Vorblatt
Probleme:
Konsequente
Umsetzung eines einheitlichen Pensionsrechtes für alle Erwerbstätigen im Sinne
der Entschließung des Nationalrates E 8-NR/XXII. GP.
Lösung:
Übertragung von Aufgaben
des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.
Alternativen:
Beibehaltung der
bestehenden Regelungen und damit der bisherigen durch Doppelgleisigkeiten und
Schnittstellen weniger effizienten Pensionsadministration. Nichtumsetzung von
Zielsetzungen der Verwaltungsreform bedingt durch weiterhin ungenutzt gelassene
Synergieeffekte.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die
vorgeschlagenen Änderungen sollen im Zeitraum von 2007 bis 2011, für den die
Versicherungsanstalt ein Übertragungskonzept erstellt hat, eine Einsparung von
Ausgaben in Höhe von voraussichtlich rd. 2,5 Mio. Euro bringen.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen
Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Hinsichtlich des
vorgeschlagenen § 7 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes steht dem
Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG keine Mitwirkung zu.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Grundsätzliche Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der Nationalrat hat zeitgleich mit dem ersten Schritt der
Pensionsharmonisierung, nämlich mit der Verabschiedung der
Pensionssicherungsreform 2003, am 11. Juni 2003 eine Entschließung
über ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen gefasst. Ziel war
es, wie auch von der Bundesregierung im Gesetzwerdungsprozess der
Pensionssicherungsreform 2003 oftmals betont, die vollständige Harmonisierung
des österreichischen Pensionsrechtes in Angriff zu nehmen. Mit dem Beschluss
des Pensionsharmonisierungsgesetzes am 18. November 2004 wurde ein
weiterer entscheidender Schritt in diese Richtung gesetzt. In konsequenter
Weiterführung der im Entschließungsantrag verankerten Zielsetzungen ist nun
vorgesehen, die Administration
in allen pensions- und pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten sowie in den
Angelegenheiten des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes der Beamten der
Republik Österreich, mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur
Dienstleistung Zugewiesenen, sowie insbesondere der ehemaligen Mitglieder des
Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, der
Bundesregierung, ehemaliger Bundespräsidenten, Rechungshofpräsidenten, Staatssekretäre,
Landeshauptleute und der Bezieher der vom Bundespräsidenten gewährten
außerordentlichen Versorgungsgenüsse und Zuwendungen an die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu übertragen.
Der Gesetzgeber,
der Sozialversicherungsträger als weisungsfreie Selbstverwaltungskörper
eingerichtet hat, kann diesen Institutionen auch Aufgaben übertragen, die dem
staatlichen Weisungsrecht unterliegen. Es ist daher zwischen dem eigenen
Wirkungsbereich, in dem Weisungsfreiheit besteht, und einem übertragenen
Wirkungsbereich, in dem das Organ der Selbstverwaltung staatlichen Weisungen
unterliegt, zu unterscheiden. Es bestehen sohin keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, die Administration von pensions- und pflegegeldrechtlichen
Angelegenheiten von einem Sozialversicherungsträger im übertragenen
Wirkungsbereich durchführen zu lassen.
Wie jeder Akt der
Gesetzgebung muss auch die Beleihung von Selbstverwaltungskörpern den
bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben, wie dem aus dem Gleichheitsgrundsatz
erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. etwa VfSlg. 8457/1978, 11.369/1987,
11.639/1988) oder dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot (vgl. etwa
Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 173
ff.) entsprechen. So verlangt das Sachlichkeitsgebot insbesondere, dass der
Selbstverwaltungskörper für die Aufgabenerfüllung finanziell entschädigt wird
und dass die Aufgabenbesorgung im eigenen Wirkungsbereich dadurch nicht
wesentlich beeinträchtigt wird. Die in Art. I § 8 vorgesehene Abgeltung
an den Sozialversicherungsträger einerseits und der Umstand andererseits, dass
die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter schon jetzt in allen kranken-
und unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheiten für alle Beamten der
Republik Österreich zuständig ist, gewährleisten die sparsamste,
wirtschaftlichste und zweckmäßigste Durchführung der zu übertragenden Agenden,
womit dem in der Bundesverfassung an mehreren Stellen ausdrücklich erwähnten
Effizienzgebot Rechnung getragen wird (vgl. Art. 51a Abs. 1, Art. 126b
Abs. 5, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 B-VG).
