1405 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die
Regierungsvorlage (1300 der Beilagen): Partnerschafts- und Kooperationsabkommen
zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits
samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen.
Das Abkommen samt
Schlussakte hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf
daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den
Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren
Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung
von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da
durch das Abkommen samt Schlussakte keine Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Gemäß dem
Beschluss der Bundesregierung vom 5. Oktober 2004 (vgl. Pkt. 4.1 des
Beschl.Prot. Nr. 66) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn
Bundespräsidenten wurde das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur
Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt
Schlussakte am 11. Oktober 2004 unterzeichnet.
Das
gegenständliche Abkommen ersetzt das für die Beziehungen zwischen Tadschikistan
und den Europäischen Gemeinschaften zurzeit maßgebende, am 18. Dezember 1989
unterzeichnete und am 1. April 1990 in Kraft getretene Abkommen mit der
damaligen Sowjetunion über Handel und Zusammenarbeit, wie es von der Republik
Tadschikistan durch Briefwechsel vom 4. Februar 1994 übernommen wurde.
Das Abkommen wird
dazu beitragen, die Präsenz der Union in Tadschikistan und damit in
Zentralasien auf politischer und wirtschaftlicher Ebene zu konsolidieren und zu
verstärken. Ferner wird es das Wirtschaftswachstum ankurbeln und die
nachhaltige Entwicklung, die Bekämpfung der Armut und die Stabilität in
Tadschikistan und in Zentralasien fördern. Es bietet einen Rahmen für die von
der Union zu entwickelnde Zusammenarbeit mit Tadschikistan.
Das Abkommen wurde
zwar nach dem Vorbild anderer Partnerschafts- und Kooperationsabkommen
ausgearbeitet, ist jedoch das erste, das Bestimmungen über die Bekämpfung des
Terrorismus und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen enthält. Es wird
für zehn Jahre geschlossen und kann danach stillschweigend um jeweils ein Jahr
verlängert werden. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft
ermöglicht es die Vertiefung der Beziehungen in vielen Bereichen. Die wesentlichen
Grundsätze, auf die es sich stützt, sind die Achtung der Demokratie, der
Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Förderung der nachhaltigen
Entwicklung und die Koordinierung der Hilfsinstrumente (Verknüpfung der
humanitären Hilfe, der Hilfe bei der Sanierung und der Entwicklungshilfe).
Das Abkommen ruht
auf drei Säulen, dem politischen Dialog, der Zusammenarbeit und dem Handel, die
sich ihrerseits auf allgemeine und institutionelle Bestimmungen stützen.
i) Politischer
Dialog: Die Gemeinschaft und Tadschikistan richten einen regelmäßigen politischen
Dialog ein. Sie arbeiten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus, der
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und des illegalen Handels u. a.
mit Drogen zusammen.
ii) Zusammenarbeit:
Das Abkommen enthält Bestimmungen in folgenden Bereichen: sozioökonomische,
finanzielle und handelspolitische Zusammenarbeit, Wissenschaft, Technologie
und Informationsgesellschaft, Kultur, Bildung und audiovisuelle Medien, Reform
des Staates und der öffentlichen Verwaltung, Zusammenarbeit im sozialen Bereich
und Zusammenarbeit im Bereich der Rechtsetzung. Das Abkommen umfasst ferner
Verpflichtungen und Kooperationsmaßnahmen in den Bereichen Rückübernahme,
Bekämpfung der illegalen Einwanderung und Bekämpfung des Drogenhandels und des
organisierten Verbrechens. Auch die Zusammenarbeit in den Bereichen Demokratie
und Menschenrechte ist in das Abkommen einbezogen. Die gegenseitige Amtshilfe
im Zollbereich ist in einem gesonderten Protokoll geregelt.
iii) Handel:
Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über den Waren- und
Dienstleistungsverkehr sowie über Handel und Investitionen.
Es ist ein
gemischtes Abkommen, das sowohl Bereiche umfasst, für die die Gemeinschaft
zuständig ist, als auch Bereiche, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind.
Die Schlussakte zum Abkommen enthält gemeinsame Erklärungen, die auch im Namen
der Republik Österreich abgegeben wurden.
Das Abkommen samt
Schlussakte ist in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer,
niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer,
slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und tadschikischer Sprache
authentisch.
Hinsichtlich der
Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung beschlossen, dem
Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Abkommens gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen dänische, englische,
estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische,
litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische,
slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und tadschikische
Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegen.
Der
Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 06. April 2006 in
Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der
Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die
Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine
Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur
Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Ebenso wurde
einstimmig beschlossen, dass die dänische, englische, estnische, finnische,
französische, griechische, italienische, lettische, litauische,
niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische,
slowenische, spanische, tschechische, ungarische und tadschikische
Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme
beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle beschließen:
1. Der Abschluss des
Staatsvertrages: Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer
Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt
Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen (1300 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die dänische,
englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische,
lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische,
slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und tadschikische
Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten kundzumachen.
Wien,
2006 04 06
Walter Murauer Dr. h.c. Peter
Schieder
Berichterstatter Obmann