Vorblatt
Problem:
Die Liberalisierung
der Energiemärkte spielt eine zentrale Rolle für die Wettbewerbsfähigkeit
Europas. Die Europäische Union hat seit Verabschiedung der Richtlinien
2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und
2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt weitere
gemeinschaftsrechtliche Rahmenbedingungen für den Energiesektor vorgegeben, die
von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind und wesentliche Aspekte der
Versorgungssicherheit und der Energieeffizienz beinhalten. Es handelt sich
dabei um die Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren
Erdgasversorgung, 2004/67/EG vom 26.4.2004, die Richtlinie über Maßnahmen zur
Gewährung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von
Infrastruktureinrichtungen 2005/89/EG vom 18.1.2006 sowie um die
Kraft-Wärme-Kopplungs-Richtlinie 2004/8/EWG vom 11.2.2004.
Das Auslaufen der
Energiebewirtschaftungsgesetze soll weiters zum Anlass genommen werden, die
Krisenvorsorge für den Bereich Erdgas neu zu ordnen. Im Rahmen des EBMG
Anpassungsmaßnahmen an die neuen Rahmenbedingungen vorzunehmen.
Ziel:
Umsetzung der
- Richtlinie 2004/8/EWG des europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am
Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur
Änderung der Richtlinie 82/42/EWG
- Richtlinie 2004/67/EWG des Rates vom
26. August über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung
Effizientere
Kontrolle der Netzbetreiber und von Unternehmen, aus die der mit diesen
verbunden Unternehmen
Verbesserung der
Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistungen
Vermeidung und
rasche Beseitigung von Engpässen bei Fern- und Versorgungsleitungen;
Forcierung des
Aufbaus von neuen Infrastrukturen;
Ausdehnung der
Regulierung auf grenzüberschreitende Lieferungen im Erdgasbereich;
Neuordnung der
Lenkungsmaßnahmen für den Erdgasbereich;
Verbesserungen auf
dem Gebiet des Verbraucherschutzes;
Einbeziehung von
Biokraftstoffen in die Pflichtbevorratung; Flexiblerer Aufbau und Abbau von
Pflichtnotstandsreserven durch Lagerhalter, für die der Bund die Bundeshaftung
übernommen hat;
Inhalt:
Neuordnung der
Lenkungsmaßnahmen für den Erdgasbereich;
Verankerung von
Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK und eines Herkunftsnachweissystems für
Strom aus hocheffizienten KWK
Verpflichtung der
Netzbetreiber Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen um Engpässe
zu vermeiden;
Verpflichtung der
Betreiber von bestimmten Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Teilnahme an der
Primärregelung;
Bestimmung von
Standards betreffend die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der
Netzdienstleistungen;
Ausnahmeregelung
für neue Infrastrukturen;
Ausdehnung des
Regulierungssystems auf grenzüberschreitende Transporte im Erdgasbereich;
Verankerung von
Pflichten der Speicherunternehmen;
Bestimmung eines
Versorgers letzter Instanz; Mindestanforderungen an Rechnungen und
Informations- und Werbematerial;
Koordinierung der
Abgabeaktivitäten der Verteilernetz- und der Fernleitungsnetzbetreiber im
Rahmen der Langfristplanung der Regelzonenführer;
Verankerung der
Parteistellung der Regulierungsbehörden (Regulatoren);
Neuregelung des
Streitbeilegungsverfahrens; Verankerung der Rechtsgrundlage für die Erlassung
einer Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und Vertretungsregelung in der
Energie-Control GmbH
Einbeziehung von
Biokraftstoffen in die Erdölbevorratung; Lagerhaltern mit Bundeshaftung soll
ein flexiblerer Aufbau bzw. Abbau von Pflichtnotstandsreserven ermöglicht
werden; Verbot der Gewinnausschüttung von Lagerhaltern, für die der Bund eine
Bundeshaftung übernommen hat;
Alternativen:
Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Die vorgesehenen
Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes oder auf
andere Gebietskörperschaften.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die
Verankerung von Maßnahmen, durch die die Versorgungssicherheit erhöht wird,
gewinnt der Wirtschaftsstandort Österreich an Attraktivität.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Durch die
Gesetzesnovelle sollen nachstehende Richtlinien umgesetzt werden:
- Richtlinie 2004/8/EWG des europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am
Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur
Änderung der Richtlinie 82/42/EWG, Amtsblatt Nr. L 52 vom
12/2/2004, S. 50
- Richtlinie
2004/67/EWG des Rates vom 26. August über Maßnahmen zur Gewährleistung der
sicheren Erdgasversorgung, Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/4/2004, S. 92
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Im Verfassungsrang
stehende Kompetenzdeckungsklauseln; Sonderverfassungsbestimmungen
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
1. Die Liberalisierung
der Energiemärkte und ihre Auswirkungen
Die
Liberalisierung der Energiemärkte spielt eine zentrale Rolle für die
Wettbewerbsfähigkeit Europas. Strom ist nicht nur der wichtigste
Sekundärenergieträger in der Europäischen Union, sondern der Elektrizitätssektor
an sich ist eine der bedeutendsten Wirtschaftsbranchen Europas. Die jährliche
Erzeugung beträgt etwa 2.500 TWh, womit ein Umsatz von rund
€ 250 Mrd. erwirtschaftet wird.
Die Energiekosten
sind ein wesentlicher Teil der Produktionskosten vieler europäischer
Unternehmen. In der Regel verursachen die Stromkosten rund 2 % der
Gesamtkosten. In einigen Branchen steigt dieser Anteil jedoch auf 10 bis
20 %. Da im internationalen Handel die üblichen Margen 2 bis 3 % betragen, kann eine relativ geringfügige
Preissenkung für elektrische Energie die Kostenstruktur der Unternehmen
deutlich verbessern. Um in einem globalen Umfeld die Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Wirtschaft zu sichern, sind die zuverlässige und effiziente
Energieversorgung ebenso wie wettbewerbsorientierte Energiepreise von zentraler
Bedeutung.
Die vollständige
Öffnung der Energiemärkte erfolgte in Österreich mit Inkrafttreten des
Energieliberalisierungsgesetzes am 1.10.2001 (Strommärkte) bzw. am 1.10.2002
(Gasmärkte). Die gesamte Energiewirtschaft Österreichs sowie die neu
geschaffenen Regulierungsbehörden haben diesen Paradigmenwechsel binnen
kürzester Zeit in vorbildlicher Weise bewältigt. Durch die vollständige
Marktöffnung und die damit ausgelösten Wettbewerbsmechanismen wurden die
Unternehmen zur effizienten und effektiven Ausschöpfung von noch bestehenden
Rationalisierungs- und Synergiepotenzialen, zu zielführenden
gesellschaftsrechtlichen Schritten und zur Weitergabe von günstigeren
Einkaufskonditionen gezwungen. Die positiven Effekte der Marktöffnung und
insbesondere der behördlichen Festsetzung der Netztarife lassen sich durch die
folgenden Zahlen verdeutlichen:
Die von der
Energie-Control Kommission seit dem 1.10.2001 im Elektrizitätsbereich
verordneten Netztarifsenkungen belaufen sich auf knapp 450 Millionen Euro.
Diese Kostenentlastungen stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und
führen zu zusätzlicher Wertschöpfung. Berechnungen des
Wirtschaftsforschungsinstituts im Jahr 2004 zu Folge hat die Liberalisierung –
und mit ihr die Netztarifsenkungen - dazu geführt, dass die heimischen
Konsumenten sowie die Wirtschaft etwa 1 Mrd. Euro jährlich weniger
bezahlen, als dies ohne diese Systemänderung der Fall gewesen wäre. Die
Industrie bezahlt für Strom (einschließlich Netzdienstleistung) demnach etwa 42
Prozent weniger als ohne Marktöffnung, die Haushalte etwa 17,5 Prozent.
Die
durchschnittlichen Netzkosten für einen Haushaltskunden (Netzebene 7 – nicht
gemessene Leistung) haben sich von durchschnittlich 7,2 auf 5,4 Cent/kWh oder
ein Viertel reduziert. Die Gesamtkosten für Strom sind von 1999 bis 2004 etwa
gleich geblieben. Für 2005 wird eine leichte Erhöhung durch die steigenden
Energiepreise sowie das steigende Fördervolumen für Ökostrom zu verzeichnen
sein. Eine Entspannung ergibt sich durch die 2005 umgesetzten
Netztarifsenkungen.
Die sinkenden
Netztarife bewirken somit eine Korrektur in Richtung einer marktgerechten
Kostenverteilung, die
Quersubventionierungen
vermeidet (Verhältnis Energie/Netz für Haushalte etwa 1:1)
Markteintritt für
neue Lieferanten leichter ermöglicht
Rationalisierungsbestrebungen
der Netzbetreiber fördert
absolute Entlastung
für Kunden bringt sowie
Spielraum für
sinnvolle Ökoförderungen bietet.
Betrachtet man
beispielsweise die Unternehmenskennzahlen integrierter
Elektrizitätsunternehmen, die sowohl im Netzbetrieb als auch in den dem
Wettbewerb unterliegenden Bereichen (Erzeugung, Handel bzw. Versorgung mit
Strom) tätig sind, so fällt auf, dass sowohl die Entwicklung des EBIT (Earnings
Before Interest and Taxes = Gewinn vor Zinsenaufwand und Steuern) als auch des
EBITDA (Earnings Before Interests, Taxes, Depreciation and Amortisation,
bezeichnet das Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf
Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte) für den
Netzbereich in den Jahren 2001-2003 eine steigende Tendenz aufweist. Dabei
zeigt sich auch der steigende Anteil des monopolistischen Unternehmensbereiches
„Netz“ an der Profitabilität des Gesamtunternehmens. Betrug der Anteil des EBIT
Netz am EBIT des Gesamtunternehmens 2001 54%, erhöhte sich dieser Anteil 2003
auf 75%. Das heißt, die Unternehmen erwirtschaften fast den gesamten Gewinn des
integrierten Unternehmens im Netzbereich.
Die mit der
Liberalisierung verbundene Freiheit der Wahl des Strom- oder Gasversorgers hat
dazu geführt, dass in allen Kundensegmenten eine bestimmte Anzahl von
Verbrauchern ihren Strom- oder Gasversorger zumindest einmal gewechselt hat.
Die Zahlen der wechselwilligen Kunden unterscheiden sich dabei nach
Kundengruppen, der größte Anteil wechselwilliger Verbraucher ist jeweils im
Segment der leistungsgemessenen Kunden zu verzeichnen. Seit Öffnung des
Strommarktes im Oktober 2001 hat in diesem Segment jeder vierte Kunde seinen
Versorger gewechselt. Im Haushaltskundensegment haben bisher rd. 100.000 Strom-
und 20.000 Gas-Kunden ihren Versorger gewechselt.
Die
volkswirtschaftlichen und wettbewerblichen Auswirkungen der Liberalisierung
können daher als bisher eindeutig positiv bezeichnet werden. Die bewährten Rahmenbedingungen
für den Strom- und Gasmarkt werden durch das vorliegende Gesetzespaket
punktuell angepasst, wodurch ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der
Versorgungssicherheit und Förderung des Wettbewerbes geleistet wird.
2.
Rechtssetzungsakte der Europäischen Union bis 2003
2.1. Der
erste Rechtsrahmen für den Energie-Binnenmarkt
Seit Mitte der
80er Jahre gibt es auf der Ebene der Europäischen Union konkrete Pläne für die
Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes für Energie. Mit der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie
96/92/EG vom 19.12.1996 wurde auf europäischer Ebene die Grundlage für die
Neugestaltung der europäischen Elektrizitätswirtschaft geschaffen.
Die Richtlinie war
durch folgende Prinzipien gekennzeichnet:
die stufenweise
Marktöffnung im Elektrizitätssektor und
die Stärkung des
Wettbewerbs.
Der Wettbewerb auf
dem Strommarkt sollte dadurch geschaffen werden, dass es Energieerzeugern und
anderen Anbietern ermöglicht wird, sogenannte „zugelassene Kunden“ mit
elektrischer Energie zu beliefern. Dafür wird das Leitungsnetz eines fremden
Netzbetreibers genutzt. Die Mitgliedstaaten hatten dabei die Wahl, ob sie für
die Marktöffnung das System des (verhandelten oder regulierten) Netzzuganges
auf Vertragsbasis oder ein Alleinabnehmer-System wählen.
Ähnlich wie im
Elektrizitätsbereich erfolgte mit der Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG vom
22.6.1998 auch für Erdgas eine Vorgabe Öffnung der Märkte.
2.2.
Erneuerbare Energieträger im Strom-Binnenmarkt
In den 90er Jahren
hatte die Gemeinschaft erkannt, dass das Potenzial zur Nutzung erneuerbarer
Energiequellen nur unzureichend genutzt wird. Die Gemeinschaft hielt es daher
für erforderlich, erneuerbare Energiequellen prioritär zu fördern, da deren
Nutzung zum Umweltschutz, zur nachhaltigen Entwicklung sowie zur Gewährleistung
der Versorgungssicherheit beiträgt. Ziel war es, ein System zu schaffen, das
einerseits den Umweltschutzinteressen gerecht wird, andererseits auch mit den
Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages in Einklang steht und nicht zuletzt auch kostengünstig
ist. Diese Ziele wurden mit der Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt, RL 2001/77/EG vom
17.9.2001, erreicht.
Die Richtlinie
sieht vor, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nationale Richtziele
für den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen festzulegen. Diese
nationalen Richtziele sollten mit allen einzelstaatlichen Verpflichtungen
vereinbar sein, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Klimaschutzverpflichtungen
nach dem Kyoto-Protokoll akzeptiert wurden, sowie mit dem Richtziel von
12 % für die Gemeinschaft als Ganzes bis zum Jahr 2010. Für Österreich
findet sich darin ein bis zum Jahr 2010 zu erreichender Richtwert von 78% von
Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch. Der
gemeinschaftsweite Durchschnitt der Referenzziele liegt bei 22%.
Die Richtlinie
enthält keinen Gemeinschaftsrahmen für Förderregelungen, die nationalen
Förderregelungen müssen nach einer angemessenen Übergangszeit an den sich
entwickelnden Elektrizitätsbinnenmarkt angepasst werden.
2.3. Die
„Beschleunigungs“/“Revisions“-Richtlinien
Das Jahr 2004
brachte eine umfassende Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für den
Elektrizitäts- und Erdgassektor mit sich: Mit 1.7.2004 sind an Stelle der bis
dahin geltenden Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92/EG und der
Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften
für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG
sowie die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG getreten.
Gegenstand der
neuen EU-Richtlinien ist im Wesentlichen:
die vollkommene
Öffnung der nationalen Märkte bis 1.7.2007,
die Einführung
eines regulierten Netzzuganges,
die Einrichtung
unabhängiger Regulierungsbehörden,
die Verpflichtung
zur gesellschaftsrechtlichen, organisatorischen und buchhalterischen Trennung
des Netzes von anderen Tätigkeiten eines integrierten Unternehmens
(„Unbundling“),
die Möglichkeit,
für „neue Infrastrukturen“ im Erdgasbereich unter bestimmten Voraussetzungen
Ausnahmen von der Regulierung vorzusehen,
die Betonung der
Versorgungssicherheit sowie
die Stärkung der
Rechte der Konsumenten.
Die Richtlinien
waren bis 1.7.2004 umzusetzen, wobei für die vollkommene Marktöffnung sowie für
das gesellschaftsrechtliche Unbundling von Strom- bzw.
Gas-Verteilernetzbetreibern ein Übergangszeitraum vorgesehen ist.
Die Europäische
Kommission hat die Anwendung der Richtlinien durch die Mitgliedstaaten zu
überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen
Gesamtbericht über die erzielten Fortschritte vorzulegen.
Der neue
Rechtsrahmen wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die
Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel ergänzt, die seit
dem 1.7.2004 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. Die Verordnung legt
Grundsätze für die Tarifierung und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten bei
der grenzüberschreitenden Übertragung von elektrischer Energie fest. Analog zur
neuen Erdgasbinnenmarktrichtlinie können „neue Verbindungsleitungen“ unter
bestimmten Voraussetzungen von der Regulierung ausgenommen werden. Durch den
Erlass von Leitlinien der Europäischen Kommission sollen die in der Verordnung
festgelegten Grundsätze und Methoden näher ausgeführt werden, um eine rasche
Anpassung an veränderte Gegebenheiten zu ermöglichen. Für den Erdgasbereich ist
eine vergleichbare Verordnung in Vorbereitung, die voraussichtlich im Jahr 2006
in Kraft treten soll.
3.
Österreichische Umsetzung
3.1. Elektrizitätswirtschafts-
und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998
Die Umsetzung der
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie erfolgte in Österreich zunächst durch das
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), das im Juli 1998
beschlossen wurde und am 19.2.1999 in Kraft trat. Das ElWOG 1998 sah keine
vollständige Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes vor: In einem ersten
Schritt wurde der Markt lediglich für bestimmte Erzeuger und Netzbetreiber
sowie für industrielle Großkunden geöffnet. Insbesondere Haushalts- und
Gewerbekunden konnten noch nicht von den Vorteilen der Liberalisierung
profitieren.
3.2.
Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000
Mit dem
Energieliberalisierungsgesetz wurde ein weiterer Abschnitt in der Liberalisierung
der österreichischen Energiemärkte eingeleitet. Das Gesetz besteht aus mehreren
Teilen, von denen als wichtigste das Gaswirtschaftsgesetz (GWG), eine Novelle
zum ElWOG („ElWOG 2000“), das Verrechnungsstellengesetz und das
Energie-Regulierungsbehördengesetz zu nennen sind.
3.2.1.
ElWOG 2000
Es zeigte sich
bald, dass die unvollständige Marktöffnung bestimmte Kundengruppen
benachteiligte. Mit der Novelle des ElWOG 1998, die mit 1.Oktober 2001
endgültig in Kraft trat, kam es zur 100%igen Öffnung des österreichischen
Strommarktes. Seit diesem Zeitpunkt hat jeder Stromkunde in Österreich das
Recht, seinen Lieferanten frei zu wählen.
Ziele des
ElWOG 2000 sind, der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft
kostengünstige elektrische Energie in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen
und eine Marktorganisation im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie –
unter Berücksichtigung von gemeinwirtschaftlichen Aufgaben – zu schaffen.
3.2.2.
Gaswirtschaftsgesetz – GWG 2000
Mit dem
GWG 2000 wurde die Erdgasbinnenmarktrichtlinie umgesetzt und die
schrittweise Öffnung des Erdgasmarktes in Österreich eingeleitet. Von der
Liberalisierung waren vorerst nur Betreiber von gasbefeuerten
Stromerzeugungsanlagen sowie industrielle Großkunden betroffen. Der stufenweise
Übergang zu einer völligen Marktöffnung wurde in einem gesonderten Gesetz
geregelt.
Ziele des
GWG 2000 sind, der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas
umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend und sicher und in hoher Qualität
zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei
der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten und eine Marktorganisation
für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des
Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie – unter
Berücksichtigung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen - zu schaffen;
3.2.3.
Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG
Das Bundesgesetz
über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die
Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control
Kommission schafft die organisatorischen Voraussetzungen für den
liberalisierten Elektrizitätsmarkt: Die Organisation der Elektrizitätsaufsicht
wurde auf eine Reihe von Behörden verteilt. Neben den traditionell zuständigen
Landesregierungen, Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit sind die Elektrizitäts-Control GmbH und Elektrizitäts-Control Kommission
als unabhängige Regulierungsbehörden tätig. Eine beratende Funktion besitzt der
Elektrizitätsbeirat. Das Energie-Regulierungsbehördengesetz regelt die
Zuständigkeiten der beiden Regulierungsbehörden.
Zu den Aufgaben
der Regulierungsbehörden zählen ua die Überwachung des Wettbewerbes, die Schaffung
der technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen in Zusammenarbeit mit den
Elektrizitätsunternehmen sowie die Entscheidung in Streitigkeiten zwischen
Kunden und Elektrizitätsunternehmen. Die Elektrizitäts-Control GmbH, die der
Aufsicht des Bundesministers unterliegt, fungiert gleichzeitig als
Geschäftsstelle der Elektrizitäts-Control Kommission.
Für den
Erdgasmarkt blieb vorerst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die
zuständige Behörde.
3.2.4.
Verrechnungsstellengesetz
Die Einrichtung
von unabhängigen Verrechnungsstellen stellt eine unabdingbare Voraussetzung für
das Funktionieren eines vollliberalisierten Elektrizitätsmarktes dar. Mit dem
Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die
Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die
Ausgleichsenergie geregelt werden, wurde die
rechtliche Grundlage für die Einrichtung solcher Stellen geschaffen.
Die bisher von den
integrierten Versorgungsunternehmen wahrgenommene Aufgabe des Ausgleichs von
Aufbringung und Bedarf in den von diesen Unternehmungen betriebenen Systemen
wird nunmehr vom Regelzonenführer übernommen. Aufgabe der Verrechnungsstellen
ist es, in der mit der Vollliberalisierung verbundenen virtuellen Zusammenfassung
von Erzeugern und Verbrauchern in Bilanzgruppen an Hand der von den
Netzbetreibern und Marktteilnehmern (Bilanzgruppenverantwortlichen) zur
Verfügung gestellten Daten die Berechnung der für die einzelnen
Bilanzgruppenverantwortlichen anfallenden Ausgleichsenergie vorzunehmen und auf
Basis von Angeboten der Stromerzeuger Preise für die Ausgleichsenergie unter
Zugrundelegung marktwirtschaftlicher Grundsätze (Angebot und Nachfrage) zu
erstellen. Weiters ist auf Basis wirtschaftlicher Gesichtspunkte eine
Rangfolge für den Abruf von Kraftwerken zu erstellen („merit order list“), die
der Preisbildung für die Ausgleichsenergie zugrunde zu legen ist.
3.3.
Gesetzgebungsakte 2002
3.3.1.
GWG 2002 und begleitende Novelle zum E-RBG, BGBl I Nr. 148/2002
Auch im teilliberalisierten
Gasmarkt zeigte sich bald, dass die unvollständige Marktöffnung bestimmte
Kundengruppen benachteiligte. Mit der Novelle des GWG 2000, die mit
1.Oktober 2002 in Kraft trat, kam es zur 100%igen Öffnung des österreichischen
Erdgasmarktes. Seit diesem Zeitpunkt hat jeder Erdgaskunde in Österreich das
Recht, seinen Lieferanten frei zu wählen.
Mit einer
begleitenden Novelle zum E-RBG wurden die Zuständigkeiten der
Regulierungsbehörden auf den Gassektor erstreckt, dies kommt auch in den
geänderten Namen der Behörden (Energie-Control GmbH, Energie-Control
Kommission) zum Ausdruck. Neben den Regulierungsbehörden sind weiterhin die
Landeshauptmänner sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in
bestimmten Angelegenheiten der Erdgasaufsicht zuständig, eine beratende
Funktion besitzt der Erdgasbeirat.
3.3.2.
Ökostromgesetz und begleitende Novelle zum ElWOG, BGBl. I
Nr. 149/2002
Das Bundesgesetz,
mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus
erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung
erlassen werden änderte das Fördersystem für erneuerbare Energien seit dem
Inkrafttreten am 1. Januar 2003 grundlegend:
Das gesamte
Förderwesen für sonstigen Ökostrom, Kleinwasserkraft und Kraft-Wärme-Kopplung
wurde bundesweit vereinheitlicht (mit Ausnahme der Technologiefördermittel der
Bundesländer gemäß § 22 Abs. 4 Ökostromgesetz).
Es wurde ein
einheitliches Einspeisetarifmodell für alle förderungswürdigen erneuerbaren
Energieträger eingeführt.
Die Zielquote für
Kleinwasserkraft im Jahr 2008 wurde von 8 % auf 9 % erhöht.
