Vorblatt
Problem:
Mit dem geplanten
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005 soll unter anderem das
Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2003, geändert
werden; diese Änderungen haben Auswirkungen auf das gewerbliche
Betriebsanlagenrecht sowie auf die Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und
auf die Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem Mineralrohstoffgesetz und auf
das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (siehe die Regierungsvorlage
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsschutzgesetz - Luft geändert
werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005), 1147 BlgNR XXII.GP).
Das
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005,
hat für den Bereich des Bundes die wesentlichen Eckpunkte und Instrumente der
Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
(in der Folge kurz: „Umgebungslärmrichtlinie“) umgesetzt. Nach dem Bundes-LärmG
hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter anderem für dem
IPPC-Regime unterliegende gewerbliche Betriebsanlagen sowie für
Aufbereitungsanlagen und Anlagen gemäß EG-K strategische
Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionspläne zu erstellen; als Grundlage für
diese Arbeiten sind die entsprechenden Informationen durch die betroffenen
Anlageninhaber bzw. Betreiber notwendig.
Ziel:
Jene
Genehmigungsregelungen und Sanierungsbestimmungen des gewerblichen
Betriebsanlagenrechts und des EG-K, die auf das IG-L abstellen, sollen mit den
kommenden Änderungen des IG-L abgestimmt werden. Die Bestimmungen des MinroG
betreffend die Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und die Bewilligung von
Bergbauanlagen sowie die Sanierungsbestimmungen für Bergbauanlagen, die auf das
IG-L abstellen, sollen mit den kommenden Änderungen des IG-L abgestimmt werden.
Die
Voraussetzungen für die Erstellung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten
und der Teil-Aktionspläne, die gewerbliche Betriebsanlagen, Anlagen gemäß EG-K
oder Aufbereitungsanlagen betreffen, durch den Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit sollen geschaffen werden.
Inhalt:
Die
Regelungsschwerpunkte des vorgeschlagenen Bundesgesetzes sind im Allgemeinen
Teil der Erläuterungen dargestellt.
Alternativen:
Zu den
wesentlichen Änderungen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden
Alternativen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Im Hinblick
darauf, dass mit den vorgeschlagenen Regelungen zu einem großen Teil die
korrekte Anpassung an EU-Recht erfolgen soll, ist im gesamteuropäischen
Vergleich mit neutralen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich zu rechnen. Die übrigen vorgeschlagenen
Regelungen dienen lediglich der Anpassung an zu erwartende Gesetzesänderungen;
es ist daher auch in diesem Bereich mit neutralen Auswirkungen auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu rechnen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die
vorgeschlagenen Regelungen sind zu einem großen Teil durch die
Umgebungslärmrichtlinie bedingt; die Behörden, die dem IPPC-Regime
unterliegende gewerbliche Betriebsanlagen oder Aufbereitungsanlagen genehmigen
bzw. für unter das EG-K fallende Anlagen zuständig sind, sollen die Meldungen
über die Lärmdaten entgegennehmen, auf Plausibilität prüfen und – im Fall der
Aufbereitungsanlagen soweit nicht ohnehin der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit nach § 170 MinroG zur Vollziehung zuständig ist – an den
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterleiten. Dadurch wird sich ein
geringfügiger Mehraufwand einzelner Bundesländer ergeben. Was die Kosten für
die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten und von Aktionsplänen
betrifft, so haben sich damit bereits die Materialien zur Regierungsvorlage
betreffend ein Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, 857 BlgNR XXII. GP,
auseinandergesetzt.
Die übrigen
vorgeschlagenen Regelungen lassen keine Erhöhung der Kosten erwarten.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der vorliegende
Entwurf enthält insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung von
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Die übrigen Bestimmungen sind auf die
geplanten Änderungen des IG-L abgestellt, die ihrerseits mit dem Primär- und
dem Sekundärrecht der Europäischen Gemeinschaft abgestimmt sind (siehe die
Materialien zu der Regierungsvorlage 1147 BlgNR XXII.GP).
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Bundesverfassungsrechtliche
Kompetenzgrundlage
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“),
Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Bergwesen“ sowie „Dampfkesselwesen“)
und Art. 10 Abs. 1 Z 12 („Luftreinhaltung“).
Regelungsschwerpunkte
Mit den
vorgeschlagenen Novellen zur Gewerbeordnung 1994, zum
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und zum Mineralrohstoffgesetz sollen
einerseits die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm (in der Folge kurz: „Umgebungslärmrichtlinie“) umgesetzt und soll
andererseits den aktuellen Entwicklungen im Bereich des
Immissionsschutzgesetzes - Luft – IG-L Rechnung getragen werden. Weiters
wird die Novelle zum Anlass genommen, in § 222 MinroG eine Klarstellung im
Zusammenhang mit gemeinschaftsrechtlichen Berichtspflichten einzufügen.
Zum Bereich
„Umgebungslärmrichtlinie“:
Die Richtlinie
2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm ist die Basis
eines gemeinsamen Europäischen Konzeptes zur Verringerung der Auswirkungen von
Umgebungslärm.
Das
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005,
setzt für den Bereich des Bundes die wesentlichen Eckpunkte und Instrumente der
Umgebungslärmrichtlinie um. Die Erstellung der strategischen
Teil-Umgebungslärmkarten sowie die Ausarbeitung von entsprechenden
Teil-Aktionsplänen für dem IPPC-Regime unterliegende gewerbliche
Betriebsanlagen, Anlagen gemäß EG-K bzw. MinroG-Aufbereitungsanlagen fallen in
den Aufgabenbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Für die Erfüllung
dieser Aufgaben bedarf es der diesbezüglichen Informationen über
Lärmemissionen, die von den jeweiligen dem IPPC-Regime unterliegenden Anlagen
ausgehen. Diese Informationen sollen von den Anlageninhabern bzw. von den
Betreibern zur Verfügung zu stellen sein.
Zum Bereich
„Anpassung an das IG-L“:
Das
Immissionsschutzgesetz - Luft wird im Rahmen des geplanten
Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005, (siehe die Regierungsvorlage
1147 BlgNR XXII.GP) einer umfassenden Überarbeitung unterzogen
werden. Durch die vorgesehenen Änderungen des IG-L wird auch die Änderung jener
Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts, des EG-K und des MinroG
erforderlich, die auf das IG-L abstellen; diese Anpassung soll mit der
vorgeschlagenen Novelle erfolgen.
EU-Integrationsverträglichkeit:
Der vorliegende
Entwurf enthält, was den Bereich „Umgebungslärmrichtlinie“ betrifft, Maßnahmen
zur Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Die übrigen Bestimmungen
sind auf die geplanten Änderungen des IG-L abgestellt, die ihrerseits mit dem
Primär- und dem Sekundärrecht der Europäischen Gemeinschaft abgestimmt sind
(siehe die Ausführungen im Vorblatt der Regierungsvorlage
1147 BlgNR XXII.GP betreffend ein
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005).
