Bundesgesetz, mit
dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das
Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das
Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 15b Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beamte ist
auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem
vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige
Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die
Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des
60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.“
2. In § 15b
Abs. 3 wird die Zahl „59.“ durch die Zahl „57.“ ersetzt.
3. Dem § 284
wird folgender Abs. 61 angefügt:
„(61) § 15b
Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel
2
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das
Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Die dieses
Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines
Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.“
1a. § 5
Abs. 2a lautet:
„(2a) Bei einer
Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der
Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat.“
2. § 15
Abs. 3 lautet:
„(3)
Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der
überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach
Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten
oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der
verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier
Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch
48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren
vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in
dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen
Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe
(den Witwer) günstiger ist.“
3. § 15
Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91
Abs. 1 ASVG,“
4. § 15
Abs. 4 Z 4 lautet:
„4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende
Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer
Administrativpension entsprechen, und“
5. Dem § 41a
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 15 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. XXX/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2005 eingetreten sind. Auf Antrag der
Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung ab 1. Jänner 2006 auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem
1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind. Derartige
Anträge können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 gestellt werden.“
6. Dem § 109
wird folgender Abs. 54 angefügt:
„(54) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten in Kraft:
1. § 15 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1
und 4 sowie § 41a Abs. 6 mit 1. Jänner 2006,
2. § 5 Abs. 2a mit 1. Juli 2006.“
Artikel 3
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das
Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt
geändert:
1. § 2e
Abs. 1 lautet:
„(1) Der
Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden
Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in
den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 504 Monaten, davon
mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten
240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung
in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei
frühestens mit
dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in
Anspruch genommen werden.“
2. In § 2e
Abs. 3 wird die Zahl „59.“ durch die Zahl „57.“ ersetzt.
3. § 5b
Abs. 2a lautet:
„(2a) Bei einer
Ruhestandsversetzung nach § 2e beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend
von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat.“
4. Dem § 22
wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) § 2e
Abs. 1 und 3 und § 5b Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das
Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt
geändert:
1. § 2a Abs. 1
lautet:
„(1) Der Beamte ist
auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige
Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter
Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die
Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des
60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.“
2. In § 2a
Abs. 3 wird die Zahl „59.“ durch die Zahl „57.“ ersetzt.
3. § 5
Abs. 3 lautet:
„(3)
Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2a beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend
von Abs. 2 0,15% pro Monat.“
4. § 14
Abs. 3 lautet:
„(3)
Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der
überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach
Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten
oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der
verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier
Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch
48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren
vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in
dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen
Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe
(den Witwer) günstiger ist.“
5. § 14
Abs. 4 Z 4 lautet:
„4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende
Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension
entsprechen, und“
6. An die Stelle
des § 60 Abs. 9 treten folgende Bestimmungen:
„(9) § 38 und die
Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab
1. Juli 2005.
(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. XXX/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2005 eingetreten sind. Auf Antrag der
Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem
1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.“
7. Dem § 62
wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten in Kraft:
1. § 60 Abs. 9 mit 1. Juli 2005,
2. § 14 Abs. 3 und Abs. 4 Z 4
sowie § 60 Abs. 10 mit 1. Jänner 2006,
3. § 2a Abs. 1 und 3 sowie § 5
Abs. 3 mit 1. Juli 2006.“
Artikel 5
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das
Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 40b
Abs. 2 Z 6 wird der Betrag „76,8 €“ durch den Betrag „276,8 €“ ersetzt.
2. In § 61c
Abs. 1 werden in der Z 1 der Betrag „60,0 €“ und in der Z 2 der Betrag „120,1 €“ jeweils durch den Betrag „71,9 €“ ersetzt:
3. Dem § 175
wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten in Kraft:
1. § 40b Abs. 2 Z 6 mit
1. Jänner 2006,
2. § 61c Abs. 1 Z 1 und 2 mit
1. September 2006.“