Die Zielquote für
sonstigen Ökostrom im Jahr 2008 wurde mit mindestens 4 % festgelegt.
Die Ziele im
Bereich sonstiger Ökostrom und Kleinwasserkraft beziehen sich auf das gesamte
Bundesgebiet und müssen nun nicht mehr je Bundesland (je Netzbetreiber bzw.
Stromhändler) erreicht werden.
Zur Abnahme des
sonstigen Ökostroms und von Strom, welcher in Kleinwasserkraftanlagen erzeugt
wurde, wurden drei Bilanzgruppen eingerichtet (Ökobilanzgruppen).
Es wurden
einheitliche Einspeisetarife und Zuschläge (Förderbeiträge) in Österreich
eingeführt.
In einer
begleitenden Novelle zum ElWOG wurden die dort bisher enthaltenen Regelungen
betreffend erneuerbare Energieträger außer Kraft gesetzt.
3.4.
„Strom-Unbundling-Novelle“, BGBl. I Nr. 63/2004
Die
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Liberalisierung der Strom- und
Erdgasmärkte beziehen sich im Wesentlichen auf die Netze, die dem Transport von
Strom bzw. Erdgas dienen: Während für die Netze, die nach wie vor ein natürliches
Monopol darstellen, ein reguliertes System mit behördlich festgelegten oder
vorherbestimmten Tarifen und behördlich genehmigten Allgemeinen Bedingungen
gilt, ist der Bereich der Lieferung von Strom und Erdgas weitgehend dem Spiel
der Marktkräfte überlassen. Einer der wesentlichsten Faktoren der
Liberalisierung von netzgebundenen Märkten ist daher die Trennung des
regulierten Netzbereichs von den wettbewerblichen Bereichen eines integrierten
Unternehmens („Unbundling“). Zielsetzungen des Unbundling sind insbesondere die
Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer, die Beseitigung von
Diskriminierungspotenzialen sowie die Vermeidung von Quersubventionen der
wettbewerblichen Unternehmensbereiche durch den regulierten Netzbereich. Zur
Verwirklichung dieser Ziele sollen unabhängige Netzbetreiber eingerichtet
werden, die von den übrigen Bereichen eines integrierten Unternehmens
gesellschaftsrechtlich, organisatorisch und buchhalterisch getrennt sind und
ausreichende Vermögenswerte zur Sicherstellung des Betriebes, der Wartung oder
des Ausbaus des Netzes besitzen. Dabei sind von den Unternehmen insbesondere
folgende Maßnahmen zu setzen:
die Errichtung
einer eigenen Netzgesellschaft,
Personen mit
Leitungsfunktionen im Netz dürfen nicht gleichzeitig wettbewerblichen
Unternehmensbereichen angehören,
die Erstellung
eines Gleichbehandlungsprogramms (Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden
Verhaltens) sowie
die Bestellung
eines Gleichbehandlungsverantwortlichen.
Die
Unbundling-Bestimmungen der neuen Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie wurden mit
der Änderung des ElWOG im Juni 2004 umgesetzt. Demnach müssen die
Übertragungsnetzbetreiber (Verbund-APG, VKW-Übertragungsnetz AG, Tiroler
Regelzone AG - TIRAG) zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und
Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die
nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Für Verteilernetzbetreiber, die zu
einem vertikal integrierten Unternehmen gehören und mehr als 100.000
angeschlossene Kunden haben, gilt eine entsprechende Regelung, wobei den
Unternehmen für die Durchführung der gesellschaftsrechtlichen Trennung eine
Übergangfrist bis 1.1.2006 gewährt wurde. Die organisatorische und
buchhalterische Trennung war dagegen nach dem eindeutigen Wortlaut der Richtlinie
bis zum 1.7.2004 umzusetzen.
3.5.
„Strom-Verrechnungsstellengesetz-Novelle“, BGBl. I, Nr. 44/2005
Die
Elektrizitäts-Binnenmarkt-Richtlinie II sieht im Erwägungsgrund 17 zur
Sicherstellung eines effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer,
einschließlich neuer Marktteilnehmer, die Schaffung von nichtdiskriminierenden,
kostenorientierten Ausgleichsmechanismen vor: Sobald ein ausreichender
Liquiditätsstand erreicht ist, soll dies durch den Aufbau transparenter
Marktmechanismen für die Lieferung und den Bezug von Elektrizität zur Deckung
des Ausgleichsbedarfs realisiert werden.
Durch die
Einrichtung von Verrechnungsstellen für den Bereich der Regelzonen wurden
bereits durch das Energieliberalisierungsgesetz 2000 diese Mechanismen
geschaffen, die es ermöglichen, für Ausgleichsenergie, die von mehreren im
Wettbewerb stehenden Anbietern angeboten wird, das günstigste Angebot zu
ermitteln und die damit verbunden Kosten verursachergerecht zuzuordnen und
abzurechnen.
Gesetzliche
Grundlage für die Tätigkeit der Verrechnungsstellen bildet das
Verrechnungsstellengesetz. Mit Erkenntnis vom 10. März 2004, G 140,
141/03, hat der Verfassungsgerichtshof Teile dieses Bundesgesetzes aufgehoben
und für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Teile den Ablauf des 30. Juni
2005 bestimmt. Die erforderlichen Bestimmungen zur Ausübung der Tätigkeit der
Verrechnungsstellen wurden durch eine Novelle zum ElWOG, BGBl. I
Nr. 44/2005, erlassen.
4.
Nunmehriger Handlungsbedarf
4.1.
Rechtssetzungsakte der Europäischen Union
Die EU hat seit
Verabschiedung der unter Punkt 2 dargestellten Rechtssetzungsakte weitere
gemeinschaftsrechtliche Rahmenbedingungen für den Energiesektor vorgegeben, die
von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind und wesentliche Aspekte der
Versorgungssicherheit und der Energieeffizienz beinhalten. Es handelt sich
dabei um die Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren
Erdgasversorgung, 2004/67/EG vom 26.4.2004, sowie um die
Kraft-Wärme-Kopplungs-Richtlinie 2004/8/EWG vom 11.2.2004.
4.1.1. Die Erdgas-Sicherheitsrichtlinie
Die Richtlinie
2004/67/EG vom 26.4.2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren
Erdgasversorgung, ABl. Nr. L 127 vom 29.4.2004, S. 92; ist
zu Folge ihres Artikels 12 am 19.5.2004 in Kraft getreten; gemäß Art. 11
ist die Richtlinie bis 19.5.2006 umzusetzen.
Die Richtlinie hat
gemäß ihrem Art. 1 zum Ziel, „Maßnahmen zur Wahrung einer ausreichend
sicheren Erdgasversorgung zu treffen, was „zudem zu einem einwandfreien
Funktionieren des Gasbinnenmarktes beitragen“ soll. In der Richtlinie werden
gemeinsame Rahmenbedingungen festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten eine
allgemeine, transparente und nicht diskriminierende, mit den Anforderungen
eines wettbewerbsorientierten Gasbinnenmarktes im Einklang stehende
Versorgungssicherungspolitik entwickeln, die allgemeinen Funktionen und
Zuständigkeiten der einzelnen Marktteilnehmern genauer definieren und
spezielle, nicht diskriminierende Verfahren zur Gewährleistung der
Gasversorgungssicherheit einführen.
Österreich hat in
den letzten Jahrzehnten ein hohes Maß an Versorgungssicherheit bei Gas
entwickelt. Zur Bewältigung bereits eingetretener, extern verursachter
Versorgungskrisen und für ein Monitoring der Versorgungssicherheit geben das
Gaswirtschaftsgesetz und das Energielenkungsgesetz die Grundlagen. Die
Verpflichtung zur förmlichen Umsetzung der Richtlinie 2004/67/EG bietet jedoch
die Möglichkeit, in den genannten Rechtsvorschriften sowie im
Energie-Regulierungsbehörden-Gesetz klare Aufgabenverteilungen vorzunehmen, die
den Rahmenbedingungen des vollliberalisierten Gasmarktes entsprechen.
Angemerkt sei an
dieser Stelle, dass sich ein Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen zur
Gewährleistung der Sicherung der Elektrizitätsversorgung und von
Infrastrukturinvestitionen in Vorbereitung befindet und in der
Ratsarbeitsgruppe „Energie“ intensiv diskutiert wird. Das Dokument wurde im
April 2005 der ersten Lesung im Europaparlament zugeführt, mit einer
Verabschiedung des Richtlinienentwurfes ist bis auf weiteres jedoch nicht zu
rechnen, da die wesentlichen Inhalte umstritten sind.
4.1.2. Die
Kraft-Wärme-Kopplungs-Richtlinie
Die Richtlinie
2004/8/EWG vom 11.2.2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf
orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L52 vom
21.2.2004, S. 50, ist zu Folge ihres Art. 17 am 21.2.2004 in
Kraft getreten, gemäß Art. 15 ist die Richtlinie bis 21.2.2006 umzusetzen.
Die Richtlinie hat
gemäß Art. 1 zum Ziel, „die Energieeffizienz zu erhöhen und die
Versorgungssicherheit zu verbessern, indem sie den „Rahmen für die Förderung
und Entwicklung einer hocheffizienten, am Nutzwärmebedarf orientierten und auf
Primärenergieeinsparung ausgerichteten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiemarkt
unter Berücksichtigung der spezifischen einzelstaatlichen Gegebenheiten,
insbesondere klimatischer und wirtschaftlicher Art“, schafft. Kernelement der
Richtlinie sind harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte, die bis 21.2.2006 im
Ausschussverfahren zu entwickeln sind (Art. 4). Auf dieser Basis sind auch
Herkunftsnachweise zu entwickeln (Art. 5). Förderungsregelungen haben sich
im Rahmen des allgemeinen EU-Beihilfenrechts zu bewegen (Art. 7).
Die förmliche
Erarbeitung und Beschlussfassung von österreichischen Referenzwerten und
Herkunftsnachweisen werden nach der EU-Harmonisierung erfolgen müssen. Bis zum
21.2.2006 ist jedoch eine entsprechende gesetzliche Basis zu schaffen. Nach
eingehender Analyse ist wohl anzunehmen, dass der in Rede stehende
Regelungskomplexrechts systematisch dem Elektrizitätsrecht (Elektrizitätswesen
gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG) zuzuordnen ist und dem zu Folge in
einer Novelle zum ElWOG zu verankern ist. KWK-Förderregelungen sind im
österreichischen „Ökostromgesetz“ (§§ 12 und 13) bereits verankert.
4.2.
Gewährleistung der Versorgungssicherheit unter geänderten Rahmenbedingungen
4.2.1.
Wettbewerb versus Versorgungssicherheit?
Die Vorgaben des
Gemeinschaftsrechts zur schrittweisen Öffnung der nationalen Energiemärkte hin
zu einem europäischen Energiebinnenmarkt scheinen auf den ersten Blick in einem
gewissen Spannungsverhältnis zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu
stehen. Die Tatsache, dass es im liberalisierten Markt keine integrierte
Planung von Verteilung und Erzeugung mehr geben kann, wird manchmal als
potenzielle Gefahr für die Versorgungssicherheit gesehen.
Die
Versorgungssicherheit umfasst insbesondere folgende Aspekte:
die Sicherheit in
Bezug auf den Zugang zu Primärenergieträgern
die Verfügbarkeit
ausreichender Erzeugungskapazität
die Sicherheit der
Netze.
Der für die
Liberalisierung des österreichischen Elektrizitätsmarktes erforderliche
Rechtsrahmen sieht jedoch wirkungsvolle und ausreichende Instrumentarien zur
Gewährleistung der Versorgungssicherheit vor:
Die
Mitgliedstaaten können den Energieunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen
Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit,
Versorgungssicherheit und Regelmäßigkeit der Belieferung mit elektrischer
Energie oder Erdgas beziehen („Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“). Dem
Aufbau und Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der
Verbundmöglichkeiten kommt hier eine wichtige Rolle zu. Nach dem ElWOG sind die
Netzbetreiber verpflichtet, ihre Netze sicher, zuverlässig und leistungsfähig
zu betreiben und zu erhalten. Die Festsetzung der Systemnutzungstarife durch
die Energie-Control Kommission erfolgt kostenorientiert unter Berücksichtigung
dieser Verpflichtungen.
Durch die
Novellierung des Energielenkungsgesetzes wurden die anlässlich der
Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes gegründete Energie-Control GmbH und
die neu hinzutretenden Akteure (Regelzonenführer, Bilanzgruppenkoordinatoren,
Bilanzgruppenverantwortliche) in die effektiven Lenkungsmechanismen für den
Krisenfall eingebunden.
Die
Revisionsrichtlinien geben erstmals auch eine Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten
bei der Überwachung der Versorgungssicherheit vor und tragen so zur
Verbesserung der gemeinschaftsweiten Versorgungssicherheit bei.
Das vorliegende
Gesetzespaket fügt sich nahtlos in die Bemühungen der Gemeinschaft um die
Verbesserung der Versorgungssicherheit ein und sieht zahlreiche entsprechende
Maßnahmen vor, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.
4.2.2.
Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen
4.2.2.1.
Transeuropäische Netze
Die EU fördert im
Rahmen des Aufbaus von Transeuropäischen Netzen (TEN) den Verbund, die
Interoperabilität und den Ausbau der transeuropäischen Energienetze sowie den
Zugang zu diesen Netzen im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht mit
dem Ziel, die effektive Verwirklichung des Binnenmarkts im Allgemeinen und des
Energiebinnenmarkts im Besonderen zu fördern und die Sicherheit der
Energieversorgung zu erhöhen.
4.2.2.2.
Grünbuch Versorgungssicherheit
Im Jahr 2000 hat
die EU-Kommission ein Grünbuch mit dem Titel „Hin zu einer europäischen
Strategie für Energieversorgungssicherheit“ vorgelegt. Die Kommission kommt
darin zum Schluss, dass die Vernetzung der Mitgliedstaaten für das
Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes von großer Bedeutung ist und die
Förderung des innergemeinschaftlichen Handels von der optimalen Nutzung der
zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Verbindungsleitungen abhängt. Als
Lösung schlägt die Kommission den Bau neuer bzw. die Erweiterung bestehender
Infrastrukturen vor. Im Jahr 2002 wurde dem Rat und dem Parlament von der Kommission
ein Abschlussbericht über das Grünbuch vorgelegt, in dem die von der Kommission
vorgeschlagenen und zum Teil bereits verwirklichten Maßnahmen aufgezählt
werden. Dabei handelt es sich insbesondere um die „Erneuerbaren-Richtlinie“,
die Revisionsrichtlinien für den Strom- und Gasmarkt sowie einen Vorschlag für
eine Energieeffizienzrichtlinie. Auch im liberalisierten Energiemarkt gibt es
daher bemerkenswerte Ansätze, wie der Sicherung bzw. Verbesserung der
Versorgungssicherheit Rechnung zu tragen ist.
4.2.2.3
Grünbuch für eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und
sicherere Energie
Auch in dem am
8.3.2006 von der EU-Kommission vorgelegten Grünbuch für eine europäische
Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie, kommt die
Kommission zu dem Schluss, dass die Europäische Energiepolitik als Hauptziele
die Nachhaltigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Versorgungssicherheit
verfolgen sollte. Zur Erreichung dieser Ziele wird unter anderem der Aufbau
eines europäischen Netzes, ergänzt noch durch einen europäischen Netzkodex, ein
verbesserter Netzverbund, die Schaffung eines Anreizrahmens für
Neuinvestitionen, die wirksamere Entflechtung sowie die Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit vorgeschlagen.
4.2.2.4.
Versorgungssicherheit als Gegenstand der Revisionsrichtlinien
Die im Jahr 2003
verabschiedeten Revisionsrichtlinien nehmen in mehrfacher Hinsicht auf die
Versorgungssicherheit Bezug:
Gemäß Art. 3
Abs. 2 der Energie-Binnenmarktrichtlinien können die Mitgliedstaaten den
Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen unter uneingeschränkter Beachtung der
einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrages, gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich
Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie
Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz und Klimaschutz, beziehen können.
Bei diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen handelt es sich um solche im
Sinne des Art. 86 Abs. 2 EGV. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
betreffen nicht nur Netzbetreiber, sondern auch Erzeuger und Versorger. In
Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung
sowie zur Erreichung der Umweltziele der Richtlinien können die Mitgliedstaaten
eine langfristige Planung als Steuerungsinstrument vorsehen. In dieser
langfristigen Planung werden – jeweils unter Berücksichtigung der
Aufrechterhaltung des Netzzuganges Dritter
der Bedarf an
Investitionen in Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungskapazität zur Deckung
der Elektrizitäts- bzw. Erdgasnachfrage des Netzes und zur Sicherung der
Versorgung der Kunden bzw.
die zur Deckung
der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und
zur Sicherung der Versorgung der Kunden erforderliche Versorgungs- und
Transportkapazität von Erdgasunternehmen analysiert.
Gemäß Art. 3
Abs. 7 der Elektrizitäts-Binnenmarktrichtlinie bzw. Art. 3
Abs. 4 der Erdgas-Binnenmarktrichtlinie ergreifen Mitgliedstaaten
geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen
Zusammenhalts sowie des Umweltschutzes wozu auch
Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Bekämpfung von
Klimaänderungen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit
gehören können. Diese Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter
wirtschaftlicher Anreize für den Aufbau und den Erhalt der erforderlichen
Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungsleitungskapazitäten
gegebenenfalls unter Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder auf
Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente umfassen.
Gemäß Art. 4
der Elektrizitäts-Binnenmarktrichtlinie bzw. Art. 5 der
Erdgas-Binnenmarktrichtlinie sorgen die Mitgliedstaaten für ein Monitoring der
Versorgungssicherheit, wobei sie diese Aufgabe unabhängigen
Regulierungsbehörden übertragen können. Dieses Monitoring betrifft insbesondere
das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die
erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, in der Planung und
im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der
Netzwartung sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur
Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die zuständigen
Behörden veröffentlichen spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres einen
Bericht über die bei dem Monitoring dieser Aspekte gewonnenen Erkenntnisse und
etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermitteln ihn
unverzüglich der Kommission. Anschließend wird ein Gesamtbericht über die
Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft angefertigt.
4.2.2.5
Richtlinien zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung sowie der
Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastruktur.
Mit diesen
Richtlinien werden Maßnahmen zur Gewährleistung sowohl einer ausreichend
sicheren Erdgas- sowie Elektrizitätsversorgung getroffen. Die Maßnahmen sollen
zu einem einwandfreien funktionieren des Gas- und Elektrizitätsbinnenmarktes
beitragen. Diese Richtlinien legen gemeinsame Rahmenbedingungen fest, nach
denen die Mitgliedstaaten eine allgemeine, transparente und
nichtdiskriminierende, mit den Anforderungen eines wettbewerbsorientierten Gas-
und Elektrizitätsbinnenmarktes im Einklang stehende
Versorgungssicherheitspolitik entwickeln, die allgemeinen Funktionen und
Zuständigkeiten der einzelnen Marktteilnehmer genauer zu definieren und
spezielle, nicht diskriminierende Verfahren zur Gewährleistung der Erdgas- und
Elektrizitätsversorgungssicherheit einzuführen haben.
4.2.2.6.
Versorgungssicherheitspaket der Kommission vom 10.12.2003
Das am 10.12.2003
von der Europäischen Kommission vorgeschlagene legistische Paket zur
langfristigen Sicherstellung der europäischen Elektrizitäts- und Gasversorgung
umfasst ein Bündel an Maßnahmen:
einen
Richtlinienvorschlag zur Gewährleistung der Stromversorgung und der
Infrastrukturinvestitionen,
eine Entscheidung
zur Änderung der bestehenden TEN-Leitlinien (96/391/EG und 1229/2003/EG), die
u.a. die Finanzierung von definierten Projekten vorrangigen europäischen
Interesses regeln und
eine Verordnung
über den grenzüberschreitenden Gastransport, welche die bereits von den
Regulatoren und der Industrie gefassten Leitlinien in EU-Recht gießt und die
Regulatoren ermächtigt, die Umsetzung derselben sicherzustellen.
Die wesentlichsten
Inhalte des vorgeschlagenen Maßnahmenpakets sind:
Jeder
Übertragungsnetzbetreiber muss der nationalen Regulierungsbehörde eine
jährliche oder mehrjährige Investitionsstrategie in Bezug auf Kuppelleitungen
vorlegen.
Die
Regulierungsbehörden sind befugt, in Netzprojekte einzugreifen, um deren
Fertigstellung zu beschleunigen. Im Bedarfsfall können sie bestimmte Projekte
ausschreiben, sofern der Übertragungsnetzbetreiber nicht fähig oder nicht
willens ist, die jeweiligen Projekte zu vollenden.
Länderübergreifende
Projekte im Rahmen der Transeuropäischen Netze im Energiebereich (TEN-E) sollen
in Zukunft stärker seitens der EU gefördert werden. Vermehrt berücksichtigt
werden sollen dabei auch Vorhaben der Beitrittstaaten und der EU-Nachbarländer.
Der Erdgasbinnenmarkt
soll durch die Einführung eines neuen Regulierungsrahmens für den Bau und
Betrieb von Erdgasfernleitungen auf europäischer Ebene gestärkt werden.
Durch eine
gesteigerte Energieeffizienz sollen die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2006 bis
2012 jährlich eine 1 %-ige Energieeinsparung erzielen. Einzusparen ist
1 % des Energievolumens, das in den vorangegangenen fünf Jahren an
Endkunden verteilt bzw. verkauft wurde.
4.2.3.
Bisherige Österreichische Maßnahmen
Die Sicherheit und
Qualität der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas im liberalisierten
Energiemarkt hat für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie die
Regulierungsbehörden größte Bedeutung. Insbesondere im Hinblick auf den durch
die Liberalisierung entstandenen Kostendruck im Netzbereich ist eine
zweckmäßige Verwendung der Ressourcen und Investitionen von großer Bedeutung.
4.2.3.1. Das
Projekt „Versorgungssicherheit und -qualität“ für den Elektrizitätsbereich
Die
Energie-Control GmbH hat gleichzeitig mit der Liberalisierung des
österreichischen Elektrizitätsmarktes im Oktober 2001 das Projekt
„Versorgungssicherheit und –qualität“ gestartet, das darauf abzielt, die
Versorgungssicherheit und –qualität in Österreich auf lange Sicht zu
gewährleisten. In dieses Projekt sind auch Vertreter der Wissenschaft und der
Energiewirtschaft einbezogen, um eine breite Diskussions- und
Kooperationsplattform zu schaffen.
Wesentliche Punkte
des Projekts sind bzw. waren die Erstellung einer Studie zur aktuellen
Situation der Versorgungssicherheit und –qualität der österreichischen
Stromversorgung, die Auswahl zweckmäßiger Parameter zur Bewertung der
Versorgungssituation und die Gründung eines Versorgungssicherheitsbeirats mit
österreichischen und internationalen Experten.
Die Studie wurde
im Mai 2002 in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern begonnen und 2003 fertig
gestellt. Zur Erhebung des Ist-Zustandes der Versorgungssicherheit und
–qualität wurde den Netzbetreibern ein Fragebogen insbesondere zu folgenden
Themen vorgelegt:
Einhaltung des
(n-1)-Kriteriums
Kraftwerkseinsatz
zur Aufrechterhaltung eines „normalen Betriebes“
Störungsmanagement
Vorhaltung von
Ersatzstromversorgungen (Aggregate)
Permanente
Spannungsmessungen im Rahmen der EN 50160
Vereinbarungen in
Netznutzungsverträgen zur EN 50160
Die Studie mündete
in zwei Umfragen, die seitens der OGM im Auftrag der Energie-Control GmbH in
den Jahren 2003 und 2004 zum Stand der Versorgungssicherheit durchgeführt
wurden.
Der
Versorgungssicherheitsbeirat wurde im Jahr 2002 gegründet und setzt sich aus
österreichischen und internationalen Experten auf dem Gebiet der
Versorgungssicherheit zusammen. Der Beirat ist ein unabhängiges, objektives und
nach wissenschaftlichen Methoden arbeitendes Gremium und dient als
Diskussionsforum in allen Belangen der Versorgungssicherheit und -qualität in
Österreich. Die bisher diskutierten Themen und Ergebnisse umfassten die
Situation der Versorgungssicherheit und -qualität in österreichischen
Übertragungs- und Verteilernetzen, den Ausbau und die Durchführung von
notwendigen Projekten im 380 kV-Höchstspannungsbereich und
Engpassmanagement-Maßnahmen innerhalb Österreichs sowie an internationalen Kuppelstellen.
Die Einbindung der
Energie-Control GmbH in internationale Aktivitäten im Rahmen der Arbeitsgruppen
für Versorgungssicherheit und Engpassmanagement der Europäischen
Regulatorenvereinigung CEER (Council of European Energy Regulators) sowie die
Teilnahme an relevanten Konferenzen und Tagungen von Fachverbänden und
Organisationen wie ETSO (European Transmission System Operators), Eurelectric
und UCTE (Union for the Coordination of Transmission of Electricity) bilden
einen weiteren Schwerpunkt.
Die Ergebnisse der
Projektarbeit werden in entsprechenden Informationsveranstaltungen der
Energie-Control GmbH ausführlich dargestellt.
Die Bedeutung des
Projekts für die Versorgungssicherheit und –qualität im liberalisierten Markt
wurde vom Rechnungshof in seinem
Wahrnehmungsbericht 2005/7 hervorgehoben.
4.2.3.2.
Versorgungssicherheit im Bereich Erdgas
Im
Gaswirtschaftsgesetz sind unter anderem die gasrechtlichen und
gaswirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Verteilernetzbetreiber sowie für
Planung, Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Gasnetzen bzw.
Erdgasleitungsanlagen in Österreich festgelegt. Im Auftrag der Energie-Control
GmbH wurden durch das Ingenieurbüro Kiesselbach in Zusammenarbeit mit dem TÜV
Österreich die „allgemein gültigen Mindestanforderungen an einen sicheren und
zuverlässigen Gasnetzbetrieb“, entsprechend den Pflichten der
Verteilerunternehmen gemäß § 24 GWG, zusammengefasst. Die Studie bietet
nicht nur für die betroffenen Behörden, sondern auch für die Netzbetreiber eine
übersichtliche und kompakte Zusammenstellung aller relevanten technischen
Regeln für alle wesentlichen Funktionen im Gasnetzbetrieb. Im Rahmen der
Ermittlungsverfahren zur Bestimmung von Systemnutzungstarifen und sonstigen
Tarifen in Verfahren nach § 23d GWG bietet diese Unterlage wertvolle
Anhaltspunkte zur Beurteilung der Kosten für die Sicherstellung der Erfüllung
von Mindestanforderungen des Gasnetzbetriebes.
Zur Erörterung des
Handlungsbedarfs im Bereich der kurzfristigen Erdgasversorgungssicherheit hat
die Energie-Control GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit bereits im zweiten Halbjahr 2003 eine Studie
„Erdgasversorgungssicherheit in Österreich – Rahmenbedingungen und
Handlungsempfehlungen“ erstellt. Im Unterschied zum vor dem 1. Oktober 2002
geltenden Marktmodell, nach dem die jährlichen Nominierungen von
Notversorgungsleistungen auf Basis der Speicherpoolvereinbarung der in der
Austria Ferngas Gesellschaft m.b.H. (AFG) zusammengefassten
Landesferngasgesellschaften basierten, wird darin festgehalten, dass im
Bilanzgruppenmodell diese Ausgleichsfunktion der Ausgleichsenergiemarkt zu
übernehmen hat. Um eine Krisensituation bewältigen zu können, ist es laut
Studie erforderlich, ein klares Prozedere und eine klare Rollenverteilung
festzulegen. Die Studienergebnisse zeigen, dass ein Zusammenhang zwischen der
Liberalisierung und einer Gefährdung der kurzfristigen Versorgungssicherheit
per se nicht zu beobachten ist.
Der Rechnungshof
bewertete die Erstellung dieser Studie in seinem Wahrnehmungsbericht 2005/7
positiv und empfahl, die darin enthaltenen Handlungsempfehlungen im Interesse
der Erhaltung des derzeitigen guten Versorgungsniveaus im Erdgasbereich
umzusetzen.
4.2.3.3.
Versorgungssicherheit und Netztarife
Weitere Maßnahmen
der Regulierungsbehörden umfassen die Festlegung kostenorientierter Netztarife
und Hintanhaltung von Quersubventionierungen des Wettbewerbsbereichs aus den
Netzeinnahmen:
Die
Energie-Control Kommission und die Energie-Control GmbH spielen als für die
Tariffestsetzung bzw. die Überwachung des Unbundling zuständige
Regulierungsbehörden eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit dem Ausbau der
Netze: Die Planung und Durchführung des Netzausbaues ist eine Angelegenheit der
Netzbetreiber. Die Entscheidung über Investitionen in das Netz erfolgt nach
kaufmännischen Erwägungen unter Bedachtnahme auf die Versorgungssicherheit von
den Unternehmen selbst. Auf Grund der Revisionsrichtlinien ist seit
1. Juli 2004 der Netzbereich von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines
Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmens zu entflechten. Durch eine saubere
Entflechtung des Netzbereiches werden einerseits Quersubventionierungen
zwischen den verschiedenen Unternehmensbereichen vermieden, andererseits wird
eine klare Zuordnung ermöglicht, welche Kapitalausstattung für den
einwandfreien Betrieb, die Revision und den notwendigen Ausbau des Netzes
erforderlich ist. Dadurch wird es auch der für die Tariffestsetzung zuständigen
Energie-Control Kommission erleichtert, all diese Erfordernisse deckende Tarife
zu bestimmen.
Dass die
Bereitschaft, neue Kraftwerke zu bauen, trotz Liberalisierung des Strom-und
Gasmarktes gegeben ist, zeigen im Übrigen die folgenden Beispiele: Die
Vorarlberger Illwerke planen den Neubau des Wasserkraftwerkes Kops II mit einer
Leistung von 450 MW. Der Verbund plant die Errichtung eines Gaskraftwerkes im
Süden Österreichs, wobei eine Leistung von 800 MW installiert werden soll.
4.2.3.4.
Versorgungssicherheit und Unbundling
Damit das für das
Netz vorgegebene Kapital auch wirklich in den Ausbau und die Instandhaltung des
Netzes investiert wird, bedarf es nicht nur einer Überwachung der
Entflechtungsvorschriften durch die Regulierungsbehörde, sondern ist es auch
mittelfristig notwendig, dass den Netzbetreibern klare Qualitätsstandards
vorgegeben werden. Dies hat auch der Rechnungshof in seinem Wahrnehmungsbericht
2005/7 erkannt, der „die Festlegung verbindlicher Kriterien für die Qualität
und die Zuverlässigkeit der Stromversorgung, den Aufbau eines
Monitoring–Systems zur Erfassung der Qualitäts – und Zuverlässigkeitsparameter
sowie die Durchführung eines korrekten Unbundlings, das die zweckentsprechende
Mittelverwendung sicherstellt“ als „vordringlich“ erachtet.
Die
Nichteinhaltung dieser Vorgaben sollte in weiterer Folge auch mit finanziellen
Konsequenzen verknüpft werden. Nur dann haben die Unternehmen auch einen
Anreiz, kontinuierlich in den Netzausbau zu investieren. Netzbetreiber und
Regulierungsbehörde arbeiten deshalb bereits gemeinsam an einer ersten
Datengrundlage zur Beurteilung dieser Qualitätsstandards.
Das vorliegende
Gesetzespaket sieht derartige Qualitätsstandards sowie deren Überwachung durch
die Regulierungsbehörde vor.
4.2.3.5.
Information der Öffentlichkeit
Die
Energie-Control GmbH und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit organisieren
regelmäßig Informationsveranstaltungen, in der allen Marktteilnehmern und
betroffenen Institutionen die Möglichkeit zu einer breit angelegten Diskussion
gegeben wird.
Im Juni 2003 wurde
eine Enquete zum Thema „Versorgungssicherheit im liberalisierten Strom- und
Gasmarkt“ veranstaltet. Dabei wurde das Thema Versorgungssicherheit nicht nur
aus nationalen Blickwinkeln, sondern auch aus internationalen Gesichtspunkten
betrachtet. Unter anderem präsentierten internationale Experten wie zum
Beispiel Matti Supponen (Europäische Kommission), Prof. Jürgen Haubrich (TU
Aachen) sowie Dr. Jorge Vasconcelos (CEER) ihre Erfahrungen, Aktivitäten und
Ansichten zum Thema Versorgungssicherheit präsentieren.
Eine weitere
Enquete im Juli 2005 wird sich dem Thema „Sicherheit und Qualität der
Energieversorgung“ widmen. Dabei wird unter anderem das Thema
Versorgungssicherheit als Standortfaktor für die österreichische Wirtschaft
behandelt, in Impulsreferaten die Zukunft der Stromversorgung sowie die
Problematik der Höchstspannungsübertragungsnetze thematisiert sowie über die
Qualität der Stromversorgung in Österreich debattiert.
Die
institutionelle Verankerung des Diskussionsprozesses zur Versorgungssicherheit
im Elektrizitäts- bzw. Erdgasbeirat als Beratungsgremien bzw. Diskussionsforen
ist ein wichtiger Beitrag zu den Bemühungen um eine Verbesserung der
Versorgungssicherheit. Der Elektrizitätsbeirat hat beispielsweise in einer
erweiterten Sitzung im Oktober 2003, an der auch Energiewirtschaftsexperten aus
dem Universitätsbereich und die Regelzonenführer mitgewirkt haben und zu dem
auch die Energiesprecher aller im Nationalrat vertretenen Parteien eingeladen
waren, festgestellt, dass die Sicherheit der Versorgung mit elektrischer
Energie in Österreich durch ausreichende Produktionskapazitäten sowie ein sehr
gut ausgebautes Übertragungs- und Verteilnetznetz sichergestellt ist.
Österreich zählt hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der geringen
Störungsfälle zu den sichersten Ländern. Allerdings müssen, um die
Stromversorgung längerfristig sicherzustellen, neue Erzeugungskapazitäten
geschaffen und zwei Lücken im 380 kV-Übertragungsleitungssystem geschlossen
werden. Es handelt sich dabei um die 380 kV-Leitungsprojekte „Kainachtal -
Südburgenland“ und „Tauern - St. Peter“.
Auch in einzelnen
Bundesländern wurden Landes-Elektrizitätsbeiräte eingerichtet, die sich mit dem
Thema Versorgungssicherheit beschäftigen.
4.2.4.
Verbesserungsvorschläge
4.2.4.1.
Elektrizität
Die Energie-Control
GmbH führt seit dem Jahr 2002 auf Grundlage der Statistik-Verordnung in
Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern und dem Verband der
Elektrizitätsunternehmen Österreichs (VEÖ) Erhebungen durch, die das Niveau der
Versorgungszuverlässigkeit in Österreich widerspiegeln. Aus diesen Daten ergibt
sich eine Verfügbarkeit der Stromversorgung in Österreich von jeweils
99,99 %.
Ein Vergleich mit
anderen europäischen Ländern zeigt, dass Österreich zu den Ländern mit den
geringsten Netzausfällen gehört. Im Übertragungsnetzbereich besteht jedoch
durch überregionale Engpässe (fehlende 380 kV-Leitung in der Steiermark) ein
Risiko von Großstörungen, dem auf Dauer nur mit der Errichtung der betreffenden
Leitung begegnet werden kann.
Netzausfälle
können zwar durch technische Maßnahmen verringert, aber niemals zur Gänze
verhindert werden, da es immer auch Ausfälle aufgrund höherer Gewalt (z.B.
Blitzschlag) oder Verschulden Dritter (z.B. Erdarbeiten) gibt. Ausfälle der
Stromversorgung (blackouts), wie sie zB im August 2003 in den USA, Kanada oder
Italien aufgetreten sind, können daher in keinem System ausgeschlossen werden.
Vorbeugende
Maßnahmen können die Wahrscheinlichkeit von Stromausfällen aber zumindest
verringern. Dazu zählen die laufende Investition in das Übertragungsnetz, ein
länderübergreifendes Engpassmanagement und eine ständige Kommunikation zwischen
den Leitstellen.
Das vorliegende
Gesetzespaket liefert einen weiteren Beitrag zur Vermeidung von Netzausfällen.
Es enthält einen umfassenden Katalog an Maßnahmen, die der Verbesserung der
Versorgungssicherheit dienlich sind. Diese Maßnahmen sind:
Stärkung der
Rechte und Pflichten des Regelzonenführers: Durch den Gesetzentwurf wird die
verantwortungsvolle Position, die der Regelzonenführer für die Gewährleistung
der Versorgungssicherheit einnimmt, weiter gestärkt. Schon nach dem geltenden
ElWOG ist der Regelzonenführer u.a. verantwortlich für
die Bereitstellung
der Systemdienstleistung (Frequenz-/Leistungsregelung) entsprechend den
technischen Regeln, wie etwa der UCTE;
die Organisation
und den Einsatz der Ausgleichsenergie;
die Erstellung
einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
die Durchführung
von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen;
die Sicherstellung
des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf;
die Durchführung
einer langfristigen Planung für den Netzausbau.
Primärregelung:
Bei der Primärregelung handelt es sich um eine automatisch wirksam werdende
Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit
Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von
Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt
(Ausfall großer Erzeugungseinheiten bzw. kurzfristiger Lastanstieg). Für die
Einhaltung der Vorgaben der Primärregelung ist der Regelzonenführer zuständig,
die Leistungsbereitstellung wird üblicherweise durch Großkraftwerke erbracht.
Auf Grund der mittlerweile außer Kraft getretenen Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der
Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden,
BGBl. II Nr. 51/1999, waren die Erzeuger verpflichtet, an der
Primärregelung teilzunehmen.
Der vorliegende
Entwurf sieht vor, dass die Bereitstellung der Primärregelung mittels Ausschreibung
erfolgt. Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als
5 MW sind zur Aufbringung der Mittel zur Bereitstellung der Primärregelung
verpflichtet. Es handelt sich dabei um eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung
der Erzeuger im Interesse der Verbesserung der Versorgungssicherheit.
Online-Datenaustausch
zwischen den Marktteilnehmern: Um die Erfüllung der Aufgaben des
Regelzonenführers, insbesondere auch in Zusammenhang mit der Primärregelung, zu
gewährleisten, bedarf es eines ständigen Informationsflusses zwischen dem
Regelzonenführer und den Erzeugern. Diese werden durch den Entwurf daher
verpflichtet, die zum Nachweis der Teilnahme an der Primärregelung
erforderlichen Daten an den Regelzonenführer zu übermitteln. Weiters sind Erzeuger
verpflichtet, dem Regelzonenführer zeitgleich, d.h. online, Daten über die
jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
Die Erzeuger haben
auch die mit der Durchführung der Primärregelung in Zusammenhang stehenden Anweisungen
des Regelzonenführers zu befolgen.
Optimale
Bewirtschaftung der Netzkapazitäten: Die optimale Ausnutzung der
Leitungskapazitäten von Stromnetzen unter Beachtung der Sicherheitsstandards
für den sicheren Netzbetrieb ist vor allem aus dem Blickwinkel der
Versorgungssicherheit unverzichtbar. Der ungehinderte Zugang zu
Übertragungsleitungen ist auch eine wesentliche Voraussetzung für die
Entwicklung des Wettbewerbes im liberalisierten Strommarkt.
Die langfristige
Planung des Regelzonenführers dient insbesondere der Deckung der Nachfrage an
Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung
von Notfallszenarien sowie der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der
Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur). Die
Marktteilnehmer haben an den Maßnahmen zur Beseitigung von Kapazitätsengpässen
zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mitzuwirken und in diesem
Zusammenhang den Regelzonenführern alle für die Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Daten zu übermitteln. Die Regelzonenführer haben insbesondere
die Angebots- und Nachfragesituation, den Zustand des Hochspannungsnetzes etc.
laufend zu erfassen und auszuwerten; auch die Verteilernetzinfrastruktur bzw.
deren Entwicklung findet Eingang in die Langfristplanung.
Im Interesse der
Versorgungssicherheit wird die behördliche Aufsicht über die Langfristplanung
der Energie-Control-Kommission übertragen. Um eine rasche Anpassung der
Langfristplanung die aktuellen Verhältnisse zu gewährleisten, hat der
Regelzonenführer die langfristige Planung auf Verlangen der
Energie-Control-Kommission neu zu erstellen oder abzuändern.
4.2.4.2. Gas
In der Diskussion
über die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Erdgassektor wird der
Ausfall eines Vorlieferanten oft in den Mittelpunkt des Interesses gerückt.
Österreich wird im Wesentlichen mit importiertem russischem bzw. norwegischem
und im Inland gefördertem Erdgas versorgt, wobei die inländische Produktion
rund 20% des inländischen Jahresbedarfs abdeckt. Ausfälle in der Versorgung
durch ausländische Vorlieferanten können zwar für einen gewissen Zeitraum durch
eingespeichertes Gas kompensiert werden, sie sind jedoch letztlich nicht zu
verhindern. Eine Diversifizierung der Versorgungsquellen kann das Risiko einer
Versorgungsunterbrechung jedoch minimieren. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und die Regulierungsbehörden befürworten daher
grundsätzlich neue Infrastrukturprojekte, durch die neue Versorgungsquellen
erschlossen werden können, insoweit diese mit den Anforderungen eines
wettbewerbsorientierten Marktes in Einklang stehen.
Ein weiterer
Aspekt der Versorgungssicherheit betrifft den Ausbau und die Erhaltung der dem
Transport von Erdgas dienenden Netze sowie die optimale Bewirtschaftung der
Leitungskapazitäten. Der bestehende Rechtsrahmen des GWG 2002 mit
kostenorientierten Netztarifen und Vorschriften über die Vermeidung von
Quersubventionen sorgt dafür, dass Einnahmen aus dem Netz reinvestiert, anstatt
in andere Unternehmensbereiche transferiert zu werden. Die durch das
GWG 2002 eingeführte langfristige Planung des Regelzonenführers hat sich
als wichtiges Steuerungsinstrument für die Planung von Versorgungs- und
Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des
Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der
Versorgung der Kunden erwiesen.
Das vorliegende
Gesetzespaket enthält insbesondere Vorschläge für eine Optimierung der
Kapazitätsbewirtschaftung sowie eine verstärkte Einbindung der Marktteilnehmer
in die Langfristplanung des Regelzonenführers und leistet insoweit seinen
Beitrag zur Verbesserung der Versorgungssicherheit.
Optimierung der
Kapazitätsbewirtschaftung: Freie Leitungskapazitäten sind für den Zugang zum
Erdgasnetz und damit auch für die Aufrechterhaltung der Versorgung wesentlich.
Kapazitäten, die über einen definierten Zeitraum ungenutzt bleiben, sollen
daher nach einem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren an
den Markt zurückgehen. Bestehende Vereinbarungen über die Nutzung von
Kapazitäten sollten nur insoweit in ihrem Bestand geschützt werden, als sie mit
den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in Einklang stehen. Andernfalls wäre zu
befürchten, dass durch vertragliche Konstrukte künstliche Kapazitätsengpässe
geschaffen werden und eine optimale Ausnutzung der Leitungen nicht
gewährleistet ist. Die bereits bisher in Geltung stehende Regelung, wonach
ungenutzte Kapazitäten freizugeben sind, wird durch den vorliegenden
Gesetzentwurf verfeinert, insbesondere durch Festlegung des relevanten
Zeitraumes, auf den bei der Beurteilung der Ausnutzung der Kapazitäten
abzustellen ist. Diese Regelung steht in Einklang mit dem Entwurf des
Europäischen Parlaments und des Rates für eine Verordnung über die Bedingungen
für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen.
Langfristplanung:
Die langfristige Planung des Regelzonenführers dient insbesondere der Deckung
der Nachfrage an Transportkapazitäten zur Sicherung der individuellen und
allgemeinen Versorgungssicherheit. Durch das vorliegende Gesetzespaket wird
gewährleistet, dass die Marktteilnehmer an Maßnahmen zur Beseitigung von
Kapazitätsengpässen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mitwirken. Die
Marktteilnehmer haben in diesem Zusammenhang dem Regelzonenführer alle für die
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln. Der
Regelzonenführer hat insbesondere die Angebots- und Nachfragesituation, den
Zustand der Fernleitungen etc. laufend zu erfassen und auszuwerten, auch die
Verteilernetzinfrastruktur bzw. deren Entwicklung findet Eingang in die
Langfristplanung.
Im Interesse der
Versorgungssicherheit wird die behördliche Aufsicht über die Langfristplanung
intensiviert: Um eine rasche Anpassung der Langfristplanung an die aktuellen
Verhältnisse zu gewährleisten, haben die Regelzonenführer die langfristige
Planung auf Verlangen der Regulierungsbehörde neu zu erstellen bzw. abzuändern.
4.3.
Auslaufen der Energiebewirtschaftungsgesetze
4.3.1.
Allgemeines
4.3.1.1.
Historische Entwicklung der Bewirtschaftungsgesetze in Österreich
Auf Grund der
Kriegsfolgen des 2. Weltkrieges waren nach 1945 Instrumentarien zur
Sicherstellung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich. Dies erfolgte
auf Grundlage folgender Bewirtschaftungsgesetze:
Das
Lastverteilungsgesetz 1946, BGBl. Nr. 83/1946, umfasste zur Sicherung
einer gefährdeten Elektrizitätsversorgung Maßnahmen vorbereitender Natur und
solche, die während einer Krisensituation selbst erlassen werden. Die
Geltungsdauer des Lastverteilungsgesetzes wurde mit 1948 begrenzt und in der
Folge durch Novellierungen verlängert und mit Kundmachung der Bundesregierung
vom 29. Oktober 1952, BGBl. Nr. 207/1952, unter dem Titel
„Lastverteilungsgesetz 1952“ wieder verlautbart. Es folgten weitere
Novellierungen und die befristete Lastverteilungsverordnung 1957, die
laufend verlängert wurde. Am 30. Juni 1976 trat das
Lastverteilungsgesetz 1952, nach seiner letzten Verlängerung Mitte 1974,
außer Kraft. Die materiellen Regelungen wurden durch das Energielenkungsgesetz 1976,
BGBl. Nr. 319/1976, übernommen.
Nach einem
„Industrie-Schaltplan“ des Ministeriums für Vermögenssicherung und
Wirtschaftsplanung wurde die Zuteilung von Kohle und Strom an die
Industriebetriebe – im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministerien, den
Landesregierungen, den Kammern und dem Gewerkschaftsbund – geregelt und von
der Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe bzw. dem Bundeslastverteiler
vollzogen. Die Kohlebewirtschaftung auf Grund dieses Schaltplanes wurde 1950/51
beendet, feste mineralische Brennstoffe aller Art, also auch Kohle, wurden in
das Rohstofflenkungsgesetz 1951 aufgenommen.
Das
Rohstofflenkungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 106/1951, diente der
Rohstoffsicherung im Fall drohender oder eingetretener
Versorgungsschwierigkeiten mit Erdöl und Erdölderivaten, Benzol, brennbaren
Gasen (seit der Novelle BGBl. Nr. 571/1973) und festen mineralischen
Brennstoffen und sah Lenkungsmaßnahmen betreffend den Verkehr mit diesen Gütern
vor. Das Gesetz wurde mehrfach verlängert und lief im Juni 1976 aus. Die materiellen
Regelungen wurden durch das Energielenkungsgesetz 1976 übernommen.
Das Bundesgesetz
über Verkehrsbeschränkungen zur Sicherung der Treibstoffversorgung, BGBl.
Nr. 5/1974 enthielt eine Ermächtigung zum Erlass von Benützungsverboten
und Geschwindigkeitsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge. Das Gesetz lief im Juni
1975 aus. Die materiellen Regelungen wurden zum Großteil in das
Energielenkungsgesetz 1976 übernommen.
Die Energiekrise
zur Jahreswende 1973/74, die ua eine Importverknappung auf dem Erdölsektor
befürchten ließ, bewirkte, dass sich Österreich den Bestrebungen nach
internationaler Zusammenarbeit maßgeblicher Erdölimportländer anschloss und dem
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm, BGBl.
Nr. 497/1976, beitrat. Dieses
Übereinkommen trat für Österreich mit 10. Juli 1976 in Kraft. Zur
speziellen Transformation dieses völkerrechtlichen Vertrages wurden seitens der
Bundesregierung in der 13. und 14. Legislaturperiode gleichlautende
Regierungsvorlagen für ein Energiesicherungsgesetz, das sowohl Lenkungsmaßnahmen
für den Krisenfall als auch präventive Bevorratungspflichten enthalten sollte,
eingebracht. Die Entwürfe blieben jedoch im parlamentarischen
Diskussionsprozess umstritten, letztlich wurde dem Nationalrat ein neuer
Gesetzentwurf vorgelegt, der zur Erlassung des
Energielenkungsgesetzes 1976 (EnlG 1976), BGBl. Nr. 319/1976,
führte. Das Energielenkungsgesetz wurde seit dem Jahr 1976 laufend verlängert
und steht zur Zeit als Energielenkungsgesetz 1982, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2001, in Geltung. Die Geltungsdauer des
Energielenkungsgesetzes 1982 ist mit 31. Dezember 2006 befristet.
Die ursprünglich
im Entwurf für das Energiesicherungsgesetz enthaltenen vorbeugenden
Vorschriften zur Vorratshaltung von Erdöl und deren Überwachung wurden
schließlich als Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1976 (EBMG 1976),
BGBl. Nr. 318/1976, in Kraft gesetzt. Seit diesem Zeitpunkt werden die
Rohstofflenkung und die Bevorratungs- und Überwachungspflichten in gesonderten
Bundesgesetzen geregelt, da ein weiterer Versuch der Vereinheitlichung in der
15. Legislaturperiode ergebnislos blieb. Das EBMG 1976 wurde durch
das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 (EBMG 1982) ersetzt,
dessen Geltungsdauer mit 31. Dezember 2006 befristet ist.
4.3.1.2.
Verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage der Energielenkung
Kompetenzrechtlich
gehen Maßnahmen zur Energielenkung auf den sogenannten „Kriegsfolgentatbestand“
des Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG zurück. So hat der
Verfassungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis VfSlg. 2264 zum
Lastverteilungsgesetz, einer Vorgängerbestimmung des
Energielenkungsgesetzes 1982, ausgesprochen, dass die Versorgung der
Bevölkerung mit elektrischer Energie zu jenen Maßnahmen gehört, hinsichtlich
deren zufolge der Bestimmung des der Bund die Gesetzgebung und die Vollziehung
derzeit noch in Anspruch nehmen kann. Der VfGH hielt diesen Standpunkt
jedenfalls für so lange als gerechtfertigt, als Österreich die Lasten einer
occupatio bellica zu tragen hat und daher im nicht bloß zeitlichen, sondern
auch ursächlichen „Gefolge“ des Zweiten Weltkrieges in der freien Entfaltung
seines Wirtschaftslebens nach eigener Willensbildung behindert war.
Mitte der
70er-Jahre, als nach der Energiekrise 1973/74 über neue Grundlagen der
Krisenversorgung diskutiert wurde, waren diese Voraussetzungen für die
Anwendbarkeit des „Kriegsfolgentatbestandes“ nicht mehr gegeben. Da das B-VG
dem Bund keine ausreichende Kompetenzgrundlage für ein umfassendes
Bevorratungs- oder Lenkungsinstrumentarium bietet und eine im Krisenfall schwer
zu koordinierende Vereinbarung nach Art. 15a B-VG nicht als geeignetes
Mittel des Krisenrechts angesehen werden kann, wurden das
Energielenkungsgesetz 1976 und das Erdöl-Bevorratungs- und
Meldegesetz 1976 jeweils auf einen verfassungsrechtlichen
Sonderkompetenztatbestand gestützt, der bis heute jeweils für einige Jahre
verlängert wird.
Die derzeit in
Geltung stehende Kompetenzgrundlage ist bis 31.12.2006 in ihrer Geltung
beschränkt.
4.3.2.
Energielenkungsgesetz
4.3.2.1. Vom
System der Lastverteiler zur Neuordnung des liberalisierten
Elektrizitätsmarktes
Der
Bundeslastverteiler als Organ des Bundesministeriums für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung und die Landeslastverteiler wurden nach 1945 als
Lenkungsstellen für Elektrizitätswirtschaft zur Sicherstellung der in Folge des
Krieges und seiner Nachwirkungen gefährdeten Elektrizitätsversorgung
eingerichtet, zuerst auf Grundlage des Lastverteilungsgesetzes, dann des
Energielenkungsgesetzes. Dieses System hat sich über Jahrzehnte bewährt, war
aber letztlich den geänderten Anforderungen eines liberalisierten,
wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes nicht gewachsen, der eine völlig
neue Rollenverteilung der Marktkräfte vorsieht:
Auf Grund des
Energieliberalisierungsgesetzes, das am 1. Dezember 2000 in Kraft getreten
ist, wurde der österreichische Elektrizitätsmarkt ab 1. Oktober 2001
vollständig dem freien Wettbewerb geöffnet und wird seither allen Stromkunden
Netzzugang gewährt. Die Liberalisierung betrifft die Erzeugung, den Handel und
die Versorgung mit elektrischer Energie, während der Stromtransport über die
Netze nicht dem Wettbewerb unterliegt und diese als natürliche Monopole gelten
(Unbundling). Durch die Einrichtung von Regelzonen und Regelzonenführern,
Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortlichen, einer unabhängigen
Regulierungsbehörde sowie unabhängigen Verrechnungsstellen wird für das
Funktionieren des vollliberalisierten Elektrizitätsmarktes eine gänzliche
Neustrukturierung der österreichischen Elektrizitätswirtschaft vorgesehen.
Mit der Novelle
BGBl. I Nr. 149/2001 zum Energielenkungsgesetz wurden die
Bestimmungen über die Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
an die geänderten Rahmenbedingungen und die Neuorganisation der österreichischen
Elektrizitätswirtschaft angepasst. Dabei erfolgte eine Neuregelung sowohl
hinsichtlich der Kompetenzbestimmungen als auch der Maßnahmen zur Sicherung der
Elektrizitätsversorgung im Anlassfall. Die Erarbeitung der neuen
Rahmenbedingungen erfolgte unter Mitarbeit und teilweise auf Vorschlag des
Bundes- und der Landeslastverteiler.
Schwerpunkte der
Änderungen waren:
Anpassung der
Lenkungsbehörden im Elektrizitätsbereich an die vom
Energieliberalisierungsgesetz geschaffene Organisation, wobei
die bisherigen
Aufgaben des Bundeslastverteilers der Energie-Control GmbH zur Besorgung
zugewiesen wurden und
die Aufgaben der
Landeslastverteiler auf die Landeshauptmänner übergingen, die zur Durchführung
der Lenkungsmaßnahmen die Regelzonenführer sowie die im Land tätigen
Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und
Stromhändler beauftragen können.
Verankerung von
Meldepflichten zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen.
Nach vier Jahren
Erfahrung mit dem neuen Lenkungsrahmen lässt sich ein positives Resümee ziehen:
Die Zusammenarbeit
der Energie-Control GmbH mit den betroffenen Marktteilnehmern sowie dem VEÖ
funktioniert gut: Die Energie-Control GmbH hat beispielsweise jährlich eine
Mittel- und Langfristprognose zur Versorgungssituation am österreichischen
Strommarkt zu erstellen. Die Prognose durchleuchtet neben der Erzeugungslage
auch die Netzsituation, die in Zusammenarbeit mit dem VEÖ erörtert wurde. Im
Krisenfall kann die Energie-Control GmbH auf Grundlage der Versorgungsprognosen
gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem
Energielenkungsbeirat Maßnahmen zur Krisenbewältigung setzen. Derartige
Krisenablaufpläne bedürfen jedoch einer detaillierten Vorarbeit unter
Einbindung der Marktteilnehmer. Von der Energie-Control GmbH wurden deshalb mit
Vertretern der Bereiche Handel, Netz sowie der Landesregierungen und des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in mehreren Sitzungen mögliche
Versorgungskrisenszenarien in den Bereichen Erzeugung und Netz erarbeitet.
Anpassungen der
Rahmenbedingungen an die Bedürfnisse der Unternehmen waren lediglich im Detail
(Änderungen in der Energielenkungsdaten-Verordnung) erforderlich, wobei die
Energie-Control eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse einer gesicherten
Datenbasis in aussagekräftiger Qualität bzw. ausreichendem Umfang und den
Interessen der Netzbetreiber an weniger eingriffsintensiven
Datenübermittlungspflichten vorzunehmen hatte.
4.3.2.2.
Neuordnung der Krisenvorsorge für den Bereich Erdgas
Im Erdgassektor
ergibt sich die Notwendigkeit einer grundlegenden Neuordnung der Krisenvorsorge
auf Grund einer völlig veränderten technisch-wirtschaftlichen Grundlage, der
mit der Liberalisierung des Erdgasmarktes einhergehenden strukturellen Änderung
(neue Marktteilnehmer) und aus der Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie
2004/67/EG über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung.
Der anfänglich
lokale Charakter der Gasversorgung im Rahmen der Inselnetze der
Stadtgaserzeugung wurde mit dem flächendeckenden Einsatz und Import von Erdgas
stark verändert. Trotz neuer Erdgasfunde in Österreich führten die
Verbrauchzuwächse in den letzten Jahrzehnten zu einer Importabhängigkeit von
etwa 75% mit weiter steigender Tendenz.
Die mit dem
Strukturwandel von Stadtgas zu Erdgas einhergehende Internationalisierung und
gestiegene Verantwortung der Gaswirtschaft für eine sichere und zuverlässige
Versorgung wurde bereits von Beginn an erkannt. Bereits mit Beginn der Importe
aus Russland im Jahre 1968 hatten die Landesferngasgesellschaften (LFG) Wiener
Stadtwerke, Niogas, Steirische Ferngas und OMV die Erstellung von Regelungen
für den „Notversorgungsfall“ als wichtig erachtet und 1970 einen ersten
Notversorgungsplan im Rahmen der AFG in Kraft gesetzt. Die Ziele des damaligen
Notversorgungsplanes entsprachen weitgehend den bis zuletzt gültigen Regelungen
zur Bewältigung von vor allem Ausfällen in der Aufbringung von Erdgas.
Der
Notversorgungsplan sah die Mobilisierung aller Betriebsreserven vor und wenn
dies nicht ausreichen sollte, die Reduktion des Verbrauches durch die
Abschaltung von bestimmten Kunden – die nach bestimmten Kriterien – nach
einigen Stunden vom Netz genommen werden konnten.
Dem anfangs von
den vier Gründungsmitgliedern vereinbarten Notversorgungsplan sind in der Folge
bis 1981 die Unternehmen BEGAS, Rohöl-Aufsuchungs AG (RAG), KELAG,
Oberösterreichische Ferngas und SAFE beigetreten. Bis 1994 war der
Notversorgungsplan in weitgehend unveränderter Form in Kraft.
Bedingt durch die
starke Expansionsphase der Gaswirtschaft wurden in den 80er- und Anfang der
90er-Jahre große Speichervolumina kontrahiert, da bis zum Abschluss von
weiteren Langfristverträgen zur Deckung des steigenden Bedarfs große
Erdgasmengen als „Zusatzgas“ v.a. im Sommer in den Speichern eingelagert werden
mussten. Durch diese zwangsweise Überdeckung mit Speichern war die Thematik
Notversorgung in dieser Zeit von eher niedriger Priorität, da ohnehin mehr als
ausreichend Ressourcen, vor allem bei der Speicherleistung, zur Verfügung standen.