Umsetzungsorientierte
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Derzeit ist das
Bundespensionsamt (BPA) eine dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnete
Dienststelle (§ 1 BPA-Gesetz, BGBl. Nr. 758/1996). Das BPA ist gemäß
§ 2 BPA-Gesetz Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen
Angelegenheiten der Bundesbeamten und ihrer Hinterbliebenen. Es ist im
Wesentlichen für die Berechnung und Auszahlung der im Pensionsrecht der
Bundesbeamten vorgesehenen Geldleistungen sowie der Ruhebezüge samt Witwen- und
Waisenversorgungsbezügen für die ehemaligen Mitglieder des Nationalrates, des
Bundesrates, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, ehemaliger
Bundespräsidenten, Rechungshofpräsidenten, Staatssekretäre, Landeshauptleute
und der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse
und Zuwendungen sowie des Bundespflegegeldes und der Leistungen nach dem
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz für diesen Personenkreis zuständig. Für
diesen Personenkreis ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)
zumeist auch die zuständige Stelle in Sachen Kranken- und Unfallversicherung.
Die Pensionsharmonisierung und die Einführung des Pensionskontos im Zuge des
APG sowie die Bereitschaft der BVA zur Übernahme eines weiteren
Aufgabenbereiches bieten nun die Gelegenheit für eine Neuorganisation der
Pensionsadministration. Dies soll einen entscheidenden, nachhaltigen und
kurzfristig realisierbaren Beitrag zur Verwaltungsreform und Budgeteinsparung
leisten.
Als
Oberziele für die Zusammenführung von BPA und BVA wurden definiert:
Schaffung eines
zentralen Ansprechpartners in Sachen Kranken- Unfallversicherung und Pension
für alle Versicherten,
Sicherstellung
eines hohen Servicegrades durch Umsetzung des “One-Stop-Shop“-Prinzips Hand in
Hand mit der Realisierung des einheitlichen Pensionskontos,
Nutzung von
Synergien und Entfall von Doppelgleisigkeiten durch Wegfall der derzeitigen
Schnittstellen zwischen Krankenversicherung einerseits und Pensionsabwicklung
andererseits.
Im vorliegenden
Entwurf wird zur Erreichung dieser Zielsetzungen die Zusammenführung des
Bundespensionsamtes mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
geregelt.
Mit der
Zusammenführung von BPA und BVA wird ein zentraler Ansprechpartner in Sachen
Kranken-, Unfallversicherung und Pension geschaffen. Statt einer Zersplitterung
nach einzelnen Zweigen gibt es eine zentrale Anlaufstelle für Fragen der Ruhe-
und Versorgungsgenüsse . Das bedeutet eine Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
und eine raschere Erledigung und Abwicklung der Kundenanliegen. Im Ergebnis
kommt es zu einer Verfahrenskonzentration und Reduktion der Behördenwege
(Entbürokratisierung).
Die Möglichkeit
einer Nutzung der Länderstrukturen der BVA für die Pensionsangelegenheiten
bedeutet eine Betreuung der Kunden durch sieben Landesstellen und zwei
Außenstellen der BVA. Konsequenzen sind eine beispielhafte Kundennähe, ein
hoher Servicegrad und kurze Wege.
Durch die
Zusammenführung von Pensionsagenden und den Aufgaben der Unfallversicherung bei
einem Rechtsträger entfallen die administrativ aufwändigen Schnittstellen
zwischen Unfallversicherung und Pension. Darüber hinaus kann auch eine
gemeinsame Abwicklung des Pflegegeldes erfolgen. Derzeit werden die Aufgaben
nach dem Bundespflegegeldgesetz von beiden Einrichtungen gesondert abgewickelt,
wobei die BVA deutlich geringere Fallzahlen aufweist. Ungeachtet des
Mengengerüstes haben daher sowohl BPA als auch BVA eine gesonderte
Infrastruktur zu unterhalten. Das gemeinsame Unternehmen BPA/BVA führt beide
Infrastrukturen zu einer Organisationsschiene zusammen – die sich daraus
ergebenden Synergien werden genützt.
Durch das APG
BGBl. I Nr. 142/2004 wurde die Einrichtung eines Pensionskontos für
alle Bürger beschlossen. Die Realisierung des einheitlichen Pensionskontos für
den Bereich der Bundesbeamten setzt eine entsprechende technische Infrastruktur
und Know-how im Bereich des Melde- und Versicherungswesens voraus; über beides
verfügt die BVA als zuständiger Krankenversicherungsträger. Die Zusammenführung
von BVA und BPA ist daher ein wesentlicher Beitrag zur Realisierung des
Pensionskontos.
Die
Zusammenführung wird zum Anlass genommen, Abläufe zu hinterfragen und diese im
Sinne einer Effizienzsteigerung für das Gesamtunternehmen zu optimieren. Diese
Effizienzsteigerung kommt dem Bund unmittelbar zugute.
Daraus abgeleitet
ist die Zielsetzung einer schlanken Aufbauorganisation, in der die bisherigen
Parallelstrukturen zusammenfließen. Es können Synergien im Bereich der
Personal- und Sachkosten genützt werden.
Die Bundesbeamten
des BPA werden der BVA zur Dienstleistung zugewiesen. Bei der BVA wird ein „Amt
für Bundespensionen“ eingerichtet, dem der leitende Angestellte gemäß
§ 159 B-KUVG der BVA vorsteht. Dieser ist in dieser Eigenschaft an die
Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. In der dienst- und
besoldungsrechtlichen Stellung der Beamten tritt keine Änderung ein. Die
Vertragsbediensteten werden Dienstnehmer der BVA mit der Maßgabe, dass das
Vertragsbedienstetengesetz für sie anwendbar bleibt.
Für die Zusammenführung von BPA und BVA sind Änderungen in folgenden Bundesgesetzen erforderlich:
Ausschreibungsgesetz
1989
Bundeshaushaltsgesetz
Pensionsgesetz
1965
Bundespflegegeldgesetz
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979
Richterdienstgesetz
Inkrafttretenszeitpunkt
soll der 1. Jänner 2007 sein.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die
Zusammenführung von Parallelstrukturen, die Bündelung von administrativen
Ressourcen und die Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen kann eine optimale
Organisationsform erreicht werden, die es ermöglicht, bedeutende
Synergieeffekte zu erzielen. Die sich daraus ergebende prognostizierte
Kostenentwicklung ist in den folgenden Tabellen und Erläuterungen eingehend
beschrieben.
Ausgabendarstellung
2006 – 2011:
Entsprechend dem
Übertragungskonzept der BVA ist folgende Entwicklung der Ausgaben für die
bisherigen Aufgaben des BPA und damit der Belastung des Bundes zu erwarten. Die
Ausgaben im Übertragungskonzept sind wertangepasst. Das Abgehen von der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die
Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender
Maßnahmen in diesem Punkt ist mit dem Erfordernis zu begründen, dass für die
Zahlungsverpflichtungen des Bundes gemäß dem vorgeschlagenen § 8
Abs. 1 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes nominelle Beträge zu
ermitteln sind.
A. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DAS RESSORTBUDGET
(Kapitel 50) |
||||||
Ausgabenkategorien |
Bundes-voranschlag |
Übertragungskonzept |
||||
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
|
Personalausgaben [1] |
-5.321.000 € |
-5.271.326 € |
-5.196.401 € |
-5.107.354 € |
-5.020.115 € |
-4.934.516 € |
Sachausgaben |
-1.488.000 € |
-1.473.120 € |
-1.451.023 € |
-1.424.905 € |
-1.399.256 € |
-1.374.070 € |
Anlagen |
-36.000 € |
-36.576 € |
-37.125 € |
-37.644 € |
-38.209 € |
-38.782 € |
Miet- und Raumausgaben |
-1.320.000 € |
-1.342.000 € |
-1.365.000 € |
-900.000 € |
-915.000 € |
-931.000 € |
Summe der direkten Ausgaben für
Aufgaben des BPA |
-8.165.000 € |
-8.123.022 € |
-8.049.549 € |
-7.469.903 € |
-7.372.580 € |
-7.278.368 € |
Ausgaben für BRZ GmbH |
-4.653.422 € |
-4.799.836 € |
-4.946.058 € |
-5.091.788 € |
-5.246.903 € |
-5.406.743 € |
Ausgaben für Buchhaltungsagentur |
-258.366 € |
-266.495 € |
-274.614 € |
-282.705 € |
- 291.317 € |
-300.191 € |
Führung des Pensionskontos |
|
-555.368 |
-577.582 |
-600.108 |
-624.113 |
-649.077 |
Gesamtausgaben |
-13.076.788 € |
-13.744.721 € |
-13.847.803 € |
-13.444.504 € |
-13.534.913 € |
-13.634.380 € |
Gesamteinnahmen |
23.000 € |
23.000 € |
23.000 € |
11.000 € |
11.000 € |
11.000 € |
Zwischensumme Ressortbudget |
-13.053.788 € |
-13.721.721€ |
-13.824.803 € |
-13.433.504 € |
-13.523.913 € |
-13.623.379 |
Finanzielle Auswirkungen der
Übertragung |
||||||
Laufende Ausgaben Pensionsbeitrag für Beamte |
-490.888 € |
-483.911 € |
-475.618 € |
-467.494 € |
-459.523 € |
|
Zahlungen des Bundes gemäß § 8
Abs. 1 |
-14.212.609 € |
-14.308.714 € |
-13.909.122 € |
-13.991.407 € |
-14.082.902 € |
|
B. WEITERE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DEN
BUNDESHAUSHALT |
||||||
|
Übertragungskonzept |
|||||
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
||
Einnahmen (Kapitel 55) Pensionsbeitrag für Beamte |
490.888 € |
483.911 € |
475.618 € |
467.494 € |
459.523 € |
|
SALDO BUNDESBUDGET |
-13.721.721 € |
-13.824.803 € |
-13.433.504 € |
-13.523.913 € |
-13.623.379 € |
|
|
||||||
C. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF ANDERE
GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN |
||||||
|
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
|
Einnahmen Stadt Wien: U-Bahnsteuer |
4.942 € |
4.905 € |
4.867 € |
4.792 € |
4.755 € |
Die
Ausgabendarstellung für den Zeitraum 2006 - 2011 zeigt einen
kontinuierlichen Rückgang bei den Personalausgaben sowie den Sachausgaben.
Dieser wird nur durch den zusätzlichen Aufgabenbereich der „Führung des
Pensionskontos“, der ab 2007 erstmals zu Buche schlägt (Wirksamkeit der
betreffenden Bestimmungen des APG mit 1. Jänner 2007), überlagert. Dieser
Mehraufwand ergibt sich aber aufgrund der Schaffung eines einheitlichen
Pensionskontos und ist daher gesondert berücksichtigt. Die starke Verringerung
der Miet- und Raumkosten wird durch eine Übersiedlung des BPA in die räumliche
Nähe des Standortes des BVA-Hauptgebäudes erreicht werden; eine Anmietung der
dafür notwendigen Räumlichkeiten ist geplant. Die räumliche Nähe zum
Hauptgebäude der BVA ermöglicht die Erzielung der angeführten Synergien.
Budgetwirksames
Einsparungspotenzial
Aufgrund der oben
genannten Synergieeffekte und der Standortverlegung ergibt sich beim Vergleich
der direkten Ausgaben für die Aufgaben des bisherigen BPA, die von der BVA zu
verantworten sein werden, mit den Ansätzen des Bundesvoranschlages für 2006 ein
kontinuierlicher Rückgang. Dieser Rückgang zeigt sich sogar im Vergleich der
nominellen Ausgaben, dies heißt unter Berücksichtigung der Steigerungen der
Personalkosten aus dem Struktureffekt der Schemata für Bundesbeamte und für
Vertragsbedienstete sowie aufgrund der Inflationsrate. Der kumulierte Wert der
nominellen Einsparungen im Vorschauzeitraum beträgt gemäß dem Rohkonzept der
BVA rd. 2,5 Millionen Euro.
Erläuterungen
zur Ausgabendarstellung:
Personalausgaben
Die
Personalausgaben basieren auf den Werten des Bundesvoranschlages 2006. Die
Reduktion der Personalkosten ergibt sich aus der Zusammenführung der
Parallelstrukturen und der damit verbundenen Einsparung an Verwaltungskosten.
Es werden alle heute absehbaren natürlichen Abgänge im Ausmaß von zumindest sieben
Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) nicht nachbesetzt werden. Im Falle von
Ruhestandsversetzungen und von Pensionierungen zum frühest möglichen Zeitpunkt
kann sich diese Zahl noch erhöhen. Weitere Personaleinsparungen werden nach
organisatorischen und personalwirtschaftlichen Kriterien angestrebt. Namhafte
Kostensteigerungen durch Übertritte von der BVA zur Dienstleistung zugewiesenen
Beamten und von Vertragsbediensteten, die ex lege Dienstnehmer der BVA werden,
in die Dienstordnung der BVA sind wegen der gegebenen geringen Anrechenbarkeit
von Vordienstzeiten auszuschließen.
Es wird demnach von folgender Personalentwicklung bei
einer Zusammenführung von BPA und BVA ausgegangen:
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
Personalentwicklung VBÄ |
125,9 |
123,9 |
122,9 |
121,9 |
119,9 |
118,9 |
Bei den
angegebenen Zahlen handelt es sich um Vollbeschäftigungsäquivalente (VBÄ) ohne
Mitzählung von Karenzierungen. Es wurde mit durchschnittlichen jährlichen
Personalzahlen gerechnet, nicht mit stichtagsbezogenen Größen.
Derzeit sind im Bundespensionsamt
65 Beamte und 76 Vertragsbedienstete beschäftigt.
Sachausgaben
Die Sachausgaben
basieren auf den Werten des Bundesvoranschlages 2006.
Es ergibt sich
eine Kostensenkung über den gesamten Betrachtungszeitraum, die zusätzlich zum
sinkenden Personaleinsatz aus folgenden Synergieeffekten resultiert:
Honorarkosten
von Gutachtern
Die Nutzung der
sozialversicherungsweiten Begutachtungsstellen zu den günstigen SV-Tarifen
(Empfehlungstarif des Hauptverbandes) für Zwecke der Pensionsbegutachtung
ermöglicht eine wesentliche Reduzierung von Begutachtungskosten. Da die
Honorare der Sozialversicherung weit unter den Begutachtungssätzen im
Bundesbereich liegen, ergibt sich daraus ein merkliches Einsparungspotential.
Es ergibt sich demnach folgende prognostizierte
Kostenentwicklung bei den Begutachtungskosten:
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
Gutachterkosten |
€
378.000 |
€
236.000 |
€
236.000 |
€
236.000 |
€
236.000 |
€
236.000 |
Die Ersparnis
liegt bei rund 38 % gegenüber dem Basisjahr 2006. Obige Tabelle geht von einer
gleich bleibenden Anzahl von Pensionierungen aus. Eine jährliche
Indexaufwertung ist nicht vorgesehen, da dadurch die zu erzielende Ersparnis
nicht vermindert wird.
EDV-Kosten:
Durch die Nutzung
gemeinsamer technischer Infrastrukturen (Netzwerk, Mailserver, etc.) ist eine
Reduktion der EDV-Kosten zu erwarten. Darüber hinaus können die bestehenden
Verbandssysteme der Sozialversicherung für den Pensionsbereich genützt werden.
Eine genaue ziffernmäßige Bewertung dieser Synergien ist nicht möglich – von
Einsparungseffekten ist jedoch auszugehen.
Mietausgaben/Raumausgaben:
Die ausgewiesenen
Mietausgaben enthalten die Mietkosten samt allen Nebenkosten. Ein
Standortwechsel ist aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen
(Kündigungsverzicht im bestehenden Mietvertrag des BPA) erst mit Anfang 2009
möglich und ist mit diesem Zeitpunkt vorgesehen. Bis Ende 2008 kommen daher die
Kosten des derzeitigen Objektes unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung
zum Ansatz.
Grundlage für die
Berechnung der Mietausgaben bei einem Standortwechsel ab 2009 sind die Werte
für Mietpreise pro m2 für Büroflächen mit sehr gutem
Nutzungswert (laut Immobilien-Preisspiegel 2005 der Wirtschaftskammer
Österreich) für einen Standort in Wien. Den Berechnungen wurde ein
durchschnittlicher Raumbedarf je Mitarbeiter von 14 m2
(Nettobürofläche) zugrunde gelegt. Die Reduktion der Miet- und Raumausgaben ab
2009 ergibt sich aus der Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen (Sitzungszentrum,
Schulungszentrum, Besprechungsräumlichkeiten, Projektinfrastruktur), einer
Aktenverlagerung in kostengünstige Kellerräumlichkeiten und einer wesentlichen
Verringerung der Büroflächen.
Ausgaben für
das einheitliche Pensionskonto (ePK):
Diese Werte wurden
den finanziellen Erläuterungen zum APG, BGBl. I Nr. 142/2004 (B)
(Finanzielle Auswirkungen für den öffentlichen Dienst) entnommen. Demnach ist
als Aufwand für die Führung der Pensionskonten ein Personalbedarf von insgesamt
zehn Bediensteten in VBÄ zuzüglich der Kosten der Softwareanpassung zugrunde zu
legen.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z
4 B‑VG („Bundesfinanzen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG
(„Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und
Personalvertretungsrecht der Bundesbediensten“) sowie Art. 51 Abs. 6
B-VG („nähere Bestimmungen über die Haushaltsführung des Bundes“).
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1 (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz):
Zu § 1:
Der Gesetzgeber,
der eine Institution als Selbstverwaltungskörper einrichtet und ihr in diesem
Rahmen Weisungsfreiheit einräumt, kann dieser Institution auch Aufgaben
übertragen, die unter staatlicher Weisung durchzuführen sind. Es ist daher
zwischen dem eigenen Wirkungsbereich, in dem Weisungsfreiheit besteht, und
einem übertragenen Wirkungsbereich, in dem das Organ der Selbstverwaltung
staatlichen Weisungen unterliegt, zu unterscheiden. Das verfassungsrechtliche
Konzept der Selbstverwaltung kennt also durchaus Mischformen:
Selbstverwaltungskörper, in die Organe eingebunden sind, die einem staatlichen
Weisungsrecht unterworfen sind, und Organe der Selbstverwaltung, denen
Weisungsfreiheit zukommt (Tomandl, ZAS 2002, 131). Auf der Grundlage von
§ 1 soll künftig die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die
Aufgaben des Bundespensionsamtes, wie sie zum 31. Dezember 2006 bestehen,
im übertragenen Wirkungsbereich vollziehen. Zusätzlich zu den in Abs. 1
demonstrativ aufgezählten Hauptaufgaben ist das Bundespensionsamt
beispielsweise Pensionsstelle für die sogenannten „altpragmatisierten“ Beamten
des Dorotheums und für Pensionisten nach der Pensionsordnung der Wiener
Börsekammer und erbringt weiters Leistungen, die schwerpunktmäßig
administrativen Aufgaben betreffend Pensionisten ehemaliger Bundesbetriebe
zuzuordnen sind. Die innerorganisatorische Zuständigkeit zur Wahrnehmung dieser
Aufgaben soll den allgemeinen Regelungen der Versicherungsanstalt folgen. Die
danach zuständigen Verwaltungskörper können sich dabei im Interesse einer
raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung vom Büro der Versicherungsanstalt
vertreten lassen.
Zu § 2:
Die Betrauung
eines Selbstverwaltungskörpers mit hoheitlichen Aufgaben im übertragenen
Wirkungsbereich setzt jedenfalls voraus, dass der Selbstverwaltungskörper
hierbei ausdrücklich an Weisungen des zuständigen obersten Organs der
Vollziehung gebunden ist (vgl. VfSlg. 16.400/2001). Aus verfassungsrechtlicher
Sicht sind auch Sanktionen vorzusehen, wenn der Selbstverwaltungskörper im
übertragenen Wirkungsbereich sich nicht weisungsgemäß verhält. Sollte der
Selbstverwaltungskörper trotz Verwarnung der Aufsichtsbehörde
Rechtsvorschriften nicht beachten und sich nicht weisungsgemäß verhalten, soll
die Möglichkeit vorgesehen werden, einen "vorläufigen Verwalter"
einzusetzen (vgl. § 451 ASVG). Neben Auskunftsrechten soll sich das
Weisungsrecht auf die sachlich und zeitlich gerechte Aufgabenerfüllung
erstrecken, nicht jedoch auf organisatorische und personelle Belange der Leistungserbringung
durch die Versicherungsanstalt, die in den Verantwortungsbereich der
Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt fallen.
Sicher zu stellen
ist die Verfügbarkeit der Daten für den Bundeskanzler und den Bundesminister
für Finanzen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in allgemeinen
Personalangelegenheiten und in finanziellen Angelegenheiten öffentlich
Bediensteter.
Zu § 3:
Der Bundesminister
für Finanzen bleibt zweite Instanz im Vollzug der hoheitlichen Aufgaben. Die
Bereiche Bundespflegegeldgesetz und Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz sind
davon nicht umfasst, da diese in die sukzessive Kompetenz der Arbeits- und
Sozialgerichte fallen.
Zu § 4
und Art. 3:
Um eine
Kontinuität der Aufgabenerfüllung beim Übergang vom Bundespensionsamt auf die
Versicherungsanstalt sicherzustellen und eine reibungslose Anweisung der Ruhe-
und Versorgungsbezüge öffentlich-rechtlicher Bediensteter zu garantieren, soll
der Obmann der Versicherungsanstalt mit den Befugnissen eines anweisenden
Organs im Sinne des Bundeshaushaltsrechtes ausgestattet werden. Im Interesse
einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung kann der Obmann diese
Befugnis dem leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt übertragen.
Zu § 5
Die
Buchhaltungsagentur hat auf der Grundlage des Buchhaltungsagenturgesetzes
(BHAG-G) die Nachverrechnungen bei Ruhe- und Versorgungsbezügen
öffentlich-rechtlich Bediensteter vorzunehmen. Das BHAG-G schreibt für die
Leistungserbringung der Buchhaltungsagentur Entgeltlichkeit vor. Die
Versicherungsanstalt hat daher die gemäß dem BHAG-G festgelegten Entgelte zu
leisten, die vom Bund wiederum gemäß § 8 zu refundieren sind.
Da die Daten zur
Berechnung von Ruhe- und Versorgungsbezügen öffentlich-rechtlich Bediensteter
von der Bundesrechenzentrum GmbH erfasst werden, ist es zweckmäßig, dass die
Versicherungsanstalt in Erfüllung der vom Bundespensionsamt übernommenen
Aufgaben weiterhin die vom Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Systeme
und Unterstützungseinrichtungen benützt. Der Versicherungsanstalt wird das
Recht eingeräumt, von diesem Nutzungsrecht unter Einhaltung einer mindestens
zwölfmonatigen Kündigungsfrist zurück zu treten.
Rechtsträger, die
Aufgaben des Bundes zu übernehmen haben, können sich üblicherweise gegen
Entgelt von der Finanzprokuratur beraten und vertreten lassen. Auch diese
Aufwendungen wären gegebenenfalls vom Bund zu ersetzen.
Zu § 6:
Aufgrund
besonderer Sicherheitsbedürfnisse sind Regelungen über die
Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich zu normieren.
Zu § 7:
Der
Vermögensübergang erfolgt "ex lege". Die Regelung des Abs. 2 ist
§ 3 Abs. 3 Bundesrechenzentrum GmbH-Gesetz (BRZ GmbH-Gesetz),
BGBl. Nr. 757/1996, nachgebildet. Im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge tritt
die Versicherungsanstalt in alle das Bundespensionsamt betreffenden Verträge
anstelle des Bundes ein und übernimmt damit alle aus dem jeweiligen Vertrag
resultierenden Rechte und Pflichten des Bundes. Zum übertragenen Vermögen zählt
vorwiegend Büroeinrichtung. Rechte und Rechtsverhältnisse betreffen vorwiegend
Software‑Lizenzen sowie Wartungsverträge.
Zu § 8:
Diese Bestimmung
regelt die Abgeltung des Bundes an die Versicherungsanstalt für die Vollziehung
der ihr übertragenen Aufgaben des Bundespensionsamtes. Für jeweils mehrjährige
Perioden, zu Beginn fünf Jahre, in der Folge immer drei Jahre, werden die
Abgeltungen des Bundes für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben festgelegt.
