Vorblatt

Probleme:

Erforderlichkeit der Anpassung und Aktualisierung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV‑EG) an das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 142/2004. Klarstellungen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

 

 

Lösung:

Vornahme notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.

 

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

 

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Regelungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes dienen der Umsetzung des Rechts der Europäischen Union.

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) enthält Regelungen zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts betreffend Koordinierung der Sozialschutzsysteme (insbes. Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 sowie (EWG) Nr. 574/72) sowie entsprechender zwischenstaatlicher Abkommen im österreichischen Recht. Die Pensionsreformen 2003 und 2004 haben die österreichische Rechtslage dergestalt geändert, dass auch die Anpassung einiger Bestimmungen des SV-EG erforderlich ist. Darüber hinaus hat die Praxis gezeigt, dass § 2 SV-EG betreffend die Berücksichtigung einer im Ausland ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit präzisiert werden muss.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 SV-EG):

§ 2 SV-EG regelt jene Fälle, in denen Österreich nach Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Erwerbstätigkeiten zuständig ist, die nationalen Rechtsvorschriften aber keine eindeutige Antwort auf die Frage geben, wie in diesen Fällen die Beitragsgrundlagen zu bilden sind. Vor allem der Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten mit 1. Mai 2004 hat weitere Fragen hinsichtlich der Anwendung dieser Regelung insbesondere im Bereich des BSVG aufgeworfen. Die vorgeschlagene Neuregelung soll diese Fragen einer eindeutigen Lösung zuführen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des Titels II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 lückenlos alle Fälle erfassen wollen, in denen Erwerbstätigkeiten mit einem Element über die Grenze eines Mitgliedstaates hinausreichen (siehe z. B. EuGH in Rs C‑347/98, 3. Mai 2001, Kommission gegen Belgien). Daher ist bei selbständigen Erwerbstätigkeiten, die über das Gebiet eines Mitgliedstaats hinausreichen, davon auszugehen, dass auch diese abschließend durch Titel II geregelt werden, und zwar unabhängig davon, ob zwei getrennte selbständige Erwerbstätigkeiten vorliegen (z. B. die unternehmerisch getrennte Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Österreich und einem benachbarten Mitgliedstaat) oder ob sich nur eine selbständige Erwerbstätigkeit über die Grenze erstreckt (z. B. Pacht landwirtschaftlicher Flächen in einem anderen Mitgliedstaat durch einen in Österreich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb). Die Auffassung, dass die Regelungen betreffend die gewöhnliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten auch die Ausübung nur einer Erwerbstätigkeit (somit nicht das Vorliegen zweier getrennter Erwerbstätigkeiten) erfassen, hat der EuGH ausdrücklich in den Rs C-73/72, 1. März 1973, Bentzinger, C-13/73, 12. Juli 1973, Hakenberg, und C-425/93, 16. Februar 1995, Calle Grenzshop, bekräftigt.

Daher unterliegt z. B. auch ein Landwirt, der ohne eigenständigen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat in diesem landwirtschaftliche Liegenschaften gepachtet hat – bei angenommenem Wohnort in Österreich – nach Art. 14a Abs. 2 bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Art. 14a Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Grenzbetrieb) möglicherweise auch bereits nach dieser Bestimmung, ausschließlich den österreichischen Rechtsvorschriften. Zur Regelung des Art. 14 Abs. 2 ist ergänzend festzuhalten, dass diese Regelung – teleologisch ausgelegt – nicht nur betriebliche Einheiten erfasst, die sich tatsächlich über die Grenze erstrecken (z. B. ein Acker, durch den die Staatsgrenze verläuft), sondern auch eine eine Einheit bildende Betriebsorganisation auf beiden Seiten der Grenze (z. B. ein Gewerbebetrieb in Österreich, der Lagerhallen einige Kilometer entfernt auf der anderen Seite der Grenze hat). Diesen Regelungen kann jedenfalls entnommen werden, dass auch bei selbständig Erwerbstätigen unabhängig von der jeweiligen konkreten Ausgestaltung dieser Erwerbstätigkeit (mehrere getrennte verschiedene selbständige Erwerbstätigkeiten, mehrere getrennte gleichartige Erwerbstätigkeiten oder auch nur eine, aber sich über die Grenze erstreckende Erwerbstätigkeit) immer nur ein Mitgliedstaat für die Versicherung zuständig ist. Auch die Regelung betreffend die Bildung der Beitragsgrundlage in diesen Fällen (Art. 14d Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) anerkennt ausdrücklich die Möglichkeit, dass nur eine selbständige Erwerbstätigkeit zur Anwendung entweder des Art. 14a Abs. 2 oder des Art. 14a Abs. 3 dieser Verordnung führen kann. Der solchermaßen zuständige Mitgliedstaat hat das Recht, Beiträge für sämtliche der in Betracht kommenden selbständigen Erwerbstätigkeiten zu erheben, so wie wenn die gesamte selbständige Erwerbstätigkeit oder die gesamten selbständigen Erwerbstätigkeiten nur in diesem Mitgliedstaat ausgeübt würden.

Es bleibt daher zu entscheiden, wie nach Art. 14d Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in diesen Fällen für die Einkünfte aus den in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen landwirtschaftlichen Liegenschaften Beiträge nach dem BSVG zu ermitteln sind. Die derzeit vorgesehene Heranziehung der steuerbehördlichen Entscheidung scheitert oft daran, dass eine solche Entscheidung nicht vorliegt. Es wird daher vorgeschlagen, unter Heranziehung der Grundsätze des § 20 Abs. 5 BSVG für diese ausländischen landwirtschaftlichen Liegenschaften einen fiktiven Einheitswert anzusetzen.

Um für die betroffenen Selbständigen keine Änderungen hinsichtlich der in der Vergangenheit erfolgten Beitragsfestsetzung zu bewirken, soll diese Änderung keine Rückwirkung entfalten.

Zu Z 2 (§ 4 SV-EG):

Nach Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung bei Zusammentreffen mit Zeiten einer Pflichtversicherung aus einem anderen Mitgliedstaat verdrängt. Damit solche Zeiten bei der Pro-Rata-Berechnung nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dennoch pensionserhöhend berücksichtigt werden, sieht Art. 46 zweiter Unterabsatz der Verordnung 574/72 vor, dass der nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 errechnete tatsächlich geschuldete Betrag um den Betrag erhöht wird, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht, die gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung nicht berücksichtigt worden sind. Diese Erhöhung wird nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats berechnet, nach denen die Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zurückgelegt worden sind.

Eine entsprechende Regelung ist in § 4 SV-EG vorgesehen.

Diese Regelung war erforderlich, da die nationalen österreichischen Pensionsberechnungsvorschriften nicht so eindeutig waren, dass - frei von jedem Zweifel - die Berechnung des auf die verdrängten Zeiten einer freiwilligen Versicherung entfallenden Leistungsteils möglich war. Zunächst war problematisch, dass bei der Leistungsberechnung je nach der Dauer der Versicherung unterschiedliche Hundertsätze vorgesehen waren; in der Folge machten dann die Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt (keine linearen Beträge von der Pension) eine ergänzende Regelung erforderlich. Durch die in der Folge eingetretenen Rechtsänderungen (ab der Pensionsreform 2003, BGBl. I Nr. 71) ist die österreichische Rechtslage aber hinreichend klar, um ohne ergänzende Regelungen die Berechnung dieses besonderen Leistungsteils zu erlauben. Auch die mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene Pensionsharmonisierung macht keine ergänzende Klarstellung erforderlich. Für die Leistungsberechnung sowohl der Altleistung als auch der APG-Leistung sind immer lineare Berechnungsfaktoren einschließlich linearer Ab- und Zuschläge bei vorzeitigem Pensionsbeginn bzw. bei Pensionsaufschub vorgesehen. § 4 SV-EG hat somit seinen Anwendungsbereich verloren und ist daher aufzuheben.

Als Aufhebungszeitpunkt wird das In-Kraft-Treten der Pensionsreform 2003 gewählt. Sofern allerdings auf die Berechnung einer Pension im Einzelfall noch die alte nationale Rechtslage anzuwenden ist, die der Klarstellungen durch § 4 SV-EG in der jeweils geltenden Fassung bedarf, ist die jeweils maßgebende Fassung dieser Regelung als Teil der vor dem 1. Jänner 2004 geltenden Rechtslage natürlich weiterhin anwendbar. Durch eine Übergangsbestimmung (§ 9h Abs. 5 SV-EG) wird sichergestellt, dass diese Regelung auf alte Versicherungsfälle noch anzuwenden ist.

Zu Z 3 (§ 5 SV-EG):

Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung bei Zusammentreffen mit Zeiten einer Pflichtversicherung aus einem anderen Mitgliedstaat verdrängt. Für den Fall, dass aufgrund dieser Bestimmung Kindererziehungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung verdrängt werden, sieht § 5 SV-EG vor, dass der nach Art. 46 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1408/71 errechnete theoretische Betrag um jenen Betrag zu erhöhen ist, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bei Berücksichtigung dieser Kindererziehungszeiten für diese Zeiten gebühren würde.

Seit dem 1. Jänner 2005 und dem In-Kraft-Treten der Pensionsharmonisierung gelten jedoch nunmehr auch Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 2 APG als Beitragszeiten, weshalb diese Zeiten bei Zusammentreffen mit ausländischen Zeiten nicht mehr verdrängt werden. § 5 SV-EG hat somit seinen Anwendungsbereich verloren und ist daher aufzuheben. In einer Übergangsbestimmung (§ 9h Abs. 4 SV-EG) wird Vorsorge getroffen, dass jene Personen, die nicht unter das neue Recht fallen und deren Kindererziehungszeiten noch (teilweise) als Ersatzzeiten gelten, weiterhin von dieser Begünstigung profitieren können.

Zu Z 4 (§ 6a SV-EG):

§ 6a SV-EG trifft eine Sonderregelung für die Berechnung der Ab- und Zuschläge in dem Fall, dass aufgrund eines bilateralen Abkommens ein Anspruch auf eine österreichische Pension nur unter Zusammenrechung der Versicherungszeiten besteht, die Leistungshöhe jedoch ausschließlich aufgrund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen ist (Direktberechnung).

Durch die Pensionsreform 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde das österreichische Recht dahingehend geändert, dass die Ab- und Zuschläge seit 1. Jänner 2004 nicht mehr vom Steigerungsbetrag, sondern von der Leistung berechnet werden. § 6a SV-EG ist somit für Leistungen mit Stichtagen ab dem 1. Jänner 2004 hinfällig und kann aufgehoben werden. Durch eine Übergangsbestimmung (§ 9h Abs. 5 SV-EG) wird sichergestellt, dass diese Regelung auf alte Versicherungsfälle noch anzuwenden ist.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

 

Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

 

Berücksichtigung einer ausländischen selbständigen Erwerbstätigkeit

Berücksichtigung einer im Ausland ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit

§ 2. Führt die Anwendung des Titels II der Verordnung dazu, dass eine Person, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Tätigkeit ausübt, den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt

§ 2. Führt die Anwendung des Titels II der Verordnung dazu, dass eine Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder deren in Österreich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sich auf das Gebiet eines solchen anderen Staates erstreckt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für diese im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt

 

                a) für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften heranzuziehende Einkünfte;

                a) für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte;

 

               b) für die Anwendung des NVG 1972 als nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbare Einkünfte.

               b) für die Anwendung des NVG 1972 als nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte.

 

 

In Fällen von landwirtschaftlichen Teilflächen eines österreichischen Betriebes, die keine organisatorische Einheit bilden, ist der Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 3 BSVG durch den zuständigen österreichischen Träger der unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) ermittelte Ertragswert zu Grunde zu legen.

 

Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Zeiten einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung

Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Zeiten einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung

 

§ 4. (1) Bei Anwendung des Art. 46 zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung in bezug auf Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist der nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung errechnete tatsächlich geschuldete Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der sich aus der Anwendung eines Hundertsatzes auf die Bemessungsgrundlage ergibt, die aus diesen Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu ermitteln ist.

§ 4. Aufgehoben.

 

(2) Der Hundertsatz gemäß Abs. 1 beträgt für je zwölf Monate der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung 2 Prozentpunkte. Ein Rest von weniger als zwölf solcher Versicherungsmonate wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel dieses Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Der sich ergebende Hundertsatz vermindert oder erhöht sich in dem Verhältnis, in dem die Leistung wegen Inanspruchnahme vor oder nach Erreichung des Regelpensionsalters zu vermindern oder zu erhöhen ist.

 

 

Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Kindererziehungszeiten und ausländischen Versicherungszeiten

Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Kindererziehungszeiten und ausländischen Versicherungszeiten

 

§ 5. Führt Art. 15 der Durchführungsverordnung  dazu, daß Zeiten der Kindererziehung nach §§ 227a oder 228a ASVG, § 116a GSVG oder § 107a BSVG durch in einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt, zurückgelegte Zeiten verdrängt werden, so ist der nach Art. 46 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung errechnete theoretische Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bei Berücksichtigung dieser Kindererziehungszeiten für diese Zeiten gebühren würde.

§ 5. Aufgehoben.

 

§ 6a. Besteht bei Anwendung eines Abkommens ein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und ist die Leistung ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen, so beträgt

§ 6a. Aufgehoben.

 

                a) die Verminderung der Leistung wegen Inanspruchnahme vor Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme höchstens 5% der Summe der Steigerungspunkte,

 

 

               b) die Erhöhung der Leistung wegen Inanspruchnahme nach Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme 5% der Summe der Steigerungspunkte.

 

 

Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so wird für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5% berücksichtigt. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

 

 

 

§ 9h. (1) § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit xxx in Kraft.

 

 

(2) § 5 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

 

 

(3) Die §§ 4 und 6a treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

 

 

(4) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 ist weiterhin auf jene Fälle anzuwenden, in denen Kindererziehungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als Ersatzzeiten gelten und nach Art. 15 Abs. 1 lit. c der Durchführungsverordnung bei Zusammentreffen mit Zeiten einer Pflichtversicherung aus einem anderen Mitgliedstaat verdrängt werden.

 

 

(5) §§ 4 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 sind weiterhin auf Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.“