Vorblatt
Problem:
Österreich ist
Partei des VN-ECE-Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen. Auf der 2. und 3. Konferenz der Parteien
wurden einige Änderungen des Übereinkommens beschlossen, deren Ratifizierung
durch Österreich noch aussteht.
Ziel:
Ratifizierung der
beiden auf der 2. und 3. Konferenz der Parteien von Österreich mitbeschlossenen
Änderungen. Die Änderungen des Abkommens erfordern in Österreich keine
Gesetzesänderungen, da diese, soweit dies überhaupt erforderlich ist, bereits
im UVP-G 2000 umgesetzt sind.
Inhalt:
Inhalt der
Änderungen ist zum Einen eine Anpassung des Begriffes der Öffentlichkeit an die
im Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) verwendete Definition
und die Öffnung des Abkommens auch für Nicht-ECE-Mitglieder, zum Anderen eine
Annäherung des Abkommens an die geänderte UVP-Richtlinie der Europäischen
Gemeinschaft und die formale Anpassung des Übereinkommens an neue Entwicklungen
wie die Ausarbeitung von Protokollen zum Übereinkommen und die Einführung eines
Einhaltungsregimes.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Anpassungen
der Espoo-Konvention entsprechen vollständig der UVP-Richtlinie 85/337/EWG
idgF, die durch das UVP-G 2000 bereits umgesetzt ist.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Ausgangslage:
Die Beschlüsse
II/14 und III/7 zur Änderung des Übereinkommens über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen haben
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedürfen daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie
enthalten keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen
und haben nicht politischen Charakter. Ein Beschluss des Nationalrats gemäß
Art. 50 Abs. 2 B-VG ist nicht erforderlich, weil die Beschlüsse in
Zusammenschau mit bestehendem österreichischem Recht einer Anwendung zugänglich
sind. Da die Beschlüsse Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der
Länder regeln, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Das Übereinkommen
über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(Espoo-Konvention) regelt die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen
für Projekte, die wahrscheinlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen
auf einen anderen Staat zur Folge haben und die Beteiligung des betroffenen
Staates und seiner Öffentlichkeit am Verfahren und an der Entscheidung.
Österreich ist diesem Abkommen beigetreten.
Seit
Unterzeichnung des Übereinkommens im Jahr 1991 haben sich im regionalen
Geltungsbereich des Übereinkommens (Mitglieder der VN-Wirtschaftskommission für
Europa, UN-ECE) die rechtlichen Rahmenbedingungen verändert, wobei insbesondere
die Unterzeichnung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) und die zweimalige
Änderung der UVP-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 85/337/EWG ins
Gewicht fallen.
Seit
Unterzeichnung wurden im Rahmen der Espoo-Konvention ein Protokoll zur
strategischen Umweltprüfung erarbeitet und ein Einhaltungsregime geschaffen.
Inhalt der
Änderungen:
Auf der 2.
Konferenz der Parteien zur Espoo-Konvention in Sofia wurden am 27. Februar
2001 Änderungen beschlossen, durch die
- die Definition der Öffentlichkeit an die
Aarhus-Konvention angepasst wird,
- jedem Staat, der Mitglied der Vereinten
Nationen ist, die Mitgliedschaft ermöglicht wird und
- die organisatorische Vorgangsweise bei
Änderungen der Konvention klar gestellt wird.
Auf der 3.
Konferenz der Parteien zur Espoo-Konvention in Cavtat (Kroatien) wurden am
4. Juni 2004 Änderungen beschlossen, durch die
- der betroffenen Partei die Möglichkeit
eröffnet wird, an einem von der Ursprungspartei durchgeführten
Scoping-Verfahren teilzunehmen,
- der Anhang I (betroffene Vorhabenstypen) um
jene Vorhabenstypen erweitert wird, die in Anhang I der EU-UVP-Richtlinie,
nicht jedoch im bisherigen Anhang I der Espoo-Konvention enthalten sind,
- die Möglichkeit, Protokolle zur Konvention
zu beschließen ausdrücklich verankert wird und
- das bereits praktizierte Einhaltungsregime
ausdrücklich verankert wird.
Besonderer Teil
Zu lit. a des Beschlusses II/14 (Änderung
von Art. 1 des Übereinkommens):
Die Definition der
„Öffentlichkeit“ in Z 10 wird an die in Art. 2 Z 4 der
Aarhus-Konvention enthaltene Definition angeglichen. Diese entspricht auch dem
§ 9 Abs. 5 und § 10 UVP-G 2000 zu Grunde liegenden
Verständnis.
Zu lit. a
des Beschlusses III/7 (Änderung von Art. 2 des Übereinkommens):
Die
EU-UVP-Richtlinie sieht in ihrem Art. 5 Abs. 2 – ebenso wie das
UVP-G 2000 in seinem § 4 – ein so genanntes Scoping-Verfahren zur
Bestimmung des Inhaltes der vom Projektwerber in der UVP vorzulegenden Angaben
vor, das auf Antrag des Projektwerbers durchzuführen ist. Der neue Art. 2
Abs. 11 sieht eine Einbeziehung des betroffenen Staates in so ein
Verfahren in angemessenem Umfang vor. Diese Änderung ist bereits durch
§ 10 Abs. 1 UVP-G 2000 umgesetzt.
Zu lit. b
und h des Beschlusses III/7 (Änderung von Art. 8 des Übereinkommens):
Die Änderungen des
Art. 8 und des Anhanges VI berücksichtigen die Möglichkeit, Protokolle zur
Konvention zu erarbeiten (siehe Änderung von Art. 11).
Zu lit. c
und d des Beschlusses III/7 (Änderung von Art. 11 des Übereinkommens):
Abs. 2 lit. c
wird verändert, um einen präziseren Hinweis zu geben, dass alle fachlich
kompetenten Gremien zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Ziele der
Konvention eingeladen sind bzw. werden können. Die neuen lit. g und h des
Abs. 2 verrechtlichen die bereits praktisch gelebte Möglichkeit der
Erarbeitung von Protokollen (bisher: Protokoll zur Strategischen Umweltprüfung)
und Einsetzung von Nebengremien zur Durchführung des Abkommens (bisher: Espoo
Arbeitsgruppe, Durchführungsausschuss).
Zu lit. e
des Beschlusses III/7 (Änderung von Art. 14 des Übereinkommens):
Die Neufassung
präzisiert das für das Inkrafttreten von Änderungen notwendige Konsensquorum.
Zu lit. f
des Beschlusses III/7 (neuer Art. 14 bis des Übereinkommens):
Diese neue
Bestimmung verankert ein Einhaltungsregime, das vor allem auf regelmäßigen
Berichten der Parteien gründet. Solche Verfahren sind bereits in zahlreichen
anderen Konventionen vorgesehen.
Zu lit. b
und c des Beschlusses II/14 (Änderung von Art. 17 des Übereinkommens):
Abs. 3
ermöglicht auch Nicht-ECE-Mitgliedern eine Mitgliedschaft.
Abs. 7 regelt
für Neubeitritte zur Konvention, dass diese nur zum Text in der Fassung der 1.
Änderung möglich sind.
Zu lit. g
des Beschlusses III/7 (Änderung von Anhang I des Übereinkommens):
Der Anhang I wurde
weitgehend an Anhang I und II der EU-UVP-Richtlinie angepasst.