1392 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2 samt
Überschrift lautet:
„Berücksichtigung
einer im Ausland ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit
§ 2. Führt die Anwendung des Titels II der
Verordnung dazu, dass eine Person den österreichischen Rechtsvorschriften
unterliegt, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt,
eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder deren in Österreich ausgeübte
selbständige Erwerbstätigkeit sich auf das Gebiet eines solchen anderen Staates
erstreckt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für diese im Ausland
ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, sofern im Folgenden nichts Anderes
bestimmt wird, die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte
aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in
dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt
a) für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für
die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften über
die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte;
b) für die Anwendung des NVG 1972 als nach
den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte.
In Fällen
von landwirtschaftlichen Teilflächen eines österreichischen Betriebes, die
keine organisatorische Einheit bilden, ist der Bildung des Versicherungswertes
nach § 23 Abs. 3 BSVG durch den zuständigen österreichischen Träger
der unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich
(§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) ermittelte Ertragswert zu
Grunde zu legen.“
2. § 4 wird
aufgehoben.
3. § 5 wird
aufgehoben.
4. § 6a wird
aufgehoben.
5. Nach § 9g
wird folgender § 9h eingefügt:
„§ 9h. (1) § 2 samt Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit xxx in
Kraft.
(2) § 5 tritt
rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die §§ 4 und
6a treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(4) § 5 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 ist weiterhin auf jene
Fälle anzuwenden, in denen Kindererziehungszeiten nach den österreichischen
Rechtsvorschriften als Ersatzzeiten gelten und nach Art. 15 Abs. 1 lit. c
der Durchführungsverordnung bei Zusammentreffen mit Zeiten einer
Pflichtversicherung aus einem anderen Mitgliedstaat verdrängt werden.
(5) §§ 4 und 6a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 sind weiterhin
auf Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem 1. Jänner 2004
anzuwenden.“