Vorblatt
Probleme:
Im
EU-Beitrittsvertrag mit der Republik Bulgarien und Rumänien vom 25. April
2005 (Amtsblatt Nr. L 157 vom 21. Juni 2005) ist – wie für die
acht der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen mittel- und osteuropäischen
Staaten – ein Übergangsarrangement zur stufenweisen Herstellung der vollen
Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie des grenzüberschreitenden Einsatzes von
Arbeitskräften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vorgesehen (Anhänge VI und
VII der Beitrittsakte).
Das
Übergangsarrangement soll jedem derzeitigen Mitgliedstaat die Möglichkeit
bieten, seine nationalen Regeln für die Zulassung drittstaatsangehöriger
Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt und zur grenzüberschreitenden Dienstleistung
während einer Übergangsfrist von maximal sieben Jahren auch für Bürger
Bulgariens und Rumäniens beizubehalten. Gleichzeitig ist jedoch – um den Willen
zur schrittweisen Öffnung des Arbeitsmarktes zu unterstreichen – während der
Weiteranwendung des nationalen Rechts danach zu trachten, den Arbeitskräften
aus beiden Beitrittsländern einen verbesserten Zugang zum Arbeitsmarkt zu
gewähren.
Das mit Bulgarien
und Rumänien ausbedungene Übergangsarrangement entspricht vollinhaltlich jenem,
das zwischen den EU-15 und den acht mittel- und osteuropäischen Staaten im
Beitrittsvertrag von Athen vom 16. April 2003 festgelegt und im
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bereits umgesetzt wurde. Die
Übergangsfrist beträgt maximal sieben Jahre und besteht aus drei Phasen
(„2+3+2-Modell“). Während der ersten zwei Jahre ab dem Beitritt haben die
Staatsangehörigen aus den neuen Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien keine
gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern es gelten die
nationalen und bilateralen Regelungen des Arbeitsmarktzugangs weiter. Vor
Ablauf der ersten Phase hat die Europäische Kommission dem EU-Rat einen Bericht
über die Funktionsweise der Übergangsregelungen vorzulegen. Die
EU-25-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Europäische Kommission vor dem
Ablauf der ersten Phase darüber zu unterrichten, ob sie die vereinbarten
Übergangsregelungen für weitere drei Jahre beibehalten wollen oder
Freizügigkeit nach Gemeinschaftsrecht gewähren. Mitgliedstaaten, die auch nach
fünf Jahren ab dem Beitritt ihre nationalen Zugangsregelungen weitere zwei
Jahre aufrechterhalten wollen, müssen der Europäischen Kommission förmlich und
begründet mitteilen, dass dies wegen der schwierigen nationalen Arbeitsmarktlage
oder der drohenden Gefahr einer schwerwiegenden Störung des Arbeitsmarktes
notwendig ist.
Das Datum des
Beitritts Bulgariens und Rumäniens wird erst im Mai 2006 nach einem Bericht der
Europäischen Kommission über die Beitrittsreife feststehen, wobei jeder der
beiden Staaten nach seinen eigenen Leistungen beurteilt und möglicher Weise
unterschiedliche Beitrittsdaten – 1. Jänner 2007 oder 1. Jänner 2008
– festgelegt werden.
Die
österreichische Bundesregierung hat in ihrem Regierungsprogramm im Kapitel
„Europäische Union“ die Umsetzung der vereinbarten Übergangsregelungen im
Bereich der Freizügigkeit von Personen und Dienstleistungen unter Beachtung der
siebenjährigen Übergangsfrist vorgesehen.
Dementsprechend
wird nun von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das im Beitrittsvertrag mit
Bulgarien und Rumänien ausbedungene Übergangsarrangement durch eine
entsprechende Übergangsregelung im AuslBG umzusetzen, um für den
Arbeitsmarktzugang von Staatsangehörigen dieser neuen Mitgliedstaaten weiterhin
die nationalen und die sich allenfalls aus bilateralen Abkommen ergebenden
Regeln anwenden zu können. Dasselbe gilt für die vorübergehende Beschäftigung
von Arbeitskräften, die von Unternehmen mit Sitz in Bulgarien oder Rumänien zur
Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in bestimmten Sektoren in das
Bundesgebiet entsandt werden.
