1405 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1300 der Beilagen): Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen.

Das Abkommen samt Schlussakte hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen samt Schlussakte keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 5. Oktober 2004 (vgl. Pkt. 4.1 des Beschl.Prot. Nr. 66) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte am 11. Oktober 2004 unterzeichnet.

Das gegenständliche Abkommen ersetzt das für die Beziehungen zwischen Tadschikistan und den Europäischen Gemeinschaften zurzeit maßgebende, am 18. Dezember 1989 unterzeichnete und am 1. April 1990 in Kraft getretene Abkommen mit der damaligen Sowjetunion über Handel und Zusammenarbeit, wie es von der Republik Tadschikistan durch Briefwechsel vom 4. Februar 1994 übernommen wurde.

Das Abkommen wird dazu beitragen, die Präsenz der Union in Tadschikistan und damit in Zentralasien auf politischer und wirtschaftlicher Ebene zu konsolidieren und zu verstärken. Ferner wird es das Wirtschaftswachstum ankurbeln und die nachhaltige Entwicklung, die Bekämpfung der Armut und die Stabilität in Tadschikistan und in Zentralasien fördern. Es bietet einen Rahmen für die von der Union zu entwickelnde Zusammenarbeit mit Tadschikistan.

Das Abkommen wurde zwar nach dem Vorbild anderer Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ausgearbeitet, ist jedoch das erste, das Bestimmungen über die Bekämpfung des Terrorismus und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen enthält. Es wird für zehn Jahre geschlossen und kann danach stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert werden. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft ermöglicht es die Vertiefung der Beziehungen in vielen Bereichen. Die wesentlichen Grundsätze, auf die es sich stützt, sind die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und die Koordinierung der Hilfsinstrumente (Verknüpfung der humanitären Hilfe, der Hilfe bei der Sanierung und der Entwicklungshilfe).

Das Abkommen ruht auf drei Säulen, dem politischen Dialog, der Zusammenarbeit und dem Handel, die sich ihrerseits auf allgemeine und institutionelle Bestimmungen stützen.

                 i)           Politischer Dialog: Die Gemeinschaft und Tadschikistan richten einen regel­mäßigen politischen Dialog ein. Sie arbeiten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus, der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und des illegalen Handels u. a. mit Drogen zusammen.

                ii)           Zusammenarbeit: Das Abkommen enthält Bestimmungen in folgenden Berei­chen: sozioökonomische, finanzielle und handelspolitische Zusammen­arbeit, Wissenschaft, Technologie und Informationsgesellschaft, Kultur, Bildung und audiovisuelle Medien, Reform des Staates und der öffentlichen Verwaltung, Zusammenarbeit im sozialen Bereich und Zusammenarbeit im Bereich der Rechtsetzung. Das Abkommen umfasst ferner Verpflichtungen und Kooperations­maßnahmen in den Bereichen Rückübernahme, Bekämpfung der illegalen Einwanderung und Bekämpfung des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens. Auch die Zusammenarbeit in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte ist in das Abkommen einbezogen. Die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich ist in einem gesonderten Protokoll geregelt.

               iii)           Handel: Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie über Handel und Investitionen.

Es ist ein gemischtes Abkommen, das sowohl Bereiche umfasst, für die die Gemeinschaft zuständig ist, als auch Bereiche, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind. Die Schlussakte zum Abkommen enthält gemeinsame Erklärungen, die auch im Namen der Republik Österreich abgegeben wurden.

Das Abkommen samt Schlussakte ist in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und tadschikischer Sprache authentisch.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Abkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und tadschikische Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 06. April 2006 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und tadschikische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen (1300 der Beilagen) wird genehmigt.

2.     Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und tadschikische Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

Wien, 2006 04 06

Walter Murauer Dr. h.c. Peter Schieder

       Berichterstatter                  Obmann