Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf trägt Anliegen des Berufsstandes Rechnung, die sich aus der Praxis ergeben haben. Gleichzeitig sollen bestehende Unklarheiten beseitigt werden. Weiters erfolgt eine Anpassung der Versorgungregelungen an die Verordnung (EWG) 1408/71.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Ebene der Länder, Städte und Gemeinden sowie des Bundes ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in österreichisches Recht.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient bei Umsetzung standespolitischer Anliegen, die sich aus dem Vollzug des Tierärztegesetzes in den letzen Jahren ergeben haben, der Umsetzung einer Bestimmung der Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG sowie des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses B1028/02. Weiters erfolgt eine Anpassung der Versorgungsfonds an die Verordnung (EWG) 1408/71.

Die Neuregelungen betreffen die Qualitätssicherung, aber auch den Zugang zum Fachtierarzttitel, die Schaffung eines Praxisjahres, das ab 1. Jänner 2008 Voraussetzung für die Führung einer Hausapotheke ist und dessen Notwendigkeit sich aus den komplexen Anforderungen der Arzneimittelanwendung insbesondere an lebensmittelliefernden Tieren ergeben hat, Details des Disziplinarrechtes und des Wahlrechtes, der Versorgungsfondsregelungen sowie die Festlegung, dass Tierärzte einem Gesundheitsberuf angehören.

Weiters wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auf Grund Entwicklungen der Personalsituation im öffentlichen Dienst, auch solche Personen, die zu Gebietskörperschaften in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeiten vom Geltungsbereich des Tierärztegesetzes auszunehmen sind.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Ebene der Länder, Städte und Gemeinden sowie des Bundes ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Kompetenztatbeständen „Veterinärwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) und „Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Allgemein:

Der vorliegende Novellierungsentwurf wurde zum Anlass genommen, die Bezeichnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen richtig zu stellen. Diese Maßnahme dient der Klarheit für den Normadressaten, der in der geltenden Fassung mit drei verschiedenen Bezeichnungen konfrontiert wird und nur über das Bundesministeriengesetz die tatsächlich zum Vollzug zuständige Ministerin ermitteln kann.

Ebenso wurde den laufenden Entwicklungen des öffentlichen Dienstes, in welchem vermehrt mit Vertragsbediensteten gearbeitet wird, Rechnung getragen.

Auf diese Anpassungen wird bei den folgenden Erläuterungen nicht mehr gesondert hingewiesen und wurde auch bei der Textgegenüberstellung nicht berücksichtigt.

Zu 1. (§ 1 Abs. 1):

In Österreich und weiten Teilen der EU ist der Beruf des Tierarztes als Gesundheitsberuf anerkannt. Die Beratungen zum Entwurf einer Dienstleistungsrichtlinie auf internationalem Niveau haben jedoch gezeigt, dass diese Zuordnung nicht in allen Mitgliedstaaten der EU als Selbstverständlichkeit angesehen wird. Bestrebungen des polnischen Gesetzgebers den tierärztlichen Beruf als Gewerbe einzurichten, konnten zwar mit Hilfe der Federation of Veterinarians of Europe verhindert werden, haben aber gezeigt, dass ein programmatischer Hinweis im nationalen Recht sinnvoll ist, um die Bedeutung des Berufsstandes für die Tierseuchen- und Zoonosenbekämpfung sowie die Sicherung des hohen Standards von Lebensmitteln tierischer Herkunft zu unterstreichen.

Zu 4 und 5. (§ 3 Abs. 3 bis 4):

Die Voraussetzungen für die Befugnis zur Berufsausübung in Österreich waren an die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationsrichtlinie) anzupassen. Weiters waren auch noch Umsetzungsdefizite der Richtlinie 78/1026 (Recht von Ehepartnern von EU-Bürgern im Angestelltenverhältnis tätig zu sein) und zu beseitigen und die Berufsausübungsbefugnis für anerkannte Flüchtlinge ausdrücklich zu regeln.

Zu 8. (§ 11 erster Satz):

Die bisherige Regelung hat vorgesehen, dass der Tierärzteausweis auch bei vorübergehendem Ruhen der Tierärztekammer zurückgestellt werden muss. Da gerade bei jüngeren Tierärztinnen und Tierärzten kurzfristige Vertretungstätigkeiten sehr häufig vorkommen hat dies zu einer völlig unübersichtlichen Praxis des Hin- und Hersendens des Tierärzteausweises geführt. Da überdies daran gedacht ist, den Tierärzteausweis modernen Gegebenheiten anzupassen und in Zukunft als grundsätzlich zur Berufsausübung berechtigende, mehrsprachig ausgestellte Chipkarte,- mit der Möglichkeit einer elektronischen Signatur -auszustellen, soll die Verpflichtung zur Rücksendung bei bloßem Ruhen der Befugnis zur Berufsausübung (ausgenommen beim Ruhen auf Grund einer disziplinarrechtlichen Verurteilung) entfallen.

Zu 9., 16. und 46. (§ 13 Abs. 1, §§ 14j, 14k, 14l und § 75a Abs. 3 und 4):

Mit der Einführung einer Zusatzqualifikation für die Führung einer Hausapotheke (Praxisjahr) möchte die Tierärztekammer die Praxisnähe der Ausbildung am Tierarzneimittelsektor fördern, ohne die Berufsausübungsbefugnis dem Grunde nach zu beeinträchtigen. Es ist wünschenswert, dass junge Tierärztinnen und Tierärzte vor Eröffnung einer eigenen tierärztlichen Praxis auch hinsichtlich der Führung einer tierärztlichen Hausapotheke, die ja verstärkt staatlichen Auflagen unterliegt, absolvieren. Es soll dafür daher die Absolvierung einer Weiterbildung sowie einer einjährigen praktischen Tätigkeit Vorraussetzung werden. Die anschließende Prüfung vor einem Kammergremium soll dabei einen einheitlichen Ausbildungsstandard herbeiführen.

Besonderer Wert ist dabei auf die Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Tierarzneimittel und Tierarzneimitteleinsatz (Arzneimittelgesetz, Tierarzneimittelkontrollgesetz, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und Futtermittelgesetz) zu legen.

Das Inkrafttreten der Bestimmung mit 1. Juli 2008 orientiert sich an der Neuregelung des veterinärmedizinischen Studiums, weil die ersten Absolventen nach dem neuen Studienplan, der eine Spezialisierung im letzten Studienabschnitt vorsieht, ab diesem Zeitpunkt zu erwarten sind.

Für die bisherigen hausapothekenführenden Tierärzte sowie für Tierärzte, die ihr Studium nach der alten Studienordnung abgeschlossen haben, wurde eine Übergangsregelung geschaffen, was im Hinblick auf die grundsätzliche Weiterbildungsverpflichtung der Tierärzte unproblematisch erscheint.

Zu 10., 12., 13 und 46. (§ 14b Abs.2, § 75a Abs. 2 und 3):

Die Festlegung von Fachgebieten, für die ein Fachtierarzttitel erworben werden kann, sowie die Festlegung der hierfür notwendigen Ausbildung, sollen in Hinkunft durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erfolgen.

Für Fachtierärzte, die bereits einen Titel erworben oder eine Ausbildung begonnen haben, wurden Übergangsregelungen geschaffen.

Zu 11. und 14. (§ 14b Abs.1 Z 2, § 14d Abs. 1 Z 2):

Es ist ein Wunsch des Berufsstandes auch Tierärzten, die kein Doktorat besitzen, den Zugang zur Erlangung des Fachtierarzttitels zu ermöglichen.

Zu 15. (§ 14h Abs.3):

Fachtierärzte haben besondere Verpflichtungen sich auf ihrem Gebiet fortzubilden. Erfolgt diese Fortbildung länger nicht, kann ein Fachtierarzttitel aberkannt werden, wobei bei der Entscheidung der Fachprüfungskommission hier die Weiterentwicklung des betreffenden Fachgebietes besonders zu berücksichtigen sein wird.

Die Aberkennung des Fachtierarzttitels stellt keine Beschränkung der Berufsberechtigung dar.

Zu 17. (§ 15a):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 2004, B1028/02, festgehalten, „dass § 16 TÄG nur zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass nur Tierärzte in privates Tierspital …“ führen“ dürfen“. Aus dem Fehlen einer beschränkenden Regelung dürfe nicht geschlossen werden, dass der Betrieb eines Tierspitals freiberuflichen Tierärzten vorbehalten sei. Die maßgebliche Rechtslage wurde vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich als lückenhaft bezeichnet.

Weiters wird auch vorgesehen, dass Ordinationen auch in der Rechtsform einer GesmbH betrieben werden können, wobei jedoch sichergestellt wird, dass nur berufsberechtigte Tierärztinnen und Tierärzte dieser GesmbH angehören können. Damit folgt die Tierärztekammer Regelungen, wie sie auch für andere freie Berufe ermöglicht worden sind und entspricht im Übrigen einem Wunsch des Berufsstandes.

Zu 18. (§ 16 Abs. 2):

Einer Empfehlung der Disziplinarkommission folgend soll eine Rechtsgrundlage für die Regelung des Gesamtauftrittes von Praktikern nach außen geschaffen werden, weil bei strenger Auslegung des Gesetzes die bisherige Rechtslage nur eine Regelung der Ordinationsbeschilderung ermöglicht.

Zu 20. (§ 18 Abs. 5):

Der Hauptversammlung der Kammer hat für Tierärzte, die im Anstellungsverhältnis zu freiberuflichen Tierärzten tätig sind, fürTierärzte, die lediglich Praxisvertretungen machen und für Tierärzte im Praxisjahr Mindestentgelte festzulegen. Dadurch sollen Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Berufsgruppe vermieden werden. Die Höhe desEntgelts wird –wie alle Beschlüse der Hauptversammlung - in der Zeitschrift der Tierärtekammer (Vet-Journal) veröffentlicht und ist damit jedermann zugänglich, da das Journal auch über Internet eingesehen werden kann.

Zu 21. (§ 19 Abs. 3):

Dass Zeugnisse und Gutachten eigenhändig zu unterfertigen sind bedarf keiner näheren Erläuterung. Es wäre aber auch die Beisetzung des Namens in Druckschrift zu fordern, da – auch bei Verwendung von Ordinationsstempeln oder Kopfpapier - insbesondere bei Praxisgemeinschaften Zuordnungsprobleme auftreten können.

Zu 22. (§ 34 Abs. 3 bis 5):

Die Ermächtigung Daten zu übermitteln soll der Kammer ermöglichen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die modernen Technologien einzusetzen.

Abs. 4 und 5 soll einerseits sicherstellen, dass Rechtsverletzungen von Kammermitgliedern gemeldet werden und gegebenenfalls auch disziplinarrechtlich verfolgt werden können. Weiters soll sichergestellt werden, dass bei Wegfall des allgemeinen Erfordernisses gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 (volle Geschäftsfähigkeit) das Erlöschen der Berufsausübungsbefugnis festgestellt und wirksam durchgesetzt werden kann.

Zu 23. (§ 36 Abs. 5 Z 19):

Diese Regelung entspricht dem Wunsch des Berufsstandes, neben den anerkannten Fachtierarzttiteln den Tierärzten zu ermöglichen, durch die Titelführung auf besondere Spezialkenntnisse hinzuweisen.

Zu 24. (§ 39 Abs. 8):

Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass bei Ausscheiden eines Kammerfunktionärs auf Landesebene nur ein Ersatzmann seiner Liste nachrücken kann.

Zu 30. (§ 54 Abs. 5):

Es soll klargestellt werden, dass alle Mitglieder der Disziplinarkommission zu einem bestimmten Zeitpunkt für die Dauer von vier Jahren zu bestellen sind. Erlischt die Funktion vor Ablauf dieser vier Jahre kann ein Ersatzmitglied kürzer als vier Jahre, nämlich für die verbleibende Funktionsperiode ernannt werden.

Zu 34. (§ 59 Abs. 1 Z 3):

Einer Anregung der Disziplinarkommission folgend soll bei besonders schweren Delikten auch die Möglichkeit eines unbefristeten Verbots der Ausübung des tierärztlichen Berufes vorgesehen werden.

Diese Vorschrift ist auf Grund der EU-Bestimmungen erforderlich.

Zu 36. bis 41 und 43.:

Gemäß Verordnung (EWG) nr. 1408/71 ist sicherzustellen, dass national erworbene Ansprüche auch gegenüber dem Versorgungsfonds aufrecht bleiben und zumindestens als Teilleistungen bei Eintritt eines anspruchsbegründenden Versicherungsfalles ausbezahlt werden. Diesen europarechtlichen Erfordernissen trägt der vorliegende Entwurf Rechnung. Es soll daher in Zukunft keinen Ausschluss von erst in höherem Alter beigetretenen Tierärztinnen und Tierärzten mehr geben, keinen Leistungsverlust bei Austritt aus dem Fonds und Kollisionsnormen, die verhindern, dass bei mehrfacher Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten Doppelversicherung eintritt.

                Zu § 62, Abs. 1 und 5:

         Auch nach dem vollendeten 55. Lebensjahr kann in Zukunft eine erstmalige Mitgliedschaft bei den Fonds begründet und damit ein entsprechender Anspruch auf Teilleistung erworben werden. Diese Regelung erfasst ausdrücklich auch die Sterbekasse, weil EU-konform auch Sterbegelder in Zukunft entsprechend ausgezahlt werden müssen.

                Zu § 62, Abs. 2 Z. 4:

         Diese Kollisionsnorm stellt sicher, dass für Tierärzte, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat weiterhin Ansprüche auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene haben, keine Doppelversicherung eintritt. Das bedeutet, dass bei mehreren freiberuflichen Tätigkeiten in mehreren Mitgliedsländern der EU bei Nachweis des Fortbestandes einer Pflichtversicherung im Ausland in Österreich keine Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungsfonds eintritt. Bei einem Anstellungsverhältnis neben einer freiberuflichen Tätigkeit in verschiedenen Ländern besteht die Pflichtmitgliedschaft nur in jenem Land, in dem das Anstellungsverhältnis besteht; bei mehreren Anstellungsverhältnissen gibt der Wohnsitz des Arbeitnehmers den Ausschlag.

                Zu § 64, Abs. 4:

         Die bisherige Regelung, wonach nur Kammermitglieder Leistungen aus einem der Fonds beziehen können, ist im Lichte der Verordnung EWG Nr. 1408/71 nicht aufrecht zu erhalten, weil damit die Auszahlung von Teilleistungen an ehemalige Mitglieder ausgeschlossen wäre. Die neue Textierung trägt diesem Umstand Rechnung.

                Zu § 64b, Abs. 6:

         Bei häufig wechselnden Tätigkeiten in verschiedenen Ländern kann es in Zukunft zu sehr kurzen Versicherungsverläufen kommen. Aus administrativen Gründen ist es daher sinnvoll, geringfügige Leistungsansprüche, die durch Beitragszahlungen von weniger als 5 Jahren entstanden sind, durch eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Einmalzahlung abzulösen.

                Zu § 64e, Abs. 1:

         Hier wird sichergestellt, dass Unterstützungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit und Karenz, die materiell eher dem Krankenversicherungsrecht zuzurechnen sind, nur an solche Fondsmitglieder, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls aktiv dem Versorgungsfonds angehört und Beiträge einbezahlt haben, gebühren.

                Zu § 66, Abs. 5:

         Da in Zukunft Teilleistungen auch an Tierärztinnen und Tierärzte, die irgendwann einmal Ansprüche gegenüber dem Versorgungsfonds erworben haben, auszuzahlen sind, war die Bestimmung, wonach mit dem Austritt alle Ansprüche auch an den Versorgungsfonds erlöschen, entsprechend zu modifizieren.

Zu 42. (§ 64g Abs. 1):

Das Sterbegeld beträgt seit dem Jahr 1993 unverändert € 8.721,--. Mit der vorgesehenen Anwendung wird lediglich eine Inflationsanpassung durchgeführt. Die Wertanpassung beträgt bis 1.Jänner 2006  27,3%, was sogar einen Betrag von rund € 11.102,-- ergeben würde. Bei einer Aufteilung des Sterbegeldes auf mehrere Verfügungsberechtigte, was in der Praxis häufig vorkommt, ist ein runder Betrag jedoch günstig.

Eine Erhöhung der Beiträge zur Sterbekasse ist nicht erforderlich und wird auch nicht vorgenommen.

Zu 44. (§ 68 Z 7):

Die Strafbestimmungen sind anzupassen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) Der Tierarzt ist zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.

§ 1. (1) Der Tierarzt ist als Angehöriger eines Gesundheitsberufes zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf

                1. die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;

                2. die dienstliche Tätigkeit

                       a) der Militärtierärzte,

                       b) der Grenztierärzte,

                       c) der Professoren, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten und wissenschaftlichen Beamten an der Tierärztlichen Hochschule,

                       d) der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehenden Tierärzte.

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf

                1. die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;

                2. die dienstliche Tätigkeit

                       a) der Militärtierärzte,

                       b) der Grenztierärzte,

                       c) des tierärztlichen Universitätspersonals der Veterinärmedizinischen Universität Wien,

                       d) der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften,

                       e) der öffentlich-rechtlich Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.

