1364 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
EU–Beamten–Sozialversicherungesetz, BGBl. I Nr. 7/1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 1
Z 1 wird der Ausdruck „oder
Bediensteter auf Zeit“
durch den Ausdruck „ , Bediensteter
auf Zeit oder Vertragsbediensteter“ ersetzt.
2. § 1
Z 2 lautet:
„2. „Bediensteter“
jeder
Beamte im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, jeder
Bedienstete auf Zeit im Sinne des Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und jeder
Vertragsbedienstete im Sinne der Art. 3a oder 3b der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften;“
3. § 1
Z 3 wird aufgehoben.
4. Im § 1
Z 6 wird der Ausdruck „eine
Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist“ durch den Ausdruck „die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2
endgültig und unwiderruflich ist“ ersetzt.
5. § 2
Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Wird ein
Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als
Bediensteter aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf
Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach
§ 7 zuständige Versicherungsträger auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag
an den Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der
Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu leisten.
(2) Die Antragstellung
einschließlich der Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit des Antrags sowie das
Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.“
6. Im § 2
Abs. 3 wird der Ausdruck „3,5“ durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt.
7. § 2
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Bestimmungen
dieses Abschnittes gelten entsprechend für Bedienstete, die nach einer
Abordnung oder nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen nach dem Statut der
Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls das Recht
auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen haben.“
8. Der bisherige
Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Im § 3 Abs. 1 (neu) erster Satz
wird der Ausdruck „Beamter oder
Bediensteter auf Zeit“
durch den Ausdruck „Bediensteter“ ersetzt; im zweiten Satz wird nach dem
Ausdruck „ASVG“ der Ausdruck „ , allenfalls
einschließlich einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG
in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 142/2004,“
eingefügt; im dritten Satz wird der Ausdruck „3,5“ durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt.
9. Dem § 3
wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der
österreichische Dienstgeber hat dem nach § 7 zuständigen
Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen
Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen.“
10. Der bisherige
Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Im § 4 Abs. 1 (neu) erster Satz
wird der Ausdruck „Beamter
oder Bediensteter auf Zeit“
durch den Ausdruck „Bediensteter“ und der Ausdruck „3,5“ durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt.
11. Dem § 4
wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach § 7
zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen
Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen.“
12. Im § 5
Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „dass
eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich
ist“ durch den Ausdruck
„dass die Übertragung der
Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist“ ersetzt.
13. Im § 6
erster Satz wird der Ausdruck „3,5“ durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt; der Ausdruck „nach
§ 2 Abs. 2“
entfällt.
14. Im § 8
wird der Ausdruck „der
Antrag nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann“ durch den Ausdruck „die Übertragung der Pensionsansprüche nach
§ 2 endgültig und unwiderruflich ist“ ersetzt.
15. Im § 9
Abs. 1 wird der Ausdruck „der in
§ 2 Abs. 2 genannten Personen an diese“ durch den Ausdruck „des Versicherten oder seiner anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen an diesen oder diese“ ersetzt.
16. Im § 9
Abs 2 wird der Ausdruck „der
Antrag auf Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2
Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann“ durch den Ausdruck „die Übertragung der Pensionsansprüche nach
§ 2 endgültig und unwiderruflich ist“ ersetzt.
17. Im § 10
wird nach dem Ausdruck „Versicherungsmonaten“ und nach dem Ausdruck „Versicherungszeiten“ jeweils der Ausdruck „und Gutschriften im Pensionskonto“ eingefügt.
18. § 11 samt
Überschrift lautet:
„Bestätigungen
§ 11. Für den Tag des Diensteintrittes bei den
Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Antragstellung, den Tag, an dem die
Übertragung der Pensionsansprüche endgültig und unwiderruflich ist sowie für
alle anderen ausschlaggebenden Daten sind die entsprechenden Bestätigungen des
Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört bzw.
angehört hat, maßgebend.“
19. § 12
Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Scheidet ein
Bediensteter aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften aus
und besteht danach eine Versicherung in der österreichischen
Pensionsversicherung, so kann auf Antrag des ehemaligen Bediensteten oder
seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von dem Organ der Europäischen
Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört hat, der nach dem Statut der
Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommende
versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen
Ruhegehaltsanspruchs an die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden. Der
ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können
diesen Betrag auch unmittelbar an die Pensionsversicherungsanstalt leisten.
(2) Die Antragstellung
sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten
der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Mit der Leistung
des Betrages nach Abs. 1
1. gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner
1955 geboren sind, Folgendes:
a) die Zeit des Dienstverhältnisses bei den
Europäischen Gemeinschaften gilt nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeit
der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten;
b) die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach
§ 2 Abs. 1 berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich einer
allfälligen Höherversicherung leben nach Maßgabe des Abs. 4 als
entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung wieder auf; die
Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses,
für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist,
und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein
besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, leben nach
Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf;
2. gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner
1955 geboren sind, Folgendes:
a) für Zeiten vor dem 1. Jänner 2005 gilt die
Z 1;
b) für die Zeiten ab dem 1. Jänner 2005, in
denen das Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bestanden hat,
werden nach Maßgabe des Abs. 4 im Pensionskonto Teilgutschriften erworben
und gelten diese Zeiten als Beitragszeiten, als hätte in diesem Zeitraum eine
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten bestanden;
c) die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach
§ 2 Abs. 1 berücksichtigten Beiträge für Zeiten ab dem 1. Jänner
2005, für die Gutschriften im Pensionskonto erworben wurden, leben nach Maßgabe
des Abs. 4 als Gutschriften im Pensionskonto wieder auf; für die nach dem
1. Jänner 2005 gelegenen Zeiten eines österreichischen
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer
Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der
Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag
nach § 4 geleistet worden ist, werden nach Maßgabe des Abs. 4
Gutschriften im Pensionskonto erworben, wie wenn es sich bei diesen Zeiten um
Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der
Angestellten gehandelt hätte.“
20. Im § 12
Abs. 4 Einleitung wird nach dem Ausdruck „Versicherungszeiten“ der Ausdruck „und
den Erwerb der Gutschriften im Pensionskonto“ eingefügt.
21. Im § 12
Abs. 4 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „3,5“ jeweils durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt.
22. Im § 12
Abs. 5 entfällt der Ausdruck „der
Angestellten“ und wird
der Ausdruck „Beamten oder Bediensteten auf
Zeit“ durch den
Ausdruck „Bediensteten“ ersetzt.
23. § 12
Abs. 6 lautet:
„(6) Soweit der Betrag
nach Abs. 1 den Betrag nach Abs. 4 unterschreitet, sind die am
längsten zurückliegenden Beitragsmonate, die im Betrag keine volle Deckung
finden, nicht für den Erwerb von Versicherungszeiten nach Abs. 3 Z 1
lit. a bzw. nicht für Gutschriften im Pensionskonto nach Abs. 3
Z 2 lit. b zu berücksichtigen, sofern der fehlende Betrag nicht vom
ehemaligen Bediensteten oder von seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen
innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des fehlenden
Betrages durch die Pensionsversicherungsanstalt an diese nachgezahlt wird.
Zeiten nach Abs. 3 Z 1 lit. b und Gutschriften nach Abs. 3
Z 2 lit. c gelten mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1
jedenfalls als erworben.“
24. Im § 12
Abs. 7 wird der Ausdruck „für eine
Zeit nach Abs. 3 Z 1“ durch den Ausdruck „während
der Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.
25. § 12
Abs. 8 wird aufgehoben.
26. Im § 13
wird der Ausdruck „Beamter
oder Bediensteter auf Zeit“
durch den Ausdruck „Bediensteter“ und der Ausdruck „3,5“ durch den „Ausdruck
„3,9“ ersetzt; der Ausdruck „der Angestellten“ entfällt.
27. § 14 samt
Überschrift lautet:
„Bestätigungen
§ 14. Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei
den Europäischen Gemeinschaften, die Höhe des jeweiligen Bruttobezuges sowie
den Betrag und den Zeitpunkt der Leistung des nach dem Statut der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommenden
versicherungsmathematischen Gegenwerts des bei den Gemeinschaften erworbenen
Ruhegehaltsanspruchs sind entsprechende Bestätigungen des Organs der
Europäischen Gemeinschaften, dem der ehemalige Bedienstete angehört hat,
maßgebend.“
28. Im § 15
Abs. 1 wird der Ausdruck „Beamte
oder Bedienstete auf Zeit“
durch den Ausdruck „Bedienstete“ und der Ausdruck „3,5“ durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt; der Ausdruck „der Angestellten“ entfällt.
29. § 15
Abs. 2 lautet:
„(2) Leistet der
ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen den
Betrag nach § 12 Abs. 1 an die Pensionsversicherungsanstalt, so ist
der Betrag binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der
versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen
Ruhegehaltsanspruchs nachweislich vom Organ der Europäischen Gemeinschaften
geleistet worden ist. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag bzw.
der Betrag nach § 12 Abs. 6 ist bei Verzug mit einem jährlichen
Zinssatz von 3,9 % für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu
verzinsen.“
30. Im § 16
erster Satz wird der Ausdruck „Arbeit,
Gesundheit und Soziales“
durch den Ausdruck „soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.
31. Dem § 19
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Es treten in
Kraft:
1. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die
§§ 1 Z 1, 2 und 6, 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, 3, 4, 5
Abs. 1, 6, 8, 9 Abs. 1 und 2, 10, 11 samt Überschrift, 12 Abs. 1
bis 7, 13, 14 samt Überschrift sowie 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sowie die Aufhebung der §§ 1
Z 3 und 12 Abs. 8;
2. rückwirkend mit 1. Mai 2003 die §§ 16
und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005.“
32. Im § 20
wird der Ausdruck „Arbeit,
Gesundheit und Soziales“
durch den Ausdruck „soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.