Vorblatt

Probleme:

Erforderlichkeit der Anpassung und Aktualisierung des EU-Beamten-Sozialversicherungsesetzes (EUB-SVG) an das Gemeinschaftsrecht sowie an das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 142/2004.

Lösung:

Vornahme notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Die für den Bund entstehenden Kosten durch den Ersatz der Überweisungsspesen an den hilfsweise tätigen Pensionsversicherungsträger nach § 3 Abs. 2 EUB-SVG idFdE werden mit jährlich 1.000 € geschätzt.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen dienen unter anderem der Umsetzung des Rechts der Europäischen Union.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz - EUB-SVG regelt die Übertragung von Pensionsanwartschaften bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften sowie bei Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis.

Der vorliegende Entwurf dient zum einen Teil der Anpassung an die seit dem In-Kaft-Treten des EUB-SVG erfolgten Änderungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, vor allem durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 sowie den Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen.

Die Änderungen betreffen in dem für das EUB-SVG relevanten Teil insbesondere die Schaffung einer neuen Kategorie von Bediensteten bei den Organen der Gemeinschaften, die sogenannten „Vertragsbediensteten“, sowie Änderungen im Verfahrensrecht.

Der Entwurf dieses Bundesgesetzes wurde der üblichen Praxis gemäß den zuständigen Stellen in der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt; diese hatten keine Einwände gegen die vorgeschlagene Umsetzung des Gemeinschaftsrechts.

Zum anderen Teil dient der vorliegende Entwurf der Anpassung des EUB-SVG an das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004.

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz und der Schaffung des Allgemeinen Pensionsgesetzes wurde vorgesehen, dass

-       für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes nicht zur Anwendung kommen;

-       für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und vor dem 1. Jänner 2005 noch keinen Versicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes zur Anwendung kommen;

-       für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und vor dem 1. Jänner 2005 bereits Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sowohl die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes als auch die Bestimmungen des Altrechts zur Anwendung kommen und bei der Pensionsberechnung eine Parallelrechnung unter Anwendung der pro-rata-temporis-Methode durchzuführen ist.

Die Bestimmungen des EUB-SVG betreffend die Übertragung von Pensionsanwartschaften in die österreichische Pensionsversicherung bei Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften sind an diese neue Rechtslage anzupassen.

Darüber hinaus dienen einige der vorgeschlagenen Änderungen der größeren Verständlichkeit des Gesetzes und der terminologischen Anpassung.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2, 7, 8, 10, 18, 19, 22, 23, 26, 28, 29 (§§ 1 Z 1 und 2, 2 Abs. 5, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1, 12 Abs. 5 und 6, 13, 15 Abs. 1 und 2 EUB-SVG idFdE):

Neben den Beamten und den Bediensteten auf Zeit wurde im Gemeinschaftsrecht eine neue Kategorie von nicht ständigen Bediensteten eingeführt, die Kategorie der „Vertragsbediensten“. Diese Bediensteten, die Tätigkeiten aus einem begrenzten Bereich wahrnehmen, sollen im Allgemeinen Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit erfüllen. Sie werden ua eingestellt, um auf längere Sicht die Hilfskräfte und die Beamten der Laufbahngruppe D bei den Organen, den Vertretungen und Delegationen der Kommission, den Agenturen und den Exekutivagenturen sowie weiteren durch einen spezifischen Rechtsakt geschaffenen Einrichtungen zu ersetzen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsbediensteten wurden insbesondere in Bezug auf Sozialleistungen, Zulagen und Arbeitsbedingungen analog zu denen der Bediensteten auf Zeit geregelt.

Da das EUB-SVG auch auf diese neue Gruppe von Bediensteten der Gemeinschaften Anwendung finden muss, wird im EUB-SVG anstelle des Ausdrucks „Beamte und Bedienstete auf Zeit“ der Überbegriff „Bedienstete“ eingeführt. Die Legaldefinition findet sich in § 1 Z 2 EUB-SVG idFdE.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 EUB-SVG idFdE):

Nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften kann ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt,

-       nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder

-       nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit

in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert. In der früheren Fassung der Bestimmung konnte der Beamte entweder den „versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche“ an die Gemeinschaften zahlen lassen.

Die Durchführungsbestimmungen der Kommission sprechen von einer Übertragung des „versicherungsmathematischen Gegenwerts“ der Ruhegehaltsansprüche.

Aufgrund des Umlageverfahrens der österreichischen Pensionsversicherung wurde im Rahmen des EUB-SVG stets der pauschale Rückkaufwert, dh. die aufgewerteten Beiträge an die Gemeinschaften gezahlt. In einem Gespräch mit den zuständigen Stellen in Brüssel wurde den Vertretern des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz versichert, dass der neue Ausdruck „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“ ein erweiterter Begriff ist und den pauschalen Rückkaufwert mitumfasst. Es kann daher von österreichischer Seite die bisherige Vorgangsweise (Übertragung der Beiträge) beibehalten werden, die Terminologie im EUB-SVG soll jedoch angepasst werden, wobei das aber auf die Grundsätze der bisherigen Vorgangsweise keine Auswirkung haben kann.

Zu Z 5, 12, 13, 14, 16, 19 (§§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6, 8, 9 Abs. 2, 12 Abs. 2 EUB-SVG idFdE):

Hinsichtlich der Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit eines Antrags auf Übertragung von Pensionsanwartschaften sowie des Verfahrens im Allgemeinen soll nunmehr auf die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften verwiesen werden. Dadurch muss bei künftigen einschlägigen Änderungen des Statuts das EUB-SVG nicht angepasst werden. Auch wird das Gesetz dadurch schlanker und leichter lesbarer.

Zu Z 6, 8, 10, 13, 21, 26, 28, 29 (§§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6, 12 Abs. 4, 13, 15, 15 Abs. 2 EUB-SVG idFdE):

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 23/2005 des Rates vom 20. Dezember 2004 wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 der in den Artikeln 4 und 8 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der in den Artikeln 40 und 110 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften genannte Zinssatz von 3,5 % auf 3,9 % erhöht. Diese Änderung des EG-Rechts ist für Österreich unmittelbar verbindlich. Der im EUB-SVG für die zu überweisenden bzw. zu leistenden Beiträge vorgesehene Zinssatz ist daher entsprechend anzupassen. Aufgrund der Vorgaben des EG-Rechts muss dieser neue Zinssatz für alle im Jahre 2005 durchgeführten Überweisungen angewendet werden. Allenfalls bereits abgeschlossene Vorgänge müssen entsprechend korrigiert werden.

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 5 EUB-SVG idFdE):

Nach dem Statut besteht das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen auch nach einer Abordnung oder nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen. Die gegenständlichen Bestimmungen gelten in diesen Fällen entsprechend.

Zu Z 8 (§ 3 Abs. 1 EUB-SVG idFdE):

Diese Änderung beruht auf der Schaffung neuer Teilversicherungen in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, die den früheren Ersatzzeiten entsprechen.

Zu Z 9 und 11 (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 EUB-SVG idFdE):

Aufgrund der Bestimmungen des EUB-SVG veranlasst der nach § 7 zuständige Versicherungsträger (in der Regel die Pensionsversicherungsanstalt) als Hilfestellung für einen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber bzw. für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 an die Versorgungseinrichtung der Gemeinschaften. Künftig sollen diesem Versicherungsträger vom zuständigen Dienstgeber bzw. von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats die Spesen für die Überweisung ersetzt werden.

Zu Z 17, 19, 20, 23 (§§ 10, 12 Abs. 3, 4 und 6 EUB-SVG idFdE):

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz und der Schaffung des Allgemeinen Pensionsgesetzes wurde vorgesehen, dass

-       für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes nicht zur Anwendung kommen;

-       für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und vor dem 1. Jänner 2005 noch keinen Versicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes zur Anwendung kommen;

-       für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und vor dem 1. Jänner 2005 bereits Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sowohl die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes als auch die Bestimmungen des Altrechts zur Anwendung kommen und bei der Pensionsberechnung eine Parallelrechnung unter Anwendung der pro-rata-temporis-Methode durchzuführen ist.

Die Bestimmungen des EUB-SVG betreffend die Übertragung von Pensionsanwartschaften in die österreichische Pensionsversicherung bei Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften sind dahingehend anzupassen, dass je nachdem, welcher dieser drei Gruppen der Versicherte angehört, Versicherungsmonate im alten System oder Gutschriften am Pensionskonto erworben werden bzw. wieder aufleben.

Zu Z 18, 27 (§§ 11, 15 Abs. 1 EUB-SVG idFdE):

Für alle im Sinne dieses Bundesgesetzes relevanten Daten und Umstände, die den Bereich der Gemeinschaften betreffen, sollen die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört bzw. angehört hat, maßgebend sein.