§ 3.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft,

           2. die volle Geschäftsfähigkeit,

           3. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium oder ein im Ausland abgeschlossenes und an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder - für Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) - die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, dass die betreffende Person in diesem Staat auf Grund eines dort anerkannten akademischen Grades zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.

(3) Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 2 Z 1 entfällt für Staatsangehörige von Vertragsparteien desEWR-Abkommens.

§ 3.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:

           1. die volle Geschäftsfähigkeit,

           2. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),

           3. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22) aufgeführter Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort genannten Bescheinigungen versehen ist,

           4. ausreichende Kenntnis der Amtssprache,

           5. für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens - die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, dass die betreffende Person in diesem Staat zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.

(3) Die Erfordernis des Abs. 2 Z 2 entfällt für

           1. Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, für die freiberufliche Berufsausübung,

           2. Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, Asyl gewährt worden ist,

           3. Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, für die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit in Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

(4) Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern diesem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beigefügt ist, wonach die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.

§ 11. In den Fällen des Ruhens und des Erlöschens der Befugnis zur Berufsausübung ist der Tierärzteausweis unverzüglich der Kammer abzuliefern. Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.

§ 11. Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn

           1. die Befugnis zur Berufsausübung erlischt oder

           2. die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission (§ 7 Abs. 1 Z 2) ruht.

Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.

§ 13. (1) Die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sowie die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.

§ 13. (1) Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen. Zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sind nur freiberuflich tätige Tierärzte, die eine Zusatzqualifikation gemäß §§ 14j bis 14l nachweisen können, berechtigt. Die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.“

§ 14a. (1) Tierärzte, die sich auf ein von der Hauptversammlung der Kammer der Tierärzte Österreichs (Kammer) anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Kammer gemäß § 14c Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel „Fachtierarzt“ unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.

§ 14a. (1) Tierärzte, die sich auf ein von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit der Hauptversammlung der Kammer durch Verordnung anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Kammer gemäß § 14c Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel „Fachtierarzt“ unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.

§ 14b. (1)…:

           2. ein in Österreich anerkanntes Doktorat der Veterinärmedizin,…

§ 14b. (1)…:

           2. ein Diplom der Veterinärmedizinischen Universität Wien der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein Ausbildungsnachweis, der die Absolvierung eines dem Anhang V Punkt 5.4.1. der Richtlinie 2005/36/EG entsprechenden Ausbildungsprogrammes für Tierärzte bestätigt; …

(2) Die fachspezifisch-praktische Weiterbildung muss durch eine mindestens fünfjährige tierärztliche Berufsausübung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einem einschlägig tätigen Fachtierarzt oder in einschlägigen Tierkliniken oder Universitätsinstituten oder im Ausland in gleichwertigen Einrichtungen erfolgen. Diese Weiterbildung ist vom Prüfungswerber nachzuweisen. Die Beurteilung, inwieweit die jeweiligen Einrichtungen im Ausland als gleichwertig anzusehen sind, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Kammer Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 durch Verordnung festzulegen, wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die fachspezifisch-theoretische Weiterbildung hat durch den Besuch von einschlägigen Seminaren, Kursen, Tagungen oder postgraduate-Lehrgängen der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder anderer Veranstalter in der jeweils von der Hauptversammlung der Kammer vorgeschriebenen Art und Dauer zu erfolgen. Der Besuch ist durch Vorlage einer Bestätigung in einem hiefür von der Kammer aufzulegenden Fortbildungsausweis nachzuweisen. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine im Ausland erfolgte fachspezifisch-theoretische Weiterbildung als den Anforderungen entsprechend anerkannt wird, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.

entfällt

(4) Die fachspezifisch-wissenschaftliche Weiterbildung hat durch wenigstens

           1. zwei einschlägige wissenschaftliche Arbeiten, die zumindest zum überwiegenden Teil vom Prüfungswerber stammen müssen, und

           2. einen einschlägigen, wissenschaftlichen Vortrag im Rahmen einer Tagung, eines Kurses, eines Seminars oder einer Lehrveranstaltung

zu erfolgen. Die Nachweise über die wissenschaftlichen Arbeiten und den Vortrag sind anläßlich des Antrages nach § 14d Abs. 1 vorzulegen. Die Beurteilung dieser Unterlagen obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.

entfällt

§ 14d. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:

           1. der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

           2. die Promotionsurkunde, …….

§ 14d. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:

           1. der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

           2. der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),…

§ 14h. (1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.

(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

§ 14h. (1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.

(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Fachtierärzte haben sich in einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Kammer durch Verordnung festzulegenden Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Führung des Fachtierarzttitels bescheidmäßig zu entziehen. Gegen diesen Bescheid steht das Recht der Berufung an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

neu

§ 14j. (1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 13) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben. Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.

(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:

           1. Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,

           2. Apothekenrecht,

           3. weitere von der Hauptversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.

neu

§ 14k. (1) Wird eine mindestens einjährige tierärztliche Tätigkeit (Praxisjahr) nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über die Weiterbildung gemäß § 14k Abs. 2 vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der der Prüfungswerber sein Wissen auf den angegebenen Gebieten nachzuweisen hat.

(2) Die Kommission hat den erfolgreichen Nachweis des Wissens und das Vorliegen der Zusatzqualifikation zu bestätigen. Kommt die Kommission zum Ergebnis, dass der Prüfungswerber über kein ausreichendes Wissen auf den angegebenen Gebieten verfügt, hat sie eine Frist von mindestens einem und höchstens sechs Monaten festzulegen, binnen derer der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.

(3) Eine Prüfungsgebühr ist von der Hauptversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.

neu

§ 14l. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Hauptversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.

neu

§ 15a. (1) Zum Betreiben einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals sind nur berufsberechtigte Tierärzte oder Gesellschaften, deren Gesellschafter berufsberechtigte Tierärzte sind, berechtigt. Eine Beteiligung Berufsfremder an einer Tierärztegesellschaft ist nur für stille Teilhaber möglich. Werden bei der Errichtung einer Ges.m.b.H auch Zweigstellen vorgesehen, so ist sicherzustellen, dass verantwortlicher Leiter nur ein tierärztlicher Gesellschafter sein darf, der auch jeweils nur eine Zweigstelle leiten darf und der wesentliche Anteile an der Gesellschaft halten muss.

(2) Die verantwortliche Leitung (Führung) eines privaten Tierspitals muss durch einen berufsberechtigten Tierarzt, der berechtigt ist, eine Hausapotheke zu führen, erfolgen.

§ 16.

(2) Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 Z 1 aufgestellten Erfordernisse durch die Kammer zu erlassen.

§ 16.

(2) Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sowie über die zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung, die auch den Gesamtauftritt nach außen regeln, sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 aufgestellten Erfordernisse durch die Kammer zu erlassen.

neu

§ 18.

(5) Für die Entlohnung von Tierärzten, die ihren Beruf im Anstellungsverhältnis zu freiberuflich tätigen Tierärzten ausüben, für Tierärzte im Praxisjahr sowie für Praxisvertretungen kann die Jahreshauptversammlung ein Mindestentgelt vorsehen.

neu

§ 19.

(3) Die Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name des Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.

neu

§ 34.

(3) Die Kammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben

           1. persönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie

           2. öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, die Kammer

           1. von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen und eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für sowie

           2. von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über

ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Kammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.

(5) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Kammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Kammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.

neu

§ 36.

(5) …

         19. Die Erlassung von Richtlinien für die veterinärmedizinische fachliche Weiterbildung und die Zuerkennung einschlägiger Spezialistentitel.“

neu

§ 39.

(8) Scheidet ein Mitglied des Landesausschusses aus, so rückt der nächste Ersatzmann des Wahlvorschlages, dem das ausscheidende Mitglied angehört, nach.

§ 54.

(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.

§ 54.

(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode aus (§ 57 Abs. 3 Z 2 bis 5), kann ein Ersatzmitglied bis zum Ablauf der Funktionsperide bestellt werden.

§ 59. (1) Disziplinarstrafen sind:

           1. Der schriftliche Verweis,

           2. Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder,

           3. Das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes höchstens auf die Dauer von fünf Jahren.

§ 59. (1) Disziplinarstrafen sind:

           1. Der schriftliche Verweis,

           2. Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder,

           3. Das befristete oder – im Falle des § 53 Abs. 2 - unbefristete Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes.

§ 62. (1) Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich - mit Ausnahme der Fälle des Abs. 5 - auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.

§ 62. (1) Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.

(2) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die

           1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; oder

           2. aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen; oder

           3. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.

(2) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die

           1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; oder

           2. aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen; oder

           3. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen; oder

           4. nachweisen, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens von einem Zweig eines gesetzlich vorgesehenen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst sind, der Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebenen vorsieht.

(5) Nach dem vollendeten 55. Lebensjahr kann eine erstmalige Mitgliedschaft bei den Fonds nicht mehr begründet werden.

entfällt

§ 64.

(4) Bezieher einer Leistung aus einem Fonds, mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen Kammermitglieder sein.

§ 64.

(4) Bezieher einer Leistung aus einem Fonds, mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen durch Zahlung von Beiträgen Leistungsansprüche erworben haben (Fondsmitglieder).

§ 64b.

(6) Wird der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände gestellt, so gebühren die Leistungen mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. In begründeten Fällen kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen.

§ 64b.

(6) Wird der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände gestellt, so gebühren die Leistungen mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. In begründeten Fällen kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen. Hat ein Mitglied weniger als 60 Monatsbeiträge geleistet, so kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Kapitalabfindung vorsehen.

§ 64e. (1) Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wird dem Fondsmitglied, das die Nichtausübung der Fleischuntersuchung für den entsprechenden Zeitraum durch Bestätigung der zuständigen Gemeinde nachgewiesen hat, eine Unterstützung jedenfalls im Ausmaß der vollen Altersunterstützung, jedoch höchstens zwölfmal im Jahr, gewährt. Diese Unterstützung gebührt auch weiblichen Fondsmitgliedern für jeweils zwei Monate vor und nach einer Entbindung.

§ 64e. (1) Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wird dem Fondsmitglied, das auch zum Zeitpunkt des Eintrittes der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit Mitglied des Versorgungsfonds ist und das die Nichtausübung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für den entsprechenden Zeitraum durch Bestätigung der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, eine Unterstützung jedenfalls im Ausmaß der vollen Altersunterstützung, jedoch höchstens zwölf mal im Jahr, gewährt. Diese Unterstützung gebührt auch weiblichen Fondsmitgliedern im Sinne des ersten Satzes für jeweils zwei Monate vor und nach der Entbindung.

§ 64g. (1) Das Sterbegeld beträgt 8.720,74 Euro.

§ 64g. (1) Das Sterbegeld beträgt € 11.000,--.

§ 66.

(5) Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an die Fonds; bezahlte Beiträge sind nicht rückzuerstatten.

§ 66.

(5) Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an die Sterbekasse und an den Notstandsfonds; bezahlte Beiträge sind nicht zurückzuerstatten.

§ 68. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer…

           7. dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.

§ 68. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer…

           7. Entgegen den Bestimmungen des § 15a Abs. 2 und des § 16 Abs. 1 eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.

neu

§ 68a. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

neu

§ 75a. (1) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. c, d und e, § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 11 erster Satz, § 14a Abs. 1 erster Satz, § 14b Abs. 1 Z 2, § 14b Abs. 2, § 14d Abs. 1 Z 2, § 14h Abs. 3, § 15a, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 erster Satz, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 3, § 34 Abs. 3 bis 5, § 36 Abs. 5 Z 19, § 39 Abs. 8, § 41, § 45 § 50 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 54 Abs. 3, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 3 Z 2, § 57 Abs. 3 Z 3 lit. a und lit. b, § 59 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 5, § 62, § 64 Abs. 4, § 64b Abs. 6, § 64e Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 66 Abs. 5, § 68 Z 7, § 68a, § 75a Abs. 2 und 3 sowie § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2006 mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 geltenden Vorschriften berechtigt waren einen Fachtierarzttitel zu führen, behalten diese Berechtigung - unbeschadet der Bestimmungen des § 14h Abs. 3 - im bisherigen Umfang bei.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 lit. 3 anzuerkennen.

(4) § 13 Abs. 1, die §§ 14j 14k und 14l und § 75a Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(5) Tierärzte, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben, sind vom Nachweis der in § 13 genannten Zusatzqualifikation befreit.

(6) Eine Neuberechnung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes, die bereits vor In-Kraft-Treten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen zuerkannt wurden, findet nicht statt, auch wenn in der Vergangenheit Teilleistungsansprüche erworben worden sind.

§ 76. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich des § 54 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14c Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

§ 76. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der §§ 54 Abs. 3 und 57 Abs. 3 Z 3 lit. a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14c Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.