Bundesgesetz, mit
dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, die
Exekutionsordnung und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des
strafrechtlichen Schutzes der Umwelt sowie gegen beharrliche Verfolgung und des
zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre geändert werden
(Strafrechtsänderungsgesetz 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderungen
des Strafgesetzbuches
II Änderung
der Strafprozessordnung 1975
III Änderungen
der Exekutionsordnung
IV Änderungen
des Sicherheitspolizeigesetzes
V In-Kraft-Treten
VI Übergangsbestimmungen
Artikel I
Änderungen des
Strafgesetzbuches
Das
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1. Im § 58
Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Verletzten“ die Wortfolge „einer Genitalverstümmelung (§ 90 Abs. 3) oder“ eingefügt.
2. Im § 64
Abs. 1 wird in der Z 4 das Klammerzitat „278a
Abs. 1“ durch „278a“ ersetzt.
3. Im § 88
Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „erfolgt“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die bisherige Z 3; der
bisherige Inhalt der Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3“.
4. Im § 106
Abs. 1 Z 3 werden nach den Worten „genötigte
Person“ die Worte „zur Eheschließung,“ eingefügt.
5. Im § 107
entfällt Abs. 4.
6. Nach dem
§ 107 wird folgender § 107a eingefügt:
„Beharrliche
Verfolgung
§ 107a. (1) Wer eine Person widerrechtlich
beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
(2) Beharrlich
verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer
Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch
fortgesetzt
1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter
Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu
ihr herstellt,
3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten
Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten
Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Täter nur auf Antrag der
beharrlich verfolgten Person zu verfolgen.“
7. In den
§§ 119 Abs. 1 und 120 Abs. 2a entfällt jeweils das Klammerzitat „(§ 3 Z 13 TKG)“.
8. § 177b hat
zu lauten:
„Unerlaubter
Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
§ 177b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial herstellt, bearbeitet, verarbeitet
oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem
Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
radioaktive Stoffe oder Strahleneinrichtungen so herstellt, bearbeitet,
verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland
einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass
dadurch
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand
in erheblichem Ausmaß,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des
Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro
übersteigt,
entstehen
kann.
(3) Wer entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive
Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt,
befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das
Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt, dass Kernmaterial oder
radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung
geeigneten atomaren Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Wird durch eine
der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen die im
§ 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder
Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft
bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten
Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
(5) Der Begriff
Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material
sowie Ausrüstung, Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem
nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992,
unterliegen. Der Begriff radioaktive Stoffe bezeichnet Stoffe, die ein oder
mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach
dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht
gelassen werden kann; Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an
deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen
gleich. Unter Strahleneinrichtungen sind solche Geräte oder Anlagen zu
verstehen, die, ohne radioaktive Stoffe zu enthalten, imstande sind,
ionisierende Strahlung auszusenden, und deren Betrieb einer Bewilligungspflicht
nach dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969 in der jeweils geltenden
Fassung, unterliegt“
9. Nach dem
§ 177b wird folgender § 177c samt Überschrift eingefügt:
„Fahrlässiger
unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder
Strahleneinrichtungen
§ 177c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im
§ 177b Abs. 1, 2 oder 3 mit Strafe bedrohten Handlungen
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder
Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft
bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im
§ 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen
zu verhängen.“
10. § 180 hat
zu lauten:
„Vorsätzliche
Beeinträchtigung der Umwelt
§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so
verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand
in erheblichem Ausmaß,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des
Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden
an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder
an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen
kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt
oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem
unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der
50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat
eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort
angedrohten Strafen zu verhängen.“
11. § 181 hat
zu lauten:
„Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
§ 181. (1) Wer fahrlässig entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit
Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt
oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an
einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der
50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen,
so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“
12. § 181b hat
zu lauten:
„Vorsätzliches
umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
§ 181b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert,
ablässt oder sonst beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland
ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand
in erheblichem Ausmaß,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des
Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro
übersteigt,
entstehen
kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der
im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten
Strafen zu verhängen.“
13. § 181c hat
zu lauten:
„Fahrlässiges
umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
§ 181c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit
Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2
genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“
14. § 181d hat
zu lauten:
„Vorsätzliches
umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
§ 181d. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit
durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand
in erheblichem Ausmaß,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des
Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen
kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3
genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“
15. Nach dem
§ 181d wird folgender § 181e samt Überschrift eingefügt:
„Grob
fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
§ 181e. (1) Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag die im § 181d Abs. 1 mit Strafe
bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im
§ 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten
Strafen zu verhängen.“
16. Im
§ 182 Abs. 2 werden die Worte „einem
größeren Gebiet“ durch
die Worte „erheblichem Ausmaß“ ersetzt.
17. Im § 183a Abs. 2 wird der Punkt am Ende
durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt:„im Falle des §
181e, wenn er grob fahrlässig handelt.“
18. § 193 wird
wie folgt geändert:
a) In der
Überschrift entfallen die Worte „und
Ehenötigung“.
b) Im Abs. 2
entfallen der Beistrich nach dem Wort „schließen“ und der letzte Halbsatz.
c) Im Abs. 3
entfallen der Beistrich nach dem Wort „Täuschung“ sowie die Worte „Gewalt oder Drohung“.
19.
§ 212 Abs. 2 Z 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „oder“ vor „Psychotherapeut“ und die Worte „oder sonst als“ vor „Angehöriger“ werden durch Beistriche ersetzt.
b) Die Wendung „Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes“ wird durch die Wendung „Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ ersetzt.
c) Nach den Worten „Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ werden die Worte „oder Seelsorger“ eingefügt.
20. Im § 215a
Abs. 2 wird nach dem Wort „gefährdet“ das Wort „wird“ eingefügt.
21. Im § 278
Abs. 2 wird die Wortfolge 㤤 104
oder 105 des Fremdengesetzes“
durch die Wortfolge 㤤 114
Abs. 2 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes“ ersetzt.
Artikel II
Änderungen
der Strafprozessordnung 1975
Die
Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:
Im § 9
Abs. 1 Z 1 werden
1.nach dem Zitat „(§ 107 StGB)“ die Wendung „
,der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB)“
2. nach dem Zitat „(§ 159 StGB)“ die Wendung „
,des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen
oder Strahleneinrichtungen
(§ 177c StGB)“
und
3. nach dem Zitat „(§ 181c StGB)“ die Wendung „
,des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e
StGB)“
eingefügt.
Artikel III
Änderungen der
Exekutionsordnung
Die
Exekutionsordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 68/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 382f
wird folgender § 382g eingefügt:
„Schutz vor
Eingriffen in die Privatsphäre
§ 382g. (1) Der Anspruch auf Unterlassung von
Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel
gesichert werden:
1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie
Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
2. Verbot brieflicher, telefonischer oder
sonstiger Kontaktaufnahme,
3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden
Orten,
4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von
persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter
Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu
bestellen,
6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von
Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen.
(2) Das Gericht kann
mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 3
die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382d Abs. 4 ist sinngemäß
anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den
Bestimmungen des Dritten Abschnitts zu vollziehen.
(3) Auf einstweilige
Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 ist § 391
Abs. 2 nicht anzuwenden. Die Zeit, für die eine solche einstweilige
Verfügung getroffen wird, darf ein Jahr nicht übersteigen.“
2. § 390
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bewilligung
einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a,
§§ 382a, 382b oder 382g kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden.“
3. § 393
Abs. 2 lautet:
„Im Verfahren über
einstweilige Verfügungen nach §§ 382b und 382g Abs. 1 Z 1
und 2 sowie Z 4 bis 6 richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den
Bestimmungen der ZPO.“
4. Nach § 408
wird folgender § 409 eingefügt:
„In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen
§
409. (1) §§ 382g,
390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) §§ 382g, 390
Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/2006, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung
der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt.“
Artikel IV
Änderungen des
Sicherheitspolizeigesetzes
Das
Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 3
lautet:
„(3) Der
Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete
Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von
Gewalt einschließlich beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) bedroht sind,
zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen
(Interventionsstellen). Sofern eine solche Opferschutzeinrichtung überwiegend
der Beratung und Unterstützung von Frauen dient, ist der Vertrag gemeinsam mit
dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen abzuschließen, sofern eine solche
Einrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Kindern dient,
gemeinsam mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz.“
2. Dem § 91c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber
hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über den Einsatz von
Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b) zu informieren.“
3. Dem § 94 wird
folgender Abs. 21 angefügt:
„§ 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. § 91c Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit Ablauf des
Tages der Kundmachung in Kraft.““
Artikel V
In-Kraft-Treten
Die Artikel I und II dieses Bundesgesetzes treten mit 1.Juli 2006 in Kraft.
Artikel VI
Übergangsbestimmung
Die durch dieses
Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden,
in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden
ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung,
Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines
Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.