Zu Z 19 (§ 12 Abs. 1 erster Satz EUB-SVG idFdE):

Die Änderung dient lediglich der Klarstellung und damit der größeren Verständlichkeit des Gesetzes. Inhaltliche Änderungen sind damit - abgesehen von der Streichung des „Abgangsgeldes“, um der Aufhebung dieser Geldleistung im Gemeinschaftsrecht Rechnung zu tragen - nicht verbunden.

Zu Z 19, 24, 25,29 (§ 12 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 7 und 8, 15 Abs. 2 EUB-SVG idFdE):

Die Änderungen dienen lediglich der Klarstellung und damit der größeren Verständlichkeit des Gesetzes. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 22, 26, 28, 30, 32 (§ 12 Abs. 5, 13, 15 Abs. 1, 16, 20 EUB-SVG idFdE):

Die Änderung dienen im hier relevanten Teil der terminologischen Anpassung an die Schaffung der „Pensionsversicherungsanstalt“ bzw. der Umbenennung des zuständigen Bundesministers in „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes

 

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

 

           1. „Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften“

           1. „Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften“

 

jedes Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit;

jedes Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter;

 

           2. „Beamter“

           2. „Bediensteter“

 

jeder Beamte im Sinne des Art. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit;

jeder Beamte im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, jeder Bedienstete auf Zeit im Sinne des Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und jeder Vertragsbedienstete im Sinne der Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften;

 

           3. „Bediensteter auf Zeit“

           3. aufgehoben.

 

jeder Bedienstete im Sinne des Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit;

 

 

           4. und 5. unverändert.

           4. und 5. unverändert.

 

           6. „Versicherter“

           6. „Versicherter“

 

jede Person, die in der österreichischen Pensionsversicherung versichert ist oder Versicherungszeiten erworben hat oder die aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften übertritt. Im Falle des Übertrittes aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt die Person allerdings nur dann als Versicherter, wenn sie spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist;

jede Person, die in der österreichischen Pensionsversicherung versichert ist oder Versicherungszeiten erworben hat oder die aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften übertritt. Im Falle des Übertrittes aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt die Person allerdings nur dann als Versicherter, wenn sie spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist;

 

           7. unverändert.

           7. unverändert.

 

Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag

Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag

 

§ 2. (1) Wird ein Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach § 7 zuständige Versicherungsträger auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an den Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte vom Bediensteten auf Zeit zum Beamten ernannt wird und als Bediensteter auf Zeit von seinem Recht auf Aufrechterhaltung seiner nationalen Ruhegehaltsansprüche gemäß Art. 42 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Gebrauch gemacht hat.

§ 2. (1) Wird ein Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach § 7 zuständige Versicherungsträger auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an den Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu leisten.

 

(2) Der Antrag ist vom Versicherten oder seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, im Falle von Bediensteten auf Zeit spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Erwerbs eines Ruhegehaltsanspruches, bei dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der betreffende Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu stellen. Die Zurückziehung des Antrages ist dann nicht mehr zulässig, wenn der Antragsteller den Vorschlag der Verwaltung der Europäischen Gemeinschaften über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.

(2) Die Antragstellung einschließlich der Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit des Antrags sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

 

(3) Der besondere Erstattungsbetrag nach Abs. 1 ist die Summe der für den oder vom Versicherten zur österreichischen Pensionsversicherung für Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften gezahlten bzw. im Falle einer Pflichtversicherung zu entrichtenden Beiträge zuzüglich 3,5% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem im Falle der Pflichtversicherung nach dem ASVG die Beiträge zu entrichten waren bzw. in dem in den anderen Fällen die Beitragszahlung erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Der besondere Erstattungsbetrag nach Abs. 1 ist die Summe der für den oder vom Versicherten zur österreichischen Pensionsversicherung für Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften gezahlten bzw. im Falle einer Pflichtversicherung zu entrichtenden Beiträge zuzüglich 3,9% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem im Falle der Pflichtversicherung nach dem ASVG die Beiträge zu entrichten waren bzw. in dem in den anderen Fällen die Beitragszahlung erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften.

 

(4) unverändert.

(4) unverändert.

 

(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend für Beamte, die nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen von den Europäischen Gemeinschaften wiederverwendet werden.

(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend für Bedienstete, die nach einer Abordnung oder nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen haben.

 

Sonderregelung für den Übertritt aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

Sonderregelung für den Übertritt aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

 

§ 3. Wird ein Versicherter aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit aufgenommen, so hat der österreichische Dienstgeber für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG an den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einen besonderen Überweisungsbetrag zu leisten. Der Berechnung dieses besonderen Überweisungsbetrages ist das jeweilige Entgelt während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften und der jeweils nach dem ASVG für Angestellte in Geltung gestandene Beitragssatz in der Pensionsversicherung (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) so zu Grunde zu legen, als hätte während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses eine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestanden. Die so für jedes Kalenderjahr ermittelten Beiträge sind mit einem jährlichen Zinssatz von 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zur Leistung des besonderen Überweisungsbetrages zu verzinsen. Der besondere Überweisungsbetrag erhöht sich um einen aus Anlaß der Aufnahme in das österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus diesem Anlaß vom Dienstnehmer geleisteten besonderen Pensionsbeiträge, die jeweils mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind.

§ 3. (1) Wird ein Versicherter aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen, so hat der österreichische Dienstgeber für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG an den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einen besonderen Überweisungsbetrag zu leisten. Der Berechnung dieses besonderen Überweisungsbetrages ist das jeweilige Entgelt während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften und der jeweils nach dem ASVG, allenfalls einschließlich einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, für Angestellte in Geltung gestandene Beitragssatz in der Pensionsversicherung (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) so zu Grunde zu legen, als hätte während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses eine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestanden. Die so für jedes Kalenderjahr ermittelten Beiträge sind mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zur Leistung des besonderen Überweisungsbetrages zu verzinsen. Der besondere Überweisungsbetrag erhöht sich um einen aus Anlaß der Aufnahme in das österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus diesem Anlaß vom Dienstnehmer geleisteten besonderen Pensionsbeiträge, die jeweils mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind.

 

 

(2) Der österreichische Dienstgeber hat dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen.

 

Sonderregelung für den Übertritt aus einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 1972 unterliegt, in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

Sonderregelung für den Übertritt aus einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 1972 unterliegt, in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

 

§ 4. Wird ein Versicherter aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, oder im unmittelbaren Anschluß an eine solche Erwerbstätigkeit in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit aufgenommen, so hat die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 63 NVG 1972 an den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger als besonderen Überweisungsbetrag die für jedes Kalenderjahr nach dem NVG 1972 zu entrichtenden Beiträge, höchstens allerdings vom 30fachen der für das jeweilige Jahr, für das die Beiträge zu entrichten waren, in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG, verzinst mit einem jährlichen Zinssatz von 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zur Leistung dieses Betrages zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich um einen bei Aufnahme in die Pensionsversicherung nach § 64 NVG 1972 geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die nach § 42 Abs. 2 NVG 1972 nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der Zahlung an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind.

§ 4. (1) Wird ein Versicherter aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, oder im unmittelbaren Anschluß an eine solche Erwerbstätigkeit in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen, so hat die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 63 NVG 1972 an den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger als besonderen Überweisungsbetrag die für jedes Kalenderjahr nach dem NVG 1972 zu entrichtenden Beiträge, höchstens allerdings vom 30fachen der für das jeweilige Jahr, für das die Beiträge zu entrichten waren, in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG, verzinst mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zur Leistung dieses Betrages zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich um einen bei Aufnahme in die Pensionsversicherung nach § 64 NVG 1972 geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die nach § 42 Abs. 2 NVG 1972 nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der Zahlung an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind.

 

 

(2) Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen.

 

Ergänzende Bestimmungen für die Leistung des besonderen Überweisungsbetrages nach § 3 oder § 4

Ergänzende Bestimmungen für die Leistung des besonderen Überweisungsbetrages nach § 3 oder § 4

 

§ 5. (1) Der besondere Überweisungsbetrag nach § 3 ist binnen fünf Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers durch den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger darüber, daß eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, an diesen Versicherungsträger zu leisten. Scheidet der Versicherte vor dieser Unterrichtung aus dem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, so hat der Dienstgeber für die Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften als Vorschuß auf den besonderen Überweisungsbetrag den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu leisten. Dieser Überweisungsbetrag gilt als endgültig, wenn kein Antrag nach § 2 Abs. 2 gestellt oder ein solcher Antrag zurückgezogen wird.

§ 5. (1) Der besondere Überweisungsbetrag nach § 3 ist binnen fünf Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers durch den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger darüber, dass die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist, an diesen Versicherungsträger zu leisten. Scheidet der Versicherte vor dieser Unterrichtung aus dem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, so hat der Dienstgeber für die Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften als Vorschuß auf den besonderen Überweisungsbetrag den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu leisten. Dieser Überweisungsbetrag gilt als endgültig, wenn kein Antrag nach § 2 Abs. 2 gestellt oder ein solcher Antrag zurückgezogen wird.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

Berücksichtigung einer laufenden Pension oder eines laufenden Ruhe(Versorgungs)genusses im besonderen Erstattungsbetrag

Berücksichtigung einer laufenden Pension oder eines laufenden Ruhe(Versorgungs)genusses im besonderen Erstattungsbetrag

 

§ 6. Wird auf Grund der Versicherungs- oder Dienstzeiten des Versicherten bereits eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung oder ein Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt, so ist bei der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 der Gegenwert dieser Leistungen zuzüglich 3,5% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Leistungen gewährt wurden, bis zur Antragstellung nach § 2 Abs. 2 an den Versicherungsträger oder Dienstgeber, der diese Leistungen gewährt, zurückzuzahlen oder mit dem besonderen Erstattungsbetrag zu verrechnen. Im Falle der Verrechnung eines Ruhe(Versorgungs)genusses ist der entsprechende Betrag von dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger an den Dienstgeber, der den Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt hat, im Falle einer Pension nach dem NVG 1972 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.

§ 6. Wird auf Grund der Versicherungs- oder Dienstzeiten des Versicherten bereits eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung oder ein Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt, so ist bei der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 der Gegenwert dieser Leistungen zuzüglich 3,9% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Leistungen gewährt wurden, bis zur Antragstellung an den Versicherungsträger oder Dienstgeber, der diese Leistungen gewährt, zurückzuzahlen oder mit dem besonderen Erstattungsbetrag zu verrechnen. Im Falle der Verrechnung eines Ruhe(Versorgungs)genusses ist der entsprechende Betrag von dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger an den Dienstgeber, der den Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt hat, im Falle einer Pension nach dem NVG 1972 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.

 

Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages

Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages

 

§ 8. Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem der Antrag nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann, bei dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einlangt.

§ 8. Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist, bei dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einlangt.

 

Im besonderen Erstattungsbetrag nicht berücksichtigte Beiträge

Im besonderen Erstattungsbetrag nicht berücksichtigte Beiträge

 

§ 9. (1) Dienstnehmerbeiträge und Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag der in § 2 Abs. 2 genannten Personen an diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.

§ 9. (1) Dienstnehmerbeiträge und Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag des Versicherten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an diesen oder diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.

 

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem der Antrag auf Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist.

 

(3) unverändert.

(3) unverändert.

 

Wirkung der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages

Wirkung der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages

 

§ 10. Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 bzw. des Erstattungsbetrages nach § 9 Abs. 1 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet wurde; ebenso erlischt der Anspruch auf eine Pension auf Grund der diesen Erstattungsbeträgen zugrundeliegenden Versicherungszeiten ohne weiteres Verfahren.

§ 10. Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 bzw. des Erstattungsbetrages nach § 9 Abs. 1 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten und Gutschriften im Pensionskonto erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet wurde; ebenso erlischt der Anspruch auf eine Pension auf Grund der diesen Erstattungsbeträgen zugrundeliegenden Versicherungszeiten und Gutschriften im Pensionskonto ohne weiteres Verfahren.

 

Bestätigungen

Bestätigungen

 

§ 11. Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, den Zeitpunkt des Erwerbs eines Ruhegehaltsanspruches eines Bediensteten auf Zeit, den Tag der Antragstellung nach § 2 Abs. 2 und den Zeitpunkt der Annahme des Vorschlages über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört bzw. angehört hat, maßgebend.

§ 11. Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Antragstellung, den Tag, an dem die Übertragung der Pensionsansprüche endgültig und unwiderruflich ist sowie für alle anderen ausschlaggebenden Daten sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört bzw. angehört hat, maßgebend.

 

Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes

Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes

 

§ 12. (1) Scheidet ein Beamter oder Bediensteter auf Zeit aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften aus und besteht danach eine Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung, so kann auf Antrag des ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen der von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, zu leistende versicherungsmathematische Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche (oder das in Betracht kommende Abgangsgeld) an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten übertragen werden.

§ 12. (1) Scheidet ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften aus und besteht danach eine Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung, so kann auf Antrag des ehemaligen Bediensteten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört hat, der nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommende versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs an die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden. Der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können diesen Betrag auch unmittelbar an die Pensionsversicherungsanstalt leisten.

 

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bei dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der Betreffende angehört hat, zu stellen.

(2) Die Antragstellung sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

 

(3) Mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1

(3) Mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1

 

           1. gilt die Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten;

           1. gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, Folgendes:

 

 

                a) die Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften gilt nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten;

 

 

               b) die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich einer allfälligen Höherversicherung leben nach Maßgabe des Abs. 4 als entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung wieder auf; die Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, leben nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf;

 

           2. leben nach Maßgabe des Abs. 4 die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich einer allfälligen Höherversicherung als entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung bzw. die Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf.

           2. gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, Folgendes:

 

 

                a) für Zeiten vor dem 1. Jänner 2005 gilt die Z 1;

 

 

               b) für die Kalenderjahre ab dem 1. Jänner 2005, in denen das Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bestanden hat, werden nach Maßgabe des Abs. 4 im Pensionskonto Teilgutschriften erworben und gelten diese Zeiten als Beitragszeiten, als hätte in diesem Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten bestanden;

 

 

                c) die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Beiträge für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005, für die Gutschriften im Pensionskonto erworben wurden, leben nach Maßgabe des Abs. 4 als Gutschriften im Pensionskonto wieder auf; für die nach dem 1. Jänner 2005 gelegenen Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, werden nach Maßgabe des Abs. 4 Gutschriften im Pensionskonto erworben, wie wenn es sich bei diesen Zeiten um Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten gehandelt hätte.

 

(4) Für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Abs. 3 ist der wie folgt zu berechnende Betrag erforderlich:

(4) Für die Anrechnung der Versicherungszeiten und den Erwerb der Gutschriften im Pensionskonto nach Abs. 3 ist der wie folgt zu berechnende Betrag erforderlich:

 

           1. Für Zeiten des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften ist das jeweilige Entgelt für die Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem ASVG heranzuziehen. Auf die so ermittelte Beitragsgrundlage sind die jeweils in der Pensionsversicherung der Angestellten in Geltung gestandenen Beitragssätze (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) anzuwenden. Diese Beiträge sind mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, für das das jeweilige Entgelt berücksichtigt wird, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.

           1. Für Zeiten des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften ist das jeweilige Entgelt für die Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem ASVG heranzuziehen. Auf die so ermittelte Beitragsgrundlage sind die jeweils in der Pensionsversicherung der Angestellten in Geltung gestandenen Beitragssätze (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) anzuwenden. Diese Beiträge sind mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, für das das jeweilige Entgelt berücksichtigt wird, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.

 

           2. Für Fälle der Rückübertragung, in denen in der Vergangenheit ein besonderer Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 geleistet worden ist, ist die Übertragungssumme, vermindert um einen nach § 6 zurückgezahlten verzinsten Gegenwert der bezogenen Leistungen, mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.

           2. Für Fälle der Rückübertragung, in denen in der Vergangenheit ein besonderer Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 geleistet worden ist, ist die Übertragungssumme, vermindert um einen nach § 6 zurückgezahlten verzinsten Gegenwert der bezogenen Leistungen, mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.

 

(5) Soweit der Betrag nach Abs. 1 den nach Abs. 4 anzurechnenden Betrag übersteigt, hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Unterschiedsbetrag an den ausgeschiedenen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder an seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auszuzahlen.

(5) Soweit der Betrag nach Abs. 1 den nach Abs. 4 anzurechnenden Betrag übersteigt, hat die Pensionsversicherungsanstalt den Unterschiedsbetrag an den ausgeschiedenen Bediensteten oder an seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auszuzahlen.

 

(6) Soweit der Betrag nach Abs. 1 den Betrag nach Abs. 4 unterschreitet, sind die am längsten zurückliegenden Beitragsmonate nach Abs. 3 Z 1, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht zu berücksichtigen, sofern der fehlende Betrag nicht vom ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder von seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des fehlenden Betrages durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nachgezahlt wird. Zeiten nach Abs. 3 Z 2 gelten mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1 jedenfalls als erworben.

(6) Soweit der Betrag nach Abs. 1 den Betrag nach Abs. 4 unterschreitet, sind die am längsten zurückliegenden Beitragsmonate, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht für den Erwerb von Versicherungszeiten nach Abs. 3 Z 1 lit. a bzw. nicht für Gutschriften im Pensionskonto nach Abs. 3 Z 2 lit. b zu berücksichtigen, sofern der fehlende Betrag nicht vom ehemaligen Bediensteten oder von seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des fehlenden Betrages durch die Pensionsversicherungsanstalt an diese nachgezahlt wird. Zeiten nach Abs. 3 Z 1 lit. b und Gutschriften nach Abs. 3 Z 2 lit. c gelten mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1 jedenfalls als erworben.

 

(7) Sind für eine Zeit nach Abs. 3 Z 1 Beiträge der freiwilligen Versicherung entrichtet worden, so sind diese Beiträge aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.

(7) Sind während der Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften Beiträge der freiwilligen Versicherung entrichtet worden, so sind diese Beiträge aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.

 

(8) Der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können den Betrag nach Abs. 4 auch unmittelbar an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leisten.

(8) aufgehoben.

 

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 1972 unterliegt

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 1972 unterliegt

 

§ 13. Wird im unmittelbaren Anschluß an ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei der Durchführung des Verfahrens nach § 64 NVG 1972 für jene ehemaligen Zeiten nach dem NVG 1972, für die in der Vergangenheit ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, den diesen Zeiten entsprechenden Teil des besonderen Überweisungsbetrages, verzinst mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 12 Abs. 2 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.

§ 13. Wird im unmittelbaren Anschluß an ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt bei der Durchführung des Verfahrens nach § 64 NVG 1972 für jene ehemaligen Zeiten nach dem NVG 1972, für die in der Vergangenheit ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, den diesen Zeiten entsprechenden Teil des besonderen Überweisungsbetrages, verzinst mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 12 Abs. 2 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.

 

Bestätigungen

Bestätigungen

 

§ 14. Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, die Höhe des jeweiligen Bruttobezuges, den Betrag und den Zeitpunkt der Leistung des versicherungsmathematischen Gegenwertes (oder des in Betracht kommenden Abgangsgeldes) sind entsprechende Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, maßgebend.

§ 14. Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, die Höhe des jeweiligen Bruttobezuges sowie den Betrag und den Zeitpunkt der Leistung des nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommenden versicherungsmathematischen Gegenwerts des bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs sind entsprechende Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der ehemalige Bedienstete angehört hat, maßgebend.

 

Fälligkeit des Betrages

Fälligkeit des Betrages

 

§ 15. (1) Der Betrag nach § 12 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, über den Tag der Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einlangt. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.

§ 15. (1) Der Betrag nach § 12 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört hat, über den Tag der Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt einlangt. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.

 

(2) In den Fällen des § 12 Abs. 8 ist der Betrag nach § 12 Abs. 4 binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische Gegenwert (oder das in Betracht kommende Abgangsgeld) nachweislich von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem jährlichen Zinssatz von 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.

(2) Leistet der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen den Betrag nach § 12 Abs. 1 an die Pensionsversicherungsanstalt, so ist der Betrag binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs nachweislich vom Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag bzw. der Betrag nach § 12 Abs. 6 ist bei Verzug mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9 % für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.

 

Durchführungsregelungen

Durchführungsregelungen

 

§ 16. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann mit den in Betracht kommenden Organen der Europäischen Gemeinschaften die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Verbindungsstellen, die Vereinbarung von Formblättern sowie der sonstigen Einzelheiten für den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Informationsaustausch.

§ 16. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann mit den in Betracht kommenden Organen der Europäischen Gemeinschaften die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Verbindungsstellen, die Vereinbarung von Formblättern sowie der sonstigen Einzelheiten für den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Informationsaustausch.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 19. (1) bis (3) unverändert.

§ 19. (1) bis (3) unverändert.

 

 

(4) Es treten in Kraft:

 

 

           1. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 1 Z 1, 2 und 6, 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, 3, 4, 5 Abs. 1, 6, 8, 9 Abs. 1 und 2, 10, 11 samt Überschrift, 12 Abs. 1 bis 7, 13, 14 samt Überschrift sowie 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sowie die Aufhebung der §§ 1 Z 3 und 12 Abs. 8;

 

 

           2. rückwirkend mit 1. Mai 2003 die §§ 16 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005.

 

Vollziehung

Vollziehung

 

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betraut.