dem 24. November 2008 – ausüben;
spätestens dann soll eine Neubestellung vorgenommen werden.