Vorblatt
Probleme:
Erforderlichkeit
der Anpassung und Aktualisierung des EU-Beamten-Sozialversicherungsesetzes
(EUB-SVG) an das Gemeinschaftsrecht sowie an das Pensionsharmonisierungsgesetz
2004, BGBl. I Nr. 142/2004.
Lösung:
Vornahme
notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Die für den Bund
entstehenden Kosten durch den Ersatz der Überweisungsspesen an den hilfsweise
tätigen Pensionsversicherungsträger nach § 3 Abs. 2 EUB-SVG idFdE werden mit
jährlich 1.000 € geschätzt.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen dienen unter anderem der Umsetzung des Rechts der Europäischen
Union.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das
EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz - EUB-SVG regelt die Übertragung von
Pensionsanwartschaften bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den
Europäischen Gemeinschaften sowie bei Ausscheiden aus einem solchen
Dienstverhältnis.
Der vorliegende
Entwurf dient zum einen Teil der Anpassung an die seit dem In-Kaft-Treten des
EUB-SVG erfolgten Änderungen des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
der Europäischen Gemeinschaften, vor allem durch die Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 sowie den Beschlusses der
Kommission vom 28. April 2004 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu
den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die
Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen.
Die Änderungen
betreffen in dem für das EUB-SVG relevanten Teil insbesondere die Schaffung
einer neuen Kategorie von Bediensteten bei den Organen der Gemeinschaften, die
sogenannten „Vertragsbediensteten“, sowie Änderungen im Verfahrensrecht.
Der Entwurf dieses
Bundesgesetzes wurde der üblichen Praxis gemäß den zuständigen Stellen in der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt; diese hatten keine
Einwände gegen die vorgeschlagene Umsetzung des Gemeinschaftsrechts.
Zum anderen Teil
dient der vorliegende Entwurf der Anpassung des EUB-SVG an das Pensionsharmonisierungsgesetz,
BGBl. I Nr. 142/2004.
Mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz und der Schaffung des Allgemeinen
Pensionsgesetzes wurde vorgesehen, dass
- für
Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet
haben, die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes nicht zur Anwendung
kommen;
- für
Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und vor dem 1. Jänner 2005 noch keinen Versicherungsmonat
in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, ausschließlich die
Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes zur Anwendung kommen;
- für
Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und vor dem 1. Jänner 2005 bereits Versicherungsmonate in
der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sowohl die Bestimmungen
des Allgemeinen Pensionsgesetzes als auch die Bestimmungen des Altrechts zur
Anwendung kommen und bei der Pensionsberechnung eine Parallelrechnung unter
Anwendung der pro-rata-temporis-Methode durchzuführen ist.
Die Bestimmungen
des EUB-SVG betreffend die Übertragung von Pensionsanwartschaften in die
österreichische Pensionsversicherung bei Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis
bei den Europäischen Gemeinschaften sind an diese neue Rechtslage anzupassen.
Darüber hinaus
dienen einige der vorgeschlagenen Änderungen der größeren Verständlichkeit des
Gesetzes und der terminologischen Anpassung.
Besonderer
Teil
Zu Z 1,
2, 7, 8, 10, 18, 19, 22, 23, 26, 28, 29 (§§ 1 Z 1 und 2, 2
Abs. 5, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1, 12 Abs. 5
und 6, 13, 15 Abs. 1 und 2 EUB-SVG idFdE):
Neben den Beamten
und den Bediensteten auf Zeit wurde im Gemeinschaftsrecht eine neue Kategorie
von nicht ständigen Bediensteten eingeführt, die Kategorie der
„Vertragsbediensten“. Diese Bediensteten, die Tätigkeiten aus einem begrenzten
Bereich wahrnehmen, sollen im Allgemeinen Aufgaben unter der Aufsicht von
Beamten oder Bediensteten auf Zeit erfüllen. Sie werden ua eingestellt, um auf
längere Sicht die Hilfskräfte und die Beamten der Laufbahngruppe D bei den
Organen, den Vertretungen und Delegationen der Kommission, den Agenturen und
den Exekutivagenturen sowie weiteren durch einen spezifischen Rechtsakt
geschaffenen Einrichtungen zu ersetzen. Die Rechte und Pflichten der
Vertragsbediensteten wurden insbesondere in Bezug auf Sozialleistungen, Zulagen
und Arbeitsbedingungen analog zu denen der Bediensteten auf Zeit geregelt.
Da das EUB-SVG
auch auf diese neue Gruppe von Bediensteten der Gemeinschaften Anwendung finden
muss, wird im EUB-SVG anstelle des Ausdrucks „Beamte und Bedienstete auf Zeit“
der Überbegriff „Bedienstete“ eingeführt. Die Legaldefinition findet sich in
§ 1 Z 2 EUB-SVG idFdE.
Zu Z 5
(§ 2 Abs. 1 EUB-SVG idFdE):
Nach
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften kann ein Beamter, der in den
Dienst der Gemeinschaft tritt,
- nach
Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder
internationalen Einrichtung oder
- nach dem
Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit
in der Zeit
zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem
er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts
erwirbt, den „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“, die er aufgrund der
genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde
gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende
Kapitalwert. In der früheren Fassung der Bestimmung konnte der Beamte entweder
den „versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der
Ruhegehaltsansprüche“ an die Gemeinschaften zahlen lassen.