Wie im
Übergangsarrangement ebenfalls vorgegeben, ist jedoch Bürgern Bulgariens und
Rumäniens freier Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, wenn sie zum Zeitpunkt
des Beitritts oder danach rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen
mindestens zwölf Monate in Österreich legal zum Arbeitsmarkt zugelassen waren.
Dasselbe Recht ist auch ihren Ehegatten und Kindern, mit denen sie zum
Zeitpunkt des Beitritts einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich haben,
zuzuerkennen. Erst nach dem Beitritt nachziehende Familienangehörige müssen für
den Erwerb der Freizügigkeit einen gemeinsamen Wohnsitz für einen
ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 18 Monaten nachweisen.
Darüber hinaus ist
Österreich auf Grund des Beitrittsvertrages verpflichtet, bulgarische und
rumänische Arbeitskräfte – unbeschadet der Weiteranwendung der nationalen
Zulassungsregeln – gegenüber Arbeitskräften aus Drittstaaten beim Zugang zum
Arbeitsmarkt zu bevorzugen (sog. Gemeinschaftspräferenz).
Die
Übergangsregelungen sind so gestaltet, dass sie erforderlichenfalls ohne
weiteren gesetzgeberischen Akt für die volle Übergangsfrist beibehalten werden
können.
Ziel:
Ausdehnung der
bestehenden Übergangsregelungen auf die Beitrittsstaaten Bulgarien und
Rumänien.
Inhalte:
Die folgenden, im
geltenden § 32a festgelegten Übergangsregelungen sollen ab dem EU-Beitritt
Bulgariens und Rumäniens auch auf bulgarische und rumänische Arbeitskräfte und
– soweit sie die Erbringung von Dienstleitungen betreffen – auf Unternehmen mit
Sitz in diesen Ländern angewendet werden:
– § 32a
Abs. 1: Klarstellung, dass neue EU-Bürger für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarrangements nicht vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind und
weiterhin nach den Regeln des AuslBG zugelassen werden;
– § 32a
Abs. 2 bis 4: Neue EU-Bürger, deren Ehegatten und Kinder erhalten unter
bestimmten Voraussetzungen eine Bestätigung, mit der das Recht auf freien
Arbeitsmarktzugang nach den Vorgaben des Übergangsarrangements dokumentiert
wird; Verpflichtung des Arbeitgebers, diese Bestätigung für Kontrollzwecke im
Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten;
– § 32a
Abs. 5: Rechtmäßig beschäftigte und arbeitslose neue EU-Bürger werden
weiterhin auf die Ausländerhöchstzahlen angerechnet;
– § 32a
Abs. 6 und 7: In den Dienstleistungssektoren, wo nach dem
Übergangsarrangement Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind,
gelten die Regeln für die Betriebsentsendung uneingeschränkt weiter; in den
liberalisierten Dienstleistungssektoren kommen die für EU-15-Unternehmen
geltenden Sonderregeln (EU-Entsendebestätigung) zur Anwendung;
– § 32a
Abs. 8: Schlüsselkräfte erhalten eine Beschäftigungsbewilligung, weil
aufgrund der Niederlassungsfreiheit die Erteilung einer
„Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ nicht mehr möglich ist.