Finanzielle
Auswirkungen:
Was die Meldung
der Lärmdaten betrifft, so haben die Behörden, die dem IPPC-Regime
unterliegende gewerbliche Betriebsanlagen bzw. Aufbereitungsanlagen in
Ballungsräumen genehmigen bzw. für solche Anlagen gemäß EG-K zuständig sind,
die Meldungen der Lärmdaten entgegenzunehmen, auf Plausibilität zu prüfen und -
soweit nicht ohnedies der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Bewilligungsbehörde ist - unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit weiterzuleiten. Es ergibt sich dadurch ein geringfügiger Mehraufwand
einzelner Bundesländer.
Die übrigen
vorgeschlagenen Regelungen dienen der Anpassung an die kommenden Änderungen im
Bereich des Immissionsschutzgesetzes - Luft und lassen gegenüber der
derzeitigen Rechtslage keine Erhöhung der Kosten erwarten.
Besonderer
Teil
Zu
Art. I Z 1 (§ 77 Abs. 3 GewO 1994):
Mit der
vorgeschlagenen Regelung soll der geplanten Änderung des § 20 Abs. 3
des Immissionsschutzgesetzes - Luft, IG-L, Rechnung getragen werden. Dem
bisherigen Konzept des IG-L folgend soll der § 20 Abs. 3 IG-L ua
nicht für Anlagen gelten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Für
solche Anlagen hat sich schon bisher im § 77 Abs. 3 GewO 1994
eine eigene mit dem Immissionsschutzrecht - Luft abgestimmte Regelung gefunden.
Der erste Satz entspricht wörtlich dem geltenden § 77
Abs. 3 erster Satz GewO 1994.
Der zweite Satz entspricht dem geltenden § 77 Abs. 3
erster Satz GewO 1994 mit der Abweichung, dass auf den § 10 IG-L
nicht in seiner Stammfassung, sondern in der jeweils geltenden Fassung
abgestellt werden soll.
Der übrige Text entspricht beinahe wörtlich dem § 20
Abs. 3 IG-L in der in der Regierungsvorlage betreffend ein
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005, 1147 BlgNR XXII.GP,
vorgeschlagenen Fassung.
Zu dieser Regelung
wird in der Regierungsvorlage betreffend ein
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005 Folgendes ausgeführt:
„Im Zuge der
Genehmigung von Anlagen ist sicherzustellen, dass die zusätzlichen Emissionen
keine Grenzwertüberschreitungen verursachen werden bzw. diese Anlagen keinen
nennenswerten Beitrag zu Überschreitungen leisten, die die Erstellung von
Statuserhebungen bedingen würden. Die Neuformulierung dient der Klarstellung,
da das bisher verwendete Wort „anstreben“ unterschiedlich interpretiert wurde.
Die Grenz- bzw. Zielwerte sind gemäß Richtlinie 1996/62/EG einzuhalten,
nicht anzustreben. An diesem Ziel hat sich auch die Genehmigungspraxis zu
orientieren. Mit dem Terminus „anstreben“ sollte lediglich ausgedrückt werden,
dass es weder einem Anlageninhaber noch einem Sachverständigen oder einer
Behörde möglich ist, zu garantieren, dass eine bestimmte Anlage niemals zu
einer Grenz- bzw. Zielwertüberschreitung einen Beitrag leisten wird. Die
Behörde soll allerdings die Genehmigung für eine neue Anlage, die zusätzliche
Emissionen verursacht, in einem bereits erheblich belasteten Gebiet nur dann erteilen,
wenn entweder keine erhebliche Zusatzbelastung durch die neue Anlage entsteht
oder durch Maßnahmen bei anderen Emittenten sichergestellt ist, dass „Platz“
für die Emissionen der neuen Anlage geschaffen wird.
Von der Fachwelt
sowie in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Umweltsenats
wird ein so genanntes „Schwellenwertkonzept“ akzeptiert, dh. es muss eine
gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, um überhaupt einen
Einfluss auf die Immissionssituation anzunehmen. „Solche Schwellenwerte werden
ua. mit Hilfe von Messbarkeitsgrenzen definiert. Dabei werden Immissionen als
unerheblich betrachtet, die nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar sind oder die, weil sie im Verhältnis
zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen, nur mit sehr geringer
Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen können…“ (auszugsweises
Zitat aus dem Bescheid des Umweltsenats vom 3.12.2004, US 5B/2004/11-18, S
28). Der Bescheid des Umweltsenats betreffend das Motorsportzentrum Spielberg
verweist auch auf den UVE-Leitfaden des Umweltbundesamts, der eine Schwelle für
die Festlegung des Untersuchungsraumes für das Schutzgut Luft von 3% eines
Kurzzeitwertes und 1% eines Langzeitwertes festlegt, und die neue deutsche TA -
Luft, die teilweise Prozentsätze für eine zulässige Zusatzbelastung vorsieht.
Weiters wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Leitfaden UVP und IG-L
(UBA 2005, BE 274) verwiesen. Diese Werte sind jedoch lediglich beispielhaft zu
verstehen und es wird der Behörde im Einzelfall obliegen, einen angemessenen
Schwellenwert festzulegen.
Das Wort
„langfristig“ im letzten Satz soll verdeutlichen, dass unter normalen Umständen
keine Grenzwertüberschreitungen mehr vorkommen dürfen, sobald die Maßnahmen zur
Reduktion der Emissionen wirksam geworden sind. Bei der Prognose ist nicht von
einem „worst case scenario“ auszugehen. Überschreitungen auf Grund von
ungewöhnlichen Wetterbedingungen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen
können in einem realistischen Szenario nicht gänzlich ausgeschlossen werden,
stellen aber kein Hindernis für die Genehmigung dar. Allerdings ist
festzuhalten, dass das Wort „langfristig“ keinesfalls bedeutet, dass die
Einhaltung der Grenzwerte erst in ferner Zukunft sicherzustellen ist.“
Die Wortfolge
„Überschreitung eines Grenzwertes“, umfasst auch die in der Anlage 1 zum
IG-L zu den angeführten Immissionskonzentrationen zugehörige zulässige Anzahl
von Überschreitungen oder zugehörigen Toleranzmargen.
Im Hinblick
darauf, dass mit der in Rede stehenden Änderung des IG-L und somit auch mit der
darauf abgestimmten Änderung der GewO 1994 Rechtssicherheit geschaffen
werden soll, wird keine Übergangsregelung vorgesehen, dh. dass die in Rede
stehende Änderung der Gewerbeordnung 1994 auch auf Verfahren Anwendung
finden wird, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der vorgeschlagenen Novelle
bereits anhängig sind.
