Vorblatt
Probleme:
Die
Unübersichtlichkeit der Rechtsordnung wird immer wieder als Mangel gerügt. So
hat der Kommissionsvizepräsident Günter Verheugen am 25. Oktober 2005 die
Pläne der Kommission zur besseren Rechtssetzung der Europäischen Union unter
dem Titel „Less and Better Regulations“ dem Europäischen Parlament vorgestellt.
Die Kommission schlägt dabei vor, über 220 Richtlinien und Verordnungen
(insgesamt über 1.400 verknüpfte Rechtsakte) mit den Zielen Vereinfachung
geltender EU-Rechtsvorschriften, Bürokratieabbau und Verbesserung des Regelungsumfelds
für die Wirtschaft aufzuheben oder zu ändern.
In Fortsetzung
laufender Bestrebungen einer Steigerung der Anwenderfreundlichkeit und
Überschaubarkeit der Rechtsordnung hat die österreichische Bundesregierung im
Ministerrat am 15. November 2005 besprochen, die Initiative aufzugreifen
und die österreichischen Rechtsvorschriften einer kritischen Prüfung im
Hinblick auf vermeidbare Regelungen zu unterziehen.
Es gibt derzeit
einen großen Bestand an Bundes(verfassungs)gesetzen und -bestimmungen
beziehungsweise Verordnungen, denen bereits materiell derogiert wurde oder die
auf Grund geänderter Rahmenbedingungen wie zum Beispiel durch den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union obsolet geworden sind.
Mit dem vorgeschlagenen Gesetz sollen nicht mehr
erforderliche Normen aufgehoben werden. Dies betrifft vor allem Bestimmungen,
die durch gesetzliche Weitereintwicklungen künftig ohne Relevanz oder
geringfügig zu adaptieren sein werden.
Ziele und
Lösungen:
Schaffung eines
Bundes(verfassungs)gesetzes zur Deregulierung der überholten
Rechtsvorschriften. Deregulierung wird dabei in quantitativem und qualitativem
Sinn verstanden. Einerseits wird eine sprachliche Straffung, eine Beseitigung
von textlicher Redundanz sowie eine Verminderung des Normenbestands
vorgenommen, andererseits erfolgt eine Rationalisierung des Bestandes an
Normtexten und Normen, insbesondere durch textliche Vereinfachung und
inhaltliche Harmonisierung.
Wo eine
quantitative Deregulierung durch Aufhebung von Gesetzen oder Verordnungen nicht
in Betracht kommt, sollen daher anwenderfreundliche Adaptierungen und
Anpassungen an gesetzliche Entwicklungen zur Deregulierung beitragen. Der Zweck
des gegenständlichen Bundesgesetzes erschöpft sich somit nicht in der bloßen
Aufhebung obsolet gewordener Rechtsvorschriften.
Alternativen:
Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Die durch die
nicht mehr erforderliche Beiziehung eines Vertreters des Bundesministeriums für
Finanzen (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes in Art. 4)
eintretenden Kostenersparnisse sind vernachlässigbar. Im Übrigen sind keine
finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Gebietskörperschaften mit dem
Vorhaben verbunden.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Das
Gesetzesvorhaben trägt zur Entlastung aller Rechtsanwender und
Rechtsunterworfenen bei, bedeutet also eine Erleichterung für Unternehmen,
Konsumenten, sonstige Betroffene und die öffentliche Verwaltung und
Gerichtsbarkeit und hilft dadurch, die Situation Österreichs als
Wirtschaftsstandort zu verbessern.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die EU-Konformität
ist gegeben. Die aufzuhebenden Bundes(verfassungs)gesetze und -bestimmungen
beziehungsweise Verordnungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts
der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Hinsichtlich des
Art. 1 ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf die
vorgesehenen Verfassungsbestimmungen gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG
erforderlich.
Hinsichtlich der
Art. 20 bis 28 unterliegt ein diesem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz
nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 bzw.
des Art. 14a Abs. 8 B-VG.
Hinsichtlich der
in Art. 21 vorgesehenen Grundsatzbestimmungen ist eine Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG im Hinblick auf die
Fristsetzung für die Erlassung der Landesgesetze nicht erforderlich.
Der Gesetzentwurf
unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden
über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
Allgemeine
Zielsetzungen:
In Fortsetzung
laufender Bestrebungen einer Steigerung der Anwenderfreundlichkeit und
Überschaubarkeit der Rechtsordnung wird die Initiative der Europäischen
Kommission zur besseren Rechtssetzung der Europäischen Union unter dem Titel
„Less and Better Regulations“ aufgegriffen. Die österreichischen
Rechtsvorschriften wurden einer kritischen Prüfung im Hinblick auf vermeidbare
Regelungen unterzogen. Dabei wurden auch die Vorarbeiten des Ausschusses 2
des Österreich-Konvents berücksichtigt.
Mit dem
vorgeschlagenen Gesetz soll eine Deregulierung auf dem Gebiet von
Bundes(verfassungs)gesetzen und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen
vorgenommen werden. Sie sind größtenteils durch geänderte Rahmenbedingungen
überholt.
Der Zweck des
gegenständlichen Bundesgesetzes erschöpft sich dabei jedoch nicht in der bloßen
Aufhebung obsolet gewordener Rechtsvorschriften. Vielmehr wird Deregulierung
dabei in quantitativem und qualitativem Sinn verstanden. Einerseits wird eine
sprachliche Straffung, eine Beseitigung von textlicher Redundanz sowie eine
Verminderung des Normenbestands vorgenommen, andererseits erfolgt eine
Rationalisierung des Bestandes an Normtexten und Normen, insbesondere durch textliche
Vereinfachung und inhaltliche Harmonisierung.
Wo eine
quantitative Deregulierung durch Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen nicht
in Betracht kommt, sollen daher anwenderfreundliche Adaptierungen und
Anpassungen an gesetzliche Entwicklungen zur Deregulierung beitragen.
Sämtliche
aufzuhebenden Bundes(verfassungs)gesetze und -bestimmungen beziehungsweise
Verordnungen werden in Zukunft nicht mehr benötigt. Durch die vorgesehene
Deregulierung erfolgt kein Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.
Wie bereits im
Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG, BGBl. I
Nr. 191/1999, erfolgt auch mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz die
Aufhebung von Verordnungen durch den Gesetzgeber. Diese Vorgehensweise wird von
der herrschenden Lehre (vgl. Walter, Der Stufenbau
nach der derogatorischen Kraft im österreichischen Recht, ÖJZ 1965, 169
[171] und Adamovich, Handbuch des österreichischen
Verfassungsrechts6 [1971], 362) unter Bezugnahme auf
den Stufenbau der Rechtsordnung und die so genannte „Herzog-Mantel-Theorie“ für
zulässig erachtet und erscheint auch als mit der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes betreffend Regelung des Geltungsbereiches von
Verordnungen durch den Gesetzgeber (vgl. VfSlg. 3349/1958, 3360/1960, aber
auch 6055/1969) vereinbar.
Die Streichung
bzw. Adaptierung von das Schulwesen betreffenden Normen (Art. 20 bis 28)
erfolgt insofern, als sie die Akademien bzw. die künftigen Pädagogischen
Hochschulen betreffen oder sonst einen Bezug zum
2. Schulrechtspaket 2005 aufweisen.
Kompetenzgrundlagen:
Die Kompetenz des
Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Gesetzes ergibt sich
– hinsichtlich des
Art. 1 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG
(„Bundesverfassung“),
– hinsichtlich des
Art. 2
– Z 1
aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“),
– Z 2
aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Waffen-, Munitions- und
Sprengmittelwesen“),
– Z 3
und 4 aus Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG („Elektrizitätswesen“),
– Z 5
bis 16, 18, 19, 21, 24, 27 und 29 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG
(„Bundesfinanzen“),
– Z 17
und 22 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Strafrechtswesen“,
„Justizpflege“, „Einrichtungen zum
Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche
Personen“),
– Z 20
aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“),
– Z 23
aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten mit
Einschluss der politischen und wirtschaftlichen
Vertretung gegenüber dem Ausland“),
– Z 25
aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Verkehrswesen bezüglich der
Schiffahrt, soweit diese nicht unter
Art. 11 fällt“),
– Z 26
aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der
Bundestheater“),
– Z 28
aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Volkszählungswesen sowie – unter
Wahrung der Rechte der
Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik,
soweit sie nicht nur
den Interessen eines einzelnen Landes dient“),
– hinsichtlich des
Art. 3
– Abs. 1
– Z 1
bis 6, 11, 19, 26, 28, 44, 45, 47, 51, 67, 70, 71, 77 und 133 aus Art. 10
Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“),
– Z 7
aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Passwesen“),
– Z 8
und 10 aus Art. 14 Abs. 1 B-VG,
– Z 9
und 14 aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht der
Bundesbediensteten“),
– Z 12
aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem
Ausland“),
– Z 13,
30, 33, 36, 38, 43, 52, 64, 73, 113, 124, 125 und 135 aus Art. 10
Abs. 1 Z 11 B-VG („Ar- beitsrecht“),
– Z 15,
16, 20, 27, 29, 31, 35, 37, 58, 68, 97, 106, 111, 114, 122, 129 und 131 aus
Art I Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 27. September 1988, mit dem das
Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert
wird, BGBl. Nr. 721,
– Z 17,
21, 22, 24, 25, 49, 50, 53, 55, 57, 59 bis 62, 66, 75, 85 und 108 aus § 2
Abs. 1 Daten- schutzgesetz 2000,
– Z 18,
39, 41, 54, 56, 65 und 115 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG
(„Volkszählungswesen sowie – unter
Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben
– sonstige Statistik,
soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“),
– Z 23
aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes“)
und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden
und sonstigen Bundesämter“),
– Z 32
und 72 aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des
Gewerbes und der Industrie“),
– Z 34,
40, 42, 48, 63, 74, 76, 78 bis 84, 86 bis 96 und 98 bis 105 aus Art. 10
Abs. 1 Z 7 B-VG („Personenstandsangelegenheiten“),
– Z 46
aus Art. 51 Abs. 6 B-VG,
– Z 69
und 110 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der
Bundestheater“),
– Z 107
aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Fremdenpolizei“),
– Z 109
und 117 aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des
geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und
Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit
Pflanzenschutzgeräten, ein schließlich
der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“),
– Z 112
aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Patentwesen“),
– Z 116,
118 bis 121, 123, 126, 127 und 130 aus § 93 Marktordnungsgesetz 1985,
BGBl. Nr. 210,
– Z 128
aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Ernährungswesen einschließlich
der Nahrungsmittelkon- trolle“),
– Z 132
aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Regelung und Überwachung des
Eintrittes in das Bundes- gebiet
und des Austrittes aus ihm“),
– Z 134
aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht der
Bundesbediensteten“),
– Z 136
aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“),
– Abs. 2
aus Art. 14 Abs. 1 B-VG,
– Abs. 3
– Z 1
und 3 aus Art. 14 Abs. 1 B-VG,
– Z 2
aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 2 B-VG,
– hinsichtlich des
Art. 4 aus Art. 17 B-VG,
– hinsichtlich des
Art. 5 aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“),
– hinsichtlich des
Art. 6 aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Geldwesen“),
– hinsichtlich des
Art. 7 aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische
Angelegenheiten“),
– hinsichtlich des
Art. 8 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG
(„Strafrechtswesen“, „Justizpflege“, „Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft
gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen“),
– hinsichtlich des
Art. 9 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG
(„Strafrechtswesen“),
– hinsichtlich der
Art. 10 und 11 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG
(„Zivilrechtswesen“),
– hinsichtlich der
Art. 12 und 13 bis 16 aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG
(„Dienstrecht der Bundesbediensteten“),
– hinsichtlich des
Art. 17 aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,
– hinsichtlich des
Art. 18 aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“),
– hinsichtlich des
Art. 19 aus Art. 10 Abs. 1 Z 14 B-VG („Regelung der
Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch“),
– hinsichtlich des
Art. 20 aus Art. 14 Abs. 1 und 5 B-VG,
– hinsichtlich des
Art. 21 aus Art. 14 Abs. 1, 3 lit. b und Abs. 5 B-VG,
– hinsichtlich der
Art. 22, 25, 27 und 28 aus Art. 14 Abs. 1 B-VG,
– hinsichtlich des
Art. 23 aus Art. 14a Abs. 2 B-VG,
– hinsichtlich des
Art. 24 aus Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie Art. 14a Abs. 2
B-VG,
– hinsichtlich des
Art. 26 aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 2 B-VG,
– hinsichtlich des
Art. 29 aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 („Bergwesen“) und Z 11
(„Arbeitsrecht“) B-VG,
– hinsichtlich des
Art. 30 aus Art. 10 B-VG.
Auswirkungen
auf das Abgabenaufkommen:
Keine.
Gender
Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:
Das Gesetzesvorhaben
trägt zur Entlastung aller Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen bei, bedeutet
also eine geschlechtsunabhängige Erleichterung. Eine sinnvolle Zuordnung zu
Männern und Frauen lassen die Änderungen dabei im Detail nicht zu.
II.
Besonderer Teil
Zu
Art. 1 (Aufhebung von Bundesverfassungsgesetzen, Verfassungsbestimmungen
enthaltenden einfachen Bundesgesetzen und in einfachen Bundesgesetzen
enthaltenen Verfassungsbestimmungen):
Zu
Abs. 1:
Die genannten
Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und Verfassungsbestimmungen können –
ohne sonstige Änderung der Bundesverfassung – ohne weiteres aufgehoben werden.
Grundlage für die Aufzählung ist der entsprechende Bericht des
Ausschusses 2 des Österreich-Konvents. Die genannten Vorschriften und
Bestimmungen sind durch Änderungen des Völkerrechts (Z 3), durch den
Beitritt zur Europäischen Union (Z 2, 3, 6, 8 und 9) und/oder durch
Zeitablauf überholt.
Die in Z 5
genannte Verfassungsbestimmung ist gemäß dem (einfachgesetzlichen) § 19
Abs. 1 des EFTA-Spanien-Durchführungsgesetzes mit dem Außer-Kraft-Treten
des EFTA-Spanien-Übereinkommens (31. Dezember 1985) „außer Kraft
getreten“. Die in Z 8 genannte Verfassungsbestimmung des § 53a des
Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG) wiederum ist gemäß dem
einfachgesetzlichen § 92 Abs. 1 Z 1 MOG „außer Kraft getreten“.
Zu
Abs. 2:
Diese
Verfassungsbestimmungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1980 sind durch das
Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 9,
gegenstandslos (vgl. § 41 Abs. 1 Z 2 des
Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006).
Zu
Abs. 3:
Die nach dem
Startwohnungsgesetz gewährten Förderungsdarlehen, die vor dem 1. Jänner
1988 zugesichert wurden, werden 2013 getilgt sein.
Zu
Art. 2 (Aufhebung von Bundesgesetzen und in Bundesgesetzen enthaltenen
Bestimmungen):
Zu Z 1
(Privat-Kraftwagenführergesetz):
Das
Privatkraftwagenführergesetz (aus dem Jahr 1928) enthält rudimentäre
Bestimmungen zu Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitskleidung, Kündigung von Privatchauffeuren,
die inhaltlich durchwegs durch spätere arbeitsrechtliche Regelungen überholt
sind. Zudem ist davon auszugehen, dass das Gesetz auch mangels Bekanntheit in
der Praxis kaum angewendet wird, obwohl nach wie vor Strafbestimmungen darin
enthalten sind. Es müsste von jenen Arbeitgebern, die Privatchauffeure
beschäftigen, in jedem einzelnen Fall auf seine Anwendbarkeit überprüft werden,
weshalb dessen Entfall jedenfalls entbehrliche bürokratische Pflichten der
Arbeitgeber und die Gefahr verwaltungsstrafrechtlicher Sanktionen beseitigen
wird.
Zu Z 2
(Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung):
Die Schieß- und
Sprengmittelmonopolsverordnung wurde in der Stammfassung BGBl.
Nr. 204/1935 als Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums für
Landesverteidigung betrauten Bundeskanzlers im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien zur Durchführung des I. Hauptstückes des Schieß- und
Sprengmittelgesetzes, B.G.Bl.Nr. 196/35 (Schieß- und
Sprengmittelmonopolsverordnung), erlassen.
Später normierte das
Gesetz, womit das Schieß- und Sprengmittelgesetz, B.G.Bl.Nr. 196/35,
abgeändert wird, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 482 vom
14. Oktober 1938, dass das Schieß- und Sprengmittelgesetz und die damit in
Beziehung stehenden Verordnungen in Kraft bleiben (§ 1 Abs. 2).
Daraus ist
abzuleiten, dass die Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung im Gesetzesrang
in Geltung blieb und als solches mit dem Rechtsüberleitungsgesetz vom
1. Mai 1945 die Übernahme in den Rechtsbestand der 2. Republik erfolgte.
Eine
Benachrichtigung der SID kann (zumindest formal) entfallen, zumal solche
Verständigungen in wichtigen Fällen ohnehin organisationsintern gewährleistet
sind. Weiters ist durch die Neufassung des § 35 Abs. 1 des Schieß-
und Sprengmittelgesetzes mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2002 die
gesetzliche Grundlage für diese Bestimmung in der Schieß- und
Sprengmittelmonopolsverordnung entfallen.
Zu den
Z 3 und 4 (Ausführungsbestimmungen zu Bestimmungen des
Energiewirtschaftsgesetzes):
Bei den beiden
Verordnungen handelt es sich im Lichte der Erkenntnisse des
Verfassungsgerichtshofes (z.B. 1695/1948, 1797/1949, 5800/1968, 15201/1998) um
im Rang von Bundesgesetzen stehende Rechtsvorschriften. Diese
Rechtsvorschriften sind durch die Novelle zum Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I
Nr. 148/2002, obsolet geworden.
Zu Z 5
bis 16, 18, 19, 21, 24, 27 und 29 (verschiedene finanzrechtliche Gesetze):
Die mit den
Z 5 bis 16, 18, 19, 21, 24, 27 und 29 außer Kraft gesetzten Bundesgesetze
sind in den Jahren 1954 bis 1990 erlassen worden. Sie werden in Hinkunft als
Rechtsgrundlage aus unterschiedlichen Gründen nicht weiter benötigt.
Der Großteil der
aufzuhebenden Bundesgesetze ist durch geänderte Rahmenbedingungen, wie
Zeitablauf, geänderte Rechtslage, EU-Beitritt, überholt.
Durch die vorgesehene
Rechtsbereinigung erfolgt kein Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.
Zu Z 17
(Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz):
Siehe
Erläuterungen zu Art. 8.
Zu Z 20
(Kärntner Kreuz-Zulagengesetz):
Im Jahr 2005 ist
die letzte anspruchsberechtigte Person aus dem Kreis des § 1 Abs. 1
des Kärntner Kreuz-Zulagengesetzes 1970, BGBl. Nr. 194, verstorben.
Dieses Gesetz ist daher materiell gegenstandslos geworden und soll daher auch
formell ersatzlos aufgehoben werden. Eine materielle Änderung ist damit nicht
verbunden; insbesondere bleiben die in der Vergangenheit verliehenen
Auszeichnungen davon unberührt.
Zu Z 22
(Bewährungshilfegesetz):
Siehe
Erläuterungen zu Art. 9.
Zu Z 23
(Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Unabhängige Kommission für
Fragen der Abrüstung und der Sicherheit):
Diese
Rechtsvorschriften sind entbehrlich, weil die unabhängige Kommission für Fragen
der Abrüstung und der Sicherheit, die sogenannte Palme-Kommission, nicht mehr
aktiv ist. Sie wirkte von 1980 bis 1982 unter dem schwedischen
Ministerpräsidenten Olof Palme und arbeitete Empfehlungen zu folgenden Themen
aus: Abschluss eines Vertrages zur beiderseitigen Truppenreduzierung in Europa
(MBFR), Verhandlungen zum Abbau der strategischen Waffen (START), Abkommen über
die Errichtung einer atomwaffenfreien Zone in Europa, Abkommen über die
Errichtung einer chemiewaffenfreien Zone in Europa, Abkommen über ein
umfassendes Verbot von Atomtests, Vertrag über den Abbau der
Mittelstreckenraketen in Europa und Abkommen über ein Verbot von
Weltraumwaffen.
Zu Z 25
(Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf
Wasserstraßen):
Das Bundesgesetz
über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, BGBl.
Nr. 143/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 32/2002, regelt die Voraussetzungen für Vereinbarungen zwischen
österreichischen und ausländischen Schifffahrtsunternehmen über Gütertransporte
sowie für zwischenstaatliche Abkommen über den Binnenschiffsverkehr auf
Wasserstraßen, die in Form von Regierungsübereinkommen geschlossen werden. Dies
war bislang notwendig, um öffentliche Interessen zu gewährleisten, die sich aus
der Branchenstruktur, vorwiegend staatliche Betriebe mit Monopolcharakter,
ergaben. Die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen in Europa, die zum
Rückzug öffentlicher Institutionen aus dem Verkehrsgewerbe führten, machen ein
Regulativ wie das aufzuhebende entbehrlich.
Zu Z 26
(Bundestheatersicherheitsgesetz):
Gemäß § 25
des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998, besteht
für das Bundestheatersicherheitsgesetz kein Anwendungsbereich mehr. Daher soll
es aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden.
Zu Z 28
(Betriebszählungsgesetz 1990):
Das Bundesgesetz
vom 28. Juni 1989 über eine land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung
(Betriebszählungsgesetz 1990) ordnet eine einmalige Erhebung der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt an; weitere
Erhebungen in einem bestimmten Zyklus sind nicht vorgesehen. Der zeitliche Geltungsbereich
beschränkte sich daher im Wesentlichen auf den Erhebungszeitpunkt und die
nachfolgende Aufarbeitungszeit.
Zu
Art. 3 (Aufhebung von Verordnungen):
Zu
Abs. 1:
Zu Z 1
bis 6, 11, 19, 26, 28, 44, 45, 47, 51, 67, 70, 71, 77 und 133 (Aufhebung von in
den Bereich des Bundesministers für Finanzen ressortierenden Verordnungen):
Die angeführten
Verordnungen sind in den Jahren 1954 bis 1998 erlassen worden. Sie werden in
Hinkunft als Rechtsgrundlage aus unterschiedlichen Gründen nicht weiter
benötigt.
Der Großteil der
aufzuhebenden Verordnungen ist durch geänderte Rahmenbedingungen, wie
Zeitablauf, geänderte Rechtslage, EU-Beitritt überholt.
Durch die
vorgesehene Rechtsbereinigung erfolgt kein Eingriff in bestehende
Rechtsverhältnisse.
Zu Z 1:
Diese auf Grund des
§ 14 TP 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957, BGBl.
Nr. 267, außer Kraft getreten mit dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 170/1983, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.
Zu Z 2:
Diese auf Grund
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, BGBl. Nr. 110, außer Kraft
getreten mit dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449,
erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.
Zu Z 3:
Diese auf Grund
des § 8 Abs. 1 Z 1 des Salzmonopolgesetzes, BGBl.
Nr. 124/1978, außer Kraft getreten mit dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 518/1995, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.
Zu Z 4:
Diese auf Grund
des Art. IV § 15 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 27. Juni
1968, BGBl. Nr. 302, über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechts und
des Familienlastenausgleichs, der einen vereinfachten Nachweis der
Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken gestattet,
erlassene Verordnung ist durch Art. II des Weinsteuergesetzes 1992,
BGBl. Nr. 450 hinfällig geworden.
Zu Z 5:
Diese auf Grund
des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945,
erlassene Verordnung ist obsolet geworden.
Zu Z 6:
Diese auf Grund
des § 3 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267,
außer Kraft getreten mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001,
erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.
Zu
Z 11:
Diese auf Grund
des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, erlassene Verordnung ist obsolet geworden.
Zu
Z 19:
Diese auf Grund
des § 8 Abs. 4 Z 5 und des § 18 Abs. 1 Z 3
lit. d des Einkommensteuergesetzes 1972 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1979, außer Kraft getreten mit dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 400/1988, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.
Zu
Z 26:
Diese auf Grund
des § 69 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der
Fassung BGBl. Nr. 563/1980, erlassene Verordnung ist obsolet geworden.
Zu
Z 28:
Diese auf Grund
des § 3 Abs. 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1981, BGBl. Nr. 48,
außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, erlassene
Verordnung ist hinfällig geworden.
Zu
Z 44:
Diese auf Grund
des § 48 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. November 1980,
BGBl. Nr. 563, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl.
Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.
Zu
Z 45:
Diese auf Grund
des § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1979,
BGBl. Nr. 550, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 144/2001, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.
Zu
Z 47:
Diese auf Grund
des § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994,
erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.
Zu
Z 51:
Diese auf Grund
des § 54 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440 in der Fassung des Art. I Z 18 des
2. Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 312, außer Kraft
getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist
hinfällig geworden.
Zu
Z 67:
Diese auf Grund
des § 72 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440 in der Fassung des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1987,
BGBl. Nr. 312, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl.
Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.
Zu
Z 70:
Diese auf Grund
des § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, außer Kraft getreten mit
Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig
geworden.
Zu
Z 71:
Diese auf Grund
des § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2 und 3) des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, außer Kraft getreten mit
Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig
geworden.
Zu
Z 77:
Diese auf Grund
des § 7 des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1978,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 409/1988, außer Kraft
getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 629/1994, und § 48 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, erlassene Verordnung ist
hinfällig geworden.
Zu
Z 133:
Diese auf Grund
des § 82 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, erlassene
Verordnung ist obsolet geworden.
Zu Z 7,
34, 40, 42, 48, 63, 74, 76, 78 bis 84, 86 bis 96, 98 bis 105, 107 und 132
(Aufhebung von in den Bereich der Bundesministerin für Inneres ressortierenden
Verordnungen):
Zu Z 7:
Die gesetzliche
Grundlage für diese Verordnung, § 36 Abs. 2 des
Passgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, ist weggefallen und sie findet
in der geltenden Rechtslage keine Deckung mehr.
Zu
Z 34, 40, 42, 48, 63, 74, 76, 78 bis 84, 86 bis 96 und 98 bis 105:
Die
gegenständlichen Verordnungen fanden ihre gesetzliche Grundlagen in § 7
des Bundesgesetzes vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der
Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens
(Personenstandsgesetz – PStG), BGBl. Nr. 60/1983. Mit Bundesgesetz
BGBl. Nr. 350/1991 wurden die Personenstandsbehörden im neu gefassten
§ 7 ex lege zur automationsunterstützten Datenverarbeitung ermächtigt und
die Rechtsgrundlage für die Verordnungen entfiel.
Zu
Z 107:
Diese Verordnung
hat ihren Anwendungsbereich verloren.
Zu
Z 132:
Mit der 5. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle
– 5. ZollR-DG-Novelle, BGBl. I Nr. 26/2004, wurde der (alte) § 9
Abs. 3 GrekoG aufgehoben, damit entfiel die gesetzliche Grundlage für die
gegenständliche Verordnung.
Zu Z 8
und 10 (Aufhebung von in den Bereich der Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur ressortierenden Verordnungen):
Durch Wegfall der
gesetzlichen Grundlage der §§ 10 Abs. 3 und 34 Abs. 3
beziehungsweise des § 10 Abs. 3 und Art. II Abs. 4
StudFG 1969 mit dem StudFG 1992 sind diese Verordnungen obsolet
geworden.
Zu Z 9,
14, 23 und 46 (Aufhebung von in den Bereich der Bundesministerin für auswärtige
Angelegenheiten ressortierenden Verordnungen):
Zu Z 9:
Dieser Verordnung
wurde durch die Verordnung der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten
über die Grundausbildung für Bedienstete des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten (BMaA-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II
Nr. 113/2004, zwar materiell, aber nicht formell derogiert.
Zu
Z 14:
Diese Verordnung ist
obsolet, da es den Höheren Auslandskulturdienst auf Grund des Bundesgesetzes
über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I
Nr. 129/1999, nicht mehr gibt.
Zu
Z 23:
Die Zuständigkeit
zur Erstellung von Lehrplänen liegt gegenwärtig auf Grund des § 14 des
Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996),
BGBl. Nr. 178/1996 idgF, beim Direktor der Diplomatischen Akademie nach
Anhörung des Kuratoriums. Die gegenständliche Verordnung ist daher obsolet.
Zu Z 46:
Die Verordnung des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 4. Dezember 1986 über
die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 719, ist durch die
Einrichtung der Buchhaltungsagentur obsolet geworden.
Zu
Z 12, 13, 30, 32, 33, 36, 38, 43, 52, 64, 69, 72, 73, 110, 113, 124, 125
und 135 (Aufhebung von in den Bereich des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit ressortierenden Verordnungen):
Zu
Z 12:
Diese Verordnung
ist seit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung durch die EG-Dual-Use Verordnung
nicht mehr anwendbar.
Zu
Z 13:
Dieser Beitrag ist
jetzt im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl.
Nr. 129/1957, idF BGBl. I Nr. 104/2005, geregelt.
Zu
Z 30, 36, 38, 43, 52, 64 und 73:
Die Lohnklassen
gibt es nicht mehr, das Gesetz sieht stattdessen eine Nettoersatzrate vor.
Zu
Z 32:
Diese Verordnung
ist mit dem Auslaufen der Förderung auf Grund des Fernwärmeförderungsgesetzes
mit Ende 1989 ohne weiteren Anwendungsbereich.
Zu
Z 33, 124 und 125:
Diese
Rechtsvorschriften sind obsolet.
Zu Z 69
und 110:
Da gemäß § 25
des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998, für das
Bundestheatersicherheitsgesetz kein Anwendungsbereich mehr besteht und dieses
daher im Rahmen der Rechtsbereinigung außer Kraft treten soll, wären auch die
dazu ergangenen Verordnungen aufzuheben.
Zu
Z 72:
Diese Verordnung
ist durch die Erlassung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen
Geräten und Maschinen, BGBl. II Nr. 249/2001, überholt.
Zu
Z 113:
Die
Zollausschlussgebiete existieren nicht mehr.
Zu
Z 135:
Diese Verordnung
hat keine Wirkung mehr.
Zu
Z 15, 16, 20, 27, 29, 31, 35, 37, 58, 68, 97, 106, 111, 114, 122, 129 und
131 (Aufhebung von in den Bereich der Bundesministerin für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz ressortierenden Verordnungen):
§ 9
Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl.
Nr. 22/1970, sieht vor, dass sofern der Dienstgeber der Auskunfts- oder
Meldepflicht nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht
hat, die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren vorgeschrieben
werden kann.
Da somit für jene
Verordnungen mit denen die Höhe der Ausgleichstaxe festgestellt und die vor
1997 erlassen wurden, keine Anwendungsmöglichkeit mehr besteht, können diese im
Sinne der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.
Da die Prämie für
die Übererfüllung der Beschäftigungspflicht mit der Novelle zum
Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 17/1999, entfallen ist,
besteht auch für die genannten Verordnungen mit denen die Höhe der Prämie gemäß
§ 9a Abs. 1 BEinstG festgestellt wurde, keine Anwendungsmöglichkeit
mehr. Auch diese Verordnungen können daher im Sinne der Rechtsbereinigung
aufgehoben werden.
Es ist davon
auszugehen, dass im Falle der Wiederaufnahme von Verfahren für die Zeit vor
1997 die für diese Jahre jeweils geltende Rechtsgrundlage betreffend die
Berechnung der Ausgleichstaxe/Prämie heranzuziehen ist.
Zu
Z 17, 21, 22, 24, 25, 49, 50, 53, 55, 57, 59 bis 62, 66, 75, 85 und 108
(Aufhebung von Datenschutzverordnungen):
Die
Datenschutzverordnungen der einzelnen Bundesministerien sowie die
„Ausnahmeverordnung“ der Bundesregierung sind auf Grund des Wegfalls ihrer
gesetzlichen Grundlagen (§ 9 Abs. 1 bzw.
§ 4 Abs. 2 Datenschutzgesetz) rechtlich nicht mehr wirksam. Die
Auflistung dieser Verordnungen hat daher bloß klarstellenden Charakter und
stellt keine Abkehr von der oben genannten Herzog-Mantel-Theorie dar.
Zu
Z 18, 39, 41, 54, 56, 65, 109, 112 und 115 bis 121, 123, 126 bis 128 und
130 (Aufhebung von in den Bereich des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ressortierenden Verordnungen):
Die angeführten
Verordnungen werden in Hinkunft als Rechtsgrundlage aus unterschiedlichen Gründen
nicht weiter benötigt.
Der Großteil der
aufzuhebenden Verordnungen ist durch geänderte Rahmenbedingungen, wie
Zeitablauf, geänderte Rechtslage, EU-Beitritt überholt.
Durch die
vorgesehene Rechtsbereinigung erfolgt kein Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.
Zu
Z 134 (Aufhebung einer in den Bereich des Bundesministers für
Landesverteidigung ressortierenden Verordnung):
Im Hinblick auf
den Entfall des gesetzlichen Begriffes „Dienstkarte“ durch eine entsprechende
Novellierung des § 60 BDG 1979 im Rahmen der Dienstrechts-Novelle
2004, BGBl. I Nr. 176, ist die in Rede stehende Verordnung materiell
gegenstandslos geworden und soll daher auch formell ersatzlos aufgehoben
werden.
Zu
Z 136 (Aufhebung einer in den Bereich der Bundesministerin für Justiz
ressortierenden Verordnung):
Die in § 292f
EO vorgesehen gewesene Ermächtigung des Bundesministers für Justiz, durch
Verordnung Tabellen für die Berechnung des Existenzminimums kundzumachen, wurde
mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 31,
aufgehoben. An die Stelle dieser Kundmachung trat die Veröffentlichung der
Existenzminimumtabellen auf der Website des Bundesministeriums für Justiz. Es
ist daher die Existenzminimum-Verordnung 2003 auch formell aufzuheben.
Zu
Abs. 2:
Die gesetzliche
Grundlage des § 12 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist durch das
2. Schulrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 20/2006, mit
Wirksamkeit 31. August 2006 entfallen (Art. 4 § 82 Abs. 5k
Z 5 des Schulunterrichtsgesetzes). Diese Verordnung kann daher mit
Wirksamkeit 31. August 2006 außer Kraft treten.
Zu
Abs. 3:
Zu Z 1
bis 3:
Das Bundesgesetz
über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien
(Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006, sieht die Schaffung
von Pädagogischen Hochschulen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von
Pflichtschullehrern sowie für die Durchführung von Bildungsangeboten im Bereich
sonstiger pädagogischer Berufsfelder vor.
Die neuen
Pädagogischen Hochschulen treten mit April 2006 in die „Gründungsphase“. Der
Studienbetrieb (mit dem vollständigen In-Kraft-Treten des Gesetzes) beginnt mit
1. Oktober 2007. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Studien zur Aus-, Fort-
und Weiterbildung an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien
sowie an Pädagogischen Instituten mehr geführt werden.
Die gesetzliche
Grundlage der Schulzeitverordnung für Akademien wird im Zusammenhang mit den
vorgeschlagenen Änderungen im § 5 Abs. 1 des
Schulzeitgesetzes 1985 (Artikel 24 dieses Bundesgesetzes) mit
Wirksamkeit 30. September 2007 entfallen.
Weiters wird
aufgrund der vorgeschlagenen Streichung der studienrechtlichen Bestimmungen mit
Wirksamkeit vom 30. September 2007 (Artikel 25 dieses Bundesgesetzes)
die gesetzliche Grundlage der Akademien-Studienordnung (§ 7 Abs. 2
des Akademien-Studiengesetzes 1999) entfallen.
Der vorgeschlagene
Entfall der organisationsrechtlichen Grundlage zur Führung von Akademien aus
dem Rechtsbestand (Artikel 21 dieses Bundesgesetzes) wird auch zum Entfall
der gesetzlichen Grundlage der Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen
Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes (§§ 117 und 124 des
Schulorganisationsgesetzes) führen.
Daher können die
genannten Verordnungen mit Wirksamkeit 30. September 2007 außer Kraft
treten.
Zu
Art. 4 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984):
Zu Z 1
(§ 1 Abs. 1 Z 5):
Anpassung an das
geltende Wirtschaftstreuhandberufsrecht: Gemäß § 229 Abs. 1 des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, gelten
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften,
die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt
oder anerkannt waren, als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Beruf des Buchprüfers (vgl. § 229
Abs. 2 WTBG) besteht seit dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz
– A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005, nicht mehr.
Zu Z 2
(§ 2 Abs. 4):
Bereinigung eines
Redaktionsversehens.
Zu Z 3
(§ 3 Abs. 2):
Der Beirat hält jährlich
ein bis zwei Sitzungen ab. Die Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen
(BMF) werden seitens des Bundeskanzleramtes schriftlich über die Höhe der
Förderung der politischen Akademien informiert und können so eventuelle
budgetäre Einwände geltend machen. Die Einbeziehung von Vertretern des
Bundesministeriums für Finanzen in den Beirat, die bisher ausschließlich unter
diesen Gesichtspunkten erfolgte, erscheint daher nicht mehr erforderlich.
Zu Z 4
(§ 8 Abs. 1):
Zitierungsanpassung.
Zu
Art. 5 (Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994):
§ 90
Abs. 1 Z 2 ASchG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Regelung
des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte und
Arbeitsmediziner. Die Praxis hat gezeigt, dass eine derartige Verordnung nicht
erforderlich ist.
Die bestehenden
ASchG-Regelungen (§ 73 Abs. 4 und 5, § 79 Abs. 4 bis 7) zu
Fach- und Hilfspersonal reichen aus, eine Konkretisierung darüber hinaus in
Form einer Verordnung ist nicht erforderlich und würde für die betroffenen
Arbeitgeber entbehrliche rein bürokratische Vorschriften bedeuten.
Die in § 111
Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten, in Gesetzesrang stehende Verordnungen,
die sich auf Arbeiten mit bestimmten Stoffen beziehen, enthalten nur mehr rein
bürokratische – und damit entbehrliche – Verpflichtungen der Arbeitgeber. Die
inhaltlichen Regelungen wurden durch das moderne innerbetriebliche ASchG-System
zur Gefahrenverhütung nach den EU-Vorschriften ersetzt.
Zu
Art. 6 (Aufhebung des Kleinrentnergesetzes):
Mit diesem
Artikel werden das Kleinrentnergesetz und das Bundesgesetz vom
12. Mai 1955, betreffend die Abänderung und Ergänzung des
Kleinrentnergesetzes, aufgehoben.
Das
Kleinrentnergesetz wurde 1929 geschaffen, um an durch die Inflation nach dem
ersten Weltkrieg geschädigte Menschen, die aufgrund ihres Alters oder ihrer
Erwerbsunfähigkeit nicht mehr in der Lage waren sich eine neue
Existenzgrundlage zu schaffen, finanzielle Zuwendungen entsprechend dem
verloren gegangenen Kronenvermögen gewähren zu können.
Auf eine
Rentenleistung nach dem Kleinrentnergesetz bestand, bei Zutreffen der
Voraussetzungen, ein Rechtsanspruch.
Derzeit beziehen
zwei Personen eine Rente nach dem Kleinrentnergesetz. Durch Art. 6
Abs. 2 wird sichergestellt, dass diese Personen keinen Nachteil erleiden;
sie erhalten ihre Rente weiterhin ausbezahlt.
Zu
Art. 7 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):
Zu Z 1
und 2 (§ 54 Abs. 4 und 5):
Anlässlich der
Verabschiedung des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31,
wurde im Interesse der betroffenen Anspruchsberechtigten die Möglichkeit
ausdrücklich vorgesehen, sämtliche nach dem genannten Bundesgesetz
auszuzahlenden Beträge auf ein inländisches Konto zu überweisen. Der
auszahlenden Dienststelle wurde dabei jedoch keine grundsätzliche Verpflichtung
zu einer derartigen Überweisung auferlegt. Es sollte vielmehr von den konkreten
Umständen des Einzelfalles abhängig gemacht werden, ob eine bare oder unbare Auszahlung
als die jeweils raschere und effizientere Methode anzusehen ist.
Im Hinblick auf
die Tatsache, dass der unbare Zahlungsverkehr in allen Bereichen des täglichen
Lebens zunehmend Eingang gefunden hat, soll aus verwaltungsökonomischen
Überlegungen nunmehr der absolute Vorrang der unbaren Auszahlung sämtlicher
nach dem Heeresgebührengesetz 2001 in Frage kommender Geldleistungen
ausdrücklich gesetzlich klargestellt werden. Damit ist insbesondere auch die
unbare Besoldung von Grundwehrdienst leistenden Soldaten sichergestellt. Sollte
im Einzelfall eine entsprechende Kontoangabe nicht erfolgen können – was im Hinblick
auf die hohe Verbreitung des unbaren Zahlungsverkehrs wohl nur in wenigen
Fällen zum Tragen kommen wird – wird ersatzweise eine entsprechende
Kontoführung durch den Bundesminister für Landesverteidigung zur Verfügung zu
stellen sein. Wenn der Bundesminister für Landesverteidigung ersatzweise eine
entsprechende Kontoführung zur Verfügung stellt, werden die Kosten der Kontoführung
auch durch diesen getragen. Eine bare Auszahlung soll in Hinkunft nur in
vereinzelt auftretenden Sonderfällen erfolgen.
Da es in der
Praxis bei der Auszahlung von Beträgen im Wege einer Überweisung nicht immer
sichergestellt sein kann, dass die entsprechenden Beträge spätestens bei der
Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst bereits auf das Konto
des Anspruchsberechtigten überwiesen sind (zum Beispiel bei vorzeitigen
Entlassungen aus einem Präsenzdienst am ersten Tag dieses Präsenzdienstes) soll
die in § 54 Abs. 4 erster Satz normierte Klausel nur in jenen Fällen
Anwendung finden, bei denen die Auszahlung von Beträgen bar erfolgt.
Zu
Art. 8 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes):
Die im
Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz enthaltende
Verwaltungsstrafbestimmung des Art. VII soll in das Strafvollzugsgesetz
eingebaut werden, so dass Art. VII des EGStVG aufgehoben werden kann. Die
Änderung des § 101 StVG ist lediglich eine redaktionelle Konsequenz
daraus.
Zu
Art. 9 (Änderung des Bewährungshilfegesetzes):
Der in der
Bewährungshilfegesetz-Novelle 1980 enthaltene Art. II, der die
Einrichtungen für Entlassenenhilfe normiert, soll in das Bewährungshilfegesetz
integriert werden. Für die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2
besteht kein Anwendungsbereich mehr. Art. II und
Art. III Abs. 2 der Bewährungshilfegesetz-Novelle 1980
können daher aufgehoben werden.
Zu
Art. 10 (Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs):
Die §§ 1122
bis 1150 ABGB und die darauf Bezug nehmenden §§ 357, 359, 360 und 1474
ABGB sind seit der Aufhebung der Untertänigkeitsverhältnisse im Jahre 1848 und
der Fideikommisse im Jahre 1938 gegenstandslos. Sie sind auch praktisch nicht
mehr bedeutsam (dazu näher Klang in Klang2 V 136 f). Die
Änderung des § 358 ABGB nimmt auf den Konnex dieser Bestimmung zur
vorangehenden Regelung des § 357 ABGB Bedacht.
Zu
Art. 11 (Änderung des Richtwertgesetzes):
Die im Jahr 1994
durch Verordnungen des Bundesministers für Justiz für jedes Bundesland
festgesetzten Richtwerte sind allgemein akzeptiert und haben sich bewährt. Sie
sind die Grundlage des im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes zum
Tragen kommenden Richtwertsystems, das auch in Zukunft als
Zinsbegrenzungsmechanismus beibehalten werden soll. Diese mietrechtlichen
Richtwerte werden gemäß § 5 RichtWG jährlich entsprechend der Entwicklung
des Verbraucherpreisindex valorisiert und damit an die jeweilige Veränderung
der Kaufkraft angepasst. Auch an dieser Wertsicherung der Richtwerte soll
nichts verändert werden.
Nun sieht aber die
Bestimmung des § 6 RichtWG eine Neufestsetzung der neun Richtwerte vor.
Nach dieser Regelung soll eine solche Neufestsetzung dann stattfinden, wenn
sich der Baupreisindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau um einen gewissen
Schwellenwert anders verändert als der Verbraucherpreisindex 1986;
ursprünglich lag dieser Schwellenwert bei zehn Prozentpunkten. Die hinter
dieser Bestimmung stehende Intention lag darin, dass der Gesetzgeber im Jahr
1993 bei Verabschiedung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes und damit auch
des Richtwertgesetzes nicht vorhersehen konnte, ob die nach diesem Gesetz
festzusetzenden Richtwerte die dafür maßgeblichen Verhältnisse tatsächlich
zutreffend zum Ausdruck bringen würden. Sollte dies mit der erstmaligen
Richtwertfestsetzung nicht gelingen, die gesetzgeberische Erwartung in diese
Richtwertfestsetzung also enttäuscht werden, so sollte durch den Mechanismus
der Richtwertneufestsetzung eine Korrekturmöglichkeit geschaffen werden. Wie
sich aber mittlerweile herausgestellt hat, haben die im Jahr 1994 festgesetzten
Richtwerte nicht nur in den betroffenen Bevölkerungskreisen, sondern auch auf
Seiten der Politik allgemeine Akzeptanz erfahren. Dies zeigt sich unter anderem
an den Geschehnissen des Jahres 2000. Damals war erkennbar, dass die beiden in
§ 6 RichtWG genannten Indizes sich so weit auseinander entwickeln würden,
dass dadurch der in dieser Gesetzesbestimmung ursprünglich vorgesehene
Schwellenwert von zehn Prozentpunkten überschritten und damit der
Neufestsetzungsmechanismus des § 6 RichtWG ausgelöst werden würde. Um eine
solche Neufestsetzung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber jedoch mit der
Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36, diesen Schwellenwert von
zehn auf fünfundzwanzig Prozentpunkte erhöht. Aus dieser Novellierung des
Richtwertgesetzes und den dazu gegebenen Gesetzesmaterialien lässt sich
ablesen, dass der Gesetzgeber an den mietrechtlichen Richtwerten des Jahres
1994 – selbstverständlich in ihrer jährlich valorisierten Höhe – festhalten
will.
Die
Korrekturmöglichkeit des § 6 RichtWG hat sich somit als überflüssig
herausgestellt und soll nun in konsequenter Weiterentwicklung der der
Wohnrechtsnovelle 2000 innewohnenden Überlegungen aus dem Normenbestand
entfernt werden. Als positiver Nebeneffekt dieser Maßnahme ist nicht nur eine
Verminderung der mietrechtlichen Regelungsdichte, sondern auch eine erhebliche
Ressourceneinsparung zu nennen. Es darf ja nicht übersehen werden, dass eine
solche Richtwertneufestsetzung ein sehr aufwändiger Vorgang wäre, für den
insgesamt neun mietrechtliche Beiräte (nämlich für jedes Bundesland ein eigens
zusammengesetzter Beirat) beim Bundesministerium für Justiz einzurichten wären
und an dem auch sämtliche Landeshauptleute und Landesregierungen, die
Bundesarbeitskammer, die Wirtschaftskammer und die Mieter- und
Vermieter-Vereinigungen mitzuwirken hätten (vgl. dazu die Regelungen in den
§§ 7 und 9 RichtWG). All dies wäre nicht nur mit einem hohen
Administrativaufwand, sondern auch mit beträchtlichen Kosten verbunden, die
durch die hier vorgesehene Gesetzesänderung vermieden werden können.
Wie schon erwähnt,
ist mit der Aufhebung der Neufestsetzungsregelung in § 6 RichtWG auch die
(neuerliche) Einrichtung der mietrechtlichen Beiräte entbehrlich. Daher können
die Bestimmungen des § 7 RichtWG über diese Beiräte und des § 8
RichtWG über Beiratsempfehlungen ebenfalls aufgehoben werden. Gleiches gilt für
die Bestimmung des § 9 RichtWG über Mitwirkungspflichten bei der
Neufestsetzung der Richtwerte.
Zur Vermeidung von
Missverständnissen sei erwähnt, dass die im Jahr 1994 von mehreren Beiräten
erstatteten Empfehlungen ungeachtet der nunmehrigen Aufhebung des § 8
RichtWG aufrecht bleiben und ihre Wirksamkeit behalten; diese Aufhebung wirkt
also nicht zurück.
Zu
Art. 12, 13 und 16 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
des Gehaltsgesetzes 1956 und des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965):
Zu
§ 284 Abs. 56 BDG 1979, § 175 Abs. 48 Z 3 GehG
und § 15 Abs. 21 BLVG:
Der in der
geltenden Fassung vorgesehene, vorerst bis zum 31. August 2006 befristete
Entfall der Mitwirkung des Bundeskanzlers soll zur Verwaltungsvereinfachung und
zum Zweck einer weiteren Evaluierung bis 2008 verlängert werden.
Zu
Art. 12 Z 1 (§ 140 BDG 1979):
Die oben
angeführte Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umfasst auch die Festlegung von
Berufstiteln für das Personal der Spanischen Hofreitschule, die die bestehenden
Verwendungsbezeichnungen ersetzen können.
Zu
Art. 12 Z 3 (§ 284 BDG 1979):
Zu
Abs. X1 und X2:
Abs. X2
bestimmt das Außerkrafttreten der Verwendungsbezeichnungen für Beamte bei der
Spanischen Hofreitschule mit 1. Jänner 2007. Die gemäß § 12
Abs. 2 des Spanische Hofreitschule-Gesetzes idgF als Bundesgesetz geltende
Verordnung der Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und
Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule wird
mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aufgehoben. Dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird anheim gestellt, bis
dahin von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen.
Zu
Abs. X3:
Diese Bestimmung
ist obsolet und kann daher aufgehoben werden.
Zu
Art. 14 (Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989):
Durch diverse
Ausgliederungen obsolete Bestimmungen werden aufgehoben.
Zu
Art. 15 (Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes):
Es ist nicht
erforderlich eine spezielle bundesgesetzliche Regelung der Dienstkleidung und
der Dienstabzeichen des aktiven reitenden Personals der Spanischen
Hofreitschule zu erhalten, da eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
besteht. Die bundesgesetzliche Regelung soll daher mit Ablauf des
31. Dezember 2006 außer Kraft treten.
Zu
Art. 17 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):
Bei den
§§ 114, 118, 119 und 121b LDG handelt es sich um Übergangsbestimmungen,
für die es zwischenzeitig keine Anwendungsfälle mehr gibt und die dadurch
obsolet geworden sind. Sie sollen daher mit Wirksamkeit vom 1. September
2006 außer Kraft gesetzt werden.
Zu
Art. 18 (Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes):
§ 45
Arbeitsmarktförderungsgesetz normiert eine Meldeverpflichtung des Arbeitgebers.
Jede Auflösung des Dienstverhältnisses einer über 50jährigen Person war dem AMS
zu melden. § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 101/2000 ist mit 1. Oktober 2000 in Kraft getreten und galt für
die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem
30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen
worden sind.
Die Regelung ist
somit obsolet geworden.
Zu
Art. 19 (Änderung des Waffengebrauchsgesetzes 1969):
Die Formulierung
der Z 4 in § 3 in der geltenden Form ist mittlerweile veraltet. So
wird etwa bei Gewehren nur auf Militärgewehre abgestellt. Das ist aus heutiger
Sicht nur noch historisch zu erklären, als es galt, die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes nach 1945 mit Schusswaffen auszustatten.
Die vorgeschlagene
Formulierung beseitigt den militärischen Bezug, der vor dem Hintergrund einer
moderneren Sicherheitsexekutive nicht mehr zeitgemäß ist. Ungeachtet dessen
soll den Intentionen der bisherigen Regelung, eine übertriebene Bewaffnung der
zivilen Gewalt hintan zu halten, Rechnung getragen werden, in dem Schusswaffen
wie sie sich in Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl.
Nr. 152/1955, finden, jedenfalls ausgeschlossen werden.
Zu
Art. 20 (Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes):
Zu Z 1
bis 3 (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und sowie Z 2
lit. b):
Das Bundesgesetz
über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien
(Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006, sieht die Schaffung
von Pädagogischen Hochschulen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von
Pflichtschullehrern sowie für die Durchführung von Bildungsangeboten im Bereich
sonstiger pädagogischer Berufsfelder vor.
Die neuen
Pädagogischen Hochschulen treten mit April 2006 in die „Gründungsphase“. Der
Studienbetrieb (das vollständige In-Kraft-Treten des Gesetzes) beginnt mit
1. Oktober 2007. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Studien zur Aus-, Fort-
und Weiterbildung an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien
sowie an Pädagogischen Instituten mehr geführt werden. Durch die Änderung
insbesondere des Schulorganisationsgesetzes (Streichung des Abschnitt II im
Teil C des II. Hautpstückes) wird die organisationsrechtliche Grundlage zur
Führung von Akademien aus dem Rechtsbestand beseitigt und sind diese Schulen
mit Ablauf des 30. September 2007 aufzulassen. Die §§ 81 und 82 des
Hochschulgesetzes 2005 enthalten Übergangsbestimmungen für Studierende,
die ihr Studium an Akademien im Sinne des Schulorganisationsgesetzes begonnen
haben und ab 1. Oktober 2007 berechtigt sind, dieses Studium an
Pädagogischen Hochschulen fortzusetzen.
Der Entfall der
Rechtsgrundlage für die Führung von Akademien im Sinne des
Schulorganisationsgesetzes erfordert eine Adaptierung der Bestimmungen über die
sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes in § 3 des
Bundes-Schulaufsichtsgesetzes. Eine Aufnahme der neuen Pädagogischen
Hochschulen in das Bundes-Schulaufsichtsgesetz erfolgt unter Hinweis auf den
Hochschulcharakter dieser Bildungseinrichtungen nicht; die erst- und
letztinstanzliche Zuständigkeit ist bei der Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur gelegen (siehe § 79 des Hochschulgesetzes 2005).
Zu Z 4
(§ 3 Abs. 4):
Die Höheren
Internatsschulen des Bundes wurden mit Erlass der Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur vom 14. März 2003, Zl. 39.680/1-Z/8a/03,
Min.VoBl.Nr. 58/2003, mit Wirksamkeit des Schuljahres 2002/03 aufgelassen
und in „Normalformen“ der allgemein bildenden höheren Schule (mit Zuständigkeit
des Landesschulrates als Schulbehörde erster Instanz) übergeführt. Dieser
Entwicklung wurde schulorganisationsrechtlich
(2. Schulrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 20/2006) bereits
Rechnung getragen werden.
In § 3
Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes (Zentrallehranstalten) wäre daher
die derzeitige lit. a zu streichen.
Gleichzeitig mit
der (aus legistischen Erwägungen heraus erfolgenden) Umbenennung der literae in
Ziffern sollen die neuen Praxisschulen gemäß § 22 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005 bzw. gemäß § 33a Abs. 1 der im Entwurf
vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz (in die Pädagogische
Hochschule eingebundene Praxisschulen – Bundesschulen) an die Stelle der
Bundeserziehungsanstalten treten und somit als Zentrallehranstalten in die
erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit der Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur fallen.
Die Z 2 bis 6
entsprechen den bisherigen lit. b bis f, wobei die Schulbezeichnungen und
die Schulstandorte den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Zu Z 5
(§ 24 Abs. 4):
Der neue § 24
Abs. 4 enthält das In- bzw. Außer-Kraft-Treten unter Anlehnung an
§ 80 des Hochschulgesetzes 2005.
Zu
Art. 21 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes):
Zu Z 1
bis 13, 16, 17, 20 und 22 (§ 1, § 3 Abs. 2 Z 2, § 3
Abs. 5, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5a
und 6, § 8 lit. c, § 8a Abs. 3 und 3a, § 8b
Abs. 3, § 8d Abs. 3, Teil C des II. Hauptstückes, § 130
Abs. 3 und § 131e):
Das Bundesgesetz
über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien
(Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006, sieht die Schaffung
von Pädagogischen Hochschulischen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von
Pflichtschullehrern sowie für die Durchführung von Bildungsangeboten im Bereich
sonstiger pädagogischer Berufsfelder vor.
Die neuen
Pädagogischen Hochschulen treten mit April 2006 in die „Gründungsphase“. Der
Studienbetrieb (mit dem vollständigen In-Kraft-Treten des Gesetzes) beginnt mit
1. Oktober 2007. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Studien zur Aus-, Fort-
und Weiterbildung an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien
sowie an Pädagogischen Instituten mehr geführt werden.
Dies bedingt die
Streichung der organisationsrechtlichen Grundlage zur Führung von Akademien aus
dem Rechtsbestand; diese Schulen sind mit Ablauf des 30. September 2007
aufzulassen.
Im Übrigen siehe
auch die Erläuterungen zu Z 1 bis 3 der im Entwurf vorliegenden Novelle
zum Bundes-Schulaufsichtsgesetz.
Zu Z 14
(§ 33a):
Die bisherigen die
Übungsschulen betreffenden bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 120 und
123 sind durch eine neue bundesgesetzliche Regelung zu ersetzen. Dabei ist
zunächst festzuhalten, dass Praxisschulen in Zukunft nicht nur die in
Pädagogische Hochschulen eingegliederten Volks- oder Hauptschulen sind, sondern
auch andere öffentliche Schulen zB der Länder bzw. der Gemeinden als
Praxisschulen herangezogen werden können.
Für die
„Bundes-Praxisschulen“ sollen die sonst der Ausführungsgesetzgebung
vorbehaltenden Festlegungen unter näherer Determinierung dem Rektor der
Pädagogischen Hochschule übertragen werden. Dieser hat auf die im betreffenden
Bundesland geltende Rechtslage sowie weiters auf die konkret zu erfüllenden
Aufgaben der Praxisschulen Bedacht zu nehmen. Weiters haben die
organisatorischen Festlegungen des Rektors in den Ziel- und Leistungsplan sowie
in den Ressourcenplan Eingang zu finden bzw. in diesen die inhaltliche bzw.
ressourcenmäßige Deckung zu finden.
Zu Z 15
(§ 39 Abs. 1):
In § 39
Abs. 1 erfolgt eine Adaptierung der in den Lehrplänen der allgemein
bildenden höheren Schulen vorzusehenden Pflichtgegenständen insofern, als das
humanistische Gymnasium den Pflichtgegenstand „Griechisch“ an Stelle der
„weiteren“ lebenden Fremdsprache vorsieht, sodass eine entsprechende Streichung
des Wortes „lebende“ erforderlich ist.
Zu Z 18
(§ 128a Abs. 1):
Hier erfolgt eine
Anpassung auf das unter BGBl. I Nr. 143/2005 kund gemachte
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005.
Zu Z 19
(§ 129):
§ 129 enthält
eine Übergangsbestimmung betreffend die verbindliche Übung lebende Fremdsprache
in der 1. und 2. Klasse der Volksschule. Diese Bestimmung ist seit
1. September 2003 obsolet und kann daher ersatzlos entfallen.
Zu Z 21
(§ 131 Abs. 19):
§ 131
Abs. 19 regelt das In-Kraft-Treten, wobei die auf das
Hochschulgesetz 2005 Bezug nehmenden Bestimmungen analog zu diesem in bzw.
außer Kraft treten.
Zu
Art. 22 (Änderung der 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle):
Die
7. Schulorganisationsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 365/1982) enthält in
Art. VII Sonderbestimmungen betreffend die zu diesem Zeitpunkt auf Grund
der Novelle zum Schulorganisationsgesetz zu bestellenden Direktoren und
Abteilungsvorstände an den Pädagogischen Instituten und ist insofern überholt.
Abs. 3
enthält eine noch bis zum Wirksamwerden des Hochschulgesetzes 2005
geltende Bestimmung betreffend die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an
zwei private Pädagogische Institute (Wien, Tirol) per Gesetz.
Zu
Art. 23 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes):
Zu Z 1
bis 5, 7, 8, 10, 12 und 13 (§ 1, § 6 Abs. 4a, 5, 7 und 8,
§ 7 Z 2a, § 8c, Teile A und B des II. Hauptstückes,
§ 33 sowie § 36 Z 1 und 4):
Das Bundesgesetz
über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien
(Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006, sieht die Schaffung
einer Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien vor. Diese hat die
Aufgabe, Studiengänge in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen
Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, anzubieten
und durchzuführen. Weiters sind die Fort- und Weiterbildung sowie die
berufsfeldbezogene Forschung neben der Ausbildung ein integraler Teil des
Aufgabenbereiches dieser Hochschule.
Die neue
Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien tritt mit April 2006 in die
„Gründungsphase“. Der Studienbetrieb (mit dem vollständigen In-Kraft-Treten des
Gesetzes) beginnt mit 1. Oktober 2007. Ab diesem Zeitpunkt werden keine
Studien zur Aus-, Fort- und Weiterbildung an der Agrarpädagogischen Akademie in
Wien - Ober St. Veit mehr geführt werden.
Dies bedingt die
Streichung der organisationsrechtlichen Grundlage zur Führung dieser Akademie
aus dem Rechtsbestand; diese Schule ist mit Ablauf des 30. September 2007
aufzulassen.
Zu Z 6
(§ 8a Abs. 4):
Da die Land- und
forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie die einzige Schulart im Sinne
des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist, für deren Besuch
die Reifeprüfung eine Aufnahmsvoraussetzung darstellt, kann § 8c ersatzlos
entfallen.
Zu Z 9
(§ 31a Abs. 1):
Hier erfolgt eine
Anpassung auf das unter BGBl. I Nr. 143/2005 kund gemachte
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005.
Zu Z 11
(§ 35 Abs. 3g):
Diese Bestimmung
enthält das In- bzw. das Außer-Kraft-Treten, wobei im Wesentlichen auf das
Wirksamwerden des Hochschulgesetzes 2005 abgestellt wird.
Zu
Art. 24 (Änderung des Schulzeitgesetzes 1985)
Das Bundesgesetz
über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005),
BGBl. I Nr. 30/2006, sieht die Schaffung von Pädagogischen
Hochschulen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflichtschullehrern sowie für
die Durchführung von Bildungsangeboten im Bereich sonstiger pädagogischer
Berufsfelder vor.
Die neuen
Pädagogischen Hochschulen treten mit April 2006 in die „Gründungsphase“. Der
Studienbetrieb (mit dem vollständigen In-Kraft-Treten des Gesetzes) beginnt mit
1. Oktober 2007. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Studien zur Aus-, Fort-
und Weiterbildung an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien
sowie an Pädagogischen Instituten mehr geführt werden.
Dies bedingt die
Streichung der schulzeitrechtlichen Bestimmungen für Akademien aus dem
Rechtsbestand.
Zu
Art. 25 (Änderung des Akademien-Studiengesetzes 1999)
Das Bundesgesetz
über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien
(Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006, sieht die Schaffung
von Pädagogischen Hochschulen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von
Pflichtschullehrern sowie für die Durchführung von Bildungsangeboten im Bereich
sonstiger pädagogischer Berufsfelder vor.
Die neuen
Pädagogischen Hochschulen treten mit April 2006 in die „Gründungsphase“. Der
Studienbetrieb (mit dem vollständigen In-Kraft-Treten des Gesetzes) beginnt mit
1. Oktober 2007. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Studien zur Aus-, Fort-
und Weiterbildung an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien
sowie an Pädagogischen Instituten mehr geführt werden.
Dies bedingt die
Streichung der studienrechtlichen Bestimmungen mit Wirksamkeit vom
30. September 2007 aus dem Rechtsbestand.
Zu
Art. 26 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes):
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):
Das
Schulunterrichtsgesetz nimmt in seinem § 1 (Geltungsbereich) die Akademien
im Sinne des Schulorganisationsgesetzes (einschließlich der Übungsschulen) vom
Geltungsbereich des Gesetzes aus. Mit In-Kraft-Treten des
Hochschulgesetzes 2005 haben die Pädagogischen Hochschulen an die Stelle
der Akademien zu treten und werden die Übungsschulen durch die im neuen
§ 33a des Schulorganisationsgesetzes geregelten Praxisschulen ersetzt.
Unberührt bleiben die in der Trägerschaft des Landes oder der Gemeinde
geführten Praxisschulen (siehe § 22 Abs. 2 des
Hochschulgesetzes 2005), die nach wie vor in den Geltungsbereich des
Schulunterrichtsgesetzes fallen.
Zu Z 2 (§ 12 Abs. 1):
Der vorletzte Satz
des § 12 Abs. 1 kann ersatzlos entfallen. Mit dem
2. Schulrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 20/2006) ist ein
neuer Satz an die Stelle des letzten Satzes getreten. Der dadurch obsolet
gewordene vorletzte Satz hätte im Sinne der Zielsetzung von „Less and Better
Regulations“ zu entfallen.
Zu Z 3 (§ 19 Abs. 2a):
In
„Abschlussklassen“ an allgemein bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und
der Erzieherbildung stellt die Notwendigkeit der Beurteilung am Ende des 1.
Semesters (in der Schulnachricht) eine pädagoigsch unzweckmäßige Verzögerung
dar. Der Zeitraum vor Ende des 1. Semesters ist erfahrungsgemäß sehr durch
Prüfungen belastet, die durchzuführen sind, wenn seitens der Lehrkraft eine
eindeutige Beurteilung der Leistungen nicht erfolgen kann oder wenn seitens des
Schülers eine Leistungsfeststellung zur Verbesserung der Beurteilung beantragt
wird (§ 5 Abs. 2 LBVO). Ohne dass künftig Leistungsfeststellungen in
dieser Zeit nicht mehr zulässig sein sollten, erscheint doch durch die
Nichtausstellung der Schulnachricht ein gewisser „Notendruck“ wegfallen zu
können. Dadurch ergibt sich, dass für die Lernarbeit mehr Zeit verbleibt und
eine verstärkte Konzentration auf die bevorstehende abschließende Prüfung
möglich wird.
Zu Z 4 (§ 82 Abs. 5l):
Diese Bestimmung
regelt das In- bzw. das Außer-Kraft-Treten, wobei hinsichtlich der
Pädagogischen Hochschulen sowie der Praxisschulen auf das Wirksamwerden des
Hochschulgesetzes 2005 abgestellt wird. Im Übrigen können der Entfall des
vorletzten Satzes des § 12 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und der
neue § 19 Abs. 2a mit Beginn des nächstfolgenden Schuljahres
(2006/07) in Kraft treten.
Zu
Art. 27 (Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985):
Zu Z 1 (§ 8b):
Der Hinweis auf
Schulversuche gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in der zitierten
Fassung ist überholt, da diese Bestimmung mit dem
2. Schulrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 20/2006, als nicht
mehr geltend aus dem Rechtsbestand entfernt wurde. Derartige Schulversuche
können nach wie vor auf der Basis des § 7 des Schulorganisationsgesetzes
sowie anderer schulrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden.
Zu Z 2 (§ 9 Abs. 6):
Die neuen
Praxisschulen gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgestzes 2005 bzw.
gemäß § 33a Abs. 1 der im Entwurf vorliegenden Novelle zum
Schulorganisationsgesetz (in die Pädagogische Hochschule eingebundene
Praxisschulen – Bundesschulen) hätten an die Stelle der im
Schulpflichtgesetz 1985 genannten Übungsschulen zu treten.
Zu Z 3 (§ 30 Abs. 11):
Diese Bestimmung
regelt das In-Kraft-Treten. Die Rechtsanpassung kann mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Im Übrigen besteht
Übereinstimmung mit dem Wirksamwerden des Hochschulgesetzes 2005
(1. Oktober 2007).
Zu
Art. 28 (Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes):
Zu Z 1
bis 6 und 8 (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 4 und 5,
§ 3 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 sowie § 15 Z 1 und
2):
Zum Zweck der
Gewährleistung der Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen und der
Befüllung des volkszählungsrelevanten Bildungsstandregisters soll im Sinne der
Rechtsklarheit mit der Änderung der genannten Bestimmungen den rechtlichen
Grundlagen im Bereich der Pädagogischen Hochschulen Rechnung getragen werden
(Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre
Studien - Hochschulgesetz 2005).
Die Anordnungen in
Bezug auf Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I
Nr. 94, sollen vorerst im Normenbestand belassen werden, zumal
hinsichtlich der statistischen Belange der Pädagogischen Hochschulen allenfalls
noch weitere Adaptierungen erforderlich sein könnten, sodass die
akademierechtlichen Bereinigungen einem späteren Zeitpunkt vorbehalten werden.
Die Pädagogischen
Hochschulen sind einerseits in den Begriffsbestimmungen (§ 2 Abs. 1
Z 2 lit. b, Z 4 und 5) als auch in Bezug auf die Führung von
lokalen Evidenzen (§ 3 Abs. 1 und 3) zu berücksichtigen, wobei hier
eine Ausrichtung auf den universitären Bereich erfolgt, die auch hinsichtlich
der Übermittlungspflichten an die Gesamtevidenz der Studierenden zum Ausdruck
kommen soll (§ 7 Abs. 3).
In der
Vollzugsklausel dieses Gesetzes ist auf die Festlegung der Zuständigkeiten
gemäß § 79 Hochschulgesetz 2005 Bedacht zu nehmen.
Zu Z 7
(§ 12 Abs. 5):
Als Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens ist in Übereinstimmung mit dem Hochschulgesetz 2005 der
1. Oktober 2007 vorgesehen.
Zu
Art. 29 (Änderung des Mineralrohstoffgesetzes):
Zu Z 1
(§ 195 MinroG):
Gegenstandslos
gewordene Verweise in § 195 Abs. 1 MinroG auf nicht mehr in Geltung
stehende Rechtsvorschriften sollen aufgehoben werden. Im Einzelnen ist hiezu zu
bemerken:
- Zu § 195
Abs. 1 Z 1 MinroG: Die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl.
Nr. 278/1937, ist nach dem Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz,
BGBl. I Nr. 191/1999, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer
Kraft getreten.
- Zu § 195
Abs. 1 Z 2 MinroG: Die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung der
Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten, Verordnungs- und Amtsblatt für den
Reichsgau Wien Nr. 48/1944, ist nach dem Ersten
Bundesrechtbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, mit Ablauf des
31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.
- Zu § 195
Abs. 1 Z 3 MinroG: Die Staubschädenbekämpfungsverordnung, BGBl.
Nr. 185/1954, ist mit der Änderung der Verordnung über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 412/1999 mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer
Kraft getreten (siehe hiezu auch die Feststellung in § 11 Abs. 6
Z 3 VGÜ).
- Zu § 195
Abs. 1 Z 5 MinroG: Die zuletzt noch geltenden Bestimmungen der
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, sind
gemäß § 14 der Sprengmittelverordnung, BGBl. II Nr. 27/2001, mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.
Zu Z 2
(§ 196 MinroG):
Gegenstandslos
gewordene Verweise in § 196 Abs. 1 MinroG auf nicht mehr in Geltung
stehende Rechtsvorschriften sollen aufgehoben werden. Im Einzelnen ist hiezu zu
bemerken:
- Zu § 196
Abs. 1 Z 3 MinroG: Die Verordnung über Ausnahmen von der
Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten,
BGBl. Nr. 410/1983, ist durch Erlass der Verordnung über
Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für
vergleichbare Tätigkeiten, BGBl. II Nr. 56/2006, mit Ablauf des
31. Jänner 2006 außer Kraft getreten (siehe auch die Feststellung in
§ 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2006).
- Zu § 196
Abs. 1 Z 4 MinroG: Die Verordnung über Förderzinse für
Kohlenwasserstoffe, BGBl. Nr. 287/1985, ist durch Erlass der Förderzinsverordnung 2006,
BGBl. II Nr. 83, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft
getreten (siehe auch die Feststellung in § 6 Abs. 1 der
Förderzinsverordnung 2006).
- Zu § 196
Abs. 1 Z 8 MinroG: Die zuletzt noch geltenden Bestimmungen der
Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen, BGBl. II
Nr. 108/1997, sind durch Erlass der Sprengarbeitenverordnung,
BGBl. II Nr. 358/2004, mit Ablauf des 30. September 2004 außer
Kraft getreten (siehe auch die Feststellung in § 30 Abs. 3 der
Sprengarbeitenverordnung).
- Zu § 196
Abs. 1 Z 9 MinroG: Die Markscheideverordnung, BGBl. II
Nr. 134/1997, ist durch Erlass der Markscheideverordnung, BGBl. II
Nr. 69/2001, mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft getreten
(siehe auch die Feststellung in § 53Abs. 2 der Markscheideverordnung
aus 2001).
Zu
Art. 30 (Änderung des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes):
Während § 6
des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947, und Art. 49a
Abs. 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 350/1981)
den Beginn der Verbindlichkeit der Wiederverlautbarung mit dem der Herausgabe
der Wiederverlautbarung folgenden Tag festsetzen, spricht
§ 4 Abs. 3 1. BRBG ausdrücklich davon, dass seine Rechtswirkungen
(„Hebung“ der Wiederverlautbarungen in Gesetzesrang) „ab dem Tag der
Kundmachung [der] Wiederverlautbarung“ eintreten. Durch die vorgeschlagene
Neufassung soll klargestellt werden, dass damit nicht der Beginn des Tages der Kundmachung der Wiederverlautbarung
gemeint ist – wie dies bei wörtlicher Interpretation angenommen werden könnte
–, sondern dessen Ablauf, also erst der Beginn des folgenden Tages.
Da das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, – eine
neuerliche Wiederverlautbarung des Feiertagsruhegesetzes [1945],
StGBl. Nr. 116, – infolge eines Redaktionsversehens im Anhang zum
1. BRBG nicht genannt wird, hat sich in der Praxis die Frage gestellt, ob
„[u]nter § 1 fallende Rechtsvorschriften, die in der Folge
wiederverlautbart wurden,“ gemäß § 4 Abs. 3 1. BRBG jedenfalls
in Gesetzesrang „gehoben“ worden oder ob diese Rechtswirkungen dann – aber auch
nur dann – eingetreten sind, wenn die (zeitlich letzte) Wiederverlautbarung im
Anhang angeführt ist (mit anderen Worten: ob die Liste der Rechtsvorschriften
im Sinne der §§ 1 bis 3 1. BRBG, die nach dem 31. Dezember in
der in § 4 1. BRBG festgelegten Fassung weiter gelten, taxativen Charakter hat oder nicht). Durch
die vorgeschlagene Neufassung des § 4 Abs. 3 soll diese Frage
gleichsam in Form einer authentischen Interpretation dahin gehend beantwortet
werden, dass die Nennung der (zeitlich letzten) Wiederverlautbarung im Anhang
eine conditio sine qua non für den Eintritt der Rechtswirkungen nach dieser
Bestimmung ist; unter einem soll der Anhang um das darin nicht genannte
Feiertagsruhegesetz 1957 ergänzt werden.
Im Übrigen orientiert sich die – gegenüber der geltenden Fassung
erheblich gestraffte – Formulierung des § 4 Abs. 3 aus nahe liegenden
Gründen an den erwähnten Wiederverlautbarungsermächtigungen.
Textgegenüberstellung
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
||||||
|
Artikel 1 Aufhebung
einiger Bundesverfassungsgesetz, Verfassungsbestimmungen enthaltender
Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltener Verfassungsbestimmungen |
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|
Übergangsgesetz 1929 |
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|
Artikel II.
… |
Artikel II.
… |
|||||||
|
§ 15. Zu den Artikeln 34 bis 37 |
|
|||||||
|
(1) Der Bundesrat
bleibt auf Grund der Artikel 34 bis 37 und 58 des
Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G.
Bl. Nr. 367 von 1925, so lange in Funktion, bis der Ständerat auf Grund
des im Artikel 35 in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle
vorgesehenen Bundesverfassungsgesetzes bestellt ist und daher der Länder- und
Ständerat einberufen werden kann. |
|
|||||||
|
(2) Alle
Abänderungen, die in der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle im Hinblick auf
die Ersetzung des Bundesrates durch den Länder- und Ständerat verfügt sind,
sowie die Abänderung des Artikels 38 (§ 17 der Zweiten
Bundes-Verfassungsnovelle) treten ebenfalls erst in dem im Absatz 1
bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit. |
|
|||||||
|
… |
… |
|||||||
|
Artikel III. Wo im Bundes- oder Landesgesetzen vom
„Bundesrat“ die Rede ist, tritt in dem im Artikel II, § 15,
Absatz 1, bezeichneten Zeitpunkt an Stelle dieses Wortes das Wort „Länder-
und Ständerat“. |
|
|||||||
|
Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 59/1964 |
||||||||
|
Art. II. … |
Art. II. … |
|||||||
|
6. Artikel 12 des Vertrages zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung
vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl. Nr. 119/1958. |
|
|||||||
|
... |
... |
|||||||
|
8. Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4
Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 7, Artikel 7
Absätze 3 und 4, Artikel 10 Absatz 10, Artikel 13
Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 15
Absätze 2 und 3, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 19
Absatz 2, Artikel 20 Absätze 4 und 5, Artikel 26
Absatz 2, Artikel 29, Artikel 31 Absätze 4 und 5,
Artikel 32 Absatz 4, Artikel 41 sowie Artikel 43 Absätze 5
und 6 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl. Nr. 100/1960. |
|
|||||||
|
... |
... |
|||||||
|
11. Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5
Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 3, 5, 6 und 7 des
Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, BGBl.
Nr. 193/1961. |
|
|||||||
|
Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 539/1977 |
||||||||
|
Art. II. (1) … |
Art. II. (1) … |
|||||||
|
(2) Auf die
ehemaligen Landeshauptmänner von Wien, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesverfassungsgesetzes aus der Funktion ausgeschieden sind sowie auf deren
Hinterbliebene sind hingegen die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Landes Wien weiterhin anzuwenden. |
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|
EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz
BGBl. Nr. 247/1980 |
||||||||
|
§ 11. (Verfassungsbestimmung) Der
Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf die
Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren im
Verkehr mit den anderen Vertragsparteien Regelungen |
|
|||||||
|
1. betreffend die Änderungen des Anhangs III,
sobald über den Inhalt die Änderung im Gemischten Ausschuß Einvernehmen
erzielt worden ist; dies gilt auch für das Ausmaß und den Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Verbots der Zollrückvergütung sowie die sich daraus
ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung
oder die Abgabe einer Ursprungserklärung |
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|
2. zur Durchführung des Anhangs III |
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3. zu Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens |
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durch
Verordnung zu erlassen, soweit dadurch die Zusammenarbeit der Verwaltungen im
Zollbereich nicht beeinträchtigt wird. |
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Bundesverfassungsgesetz
BGBl Nr. 350/1981 |
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Artikel IV |
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Im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vor dem
Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden nach
Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vor dem 1. Jänner 1981
eingebracht wurden, sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. |
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|||||||
|
Kundmachung
des Bundeskanzlers vom 21. September 1984, mit der das Bundesgesetz über
die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks wiederverlautbart
wird |
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Artikel IV
(Zu § 31a) |
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(Verfassungsbestimmung)
Der Rechnungshof ist befugt, auch die Gebarung des Österreichischen Rundfunks
aus der Zeit vor dem 1. August 1981 zu prüfen. |
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Marktordnungsgesetz 1985 |
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§ 53a. (Verfassungsbestimmung) (1) Bei der
Verwendung von Düngemitteln im Zollgebiet ist zum Zweck des Bodenschutzes und
zur Förderung der Getreidewirtschaft ein Beitrag (Förderungsbeitrag) zu
erheben. |
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||||||||
(2)
(Verfassungsbestimmung) Als Verwendung gilt |
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1. die Verschaffung der Verfügungsmacht, im
Falle von Verpackungen bis einschließlich 10 kg Rohgewicht gemäß
§ 1 Abs. 3 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955,
(Kleinpackungen) die Abgabe durch den Hersteller, |
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||||||||
2. die Einfuhr im Falle des Eigenverbrauches oder
die Einfuhr von Kleinpackungen, |
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3. die Herstellung im Falle des
Eigenverbrauches. |
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(3)
(Verfassungsbestimmung) Für Sachverhalte, die nach dem 30. Juni 1994
verwirklicht werden, ist kein Förderungsbeitrag zu erheben. |
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||||||||
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Bundesverfassungsgesetz
BGBl Nr. 640/1987 |
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|
Art. II. (1) bis (3) ... |
Art. II. (1) bis (3) ... |
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|
(4) Der
Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds und der Bundes-Wohn- und
Siedlungsfonds haben Fälle, in denen eine Förderungszusicherung auf Grund des
Stadterneuerungsgesetzes bzw. des Startwohnungsgesetzes vor dem
1. Jänner 1988 ergangen ist, nach der am 31. Dezember 1987
geltenden Rechtslage weiter zu behandeln. Nicht erledigte Ansuchen auf Grund
des Startwohnungsgesetzes sind dem nach der Lage des Gebäudes zuständigen
Land abzutreten. |
|
|||||||
|
Zollrechts-Durchführungsgesetz |
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§ 120. (1) bis (2) |
§ 120.
(1) bis (2) |
|||||||
|
(3)
(Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das
Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen
Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene
Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt
geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag
über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft. |
|
|||||||
|
Artikel 4 Änderung
des Publizistikförderungsgesetzes 1984 |
||||||||
|
§ 1. (1) … |
§ 1.
(1) … |
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|
1. bis 4. ... |
1. bis 4. ... |
|||||||
|
5. die Satzung des Rechtsträgers muß
Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung
alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
(Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder durch einen
Buchprüfer und Steuerberater (Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft)
im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in
der geltenden Fassung auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei
der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen ist. |
5. die Satzung des Rechtsträgers muß
Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich
durch einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne
des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999 auf
Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der
Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ zu veröffentlichen ist. |
|||||||
|
§ 2 (1) bis (3)
... |
§ 2 (1) bis (3)
... |
|||||||
|
(4) Jedem
förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche
Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von
40 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden Förderungsmittel zuzuweisen.
Diese Förderungsmittel sind für international politische Bildungsarbeit, zu
höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu
verwenden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte
Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen
politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten
zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit
sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der von diesem in
Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten. |
(4) Jedem
förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel
für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 40 vH der
ihm gemäß Abs. 2 gebührenden Förderungsmittel zuzuweisen. Diese
Förderungsmittel sind für internationale politische Bildungsarbeit, zu
höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu
verwenden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte
Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen
politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten
zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit
sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der von diesem in
Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten. |
|||||||
|
§ 3. (1) … |
§ 3.
(1) … |
|||||||
|
(2) Beim
Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den
Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat
gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des
Bundesministeriums für Finanzen sowie je zwei Vertreter der politischen
Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an. |
(2) Beim
Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den
Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem
Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1
Abs. 1 Z 3 an. |
|||||||
|
§ 8. (1) Ansuchen um Zuteilung von
Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind innerhalb der ersten
drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im § 9 genannten Beirat
einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im § 7 Abs. 2 genannte
Verpflichtungserklärung und ein vollständiges und überprüfbares Verzeichnis
aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der Druckschrift im letzten
Kalenderjahr entstanden sind. |
§ 8.
(1) Ansuchen um
Zuteilung von Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind innerhalb
der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im § 9
genannten Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im § 7
Abs. 4 genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges und
überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der
Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden sind. |
|||||||
|
Artikel 5 Änderung
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG) |
||||||||
|
§ 90. (1) … |
§ 90.
(1) … |
|||||||
|
2. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner; |
|
|||||||
|
3. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische
und arbeitsmedizinische Zentren; |
2. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische
und arbeitsmedizinische Zentren. |
|||||||
|
§ 111. (1) Bis zum Inkrafttreten einer
Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes
bleiben die nachstehenden Bestimmungen, jeweils nach Maßgabe ihres
Geltungsbereiches, in Geltung: |
§ 111. |
|||||||
|
1. die §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1
sowie 23 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit der in den der Gewerbeordnung unterliegenden Blei-
und Zinkhütten und Zinkweißfabriken beschäftigten Personen erlassen werden,
BGBl. Nr. 183/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 23
Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses
Bundesgesetzes gelten, |
|
|||||||
|
2. die §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 23
Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben zur Erzeugung von
Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen
erlassen werden, BGBl. Nr. 184/1923, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter
gemäß § 23 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß
§ 14 dieses Bundesgesetzes gelten, |
|
|||||||
|
3. die §§ Abs. 1 und 2 sowie 16
Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben mit Buch- und
Steindruckerei- sowie Schriftgießereiarbeiten beschäftigten Personen erlassen
werden, BGBl. Nr. 185/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 16
Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses
Bundesgesetzes gelten, |
|
|||||||
|
4. § 11 Abs. 2 der als Bundesgesetz in
Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,
womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in
gewerblichen Betrieben mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten
beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 186/1923, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß
die Merkblätter als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes
gelten. |
|
|||||||
|
(2) Bescheidmäßige
Vorschreibungen und Ausnahmegenehmigungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3
der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, gemäß § 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 184/1923, gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 185/1923 und gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 186/1923 bleiben unberührt. |
Bescheidmäßige
Vorschreibungen und Ausnahmegenehmigungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3
der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, gemäß § 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 184/1923, gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 185/1923 und gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 186/1923 bleiben unberührt. |
|||||||
|
Artikel 7 Änderung
des Heeresgebührengesetzes 2001 |
||||||||
|
§ 54. (1) bis (3) … |
§ 54.
(1) bis (3) … |
|||||||
|
(4) Ist eine bare
Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so
sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der Entlassung des
Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein
Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig,
wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der
Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist. |
(4) Ist eine
Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so
sind sie ehestmöglich auszuzahlen, bar auszuzahlende Beträge spätestens bei
der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch,
wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist
zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung
der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist. |
|||||||
|
(5) Geldleistungen
nach diesem Bundesgesetz dürfen, sofern eine unbare Auszahlung nicht ohnehin
ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maßgabe der organisatorischen Verhältnisse
auch auf ein Konto im Inland überwiesen werden. |
(5) Geldleistungen
nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto im Inland zu überweisen, sofern
nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen. |
|||||||
|
(6) und (7) ... |
(6) und (7) ... |
|||||||
|
§ 60. (1) bis (2f) … |
§ 60. (1) bis (2f) … |
|||||||
|
|
(2g) § 54
Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
|||||||
|
(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
|||||||
|
Artikel 8 |
||||||||
|
Änderung
des Strafvollzugsgesetzes |
||||||||
|
Sicherung
der Abschließung |
Sicherung
der Abschließung |
|||||||
|
§ 101. (1) bis (3) .... |
§ 101. (1) bis (3) .... |
|||||||
|
(4) Die
Strafvollzugsbediensteten sind ermächtigt, Personen, die nicht in der Anstalt
beschäftigt sind, im Anstaltsbereich zu durchsuchen, sofern diese im begründeten
Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Art. VII Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz stehen oder auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, daß sie einen Gegenstand bei sich haben, von dem
sonst eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges ausgeht.
Im übrigen sind Fahrzeuge, Taschen und sonstige Behältnisse, die in den
Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht werden, wenigstens
stichprobenweise zu durchsuchen. |
(4) Die
Strafvollzugsbediensteten sind ermächtigt, Personen, die nicht in der Anstalt
beschäftigt sind, im Anstaltsbereich zu durchsuchen, sofern diese im
begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 180a stehen
oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie einen Gegenstand
bei sich haben, von dem sonst eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des
Strafvollzuges ausgeht. Im übrigen sind Fahrzeuge, Taschen und sonstige
Behältnisse, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht
werden, wenigstens stichprobenweise zu durchsuchen. |
|||||||
|
(5) ... |
(5) ... |
|||||||
Artikel 10 |
|||||||||
Änderung
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs |
|||||||||
Einteilung
des Eigentums in vollständiges und unvollständiges. |
|
||||||||
§ 357. Wenn das Recht auf die Substanz einer
Sache mit dem Rechte auf die Nutzungen in einer und der selben Person
vereinigt ist, so ist das Eigentumsrecht vollständig und ungeteilt. Kommt
aber einem nur ein Recht auf die Substanz der Sache; dem andern dagegen nebst
einem Rechte auf die Substanz, das ausschließende Recht auf derselben
Nutzungen zu, dann ist das Eigentumsrecht geteilt und für beide
unvollständig. Jener wird Obereigentümer; dieser Nutzungseigentümer genannt. |
|
||||||||
§ 358. Alle andere Arten der Beschränkungen
durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigentümers heben die
Vollständigkeit des Eigentums nicht auf. |
§ 358. Alle Arten der Beschränkungen durch das
Gesetz oder durch den Willen des Eigentümers heben die Vollständigkeit des
Eigentums nicht auf. |
||||||||
§ 359. Die Absonderung des Rechtes auf die
Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen entsteht teils durch Verfügung des
Eigentümers; teils durch gesetzliche Verordnung. Nach Verschiedenheit der
zwischen dem Ober- und Nutzungseigentümer obwaltenden Verhältnisse werden die
Güter, worin das Eigentum geteilt ist, Lehen-, Erbpacht- und Erbzinsgüter
genannt. Von dem Lehen wird in dem besonders bestehenden Lehenrechte; von den
Erbpacht- und Erbzinsgütern aber in dem Hauptstücke von Bestandverträgen
gehandelt. |
|
||||||||
§ 360. Aus der bloßen Abführung eines
fortdauernden Zinses, oder jährlicher Renten von einem Grundstücke kann man
noch nicht auf die Teilung des Eigentums folgern. In allen Fällen, in welchen
die Trennung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen
nicht ausdrücklich erhellet, ist jeder redliche Besitzer als vollständiger
Eigentümer anzusehen. |
|
||||||||
§§ 1122. bis 1150. ... |
|
||||||||
§ 1474. Die Eigenschaft eines
Familienfideikommisses, eines Erbpacht- und Erbzinsgutes geht nur durch einen
frei eigentümlichen Besitz von vierzig Jahren verloren. |
|
||||||||
Artikel 11 |
|||||||||
Änderung
des Richtwertgesetzes |
|||||||||
Kundmachung
der Richtwerte |
Kundmachung
der Richtwerte |
||||||||
§ 4. (1) ... |
§ 4.
(1) ... |
||||||||
(2) Der Richtwert
ist erstmals bis spätestens 28. Februar 1994 für jedes Bundesland
festzusetzen und wird mit 1. März 1994 wirksam. |
(2) Der Richtwert
ist bis spätestens 28. Februar 1994 für jedes Bundesland festzusetzen
und wird mit 1. März 1994 wirksam. |
||||||||
Wertsicherung
der Richtwerte |
Wertsicherung
der Richtwerte |
||||||||
§ 5. Die Richtwerte vermindern oder erhöhen
sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der
Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986
oder des an seine Stelle tretenden Index im Jahresabstand gegenüber dem Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung oder gegenüber dem Zeitpunkt der
neuerlichen Festsetzung der Richtwerte ergibt. Bei der Berechnung der neuen
Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den
nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent
übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge
gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt
Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister
für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die
Richtwertveränderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt
kundzumachen. |
§ 5.
Die Richtwerte
vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der
Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten
Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index im
Jahresabstand gegenüber dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung
ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen
halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent
abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren
ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung
der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden
übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten
Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertveränderung mietrechtlich
wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. |
||||||||
§§ 6. bis 9. ... |
|
||||||||
II.
Abschnitt |
II.
Abschnitt |
||||||||
Inkrafttreten,
Vollzugsklausel |
Inkrafttreten,
Vollzugsklausel |
||||||||
(1) Der
I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft. |
(1) Der
I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft. |
||||||||
(2) Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 7 Abs. 8
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
Justiz betraut. |
(2) Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. |
||||||||
Artikel 12 |
|||||||||
Änderung
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
|||||||||
§ 140. (1) und (2) ... |
§ 140.
(1) und (2) ... |
||||||||
(3) Abweichend von
den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: |
(3) Abweichend von
den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: |
||||||||
... |
... |
||||||||
für den
Bereiter der Spanischen Reitschule |
Bereiter
der Spanischen Reitschule |
|
|||||||
für den
Bereiter der Spanischen Reitschule in leitender Stellung |
Oberreiter
der Spanischen Reitschule |
|
|||||||
§ 284. (1) bis (55) ... |
§ 284.
(1) bis (55) ... |
||||||||
(56) § 194
Abs. 4 erster Satz mit 1. September 2004; § 194 Abs. 4
erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004
tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September
2006 tritt § 194 Abs. 4 erster Satz in der bis zum Ablauf des
31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft. |
(56) § 194
Abs. 4 erster Satz mit 1. September 2004; § 194 Abs. 4
erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004
tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September
2008 tritt § 194 Abs. 4 erster Satz in der bis zum Ablauf des
31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft. |
||||||||
(57) bis (60) ... |
(57) bis (60) ... |
||||||||
|
(X1) § 140
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
||||||||
|
(X2) Die Verordnung
der Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und
Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule,
BGBl. Nr. 635/1976, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer
Kraft. |
||||||||
|
(X3) Art. VI
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 wird aufgehoben. |
||||||||
Artikel 13 |
|||||||||
Änderung
des Gehaltsgesetzes 1956 |
|||||||||
§ 175. (48) ... |
§ 175.
(48) ... |
||||||||
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
||||||||
3. § 57 Abs. 3, § 57 Abs. 4
dritter Satz, § 60 Abs. 4, § 61b Abs. 3 erster Satz,
§ 64a Abs. 1 bis 3, § 115a samt Überschrift und § 175
Abs. 42 mit 1. September 2004; § 61b Abs. 3 erster Satz
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit
Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 tritt
§ 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August
2002 geltenden Fassung wieder in Kraft; |
3. § 57 Abs. 3, § 57 Abs. 4
dritter Satz, § 60 Abs. 4, § 61b Abs. 3 erster Satz,
§ 64a Abs. 1 bis 3, § 115a samt Überschrift und § 175
Abs. 42 mit 1. September 2004; § 61b Abs. 3 erster Satz
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit
Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 tritt
§ 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August
2002 geltenden Fassung wieder in Kraft; |
||||||||
Artikel 14 |
|||||||||
Änderung
des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
|||||||||
§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die
Besetzung von Planstellen für folgende Funktionen nicht anzuwenden: |
§ 83.
(1)
Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende
Funktionen nicht anzuwenden: |
||||||||
1. bis 4. ... |
1. bis 4. ... |
||||||||
5. Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1
und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, |
5. Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1
und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 und |
||||||||
6. Redakteure und Redakteurinnen der Wiener
Zeitung, |
|
||||||||
7. künstlerisches und technisches Personal der
Bundestheater und künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle, |
|
||||||||
8. Bereiter der Spanischen Reitschule und |
|
||||||||
9. Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter
und Flufverkehrsleiterinnen. |
6. Piloten und Pilotinnen sowie
Flugverkehrsleiter und Flufverkehrsleiterinnen. |
||||||||
Artikel 15 |
|||||||||
Änderung
des Spanische Hofreitschule-Gesetzes |
|||||||||
§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung
Vorschriften über die Berufstitel, Dienstkleidung und Dienstabzeichen des
Personals festzulegen. |
§ 12.
Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch
Verordnung Vorschriften über die Berufstitel, Dienstkleidung und
Dienstabzeichen des Personals festzulegen. |
||||||||
(2) Bis zur
Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 bleibt die Verordnung der
Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen
an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule, BGBl.
Nr. 635/1976, als Bundesgesetz weiter in Kraft. |
|
||||||||
|
§ 14a. § 12 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2007
in Kraft. |
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Artikel 16 |
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Änderung
des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes |
|||||||||
§ 15. (1) bis (20) ... |
§ 15.
(1) bis (20) ... |
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(21) § 6,
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit
1. September 2004 in Kraft. § 6, § 9 Abs. 3 und § 10
Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 176/2004
treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September
2006 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der
bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft. |
(21) § 6,
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit
1. September 2004 in Kraft. § 6, § 9 Abs. 3 und § 10
Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 176/2004
treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September
2008 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der
bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft. |
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Artikel 17 |
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Änderung
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
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§ 114. (1) Der monatliche Dienstbezug der in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer
für einzelne Gegenstände, die vor dem 28. August 1951 angestellt worden
sind und deren Bezug bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung
gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen für jede Wochenstunde 5 vH
des Bezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe
betragen hat, richtet sich weiterhin nach diesem Hundertsatz. |
|
|||||||
|
(2) Die bis zum
28. August 1951 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in
Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten sind für die Bemessung des
Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen gemäß § 7 Abs. 1 des
Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung
anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen handelt, auf die § 2
Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes anzuwenden ist. |
|
|||||||
|
(3) Auf die nicht
vollbeschäftigten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden
Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen
landesrechtlichen Bestimmungen nur eine Remuneration zuerkannt worden ist,
sind Abs. 1 und § 115 Abs. 1 gleichfalls anzuwenden. Ein
Ruhe(Versorgungs)genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen
nach Maßgabe des Abs. 2 und des § 115 Abs. 3 und 4 zu. |
|
|||||||
|
(4) Auf
Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen
landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung zugebrachten
öffentlich-rechtlichen einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses
ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder eine Provision zuerkannt worden
ist, sind Abs. 2 und § 115 Abs. 3 und 4 anzuwenden. |
|
|||||||
|
(5) Die Bezüge auf
Grund des Abs. 1 bis 4 dürfen den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß)
eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe
nicht übersteigen. |
|
|||||||
|
§ 118. Außerordentliche Urlaube, die gemäß
§ 42 Abs. 4 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.
Nr. 245/1962, unter Belassung der Bezüge gegen Ersatz der Vertretungskosten
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden
sind, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer des gewährten Urlaubes. |
|
|||||||
|
§ 119. Landeslehrer, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Rahmen ihres Amtstitels zur Führung
der Bezeichnung ,,Hauptlehrer'' berechtigt waren, dürfen bis zur Verleihung
eines neuen Amtstitels nach § 55 Abs. 4 diesen Amtstitel weiterführen. |
|
|||||||
|
§ 121b. (1) Disziplinarverfahren, die vor dem
1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am
31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. |
|
|||||||
|
(2) Auf
Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden
sind, ist § 72 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung
anzuwenden. |
|
|||||||
|
(3) Auf |
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1. Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem
1. September 1993 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben
wurde, |
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2. Disziplinarverfahren, die vor dem
1. September 1993 eingeleitet wurden, |
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|||||||
|
3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem
1. September 1993 erstattet wurden, |
|
|||||||
|
sind
§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 72 Abs. 3 in der
bis zum Ablauf des 31. August 1993 geltenden Fassung anzuwenden. |
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|||||||
|
(4) § 72 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden. |
|
|||||||
|
§ 123. (1) bis (52) … |
§ 123.
(1) bis (52) … |
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(53) Der Entfall der
§§ 114, 118, 119 und 121b durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. XXX/2006 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 in Kraft. |
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|
Artikel 18 Änderung
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes |
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|
§ 45. (1) Der Arbeitgeber hat die nach dem
Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice spätestens am Tag des Ausspruches der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet
hat und mindestens sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb
angehört, beschäftigt ist, durch schriftliche Anzeige zu verständigen. Die
Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des
Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor
Konkurseröffnung erstattet wurde. |
|
|||||||
|
(2) Das
Arbeitsmarktservice hat unverzüglich die notwendigen Beratungen und Maßnahmen
durchzuführen oder zu veranlassen, die eine Beschäftigung des betroffenen
Arbeitnehmers im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglichen. |
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|
Artikel 19 Änderung
des Waffengebrauchsgesetzes 1969 |
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|
§ 3. Dienstwaffen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind |
§ 3. Dienstwaffen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind |
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|
1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
|||||||
|
4. Schusswaffen der in Kategorie I., Z 1
und 2 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955,
angeführten Art, |
4. Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie
I, Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl.
Nr. 152/1955, angeführten Art, |
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|
... |
... |
|||||||
|
§ 15. (1) bis (3) ... |
§ 15.
(1) bis (3) ... |
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|
(4) § 3
Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX
tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. |
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Artikel 20 Änderung
des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes |
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|
§ 3. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde des
Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist: 1. in erster Instanz: a) der Bezirksschulrat für die
allgemeinbildenden Pflichtschulen, b) der Landesschulrat für die Berufsschulen, für
die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -,
für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und
Berufspädagogischen Institute, c) der Bundesminister für Unterricht und Kunst
für die Zentrallehranstalten sowie für die Pädagogischen und Berufspädagogischen
Akademien; |
§ 3. (1) … 1. … a) … b) der Landesschulrat für die Berufsschulen
sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die
Zentrallehranstalten (Abs. 4), c) der Bundesminister für Unterricht und Kunst
für die Zentrallehranstalten; |
|||||||
|
2. in zweiter Instanz: a) der Landesschulrat für die allgemeinbildenden
Pflichtschulen, b) der Bundesminister für Unterricht und Kunst
für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen
die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die
Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute; |
2. … a) … b) der zuständige Bundesminister für die
Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die
Zentrallehranstalten (Abs. 4); |
|||||||
|
(4)
Zentrallehranstalten sind: a) die Bundeserziehungsanstalten, b) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
Textilindustrie in Wien V, c) die Graphische Lehr- und Versuchsanstalt
(Bundesanstalt) in Wien VII, d) das Technologische Gewerbemuseum, Technische
Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien IX, e) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
chemische Industrie und Gewerbe in Wien XVII, f) das Bundesinstitut für Heimerziehung in
Baden. |
(4)
Zentrallehranstalten sind: 1. die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten
Praxisschulen, 2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Textilindustrie in Wien V, 3. die Höhere Graphische Bundeslehr- und
Versuchsanstalt in Wien XIV, 4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere
technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX, 5. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für chemische Industrie in Wien XVII, 6. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in
Baden. |
|||||||
|
§ 24. (1) bis (3) … |
§ 24. (1) bis (3) … |
|||||||
|
|
(4) § 3
Abs. 1 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. b sowie
Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2006, treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. |
|||||||
|
Artikel 21 Änderung
des Schulorganisationsgesetzes |
||||||||
|
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die
allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und
höheren Schulen sowie für die Anstalten der Lehrerbildung und der
Erzieherbildung. |
§ 1.
Dieses Bundesgesetz
gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren
Schulen und höheren Schulen sowie für die höheren Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung. |
|||||||
|
§ 3. (1) … |
§ 3. (1) … |
|||||||
|
(2) Die Schulen
gliedern sich 1. nach ihrem Bildungsinhalt in: a) allgemeinbildende Schulen, b) berufsbildende Schulen, c) Anstalten der Lehrerbildung und der
Erzieherbildung; 2. nach ihrer Bildungshöhe in: a) Primarschulen, b) Sekundarschulen, c) Akademien. |
(2) Die Schulen
gliedern sich 1. nach ihrem Bildungsinhalt in: a) allgemeinbildende Schulen, b) berufsbildende Schulen, c) Anstalten der Lehrerbildung und der
Erzieherbildung; 2. nach ihrer Bildungshöhe in: a) Primarschulen, b) Sekundarschulen |
|||||||
|
(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
|||||||
|
(5) Akademien sind 1. die Akademie für Sozialarbeit, (tritt gem.
§ 131 Abs. 17 Z 5 mit 31.8.2006 außer Kraft) 2. die Pädagogische und die Berufspädagogische
Akademie, 3. das Pädagogische Institut. |
|
|||||||
|
§ 4. (1) bis (3) … |
§ 4. (1) bis (3) … |
|||||||
|
(4) (Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Abs. 1
und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind,
als Grundsatzbestimmungen. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde
hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und die
Schulbehörde erster Instanz (Kollegium) zu hören. |
(4) (Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Abs. 1
und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß
§ 33a Abs. 1 sind, als Grundsatzbestimmungen. … |
|||||||
|
§ 6. (1) Der zuständige Bundesminister hat
für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, mit Ausnahme der in
§ 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien, Lehrpläne
(einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch
Verordnung festzusetzen. Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher
Verordnungen zu hören. Der zuständige Bundesminister hat die einzelnen
Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen
nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen
(schulautonome Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien für Sozialarbeit
die Bezeichnung „Studienplan“ führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die
Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf
deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im
Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der
Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist.
Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen
über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und
Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden
sind, haben die Schulbehörden erster Instanz die schulautonomen
Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben und
erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu
erlassen. Für Berufsschulen können bei Bedarf die zusätzlichen
Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten
erlassen werden. Der Bundesminister kann bei Bedarf bestimmen, dass
zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den
Landesschulräten zu erlassen sind; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung
generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten
erfolgen. |
§ 6.
(1) Der zuständige
Bundesminister hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen,
Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) … |
|||||||
|
(2) … |
(2) … |
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|
(3) Die Erlassung
schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt an den Akademien für Sozialarbeit
dem Ständigen Ausschuss und an den übrigen Schulen (mit Ausnahme der in
§ 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien) dem Schulforum bzw.
dem Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind
durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen;
nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf
Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den
Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen
sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die
Schulbehörde erster Instanz hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen
aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der
zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen
für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den
Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen. |
(3) Die Erlassung
schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulforum bzw. dem
Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen … |
|||||||
|
§ 7. (1) bis (5) … |
§ 7.
(1) bis (5) … |
|||||||
|
(5a) Schulversuche
dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten
von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der
Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein
Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein
derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die
Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese
Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der
Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden,
zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches
in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der
erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende
Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur
Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen und für
Schulversuche an Akademien. |
(5a) Schulversuche
dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten
von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der
Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein
Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein
derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die
Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese
Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der
Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden,
zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches
in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der
erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende
Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur
Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen. |
|||||||
|
(6) Die
Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden
Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu
kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und
-fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt gemäß § 9 des
Artikels II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971,
für den betreffenden Bereich geschaffenen Einrichtungen zur Schulentwicklung
beratende Tätigkeit zu. |
(6) Die
Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden
Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu
kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und
-fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt gemäß § 20b
Abs. 1 Z 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 240/1962, dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und
Entwicklung des Bildungswesens beratende Tätigkeit zu. |
|||||||
|
§ 8. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu
verstehen: a) bis b) … c) unter Schülern auch Studierende an Schulen
für Berufstätige und an Akademien; d) bis j) … |
§ 8. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu
verstehen: a) bis b) … c) unter Schülern auch Studierende an Schulen
für Berufstätige; d) bis j) … |
|||||||
|
§ 8a. (1) bis (2) … (3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat
die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die
keine Übungsschulen sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. … |
§ 8a. (1) bis (2) … (3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat
die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die
keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, die dort genannten
Bestimmungen zu erlassen. … |
|||||||
|
(3a) Abweichend von
Abs. 1 und 2 sind die dort genannten Bestimmungen hinsichtlich der
öffentlichen Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und
Pädagogischen Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen,
planstellenmäßigen und finanziellen Ressourcen durch die Studienkommissionen
zu erlassen. |
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|||||||
|
§ 8b. (1) bis (2) … |
§ 8b.
(1) bis (2) … |
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(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle des Abs. 1 hat die
Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die
keine Übungsschulen sind, zu bestimmen, 1. … |
(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle des Abs. 1 hat die
Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die
keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, zu bestimmen, 1. … |
|||||||
|
§ 8d. (1) bis (2) … (3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende
Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, können als ganztägige
Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. … |
§ 8d. (1) bis (2) … (3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende
Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind,
können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt
werden. … |
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5.
Praxisschulen Organisation
der Praxisschulen |
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|
§ 33a. (1) In öffentliche Pädagogische
Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte öffentliche Volksschulen oder
Hauptschulen sind Bundesschulen. (2) Neben den in
Abs. 1 genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters
auch andere öffentliche Schulen als Praxisschulen herangezogen werden. (3) Für
Praxisschulen gemäß Abs. 1 finden die für die betreffende Schulart geltenden
Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen
über den Aufbau, die Organisationsform, die Lehrer und die Klassenschülerzahl
unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes,
in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme
auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule
zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan
(§§ 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden
und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen. |
|||||||
|
§ 39. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36
genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als
Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache,
Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden
Fremdsprache), eine weitere lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,
Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde,
Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und
Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musikerziehung,
Bildnerische Erziehung, Werken (alternativ Technisches Werken oder Textiles
Werken), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der
allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische
Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den
Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse
Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen
Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen
Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der
Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der
Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten
Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen
der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36). … |
§ 39.
(1) In den Lehrplänen
(§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren
Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine
lebende Fremdsprache, Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ
zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere Fremdsprache, Geschichte
und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, … |
|||||||
|
II.
HAUPTSTÜCK Besondere
Bestimmungen über die Schulorganisation |
II.
HAUPTSTÜCK Besondere
Bestimmungen über die Schulorganisation |
|||||||
|
TEIL C Anstalten
der Lehrerbildung und der Erzieherbildung |
TEIL C Höhere
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung |
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Abschnitt I Höhere
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung … |
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Abschnitt II Akademien |
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1.
Berufspädagogische Akademien Aufgabe der
Berufspädagogischen Akademien |
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§ 110. Die Berufspädagogischen Akademien haben
die Aufgabe, 1. Personen, die eine höhere Schule, eine
Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich
abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung
sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt,
den Lehrberuf des Berufsschullehrers, des Lehrers für den
ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, des Lehrers für den technischen
und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
sowie des Lehrers für Textverarbeitung (Computerunterstützte
Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) auszuüben, und 2. in Kooperation mit den Pädagogischen
Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem
Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes
zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden. |
|
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|
Aufbau der
Berufspädagogischen Akademien |
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§ 111. (1) Das Diplomstudium (Erstausbildung)
an Berufspädagogischen Akademien umfasst sechs Semester. (2) Die
Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie
Schul- und Erziehungspraxis. (3) Für jede
Berufspädagogische Akademie sind zur schulpraktischen Ausbildung geeignete
Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen. (4) Die
Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert
werden: a) Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen, b) Abteilung für das Lehramt für den
ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, c) Abteilung für das Lehramt für den technischen
und gewerblichen Fachunterricht, d) Abteilung für das Lehramt für
Textverarbeitung. |
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(6) An den
Berufspädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der
Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung zu dienen haben. |
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|
Aufnahmsvoraussetzungen |
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§ 113. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in
eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für
Berufsschulen, ist: a) für allgemeinbildende und
betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung einer höheren Schule und eine einschlägige Ausbildung, b) für die fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer
einschlägigen höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer
Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung sowie der
erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige
Befähigung, c) für die fachlich-praktischen
Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie
die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine
gleichwertige einschlägige Befähigung, d)in allen Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis. |
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(2) Voraussetzung
für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das
Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen
Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren
Schule. (3) Voraussetzung
für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das
Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist: a) für die fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer
einschlägigen höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt, wenn jedoch
eine solche nicht besteht, die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und
einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung und der erfolgreiche Abschluß der
Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung; b) für die fachlich-praktischen
Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie
die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine
gleichwertige einschlägige Befähigung; c) in beiden Fällen: die Zurücklegung einer
Berufspraxis. |
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(4) Voraussetzung
für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das
Lehramt für Textverarbeitung, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer höheren Schule. (5) Die
Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien
auf der Grundlage der Abs. 1 bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen
zu treffen. |
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Diplomprüfung
für das Lehramt |
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§ 114. (1) Die Ausbildung an den
Berufspädagogischen Akademien schließt ab: a) beim Lehramt für Berufsschulen mit der
Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen; b) beim Lehramt für den
ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der
Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und
haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen; c) beim Lehramt für den technischen und
gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen
und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen; d) beim Lehramt für Textverarbeitung mit der
Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung,
Stenotypie, Phonotypie). |
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Lehrer |
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§ 115. (1) Für jede Berufspädagogische Akademie
sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und
Akademielehrern zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind
die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden. (2) Die Bestimmung
des § 42 Abs. 3 findet Anwendung. |
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Berufspädagogische
Akademien des Bundes |
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§ 116. Die öffentlichen Berufspädagogischen
Akademien führen die Bezeichnung „Berufspädagogische Akademien des Bundes“.