– § 32a
Abs. 9: Bestehende Arbeitsberechtigungen von neuen EU-Bürgern sowie deren
Ehegatten und Kindern bleiben – unbeschadet der Abs. 2 und 4 – bis zum
Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
Bürger Bulgariens
und Rumäniens haben ab dem Beitritt Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit
und brauchen daher keinen Aufenthaltstitel mehr. Sie unterliegen damit auch
nicht mehr der Quotenpflicht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
Alternativen:
Völlige Öffnung
des Arbeitsmarktes für Bürger Bulgariens und Rumäniens ab dem EU-Beitritt
dieser Länder
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Wie auch das WIFO
in einer rezenten Studie über die bisherigen Auswirkungen des
Übergangsarrangements feststellt, war die Aufnahmekapazität des
österreichischen Arbeitsmarktes nicht groß genug, um den starken Anstieg des
Arbeitskräfteangebots (rund 64.000 zwischen 2003 und 2005) zu bewältigen. In
den kommenden Jahren wird das Arbeitskräftepotential aufgrund
– des
Familiennachzugs von Personen aus Drittstaaten,
– der
bevorzugten Behandlung von Arbeitsuchenden aus den neuen EU-Ländern
(Gemeinschaftspräferenz),
– der
Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und
– der
Anhebung des Pensionsantrittsalters
noch weiter zunehmen
und die voraussichtliche Nachfrage nach Arbeitskräften deutlich übersteigen.
Mittelfristig ist
mit keinem nachhaltigen Rückgang der in den vergangenen Jahren angestiegenen
Arbeitslosigkeit zu rechnen. Eine weitere Liberalisierung des Arbeitskräftezuzugs
würde Substitutionsprozesse in Gang setzen und einen zusätzlichen Anstieg der
Arbeitslosigkeit zur Folge haben.
Durch das
Übergangsarrangement behält Österreich weitgehend seinen Handlungsspielraum
hinsichtlich der Zulassung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedstaaten
und kann somit negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort gegensteuern.
Finanzielle
Auswirkungen:
Mit den
vorgesehenen Übergangsregelungen sind keine zusätzlichen Kosten verbunden, da
die Beibehaltung der Bewilligungspflicht bzw. Verpflichtung zur Einholung einer
Bestätigung für die neuen EU-Bürger aufkommensneutral ist.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Mit den
vorgesehenen Änderungen wird das Übergangsarrangement zum Kapitel Freizügigkeit
im Beitrittsvertrag mit der Republik Bulgarien und Rumänien innerstaatlich
umgesetzt.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil:
Im
EU-Beitrittsvertrag mit der Republik Bulgarien und Rumänien vom 25. April
2005 (Amtsblatt Nr. L 157 vom 21. Juni 2005) ist ein Übergangsarrangement
zur stufenweisen Herstellung der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie des
grenzüberschreitenden Einsatzes von Arbeitskräften im Rahmen der
Dienstleistungsfreiheit vorgesehen. Es entspricht vollinhaltlich jenem, das
zwischen den EU-15 und den acht mittel- und osteuropäischen Staaten im
Beitrittsvertrag von Athen vom 16. April 2003 festgelegt und im AuslBG bereits
umgesetzt wurde. Die Übergangsfrist beträgt maximal sieben Jahre und besteht
aus drei Phasen („2+3+2-Modell“). Während der ersten zwei Jahre ab dem Beitritt
haben die Staatsangehörigen aus den neuen Mitgliedstaaten Bulgarien und
Rumänien keine gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern es
gelten die nationalen und bilateralen Regelungen des Arbeitsmarktzugangs
weiter. Vor Ablauf der ersten Phase hat die Europäische Kommission dem EU-Rat
einen Bericht über die Funktionsweise der Übergangsregelungen vorzulegen. Die
EU-25-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Europäische Kommission vor dem
Ablauf der ersten Phase darüber zu unterrichten, ob sie die vereinbarten
Übergangsregelungen für weitere drei Jahre beibehalten wollen oder Freizügigkeit
nach Gemeinschaftsrecht gewähren. Mitgliedstaaten, die auch nach fünf Jahren ab
dem Beitritt ihre nationalen Zugangsregelungen weitere zwei Jahre
aufrechterhalten wollen, müssen der Europäischen Kommission förmlich und
begründet mitteilen, dass dies wegen der schwierigen nationalen
Arbeitsmarktlage oder der drohenden Gefahr einer schwerwiegenden Störung des
Arbeitsmarktes notwendig ist.