Zu
Art. I Z 2 (§ 79 Abs. 4 GewO 1994):
Der geltende
§ 79 Abs. 4 GewO 1994 ist mit dem bisherigen § 19 IG-L
abgestimmt, der mit dem Wirksamwerden des
Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005 entfallen soll; nach der geplanten
geänderten Rechtslage sollen sich die immissionsschutzrechtlichen Regelungen
betreffend „Sanierung“ in einem neu eingefügten § 13a IG-L finden. Auf
diese Regelung ist die vorgeschlagene Änderung des § 79 Abs. 4
GewO 1994 abgestellt, die auch den geplanten neuen § 9a Abs. 9
IG-L berücksichtigt.
Zu
Art. I Z 3 (§ 81b Abs. 1):
Mit der
vorgeschlagenen Umgestaltung (der bisher letzte Satz wird zum vorletzten Satz)
soll klargestellt werden, dass behördlich angeordnete Maßnahmen keine anzeige-
bzw. genehmigungspflichtigen Änderungen im Sinne des § 81a darstellen.
Zu
Art. I Z 4 (Überschrift 8b im I. Hauptstück) und zu Z 5
(§ 84i GewO 1994):
Nach dem
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz - Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005,
hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter anderem für dem
IPPC-Regime unterliegende gewerbliche Betriebsanlagen strategische
Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionspläne zu erstellen.
Die betroffenen
Anlageninhaber sollen verpflichtet werden, dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit die dafür notwendigen Informationen über die Lärmemissionen und
deren Quellen zur Verfügung zu stellen. Die vorgeschlagene Regelung folgt dem
Modell des § 60 Abs. 4 und 5 des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der Fassung des geplanten
Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005.
In der
Regierungsvorlage 1147 BlgNR XXII.GP wird dazu unter anderem
Folgendes ausgeführt:
„Die dafür
notwendigen Informationen über die Lärmemissionen und deren Quellen sind vom
Anlageninhaber einer IPPC-Behandlungsanlage zur Verfügung zu stellen; dabei
können auch vorhandene Daten, zB aus früheren Genehmigungsverfahren, genutzt
werden. Ist eine Meldung der Lärmdaten erforderlich, weil eine Neugenehmigung
oder eine Änderung der IPPC-Behandlungsanlage erfolgt, kann die Meldung auch im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen. Betrachtungspunkt für die
Lärmemissionen sind neben der Lärmquelle selbst auch die relevanten Punkte der
Betriebsanlagengrenze (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zum Bundes-LärmG,
857 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXII. GP). Die auf die Betriebsanlagengrenze bezogenen Angaben können
durch einfache lineare Rechnung aus Emissionsdaten entsprechend den
diesbezüglichen Normen erstellt werden oder aus Immissionsmessungen (mit
Hintergrundkorrektur) stammen.“
Da es
unterschiedliche Fristen für die Erstellung der strategischen Lärmkarten und
der Aktionspläne gibt (für Ballungsräume ab 250 000 Einwohner
Mai 2007 und für Ballungsräume ab 100 000 Einwohner Mai 2012),
werden zwei getrennte Bestimmungen normiert, wobei Abs. 2 erst mit
1. Jänner 2011 in Kraft tritt (vgl. § 382 Abs. 25).
Zur Behörde im
Sinne der Gewerbeordnung 1994 siehe § 333 Abs. 1 GewO 1994.
Abs. 3 ist
für die rasche Entscheidung über die Notwendigkeit der Erstellung einer
Lärmkarte und für die allfällige Durchführung einer Ausbreitungsrechnung
erforderlich.
Zu
Art. I Z 8 (Anlage 3, Einleitungssatz):
Die vorgeschlagene
Regelung übernimmt den Punkt 1 der Einleitung des Anhangs 1 der
Richtlinie 96/61/EG („IPPC-Richtlinie“). Bei den genannten Anlagen(teilen)
handelt es sich nicht um Vorhaben „lediglich vorübergehender Natur“, die einem
Versuchsbetrieb im Sinne des § 354 GewO 1994 zugänglich wären,
sondern um Anlagen(teile), deren auf Dauer ausgelegte Zweckbestimmung die
Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren im Labor-
oder Technikumsmaßstab ist; unter dem Technikumsmaßstab ist die Vorstufe zur
industriellen Produktion in großem Maßstab zu verstehen.
Mit dem so
genannten „Forschungsprivileg“, das auch im § 2 Abs. 5 des
Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004, seinen
Niederschlag gefunden hat, soll ein mit dem EU-Recht in Einklang stehendes
deutliches Zeichen im Sinne des Forschungs- und Entwicklungsstandortes
Österreich gesetzt werden (auch Deutschland kennt in der 4. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein vergleichbares
Forschungsprivileg).
Die vorgesehene
betreffende Ergänzung bewirkt die „Herausnahme“ von Anlagen(teilen), die der
Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren im Labor-
oder Technikumsmaßstab dienen, aus dem IPPC-Regime; die übrigen
betriebsanlagenrechtlichen Regelungen finden auf solche Anlagen
selbstverständlich Anwendung; so wird im Hinblick auf die Schutzinteressen des
§ 74 Abs. 2 GewO 1994 von der Genehmigungspflicht der Anlagen
auszugehen sein.
Zu
Art. I Z 9 (Anlage 3, Punkt 4.1c):
In der Richtlinie 96/61/EG
über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
(„IPPC-RL“) werden im Punkt 4.1 des Anhangs 1 Chemieanlagen zur
Herstellung von organischen Grundchemikalien und hier in lit. i
synthetische Kautschuke genannt. In der österreichischen Umsetzung dieser
Richtlinienbestimmung werden in der Anlage 3 Punkt 4.1c „Anlagen zur
Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern auf
Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren“
angeführt.
Über die
IPPC-RL hinaus wird durch diese Erweiterung um den Begriff „oder
Elastomeren“ in Österreich auch die Erzeugung von Gummiprodukten aus
synthetischen Kautschuken erfasst. Um ein „golden plating“ zu vermeiden, soll
daher der Ausdruck „oder Elastomeren“ im Punkt 4.1c der Anlage 3
entfallen.
Zu
Art. II Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis des MinroG):
Im
Inhaltsverzeichnis sind die neuen Paragraphenüberschriften zu berücksichtigen.
Zu
Art. II Z 2 und 3 (§ 116 Abs. 2 und § 119 Abs. 3
MinroG):
Mit der
vorgeschlagenen Regelung soll der geplanten Änderung des § 20 Abs. 3
des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L) Rechnung getragen werden. Dem
bisherigen Konzept des IG-L folgend soll der § 20 Abs. 3 IG-L unter
anderem nicht für Anlagen gelten, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.
