1386 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (1348 der Beilagen): Protokoll zu dem am 23. Februar 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe
Zwischen der
Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika wird seit dem
1. Jänner 1998 der Vertrag vom 23. Februar 1995 zwischen der
Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Formblättern, BGBl. III
Nr. 107/1998 (in weiterer Folge: Rechtshilfevertrag 1995), angewendet. Das
Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von
Amerika über Rechtshilfe vom 25. Juni 2003, ABl. Nr. L 181
vom 19. Juli 2003, S. 34 ff, enthält hinsichtlich des
Geschäftswegs für die Unterstützung von Behörden mit der Zuständigkeit, Fälle
zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen, der beschleunigten Übermittlung von
Ersuchen, des Schutzes personenbezogener oder sonstiger Daten, der Ermittlung
von Bankinformationen, gemeinsamer Ermittlungsteams sowie der Vernehmung per
Videokonferenz und deren Kosten neue Regelungen. Gemäß Art. 3 Abs. 1
des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von
Amerika ist der Rechtshilfevertrag 1995 entsprechend zu ändern. Das vorliegende
Protokoll wurde mit der amerikanischen Seite weitgehend schriftlich verhandelt.
Das Protokoll wurde am 20. Juli 2005 in Wien von der Bundesministerin
für Justiz und dem Botschafter der USA in Österreich unterzeichnet.
Durch das
Protokoll werden die im Abkommen zwischen der Europäischen Union und den
Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehenen Erleichterungen und Änderungen in
den bilateralen Vertrag übernommen. Aufgrund des Abkommens der Europäischen
Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika waren Änderungen betreffend den
Schutz personenbezogener Daten, die Übermittlung von Bankinformationen,
gemeinsame Ermittlungsteams und Vernehmungen mittels Videokonferenz erforderlich.
Der bilaterale Rechtshilfevertrag bleibt jedoch in seinen wesentlichen
Bestimmungen unberührt.
Das
gegenständliche Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen
Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht
erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder betreffen, geregelt werden.
Der
Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 23. März 2006 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem
Berichterstatter der Abgeordnete Mag. Johann Maier sowie
die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zu dem am 23. Februar 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe (1348 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2006 03 23
Mag. Walter Tancsits Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau