1403 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1363 der Beilagen): Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)

Die Rechtsgrundlage für die Aktivitäten des „Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland“ stammt aus dem Jahr 1967 (BGBl. Nr. 381/1967) und hat 1981 Modifizierungen erfahren (BGBl. Nr. 294/1981). Sie hat sich grundsätzlich bewährt. Die seither gemachten praktischen Erfahrungen bezüglich der in den Fonds gesetzten Erwartungen sowie seiner Administrierung sollten jedoch rechtsverbindlich berücksichtigt werden. Überdies sollen Sprache und Struktur des Gesetzes den aktuellen Erfordernissen der Legistik angepasst werden. Statt einer Novellierung mit zahlreichen punktuellen Veränderungen und Umstellungen und einer anschließenden Wiederverlautbarung erfolgt dies in Form eines neu verfassten und strukturierten Gesetzes, das die bisherige Rechtsgrundlage aus den Jahren 1967 bzw. 1981 ersetzt.

Der Gesetzentwurf regelt die Aufgaben, das Genehmigungsverfahren sowie die Mittel und Verwaltungsstrukturen des Fonds. Er erweitert die Unterstützungsmöglichkeiten des Fonds, der künftig die Bezeichnung „Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF)“ führen soll. So soll es unter besonderen Voraussetzungen u.a. in Zukunft möglich sein, im Falle außerordentlicher materieller Not auch ehemaligen österreichischen Staatsbürgern (so genannten „Herzensösterreichern“) eine finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Er präzisiert weiters die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kuratoriums sowie die Bestellung und das Anforderungsprofil der Geschäftsführung. So ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass in den Vorschlag für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums auch Vertreter der Bundesländer aufzunehmen sind, was einer langjährigen Praxis entspricht. Mit dieser Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch die Bundesländer in langjähriger Übung zur Dotierung des Fonds ihren Beitrag leisten.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 und Art. 17 B-VG.

Der Außenpolitische Ausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 06. April 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits und die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Ursula Plassnik.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1363 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 04 06

Christine Marek Dr. h.c. Peter Schieder

    Berichterstatterin                  Obmann