Die
Durchführungsbestimmungen der Kommission sprechen von einer Übertragung des
„versicherungsmathematischen Gegenwerts“ der Ruhegehaltsansprüche.
Aufgrund des
Umlageverfahrens der österreichischen Pensionsversicherung wurde im Rahmen des
EUB-SVG stets der pauschale Rückkaufwert, dh. die aufgewerteten Beiträge an die
Gemeinschaften gezahlt. In einem Gespräch mit den zuständigen Stellen in
Brüssel wurde den Vertretern des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz versichert, dass der neue Ausdruck
„Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“ ein erweiterter Begriff ist und den
pauschalen Rückkaufwert mitumfasst. Es kann daher von österreichischer Seite
die bisherige Vorgangsweise (Übertragung der Beiträge) beibehalten werden, die
Terminologie im EUB-SVG soll jedoch angepasst werden, wobei das aber auf die
Grundsätze der bisherigen Vorgangsweise keine Auswirkung haben kann.
Zu Z 5,
12, 13, 14, 16, 19 (§§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6, 8, 9 Abs. 2,
12 Abs. 2 EUB-SVG idFdE):
Hinsichtlich der
Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit eines Antrags auf Übertragung von
Pensionsanwartschaften sowie des Verfahrens im Allgemeinen soll nunmehr auf die
Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften verwiesen werden. Dadurch muss bei künftigen einschlägigen
Änderungen des Statuts das EUB-SVG nicht angepasst werden. Auch wird das Gesetz
dadurch schlanker und leichter lesbarer.
Zu Z 6,
8, 10, 13, 21, 26, 28, 29 (§§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1,
6, 12 Abs. 4, 13, 15, 15 Abs. 2 EUB-SVG idFdE):
Nach
Artikel 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 23/2005 des Rates vom
20. Dezember 2004 wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 der in den
Artikeln 4 und 8 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften sowie der in den Artikeln 40 und 110 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften
genannte Zinssatz von 3,5 % auf 3,9 % erhöht. Diese Änderung des
EG-Rechts ist für Österreich unmittelbar verbindlich. Der im EUB-SVG für die zu
überweisenden bzw. zu leistenden Beiträge vorgesehene Zinssatz ist daher
entsprechend anzupassen. Aufgrund der Vorgaben des EG-Rechts muss dieser neue
Zinssatz für alle im Jahre 2005 durchgeführten Überweisungen angewendet werden.
Allenfalls bereits abgeschlossene Vorgänge müssen entsprechend korrigiert
werden.
Zu Z 7
(§ 2 Abs. 5 EUB-SVG idFdE):
Nach dem Statut
besteht das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen
auch nach einer Abordnung oder nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen. Die
gegenständlichen Bestimmungen gelten in diesen Fällen entsprechend.
Zu Z 8
(§ 3 Abs. 1 EUB-SVG idFdE):
Diese Änderung
beruht auf der Schaffung neuer Teilversicherungen in der Pensionsversicherung
nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, die den früheren
Ersatzzeiten entsprechen.
Zu Z 9
und 11 (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 EUB-SVG idFdE):
Aufgrund der
Bestimmungen des EUB-SVG veranlasst der nach § 7 zuständige Versicherungsträger
(in der Regel die Pensionsversicherungsanstalt) als Hilfestellung für einen
öffentlich-rechtlichen Dienstgeber bzw. für die Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariats die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages
nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 an die Versorgungseinrichtung der
Gemeinschaften. Künftig sollen diesem Versicherungsträger vom zuständigen
Dienstgeber bzw. von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats
die Spesen für die Überweisung ersetzt werden.
Zu
Z 17, 19, 20, 23 (§§ 10, 12 Abs. 3, 4 und 6 EUB-SVG idFdE):
Mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz und der Schaffung des Allgemeinen
Pensionsgesetzes wurde vorgesehen, dass
- für
Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet
haben, die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes nicht zur Anwendung
kommen;
- für
Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und vor dem 1. Jänner 2005 noch keinen Versicherungsmonat
in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, ausschließlich die
Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes zur Anwendung kommen;
- für
Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und vor dem 1. Jänner 2005 bereits Versicherungsmonate in
der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sowohl die Bestimmungen
des Allgemeinen Pensionsgesetzes als auch die Bestimmungen des Altrechts zur
Anwendung kommen und bei der Pensionsberechnung eine Parallelrechnung unter
Anwendung der pro-rata-temporis-Methode durchzuführen ist.
Die Bestimmungen
des EUB-SVG betreffend die Übertragung von Pensionsanwartschaften in die
österreichische Pensionsversicherung bei Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis
bei den Europäischen Gemeinschaften sind dahingehend anzupassen, dass je
nachdem, welcher dieser drei Gruppen der Versicherte angehört,
Versicherungsmonate im alten System oder Gutschriften am Pensionskonto erworben
werden bzw. wieder aufleben.
