1394 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (1315 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Im Pensionsrecht
der gesetzlichen Pensionsversicherung werden einige Änderungen vorgenommen, die
für den Bereich der Beamtenpensionen im Sinne des Harmonisierungsgebotes
ebenfalls vorgenommen werden müssen.
Im Einzelnen
handelt es sich um folgende Maßnahmen:
1. Ausweitung des
Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension in bestimmten
Fällen auf die letzten vier Jahre vor dem Todeszeitpunkt und Berücksichtigung
der Administrativpensionen im Einkommensbegriff für die
Witwen/Witwerpensionsbemessung;
2. Erleichterungen
für die Inanspruchnahme und Administration der Schwerarbeitspension.
Die Neuregelungen
bei den Schwerarbeitspensionen sind in Summe kostenneutral. Die Ausweitung des
Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension führt zu
folgenden Mehraufwendungen für den Bund:
Jahr |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
Leistungsmehraufwand: |
0,2 Mio. € |
0,35 Mio. € |
0,5 Mio. € |
0,65 Mio. € |
0,8 Mio. € |
Der
Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 4. April 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die
Abgeordneten Fritz Neugebauer, Otto Pendl,
Herbert Scheibner, Mag. Walter Posch und
Mag. Terezija Stoisits.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Fritz Neugebauer
und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
„Zu
Art. 2 Z 1 (§ 1 Abs. 15 PG 1965):
Im beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten „gemeinsamen Pensionskonto“ sollen sowohl die Pensionskonten der Sozialversicherten als auch diejenigen der Beamten geführt werden. Durch diese Bestimmung wird – analog zu § 15a PG 1965 - die erforderliche Rechtsgrundlage für die Teilnahme der Dienst- und Pensionsbehörden des Bundes am gemeinsamen Pensionskonto geschaffen.
Zu Art. 2 Z 2
und Art. 4 Z 4 (§ 15 Abs. 3 PG 1965 und § 14
Abs. 3 BB-PG):
Durch diese Änderungen wird einerseits
klargestellt, dass die Umstellung der Berechnungsgrundlage auf einen
vierjährigen Beobachtungszeitraum nur für die (den) verstorbene(n) Beamtin
(Beamten) gilt, und andererseits der dem Beamtenpensionsrecht fremde Begriff
des „Versicherten“ aus den Bestimmungen eliminiert.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung
des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Fritz Neugebauer und Josef Bucher mit
wechselnden Stimmenmehrheiten angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 04 04
Fritz Neugebauer Dr. Peter Wittmann
Berichterstatter Obmann