Das Datum des
Beitritts Bulgariens und Rumäniens wird erst im Mai 2006 nach einem Bericht der
Europäischen Kommission über die Beitrittsreife der beiden Staaten feststehen,
wobei jeder der beiden Staaten nach seinen eigenen Leistungen beurteilt und
möglicher Weise unterschiedliche Beitrittsdaten – 1. Jänner 2007 oder
1. Jänner 2008 – festgelegt werden.
Die
österreichische Bundesregierung hat in ihrem Regierungsprogramm im Kapitel
„Europäische Union“ die Umsetzung der vereinbarten Übergangsregelungen im
Bereich der Freizügigkeit von Personen und Dienstleistungen unter Beachtung der
siebenjährigen Übergangsfrist vorgesehen.
Dementsprechend
ist das im Beitrittsvertrag Bulgariens und Rumäniens ausbedungene
Übergangsarrangement durch eine Übergangsregelung im AuslBG umzusetzen, um für
den Arbeitsmarktzugang von Staatsangehörigen Bulgariens und Rumäniens weiterhin
die nationalen und die sich allenfalls aus bilateralen Abkommen ergebenden
Regeln anwenden zu können. Die Übergangsregelungen sind so gestaltet, dass sie
erforderlichenfalls ohne weiteren gesetzgeberischen Akt für die volle
Übergangsfrist beibehalten werden können.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die vorliegenden Änderungen des
AuslBG auf die Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 32 Abs. 10):
Mit der
vorgeschlagenen Regelung sollen die im § 32a Abs. 1 bis 9
festgelegten Übergangsregelungen für Arbeitskräfte aus den acht am 1. Mai
2004 beigetretenen mittel- und osteuropäischen Ländern ab dem EU-Beitritt
Bulgariens und Rumäniens auch auf bulgarische und rumänische Arbeitskräfte und
– soweit sie die Erbringung von Dienstleitungen betreffen – auf Unternehmen mit
Sitz in diesen Ländern ausgedehnt werden. Zum besseren Verständnis werden die
wesentlichen Inhalte und Zielsetzungen der Übergangsbestimmungen zusammengefasst:
§ 32a
Abs. 1: Für die Anwendung des Übergangsarrangements zur Arbeitnehmerfreizügigkeit
wird – allem voran – gesetzlich klargestellt, dass neue EU-Bürger sowie deren
Ehegatten und Kinder nicht vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind und
grundsätzlich nur nach den Regeln des AuslBG zu einer Beschäftigung zugelassen
werden können.
§ 32a
Abs. 2 bis 4: Neuen EU-Bürgern, die am Tag des Beitritts oder nach dem
Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen
mindestens zwölf Monate zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen waren, ist freier
Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Auch ihre Ehegatten und Kinder, die zum
Zeitpunkt des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens 18
Monate einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihnen haben, erwerben dieses Recht.
Selbständig
erwerbstätige neue EU-Bürger, die seit fünf Jahren dauernd im Bundesgebiet
niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen verfügen, haben bisher
einen Niederlassungsnachweis oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“
erhalten, der ihnen freien Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Da ihnen nach dem
Beitritt ein solches Dokument nicht mehr ausgestellt wird (Sichtvermerks- und
Niederlassungsfreiheit), wären sie unzulässigerweise schlechter gestellt als
vor dem Beitritt. Um dies zu vermeiden, soll ihnen als Ersatz für den
Niederlassungsnachweis ebenfalls eine Bestätigung für den freien Zugang zum
Arbeitsmarkt ausgestellt werden können. Zudem erscheint es sinnvoll, auch jenen
neuen EU-Bürgern eine Bestätigung auszustellen, die ohnedies Anspruch auf einen
Befreiungsschein und damit ebenfalls freien Arbeitsmarktzugang hätten.