Für Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen hat sich schon bisher in
§§ 116 Abs. 2 und 119 Abs. 3 MinroG eine eigene mit dem
Immissionsschutzgesetz - Luft abgestimmte Regelung gefunden. Zur leichteren
Lesbarkeit wurden diese Bestimmungen teilweise neu gegliedert und geringfügig
sprachlich neu gefasst.
Der übrige Text
entspricht beinahe wörtlich dem § 20 Abs. 3 IG-L in der in der
Regierungsvorlage betreffend ein Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005,
1147 BlgNR XXII.GP, vorgeschlagenen Fassung (siehe hiezu die
Ausführungen oben zu Art. I Z 1).
Im Hinblick
darauf, dass mit den Rede stehenden Änderung des IG-L und somit auch mit der
darauf abgestimmten Änderung des MinroG Rechtssicherheit geschaffen werden
soll, wird keine Übergangsregelung vorgesehen, dh., dass die in Rede stehende
Änderung des MinroG auch auf Verfahren Anwendung finden wird, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Novelle bereits anhängig sind.
Zu
Art. II Z 5 (§ 120 MinroG):
Der geltende § 120
ist mit den bisherigen § 19 IG-L abgestimmt, der mit dem Wirksamwerden des
Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005 entfallen soll. Nach der geplanten
Rechtslage sollen sich die immissionsschutzrechtlichen Regelungen betreffend
„Sanierung“ in einem neu eingefügten § 13a IG-L finden. Auf diese Regelung
ist die vorgeschlagene Änderung des § 120 MinroG abgestellt, die auch den
geplanten neuen § 9a Abs. 9 IG-L berücksichtigt.
Mit dem neuen
Abs. 3 wird klargestellt, dass eine Sanierung nach einem genehmigten Sanierungskonzept
keine bewilligungspflichtige Änderung einer Bergbauanlage ist. Eine
vergleichbare Bestimmung findet sich auch in § 79 Abs. 4 der
Gewerbeordnung 1994.
Zu
Art. II Z 6 (§ 221a MinroG):
Im § 116
Abs. 2 und 119 Abs. 3 soll künftig nicht – wie derzeit – auf
§ 10 IG-L in seiner Stammfassung, sondern in der jeweils geltenden Fassung
abgestellt werden. Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005
eingefügte § 221a, der eine allgemeine Verweisungsbestimmung enthält, soll
dementsprechend ergänzt werden. Weiters wird klargestellt, dass ein Verweis
dann nicht als dynamisch zu verstehen ist, wenn die verwiesene Norm in einer
bestimmten Fassung zitiert wird.
Zu
Art. II Z 7 (§ 221 MinroG):
Der Begriff
„Bergbauanlage“ im MinroG (siehe § 118 leg. cit.) ist weniger weit als
jener der gewerblichen Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994.
Insbesondere stellt die Abbaustätte selbst (zB ein Untertage-Bergbau) keine
Bergbauanlage dar. Da jedoch in Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
verschiedentlich Berichtspflichten auch für „Bergbaue“ vorgesehen sind (siehe
etwa den Vorschlag für eine Verordnung über die Schaffung eines Europäischen
Schadstoffregisters zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von
Schadstoffen), soll § 221 MinroG dahin gehend ergänzt werden, dass –
soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig
ist – nicht nur die Übermittlung von Aufzeichnungen über Emissionen aus
Bergbauanlagen, sondern auch von Emissionen aus Bergbauen (die eben nicht unter
den bergrechtlichen Anlagenbegriff fallen) verlangt werden kann.
Zu
Art. II Z 8 (§ 222a MinroG):
Nach dem
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005,
hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter anderem für dem
IPPC-Regime unterliegende Aufbereitungsanlagen strategische
Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionspläne zu erstellen.
Die betroffenen
Anlageninhaber sollen verpflichtet werden, dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit die dafür notwendigen Informationen über die Lärmemissionen und
deren Quellen zur Verfügung zu stellen. Die vorgeschlagene Regelung folgt dem
Modell des § 60 Abs. 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
in der Fassung des geplanten Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005 (siehe
hiezu die Ausführungen oben zu Art. I Z 3).
Zu den
Bewilligungsbehörden im Bereich des Bergbauanlagenrechts siehe §§ 170 und
171 MinroG.
Zu
Art. III Z 1 (§ 5 Abs. 2 EG-K):
Mit der
vorgeschlagenen Regelung soll der geplanten Änderung des § 20 Abs. 3
des Immissionsschutzgesetzes - Luft, IG-L, Rechnung getragen werden. Dem
bisherigen Konzept des IG-L folgend soll der § 20 Abs. 3 IG-L ua
nicht für Anlagen gelten, die dem EG-K unterliegen. Für solche Anlagen hat sich
schon bisher im § 5 Abs. 2 Z 3 EG-K eine eigene mit dem IG-L
abgestimmte Regelung gefunden.
Der erste Satz entspricht dem bisher geltenden § 5
Abs. 2 Z 3 mit der Abweichung, dass auf den § 10 IG-L nicht in
seiner Stammfassung, sondern in der jeweils geltenden Fassung abgestellt werden
soll.
Der übrige Text entspricht beinahe wörtlich dem § 20
Abs. 3 IG-L in der in der Regierungsvorlage betreffend ein
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005, 1147 BlgNr XXII.GP, vorgeschlagenen
Fassung.
Zu dieser Regelung
wird in der Regierungsvorlage betreffend ein Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005
Folgendes ausgeführt:
„Im Zuge der
Genehmigung von Anlagen ist sicherzustellen, dass die zusätzlichen Emissionen
keine Grenzwertüberschreitungen verursachen werden bzw. diese Anlagen keinen
nennenswerten Beitrag zu Überschreitungen leisten, die die Erstellung von
Statuserhebungen bedingen würden. Die Neuformulierung dient der Klarstellung,
da das bisher verwendete Wort „anstreben“ unterschiedlich interpretiert wurde.
Die Grenz- bzw. Zielwerte sind gemäß Richtlinie 1996/62/EG einzuhalten,
nicht anzustreben. An diesem Ziel hat sich auch die Genehmigungspraxis zu
orientieren. Mit dem Terminus „anstreben“ sollte lediglich ausgedrückt werden,
dass es weder einem Anlageninhaber noch einem Sachverständigen oder einer
Behörde möglich ist, zu garantieren, dass eine bestimmte Anlage niemals zu
einer Grenz- bzw. Zielwertüberschreitung einen Beitrag leisten wird. Die
Behörde soll allerdings die Genehmigung für eine neue Anlage, die zusätzliche
Emissionen verursacht, in einem bereits erheblich belasteten Gebiet nur dann
erteilen, wenn entweder keine erhebliche Zusatzbelastung durch die neue Anlage
entsteht oder durch Maßnahmen bei anderen Emittenten sichergestellt ist, dass
„Platz“ für die Emissionen der neuen Anlage geschaffen wird.
Von der Fachwelt
sowie in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Umweltsenats
wird ein so genanntes „Schwellenwertkonzept“ akzeptiert, dh. es muss eine
gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, um überhaupt einen
Einfluss auf die Immissionssituation anzunehmen. „Solche Schwellenwerte werden
ua. mit Hilfe von Messbarkeitsgrenzen definiert. Dabei werden Immissionen als
unerheblich betrachtet, die nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar sind oder die, weil sie im
Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen, nur mit sehr
geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen können…“
(auszugsweises Zitat aus dem Bescheid des Umweltsenats vom 3.12.2004, US
5B/2004/11-18, s. 28). Der Bescheid des Umweltsenats betreffend das
Motorsportzentrum Spielberg verweist auch auf den UVE-Leitfaden des
Umweltbundesamts, der eine Schwelle für die Festlegung des Untersuchungsraumes
für das Schutzgut Luft von 3% eines Kurzzeitwertes und 1% eines Langzeitwertes
festlegt, und die neue deutsche TA - Luft, die teilweise Prozentsätze für eine
zulässige Zusatzbelastung vorsieht. Weiters wird auf die diesbezüglichen
Ausführungen im Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2005, BE 274) verwiesen. Diese
Werte sind jedoch lediglich beispielhaft zu verstehen und es wird der Behörde
im Einzelfall obliegen, einen angemessenen Schwellenwert festzulegen.
Das Wort
„langfristig“ im letzten Satz soll verdeutlichen, dass unter normalen Umständen
keine Grenzwertüberschreitungen mehr vorkommen dürfen, sobald die Maßnahmen zur
Reduktion der Emissionen wirksam geworden sind. Bei der Prognose ist nicht von
einem „worst case scenario“ auszugehen. Überschreitungen auf Grund von
ungewöhnlichen Wetterbedingungen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen
können in einem realistischen Szenario nicht gänzlich ausgeschlossen werden,
stellen aber kein Hindernis für die Genehmigung dar. Allerdings ist
festzuhalten, dass das Wort „langfristig“ keinesfalls bedeutet, dass die
Einhaltung der Grenzwerte erst in ferner Zukunft sicherzustellen ist.“
Die Wortfolge
„Überschreitung eines Grenzwertes“, umfasst auch die in der Anlage 1 zum
IG-L zu den angeführten Immissionskonzentrationen zugehörige zulässige Anzahl
von Überschreitungen oder zugehörigen Toleranzmargen.
Im Hinblick
darauf, dass mit der in Rede stehenden Änderung des IG-L und somit auch mit der
darauf abgestimmten Änderung des EG-K Rechtssicherheit geschaffen werden soll,
wird keine Übergangsregelung vorgesehen, dh. dass die in Rede stehende Änderung
des EG-K auch auf Verfahren Anwendung finden wird, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der vorgeschlagenen Novelle bereits anhängig sind.
Zu
Art. III Z 2 (§ 16 EG-K):
Nach dem
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005,
hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter anderem für dem
IPPC-Regime unterliegende Anlagen gemäß EG-K strategische
Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionspläne zu erstellen.
Die betroffenen
Betreiber sollen verpflichtet werden, dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit die dafür notwendigen Informationen über die Lärmemissionen und deren
Quellen zur Verfügung zu stellen. Die vorgeschlagene Regelung folgt dem Modell
des § 60 Abs. 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in
der Fassung des geplanten Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005.
In der
Regierungsvorlage 1147 BlgNR XXII.GP zu den Stenographischen Protokollen
des Nationalrats, XXII.GP wird dazu unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Die dafür
notwendigen Informationen über die Lärmemissionen und deren Quellen sind vom
Anlageninhaber einer IPPC-Behandlungsanlage zur Verfügung zu stellen; dabei
können auch vorhandene Daten, zB aus früheren Genehmigungsverfahren, genutzt
werden. Ist eine Meldung der Lärmdaten erforderlich, weil eine Neugenehmigung
oder eine Änderung der IPPC-Behandlungsanlage erfolgt, kann die Meldung auch im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen. Betrachtungspunkt für die
Lärmemissionen sind neben der Lärmquelle selbst auch die relevanten Punkte der
Betriebsanlagengrenze (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zum Bundes-LärmG,
857 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXII. GP). Die auf die Betriebsanlagengrenze bezogenen Angaben können
durch einfache lineare Rechnung aus Emissionsdaten entsprechend den
diesbezüglichen Normen erstellt werden oder aus Immissionsmessungen (mit
Hintergrundkorrektur) stammen.“
Da es
unterschiedliche Fristen für die Erstellung der strategischen Lärmkarten und
der Aktionspläne gibt (für Ballungsräume ab 250 000 Einwohner
Mai 2007 und für Ballungsräume ab 100 000 Einwohner Mai 2012),
werden zwei getrennte Bestimmungen normiert, wobei Abs. 10 erst mit
1. Jänner 2011 in Kraft tritt.
Zu
Art. III Z 3 (§ 19 EG-K):
Der geltende
§ 19 Abs. 1 und 2 ist mit dem bisherigen § 19 IG-L abgestimmt,
der mit dem Wirksamwerden des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005
entfallen soll; nach der geplanten geänderten Rechtslage sollen sich die
immissionsschutzrechtlichen Regelungen betreffend „Sanierung“ in einem neu
eingefügten § 13a IG-L finden. Auf diese Regelung ist die vorgeschlagene
Änderung des § 19 EG-K abgestellt, die auch den geplanten neuen § 9a
Abs. 9 IG-L berücksichtigt.
„Behörde“ im
Bereich des EG-K ist die Behörde im Sinne des § 25.
Abs. 11 ist
für die rasche Entscheidung über die Notwendigkeit der Erstellung einer
Lärmkarte und für die allfällige Durchführung einer Ausbreitungsrechnung
erforderlich.
