Vorblatt
Probleme:
Erforderlichkeit
der Anpassung und Aktualisierung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV‑EG)
an das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 142/2004.
Klarstellungen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Lösung:
Vornahme
notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Regelungen des
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes dienen der Umsetzung des Rechts der
Europäischen Union.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) enthält Regelungen zur Umsetzung
des Gemeinschaftsrechts betreffend Koordinierung der Sozialschutzsysteme
(insbes. Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 sowie (EWG) Nr. 574/72) sowie entsprechender
zwischenstaatlicher Abkommen im österreichischen Recht. Die Pensionsreformen
2003 und 2004 haben die österreichische Rechtslage dergestalt geändert, dass
auch die Anpassung einiger Bestimmungen des SV-EG erforderlich ist. Darüber
hinaus hat die Praxis gezeigt, dass § 2 SV-EG betreffend die Berücksichtigung
einer im Ausland ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit präzisiert werden
muss.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 2 SV-EG):
§ 2 SV-EG
regelt jene Fälle, in denen Österreich nach Titel II der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 bei in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten
Erwerbstätigkeiten zuständig ist, die nationalen Rechtsvorschriften aber keine
eindeutige Antwort auf die Frage geben, wie in diesen Fällen die
Beitragsgrundlagen zu bilden sind. Vor allem der Beitritt der zehn neuen
Mitgliedstaaten mit 1. Mai 2004 hat weitere Fragen hinsichtlich der
Anwendung dieser Regelung insbesondere im Bereich des BSVG aufgeworfen. Die
vorgeschlagene Neuregelung soll diese Fragen einer eindeutigen Lösung zuführen.
Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des Titels II der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 lückenlos alle Fälle erfassen wollen, in denen
Erwerbstätigkeiten mit einem Element über die Grenze eines Mitgliedstaates
hinausreichen (siehe z. B. EuGH in Rs C‑347/98, 3. Mai 2001,
Kommission gegen Belgien). Daher ist bei selbständigen Erwerbstätigkeiten, die
über das Gebiet eines Mitgliedstaats hinausreichen, davon auszugehen, dass auch
diese abschließend durch Titel II geregelt werden, und zwar unabhängig davon,
ob zwei getrennte selbständige Erwerbstätigkeiten vorliegen (z. B. die
unternehmerisch getrennte Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes in
Österreich und einem benachbarten Mitgliedstaat) oder ob sich nur eine
selbständige Erwerbstätigkeit über die Grenze erstreckt (z. B. Pacht
landwirtschaftlicher Flächen in einem anderen Mitgliedstaat durch einen in
Österreich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb). Die Auffassung, dass die
Regelungen betreffend die gewöhnliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit in
mehreren Mitgliedstaaten auch die Ausübung nur einer Erwerbstätigkeit (somit
nicht das Vorliegen zweier getrennter Erwerbstätigkeiten) erfassen, hat der
EuGH ausdrücklich in den Rs C-73/72, 1. März 1973, Bentzinger,
C-13/73, 12. Juli 1973, Hakenberg, und C-425/93, 16. Februar 1995,
Calle Grenzshop, bekräftigt.
Daher unterliegt
z. B. auch ein Landwirt, der ohne eigenständigen Betrieb in einem anderen
Mitgliedstaat in diesem landwirtschaftliche Liegenschaften gepachtet hat – bei
angenommenem Wohnort in Österreich – nach Art. 14a Abs. 2 bei
Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Art. 14a Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Grenzbetrieb) möglicherweise auch bereits
nach dieser Bestimmung, ausschließlich den österreichischen Rechtsvorschriften.
Zur Regelung des Art. 14 Abs. 2 ist ergänzend festzuhalten, dass
diese Regelung – teleologisch ausgelegt – nicht nur betriebliche Einheiten
erfasst, die sich tatsächlich über die Grenze erstrecken (z. B. ein Acker,
durch den die Staatsgrenze verläuft), sondern auch eine eine Einheit bildende
Betriebsorganisation auf beiden Seiten der Grenze (z. B. ein Gewerbebetrieb in
Österreich, der Lagerhallen einige Kilometer entfernt auf der anderen Seite der
Grenze hat). Diesen Regelungen kann jedenfalls entnommen werden, dass auch bei
selbständig Erwerbstätigen unabhängig von der jeweiligen konkreten
Ausgestaltung dieser Erwerbstätigkeit (mehrere getrennte verschiedene
selbständige Erwerbstätigkeiten, mehrere getrennte gleichartige
Erwerbstätigkeiten oder auch nur eine, aber sich über die Grenze erstreckende
Erwerbstätigkeit) immer nur ein Mitgliedstaat für die Versicherung zuständig
ist. Auch die Regelung betreffend die Bildung der Beitragsgrundlage in diesen
Fällen (Art. 14d Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) anerkennt
ausdrücklich die Möglichkeit, dass nur eine selbständige Erwerbstätigkeit zur
Anwendung entweder des Art. 14a Abs. 2 oder des Art. 14a
Abs. 3 dieser Verordnung führen kann. Der solchermaßen zuständige
Mitgliedstaat hat das Recht, Beiträge für sämtliche der in Betracht kommenden
selbständigen Erwerbstätigkeiten zu erheben, so wie wenn die gesamte
selbständige Erwerbstätigkeit oder die gesamten selbständigen
Erwerbstätigkeiten nur in diesem Mitgliedstaat ausgeübt würden.
Es bleibt daher zu
entscheiden, wie nach Art. 14d Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 in diesen Fällen für die Einkünfte aus den in einem anderen
Mitgliedstaat gelegenen landwirtschaftlichen Liegenschaften Beiträge nach dem
BSVG zu ermitteln sind. Die derzeit vorgesehene Heranziehung der
steuerbehördlichen Entscheidung scheitert oft daran, dass eine solche
Entscheidung nicht vorliegt. Es wird daher vorgeschlagen, unter Heranziehung
der Grundsätze des § 20 Abs. 5 BSVG für diese ausländischen
landwirtschaftlichen Liegenschaften einen fiktiven Einheitswert anzusetzen.
Um für die
betroffenen Selbständigen keine Änderungen hinsichtlich der in der
Vergangenheit erfolgten Beitragsfestsetzung zu bewirken, soll diese Änderung
keine Rückwirkung entfalten.
Zu Z 2
(§ 4 SV-EG):
Nach Art. 15
Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden Zeiten
einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung bei Zusammentreffen
mit Zeiten einer Pflichtversicherung aus einem anderen Mitgliedstaat verdrängt.
Damit solche Zeiten bei der Pro-Rata-Berechnung nach Art. 46 Abs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dennoch pensionserhöhend berücksichtigt
werden, sieht Art. 46 zweiter Unterabsatz der Verordnung 574/72 vor,
dass der nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 errechnete
tatsächlich geschuldete Betrag um den Betrag erhöht wird, der den Zeiten der
freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht, die
gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung
nicht berücksichtigt worden sind. Diese Erhöhung wird nach den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaats berechnet, nach denen die Zeiten der freiwilligen
Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zurückgelegt worden sind.
Eine entsprechende
Regelung ist in § 4 SV-EG vorgesehen.
Diese Regelung war
erforderlich, da die nationalen österreichischen
Pensionsberechnungsvorschriften nicht so eindeutig waren, dass - frei von jedem
Zweifel - die Berechnung des auf die verdrängten Zeiten einer freiwilligen
Versicherung entfallenden Leistungsteils möglich war. Zunächst war problematisch,
dass bei der Leistungsberechnung je nach der Dauer der Versicherung
unterschiedliche Hundertsätze vorgesehen waren; in der Folge machten dann die
Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt (keine linearen Beträge von der
Pension) eine ergänzende Regelung erforderlich. Durch die in der Folge
eingetretenen Rechtsänderungen (ab der Pensionsreform 2003, BGBl. I
Nr. 71) ist die österreichische Rechtslage aber hinreichend klar, um ohne
ergänzende Regelungen die Berechnung dieses besonderen Leistungsteils zu
erlauben. Auch die mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene
Pensionsharmonisierung macht keine ergänzende Klarstellung erforderlich. Für
die Leistungsberechnung sowohl der Altleistung als auch der APG-Leistung sind
immer lineare Berechnungsfaktoren einschließlich linearer Ab- und Zuschläge bei
vorzeitigem Pensionsbeginn bzw. bei Pensionsaufschub vorgesehen. § 4 SV-EG
hat somit seinen Anwendungsbereich verloren und ist daher aufzuheben.
Als
Aufhebungszeitpunkt wird das In-Kraft-Treten der Pensionsreform 2003 gewählt.
Sofern allerdings auf die Berechnung einer Pension im Einzelfall noch die alte
nationale Rechtslage anzuwenden ist, die der Klarstellungen durch § 4
SV-EG in der jeweils geltenden Fassung bedarf, ist die jeweils maßgebende
Fassung dieser Regelung als Teil der vor dem 1. Jänner 2004 geltenden
Rechtslage natürlich weiterhin anwendbar. Durch eine Übergangsbestimmung
(§ 9h Abs. 5 SV-EG) wird sichergestellt, dass diese Regelung auf alte
Versicherungsfälle noch anzuwenden ist.
Zu Z 3
(§ 5 SV-EG):
Nach Art. 15
Abs. 1 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden
Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung bei Zusammentreffen mit Zeiten einer
Pflichtversicherung aus einem anderen Mitgliedstaat verdrängt. Für den Fall,
dass aufgrund dieser Bestimmung Kindererziehungszeiten in der österreichischen
Pensionsversicherung verdrängt werden, sieht § 5 SV-EG vor, dass der nach
Art. 46 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1408/71
errechnete theoretische Betrag um jenen Betrag zu erhöhen ist, der nach den
österreichischen Rechtsvorschriften bei Berücksichtigung dieser
Kindererziehungszeiten für diese Zeiten gebühren würde.
Seit dem
1. Jänner 2005 und dem In-Kraft-Treten der Pensionsharmonisierung gelten
jedoch nunmehr auch Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. g ASVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 2 APG als
Beitragszeiten, weshalb diese Zeiten bei Zusammentreffen mit ausländischen
Zeiten nicht mehr verdrängt werden. § 5 SV-EG hat somit seinen
Anwendungsbereich verloren und ist daher aufzuheben. In einer Übergangsbestimmung
(§ 9h Abs. 4 SV-EG) wird Vorsorge getroffen, dass jene Personen, die
nicht unter das neue Recht fallen und deren Kindererziehungszeiten noch
(teilweise) als Ersatzzeiten gelten, weiterhin von dieser Begünstigung
profitieren können.
Zu Z 4
(§ 6a SV-EG):
§ 6a SV-EG
trifft eine Sonderregelung für die Berechnung der Ab- und Zuschläge in dem
Fall, dass aufgrund eines bilateralen Abkommens ein Anspruch auf eine
österreichische Pension nur unter Zusammenrechung der Versicherungszeiten
besteht, die Leistungshöhe jedoch ausschließlich aufgrund der österreichischen
Versicherungszeiten festzustellen ist (Direktberechnung).
Durch die
Pensionsreform 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde das österreichische
Recht dahingehend geändert, dass die Ab- und Zuschläge seit 1. Jänner 2004
nicht mehr vom Steigerungsbetrag, sondern von der Leistung berechnet werden.
§ 6a SV-EG ist somit für Leistungen mit Stichtagen ab dem 1. Jänner
2004 hinfällig und kann aufgehoben werden. Durch eine Übergangsbestimmung
(§ 9h Abs. 5 SV-EG) wird sichergestellt, dass diese Regelung auf alte
Versicherungsfälle noch anzuwenden ist.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
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Änderung
des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes |
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Berücksichtigung
einer ausländischen selbständigen Erwerbstätigkeit |
Berücksichtigung
einer im Ausland ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit |
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§ 2. Führt die Anwendung des Titels II der
Verordnung dazu, dass eine Person, die im Gebiet eines anderen Staates, für
den die Verordnung gilt, eine selbständige Tätigkeit ausübt, den
österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, so ist für die Ermittlung der
Beitragsgrundlage die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die
Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend.
Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt |
§ 2. Führt die Anwendung des Titels II
der Verordnung dazu, dass eine Person den österreichischen Rechtsvorschriften
unterliegt, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt,
eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder deren in Österreich ausgeübte
selbständige Erwerbstätigkeit sich auf das Gebiet eines solchen anderen
Staates erstreckt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für diese
im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, sofern im Folgenden
nichts Anderes bestimmt wird, die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung
über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit
maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt |
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a) für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für
die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften
heranzuziehende Einkünfte; |
a) für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für
die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften über
die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte; |
|
|
b) für die Anwendung des NVG 1972 als nach den
Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbare Einkünfte. |
b) für die Anwendung des NVG 1972 als nach
den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte. |
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In Fällen
von landwirtschaftlichen Teilflächen eines österreichischen Betriebes, die
keine organisatorische Einheit bilden, ist der Bildung des
Versicherungswertes nach § 23 Abs. 3 BSVG durch den zuständigen
österreichischen Träger der unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter
Betriebe in Österreich (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955)
ermittelte Ertragswert zu Grunde zu legen. |
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Berechnung
der Rente bei sich zeitlich deckenden Zeiten einer Pflichtversicherung und
einer freiwilligen Versicherung |
Berechnung
der Rente bei sich zeitlich deckenden Zeiten einer Pflichtversicherung und
einer freiwilligen Versicherung |
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§ 4. (1) Bei Anwendung des Art. 46 zweiter
Unterabsatz der Durchführungsverordnung in bezug auf Zeiten einer
freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach den
österreichischen Rechtsvorschriften ist der nach Art. 46 Abs. 2 der
Verordnung errechnete tatsächlich geschuldete Betrag um jenen Betrag zu
erhöhen, der sich aus der Anwendung eines Hundertsatzes auf die Bemessungsgrundlage
ergibt, die aus diesen Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder
freiwilligen Weiterversicherung zu ermitteln ist. |
§ 4. Aufgehoben. |
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(2) Der Hundertsatz
gemäß Abs. 1 beträgt für je zwölf Monate der freiwilligen Versicherung oder
freiwilligen Weiterversicherung 2 Prozentpunkte. Ein Rest von weniger als
zwölf solcher Versicherungsmonate wird in der Weise berücksichtigt, daß für
jeden restlichen Monat ein Zwölftel dieses Hundertsatzes heranzuziehen ist;
der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Der
sich ergebende Hundertsatz vermindert oder erhöht sich in dem Verhältnis, in
dem die Leistung wegen Inanspruchnahme vor oder nach Erreichung des
Regelpensionsalters zu vermindern oder zu erhöhen ist. |
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Berechnung
der Rente bei sich zeitlich deckenden Kindererziehungszeiten und
ausländischen Versicherungszeiten |
Berechnung
der Rente bei sich zeitlich deckenden Kindererziehungszeiten und ausländischen
Versicherungszeiten |
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§ 5. Führt Art. 15 der
Durchführungsverordnung dazu,
daß Zeiten der Kindererziehung nach §§ 227a oder 228a ASVG, § 116a GSVG oder
§ 107a BSVG durch in einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt,
zurückgelegte Zeiten verdrängt werden, so ist der nach Art. 46 Abs. 2
Buchstabe a der Verordnung errechnete theoretische Betrag um jenen Betrag zu
erhöhen, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bei
Berücksichtigung dieser Kindererziehungszeiten für diese Zeiten gebühren
würde. |
§ 5. Aufgehoben. |
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§ 6a. Besteht bei Anwendung eines Abkommens
ein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und ist die Leistung ausschließlich
auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen, so beträgt |
§ 6a. Aufgehoben. |
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a) die Verminderung der Leistung wegen
Inanspruchnahme vor Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate
der früheren Inanspruchnahme höchstens 5% der Summe der Steigerungspunkte, |
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b) die Erhöhung der Leistung wegen
Inanspruchnahme nach Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate
der späteren Inanspruchnahme 5% der Summe der Steigerungspunkte. |
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Bleibt
ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so wird für jeden Restmonat ein
Zwölftel von 5% berücksichtigt. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen
zu runden. |
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§ 9h. (1) § 2 samt Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit xxx in
Kraft. |
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(2) § 5 tritt
rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. |
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(3) Die §§ 4
und 6a treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer
Kraft. |
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(4) § 5 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 ist weiterhin auf
jene Fälle anzuwenden, in denen Kindererziehungszeiten nach den
österreichischen Rechtsvorschriften als Ersatzzeiten gelten und nach
Art. 15 Abs. 1 lit. c der Durchführungsverordnung bei
Zusammentreffen mit Zeiten einer Pflichtversicherung aus einem anderen
Mitgliedstaat verdrängt werden. |
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(5) §§ 4 und 6a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 sind
weiterhin auf Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem 1. Jänner
2004 anzuwenden.“ |
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