Dies geschieht für die erste, fünfjährige Periode auf der Grundlage des von der
Versicherungsanstalt ausgearbeiteten Grobkonzeptes ex lege. Nach dieser ersten
Periode werden die Abgeltungen für die jeweils dreijährigen Folgeperioden vom
Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und
der von der Versicherungsanstalt verpflichtend vorzulegenden Vorschaurechnungen
mittels Bescheid abgesprochen. Die Beurteilung der bisherigen Entwicklung soll
im Rahmen von Evaluierungen erfolgen, welche die Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Wirkungsorientierung der
Leistungserbringung zu beleuchten haben. Zur Sicherstellung der Qualität der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung
hat die Versicherungsanstalt nicht nur Erfolgs- und Vermögensrechnungen
vorzulegen, sondern uneingeschränkten Einblick in die damit im Zusammenhang
stehenden Abrechungen der Versicherungsanstalt und in die internen Verrechnungen
zu gewähren. Durch den Ausgleich zwischen den vom Bund geleisteten Abgeltungen
und den als Ergebnis der Abrechungen und Evaluierungen festgestellten
Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes wird eine Verwendung von Mitteln
des eigenen Wirkungsbereiches der Versicherungsanstalt für Zwecke des
übertragenen Wirkungsbereiches hintan gehalten. Der Spitzenausgleich zwischen
den erfolgten Abgeltungen und den Abrechnungen der Versicherungsanstalt erfolgt
nach dem hier vorgeschlagenen Konzept jedoch nicht automatisch durch einen
Zahlenvergleich, sondern auch unter Bedachtnahme auf die Durchführung möglicher
und gebotener Rationalisierungsmaßnahmen einerseits und auf die Entwicklung der
Nutzenstiftung für die Versicherten andererseits. Um rechtzeitig vor Beginn
einer Folgeperiode die Abgeltungen unter Einbeziehung eines allfälligen
Zahlungsausgleiches betreffend die Vorperiode mittels Bescheid festlegen zu
können, ist es notwendig, die Abrechnungs-/Evaluierungsperioden für die
Neuberechnung zeitversetzt, dh. jeweils um ein Jahr früher zu beenden. Diese
Abwicklungsform der Finanzierung erfordert auch Übergangsregelungen für den
Fall, dass der vom Bundesminister für Finanzen erlassene Bescheid zu Beginn
einer neuen dreijährigen Abrechnungsperiode noch nicht Rechtskraft erlangt hat.
Für die
finanzielle Vollziehung des Bundesgesetzes und als zahlenmäßige Grundlage für
die Evaluierung soll der BVA die Einrichtung eigener Rechnungskreise für jede
der in § 1 Abs. 1 demonstrativ genannten Aufgaben sowie für die
sonstigen Aufgaben vorgegeben werden. Daraus sollen im Zuge des
Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt Erfolgsrechnungen für diese
Aufgabenbereiche und eine Vermögensrechung für den gemäß § 1 insgesamt
übertragenen Aufgabenbereich, als Teil der Schlussbilanz gemäß § 151
B-KUVG, erstellt werden. Dieser im Rahmen des Rechnungsabschlusses der
Versicherungsanstalt zu erstellenden Teilabschluss soll Gegenstand einer
Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen werden.
Im Verfahren der
Festsetzung der Abgeltungen durch einen Bescheid hat die Versicherungsanstalt
Parteistellung und das Recht, gegen den das gesetzlich festgelegte Verfahren
abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
Für Streitfälle kann so das bundesverfassungsrechtlich verankerte
Rechtsschutzsystem aktiviert werden.
Inkassovergütungen,
die bis zum 31. Dezember 2006 im Bundesvoranschlag und im Erfolg dem
Bundespensionsamt als erfolgswirksame Einnahmen zugeordnet werden, aber nicht
im Zusammenhang mit den gemäß § 1 Abs. 1 an die Versicherungsanstalt
übertragenen Aufgaben stehen, bleiben ab 1. Jänner 2007 Einnahmen des
Bundes.
Zu § 9:
Vorbild für die
vorgeschlagene Regelung ist § 7 Abs. 5 BRZ GmbH-Gesetz. Die
Beamten des Bundes werden einem eigenen Amt zugeordnet und entsprechend ihrer
bisherigen Aufgabenstellung der Versicherungsanstalt zur Dienstleistung
zugewiesen. Im Sinne der Verwaltungsökonomie ist es angezeigt, die Leitung
dieses Amtes dem leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG der
Versicherungsanstalt zu übertragen. Diesen Beamten wird zeitlich begrenzt das
Recht eingeräumt, ein Dienstverhältnis mit der Versicherungsanstalt zu den bei
ihr geltenden Regelungen zu begründen. Die Anrechnung von Vordienstzeiten hat
ausnahmslos nach Maßgabe dieser Regelungen zu erfolgen.
Derzeit ist das
Bundespensionsamt auf Grund der Dienstrechtsverfahrensverordnung (DVV)
Dienstbehörde erster Instanz. Diese Funktion soll auch das Amt für
Bundespensionen wahrnehmen. Die entsprechende Anpassung der DVV obliegt der
Bundesregierung.
Zu
§ 10:
Vorbild für diese
Regelung ist der § 56 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I
Nr. 163/1999. Das Optionsrecht auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur
Versicherungsanstalt ist an die gleichen Bedingungen geknüpft wie jenes der
Beamten.
Zu § 11:
Die vorgeschlagene
ex-lege-Übernahme der Verpflichtungen aus Anwartschaften auf Abfertigungen und
Jubiläumszuwendungen für Dienstnehmer gemäß § 10 und für Beamte im Wege
der gesetzlichen Refundierungsverpflichtung gemäß § 9, sowie die Bestimmung
über die Abwicklung von Forderungen des Bundes gegen Bedienstete, die
Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, entsprechen den auch bei
Ausgliederungsgesetzen üblichen Regelungen.
Zu
§ 12:
Nach der ex lege
Bildung eines einheitlichen Betriebsrats aus dem beim Bundespensionsamt
eingerichteten Dienststellenausschuss und dem Betriebsrat der
Versicherungsanstalt sollen Neuwahlen des Betriebsrats innerhalb der im
§ 62c ArbVG vorgesehenen Frist erfolgen.
Zu
§§ 13 und 14:
Diese Bestimmungen
entsprechen den auch bei Ausgliederungsgesetzen üblichen Regelungen.
Zu
Art. 2 (Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989):
Zu Z 1
(§ 3 Z 5 lit. a):
Die Aufhebung des
§ 3 Z 5 lit. a ist erforderlich, weil es nach der Übertragung
keine Leitung eines Bundespensionsamtes mehr geben wird.
Zu
Art. 3 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):
Zu Z 1
(§ 5 Abs. 2 Z 8):
Die Ausstattung
des Obmanns der Versicherungsanstalt und im Falle der Delegation des leitenden
Angestellten gemäß § 159 B-KUVG mit den Befugnissen eines anweisenden
Organs im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes erfordert im Bundeshaushaltsgesetz
die Erweiterung des Kreises der anweisenden Organe.
Zu
Art. 4 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965)
Zu Z 1
(§ 70 Z 1, § 81 Abs. 2 bis 5 und 8, § 102 Abs. 1
und § 105 Abs. 2):
Die Übertragung
der Aufgaben an die Versicherungsanstalt erfordert den Austausch des bisherigen
Ausdruckes „Bundespensionsamt“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter“.
Zu Z 2
(§ 81 Abs. 1):
Zusätzlich zur
Zuordnung der Aufgaben des bisherigen Bundespensionsamtes nach dem
Pensionsgesetz 1965 zur Versicherungsanstalt ist im § 81 des
Pensionsgesetzes 1965 auch der Zeitpunkt der Übertragung festzulegen.
Zu Z 3
(§ 100 Abs. 2):
Mit der
Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes geht für die Zeit ab
1. Jänner 2005 auch die Verpflichtung zur Führung des Pensionskontos auf
die Versicherungsanstalt über.
Zu Z 4
(§ 101 Abs. 3):
Die Erhebung der
Daten gemäß Abs. 1 wird bis 2007 abgeschlossen sein, weshalb die
Bestimmung aufgehoben werden kann.
Zu Z 5
(§ 101 Abs. 5):
Die erhobenen
Daten sind der ab 1. Jänner 2007 zur Führung des Pensionskontos
verpflichteten Versicherungsanstalt zu übermitteln.
Zu Z 7
(§ 110 Abs. 2):
Auch die Erfüllung
der nach dem PG 1965 der Versicherungsanstalt übertragenen Aufgaben erfolgt
im übertragenen Wirkungsbereich unter der Weisungsbefugnis des Bundesministers
für Finanzen (s. dazu die Erl. zu § 1 BPAÜG).
Zu
Art. 5 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes):
Als Folge des
Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes ist anstelle des Bundespensionsamtes die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Entscheidungsträger zu nennen
und der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Funktionsübertragung festzulegen.
Diese Anpassung
soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 in Kraft treten.
Zu
Art. 6 (Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes):
Die geplante
Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter erfordert eine entsprechende Anpassung der
Entscheidungskompetenz für die im Rahmen des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zu erbringenden Leistungen.
In den §§ 11
Abs. 1 Z 2 lit. f sowie 12 Abs. 2 Z 2 ist daher der
bisherige Entscheidungsträger Bundespensionsamt durch die Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter zu ersetzen.
Diese Anpassung
soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 in Kraft treten.
Zu
Art. 7 und 8 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des
Richterdienstgesetzes):
Als Folge des
vorgeschlagenen Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes soll ab dem
1. Jänner 2007 die Einholung von Befund und Gutachten der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter obliegen.