Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (27. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 102 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März darf der Lenker ein Kraftfahrzeug der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.“

2. § 102 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist und für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.“

3. § 102 Abs . 12 lit. f lautet:

               „f) des § 102 Abs. 8a oder des § 102 Abs. 9, wenn bei Nichtverwendung von Winterreifen oder Schneeketten aufgrund der Fahrbahnverhältnisse oder der beabsichtigten Fahrtstrecke eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist,“

4. § 103 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten

                a) das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,

               b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,

                c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a,

               d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil sowie

                e) bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten

bereitgestellt sind;“

5. § 131 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesanstalt für Verkehr ist zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer und verkehrstechnischer Fragen und zur Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie der Ladung solcher Fahrzeuge berechtigt. Sie hat dem Bund als kraftfahrtechnische Prüfanstalt zu dienen und Gutachten zu erstatten. Sie ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen; diese sind öffentliche Urkunden. Durch Bundesgesetz oder durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können der Bundesanstalt für Verkehr weitere konkrete Aufgaben im Bereich der Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer übertragen werden.“

6. §131 Abs. 3 lautet:

„(3) Hat die Anstalt als begutachtende Stelle aufzutreten, so ist der Leiter befugt, Bedienstete oder andere geeignete Personen abzuordnen. Bei der Auswahl ist auf deren fachliche Eignung Bedacht zu nehmen und nach Möglichkeit auch Wünschen der anfordernden Stelle Rechnung zu tragen.“

7. Dem § 135 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 102 Abs. 8a, § 102 Abs. 9, § 102 Abs. 12 lit. f und § 103 Abs. 1 Z 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 15 November 2006 in Kraft.“