1394 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1315 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden

Im Pensionsrecht der gesetzlichen Pensionsversicherung werden einige Änderungen vorgenommen, die für den Bereich der Beamtenpensionen im Sinne des Harmonisierungsgebotes ebenfalls vorgenommen werden müssen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

1.      Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension in bestimmten Fällen auf die letzten vier Jahre vor dem Todeszeitpunkt und Berücksichtigung der Administrativpensionen im Einkommensbegriff für die Witwen/Witwerpensionsbemessung;

2.       Erleichterungen für die Inanspruchnahme und Administration der Schwerarbeitspension.

 

Die Neuregelungen bei den Schwerarbeitspensionen sind in Summe kostenneutral. Die Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension führt zu folgenden Mehraufwendungen für den Bund:

 

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Leistungsmehraufwand:

0,2 Mio.

0,35 Mio. €

0,5 Mio. €

0,65 Mio.

0,8 Mio. €

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. April 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Fritz Neugebauer, Otto Pendl, Herbert Scheibner, Mag. Walter Posch und Mag. Terezija Stoisits.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Fritz Neugebauer und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 2 Z 1 (§ 1 Abs. 15 PG 1965):

Im beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten „gemeinsamen Pensionskonto“ sollen sowohl die Pensionskonten der Sozialversicherten als auch diejenigen der Beamten geführt werden. Durch diese Bestimmung wird – analog zu § 15a PG 1965 - die erforderliche Rechtsgrundlage für die Teilnahme der Dienst- und Pensionsbehörden des Bundes am gemeinsamen Pensionskonto geschaffen.

Zu Art. 2 Z 2 und Art. 4 Z 4 (§ 15 Abs. 3 PG 1965 und § 14 Abs. 3 BB-PG):

Durch diese Änderungen wird einerseits klargestellt, dass die Umstellung der Berechnungsgrundlage auf einen vierjährigen Beobachtungszeitraum nur für die (den) verstorbene(n) Beamtin (Beamten) gilt, und andererseits der dem Beamtenpensionsrecht fremde Begriff des „Versicherten“ aus den Bestimmungen eliminiert.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Fritz Neugebauer und Josef Bucher mit wechselnden Stimmenmehrheiten angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 04 04

Fritz Neugebauer Dr. Peter Wittmann

       Berichterstatter                  Obmann