Das Recht auf
freien Arbeitsmarktzugang wird vom Arbeitsmarktservice bestätigt, um eine
unbefugte Inanspruchnahme (bei Nichterfüllung der Voraussetzungen) zu vermeiden
und gleichzeitig dem Arbeitgeber Rechtssicherheit für die Zulässigkeit der
Beschäftigung zu verschaffen. Die Arbeitsaufnahme soll nur mit dieser
Bestätigung zulässig sein. Sie muss vor der Arbeitsaufnahme beim
Arbeitsmarktservice eingeholt werden. Eine vorübergehende Beschäftigung als Betriebsentsandter
zur Erbringung von Dienstleistungen oder eine Beschäftigung als Au-pair-Kraft,
Ferialpraktikant oder Volontär gilt nicht als Zulassung zum regulären
Arbeitsmarkt und kann daher nicht für den Erwerb des freien
Arbeitsmarktzuganges herangezogen werden. Das Recht geht bei freiwilligem
Verlassen des österreichischen Arbeitsmarktes, dh. bei Ausreise aus dem
Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde, wieder verloren.
§32a Abs. 5:
Auch während der Anwendung des Übergangsarrangements ist es zulässig, alle
rechtmäßig beschäftigten und arbeitslos gemeldeten neuen EU-Bürger sowie deren
Ehegatten und Kinder auf die Ausländerhöchstzahlen anzurechnen, zumal sie
weiterhin dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegen. Dies gilt auch für die
auf Grund von Grenzgänger- und Praktikantenabkommen beschäftigten neuen
EU-Bürger. Ihre quantitative Erfassung ist auch notwendig, um einen Überblick
über die Anzahl der neu zugelassenen und der bereits freien Zugang zum
Arbeitsmarkt genießenden Arbeitskräfte aus den neuen Mitgliedstaaten zu haben,
die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt analysieren und den im
Übergangsarrangement vorgesehenen Überprüfungsmechanismus nach zwei bzw. fünf
Jahren nach dem Beitritt auch tatsächlich anwenden zu können.
§ 32a
Abs. 6: Auch die Entsendung von Arbeitskräften in jenen
Dienstleistungssektoren, für die Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit
zulässig sind, soll dem Übergangsarrangement unterliegen. Es handelt sich dabei
um folgende Sektoren:
– Gärtnerische
Dienstleistungen gemäß europäischem NACE-Code 01.41;
– Be-
und Verarbeitung von Natursteinen a.n.g. (anderweitig nicht genannt) gemäß
europäischem NACE-Code
26.7;
– Herstellung von
Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen gemäß europäischem NACE-Code 28.11;
– Baugewerbe
einschließlich verwandter Wirtschaftszweige gemäß europäischen NACE-Codes
45.1 bis 4 und die im Anhang zur Richtlinie 96/71/EG aufgeführten
Tätigkeiten;
– Schutzdienste
gemäß europäischem NACE-Code 74.60;
– Reinigung von
Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln gemäß europäischem NACE-Code
74.70;
– Hauskrankenpflege
gemäß europäischem NACE-Code 85.14;
– Sozialwesen
a.n.g. (anderweitig nicht genannt) gemäß europäischem NACE-Code 85.32.
In diesen
geschützten Sektoren soll die Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen
Mitgliedstaaten, die von Unternehmen mit Betriebssitz in den neuen
Mitgliedstaaten zur Erbringung von Dienstleistungen nach Österreich entsandt
werden, weiterhin nur auf Grund einer Entsendebewilligung zulässig sein, die
vom inländischen Vertragspartner einzuholen ist. In den liberalisierten
Sektoren ist für die Entsendung aus neuen Mitgliedstaaten eine
EU-Entsendebestätigung erforderlich.
§ 32a
Abs. 7: Zur Vermeidung einer unzulässigen Schlechterstellung von
Unternehmen aus neuen Mitgliedstaaten gegenüber Unternehmen aus den „alten“
Mitgliedstaaten (EU-15) sind für Unternehmen mit Sitz in einem
EU-15-Mitgliedstaat in allen Dienstleistungssektoren weiterhin
EU-Entsendebestätigungen für die Beschäftigung neuer EU-Bürger vorgesehen.
