Bundesgesetz, mit
dem das Privatfernsehgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden
(Privatfernsehgesetz – PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 13 samt
Überschrift lautet:
„Nutzung von
analogen Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks
§
13. (1) Der
Österreichische Rundfunk hat Zulassungsinhabern nicht-bundesweiter Zulassungen
nach Maßgabe der folgenden Absätze die Nutzung der in Anlage 3 angeführten
Übertragungskapazitäten zu gestatten.
(2) Die Nutzung ist
für eine den wirtschaftlichen und programmlichen Anforderungen des
Zulassungsinhabers angemessene Dauer zu gestatten, wobei die Versorgung der
Bevölkerung im Verbreitungsgebiet mit den bundesweiten Fernsehprogrammen des
Österreichischen Rundfunks und mit den für dieses Verbreitungsgebiet
gestalteten regelmäßigen regionalen Sendungen (§ 3 Abs. 2 ORF-G)
zu gewährleisten ist.
(3) Der
Österreichische Rundfunk hat hinsichtlich der Nutzung eine vertragliche
Vereinbarung mit dem Zulassungsinhaber abzuschließen. Für die Nutzung der
Übertragungskapazität sind dem Österreichischen Rundfunk – anteilsmäßig und
abhängig von der Dauer der Nutzung gemäß Abs. 2 – einerseits jene Kosten
zu ersetzen, welche diesem selbst in Form von Abgaben für die Zuordnung oder
die laufende Nutzung der Übertragungskapazität entstehen und andererseits jene
Kosten, die sich unmittelbar aus den erforderlichen technischen
Umstellungsmaßnahmen ergeben. Kommt zwischen dem Österreichischen Rundfunk und
dem Zulassungsinhaber innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer
Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande, kann von den Beteiligten
die Regulierungsbehörde angerufen werden.
(4) Die
Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Anrufung durch
die Beteiligten. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung und
hat insbesondere einen Ausspruch über die Dauer der Nutzung (Abs. 2), die
Höhe der abzugeltenden Kosten (Abs. 3) und die Modalitäten der Auf- und
Abschaltung der Sendesignale zu enthalten. Bei ihrer Entscheidung hat die
Regulierungsbehörde nach Anhörung des Landes oder der Länder, in welchem oder
welchen das Programm des Inhabers der nicht-bundesweiten Zulassung verbreitet
werden soll, durch geeignete Auflagen sicherzustellen, dass Sendungen des
Österreichischen Rundfunks, an denen ein besonderes lokales oder regionales
öffentliches Informationsinteresse besteht, vom Österreichischen Rundfunk
ausgestrahlt werden können.
(5) Wenn der
Zulassungsinhaber zugleich eine Mitbenutzung der Sendeanlagen
(§ 19 PrTV-G) des Österreichischen Rundfunks begehrt und eine
Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder das angemessene Entgelt nicht
zustande kommt, hat die Regulierungsbehörde in ihre Entscheidung gemäß Abs. 4
auch einen Ausspruch gemäß § 19 Abs. 3 aufzunehmen.“
2. In
§ 20 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die
Verpflichtung zur Weiterverbreitung besteht auch im Fall der Rückgabe analoger
Übertragungskapazitäten und der Verbreitung dieser Programme über terrestrische
Multiplex-Plattformen (§ 26).“
3. Dem § 67 wird
folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) In von der
KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führenden Verfahren, in denen
vor dem 1. Juli 2006 gegen eine Entscheidung der KommAustria nach § 7 ORF-G,
nach den §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G,
nach den §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a und
27b PrTV-G sowie nach § 120 TKG 2003 Berufung erhoben wurde, hat
diese Berufung abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung.
Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden
Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen
mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid
eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger
Nachteil verbunden wäre.“
4. Dem § 69
wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 13 samt
Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006
tritt mit 1. August 2001 in Kraft. Vertragliche Vereinbarungen, die auf
Grundlage des § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 84/2001 abgeschlossen wurden, bleiben unberührt.
§ 20 Abs. 2 und § 67 Abs. 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Juli 2006 in
Kraft.“