1387 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die
Regierungsvorlage (1347 der Beilagen): Protokoll zu dem am 8. Jänner 1998
unterzeichneten Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne von
Artikel 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der
Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung
Die Europäische
Union und die Vereinigten Staaten von Amerika haben am 25. Juni 2003 in
Washington ein Abkommen über Auslieferung unterzeichnet, ABl.
Nr. L 181 vom 19. Juli 2003, S. 27 ff. Vertragsparteien
dieses Abkommens auf Grundlage von Art. 38 und 24 EU-V sind die
Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika. Das Abkommen bedarf
der Ratifikation durch die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von
Amerika. Erst wenn alle Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach Art. 3
Abs. 2 des Abkommens nachgekommen sind, wird die Europäische Union das
Abkommen aufgrund eines einstimmigen Ratsbeschlusses ratifizieren können. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, durch eine mit den Vereinigten Staaten von
Amerika erstellte Urkunde anzuerkennen, in welchem Umfang der bilaterale
Auslieferungsvertrag im Verhältnis zum Abkommen zwischen der Europäischen Union
und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Anwendung gelangt. Der
Auslieferungsvertrag vom 8. Jänner 1998 zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, BGBl.III
Nr. 216/1999, muss daher in diesem Umfang angepasst werden.
Durch das
Protokoll werden die im Abkommen zwischen der Europäischen Union und den
Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehenen Erleichterungen in den bilateralen
Vertrag übernommen. Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere
jene über das Verbot der Auslieferung bei drohender Verhängung oder Vollstreckung
der Todesstrafe bleiben unberührt. Der bilaterale Auslieferungsvertrag vom 8.
Jänner 1998 ist nach mehr als zehnjährigen Vertragsverhandlungen zustande
gekommen. Er gilt als moderner Auslieferungsvertrag zwischen durch
unterschiedliche Rechtssysteme geprägten Staaten. Aufgrund des Abkommens der
Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika sind Änderungen
betreffend die Übermittlung der Auslieferungsunterlagen, die Beglaubigung der
Unterlagen, die Übermittlung der Unterlagen zur Fristwahrung, die Übermittlung
von ergänzenden Angaben, die Behandlung von vertraulichen Angaben sowie die
Entscheidung bei Vorliegen von Auslieferungs- oder Überstellungsersuchen mehrerer Staaten erforderlich. Der
bilaterale Auslieferungsvertrag bleibt jedoch in seinen wesentlichen
Bestimmungen unberührt.
Der
gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und
ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich,
sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist.
Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht
erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder betreffen, geregelt werden.
Der
Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 23. März 2006 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem
Berichterstatter der Abgeordnete Mag. Johann Maier
sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat
wolle beschließen:
Der
Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zu dem am 8. Jänner 1998
unterzeichneten Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne von
Artikel 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der
Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung
(1347 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien,
2006 03 23
Mag. Walter Tancsits Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau