1366 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Tierärztegesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1
lautet:
„§ 1. (1) Der Tierarzt ist als Angehöriger eines
Gesundheitsberufes zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.“
2. § 2
Abs. 1 Z 2 lit. c und d lauten:
„c) des tierärztlichen Universitätspersonals der
Veterinärmedizinischen Universität Wien,
d) der tierärztlichen Beamten oder
Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften,“
3. Nach § 2
Abs. 1 Z 2 lit. d wird folgende lit. e angefügt:
„e) der öffentlich-rechtlich Bediensteten der
Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.“
4. § 3
Abs. 2 bis 3 lauten:
„(2) Allgemeine
Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:
1. die volle Geschäftsfähigkeit,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die
Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
3. ein an der Veterinärmedizinischen Universität
Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder
ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der
Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss
oder ein in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22) aufgeführter
Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort genannten Bescheinigungen
versehen ist,
4. ausreichende Kenntnis der Amtssprache,
5. für Staatsangehörige von Vertragsparteien des
EWR-Abkommens - die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des
EWR-Abkommens, dass die betreffende Person in diesem Staat zur selbständigen
Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.
(3) Die Erfordernis
des Abs. 2 Z 2 entfällt für
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines
Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten,
welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des
Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, für die
freiberufliche Berufsausübung,
2. Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100, Asyl gewährt worden ist,
3. Personen, die selbst keine Staatsangehörigen
einer Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, für die Berufsausübung im Rahmen
eines Dienstverhältnisses, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit
in Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen
einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.“
5. Nach § 3
Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei
Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entfällt das
Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt
wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten
Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern diesem eine Bescheinigung der
zuständigen Behörde einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beigefügt ist,
wonach die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung
der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und
rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.“
6. In § 5
Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „dem
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
7. In § 5
Abs. 6 wird die Wortfolge „Der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
8. § 11 erster
Satz lautet:
„Der Tierärzteausweis
ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn
1. die Befugnis zur Berufsausübung erlischt oder
2. die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines
Erkenntnisses der Disziplinarkommission (§ 7 Abs. 1 Z 2) ruht.“
9. § 13 Abs. 1
lautet:
„(1) Tierärzte dürfen
in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die Anwendung im Rahmen ihrer
beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen. Zur Führung einer
Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sind nur
freiberuflich tätige Tierärzte, die eine Zusatzqualifikation gemäß §§ 14j bis
14l nachweisen können, berechtigt. Die sonstigen Voraussetzungen zur Führung
einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen
Vorschriften.“
10. In § 14a
Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „von
der Hauptversammlung der Kammer der Tierärzte Österreichs (Kammer)“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
im Einvernehmen mit der Hauptversammlung der Kammer durch Verordnung“ ersetzt.
11. § 14b Abs. 1
Z 2 lautet:
„2. ein Diplom der Veterinärmedizinischen
Universität Wien der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der
Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung
Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein
Ausbildungsnachweis, der die Absolvierung eines dem Anhang V Punkt 5.4.1. der
Richtlinie 2005/36/EG entsprechenden Ausbildungsprogrammes für Tierärzte
bestätigt;“
12. § 14b
Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Kammer Dauer
und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 durch
Verordnung festzulegen, wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im
jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist.“
13. § 14b
Abs. 3 und 4 entfallen.
14. § 14d
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. der Ausbildungsnachweis (Diplom,
Promotionsurkunde),“
15. Dem § 14h
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Fachtierärzte haben
sich in einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung
der Kammer durch Verordnung festzulegenden Ausmaß fortzubilden und diese
Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von
fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die
Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Führung des Fachtierarzttitels
bescheidmäßig zu entziehen. Gegen diesen Bescheid steht das Recht der Berufung
an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.“
16. Nach § 14i
werden folgende §§ 14j, 14k und 14l angefügt:
„§ 14j. (1) Für die Berechtigung zur Führung
einer Hausapotheke (§ 13) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch
eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben Der
Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.
(2) Die Weiterbildung
hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
1. Tierarzneimittelrecht unter besonderer
Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
2. Apothekenrecht,
3. weitere von der Hauptversammlung der Kammer
festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren
relevante Gebiete.
§
14k. (1) Wird eine
mindestens einjährige tierärztliche Tätigkeit (Praxisjahr) nachgewiesen,
besteht das Recht, zu einer Prüfung über die Weiterbildung gemäß § 14k
Abs. 2 vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der der
Prüfungswerber sein Wissen auf den angegebenen Gebieten nachzuweisen hat.
(2) Die Kommission hat
den erfolgreichen Nachweis des Wissens und das Vorliegen der
Zusatzqualifikation zu bestätigen. Kommt die Kommission zum Ergebnis, dass der
Prüfungswerber über kein ausreichendes Wissen auf den angegebenen Gebieten
verfügt, hat sie eine Frist von mindestens einem und höchstens sechs Monaten
festzulegen, binnen derer der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.
(3) Eine
Prüfungsgebühr ist von der Hauptversammlung der Kammer kostendeckend
festzusetzen.
§
14l. Die
Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in
den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der
Hauptversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können
bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.“
17. Nach § 15
wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a. (1) Zum Betreiben einer tierärztlichen
Ordination oder eines privaten Tierspitals sind nur berufsberechtigte Tierärzte
oder Gesellschaften, deren Gesellschafter berufsberechtigte Tierärzte sind,
berechtigt. Eine Beteiligung Berufsfremder an einer Tierärztegesellschaft ist
nur für stille Teilhaber möglich. Werden bei der Errichtung einer Ges.m.b.H
auch Zweigstellen vorgesehen, so ist sicherzustellen, dass verantwortlicher
Leiter nur ein tierärztlicher Gesellschafter sein darf, der auch jeweils nur
eine Zweigstelle leiten darf und der wesentliche Anteile an der Gesellschaft
halten muss.
(2) Die
verantwortliche Leitung (Führung) eines privaten Tierspitals muss durch einen
berufsberechtigten Tierarzt, der berechtigt ist, eine Hausapotheke zu führen,
erfolgen.“
18. § 16
Abs. 2 lautet:
„(2) Richtlinien über
die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern
(Mindeststandard) sowie über die zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung,
die auch den Gesamtauftritt nach außen regeln, sind unter Bedachtnahme auf die
in Abs. 1 aufgestellten Erfordernisse durch die Kammer zu erlassen.“
19. In § 18
Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „durch
den Bundeskanzler“
durch die Wortfolge „durch die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
20. Nach § 18
Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für die
Entlohnung von Tierärzten, die ihren Beruf im Anstellungsverhältnis zu
freiberuflich tätigen Tierärzten ausüben, für Tierärzte im Praxisjahr sowie für
Praxisvertretungen hat die Hauptversammlung der Kammer ein Mindestentgelt
vorsehen.“
21. Nach § 19
Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Zeugnisse und
Gutachten sind vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name des
Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.“
22. Im § 34
werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Die Kammer ist
unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005,
ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihr
gesetzlich übertragenen Aufgaben
1. persönliche berufsbezogene Daten der
Kammermitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
2. öffentliche Daten der Kammermitglieder zu
übermitteln.
(4) Die Gerichte sind
verpflichtet, die Kammer
1. von der Einleitung und Beendigung eines
gerichtlichen Strafverfahrens gegen und eines Verfahrens über die Bestellung
eines Sachwalters für sowie
2. von der Verhängung und Aufhebung der
Untersuchungshaft über
ein
Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen
Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Kammer ist zur umgehenden
Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.
(5) Die
Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der
tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt,
verpflichtet, die Kammer von der Einleitung und Beendigung eines
Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr
eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die
Kammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.“
23. § 36
Abs. 5 wird folgende Z 19 angefügt:
„19. Die Erlassung von Richtlinien für die veterinärmedizinische
fachliche Weiterbildung und die Zuerkennung einschlägiger Spezialistentitel.“
24. In § 39
wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Scheidet ein
Mitglied des Landesausschusses aus, so rückt der nächste Ersatzmann des
Wahlvorschlages, dem das ausscheidende Mitglied angehört, nach.“
25. In § 41
wird die Wortfolge „vom
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
26. In § 45
wird die Wortfolge „dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
27. In § 50
Abs. 1 wird die Wortfolge „des
Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
28. In § 54
Abs. 2 wird die Wortfolge „Beamten
des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit
und Frauen“ ersetzt.
29. In § 54
Abs. 3 wird die Wortfolge „dem
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz“
durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
30. § 54
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Mitglieder
der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu
bestellen. Scheidet ein Mitglied der Disziplinarkommission vor Ablauf der
Funktionsperiode aus (§ 57 Abs. 3 Z 2 bis 5), kann ein Ersatzmitglied
bis zum Ablauf der Funktionsperiode bestellt werden.
31. In § 57
Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Beamten
des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit
und Frauen“ ersetzt.
32. In § 57
Abs. 3 Z 3 lit. a wird die Wortfolge „den Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen“ durch die
Wortfolge „die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen“
ersetzt.
33. In § 57
Abs. 3 Z 3 lit. b wird die Wortfolge „vom Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen“ durch die
Wortfolge „von der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen“
ersetzt.
34. § 59
Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Das befristete oder - im Falle des § 53
Abs. 2 - unbefristete Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes.“
35. In § 59
Abs. 5 wird die Wortfolge „dem
Bundeskanzleramt“ durch
die Wortfolge „dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen“
ersetzt.
36. § 62
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Zugehörigkeit
zu diesen drei Fonds erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der
Kammer.“
37. Nach § 62
Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, danach das
Wort „oder“ und folgende Z 4 angefügt:
„4. nachweisen, dass sie in einem anderen
Mitgliedstaat des EWR-Abkommens von einem Zweig eines gesetzlich vorgesehenen
Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst
sind, der Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebenen vorsieht.“
38. § 62
Abs. 5 entfällt.
39. § 64
Abs. 4 lautet:
„(4) Bezieher einer
Leistung der Fonds, mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen durch Zahlung von
Beiträgen Leistungsansprüche erworben haben (Fondsmitglieder).“
40. § 64b
Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Hat ein Mitglied
weniger als 60 Monatsbeiträge geleistet, so kann die Satzung eine einmalige,
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Kapitalabfindung
vorsehen.“
41. § 64e
Abs. 1 lautet:
„(1) Bei
vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wird dem Fondsmitglied, das auch zum
Zeitpunkt des Eintrittes der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit Mitglied des
Versorgungsfonds ist und das die Nichtausübung der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung für den entsprechenden Zeitraum durch Bestätigung der
zuständigen Behörde nachgewiesen hat, eine Unterstützung jedenfalls im Ausmaß
der vollen Altersunterstützung, jedoch höchstens zwölf mal im Jahr, gewährt.
Diese Unterstützung gebührt auch weiblichen Fondsmitgliedern im Sinne des
ersten Satzes für jeweils zwei Monate vor und nach der Entbindung.“
42. § 64g
Abs. 1 lautet:
„(1) Das Sterbegeld
beträgt € 11.000,--.“
43. § 66
Abs. 5 lautet:
„(5) Mit dem Austritt
erlöschen alle Ansprüche an die Sterbekasse und an den Notstandsfonds; bezahlte
Beiträge sind nicht zurückzuerstatten.“
44. § 68
Z 7 lautet:
„7. Entgegen den Bestimmungen des § 15a Abs. 2
und des § 16 Abs. 1 eine tierärztliche Ordination oder ein privates
Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16
Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.“
45. Im IV.
Hauptstück wird nach der Überschrift „Schluss- und Übergangsbestimmungen“
folgender § 68a eingefügt:
„§ 68a. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten
personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl
weiblichen als auch männlichen Geschlechts.“
46. Nach § 75 wird
folgender § 75a eingefügt:
„§ 75a. (1) § 1 Abs. 1, § 2
Abs. 1 lit. c, d und e, § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 4, § 5
Abs. 6, § 11 erster Satz, § 14a Abs. 1 erster Satz,
§ 14b Abs. 1 Z 2, § 14b Abs. 2, § 14d Abs. 1
Z 2, § 14h Abs. 3, § 15a, § 16 Abs. 2, § 18
Abs. 1 erster Satz, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 3, § 34
Abs. 3 bis 5, § 36 Abs. 5 Z 19, § 39 Abs. 8, § 41, § 45 §
50 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 54 Abs. 3, § 54 Abs. 5, § 57
Abs. 3 Z 2, § 57 Abs. 3 Z 3 lit. a und lit. b,
§ 59 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 5, § 62, § 64 Abs. 4,
§ 64b Abs. 6, § 64e Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 66
Abs. 5, § 68 Z 7, § 68a, § 75a Abs. 2 und 3 sowie
§ 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2006 mit dem
ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Personen, die nach
den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
geltenden Vorschriften berechtigt waren einen Fachtierarzttitel zu führen,
behalten diese Berechtigung - unbeschadet der Bestimmungen des § 14h
Abs. 3 - im bisherigen Umfang bei.
(3) Bis zur Erlassung
einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen
gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum In-Kraft-Treten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 geltenden Vorschriften
durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom
Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 lit. 3 anzuerkennen.
(4) § 13
Abs. 1, die §§ 14j 14k und 14l und § 75a Abs. 5 in der Fassung
des BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(5) Tierärzte, die ihr
Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben, sind vom Nachweis der in
§ 13 genannten Zusatzqualifikation befreit.
(6) Eine Neuberechnung
von Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes, die bereits vor
In-Kraft-Treten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen zuerkannt wurden,
findet nicht statt, auch wenn in der Vergangenheit Teilleistungsansprüche
erworben worden sind.“
47. § 76
lautet:
„§ 76. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der §§ 54
Abs. 3 und 57 Abs. 3 Z 3 lit. a im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14c Abs. 1 Z 3
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betraut.“