Zur näheren Kennzeichnung kann neben dieser Bezeichnung die Abteilung
angeführt werden. |
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Kuratorien
der Berufspädagogischen Akademien des Bundes |
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§ 117. (1) An jeder Berufspädagogischen
Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare
Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie auf dem Gebiete der
Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des
Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Berufspädagogischen
Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen. |
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(2) Dem Kuratorium
haben als Mitglieder anzugehören: a) mit beschließender Stimme: derPräsident des Landesschulrates (der
Amtsführende Präsident des Landesschulrates), in dessen örtlichem
Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie des Bundes liegt, als
Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu
bestellende Mitglieder; b) mit beratender Stimme: der
Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die berufsbildenden Schulen
zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Berufspädagogischen
Akademie des Bundes und vier weitere vom Lehrerkollegium der Berufspädagogischen
Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei
Vertreter der Studierenden und je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft und der Arbeiterkammer des betreffenden Bundeslandes. |
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(3) Die nach
Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind
nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes
stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu
bestellen. (4) Zur
Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums
erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine
Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Der Amtsführende
Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des
Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates
den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen. (6) Die näheren
Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die
Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der
Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes sind vom zuständigen
Bundesminister durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien
der Berufspädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen. |
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2.
Pädagogische Akademien Aufgabe der
Pädagogischen Akademien |
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§ 118. Die Pädagogischen Akademien haben die
Aufgabe, 1. Personen, die eine höhere Schule erfolgreich
abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung
sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt,
den Lehrberuf des Volksschullehrers, des Hauptschullehrers, des
Sonderschullehrers und des Lehrers für Polytechnische Schulen auszuüben, und 2. in Kooperation mit den Pädagogischen
Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem
Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes
zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden. |
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Aufbau der
Pädagogischen Akademien |
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§ 119. (1) Die Pädagogischen Akademien können
in folgende Abteilungen gegliedert werden: 1. Abteilung für das Lehramt für Volksschulen, 2. Abteilung für das Lehramt für Hauptschulen
und für Polytechnische Schulen, 3. Abteilung für das Lehramt für Sonderschulen, 4. Abteilung für die Übungsschule, 5. Abteilung für die schulpraktische Ausbildung. |
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(2) Die Studiengänge
haben 6 Semester zu umfassen. (3) Die
Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie
Schul- und Erziehungspraxis. (4) Jeder
Pädagogischen Akademie ist eine Übungsschule einzugliedern. Diese kann
umfassen: eine Volksschule, eine Hauptschule und eine Sonderschule. Neben den
Übungsschulen sind geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als
Besuchsschulen zu bestimmen, wobei auch Polytechnische Schulen mit
einzuschließen sind. |
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(5) Die Übungsschule
hat die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und
Unterrichtspraxis mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu
erproben. Die Besuchsschule hat insbesondere die Aufgabe, die erziehungs- und
unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu
ergänzen und zu festigen. (6) Die
Übungsvolksschule ist als vierklassige Volksschule für die erste bis vierte
Schulstufe zu führen; sie kann auch eine Vorschulstufe umfassen. Die Zahl der
Schüler in einer Klasse der Übungsvolksschule darf 30 nicht übersteigen.
Insoweit die Ausführungsgesetzgebung des Landes, in dem die Pädagogische
Akademie ihren Standort hat, für Volksschulen keine Trennung des Unterrichtes
in Leibesübungen nach Geschlechtern vorsieht (§ 8a Abs. 3
lit. a), kann der Leiter der Pädagogischen Akademie den gemeinsamen
Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport an der Übungsvolksschule
vorsehen. |
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(7) Die
Übungshauptschule umfaßt vier Schulstufen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse
zu entsprechen. Die Schüler einer Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen
Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in
die Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen, in den übrigen
Unterrichtsgegenständen ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in
Klassen zusammenzufassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der
Übungshauptschule darf 30 nicht übersteigen. |
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(8) Eine
Übungssonderschule hat eine mindestens dreiklassige Allgemeine Sonderschule
sowie mindestens eine Klasse für mehrfach behinderte Kinder zu umfassen. Die
Zahl der Schüler in einer Klasse einer Übungssonderschule darf höchstens 15
betragen, in Klassen mit mehrfach behinderten Kindern höchstens 10. (8a) Übungsschulen
können auch als ganztägige Schulen geführt werden. |
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(9) An den Pädagogischen
Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und
der Lehrerfortbildung zu dienen haben. |
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Aufnahmsvoraussetzungen |
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§ 121. Voraussetzung für die Aufnahme in eine
Pädagogische Akademie ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer
höheren Schule. Ferner ist die körperliche Eignung für die Ausbildung an der
Pädagogischen Akademie nachzuweisen. |
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Diplomprüfung
für das Lehramt |
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§ 122. (1) Die Ausbildung an den Pädagogischen
Akademien schließt ab: a) beim Lehramt für Volksschulen mit der
Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen; b) beim Lehramt für Hauptschulen und für
Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen
und an Polytechnischen Schulen; c) beim Lehramt für Sonderschulen mit der
Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen. Sofern
die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen
Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand
erfasst, hat sich die Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken. |
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Lehrer |
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§ 123. (1) Für jede Pädagogische Akademie sind
ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und
Akademielehrern zu bestellen. (2) Bei Bedarf
können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in
Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein
Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet. (3) Der Unterricht
in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der
Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen
abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den Klassen der
Übungshauptschule und der Übungssonderschule mit der Hauptschule
vergleichbarer Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen. (4) Die Bestimmung
des § 42 Abs. 3 findet Anwendung. (5) An ganztägigen
Übungsschulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen
Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen
Lehrer oder Erzieher zu bestellen. |
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Pädagogische
Akademien des Bundes |
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§ 124. (1) Die öffentlichen Pädagogischen
Akademien haben die Bezeichnung „Pädagogische Akademien des Bundes“ unter
Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen. (2) An jeder
Pädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die
unmittelbare Verwaltung der Pädagogischen Akademie auf dem Gebiete der
Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des
Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Pädagogischen Akademie
sowie die Beratung des Direktors obliegen. |
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(3) Dem Kuratorium
haben als Mitglieder anzugehören: a) mit beschließender Stimme: DerPräsident des Landesschulrates (der
Amtsführende Präsident des Landesschulrates) als Vorsitzender und zehn
weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder; b) mit beratender Stimme: Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der
(die) für die Volks , Haupt- und Sonderschulen zuständige(n)
Landesschulinspektor(en), der Direktor der Pädagogischen Akademie des Bundes
und drei weitere vom Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie des Bundes
aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden. |
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(4) Die nach
Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind
nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes
stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu
bestellen. (5) Zur
Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums
erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine
Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Der Amtsführende
Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des
Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates
den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen. (7) Die näheren
Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die
Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der
Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes sind vom zuständigen Bundesminister
durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der
Pädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen. |
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3.
Pädagogische Institute Aufgabe der
Pädagogischen Institute |
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§ 125. Die Pädagogischen Institute haben die
Aufgabe, 1. Personen mit abgeschlossener Erstausbildung
fortzubilden, 2. Unterrichtspraktikanten gemäß § 11 des
Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, in Lehrgängen zur
konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur
theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis auszubilden, 3. in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu
einem Land stehende Lehrer, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung
oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen
des ersten Studienabschnittes der Erstausbildung auf den zweiten
Studienabschnitt des betreffenden Lehramtsdiplomstudiums vorzubereiten, und 4. in Kooperation mit den Berufspädagogischen
Akademien bzw. mit den Pädagogischen Akademien Personen mit abgeschlossener
Erstausbildung in einem Aufbaustudium unter sinngemäßer Anwendung der
§§ 110, 113, 114, 118, 121 und 122 zur Ausübung eines zusätzlichen
Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen
weiterzubilden. Ferner
können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt
für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
erfolgreich abgeschlossen haben, fortgebildet werden. |
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Aufbau der
Pädagogischen Institute |
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§ 126. (1) Die Pädagogischen Institute sind in
folgende Abteilung zu gliedern: a) Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden
Pflichtschulen, b) Abteilung für Lehrer an Berufsschulen, c) Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden
höheren Schulen (die auch der Fortbildung der Lehrer an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik dient), d) Abteilung für Lehrer an berufsbildenden
Schulen (ausgenommen die Berufsschullehrer). Die
Einrichtung einzelner Abteilungen kann entfallen, wenn im betreffenden
Bundesland diese Abteilungen an einem anderen öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Institut bestehen. |
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(2) Die
Bildungsaufgaben der Pädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare
und Übungen zu erfüllen, die auch abteilungsübergreifend geführt werden
können, sofern dies vom Inhalt der Veranstaltung zweckmäßig ist; sie können
auch im Zusammenwirken mit Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen
Akademien, mit Universitäten und Hochschulen sowie mit Einrichtungen der
Erwachsenenbildung durchgeführt werden. |
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Lehrer |
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§ 127. (1) Für jede Abteilung ist ein Leiter zu
bestellen. In begründeten Fällen kann ein Leiter mit der Leitung einer
weiteren Abteilung betraut werden. (2) Die Leitung des
Pädagogischen Institutes obliegt abwechselnd jeweils einem Leiter einer
Abteilung für die Höchstdauer von drei Jahren in der im § 126
Abs. 1 genannten Reihenfolge der Abteilungen; ist der Leiter einer
Abteilung mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut, bleibt in der
Reihenfolge die weitere Abteilung außer Betracht. (3) Für jedes
Pädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten zu
bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des
§ 123 Abs. 2 anzuwenden. (4) Die Bestimmung
des § 42 Abs. 3 findet Anwendung. |
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|
Pädagogische
Institute des Bundes |
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§ 128. Die vom Bund erhaltenen Pädagogischen
Institute haben die Bezeichnung „Pädagogische Institute des Bundes“ unter
Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen. |
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IIa.
HAUPTSTÜCK Zweckgebundene
Gebarung, Teilrechtsfähigkeit |
IIa.
HAUPTSTÜCK Zweckgebundene
Gebarung, Teilrechtsfähigkeit |
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Schulraumüberlassung |
Schulraumüberlassung |
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§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder
Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der
Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an
Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der
österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind
Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des
Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des
Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über
die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus
Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung,
sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß
§ 128c vorrangig zu behandeln. |
§ 128a.
(1) Die Leiter von
Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt,
Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische
Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der
österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind
Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des
Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143, des
Kunstförderungsgesetzes, … |
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(2) bis (6) … |
(2) bis (6) … |
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§ 129. Sofern organisatorische Schwierigkeiten
einer Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache in
der 1. und 2. Schulstufe an einzelnen Volksschulen entgegenstehen, hat der
Landesschulrat durch Verordnung festzulegen, daß § 10 Abs. 2
lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1998
abweichend von § 131 Abs. 14 Z 1 statt mit 1. September
1998 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit 1. September
2003 in Kraft tritt. |
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§ 130. (1) bis (2) … |
§ 130.
(1) bis (2) … |
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(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 erster Satz
gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Übungsschulen, als
Grundsatzbestimmung. |
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 erster Satz
gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen gemäß § 33a
Abs. 1, als Grundsatzbestimmung. |
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§ 131. (1) bis (18) … |
§ 131.
(1) bis (18) … |
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(19) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten wie folgt in bzw. außer
Kraft: 1. § 128a Abs. 1 tritt mit Ablauf des
Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, 2. § 39 Abs. 1 tritt mit
1. September 2006 in Kraft, 3. § 1, § 3 Abs. 2 Z 2,
§ 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5a und 6, § 8
lit. c, Unterabschnitt 5 samt Überschrift sowie § 33a samt
Überschrift treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft, 4. § 129 tritt mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft, 5. § 3 Abs. 2 Z 3 und
Abs. 5, § 8a Abs. 3a, die Überschrift des Teil C Abschnitt II
des II. Hauptstückes (§§ 110 bis 128) sowie § 131e treten mit
Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft, 6. (Grundsatzbestimmung)
§ 4 Abs. 4, § 8a Abs. 3, § 8b Abs. 3, § 8d
Abs. 3 sowie § 130 Abs. 3 treten gegenüber den Ländern mit
Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die
Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Oktober
2007 in Kraft bzw. mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft zu
setzen. |
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§ 131a. bis § 131d.
… |
§ 131a.
bis § 131d. … |
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§ 131e. (1) Zur Vorbereitung der Entwicklung von
Hochschulstudien für die Ausbildung der Pflichtschullehrer im Sinne des
§ 1 des Bundesgesetzes über die Studien an Akademien und über die
Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe können Versuche an
Akademien durchgeführt werden. Die Genehmigung durch den zuständigen
Bundesminister darf nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung der finanziellen
Auswirkungen gegeben ist, die erforderlichen organisatorischen und
inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen und die Evaluierungs- und
Planungskommission positiv Stellung genommen hat. Der Versuch an einer
Akademie bedarf eines Antrages oder der Anhörung der Studienkommission der
Akademie, an der das Studium durchgeführt wird. Wird ein Versuch von mehreren
Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller beteiligten
Akademien erforderlich. Dem örtlich zuständigen Landesschulrat und bei
Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten den jeweils
kirchlichen oder religionsgesellschaftlich (2) Für
Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und
7 sinngemäß anzuwenden. |
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|||||||
|
Artikel 22 Änderung
der 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle |
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Artikel VII
der 7. SchOG-Novelle (BGBl. Nr. 365/1982) |
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(1) Im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Art. I Z 66 dieses Bundesgesetzes ernannte
Direktoren von öffentlichen Pädagogischen Instituten oder öffentlichen
Berufspädagogischen Instituten sowie im Hinblick auf den zweiten Halbsatz des
ersten Satzes des § 127 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in
der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 66 geltenden Fassung
ernannte Abteilungsvorstände an öffentlichen Instituten sind mit Wirkung vom
1. September 1983 zu Leitern einer Abteilung des öffentlichen Pädagogischen
Institutes des betreffenden Bundeslandes gemäß § 126 Abs. 1 des
Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 66 zu
bestellen. Hiebei ist auf ihre bisherige Verwendung und auf ihre Ausbildung
Bedacht zu nehmen. |
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(2) Den gemäß
Abs. 1 bestellten Abteilungsvorständen gebührt eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage, solange das Gehalt einschließlich
aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage niedriger ist als das
bis zum 31. August 1983 gebührende Gehalt einschließlich aller
Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage in der Höhe des
entsprechenden Unterschiedsbetrages; sie ist nach Maßgabe des Erreichens der
Höhe des bisherigen Gehalts einschließlich aller Dienstzulagen unter
Ausschluß der Haushaltszulage einzubeziehen. Bei der Ermittlung des
Unterschiedsbetrages ist beim bisherigen Gehalt und den zu berücksichtigenden
Zulagen die Erhöhung um jenen Hundertsatz zu berücksichtigen, um den sich das
geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. |
|
|||||||
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(3) Das Pädagogische
Institut der Stadt Wien und das Pädagogische Institut des Landes Tirol gelten
als mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen im Sinne des
Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962. |
|
|||||||
|
Artikel VIII
der 7. SchOG-Novelle (BGBl. Nr. 365/1982) |
Artikel VIII
der 7. SchOG-Novelle (BGBl. Nr. 365/1982) |
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|
(1) … |
(1) … |
|||||||
|
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(1a) Art. VII
dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer
Kraft. |
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Artikel 23 Änderung
des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes |
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Geltungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz gilt für 1. die höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, 2. die Akademien für die Ausbildung und
Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, sowie der
Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen, 3. Die Schülerheime, die ausschließlich oder
vorwiegend für Schüler der unter Z 1 und 2 genannten Schulen bestimmt s |
Geltungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der
Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen
bestimmt sind. |
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|
§ 6. (1) Der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder
schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II.
Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen
auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur
Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere
sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten. |
§ 6.
(1) bis (4) … |
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(4a) Vor der
Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der
Schulgemeinschaftsausschuss und vor der Einführung eines Studienversuches an
den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist die
Studienkommission zu hören. |
(4a) Vor der Einführung
eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der
Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. |
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(5) Die
Schulversuche sind vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen von Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Instituten
herangezogen werden können. |
(5) Die
Schulversuche sind vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei das Bundesinstitut für
Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß
§ 20b Abs. 1 Z 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 240/1962, oder die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
herangezogen werden können. |
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(7) An den Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien können zur Vorbereitung
der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Lehrer an land-
und forstwirtschaftlichen Schulen Versuche geführt werden. Die Genehmigung
durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf nach Anhörung
der Evaluierungs- und Planungskommission nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung
der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, sowie die erforderlichen
organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Versuch
bedarf eines Antrages oder der Anhörung der Studienkommission. Wird ein
Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller
beteiligten Akademien erforderlich. Die Durchführung eines Versuches an einer
Akademie ist an der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen. |
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(8) Für Versuche im
Sinne des Abs. 7 ist § 6 Abs. 1 bis 4, 5 und 6 sinngemäß anzuwenden. |
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§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu
verstehen: 1. unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die
vom Bund errichtet und erhalten werden (§ 8 Abs. 1); 2. unter Privatschulen jene Schulen, die nicht
vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und
forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur Führung
einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind; 2a. unter Schülern auch Studierende an den Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien; 3. unter Pflichtgegenständen jene
Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule
aufgenommenen |
§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu
verstehen: 1. unter öffentlichen Schulen … 2. unter Privatschulen jene Schulen, die nicht
vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und
forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur Führung
einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind; 3. unter Pflichtgegenständen … |
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§ 8a. (1) bis (3) |
§ 8a.
(1) bis (3) |
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(4) Die in
Abs. 1 genannten Bestimmungen sind hinsichtlich der öffentlichen Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Institute nach
Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und
finanziellen Ressourcen durch die Studienkommission zu erlassen. |
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Ersatz der
Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung als Aufnahmsvoraussetzung |
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§ 8c. (1) Sofern im II. Hauptstück dieses
Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der Reife- und
Diplomprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird,
wird diese ersetzt durch 1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35
AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG 2. den Erwerb des Akademischen Grades gemäß § 5
des FHStG, 3. den erfolgreichen Abschluß eines anderen
Schulbesuches, für den die Reifeprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist, 4. den Erwerb eines ausländischen Zeugnisses,
wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben ist, wenn mit diesem Zeugnis im
Ausstellungsland die allgemeine Voraussetzung zu einem Hochschulbesuch oder
zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden
Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist, 5. die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen
Studienberechtigungsprüfung. |
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II.
Hauptstück Besondere
Bestimmungen über die Schulorganisation |
II.
Hauptstück Besondere
Bestimmungen über die Schulorganisation |
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Teil A Höhere
land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten … |
Höhere
land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten … |
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Teil B Akademien
für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im Land- und forstwirtschaftlichen
Beratungswesen |
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Aufgabe |
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§ 21. Die Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe, Personen zu Lehrern für
land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden, die nach
Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Lehr- und
Erziehungsaufgabe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen;
ebenso sollen die Absolventen befähigt werden, im land- und
forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst zu wirken. |
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Aufbau |
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§ 22. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademien umfassen 1. sechssemestrige Diplomstudien, 2. einsemestrige Aufbaustudien für Absolventen
der Universität für Bodenkultur und für Absolventen von einschlägigen
Fachhochschul-Studiengängen. (2) Die
Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen,
Schul- und Internatspraxis sowie Beratungspraxis. (3) Für die Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind zur schul- und
internatspraktischen sowie zur beratungspraktischen Ausbildung geeignete Schulen,
Schülerheime und Institutionen der land- und forstwirtschaftlichen Beratung
als Besuchseinrichtungen zu bestimmen. |
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Aufnahmsvoraussetzungen |
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§ 24. Voraussetzung für die Aufnahme in Land-
und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien für eine Ausbildung
gemäß 1. § 22 Abs. 1 Z 1 ist a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
bzw. der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und
Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem
erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und
forstwirtschaftlichen Fachschule oder c) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
oder der Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule oder der
Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung,
BGBl. I Nr. 68/1997, und die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung
zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, |
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2. § 22 Abs. 1 Z 2 ist die
Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen
Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG an der Universität für Bodenkultur
oder der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges;
die Studienkommission hat durch Verordnung im Hinblick auf die Aufgaben der
Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien festzulegen,
welche Fachhochschul-Studiengänge einschlägig im Sinne dieser Bestimmung
sind. |
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Diplomprüfung
für das Lehramt und Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen
Beratungs- und Förderungsdienst |
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§ 25. Die Ausbildung an Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien schließt mit der
Diplomprüfung für das Lehramt und der Befähigungsprüfung für den land- und
forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst ab. |
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Akademielehrer |
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§ 26. (1) Für jede Land- und
forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie sind ein Direktor und die
erforderliche Zahl an Akademielehrern zu bestellen. (2) Bei Bedarf
können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in
Betracht, die nicht als Akademielehrer für die betreffende Schule bestellt
sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet. (3) Hiedurch werden
die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des
Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt. |
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Errichtung |
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§ 27. § 20 findet sinngemäß auf die Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien Anwendung. b) Land-
und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institute |
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Aufgabe |
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§ 28. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen
Berufspädagogischen Institute dienen: 1. der Fortbildung der Lehrer an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen, wobei auch die Vorbereitung und Abhaltung der
Lehr- und Befähigungsprüfungen erfolgen kann, 2. der Fortbildung der Berater im land- und
forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst, 3. Personen mit abgeschossener Erstausbildung
zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden. (2) An den Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten können Lehrgänge, Kurse
sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur Erfüllung besonderer
Unterrichtszwecke dienen, abgehalten werden. Solche Lehrgänge, Kurse sowie
einzelne Lehrveranstaltungen können auch außerhalb des Standortes des land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institutes und auch während der
nach Maßgabe dies Schulzeitgesetzes 1985 vorlesungsfreien Zeit
veranstaltet werden. |
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Aufbau |
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§ 29. Die Bildungsaufgaben der Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute sind durch Vorlesungen,
Seminare, Übungen und Exkursionen zu erfüllen. |
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Akademielehrer |
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§ 30. (1) Für jedes Land- und
forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut sind die erforderlichen
Akademielehrer und - sofern es nicht in organisatorischer Verbindung mit
einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie oder einer
höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt geführt wird - ein
Direktor zu bestellen. |
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Errichtung |
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§ 31. § 20 findet sinngemäß auf die Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute Anwendung. |
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§ 31a. (1) Die Leiter von Schulen oder
Schülerheimen sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft
samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern
dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
des Bundes (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für
sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung
und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988,
und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in
der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
gemäß § 31c vorrangig zu behandeln. |
§ 31a.
(1) Die Leiter von
Schulen oder Schülerheimen sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der
Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu
überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) nicht
beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und
künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143, und des Bundesgesetzes … |
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Bezeichnung
bereits bestehender land- und forstwirtschaftlicher Bundeslehranstalten |
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§ 33. Die öffentliche Land- und
forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und das öffentliche Land-
und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut in Wien-Ober-St. Veit
bilden eine Lehranstalt mit der Bezeichnung „Agrarpädagogische Akademie“. |
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§ 35. (1) bis (3f) … |
§ 35.
(1) bis (3f) … |
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(3g) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten wie folgt in bzw. außer
Kraft: 1. § 31a Abs. 1 tritt mit Ablauf des
Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, 2. § 1 samt Überschrift, § 6
Abs. 4a und 5 sowie § 36 Z 1 und 4 treten mit 1. Oktober
2007 in Kraft, 3. § 6 Abs. 7 und 8, § 7
Abs. 2a, § 8a Abs. 4, § 8c samt Überschrift, die Gliederungseinheit
Teil A und Teil B des II. Hauptstückes (§§ 21 bis 31) sowie § 33
samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft. |
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§ 36. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist betraut: 1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4,
§ 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz,
§ 14, § 16 Abs. 2, § 26, § 30, § 31b und
§ 32 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft; |
§ 36. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist betraut: 1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4,
§ 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz,
§ 14, § 16 Abs. 2, § 31b und § 32 Abs. 2 der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; |
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2. … 3. … |
2. … 3. … |
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4. hinsichtlich § 4 Abs. 3, § 19
Abs. 1 und 2, § 20, § 27 und § 31 der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen; |
4. hinsichtlich § 4 Abs. 3, § 19
Abs. 1 und 2 sowie § 20 der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen; |
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Artikel 24 Änderung
des Schulzeitgesetzes 1985 |
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Geltungsbereich |
Geltungsbereich |
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§ 1. Der Abschnitt I gilt für die im
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen
mittleren Schulen, höheren Schulen und Akademien, für die im Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten
öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten, für die land-
und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a
Abs. 2 lit. c B-VG sowie für die im Forstgesetz 1975, BGBl.
Nr. 440, geregelte Forstfachschule. Ferner gilt der Abschnitt I für die
öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck
lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind, für das
Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für
Gehörlosenbildung in Wien sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in
Karlstein in Niederösterreich. |
§ 1.
Der Abschnitt I gilt
für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten
öffentlichen mittleren Schulen und höheren Schulen, für die im Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, für die land- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a
Abs. 2 lit. c B-VG sowie für die im Forstgesetz 1975, BGBl.
Nr. 440, geregelte Forstfachschule. Ferner gilt der Abschnitt I für
öffentlichen Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, für das
Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für
Gehörlosenbildung in Wien sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in
Karlstein in Niederösterreich. |
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|
§ 5. (1) Für Akademien, für das
Werkschulheim, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (ausgenommen
Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für
Berufstätige, für Lehrgänge und Kurse sowie für die Bundes-Berufsschule für
Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4
entsprechenden Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu
treffen, wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen
werden darf, als es im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der
betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der
Schüler vertretbar ist. |
§ 5. (1) Für das Werkschulheim, … |
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|
(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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|
(4) Für
Übungsschulen, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das
Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien gelten über die §§ 2 bis 4
hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem
Schultag darf einschließlich der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen
für Schüler der Vorschulstufe sowie der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf,
für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen; für Schüler
von Vorschulgruppen sind auch jene Tage schulfrei im Sinne des § 2
Abs. 4, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen
kein Unterricht stattfindet. |
(4) Für
Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut … |
|||||||
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§ 16a. (1) bis (5) … |
§ 16a. (1) bis (5) … |
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|
|
(6) § 1 samt
Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Oktober
2007 in Kraft. |
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Artikel 25 Änderung
des Akademien-Studiengesetzes 1999 |
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Außer-Kraft-Treten |
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§ 36. (1) Die Studienkommissionen haben bis
1. Februar 2000 die Studienpläne zu erlassen und diese spätestens mit
1. September 2000 in Kraft zu setzen. Bis zum Inkrafttreten finden die
bisher an der betreffenden Akademie geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen und
Prüfungsordnungen mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der
Bezeichnung ”Lehramtsprüfung” die Bezeichnung ”Diplomprüfung für das Lehramt”
tritt. |
§ 36.
Dieses Bundesgesetz
tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft. |
|||||||
|
(2) Ferner können die
Studienkommissionen verordnen, dass vor dem 1. September 1998 begonnene
Studien nach den vor dem Inkrafttreten der Studienpläne und Prüfungsordnungen
an der betreffenden Akademie geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen und
Prüfungsordnungen abzuschließen sind, sofern dies für die Erreichung des
jeweiligen Ausbildungszieles zweckmäßig ist. |
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Artikel 26 Änderung
des Schulunterrichtsgesetzes |
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§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die
öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der
im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten,
ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jedoch die Schulen
für Berufstätige und die Akademien, nicht aber die Übungsschulen. |
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die
öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der
im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten,
ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jedoch die Schulen
für Berufstätige. |
|||||||
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§ 12. (1) Die Schüler können sich zur
Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der
Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und
längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb
dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen)
anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu
Beginn des 2. Semesters der vorangegangenen Schulstufe vorzusehenden Frist
von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur
für das ächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung
zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat. |
§ 12.
(1) Die Schüler
können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen
anmelden. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der
Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2.
Semesters der vorangegangenen Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens
drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das
ächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig,
wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat. |
|||||||
|
§ 19. (1) bis (2) … |
§ 19.
(1) bis (2) … |
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|
(2a) An allgemein
bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist in
den jeweils letzten Stufen abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten
Semesters keine Schulnachricht auszustellen. |
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|
§ 82. (1) bis (5k) … |
§ 82.
(1) bis (5k) … |
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|
|
(5l) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten wie folgt in Kraft bzw.
außer Kraft: 1. § 19 Abs. 2a tritt mit
1. September 2006 in Kraft, 2. § 1 Abs. 1 tritt mit
1. Oktober 2007 in Kraft, 3. § 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt
mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“ |
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Artikel 27 Änderung
des Schulpflichtgesetzes 1985 |
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§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit
sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule oder
Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 8a oder nicht
die Polytechnische Schule im Rahmen des Schulversuches gemäß § 131a des
Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 327/1988 besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer
Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder
Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind
und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit
Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes
erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst
geeigneten Schülerheim möglich ist. |
§ 8b.
Schulpflichtige
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule,
Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß
§ 8a oder nicht die Polytechnische Schule im Rahmen eines Schulversuches
auf Grund anderer schulrechtlicher Vorschriften besuchen, haben ihre
allgemeine Schulpflicht … |
|||||||
|
§ 9. (1) bis (5) … |
§ 9.
(1) bis (5) … |
|||||||
|
(6) Im übrigen kann
die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis
zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu
einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers
(Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist im Instanzenzug der Verwaltung
durch Rechtsmittel nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem
Fernbleiben ist die Schulbehörde erster Instanz, für die allgemeinbildenden
Übungsschulen jedoch der Bezirksschulrat zuständig, gegen deren Entscheidung
kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. |
(6) Im übrigen kann
die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis
zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu
einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers
(Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist im Instanzenzug der Verwaltung
durch Rechtsmittel nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem
Fernbleiben ist die Schulbehörde erster Instanz, für die allgemeinbildenden
Praxisschulen gemäß § 33 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl.Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der
Bezirksschulrat zuständig, gegen deren Entscheidung kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig ist. |
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§ 30. (1) bis (10) … |
§ 30.
(1) bis (10) … |
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|
(11) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten wie folgt in Kraft: 1. § 8b tritt mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, 2. § 9 Abs. 6 tritt mit 1. Oktober
2007 in Kraft. |
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Artikel 28 Änderung
des Bildungsdokumentationsgesetzes |
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§ 2. (1) … |
§ 2.
(1) … |
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1. … |
1. … |
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2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und
Erziehungswesens ferner: a) … b) (entfallen durch Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 33/2006) c) … |
2. unter
Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner: a) … b) Pädagogische Hochschulen gemäß Bundesgesetz
über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien -
Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, c) … |
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3. … |
3. … |
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4. unter Studierenden: Studierende gemäß
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie Studierende an
den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2 lit. d bis g; |
4. unter Studierenden: Studierende gemäß
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie Studierende an
den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2 lit. b sowie d bis g; |
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5. unter Leitern einer Bildungseinrichtung:
Leiter einer Einrichtung gemäß Z 1 und das für die Zulassung von
Studierenden an den in Z 2 genannten Bildungseinrichtungen zuständige
Organ. |
5. unter Leitern einer Bildungseinrichtung:
Leiter einer Einrichtung gemäß Z 1 und das für die Zulassung von
Studierenden an den in Z 2 genannten Bildungseinrichtungen zuständige
Organ, an Pädagogischen Hochschulen der Rektor. |
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§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Z 2
hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige,
BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999,
BGBl. I Nr. 94/1999, des Universitätsgesetzes 2002,
BGBl. I Nr. 120, sowie der sonstigen schul- und
hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und
studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9
Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999): 1. … |
§ 3.
(1) Der Leiter einer
Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f
und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige,
BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999,
BGBl. I Nr. 94, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 30/2006, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen ... |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Das Rektorat
einer Universität hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene
Daten zu verarbeiten: 1. … |
(3) Das Rektorat
einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über
Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten: 1. … |
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§ 7. (1) bis (2) … |
§ 7.
(1) bis (2) … |
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(3) Das Rektorat
einer Universität hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß
§ 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung
einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einem
Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu
übermitteln. |
(3) Das Rektorat
einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat überdies
zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1
bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer
Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einem
Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu
übermitteln. |
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§ 12. (1) bis (4) … |
§ 12.
(1) bis (4) … |
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(5) § 2
Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 3,
§ 7 Abs. 3 sowie § 15 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit
1. Oktober 2007 in Kraft. |
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§ 15. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1
Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 genannten Bildungseinrichtungen
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, |
§ 15. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1
Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 (mit Ausnahme der Hochschule
für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, |
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2. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1
Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 3. … |
2. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1
Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie
hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 3. … |
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Artikel 29 Änderung
des Mineralrohstoffgesetzes |
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Weitergeltung
von Rechtsvorschriften |
Weitergeltung
von Rechtsvorschriften |
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§ 195. (1) Die nachstehend angeführten, als
Bundesgesetze in Kraft stehenden Verordnungen, die sowohl Belange der
Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln,
gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung
durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der
Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang
weiter: |
§ 195.
(1) Die nachstehend
angeführten, als Bundesgesetze in Kraft stehenden Verordnungen, die sowohl
Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des
Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden
Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses
Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind,
oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des
Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter: |
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1. die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl.
Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnungen Verordnungs- und Amtsblatt
für den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944, der Verordnungen BGBl.
Nr. 125/1961, 12/1984, 737/1996 und II Nr. 134/1997, der
Kundmachung BGBl. Nr. 265/1961 und des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 259/1975, aufgehoben wird jedoch § 49 Abs. 2 zweiter Satz; |
1. Entfällt; |
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2. die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung
der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten, Verordnungs- und Amtsblatt für
den Reichsgau Wien Nr. 48/1944, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 259/1975; |
2. Entfällt; |
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3. die Staubschädenbekämpfungsverordnung, BGBl.
Nr. 185/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975,
aufgehoben werden jedoch § 2 und § 3 Abs. 2; |
3. Entfällt; |
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4. die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl.
Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969,
22/1972, 12/1984, 53/1995, II Nr. 108/1997 und II Nr. 134/1997
sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995,
aufgehoben werden jedoch §§ 63, 130, 185 Abs. 4, 203 Abs. 2
dritter Satz, 255, 275 Abs. 3 und 290; |
4. die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl.
Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969,
22/1972, 12/1984, 53/1995, II Nr. 108/1997 und II Nr. 134/1997
sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995,
aufgehoben werden jedoch §§ 63, 130, 185 Abs. 4, 203 Abs. 2
dritter Satz, 255, 275 Abs. 3 und 290; |
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5. die Sprengmittelzulassungsverordnung für den
Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 153/1973 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975; |
5. Entfällt; |
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6. die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt,
BGBl. Nr. 14/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 259/1975; |
6. die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt,
BGBl. Nr. 14/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 259/1975; |
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7. Entfällt. |
7. Entfällt. |
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8. Entfällt. |
8. Entfällt. |
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(2) Tritt zugleich
mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise
oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung
festzustellen. |
(2) Tritt zugleich
mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise
oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung
festzustellen. |
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§ 196. (1) Die nachstehend angeführten
Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch
Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des
betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund
dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen
sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes
betroffen sind, im bisherigen Umfang als Bundesgesetz weiter: |
§ 196.
(1) Die nachstehend
angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als
auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des
betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund
dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen
sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes
betroffen sind, im bisherigen Umfang als Bundesgesetz weiter: |
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1. die Verordnung über Freischurf- und
Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976; |
1. die Verordnung über Freischurf- und
Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976; |
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2. die Verordnung über die Bezeichnung von
Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl.
Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997; |
2. die Verordnung über die Bezeichnung von
Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl.
Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 134/1997; |
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3. die Verordnung über Ausnahmen von der
Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in
Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten, BGBl. Nr. 410/1983; |
3. Entfällt; |
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4. die Verordnung über Förderzinse für
Kohlenwasserstoffe, BGBl. Nr. 287/1985, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 134/1988 und 291/1989; |
4. Entfällt; |
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5. die Verordnung über die Neufestsetzung des
Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987; |
5. die Verordnung über die Neufestsetzung des
Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987; |
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6. Entfällt. |
6. Entfällt. |
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7. die Bergpolizeiverordnung über
Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996; |
7. die Bergpolizeiverordnung über
Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996; |
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8. die Bergpolizeiverordnung über
verantwortliche Personen, BGBl. II Nr. 108/1997; |
8. Entfällt; |
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9. die Markscheideverordnung, BGBl. II
Nr. 134/1997. |
9. Entfällt. |
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(2) Tritt zugleich
mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise
oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung
festzustellen. |
(2) Tritt zugleich
mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise
oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung
festzustellen. |
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