Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die ,,Diplomatische Akademie Wien'' (DAK-Gesetz 1996) geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996), BGBl.
Nr. 178/1996 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. In Wien wird unter der Bezeichnung „Diplomatische
Akademie Wien – Vienna School of International Studies – Ecole des Hautes
Etudes Internationales de Vienne“ („Diplomatische Akademie“) eine postgraduale
wissenschaftliche Bildungseinrichtung als Anstalt öffentlichen Rechts
errichtet.“
2. § 2 lautet:
Aufgaben, Befugnisse
„§ 2. (1) Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,
1. Absolventen und Absolventinnen eines mit einem
akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität
oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines gleichwertigen ausländischen
Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen
Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die
Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
2. Absolventen und Absolventinnen von
Fachhochschulen auf die Berufstätigkeit in internationalen Organisationen oder
in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer
wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
3. die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende
Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten zu unterstützen.
(2) Ihre Tätigkeit
erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:
1. Lehrgänge und Veranstaltungen aus den Fachbereichen:
Geschichte, internationale Beziehungen und Politik, internationale Wirtschaft,
internationales Recht und Europarecht,
2. Fremdsprachenausbildung,
3. Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und
Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe,
4. Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen
über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-,
Wissenschafts- und Technologiebeziehungen,
5. Vertiefung der in Z 1 genannten Gebiete auf
wissenschaftlichem Niveau, insbesondere durch wissenschaftliche Forschung an
der Diplomatischen Akademie.
3. § 4 Abs. 1
Z 2 lautet:
„2. durch postgraduale Höhere Studienprogramme für
Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“),“
4.
§ 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Höheren
Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der
Universität Wien eingerichtet. An Absolventen ist bei Erreichen des Lehrzieles
(mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der
akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein
Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced
International Studies“ (M.A.I.S.) berechtigt zu einem facheinschlägigen
Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.“
5.
Nach § 4 Abs. 3 wird folgender
Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die
Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für
Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des § 54 Abs. 4
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, mitzuwirken.“
6.
§ 6 Z 1 lautet:
„1. Gemeinsame Studienprogramme,“
7.
§ 10 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5.
die Festsetzung von Richtlinien über die Dienst- und Werkverträge des Personals
insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Gehälter des Direktors, des
stellvertretenden Direktors, der Professoren, der hauptberuflichen Lehrbeauftragten und des sonstigen
Personals, sowie der Honorare für Gastprofessoren und nebenberufliche Lehrbeauftragte.“
8. In § 11 Z 3
wird die Wortfolge „hauptberuflich
Vortragenden“ durch das
Wort „Professoren“ ersetzt.
9. In § 14 Z 5
wird die Wortfolge „hauptberuflich
Vortragenden“ durch das
Wort „Professoren“ ersetzt.
10.
§ 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Das
wissenschaftliche Personal besteht aus
1. Professoren der Diplomatischen Akademie Wien, die vom Direktor nach Anhörung der Studienkommission und des Kuratoriums für mindestens zwei Jahre zu Fachbereichsleitern für einen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche der Diplomatischen Akademie bestellt werden. Sie stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Diplomatischen Akademie und sind für die Lehre in ihrem Fachbereich verantwortlich. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
2. hauptberuflichen oder nebenberuflichen Lehrbeauftragten, die vom Direktor nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters bestellt werden, sowie hauptberuflichen und nebenberuflichen Lektoren für Sprachunterricht,“
3. Gastprofessoren, die vom Direktor nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters auf höchstens zwei Jahre befristet bestellt werden. Sie sind Universitätsprofessoren in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Wissenschafter. Eine Weiterbestellung ist möglich.“
11. In § 16
Abs. 3 wird die Wortfolge „zu Beginn
jedes Studienjahrs“
durch die Wortfolge „für die
Dauer von drei Jahren“
ersetzt.
12. In § 16
Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „hauptberuflich
Vortragenden“ durch das
Wort „Professoren“ ersetzt.
13.
In § 18 Abs. 1 wird in Z 3 der
Punkt durch einen Beistich ersetzt,
folgende Z 4 wird angefügt:
„4. den Fachbereichsleitern der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche.“
14.
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.“
15. In § 34
wird die Wortfolge „Bundesminister
für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ durch die Wortfolge „Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.