Zu
Z 18, 27 (§§ 11, 15 Abs. 1 EUB-SVG idFdE):
Für alle im Sinne
dieses Bundesgesetzes relevanten Daten und Umstände, die den Bereich der
Gemeinschaften betreffen, sollen die entsprechenden Bestätigungen des Organs
der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört bzw. angehört
hat, maßgebend sein.
Zu Z 19
(§ 12 Abs. 1 erster Satz EUB-SVG idFdE):
Die Änderung dient
lediglich der Klarstellung und damit der größeren Verständlichkeit des
Gesetzes. Inhaltliche Änderungen sind damit - abgesehen von der Streichung des
„Abgangsgeldes“, um der Aufhebung dieser Geldleistung im Gemeinschaftsrecht
Rechnung zu tragen - nicht verbunden.
Zu
Z 19, 24, 25,29 (§ 12 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 7 und 8, 15
Abs. 2 EUB-SVG idFdE):
Die Änderungen
dienen lediglich der Klarstellung und damit der größeren Verständlichkeit des
Gesetzes. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu
Z 22, 26, 28, 30, 32 (§ 12 Abs. 5, 13, 15 Abs. 1, 16, 20
EUB-SVG idFdE):
Die Änderung
dienen im hier relevanten Teil der terminologischen Anpassung an die Schaffung
der „Pensionsversicherungsanstalt“ bzw. der Umbenennung des zuständigen
Bundesministers in „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz“.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
|
Änderung
des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes |
|
||
Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen |
||
§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die
Ausdrücke |
§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die
Ausdrücke |
|
|
1. „Dienstverhältnis bei den Europäischen
Gemeinschaften“ |
1. „Dienstverhältnis bei den Europäischen
Gemeinschaften“ |
|
|
jedes
Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter
oder Bediensteter auf Zeit; |
jedes
Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter,
Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter; |
|
|
2. „Beamter“ |
2. „Bediensteter“ |
|
|
jeder
Beamte im Sinne des Art. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit; |
jeder
Beamte im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,
jeder Bedienstete auf Zeit im Sinne des Art. 2 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften und jeder Vertragsbedienstete im Sinne der Art. 3a oder
3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften; |
|
|
3. „Bediensteter auf Zeit“ |
3. aufgehoben. |
|
|
jeder
Bedienstete im Sinne des Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ungeachtet seiner
Staatsangehörigkeit; |
|
|
|
4. und 5. unverändert. |
4. und 5. unverändert. |
|
|
6. „Versicherter“ |
6. „Versicherter“ |
|
|
jede
Person, die in der österreichischen Pensionsversicherung versichert ist oder
Versicherungszeiten erworben hat oder die aus einem österreichischen
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß
an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen
Gemeinschaften übertritt. Im Falle des Übertrittes aus einem österreichischen
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt die Person allerdings nur
dann als Versicherter, wenn sie spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem eine Zurückziehung
des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, aus dem
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist; |
jede
Person, die in der österreichischen Pensionsversicherung versichert ist oder
Versicherungszeiten erworben hat oder die aus einem österreichischen
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß
an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen
Gemeinschaften übertritt. Im Falle des Übertrittes aus einem österreichischen
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt die Person allerdings nur
dann als Versicherter, wenn sie spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig
und unwiderruflich ist, aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis ausgeschieden ist; |
|
|
7. unverändert. |
7. unverändert. |
|
|
Übertragung
der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag |
Übertragung
der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag |
|
|
§ 2. (1) Wird ein Versicherter in ein
Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder
Bediensteter auf Zeit aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf Übertragung von
Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach § 7 zuständige Versicherungsträger auf
Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an den Träger des
Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte
angehört bzw. angehört hat, zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn der
Versicherte vom Bediensteten auf Zeit zum Beamten ernannt wird und als
Bediensteter auf Zeit von seinem Recht auf Aufrechterhaltung seiner
nationalen Ruhegehaltsansprüche gemäß Art. 42 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften Gebrauch gemacht hat. |
§ 2. (1) Wird ein Versicherter in ein
Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter
aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf Übertragung des
Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach § 7 zuständige
Versicherungsträger auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an den
Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der
Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu leisten. |
|
|
(2) Der Antrag ist
vom Versicherten oder seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb
von sechs Monaten nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, im Falle von
Bediensteten auf Zeit spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Erwerbs
eines Ruhegehaltsanspruches, bei dem Organ der Europäischen Gemeinschaften,
dem der betreffende Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu stellen. Die
Zurückziehung des Antrages ist dann nicht mehr zulässig, wenn der
Antragsteller den Vorschlag der Verwaltung der Europäischen Gemeinschaften über
den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat. |
(2) Die
Antragstellung einschließlich der Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit des
Antrags sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften. |
|
|
(3) Der besondere
Erstattungsbetrag nach Abs. 1 ist die Summe der für den oder vom
Versicherten zur österreichischen Pensionsversicherung für Zeiten bis zum
Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften gezahlten bzw. im Falle
einer Pflichtversicherung zu entrichtenden Beiträge zuzüglich 3,5% jährlicher
Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem im Falle der Pflichtversicherung nach dem ASVG die Beiträge zu entrichten
waren bzw. in dem in den anderen Fällen die Beitragszahlung erfolgte, bis zum
Zeitpunkt der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages auf das
Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften. |
(3) Der besondere
Erstattungsbetrag nach Abs. 1 ist die Summe der für den oder vom
