1387 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1347 der Beilagen): Protokoll zu dem am 8. Jänner 1998 unterzeichneten Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung

Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika haben am 25. Juni 2003 in Washington ein Abkommen über Auslieferung unterzeichnet, ABl. Nr. L 181 vom 19. Juli 2003, S. 27 ff. Vertragsparteien dieses Abkommens auf Grundlage von Art. 38 und 24 EU-V sind die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika. Erst wenn alle Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach Art. 3 Abs. 2 des Abkommens nachgekommen sind, wird die Europäische Union das Abkommen aufgrund eines einstimmigen Ratsbeschlusses ratifizieren können. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, durch eine mit den Vereinigten Staaten von Amerika erstellte Urkunde anzuerkennen, in welchem Umfang der bilaterale Auslieferungsvertrag im Verhältnis zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Anwendung gelangt. Der Auslieferungsvertrag vom 8. Jänner 1998 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, BGBl.III Nr. 216/1999, muss daher in diesem Umfang angepasst werden.

 

Durch das Protokoll werden die im Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehenen Erleichterungen in den bilateralen Vertrag übernommen. Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere jene über das Verbot der Auslieferung bei drohender Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe bleiben unberührt. Der bilaterale Auslieferungsvertrag vom 8. Jänner 1998 ist nach mehr als zehnjährigen Vertragsverhandlungen zustande gekommen. Er gilt als moderner Auslieferungsvertrag zwischen durch unterschiedliche Rechtssysteme geprägten Staaten. Aufgrund des Abkommens der Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika sind Änderungen betreffend die Übermittlung der Auslieferungsunterlagen, die Beglaubigung der Unterlagen, die Übermittlung der Unterlagen zur Fristwahrung, die Übermittlung von ergänzenden Angaben, die Behandlung von vertraulichen Angaben sowie die Entscheidung bei Vorliegen von Auslieferungs- oder Überstellungsersuchen  mehrerer Staaten erforderlich. Der bilaterale Auslieferungsvertrag bleibt jedoch in seinen wesentlichen Bestimmungen unberührt.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 23. März 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Mag. Johann Maier sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zu dem am 8. Jänner 1998 unterzeichneten Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung (1347 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2006 03 23

Mag. Walter Tancsits Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau