Vorblatt

Problem:

Mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 381/1967 wurde der „Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland“ errichtet. Im Lichte der seither gemachten Erfahrungen ist eine auch den legistischen Vorgaben des Bundes Rechnung tragende grundsätzliche Überarbeitung und Anpassung der Rechtsgrundlagen in Form eines neuen Bundesgesetzes erforderlich.

Ziel:

Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Fonds

Inhalt:

Beschreibung der Aufgaben, Finanzierung und Verwaltungsstruktur des Fonds

Alternativen:

Keine

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Der Fonds wird wie bisher u.a. durch Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes dotiert. Die Dotation des Bundes für 2005/2006 beträgt jährlich 325.000,- €. Es ist bis auf weiteres (mindestens in den nächsten drei Jahren) keine Erhöhung dieses Betrages in Aussicht genommen. Die Erweiterung des Bezieherkreises auf so genannte Herzensösterreicher führt zu keinen finanziellen Mehrbelastungen, da diese nur nach Maßgabe der vorhandenen Mittel berücksichtigt werden. Die Fondsmittel dienen der Unterstützung in materieller Not befindlicher österreichischer Staatsbürger bzw. Herzensösterreicher im Ausland. Darüber hinaus sind mit dem Gesetzesvorhaben keine weiteren finanziellen Auswirkungen verbunden.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:

Keine

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Neben Zuwendungen des Bundes wird der Fonds auch durch Zuwendungen der Bundesländer dotiert.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Kein Bezug zum Gemeinschaftsrecht

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG wegen Verfassungsbestimmung (§ 5 Abs. 1)


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Rechtsgrundlage für die Aktivitäten des „Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland“ stammt aus dem Jahr 1967 (BGBl. Nr. 381/1967) und hat 1981 Modifizierungen erfahren (BGBl. Nr. 294/1981). Sie hat sich grundsätzlich bewährt. Die seither gemachten praktischen Erfahrungen bezüglich der in den Fonds gesetzten Erwartungen sowie seiner Administrierung sollten jedoch rechtsverbindlich berücksichtigt werden. Überdies sollen Sprache und Struktur des Gesetzes den aktuellen Erfordernissen der Legistik angepasst werden. Statt einer Novellierung mit zahlreichen punktuellen Veränderungen und Umstellungen und einer anschließenden Wiederverlautbarung erfolgt dies in Form eines neu verfassten und strukturierten Gesetzes, das die bisherige Rechtsgrundlage aus den Jahren 1967 bzw. 1981 ersetzt.

Der Gesetzentwurf regelt die Aufgaben, das Genehmigungsverfahren sowie die Mittel und Verwaltungsstrukturen des Fonds. Er erweitert die Unterstützungsmöglichkeiten des Fonds, der künftig die Bezeichnung „Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF)“ führen soll. So soll es unter besonderen Voraussetzungen u.a. in Zukunft möglich sein, im Falle außerordentlicher materieller Not auch ehemaligen österreichischen Staatsbürgern (so genannten „Herzensösterreichern“) eine finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Er präzisiert weiters die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kuratoriums sowie die Bestellung und das Anforderungsprofil der Geschäftsführung. So ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass in den Vorschlag für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums auch Vertreter der Bundesländer aufzunehmen sind, was einer langjährigen Praxis entspricht. Mit dieser Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch die Bundesländer in langjähriger Übung zur Dotierung des Fonds ihren Beitrag leisten.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 und Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Diese Bestimmung umschreibt den Zweck und die Aufgaben des Fonds, der nunmehr „Auslandsösterreicher-Fonds“ (AÖF) heißen soll.

Zu § 2:

Die Zuwendungen aus dem AÖF dienen schwer bedürftigen Auslandsösterreichern unabhängig vom Grund deren Bedürftigkeit. Auslandsösterreicher haben – im Unterschied zu im Inland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern – keinen Anspruch auf Sozialhilfe, die im Inland auf Grund von Landessozialhilfegesetzen zusteht. Daher ist für Zuwendungen aus dem AÖF ein Hauptwohnsitz im Ausland Voraussetzung. Österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland (oder Ausland), die bei kurzfristigem Aufenthalt im (Dritt-)Ausland – z.B. als Touristen - in Not geraten, kann seitens der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland durch Errichtung eines finanziellen Depots im Inland, durch nicht rückzahlbare Unterstützung durch die Vertretungsbehörde sowie durch Unterstützungs- und Heimsendungsdarlehen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten geholfen werden.

Gegenüber der bisherigen Regelung tritt als neues Element die Möglichkeit hinzu, in besonderen Härtefällen auch frühere österreichische Staatsbürger und Kinder österreichischer Staatsbürger, die außerordentliche Not leiden, mit einer Zuwendung zu unterstützen, sofern dem AÖF über seine primäre Aufgabe hinaus noch Mittel zur Verfügung stehen sollten. Damit soll eine Möglichkeit geschaffen werden, auch bestimmten, in eine besondere Notlage geratenen „Herzensösterreichern“ eine Unterstützung gewähren zu können. Dabei sollen gegebenenfalls frühere österreichische Staatsbürger, die sich deshalb in das Ausland begeben haben, weil sie Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatten oder erlitten haben oder weil sie wegen ihres Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt waren oder solche mit Grund zu befürchten hatten, besonders berücksichtigt werden. Dies wäre in den vom Kuratorium zu erlassenden Richtlinien für die Zuwendungen (gemäß § 8 Abs. 1 Z 4) zu berücksichtigen.

Zu § 3:

Diese Bestimmung beschreibt die Finanzierung des AÖF (Zuwendungen des Bundes sowie sonstiger Gebietskörperschaften - in langjähriger Praxis ausschließlich die Bundesländer - sowie - allfälliger - privater Geber). Dabei hat der Bund in den letzten Jahren wiederholt mehr als die Hälfte der Fondsmittel zur Verfügung gestellt.

Unentgeltliche Zuwendungen Dritter an den AÖF sowie unentgeltliche Zuwendungen aus dem AÖF sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Der AÖF selbst ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren freigestellt. Diese Einschränkung ergibt sich aus der Intention der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle (BGBl. I Nr. 131/2001), mit der die Tatbestände für Gerichtgebührenbefreiungen weitest gehend beseitigt worden sind, einschließlich jener zugunsten des Bundes, der übrigen Gebietskörperschaften und der Körperschaften öffentlichen Rechts. Dementsprechend kann auch der AÖF gerichtsgebührenrechtlich nicht besser gestellt werden als der Bund.

Da im vorliegenden Gesetzentwurf im Unterschied zur geltenden Rechtslage die Bestimmung fehlt, dass der AÖF wie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu behandeln ist, ist die Ausweitung der Befreiung auf Zuwendungen aus dem AÖF gerechtfertigt, um das gleiche Ziel, nämlich Steuerfreiheit der Zuwendungen des AÖF, zu erreichen. Von der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Befreiungsbestimmung sind auch die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und die Grunderwerbssteuer nach dem Grunderwerbssteuergesetz 1987 betroffen. Bei dieser, die oben angeführten Abgabengesetze betreffenden Befreiung, handelt es sich um eine persönliche Befreiung des AÖF, das heißt, dass sie sich nur auf den AÖF selbst bezieht und nicht auf die vom AÖF abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Die Gebührenbefreiung des AÖF wirkt sich auch für die vom AÖF bei einer Behörde eingebrachten Schriften (z.B. Eingaben, Beilagen) oder in seinem Interesse ausgestellten Schriften aus.

Eingaben an der AÖF sind gebührenfrei, da der AÖF als Organ der Privatwirtschaftsverwaltung handelt und Eingaben an Organe der Privatwirtschaftverwaltung keiner Gebühr unterliegen.

Zu § 4:

Diese Bestimmung ist zur Klarstellung erforderlich, dass für die Zwecke des AÖF die Verwendung personenbezogener Daten datenschutzrechtlich gedeckt ist. Die Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 legen detaillierte Anforderungen dazu fest, einschließlich zu Vermögen, Einnahmen und Ausgaben sowie Familienmitgliedern (siehe dazu auch das auf der Website des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten – www.bmaa.gv.at – sowie auf jener für Auslandsösterreicher – www.auslandsoesterreicher.at - verfügbare Formular).

Zu § 5 (Verfassungsbestimmung):

Diese Bestimmung enthält umfassende Regeln betreffend die Amtshilfe (Erteilung verfahrensnotwendiger Auskünfte). Die diesbezügliche Verpflichtung betrifft insbesondere die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, in deren Amtsbereich die Antragsteller ihren Wohnsitz haben, sowie die Verschwiegenheitspflicht.

Zur Vermeidung von Mehrfachunterstützungen kann im Einzelfall die Rückfrage bei Bundesländern und Gemeinden erforderlich sein. Da es sich hier um Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung im Sinn von Art. 17 B-VG handelt, zu der die Zuständigkeit zur Regelung von Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG als Annexkompetenz fraglich erscheint, ist zur Regelung der angesprochenen Unterstützungspflichten eine Verfassungsbestimmung erforderlich. Ein bloßes – einfachgesetzlich zu regelndes – Auskunftsrecht im Sinn des Art. 20 Abs. 4 B-VG erscheint im vorliegenden Fall jedoch insoweit nicht angemessen, als die im Einzelfall damit verbundenen verfahrensrechtlichen Schritte einer ehestmöglichen Hilfeleistung an die betroffenen Antragsteller (bzw. deren Kinder) abträglich sind.

Zu § 6:

Diese Bestimmung legt die Organe des AÖF fest (Kuratorium und Geschäftsführer) und sieht eine allgemeine Unterstützungspflicht seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gegenüber dem AÖF vor.

Zu § 7:

Diese Bestimmung legt die zahlenmäßige Zusammensetzung und Bestellung des Kuratoriums fest, enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Auswahlkriterien. Es entspricht langjähriger Praxis, neben Repräsentanten von im Parlament vertretenen politischen Parteien auch Vertreter jener Institutionen in das Kuratorium zu berufen, die durch die Tätigkeit des AÖF in inhaltlicher Hinsicht berührt sind, wie zum Beispiel des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie des Auslandsösterreicher-Weltbundes.

Da beträchtliche Fondsmittel (rund die Hälfte) von den Bundesländern zur Verfügung gestellt werden, sollten auch weiterhin Vertreter der Länder dem Kuratorium angehören. Es ist daher nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass der Besetzungsvorschlag des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten auch Ländervertreter zu enthalten hat. Die Art und Weise ihrer Auswahl und Namhaftmachung ist auch weiterhin den Ländern überlassen. Nach derzeitiger Praxis sind je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums von den Bundesländern namhaft gemacht.

Die Veröffentlichung der Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums erfolgt gemäß jüngster Praxis auf der Website des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten – www.bmaa.gv.at – sowie auf jener für Auslandsösterreicher – www.auslandsoesterreicher.at.

Zu § 8:

Diese Bestimmung beschreibt die Aufgaben des Kuratoriums und die Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeit des AÖF. Die Veröffentlichung der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen erfolgt gemäß jüngster Praxis auf der Website des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten – www.bmaa.gv.at – sowie auf jener für Auslandsösterreicher – www.auslandsoesterreicher.at.

Über seine Geschäftstätigkeit und Bilanzierung hat der AÖF dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten als Aufsichtsbehörde zu berichten. Der Geschäftsbericht des Kuratoriums enthält insbesondere Angaben zum Reinvermögen sowie eine Bestands- und Erfolgsrechnung.

Zu § 9:

Die Teilnahme eines Vertreters des Aufsichtsbehörde gemäß § 11 - Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten - sowie des Geschäftsführers ist jahrelange Praxis des Kuratoriums.

Während im Regelfall die einfache Mehrheit vorgesehen ist, bedürfen die Beschlüsse über die Richtlinien für die Zuwendungen, die Geschäftsordnung sowie die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung einer Zweidrittelmehrheit.

Für die Entscheidung über Zuwendungen bis zu einem Betrag von jährlich 1.000,- € pro Begünstigten kann das Kuratorium ein vom Gesetz vorgegebenes vereinfachtes Verfahren zur Anwendung bringen.

Zu § 10:

Diese Bestimmung beschreibt u.a. die Modalitäten der Bestellung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters, seines Anforderungsprofils, seiner Aufgaben und Verantwortung (Haftung) sowie des Rahmens, in dem die Geschäftsführung tätig zu sein hat.

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989 i.d.g.F., bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

Gemäß jüngerer Praxis bestellt das Kuratorium als Geschäftsführer einen vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Bediensteten.

Zu § 11:

Gemäß dieser Bestimmung obliegt die Aufsicht über den AÖF dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Der dem Bundesminister für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegende Geschäftsbericht enthält ausschließlich anonymisierte Daten. Dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kommt weiters die Aufgabe zu, den Finanzplan und den Rechnungsabschluss zu prüfen und zu genehmigen. Die Organe des AÖF sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Die Gebarung des AÖF unterliegt überdies der Prüfung durch den Rechnungshof.

Zu § 12:

Diese Bestimmung beschreibt die Vorgehensweise im Fall einer Auflösung des AÖF. Da, wie zu § 3 ausgeführt, die Bundesländer gemäß langjähriger Praxis Fondsmittel zur Verfügung stellen, stellt diese Bestimmung auch sicher, dass allfällige Restmittel auf die jeweiligen Geber anteilsmäßig nach der Dotierung des letzten Jahres zurückfließen.

Zu §§ 14-15:

Diese Paragraphen enthalten die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Vollziehung sowie Übergangsbestimmungen. Die von der Bundesregierung mit 25. November 2003 und 21. Juni 2005 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums sollen ihre Funktion bis zum Ende ihrer von der Bundesregierung vorgesehenen Funktionsperiode - dem 24. November 2008 – ausüben; spätestens dann soll eine Neubestellung vorgenommen werden.