Versicherten zur österreichischen Pensionsversicherung für Zeiten bis zum
Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften gezahlten bzw. im Falle
einer Pflichtversicherung zu entrichtenden Beiträge zuzüglich 3,9% jährlicher
Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem im Falle der Pflichtversicherung nach dem ASVG die Beiträge zu entrichten
waren bzw. in dem in den anderen Fällen die Beitragszahlung erfolgte, bis zum
Zeitpunkt der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages auf das
Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften. |
|
|
(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
|
|
(5) Die Bestimmungen
dieses Abschnittes gelten entsprechend für Beamte, die nach einem Urlaub aus
persönlichen Gründen von den Europäischen Gemeinschaften wiederverwendet
werden. |
(5) Die Bestimmungen
dieses Abschnittes gelten entsprechend für Bedienstete, die nach einer
Abordnung oder nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen nach dem Statut der
Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls das
Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen haben. |
|
|
Sonderregelung
für den Übertritt aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften |
Sonderregelung
für den Übertritt aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften |
|
|
§ 3. Wird ein Versicherter aus einem
österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im
unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein
Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder
Bediensteter auf Zeit aufgenommen, so hat der österreichische Dienstgeber für
die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten
Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG an den nach
§ 7 zuständigen Versicherungsträger einen besonderen Überweisungsbetrag
zu leisten. Der Berechnung dieses besonderen Überweisungsbetrages ist das
jeweilige Entgelt während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses
bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften und der jeweils
nach dem ASVG für Angestellte in Geltung gestandene Beitragssatz in der
Pensionsversicherung (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) so zu Grunde zu
legen, als hätte während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses
eine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestanden. Die so für jedes
Kalenderjahr ermittelten Beiträge sind mit einem jährlichen Zinssatz von 3,5%
für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres
bis zur Leistung des besonderen Überweisungsbetrages zu verzinsen. Der
besondere Überweisungsbetrag erhöht sich um einen aus Anlaß der Aufnahme in
das österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den
Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus diesem Anlaß vom
Dienstnehmer geleisteten besonderen Pensionsbeiträge, die jeweils mit dem für
das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind. |
§ 3. (1) Wird ein Versicherter aus einem
österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im
unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein
Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter
aufgenommen, so hat der österreichische Dienstgeber für die bis zum
Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten
anstelle des Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG an den nach § 7
zuständigen Versicherungsträger einen besonderen Überweisungsbetrag zu
leisten. Der Berechnung dieses besonderen Überweisungsbetrages ist das
jeweilige Entgelt während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses
bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften und der jeweils nach
dem ASVG, allenfalls einschließlich einer
Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, für
Angestellte in Geltung gestandene Beitragssatz in der Pensionsversicherung
(Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) so zu Grunde zu legen, als hätte
während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses eine
Versicherungspflicht nach dem ASVG bestanden. Die so für jedes Kalenderjahr
ermittelten Beiträge sind mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9% für jeden
vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zur
Leistung des besonderen Überweisungsbetrages zu verzinsen. Der besondere
Überweisungsbetrag erhöht sich um einen aus Anlaß der Aufnahme in das
österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den
Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus diesem Anlaß vom
Dienstnehmer geleisteten besonderen Pensionsbeiträge, die jeweils mit dem für
das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind. |
|
|
|
(2) Der
österreichische Dienstgeber hat dem nach § 7 zuständigen
Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen
Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen. |
|
|
Sonderregelung
für den Übertritt aus einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 1972
unterliegt, in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften |
Sonderregelung
für den Übertritt aus einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 1972
unterliegt, in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften |
|
|
§ 4. Wird ein Versicherter aus einer
Erwerbstätigkeit, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972
begründet, oder im unmittelbaren Anschluß an eine solche Erwerbstätigkeit in
ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder
Bediensteter auf Zeit aufgenommen, so hat die Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates für die bis zum Diensteintritt in die
Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des
Überweisungsbetrages nach § 63 NVG 1972 an den nach § 7
zuständigen Versicherungsträger als besonderen Überweisungsbetrag die für
jedes Kalenderjahr nach dem NVG 1972 zu entrichtenden Beiträge,
höchstens allerdings vom 30fachen der für das jeweilige Jahr, für das die
Beiträge zu entrichten waren, in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG, verzinst mit
einem jährlichen Zinssatz von 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach
Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zur Leistung dieses Betrages zu
leisten. Dieser Betrag erhöht sich um einen bei Aufnahme in die
Pensionsversicherung nach § 64 NVG 1972 geleisteten
Überweisungsbetrag sowie um die nach § 42 Abs. 2 NVG 1972
nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der Zahlung an
die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden
Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind. |
§ 4. (1) Wird ein Versicherter aus einer
Erwerbstätigkeit, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972
begründet, oder im unmittelbaren Anschluß an eine solche Erwerbstätigkeit in
ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter
aufgenommen, so hat die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates
für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften
zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 63
NVG 1972 an den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger als
besonderen Überweisungsbetrag die für jedes Kalenderjahr nach dem
NVG 1972 zu entrichtenden Beiträge, höchstens allerdings vom 30fachen
der für das jeweilige Jahr, für das die Beiträge zu entrichten waren, in
Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach
§ 45 Abs. 1 ASVG, verzinst mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9%
für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres
bis zur Leistung dieses Betrages zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich um
einen bei Aufnahme in die Pensionsversicherung nach § 64 NVG 1972
geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die nach § 42 Abs. 2
NVG 1972 nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der
Zahlung an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden
Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind. |
|
|
|
(2) Die
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach § 7
zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen
Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen. |
|
|
Ergänzende
Bestimmungen für die Leistung des besonderen Überweisungsbetrages nach
§ 3 oder § 4 |
Ergänzende
Bestimmungen für die Leistung des besonderen Überweisungsbetrages nach
§ 3 oder § 4 |
|
|
§ 5. (1) Der besondere Überweisungsbetrag
nach § 3 ist binnen fünf Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers
durch den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger darüber, daß eine
Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist,
an diesen Versicherungsträger zu leisten. Scheidet der Versicherte vor dieser
Unterrichtung aus dem österreichischen pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis aus, so hat der Dienstgeber für die Zeiten bis zum
Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften als Vorschuß auf den
besonderen Überweisungsbetrag den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu
leisten. Dieser Überweisungsbetrag gilt als endgültig, wenn kein Antrag nach
§ 2 Abs. 2 gestellt oder ein solcher Antrag zurückgezogen wird. |
§ 5. (1) Der besondere Überweisungsbetrag
nach § 3 ist binnen fünf Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers
durch den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger darüber, dass die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2
endgültig und unwiderruflich ist, an diesen Versicherungsträger zu
leisten. Scheidet der Versicherte vor dieser Unterrichtung aus dem
österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, so hat der
Dienstgeber für die Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen
Gemeinschaften als Vorschuß auf den besonderen Überweisungsbetrag den
Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu leisten. Dieser Überweisungsbetrag
gilt als endgültig, wenn kein Antrag nach § 2 Abs. 2 gestellt oder
ein solcher Antrag zurückgezogen wird. |
|
|
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
|
|
Berücksichtigung
einer laufenden Pension oder eines laufenden Ruhe(Versorgungs)genusses im
besonderen Erstattungsbetrag |
Berücksichtigung
einer laufenden Pension oder eines laufenden Ruhe(Versorgungs)genusses im
besonderen Erstattungsbetrag |
|
|
§ 6. Wird auf Grund der Versicherungs- oder
Dienstzeiten des Versicherten bereits eine Pension aus der österreichischen
Pensionsversicherung oder ein Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt, so ist bei der
Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 der
Gegenwert dieser Leistungen zuzüglich 3,5% jährlicher Zinsen für jeden
vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Leistungen
gewährt wurden, bis zur Antragstellung nach § 2 Abs. 2 an den
Versicherungsträger oder Dienstgeber, der diese Leistungen gewährt,
zurückzuzahlen oder mit dem besonderen Erstattungsbetrag zu verrechnen. Im
Falle der Verrechnung eines Ruhe(Versorgungs)genusses ist der entsprechende
Betrag von dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger an den
Dienstgeber, der den Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt hat, im Falle einer
Pension nach dem NVG 1972 an die Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates zu überweisen. |
§ 6. Wird auf Grund der Versicherungs- oder
Dienstzeiten des Versicherten bereits eine Pension aus der österreichischen
Pensionsversicherung oder ein Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt, so ist bei der
Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 der
Gegenwert dieser Leistungen zuzüglich 3,9% jährlicher Zinsen für jeden
vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese
Leistungen gewährt wurden, bis zur Antragstellung an den Versicherungsträger
oder Dienstgeber, der diese Leistungen gewährt, zurückzuzahlen oder mit dem
besonderen Erstattungsbetrag zu verrechnen. Im Falle der Verrechnung eines
Ruhe(Versorgungs)genusses ist der entsprechende Betrag von dem nach § 7
zuständigen Versicherungsträger an den Dienstgeber, der den
Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt hat, im Falle einer Pension nach dem
NVG 1972 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu
überweisen. |
|
|
Fälligkeit
des besonderen Erstattungsbetrages |
Fälligkeit
des besonderen Erstattungsbetrages |
|
|
§ 8. Der besondere Erstattungsbetrag nach
§ 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die
Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte
angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem der Antrag nach § 2
Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann, bei dem nach § 7
zuständigen Versicherungsträger einlangt. |
§ 8. Der besondere Erstattungsbetrag nach
§ 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die
Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte
angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem die
Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich
ist, bei dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einlangt. |
|
|
Im
besonderen Erstattungsbetrag nicht berücksichtigte Beiträge |
Im
besonderen Erstattungsbetrag nicht berücksichtigte Beiträge |
|
|
§ 9. (1) Dienstnehmerbeiträge und Beiträge
auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen
Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1
nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag der in § 2 Abs. 2
genannten Personen an diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung
bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu
erstatten. |
§ 9. (1) Dienstnehmerbeiträge und Beiträge
auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen
Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1
nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag des
Versicherten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an diesen oder
diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw.
Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu
erstatten. |
|
|
(2) Der Antrag nach
Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem
der Antrag auf Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2
Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann. |
(2) Der Antrag nach
Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig
und unwiderruflich ist. |
|
|
(3) unverändert. |
(3) unverändert. |
|
|
Wirkung
der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages |
Wirkung
der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages |
|
|
§ 10. Mit der Leistung des besonderen
Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 bzw. des Erstattungsbetrages
nach § 9 Abs. 1 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der
Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten erhoben werden können, für
die der Erstattungsbetrag geleistet wurde; ebenso erlischt der Anspruch auf
eine Pension auf Grund der diesen Erstattungsbeträgen zugrundeliegenden
Versicherungszeiten ohne weiteres Verfahren. |
§ 10. Mit der Leistung des besonderen
Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 bzw. des Erstattungsbetrages
nach § 9 Abs. 1 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der
Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten und
Gutschriften im Pensionskonto erhoben werden können, für die der
Erstattungsbetrag geleistet wurde; ebenso erlischt der Anspruch auf eine
Pension auf Grund der diesen Erstattungsbeträgen zugrundeliegenden
Versicherungszeiten und Gutschriften im Pensionskonto
ohne weiteres Verfahren. |
|
|
Bestätigungen |
Bestätigungen |
|
|
§ 11. Für den Tag des Diensteintrittes bei den
Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Ernennung zum Beamten auf
Lebenszeit, den Zeitpunkt des Erwerbs eines Ruhegehaltsanspruches eines
Bediensteten auf Zeit, den Tag der Antragstellung nach § 2 Abs. 2
und den Zeitpunkt der Annahme des Vorschlages über den Umfang der
gutzuschreibenden Dienstzeit sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs
der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit
angehört bzw. angehört hat, maßgebend. |
§ 11. Für den Tag des Diensteintrittes bei den
Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Antragstellung, den Tag, an dem die
Übertragung der Pensionsansprüche endgültig und unwiderruflich ist sowie für
alle anderen ausschlaggebenden Daten sind die entsprechenden Bestätigungen
des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört bzw.
angehört hat, maßgebend. |
|
|
Übertragung
des versicherungsmathematischen Gegenwertes |
Übertragung
des versicherungsmathematischen Gegenwertes |
|
|
§ 12. (1) Scheidet ein Beamter oder
Bediensteter auf Zeit aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen
Gemeinschaften aus und besteht danach eine Versicherung in der
österreichischen Pensionsversicherung, so kann auf Antrag des ehemaligen
Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder seiner anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen der von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der
Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, zu leistende
versicherungsmathematische Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche (oder das in
Betracht kommende Abgangsgeld) an die Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten übertragen werden. |
§ 12. (1) Scheidet ein Bediensteter aus einem
Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften aus und besteht danach
eine Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung, so kann auf
Antrag des ehemaligen Bediensteten oder seiner anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der
Bedienstete angehört hat, der nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommende
versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen
Ruhegehaltsanspruchs an die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden.
Der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen
können diesen Betrag auch unmittelbar an die Pensionsversicherungsanstalt
leisten. |
|
|
(2) Der Antrag nach
Abs. 1 ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Ausscheidens aus
dem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bei dem Organ der
Europäischen Gemeinschaften, dem der Betreffende angehört hat, zu stellen. |
(2) Die
Antragstellung sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des
Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften. |
|
|
(3) Mit der Leistung
des Betrages nach Abs. 1 |
(3) Mit der Leistung
des Betrages nach Abs. 1 |
|
|
1. gilt die Zeit des Dienstverhältnisses bei den
Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeit der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten; |
1. gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner
1955 geboren sind, Folgendes: |
|
|
|
a) die Zeit des Dienstverhältnisses bei den
Europäischen Gemeinschaften gilt nach Maßgabe des Abs. 4 als
Beitragszeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der
Angestellten; |
|
|
|
b) die in einem besonderen Erstattungsbetrag
nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich
einer allfälligen Höherversicherung leben nach Maßgabe des Abs. 4 als
entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung wieder auf;
die Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3
geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem
NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4
geleistet worden ist, leben nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeiten
der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wieder
auf; |
|
|
2. leben nach Maßgabe des Abs. 4 die in
einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten
Versicherungszeiten einschließlich einer allfälligen Höherversicherung als
entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung bzw. die
Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3
geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem
NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4
geleistet worden ist, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf. |
2. gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner
1955 geboren sind, Folgendes: |
|
|
|
a) für Zeiten vor dem 1. Jänner 2005 gilt
die Z 1; |
|
|
|
b) für die Kalenderjahre ab dem 1. Jänner
2005, in denen das Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften
bestanden hat, werden nach Maßgabe des Abs. 4 im Pensionskonto
Teilgutschriften erworben und gelten diese Zeiten als Beitragszeiten, als
hätte in diesem Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
der Angestellten bestanden; |
|
|
|
c) die in einem besonderen Erstattungsbetrag
nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Beiträge für Zeiten ab dem
1. Jänner 2005, für die Gutschriften im Pensionskonto erworben wurden,
leben nach Maßgabe des Abs. 4 als Gutschriften im Pensionskonto wieder
auf; für die nach dem 1. Jänner 2005 gelegenen Zeiten eines österreichischen
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer
Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der
Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer
Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, werden nach Maßgabe
des Abs. 4 Gutschriften im Pensionskonto erworben, wie wenn es sich bei
diesen Zeiten um Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung der Angestellten gehandelt hätte. |
|
|
(4) Für die
Anrechnung der Versicherungszeiten nach Abs. 3 ist der wie folgt zu
berechnende Betrag erforderlich: |
(4) Für die
Anrechnung der Versicherungszeiten und den Erwerb der
Gutschriften im Pensionskonto nach Abs. 3 ist der wie folgt zu
berechnende Betrag erforderlich: |
|
|
1. Für Zeiten des Dienstverhältnisses bei den
Europäischen Gemeinschaften ist das jeweilige Entgelt für die Ermittlung
einer Beitragsgrundlage nach dem ASVG heranzuziehen. Auf die so ermittelte
Beitragsgrundlage sind die jeweils in der Pensionsversicherung der Angestellten
in Geltung gestandenen Beitragssätze (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge)
anzuwenden. Diese Beiträge sind mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für
jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, für das das
jeweilige Entgelt berücksichtigt wird, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
zu verzinsen. |
1. Für Zeiten des Dienstverhältnisses bei den
Europäischen Gemeinschaften ist das jeweilige Entgelt für die Ermittlung
einer Beitragsgrundlage nach dem ASVG heranzuziehen. Auf die so ermittelte
Beitragsgrundlage sind die jeweils in der Pensionsversicherung der
Angestellten in Geltung gestandenen Beitragssätze (Dienstnehmer- und
Dienstgeberbeiträge) anzuwenden. Diese Beiträge sind mit einem Zinssatz von
jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des
Kalenderjahres, für das das jeweilige Entgelt berücksichtigt wird, bis zum
Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen. |
|
|
2. Für Fälle der Rückübertragung, in denen in
der Vergangenheit ein besonderer Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1
geleistet worden ist, ist die Übertragungssumme, vermindert um einen nach
§ 6 zurückgezahlten verzinsten Gegenwert der bezogenen Leistungen, mit
einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen
Erstattungsbetrages erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu
verzinsen. |
2. Für Fälle der Rückübertragung, in denen in
der Vergangenheit ein besonderer Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1
geleistet worden ist, ist die Übertragungssumme, vermindert um einen nach
§ 6 zurückgezahlten verzinsten Gegenwert der bezogenen Leistungen, mit
einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages
erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen. |
|
|
(5) Soweit der
Betrag nach Abs. 1 den nach Abs. 4 anzurechnenden Betrag
übersteigt, hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den
Unterschiedsbetrag an den ausgeschiedenen Beamten oder Bediensteten auf Zeit
oder an seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auszuzahlen. |
(5) Soweit der
Betrag nach Abs. 1 den nach Abs. 4 anzurechnenden Betrag
übersteigt, hat die Pensionsversicherungsanstalt den Unterschiedsbetrag an
den ausgeschiedenen Bediensteten oder an seine anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen auszuzahlen. |
|
|
(6) Soweit der
Betrag nach Abs. 1 den Betrag nach Abs. 4 unterschreitet, sind die
am längsten zurückliegenden Beitragsmonate nach Abs. 3 Z 1, die im
Betrag keine volle Deckung finden, nicht zu berücksichtigen, sofern der
fehlende Betrag nicht vom ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder
von seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten
ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des fehlenden Betrages durch die
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nachgezahlt wird. Zeiten nach
Abs. 3 Z 2 gelten mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1
jedenfalls als erworben. |
(6) Soweit der
Betrag nach Abs. 1 den Betrag nach Abs. 4 unterschreitet, sind die
am längsten zurückliegenden Beitragsmonate, die im Betrag keine volle Deckung
finden, nicht für den Erwerb von Versicherungszeiten nach Abs. 3
Z 1 lit. a bzw. nicht für Gutschriften im Pensionskonto nach
Abs. 3 Z 2 lit. b zu berücksichtigen, sofern der fehlende
Betrag nicht vom ehemaligen Bediensteten oder von seinen
anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten ab dem
Zeitpunkt der Mitteilung des fehlenden Betrages durch die
Pensionsversicherungsanstalt an diese nachgezahlt wird. Zeiten nach
Abs. 3 Z 1 lit. b und Gutschriften nach Abs. 3 Z 2
lit. c gelten mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1 jedenfalls
als erworben. |
|
|
(7) Sind für eine
Zeit nach Abs. 3 Z 1 Beiträge der freiwilligen Versicherung entrichtet
worden, so sind diese Beiträge aufgewertet mit dem für das Jahr der
Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu
erstatten. |
(7) Sind während der Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen
Gemeinschaften Beiträge der freiwilligen Versicherung entrichtet
worden, so sind diese Beiträge aufgewertet mit dem für das Jahr der
Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu
erstatten. |
|
|
(8) Der ehemalige
Beamte oder Bedienstete auf Zeit oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen
können den Betrag nach Abs. 4 auch unmittelbar an die
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leisten. |
(8) aufgehoben. |
|
|
Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 1972 unterliegt |
Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 1972 unterliegt |
|
|
§ 13. Wird im unmittelbaren Anschluß an ein
Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder
Bediensteter auf Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die
Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, so hat die
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei der Durchführung des
Verfahrens nach § 64 NVG 1972 für jene ehemaligen Zeiten nach dem
NVG 1972, für die in der Vergangenheit ein besonderer Überweisungsbetrag
nach § 4 geleistet worden ist, den diesen Zeiten entsprechenden Teil des
besonderen Überweisungsbetrages, verzinst mit einem Zinssatz von jährlich
3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1
erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 12 Abs. 2 an
die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen. |
§ 13. Wird im unmittelbaren Anschluß an ein
Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Pensionsversicherung nach dem
NVG 1972 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt bei der
Durchführung des Verfahrens nach § 64 NVG 1972 für jene ehemaligen
Zeiten nach dem NVG 1972, für die in der Vergangenheit ein besonderer
Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, den diesen Zeiten
entsprechenden Teil des besonderen Überweisungsbetrages, verzinst mit einem
Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages
nach § 2 Abs. 1 erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach
§ 12 Abs. 2 an die Versicherungsanstalt des österreichischen
Notariates zu überweisen. |
|
|
Bestätigungen |
Bestätigungen |
|
|
§ 14. Für die Dauer des Dienstverhältnisses
bei den Europäischen Gemeinschaften, die Höhe des jeweiligen Bruttobezuges,
den Betrag und den Zeitpunkt der Leistung des versicherungsmathematischen
Gegenwertes (oder des in Betracht kommenden Abgangsgeldes) sind entsprechende
Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der ehemalige
Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, maßgebend. |
§ 14. Für die Dauer des Dienstverhältnisses
bei den Europäischen Gemeinschaften, die Höhe des jeweiligen Bruttobezuges
sowie den Betrag und den Zeitpunkt der Leistung des nach dem Statut der
Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommenden
versicherungsmathematischen Gegenwerts des bei den Gemeinschaften erworbenen
Ruhegehaltsanspruchs sind entsprechende Bestätigungen des Organs der
Europäischen Gemeinschaften, dem der ehemalige Bedienstete angehört hat,
maßgebend. |
|
|
Fälligkeit
des Betrages |
Fälligkeit
des Betrages |
|
|
§ 15. (1) Der Betrag nach § 12
Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung
des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete
auf Zeit angehört hat, über den Tag der Antragstellung bei der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einlangt. Der nach § 12
Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem Zinssatz von
jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen. |
§ 15. (1) Der Betrag nach § 12
Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung
des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört hat,
über den Tag der Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt einlangt.
Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem
Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung
zu verzinsen. |
|
|
(2) In den Fällen
des § 12 Abs. 8 ist der Betrag nach § 12 Abs. 4 binnen
sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische
Gegenwert (oder das in Betracht kommende Abgangsgeld) nachweislich von dem
Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Der nach
§ 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem jährlichen
Zinssatz von 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu
verzinsen. |
(2) Leistet der
ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen den
Betrag nach § 12 Abs. 1 an die Pensionsversicherungsanstalt, so ist
der Betrag binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der
versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen
Ruhegehaltsanspruchs nachweislich vom Organ der Europäischen Gemeinschaften
geleistet worden ist. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag
bzw. der Betrag nach § 12 Abs. 6 ist bei Verzug mit einem
jährlichen Zinssatz von 3,9 % für jeden vollendeten Kalendermonat der
Verspätung zu verzinsen. |
|
|
Durchführungsregelungen |
Durchführungsregelungen |
|
|
§ 16. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales kann mit den in Betracht kommenden Organen der Europäischen
Gemeinschaften die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von
Verbindungsstellen, die Vereinbarung von Formblättern sowie der sonstigen
Einzelheiten für den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen
Informationsaustausch. |
§ 16. Der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann mit den in Betracht kommenden
Organen der Europäischen Gemeinschaften die zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dazu zählen
insbesondere die Festlegung von Verbindungsstellen, die Vereinbarung von
Formblättern sowie der sonstigen Einzelheiten für den zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes notwendigen Informationsaustausch. |
|
|
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
|
|
§ 19. (1) bis (3) unverändert. |
§ 19. (1) bis (3) unverändert. |
|
|
|
(4) Es treten in
Kraft: |
|
|
|
1. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die
§§ 1 Z 1, 2 und 6, 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, 3, 4, 5
Abs. 1, 6, 8, 9 Abs. 1 und 2, 10, 11 samt Überschrift, 12
Abs. 1 bis 7, 13, 14 samt Überschrift sowie 15 Abs. 1 und 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sowie die Aufhebung
der §§ 1 Z 3 und 12 Abs. 8; |
|
|
|
2. rückwirkend mit 1. Mai 2003 die
§§ 16 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005. |
|
|
Vollziehung |
Vollziehung |
|
|
§ 20. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut. |
§ 20. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz betraut. |
|
|