Zu
Art. III Z 4 und 5 (§§ 22 und 23 Abs. 1 EG-K):
Gemäß §§ 22
und 23 Abs.1 hat der Betreiber Maßnahmen zur Anpassung seiner Anlage an das
integrierte Konzept bzw. an den Stand der Technik vorzuschlagen, die Behörde
hat die vorgeschlagenen Maßnahmen zu überprüfen. Im Sinne der Rechtssicherheit
für den Betreiber und zur Dokumentation der von der Behörde akzeptierten
Maßnahmen in gemeinschaftsrechtlichen Berichtspflichten wird die Erlassung
eines Feststellungsbescheides normiert. Damit wird die in Art. 5
IPPC-Richtlinie geforderte Überprüfung von bestehenden Anlagen durch die
Behörde erfüllt und dokumentiert. Durch diese Dokumentation erfolgt keine
substantielle Erweiterung der Überprüfungsaufgaben der Behörde.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
Artikel I Änderung
der Gewerbeordnung 1994 |
|
§ 77. (3) Die Behörde hat Emissionen von
Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für
die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer
Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L) BGBl. I
Nr. 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1
und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L
festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben. |
§ 77. (3) Die Behörde hat Emissionen von
Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu
begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden
Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des
Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), BGBl. I
Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern
in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende
Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines
Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer
Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L vorliegt oder durch die
Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn 1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten
Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder 2. der zusätzliche Beitrag durch
emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren
Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls
durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund
eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß
§ 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden,
so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren
Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden
sind. |
§ 79. (4) Die Behörde hat dem Inhaber einer
genehmigten Betriebsanlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10
Immissionsschutzgesetz - Luft, BGBl. I Nr. 115, in einem
Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen
ist (§ 10 IG-L), mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser
Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand
angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im
Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung
bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde auf die in der
Verordnung gemäß § 10 IG-L festgelegte Sanierungsfrist hinzuweisen.
§ 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden. |
§ 79. (4) Die Behörde hat dem Inhaber einer
genehmigten Betriebsanlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von
Anordnungen einer Verordnung
gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, in der jeweils
geltenden Fassung, betroffen
ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer
dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein
Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die
Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen,
genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlangeninhaber die Durchführung der
genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich
aus der Verordnung gemäß
§ 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt. § 81
Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden. |
§ 81b. (1) Der Inhaber einer in der
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat jeweils
innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine
Betriebsanlage betreffende Stand der Technik (§ 71a) wesentlich geändert
hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich
verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der
Betriebsanlageninhaber hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der
Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen
zu übermitteln. Hat der Betriebsanlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten
Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende
Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 81a bleibt unberührt. |
§ 81b. (1) Der Inhaber einer in der
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat jeweils
innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine
Betriebsanlage betreffende Stand der Technik (§ 71a) wesentlich geändert
hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich
verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der
Betriebsanlageninhaber hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der
Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen
zu übermitteln. § 81a bleibt unberührt. Hat der Betriebsanlageninhaber
Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die
Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. |
8b.
Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten § 84h. … |
8b.Gemeinschaftsrechtliche
Berichtspflichten, Meldepflichten § 84h. … § 84i. (1) Der Inhaber einer in der
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage, die in einem
Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes
– Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005, in der jeweils geltenden
Fassung, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden
Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen
Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer
wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage
ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die
Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber einer in der Anlage 3
zu diesem Bundesgesetz angeführten am 1. Jänner 2006 bereits
genehmigten Betriebsanlage, die in einem gemäß § 3 Abs. 3
Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls
250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde
die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle
und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
30. Juni 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf
Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit weiterzuleiten. (2) Der Inhaber
einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage,
die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer
insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl
liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung
dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen
Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen
(bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen
zu melden. Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz
angeführten am 1. Jänner 2011 bereits genehmigten Betriebsanlage, die in
einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit
einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden
Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden
Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und
deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die
Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. (3) Die von einer in
der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage
ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als
Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG
jeweils an der Betriebsanlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen
Wertes ist nur für jene Punkte der Betriebsanlagengrenze erforderlich, an
denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight
den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt
die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und
bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es
sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung
erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Betriebsanlage bezogenen
Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und
Angaben über auf dem Betriebsanlagengelände befindliche relevante
Schallhindernisse) anzugeben. |
§ 382. (1) bis (23) … |
§ 382. (1) bis (25) … (26) § 77
Abs. 3, § 79 Abs. 4, § 81b Abs. 1, die Überschrift
8b im I. Hauptstück, § 84i Abs. 1 und Abs. 3 und die
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/XXX, treten mit dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX folgenden Monatsersten in Kraft. (27) § 84i
Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX,
tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. (28) Durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX wird die Richtlinie 2002/49/EG
über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189
vom 18.07.2002 S. 12 umgesetzt. |
Anlage 3 (§ 77a
Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1, 3 und 4,
§ 81c, § 81d, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 7,
§ 359b Abs. 1 letzter Satz) |
Anlage 3 (§ 77a
Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1, 3 und 4,
§ 81c, § 81d, § 84i, § 356a Abs. 1, § 356b
Abs. 7, § 359b Abs. 1 letzter Satz) |
Die im Folgenden
genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die
Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben
Kategorie in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die Kapazitäten
dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen. |
1. Nicht zu den im Folgenden genannten Anlagen
oder Anlagenteilen zählen solche Anlagen oder Anlagenteile, die der
Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren im
Labor- oder Technikumsmaßstab dienen. 2. Die im Folgenden genannten Schwellenwerte
beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen.
Werden mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein- und derselben
Betriebsanlage durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten
zusammenzurechnen. |
4.1c Anlagen zur
Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern
auf Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder
Elastomeren |
4.1c Anlagen zur
Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern
aus Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken |
Artikel II Änderung
des Mineralrohstoffgesetzes |
|
Inhaltsverzeichnis |
Inhaltsverzeichnis |
|
|
Bewilligung von
Bergbauanlagen (§§ 119 und 120) |
Bewilligung von
Bergbauanlagen (§ 119) Sanierungskonzept
für Bergbauanlagen (§ 120). |
|
|
Verwendung
der geschlechtsspezifischen Form (§ 221) Gemeinschaftsrechtliche
Berichtspflichten (§ 222) In-Kraft-Treten
(§ 223) Vollziehung
(§ 224) |
Verwendung
der geschlechtsspezifischen Form (§ 221) Verweise
auf andere Bundesgesetze (§ 221a) Gemeinschaftsrechtliche
Berichtspflichten (§ 222) Meldepflichten
(§ 222a) In-Kraft-Treten
(§ 223) Vollziehung
(§ 224) |
Genehmigung
von Gewinnungsbetriebsplänen § 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind,
erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn
nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn 1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten,
sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen,
durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind, 2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf
das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die)
Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden
gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser
mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben), 3. gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die
Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und
sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte
erfolgt, 4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der
Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen
Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, 5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der
Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, 6. nach dem Stand der medizinischen und der
sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder
der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten
ist, 7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber
nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß
hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119
Abs. 5) zu erwarten ist, 8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der
Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind
und 9. beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle
entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht
verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle
wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die
entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. |
Genehmigung
von Gewinnungsbetriebsplänen § 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind,
erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn
nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn 1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten,
sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen,
durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind, 2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf
das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die)
Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden
gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser
mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben), 3. gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die
Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und
sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte
erfolgt, 4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der
Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen
Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, 5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der
Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, 6. nach dem Stand der medizinischen und der
sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder
der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten
ist, 7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber
nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß
hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119
Abs. 5) zu erwarten ist, 8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der
Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind
und 9. beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle
entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht
verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle
wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die
entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. |
(2) Die Bestimmungen
einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I
Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung
der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz – Luft und einer
Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte
ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Aufschluss und/oder den Abbau
oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten
handelt. |
(2) Soweit es sich
nicht um den Aufschluss, den Abbau, das Speichern in geologischen Strukturen
oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1
Folgendes: 1. Die für den zu genehmigenden
Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des
§ 10 IG‑L erlassenen Verordnung sind anzuwenden. 2. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder
einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste
Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits eine Überschreitung eines
Grenzwertes gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG‑L oder einer Verordnung gemäß
§ 3 Abs. 3 IG‑L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten
ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn a) die Emissionen durch die im
Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur
Immissionsbelastung leisten oder b) der zusätzliche Beitrag durch
emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich
zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen
erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung,
insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG‑L oder eines
Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend
kompensiert werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine
weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen
wirksam geworden sind |
(3) … |
(3) … |
Bewilligung
von Bergbauanlagen § 119. (1) … (2) … |
Bewilligung
von Bergbauanlagen § 119. (1) … (2) … |
(3) Die Bewilligung
ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn
nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn 1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des
Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der
Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine
rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt, 2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der
Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben, 3. nach dem Stand der medizinischen und der
sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder
der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten
ist, 4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber
nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß
hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu
erwarten ist und |
(3) Die Bewilligung
ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn
nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn 1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des
Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der
Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine
rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt, 2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der
Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben, 3. nach dem Stand der medizinischen und der
sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder
der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten
ist, 4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber
nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß
hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu
erwarten ist, |
5. beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle
entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht
verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle
wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die
entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. |
5. entweder beim Betrieb der Bergbauanlage keine
Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar
oder nicht verwertbar sind, oder – soweit eine Vermeidung oder Verwertung der
Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist – gewährleistet ist, dass die
entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden und |
|
6. bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen
in einem Gebiet, in dem bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes gemäß
Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 IG-L vorliegt oder durch die Bewilligung zu erwarten ist, a) die Emissionen der Aufbereitungsanlage keinen
relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder b) der zusätzliche Beitrag durch
emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich
zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen
erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere
auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs
gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden,
sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren
Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam
geworden sind. |
Die
Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1
Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen
oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen
(Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung
von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu
verlangen. Wenn es sich um Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen
handelt, sind die Bestimmungen einer auf Grund des § 10
Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997,
erlassenen Verordnung anzuwenden und ist die Einhaltung der in den Anlagen 1
und 2 zum Immissionsschutzgesetz – Luft und einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben. |
Die
Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1
Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen
oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen
(Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung
von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu
verlangen. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen sind die in
Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des § 10 IG-L erlassenen
Verordnung anzuwenden. |
(4) … |
(4) … |
§ 120. (1) Die Behörde hat dem
Bergbauberechtigten, wenn die Bergbauanlage in einem Sanierungsgebiet gemäß
einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L),
BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung liegt und von
Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), wenn es
sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, mit Bescheid aufzutragen,
zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen
Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage
vorzulegen. |
Sanierungskonzept
für Bergbauanlagen § 120.
(1) Die Behörde hat
dem Bergbauberechtigten, der eine obertägige Bergbauanlage betreibt, die in
einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß
§ 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden
Fassung, betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser
Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand
angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Bergbauanlage vorzulegen. |
(2) Ist das vom
Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog
festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde
erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu genehmigen.
Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirklichung des genehmigten
Konzeptes innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L
ergebenden Frist aufzutragen. |
(2) Ist das vom
Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung dieser
Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde – erforderlichenfalls unter
Vorschreibung von Auflagen – zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem
Bergbauberechtigten die Verwirklichung des genehmigten Konzeptes innerhalb
der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10
IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt. |
|
(3) § 119 ist
auf Änderungen der Bergbauanlage zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht
anzuwenden. |
§ 221a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G), BGBl.
Nr. 697/1993, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes,
BGBl. 71/1954, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr. 286,
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Abgabenexekutionsordnung,
BGBl. Nr. 104/1949 und des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 39, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung zu verwenden. |
Verweise
auf andere Bundesgesetze § 221a.
Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896,
der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl.
Nr. 697/1993, des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG‑L), BGBl. I
Nr. 115/1997, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG),
BGBl. I Nr. 60/2005, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes,
BGBl. 71/1954, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr. 286,
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Abgabenexekutionsordnung,
BGBl. Nr. 104/1949 und des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 39, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte
Fassung der verwiesenen Norm angeführt ist. |
Gemeinschaftsrechtliche
Berichtspflichten § 222. Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf
Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen
oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner
Bergbauanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese
Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher
Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit kann durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen
Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen
entsprechend den jeweiligen Arten von Bergbauanlagen Schadstoffen, an die
Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der
Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher
Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder
andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Bergbauanlagen
und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits bewilligte
Bergbauanlagen festgelegt werden. |
Gemeinschaftsrechtliche
Berichtspflichten § 222.
Wer nach diesem
Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen
verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung
von Emissionen aus seiner Bergbauanlage oder in einem Bergbau durchzuführen
und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf
Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur
Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die
Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung nähere
Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren
zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von
Bergbauanlagen oder Bergbauen sowie von Schadstoffen, an die Art, den Aufbau
und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen.
Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig
ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren
zur Bestimmung von Emissionen aus Bergbauanlagen oder Bergbaue und die
diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits bewilligte
Bergbauanlagen oder Bergbaue festgelegt werden. |
|
Meldepflichten § 222a. (1) Bergbauberechtigte, die eine in der
Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage
betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG
mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden
Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen
Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer
wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (§§ 170, 171) die von
dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die
Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte,
die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte
Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3
Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls
250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde
(§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen
auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis
spätestens 30. Juni 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität
zu prüfen und – soweit Behörde die im § 171 Abs. 1 oder 2
angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit weiterzuleiten. (2)
Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der
Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in
einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer
insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl
liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung
dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen
Änderung dieser Anlage der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage
ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des
Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in
der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage
betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten
Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner
übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (§§ 170, 171) die
von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und
die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. März
2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und
– soweit Behörde die im § 171 Abs. 1 oder 2 angeführte Behörde ist
– unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
weiterzuleiten. (3) Die von einer in
der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführten
Aufbereitungsanlage ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden
(Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der
Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils an der
Aufbereitungsanlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist
nur für jene Punkte der Aufbereitungsanlagengrenze erforderlich, an denen der
Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert
von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die
begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und
bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es
sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung
erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Aufbereitungsanlage
bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte
und Angaben über auf dem Betriebsgelände befindliche relevante
Schallhindernisse) anzugeben. |
In-Kraft-Treten § 223. (1) … |
In-Kraft-Treten § 223.
(1) … |
|
(11) § 116
Abs. 2, § 119 Abs. 3, § 120, § 221a, § 222
sowie § 222a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I XXX/2006 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 folgenden Monatsersten in Kraft. (12) § 222a
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. (13) Durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006 wird die Richtlinie 2002/49/EG
über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm,
ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 Seite 12, umgesetzt. |
Artikel III Änderung des
Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen |
|
§ 5. (2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 -
erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - darf nur erteilt
werden, wenn zu erwarten ist, dass 1. im Betrieb die gemäß § 8 Abs. 2
oder 3 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und 2. durch die Anlage keine Immissionen bewirkt
werden, die a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen
oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder b) zu einer unzumutbaren Belästigung der
Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 -
GewO 1994, BGBl. Nr. 194, führen, und 3. für die zu genehmigende Anlage allenfalls in
Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10
Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erfüllt
werden. Die
Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß
§ 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben. |
§ 5. (2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 -
erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - darf nur erteilt
werden, wenn zu erwarten ist, dass 1. im Betrieb die gemäß § 8 Abs. 2
oder 3 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und 2. durch die Anlage keine Immissionen bewirkt
werden, die a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen
oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder b) zu einer unzumutbaren Belästigung der
Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 -
GewO 1994, BGBl. Nr. 194, führen, und 3. die für die zu genehmigende Anlage in
Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des
Immissionsschutzgesetzes - Luft, IG‑L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der
jeweils geltenden Fassung erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem die
neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden
soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß
Anlage 1, 2 oder 5b IG‑L oder einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 IG‑L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die
Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn a) die Emissionen der Anlage keinen relevanten
Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder b) der zusätzliche Beitrag durch
emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich
zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen
erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung,
insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines
Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend
kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine
weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen
wirksam geworden sind. |
|
§ 16. (9) Der Betreiber einer Anlage mit einer
Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche in einem
Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 des
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes‑LärmG), BGBl. I
Nr. 60/2005, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer insgesamt
jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis
längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder
nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser
Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen
auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der
Betreiber einer am 1. Jänner 2006 bereits genehmigten Anlage mit einer
Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die in einem gemäß § 3
Abs. 3 Bundes‑LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt
jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der
Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die
Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
30. Juni 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf
Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit weiterzuleiten. (10) Der Betreiber
einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr,
welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes‑LärmG mit
einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden
Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen
Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer
wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage
ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze)
und deren Quellen zu melden. Der Betreiber einer am 1. Jänner 2011 bereits
genehmigten Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder
mehr, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes‑LärmG festgelegten
Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner
übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die von dieser Anlage
ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze)
und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat
die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. (11) Die von einer
Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr ausgehenden
Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight
(Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils
an der Anlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für
jene Punkte der Anlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von
55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB,
A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe,
dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight
den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen
der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren
schalltechnischen auf die Anlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel,
Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Anlagengelände
befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben. |
§ 19. (1) Die Behörde hat dem Betreiber einer
Anlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L (Maßnahmenkatalog) in
einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs
betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen
innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein
Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. (2) Ist das vom
Betreiber einer Anlage vorgelegte Konzept zur Erfüllung der im
Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet,
ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter
geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Betreiber der Anlage
die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem
Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Fristen aufzutragen. |
§ 19. Die Behörde hat dem Betreiber einer
genehmigten Anlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen
einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der
jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur
Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen
Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage
vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter
Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem
Anlagenbetreiber die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der
Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L
oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt. |
§ 22. Eine Anlage mit einer
Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die 1. vor Ablauf des 31. Oktober 1999
rechtskräftig genehmigt wurde oder für die 2. ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober
1999 anhängig war und die bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen
wurde, hat den
Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten
Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung spätestens am
31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Betreiber einer solchen Anlage hat
der Behörde (§ 25) rechtzeitig, aber spätestens zwölf Monate vor diesem
Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um
die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom
Anlagenbetreiber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat
die Behörde die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit
Bescheid anzuordnen. Äußert sich die Behörde nicht, gilt die Mitteilung bzw.
gelten die dargestellten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als
ausreichend zur Kenntnis genommen. |
§ 22. Eine Anlage mit einer
Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die 1. vor Ablauf des 31. Oktober 1999
rechtskräftig genehmigt wurde oder für die 2. ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober
1999 anhängig war und die bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen
wurde, hat den
Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten
Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung spätestens am
31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Betreiber einer solchen Anlage hat
der Behörde (§ 25) rechtzeitig, aber spätestens zwölf Monate vor diesem
Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um
die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom
Anlagenbetreiber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen ausreichend, hat die Behörde
dies innerhalb von längstens sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung von
Amts wegen mit Bescheid festzustellen; andernfalls hat die Behörde innerhalb
dieser Frist die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen
mit Bescheid anzuordnen. |
§ 23. (1) Der Betreiber einer Anlage mit einer
Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat jeweils innerhalb einer Frist
von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage erstmalig den
Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten
Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu entsprechen hatte, zu
prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich
geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die wirtschaftlich
verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat der
Behörde (§ 25) unverzüglich eine Darstellung des Standes der Technik und
eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden Anpassungsmaßnahmen
zu übermitteln. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht
ausreichend vorgesehen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit
Bescheid anzuordnen. Äußert sich die Behörde nicht, gilt die Mitteilung bzw.
gelten die dargestellten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als
ausreichend zur Kenntnis genommen. |
§ 23. (1) Der Betreiber einer Anlage mit einer
Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat jeweils innerhalb einer Frist
von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage erstmalig den
Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten
Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu entsprechen hatte, zu
prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich
geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die wirtschaftlich
verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat der
Behörde (§ 25) unverzüglich eine Darstellung des Standes der Technik und
eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden Anpassungsmaßnahmen
zu übermitteln. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes
ausreichend vorgesehen, hat die Behörde dies innerhalb von längstens sechs
Monaten nach Einlangen der Darstellungen von Amts wegen mit Bescheid
festzustellen; andernfalls hat die Behörde innerhalb dieser Frist die
entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit Bescheid
anzuordnen. |
§ 28. Durch dieses Bundesgesetz werden
folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257
vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG,
ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie
2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom
31.10.2003 S. 1, 2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl.
Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97, 3. Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von
Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl.
Nr. L 336 vom 07.12.1988 S. 1, 4. Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von
Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl.
Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1. |
§ 28. Durch dieses Bundesgesetz werden
folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257
vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG,
ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie
2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom
31.10.2003 S. 1, 2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl.
Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom
31.12.2003 S. 97, 3. Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von
Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl.
Nr. L 336 vom 07.12.1988 S. 1, 4. Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von
Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl.
Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1, 5. Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom
18.07.2002 S. 12. |
§ 31. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf
die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. |
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) § 5 Abs. 2
Z 3 sowie der Entfall des Schlusssatzes, § 16 Abs. 9 und 11
und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX
treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (3) § 16
Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX
tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. |