1409 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem ein Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes
an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
(Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG) erlassen wird und das
Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeshaushaltsgesetz, das
Pensionsgesetz 1965, das Bundespflegegeldgesetz, das
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
und das Richterdienstgesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel Gegenstand
1 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz
– BPAÜG
2 Änderung
des Ausschreibungsgesetzes 1989
3 Änderung
des Bundeshaushaltsgesetzes
4 Änderung
des Pensionsgesetzes 1965
5 Änderung
des Bundespflegegeldgesetzes
6 Änderung
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
7 Änderung
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
8 Änderung
des Richterdienstgesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
(Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG)
Übertragung
der Aufgaben an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
§ 1. (1) Die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat mit Wirkung vom
1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember
2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere
1. gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die
Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, als
Pensionsbehörde erster Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der
Bundesbeamten und der in den Abschnitten X und XI des Pensionsgesetzes
1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, angeführten Bediensteten, sowie deren
Hinterbliebenen und Angehörigen,
2. gemäß § 2 Abs. 1 des BPA-Gesetzes
hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem
Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in Verbindung mit dem
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher
Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997,
3. gemäß § 2 Abs. 1 des BPA-Gesetzes
hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der vom Bundespräsidenten
gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen
Zuwendungen sowie der außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenüsse gemäß
§ 107 PG 1965 und
4. als Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz
(BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, nach der Einbeziehungsverordnung zum
Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 442/1993 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 48/1994, sowie nach der Einbeziehungsverordnung 2001 zum
Bundespflegegeldgesetz, BGBl. II Nr. 481/2001,
5. nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl.
Nr. 110/1993 für die nach Z 2 genannten Personen,
6. als Entscheidungsträger nach dem
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), BGBl. I Nr. 142/2000,
zu
vollziehen.
(2) Entscheidungen
gemäß Abs. 1 obliegen den zuständigen Verwaltungskörpern der
Versicherungsanstalt. Sie können sich dabei im Interesse einer raschen und
zweckmäßigen Geschäftsbehandlung vom Büro der Versicherungsanstalt vertreten
lassen. Zum Nachweis einer solchen Vertretungsbefugnis genügt eine
Bescheinigung des Bundesministeriums für Finanzen.
Weisungs-
und Informationsrechte
§ 2. (1) Im Vollzug der Angelegenheiten im
übertragenen Wirkungsbereich unterliegt die Versicherungsanstalt, unbeschadet
ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper, den Weisungen des Bundesministers für
Finanzen.
(2) Dem Bundesminister
für Finanzen sind von der Versicherungsanstalt alle zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden
Unterlagen zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister
für Finanzen kann in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1, wenn die
Versicherungsanstalt trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung eine Weisung
nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt, die Besorgung dieser
Angelegenheit einem von ihm bestellten vorläufigen Verwalter übertragen.
(4) Die
Versicherungsanstalt ist verpflichtet, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen diejenigen mit dem Pensionsverhältnis der Beamten, für die sie
Pensionsbehörde ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert
und zusammengefasst zur Verfügung zu stellen, die Voraussetzung der Wahrnehmung
der ihnen übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen
Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich
Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind
vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung festzulegen.
Instanzenzug
§ 3. Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt
in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das
Recht auf Berufung an den Bundesminister für Finanzen zu. Der Bundesminister
für Finanzen ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Anweisendes
Organ
§ 4. Der Obmann der Versicherungsanstalt ist
für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1
anweisendes Organ gemäß § 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG),
BGBl. Nr. 213/1986. Er kann diese Befugnis im Interesse einer raschen und
zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß § 159
B-KUVG übertragen.
Erbringung
von Leistungen für die Versicherungsanstalt
§ 5. (1) In der Funktion als anweisendes Organ
(§ 4) hat sich der Obmann der Versicherungsanstalt und im Falle der
Delegation gemäß § 4 der leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur des
Bundes gegen Entgelt zu bedienen.
(2) Die
Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß § 1 die vom
Bundesminister für Finanzen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes festgelegten IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen gegen
Entgelt in Anspruch zu nehmen. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, die
Inanspruchnahme dieser IT-Systeme mit Ablauf eines Kalenderjahres zu beenden.
Sie hat dies dem Bundesminister für Finanzen mindestens zwölf Monate davor
schriftlich bekannt zu geben. Darüber hinaus ist die Versicherungsanstalt
berechtigt, IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum
Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
(3) Die
Versicherungsanstalt ist berechtigt, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß
§ 1 von der Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten
zu lassen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 6. (1) Die mit Aufgaben gemäß § 1
betrauten Dienstnehmer der Versicherungsanstalt sind über alle ihnen
ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt
gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des
Versicherungsträgers, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden
Interesse der Parteien geboten ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich
bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über eine solche Tatsache
nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 46 Abs. 2 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979),
BGBl. Nr. 333, gilt sinngemäß.
(2) Eine Entbindung
von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Versicherungsanstalt und
der dieser gemäß § 9 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen
Beamten in Angelegenheiten gemäß § 1 erfolgt durch den leitenden
Angestellten gemäß § 159 B-KUVG.
Vermögensübergang
§ 7. Das bisher im Eigentum des Bundes
stehende, vom Bundespensionsamt verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche
Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 erforderlich ist,
einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten,
Forderungen und Verbindlichkeiten, geht mit 1. Jänner 2007 im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Versicherungsanstalt über.
Abgeltung
der Leistungen
§ 8. (1) Der Bund leistet der
Versicherungsanstalt für sämtliche nachgewiesenen, erforderlichen und
zuordenbaren Aufwendungen, die ihr unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang
mit der Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben entstehen oder bereits
im Hinblick auf die Vorbereitung der Übertragung der Angelegenheiten nach
§ 1 entstanden sind, nach Abzug der damit jeweils in Verbindung stehenden
Erträge eine Abgeltung:
im Jahr 2007 in Höhe
von 14.212.600 Euro,
im Jahr 2008 in Höhe
von 14.308.700 Euro,
im Jahr 2009 in Höhe
von 13.909.100 Euro,
im Jahr 2010 in Höhe
von 13.991.400 Euro und
im Jahr 2011 in Höhe
von 14.082.900 Euro.
(2) Der Bund hat der
Versicherungsanstalt jeweils ein Zwölftel des Betrages gemäß Abs. 1 zum
ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(3) Für die
finanzielle Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind eigene Rechnungskreise
einzurichten, die eine Zuordnung des für die Erfüllung der einzelnen Aufgaben
gemäß § 1 Abs. 1 erforderlichen Aufwandes der Versicherungsanstalt,
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit, als Teil des Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt
eindeutig ermöglichen. Im Zuge des Rechnungsabschlusses der
Versicherungsanstalt sind für die einzelnen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1
jeweils eigene Erfolgsrechnungen und für den gesamten der Versicherungsanstalt
gemäß § 1 Abs. 1 übertragenen Aufgabenbereich eine Vermögensrechung
zu erstellen. Darüber hat die Versicherungsanstalt dem Bundesminister für
Finanzen noch vor der Beschlussfassung ihres Rechnungsabschlusses gemäß
§ 151 B-KUVG durch die Generalversammlung einen Bericht vorzulegen.
(4) Die
Versicherungsanstalt hat dem Bundesminister für Finanzen, unter sinngemäßer
Anwendung der Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung quartalsmäßig
Gebarungsvorschaurechnungen zur Kenntnis zu bringen.
(5) Nach der Vorlage
des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2010 ist im Rahmen einer Evaluierung,
jedenfalls unter Mitwirkung von Experten des Bundesministeriums für Finanzen
und der Versicherungsanstalt, die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Gebarung unter Bedachtnahme auf Optimierungsmaßnahmen der
Versicherungsanstalt für die gesamte Periode, für die vom Bund eine Abgeltung
geleistet worden ist, zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis dieser
Überprüfung erfolgt ein Ausgleich nach § 8 Abs. 6 vierter Satz mit
den gemäß Abs. 1 bereits geleisteten Abgeltungen. Die Versicherungsanstalt
hat dem Bundesminister für Finanzen zusammen mit diesem Rechnungsabschluss auch
eine dreijährige Vorschaurechnung in der Gliederung des Rechnungsabschlusses
vorzulegen.
(6) Auf der Grundlage
des Prüfungsergebnisses gemäß Abs. 5 und unter Berücksichtigung der
Vorschaurechnung stellt der Bundesminister für Finanzen von Amts wegen bis
spätestens Ende des Jahres 2011 durch Bescheid fest, wie hoch die Abgeltung für
die folgende Dreijahresperiode ist. Die Versicherungsanstalt hat in diesem
Verfahren Parteistellung. Der Bundesminister für Finanzen hat im Verfahren die
gemäß Abs. 5 beigezogenen Experten anzuhören und die von der
Versicherungsanstalt vorgelegte dreijährige Vorschaurechnung zu
berücksichtigen. Gemäß Abs. 5 festgestellte Forderungen und
Verbindlichkeiten des Bundes gegenüber der Versicherungsanstalt sind in die Festlegung
der Abgeltung für diese Dreijahresperiode einzubeziehen. Die
Versicherungsanstalt kann gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde führen.
(7) Sollte der
Bescheid gemäß Abs. 6 erst nach dem 31. Dezember 2011 Rechtskraft
erlangen, hat der Bundesminister für Finanzen der Versicherungsanstalt so lange
monatlich einen dem Vorjahr entsprechenden und um die von der Statistik Austria
für das vergangene Jahr veröffentlichte, aus dem nationalen
Verbraucherpreisindex errechnete Inflationsrate erhöhten monatlichen Teilbetrag
zu überweisen, bis der Bescheid Rechtskraft erlangt hat. Der Bundesminister für
Finanzen hat einen allfälligen Differenzbetrag zwischen dem gemäß Abs. 6
im Bescheidwege endgültig festgelegten und dem provisorisch überwiesenen
Abgeltungsbetrag bei der nach Erlangung der Rechtskraft des Bescheides gemäß
Abs. 6 folgenden monatlichen Überweisung gemäß Abs. 2 auszugleichen.
(8) Nach Ablauf des
zweiten Jahres der jeweils folgenden Dreijahresperiode ist sinngemäß
entsprechend Abs. 5 bis 7 vorzugehen. Das letzte Jahr der jeweiligen
Vorperiode ist in das Verfahren gemäß Abs. 5 bis 7 einzubeziehen.
(9)
Überweisungsbeträge gemäß § 311 ASVG und vergleichbaren
sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sind unbeschadet der Abs. 1 und
6 vom Bund zur Gänze zu ersetzen.
(10) Kostenersätze,
die nicht auf die an die Versicherungsanstalt gemäß § 1 Abs. 1
übertragenen Aufgaben zurückgehen, bleiben ab 1. Jänner 2007 Einnahmen des
Bundes.
Überleitung
der Bediensteten
Beamte
§ 9. (1) Für die in Abs. 2 angeführten
Beamten wird bei der Versicherungsanstalt die Dienststelle „Amt für
Bundespensionen“ eingerichtet. Das Amt für Bundespensionen ist Dienstbehörde
erster Instanz für die nach Abs. 2 zur dauernden Dienstleistung
zugewiesenen Beamten. Zum 31. Dezember 2006 anhängige
Dienstrechtsverfahren sind vom Amt für Bundespensionen fortzuführen. Über
Berufungen gegen Bescheide in dienstrechtlichen Angelegenheiten dieser Beamten
entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Das Amt für Bundespensionen ist dem
Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird vom leitenden
Angestellten gemäß § 159 B-KUVG geleitet, der in dieser Funktion
ausschließlich an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.
(2) Beamte des Bundes,
die am 31. Dezember 2006 im Planstellenbereich „Bundespensionsamt“ ernannt
sind, gehören ab 1. Jänner 2007 für die Dauer ihres Dienststandes der
Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der Versicherungsanstalt zur
dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die dem Planstellenbereich
„Bundespensionsamt“ zum 31. Dezember 2006 aus einem anderen Planstellenbereich
dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab 1. Jänner 2007 als dem Amt für
Bundespensionen dienstzugeteilt.
(3) Die gemäß
Abs. 2 der Versicherungsanstalt zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen
Beamten haben, wenn sie spätestens zum 31. Dezember 2011 ihren Austritt
aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden
Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt
nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden
Regelungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei nach Maßgabe dieser
Regelungen für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für die Beamten
nach Abs. 2 hat die Versicherungsanstalt dem Bund den gesamten
Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und monatlich einen Beitrag zur
Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 19,55% des
Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von
denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen
Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge an den Bund
abzuführen. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Versicherungsanstalt
geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in
voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß § 311
ASVG und vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sind von der
Versicherungsanstalt zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der
Versicherungsanstalt an den Bund sind jeweils am Zehnten jedes Monats fällig.
(5) Für Beamte nach
Abs. 2 gelten
1. der II. Teil des
Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, mit den Maßgaben, dass
a) der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des
Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen hat
und
b) sie dem Wirkungsbereich des zuständigen
Zentralausschusses beim Bundesministerium für Finanzen angehören, und
2. das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 450/1994.
(6) Den Beamten nach
Abs. 2 bleiben im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden
Rechtsvorschriften alle zustehenden Rechte gewahrt.
Vertragsbedienstete
§ 10. (1) Vertragsbedienstete, die am
31. Dezember 2006 dem Personalstand des Bundespensionsamtes angehören und
überwiegend nach § 1 der Versicherungsanstalt übertragene Aufgaben
besorgen, werden mit 1. Jänner 2007 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt.
Ab diesem Zeitpunkt setzt die Versicherungsanstalt die Rechte und Pflichten des
Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen
des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz
1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen
nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig.
(2) Dienstnehmer gemäß
Abs. 1 können bis zum 31. Dezember 2011 in ein Dienstverhältnis zur
Versicherungsanstalt nach den für Neueintretende geltenden Regelungen optieren.
Die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund zurück gelegte Dienstzeit ist in
diesem Fall nach Maßgabe dieser Regelungen für alle zeitabhängigen Ansprüche
anzurechnen.
(3) Wechseln
Dienstnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur
Versicherungsanstalt unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie
so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt ein
solches zum Bund gewesen wäre.
(4) Für die
Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Dienstnehmer gemäß Abs. 1
haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich
am 31. Dezember 2006 aus der für die genannten Dienstnehmer maßgeblich
gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer
Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt
zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und
der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.
Gemeinsame
Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete
§ 11. (1) Anwartschaften auf Abfertigungen und
Jubiläumszuwendungen von nach § 9 Abs. 2 der Versicherungsanstalt
zugewiesenen Beamten und Dienstnehmern nach § 10 Abs. 1 werden von der
Versicherungsanstalt übernommen.
(2) Forderungen des
Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 9 Abs. 3 oder gemäß
§ 10 Abs. 1 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, gehen mit
dem Entstehen dieser Dienstverhältnisse auf die Versicherungsanstalt über und
sind von dieser dem Bund zu refundieren.
Übergangsbestimmung
betreffend die Personalvertretung
§ 12. Der beim Bundespensionsamt eingerichtete
Dienststellenausschuss und der bei der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter eingerichtete Betriebsrat bilden ab 1. Jänner 2007 in
sinngemäßer Anwendung des § 62c ArbVG einen einheitlichen Betriebsrat. Die
Neuwahl des Betriebsrates ist so zeitgerecht durchzuführen, dass der neu
gewählte Betriebsrat seine Konstituierung spätestens am 31. Dezember 2007
vornehmen kann.
Schlussbestimmungen
Verweisungen
auf andere Rechtsvorschriften
§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils
geltende Fassung.
Personenbezogene
Bezeichnungen
§ 14. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten
personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz
über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl.
Nr. 758/1996, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Vollziehung
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 4 der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen.
Artikel 2
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das
Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 3
Z 5 lit. a wird aufgehoben.
2. Dem § 90
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 3 Z 5
lit. a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das
Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. Der Punkt am
Ende des § 5 Abs. 2 Z 7 wird durch einen Beistrich ersetzt und
folgende Z 8 angefügt:
„8. Der Obmann der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
und im Falle der Delegierung der leitende Angestellte gemäß § 159 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (BKUVG), BGBl.
Nr. 200/1967 bei Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 des
Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2006.“
2. Dem § 100
wird folgender Abs. xx angefügt:
„(xx) § 5
Abs. 2 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das
Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 70
Z 1, in § 81 Abs. 2 bis 5 und 8, in § 102 Abs. 1 und
in § 105 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundespensionsamt“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ in der grammatikalisch richtigen Form
ersetzt.
2. § 81
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter nimmt als Pensionsstelle ab 1. Jänner 2007
für den Bund die Rechte und Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die in
diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr. Dies gilt insbesondere für die
Berechnung und Zahlbarstellung der nach diesem Abschnitt ab 1. Jänner 2005
gebührenden Leistungen. Die Österreichische Bundesforste AG ist berechtigt und
verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die dafür
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
3. § 100
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Führung des
Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten –
mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung
Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Für die nach
§ 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die
Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.“
4. § 101 Abs. 3
wird aufgehoben.
5. § 101
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Dienstbehörde
1. Instanz hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die nach
Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten zu
übermitteln, sodass eine Integration durch die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter in das Pensionskonto erfolgen kann und die Aussendung einer
Kontomitteilung nach § 102 gewährleistet ist. Die Verantwortung für die
Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den technischen
Vorgaben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter liegt bei den in
Abs. 1 und 2 genannten Dienstbehörden und Versicherungsträgern.“
6. Dem § 109
wird folgender Abs. xx angefügt:
„(xx) § 70
Z 1, § 81 Abs. 1 bis 5 und 8, § 100 Abs. 2, § 101
Abs. 5, § 102 Abs. 1, § 105 Abs. 2 und § 110
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Zugleich tritt § 101 Abs. 3
außer Kraft.“
7. § 110
Abs. 2 lautet:
„(2) Die nach diesem
Bundesgesetz der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragenen
Aufgaben sind von dieser im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. In
Besorgung dieser Aufgaben unterliegt die Versicherungsanstalt den Weisungen des
Bundesministers für Finanzen.“
Artikel 5
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das
Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 22
Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „das
Bundespensionsamt“
durch den Ausdruck „die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.
2. Dem § 49
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 22
Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Das
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), BGBl. I Nr. 142/2000,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2005, wird wie
folgt geändert:
1. Im § 11
Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „das
Bundespensionsamt;“
durch den Ausdruck „die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;“ ersetzt.
2. Im § 12
Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Bundespensionsamt“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.
3. Dem § 23
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 11
Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in
Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/200x, wird wie folgt geändert:
1. Im § 14
Abs. 4 wird der Ausdruck „vom
Bundespensionsamt“
durch den Ausdruck „von der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.
2. Dem § 284
wird folgender Abs. xx angefügt:
„(xx) § 14
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das
Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 89a
Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der
Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist – soweit die
Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die
in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten zu
erstatten.“
2. Dem § 173
wird folgender Abs. xx angefügt:
„(xx) § 89a
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“