1386 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1348 der Beilagen): Protokoll zu dem am 23. Februar 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe

Zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika wird seit dem 1. Jänner 1998 der Vertrag vom 23. Februar 1995 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Formblättern, BGBl. III Nr. 107/1998 (in weiterer Folge: Rechtshilfevertrag 1995), angewendet. Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe vom 25. Juni 2003, ABl. Nr. L 181 vom 19. Juli 2003, S. 34 ff, enthält hinsichtlich des Geschäftswegs für die Unterstützung von Behörden mit der Zuständigkeit, Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen, der beschleunigten Übermittlung von Ersuchen, des Schutzes personenbezogener oder sonstiger Daten, der Ermittlung von Bankinformationen, gemeinsamer Ermittlungsteams sowie der Vernehmung per Videokonferenz und deren Kosten neue Regelungen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika ist der Rechtshilfevertrag 1995 entsprechend zu ändern. Das vorliegende Protokoll wurde mit der amerikanischen Seite weitgehend schriftlich verhandelt. Das Protokoll wurde am 20. Juli 2005 in Wien von der Bundesministerin für Justiz und dem Botschafter der USA in Österreich unterzeichnet.

Durch das Protokoll werden die im Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehenen Erleichterungen und Änderungen in den bilateralen Vertrag übernommen. Aufgrund des Abkommens der Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika waren Änderungen betreffend den Schutz personenbezogener Daten, die Übermittlung von Bankinformationen, gemeinsame Ermittlungsteams und Vernehmungen mittels Videokonferenz erforderlich. Der bilaterale Rechtshilfevertrag bleibt jedoch in seinen wesentlichen Bestimmungen unberührt.

Das gegenständliche Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 23. März 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Mag. Johann Maier sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zu dem am 23. Februar 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe (1348 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2006 03 23

Mag. Walter Tancsits Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau