1403 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die
Regierungsvorlage (1363 der Beilagen): Bundesgesetz über den
Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)
Die
Rechtsgrundlage für die Aktivitäten des „Fonds zur Unterstützung
österreichischer Staatsbürger im Ausland“ stammt aus dem Jahr 1967 (BGBl.
Nr. 381/1967) und hat 1981 Modifizierungen erfahren (BGBl.
Nr. 294/1981). Sie hat sich grundsätzlich bewährt. Die seither gemachten
praktischen Erfahrungen bezüglich der in den Fonds gesetzten Erwartungen sowie
seiner Administrierung sollten jedoch rechtsverbindlich berücksichtigt werden.
Überdies sollen Sprache und Struktur des Gesetzes den aktuellen Erfordernissen
der Legistik angepasst werden. Statt einer Novellierung mit zahlreichen
punktuellen Veränderungen und Umstellungen und einer anschließenden
Wiederverlautbarung erfolgt dies in Form eines neu verfassten und
strukturierten Gesetzes, das die bisherige Rechtsgrundlage aus den Jahren 1967
bzw. 1981 ersetzt.
Der Gesetzentwurf
regelt die Aufgaben, das Genehmigungsverfahren sowie die Mittel und
Verwaltungsstrukturen des Fonds. Er erweitert die Unterstützungsmöglichkeiten
des Fonds, der künftig die Bezeichnung „Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF)“
führen soll. So soll es unter besonderen Voraussetzungen u.a. in Zukunft
möglich sein, im Falle außerordentlicher materieller Not auch ehemaligen
österreichischen Staatsbürgern (so genannten „Herzensösterreichern“) eine
finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Er präzisiert weiters die
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kuratoriums sowie die Bestellung und das
Anforderungsprofil der Geschäftsführung. So ist nunmehr ausdrücklich
vorgesehen, dass in den Vorschlag für die Bestellung der Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Kuratoriums auch Vertreter der Bundesländer aufzunehmen
sind, was einer langjährigen Praxis entspricht. Mit dieser Bestimmung wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass auch die Bundesländer in langjähriger Übung zur
Dotierung des Fonds ihren Beitrag leisten.
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 2 und Art. 17 B-VG.
Der
Außenpolitische Ausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 06. April 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich die Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits
und die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Ursula Plassnik.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig
angenommen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung
vorgelegten Gesetzentwurf (1363 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung
erteilen.
Wien,
2006 04 06
Christine Marek Dr. h.c. Peter
Schieder
Berichterstatterin Obmann