1378 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (1328 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erlassen und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird
Der vorliegende
Entwurf sieht vor, alle den Bau, Betrieb, die Genehmigungsverfahren und
sonstigen Maßnahmen für die Tunnelsicherheit außer Verkehrsregelungen
betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen
an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (CELEX
Nr. 32004L0054) in einem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz und die
Bestimmungen über Verkehrszeichen und sonstige Verkehrsregelungen in einer
Novelle zur Straßenverkehrsordnung 1960 umzusetzen. Als Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens ist der 1. Mai 2006 vorgesehen.
Der
Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung
am 23. März 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter Klaus Wittauer, die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler sowie
der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Mag. Helmut Kukacka und der Ausschussobmann Abgeordneter Kurt Eder.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Klaus Wittauer und
Dipl.-Ing. Hannes Missethon einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
„Zu Art. 1 § 2 Z 6:
Die ‚erhebliche
Störung’ bildet ein wichtiges Tatbestandsmerkmal sowohl des § 4
Abs. 5 Z 7 als auch des § 4 Abs. 7. Die Aufnahme der
Legaldefinition der ‚erheblichen Störung’ soll eine in der Praxis handhabbare
Schwelle festlegen, ab welcher die Ermächtigung zur Aufbewahrung von
Bildaufzeichnungen über den Zeitraum von vier Stunden hinaus bzw. die Pflicht
zur Legung von Meldeberichten eingreifen. Ein unzulässiges Abstellen eines
Fahrzeuges in einer Pannenbucht, welches zwar Aktivitäten des Tunnel-Managers
erfordert, jedoch ohne Auswirkung auf den Verkehrsfluss bleibt, stellt noch
keine erhebliche Störung dar.
Zu Art. 1 § 4 Abs. 5:
Im Interesse des
aus dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) erfließenden
Transparenzgebotes (§ 6 Abs. 1 Z 1, § 24 leg. cit.), aber
auch im Interesse der positiven Beeinflussung des Fahrverhaltens der
Verkehrsteilnehmer erscheint es zielführend, in Art. 1 § 4
Abs. 5 Z 1 STSG eine ausdrückliche Pflicht zur Ankündigung der
Videoüberwachung in Straßentunneln vorzusehen. Die nachfolgenden Ziffern sollen
verdeutlichen, welchen konkreten Zwecken die Videoüberwachung im Tunnel zu
dienen hat, dass sich die technische Leistungsfähigkeit des
Videoüberwachungssystems an diesen Zwecken zu orientieren hat und nicht darüber
hinaus gehen darf sowie dass die Aufzeichnung und Wiedergabe der Bilder nur im
Rahmen dieser Zwecke, nur in der für diese erforderlichen Qualität und
befristet erfolgen darf. Im „Normalbetrieb“ ist die Erkennbarkeit von einzelnen
Fahrzeuginsassen oder sonstigen Personen oder Kennzeichen für die Erfüllung der
Aufgaben nach dem STSG nicht erforderlich. Datenschutzrechtlich ergibt sich daraus
das Gebot, die Aufzeichnung und Wiedergabe von Bildern so zu gestalten, dass
eine gleichzeitige oder nachträgliche Identifizierung von Personen oder
Zulassungsbesitzern durch den Tunnel-Manager oder Dritte ausgeschlossen wird.
Auch bei Anwendung der vorgesehenen technischen Auflagen kann eine
Rückführbarkeit auf bestimmte Personen bzw. Zulassungsbesitzer nicht generell
ausgeschlossen werden. Im Falle erheblicher Störungen oder Unfälle wird es je
nach Fall erforderlich sein, auf Kameras mit sog. Zoomfunktion zurückzugreifen.
Diesfalls kann davon ausgegangen werden, dass einzelne Personen und Kennzeichen
auf übertragenen bzw. aufgezeichneten Bildern erkennbar sind.
Daher ist davon
auszugehen, dass es sich bei den Videoüberwachungssystemen im Sinne des § 4
Abs. 5 Satz 1 STSG um Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7
DSG 2000 handelt. Diese unterliegen der Meldepflicht an die
Datenschutzkommission (§§ 17ff DSG 2000).
Die im letzten
Satz der Z 7 auferlegte spezifische Verpflichtung ist als Gegengewicht zu
der in bestimmten Fällen zulässigen Aufzeichnung in erhöhter Qualität bzw. zur
längeren Aufbewahrungsdauer zu sehen. Damit sollen unvermeidbare
Grundrechtseingriffe außerhalb des Normalbetriebes möglichst gering gehalten
werden.
Zu Art. 1 § 3 Abs. 4
und § 9 Abs. 1:
Es besteht die
Möglichkeit, dass Tunnel in der Zeit zwischen 1. Mai 2006 und einem allfälligen
späteren Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen werden. Damit
auch in diesem Fall die Bestimmung des § 9 über die Erstbewertung und
Anpassung der Konformität von bestehenden Tunneln zur Anwendung kommen kann,
erscheint es notwendig, den Stichtag auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
abzustellen.
Zu Art. 1 § 17:
Hier wird
berücksichtigt, dass sich die Festlegung des Datums für das In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes (1. Mai 2006) auf Grund des Zeitablaufs erübrigt.
Bei manchen Tunneln steht der Baubeginn bzw. der Beginn der Änderungen
(Sanierungsarbeiten) unmittelbar bevor. Um diese Baubeginne nicht unnötig zu
verzögern, entfallen die Verpflichtungen zur Erlassung von Bescheiden gemäß
§ 7 bzw. § 10 in Verbindung mit § 7. Aufgrund der beim
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführten
Überprüfungen, liegen in diesen Fällen jedoch die Voraussetzungen nach der
Richtlinie 2004/54/EG bereits vor. Die Übereinstimmung mit den Anforderungen
dieses Gesetzes wird im Verfahren gemäß § 8 zu überprüfen sein.
Zu Art 2 Z 4:
Hier wird
berücksichtigt, dass sich die Festlegung des Datums für das In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes (1. Mai 2006) auf Grund des Zeitablaufs erübrigt.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung
des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Klaus Wittauer und Dipl.-Ing. Hannes Missethon
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 03 23
Klaus Wittauer Kurt Eder
Berichterstatter Obmann