§ 32a
Abs. 8: Im geltenden Zulassungsverfahren erhalten Schlüsselkräfte auf der
Grundlage eines positiven Gutachtens des Arbeitsmarktservice eine
Niederlassungsbewilligung, die sie gleichzeitig – und ohne ein zusätzliches
arbeitsmarktbehördliches Dokument – zur Aufnahme ihrer Schlüsselkrafttätigkeit
bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt. Nachdem Arbeitskräfte aus den
neuen EU-Mitgliedstaaten ab In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages generell
keine Niederlassungsbewilligung mehr erhalten, ist auch dieses Verfahren für
sie nicht mehr anwendbar. Um nun Schlüsselkräfte aus den neuen Mitgliedstaaten
nach Maßgabe des EU-Übergangsarrangements – ohne Einführung eines neuen
Verfahrens oder einer neuen Bewilligungsform – weiterhin zulassen zu können,
erscheint es zweckmäßig, auf die bestehende Form der Zulassung über eine
Beschäftigungsbewilligung zurückzugreifen und dafür dieselben
Bewilligungsvoraussetzungen wie im geltenden Schlüsselkraftverfahren
vorzusehen. Im Ergebnis wird damit lediglich das positive arbeitsmarktpolitische
Gutachten – im geltenden Verfahren das Hauptkriterium für die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung – durch eine Beschäftigungsbewilligung ersetzt.
§ 32a
Abs. 9: Diese Regelung stellt klar, dass neue EU-Bürger mit freiem Zugang
zum Arbeitsmarkt, die über eine sonstige Berechtigung nach dem AuslBG
(Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) verfügen, keine
Bestätigung gemäß Abs. 2 oder 3 einholen müssen, wenn die ihnen erteilte
Berechtigung ohnehin eine Beschäftigung zulässt.
Zudem genießen die
neuen EU-Bürger aus Bulgarien und Rumänien Sichtvermerks- und
Niederlassungsfreiheit und können eine Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG
erhalten. Arbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien sind ab dem jeweiligen
EU-Beitritt bei der Zulassung zu einer Beschäftigung gegenüber
Drittstaatsangehörigen zu bevorzugen (sog. Gemeinschaftspräferenz).
Ab dem jeweiligen
EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens gelten auch die Verwaltungsstraftatbestände
des § 28 Abs. 1 AuslBG für die nicht erlaubte Beschäftigung von neuen
EU-Bürgern sowie für die Nichteinholung der Freizügigkeitsbestätigungen und der
EU-Entsendebestätigungen.
Zu Z 2
(§ 34 Abs. 32):
Das Datum des
jeweiligen Beitritts Bulgariens und Rumäniens wird erst im Mai 2006 nach einem
Monitoring-Bericht der Europäischen Kommission über die Beitrittsreife der
beiden Staaten feststehen, wobei jeder der beiden Staaten nach seinen eigenen
Leistungen beurteilt und allenfalls ein unterschiedliches Beitrittsdatum –
entweder 1. Jänner 2007 oder 1. Jänner 2008 – festgelegt werden wird.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Änderung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Übergangsbestimmungen
zur EU-Erweiterung § 32a. (1) bis (9) ... |
Übergangsbestimmungen
zur EU-Erweiterung § 32a. (1) bis (9) ... |
|
(10) Die Abs. 1
bis 9 sind auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens und auf
Arbeitgeber mit Betriebssitz in diesen Staaten ab dem jeweiligen Beitritt
dieser Staaten zur Europäischen Union sinngemäß anzuwenden. Die Wartefrist
von 18 Monaten gemäß Abs. 3 entfällt zwei Jahre nach dem jeweiligen
Beitritt. |
Wirksamkeitsbeginn § 34. (1) bis (31) ... |
Wirksamkeitsbeginn § 34.
(1) bis (31) ... |
|
(32) § 32a
Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006
tritt gleichzeitig mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Republik Bulgarien
bzw. des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union auf Grund des
EU-Beitrittsvertrages vom 25. April 2005 (Amtsblatt Nr. L 157
vom 21. Juni 2005) in Kraft. |