Die Wichtigkeit von „abschaltbaren“ Verträgen wurde dadurch in den Hintergrund
gedrängt. Reduktionen in der Aufbringung konnten in dieser Phase aufgrund der
reichlich vorhandenen Leistung und Volumina mit den Speichern problemlos
bewältigt werden.
1994 wurde das
Konzept des Notversorgungsplanes überarbeitet, wobei die Zielsetzung
unverändert blieb.
Durch die
Konsolidierung des Bezuges, der durch den Abschluss von zusätzlichen
langfristigen Importverträgen (Russen- und Trollgas) realisiert wurde, schrumpfte
der Bedarf an der temporär nötigen „Überkapazität“ der Speicher, welche sohin
schrittweise abgebaut wurde. Damit wurde die Aufteilung der jeweils verfügbaren
Leistungen im Notversorgungsfall ein zunehmend wichtigeres Thema, welches durch
den Umstand verschärft wurde, dass es im Industriebereich weniger Kunden gab,
bei denen eine Abschaltung der Versorgung möglich war. Aus vorstehenden Gründen
wurden die Prinzipien des Notversorgungsplanes 1994 neu geregelt. Dieser
Notversorgungsplan blieb in der überarbeiteten Form bis 30.9.2002 in Kraft. Der
jeweilige Notversorgungsplan wurde jährlich evaluiert und an die aktuellen
Gegebenheiten angepasst.
Der
Vollständigkeit halber soll noch erwähnt werden, dass die Zuverlässigkeit der
Erdgaslieferungen durch die ausländischen Lieferanten dazu geführt hat, dass –
abgesehen von Vorwarnstufen – keine Anwendung des Notversorgungsplanes bekannt
ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang weiters die sehr geringe
Ausfallhäufigkeit der im Inland befindlichen Anlagen, die ebenfalls zum hohen
Standard der Versorgungssicherheit beitragen.
Mit Inkrafttreten
des neuen Marktmodells des GWG 2002 mit 1. Oktober 2002 wurde die
Gültigkeit des Notversorgungsplanes nicht weiter verlängert. Begründet wurde
dies seitens der Gaswirtschaft mit den geänderten Rahmenbedingungen bzw. den
veränderten Aufgabenteilungen der Marktteilnehmer. Ein Vorschlag der
Energie-Control GmbH, im Rahmen der Überarbeitung der Marktregeln im Jahr 2003
an das neue Marktmodell angepasste Regeln in Anlehnung an den ehemaligen
freiwillig vereinbarten Notversorgungsplan auf freiwilliger Basis zu
vereinbaren, fand in der Gaswirtschaft keinen Konsens.
Das GWG 2002
sieht neben einer allgemeinen Zielbestimmung zahlreiche Regelungen zu den
Aufgaben der Marktteilnehmer im Bereich der Versorgungssicherheit vor. Die
Netzbetreiber trifft hierbei neben der Aufgabe eines sicheren Leitungsbetriebes
und ‑ausbaues im Wesentlichen die abstrakte gemeinwirtschaftliche Pflicht
„Erdgas [...] ausreichend und sicher [...] zur Verfügung zu stellen“. Der
Versorgungssicherheit wird insoweit ein wichtiger Stellenwert eingeräumt, als
dass die Hinderung dieser Pflichterfüllung durch den Netzbetreiber einen
Netzzugangsverweigerungsgrund darstellt und Transporte an jene Kunden, die w.o.
genannte Pflicht zu erfüllen haben, bei mangelnder Netzkapazität bzw.
mangelndem Netzverbund prioritär zu erfolgen hat.
Die Rolle der
Bilanzgruppenkoordinatoren und Betreiber von Speicheranlagen konzentrieren sich
im Wesentlichen auf die Berechnung und Zuweisung von Ausgleichsenergie durch
den Bilanzgruppenkoordinator und die Pflicht der Speicherbetreiber zur
bevorrangten Ein-/Ausspeisung von Ausgleichsenergie im Falle von mangelnder
Speicherkapazität. Umfassendere Aufgaben sieht das GWG dagegen für den
Regelzonenführer vor: Neben der Erstellung einer – von der Energie-Control
Kommission zu genehmigenden - Langfristplanung zur Begegnung zukünftiger
Engpässe auf Fernleitungen und an Einspeisepunkten, hat der Regelzonenführer
Vorsorgemaßnahmen für den Fall mangelnder Ausgleichsenergie-Angebote zu
treffen. Darüber hinaus ist ihm ex lege das Engpassmanagement in den
Fernleitungen seiner Regelzone übertragen.
Die Rolle der
Regulierungsbehörden beschränkt sich im Bereich der Versorgungssicherheit
vorwiegend auf Marktaufsichtsfunktionen, sie verfügen jedoch über keine
Aktivkompetenz zur Setzung von Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung. Eine
solche Lenkungskompetenz kommt ausschließlich dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit auf Basis des Energielenkungsgesetzes 1982 zu, der per
Verordnung Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden bzw. bereits
bestehenden Störung der Energieversorgung Österreichs festlegen kann.
Gasförmige Brennstoffe sind dieser Lenkungskompetenz explizit unterstellt.
Zusammenfassend
ist damit festzustellen, dass GWG 2002, E-RBG und
Energielenkungsgesetz 1982 eine rudimentäre Rollenzuweisung im Bereich der
Versorgungssicherheit für Erdgas vorsehen, jedoch keinen tatsächlich
operationalen Krisenmechanismus definieren.
Die Notwendigkeit
zur Definition eines tatsächlich operationalen Krisenmechanismus ergibt sich
letztendlich aber aus der Richtlinie 2004/67/EG, die bis zum 19. Mai 2006
von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist: Auf Grund von Art. 8 der
Richtlinie haben die Mitgliedstaaten vorsorglich nationale Notfallmaßnahmen
auszuarbeiten, gegebenenfalls anzupassen und der Kommission mitzuteilen. Die
Wahl der Mittel bleibt dabei den Mitgliedstaaten überlassen, die im Anhang zur
Richtlinie aufgezählten Maßnahmen sollen den Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe
dienen. Die nationalen Notfallmaßnahmen sind zu veröffentlichen.
Die Umsetzung der
Richtlinie erfolgt durch die vom vorliegenden Gesetzespaket umfasste Novellen
zum Energielenkungsgesetz 1982 bzw. GWG.
In Anlehnung an
den Elektrizitätsbereich wird im EnlG 1982 nunmehr auch für den
Erdgasbereich die Anordnung von Lenkungsmaßnahmen durch den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit vorgesehen. Die zur Sicherung der Erdgasversorgung
möglichen Maßnahmen umfassen angebotsseitige Maßnahmen zur Sicherstellung der
Erdgasversorgung und zur Regelung des internationalen Erdgasaustausches sowie
nachfrageseitige Maßnahmen zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Erdgas,
der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sowie der Erhaltung
der Leistungsfähigkeit der Wirtschaft.
Bei den im GWG
verankerten Umsetzungsmaßnahmen ist insbesondere die im Anhang zur Richtlinie
enthaltene Koordinierung der Abgabeaktivitäten der Verteilernetz- und der
Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen der Langfristplanung des Regelzonenführers
zu nennen.
4.3.3.
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz
4.3.3.1.
Internationale Verpflichtungen zur Notstandsreservenhaltung
IEA
Als
Teilnehmerstaat, auf den das Übereinkommen über ein Internationales
Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976 (IEP-Übereinkommen), Anwendung findet,
hat sich Österreich verpflichtet, im Rahmen eines Systems der gemeinsamen
Selbstversorgung mit Öl in Notständen ausreichende Notstandsreserven zu
unterhalten, um ohne Netto-Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 90 Tage lang
decken können.
EU
Durch den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union (EU) ist Österreich gleichfalls zur Haltung
von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten auf Grund der
Richtlinie des Rates 68/414/EWG vom 20. Dezember 1968, in der Fassung der
Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 verpflichtet, Vorräte
in einer Höhe zu halten, die dem durchschnittlichen Inlandsverbrauch von 90
Tagen des vorhergehenden Kalenderjahres entspricht.
4.3.3.2. Die
Erdölbevorratung in Österreich
Verfassungsrechtliche
Grundlagen
Ebenso wie beim
EnLG war für die Erlassung des EBMG eine im Verfassungsrang stehende
Kompetenzdeckungsklausel erforderlich, die mit Ablauf des 31. Dezember
2006 befristet ist (siehe auch 4.3.1.1).
Rechtliche
Entwicklung
Die
innerstaatliche Umsetzung der im IEP-Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen
erfolgte im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz vom 19. Mai 1976 (nunmehr
EBMG 1982). Dieses Gesetz, welches ein Ergebnis des Interessensausgleiches
zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem betroffenen Wirtschaftskreis
war, sah die Wahlfreiheit der Erfüllung der Vorratspflicht durch den Importeur
von Erdöl- und Erdölprodukten vor. Es wurde daher einem dezentralen
Bevorratungssystem gegenüber einem zentralen zB nach dem Schweizer bzw.
Deutschen Modell der Vorzug gegeben. Dies geschah vor allem unter dem Aspekt
des Kostenvorteils in einem dezentralen System.
Gegenstand der
Vorratspflicht aufgrund der Bestimmungen des EBMG war und ist die Haltung von
Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten im Ausmaß von 25 % der im Vorjahr
getätigten Importe an Erdöl und Erdölprodukten ab 1. März (nunmehr
1. April) des nachfolgenden Kalenderjahres durch die Importeure.
Zur Erfüllung der
Vorratspflicht für jene Importeure, die keine oder nicht ausreichende
Tanklagerkapazitäten zur Verfügung hatten und somit ihre
Pflichtnotstandsreserven nicht selbst halten konnten, wurde die gesetzliche
Verankerung eines mit Bundeshaftung ausgestatteten behördlich genehmigten
Lagerhalters vorgesehen.
Die
Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H (ELG):
Die Konzeption
eines gesetzlichen mit Bundeshaftung ausgestatteten Lagerhalters führte zur
Gründung der Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. (ELG) als joint venture -
Gesellschaft der staatlichen OMV als Mehrheitsgesellschafter und der
multinationalen Gesellschaften, wie AGIP, BP und SHELL.
Obgleich das EBMG
mehrere Optionen vorsieht, wie ein Importeur seiner Vorratspflicht nachkommt,
sind 97 % der vorratspflichtigen Mengen bei der Erdöl-Lagergesellschaft
mbH (in der Folge: ELG) gelagert. Die ELG ist Trägerin einer Konzession gemäß
§ 5 EBMG und hat ihren Sitz (und ihr Hauptlager) in Lannach (Steiermark).
Die ELG erfüllt
die ihr überbundene Verpflichtung zur Haltung von PNR wiederum
durch die Haltung
von Beständen, die in ihrem Eigentum stehen;
durch die
Überbindung an einen anderen Lagerhalter, der gemäß § 5 EBMG
konzessioniert ist (neben der ELG gibt es in Österreich drei weitere
Lagerhalter gemäß § 5 EBMG);
durch den
Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit einem Dritten, in dem sich
dieser gegenüber der ELG verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder
Erdölprodukten für den Krisenfall zur Verfügung zu halten, wobei sich diese
Mengen in seinem Eigentum befinden müssen (sog. Lagerhaltung gemäß § 4
Abs. 1 Z 3 EBMG).
Durch die
Einbindung der Tanklager Lannach und der wesentlichen Vertragspartner der ELG
in das Pipelinesystem der TAL bzw. der AWP sind die Krisenlager in Österreich
in optimaler Weise in die österreichische Versorgungslogistik eingebunden.
Damit ist gewährleistet, dass auch bei Lieferengpässen und sogar bei
kurzfristig totalen Lieferausfällen, die Aufrechterhaltung der Grundversorgung
in optimaler Weise gewährleistet ist und die österreichischen
Raffineriekapazitäten in Schwechat weiter mit Rohöl versorgt werden können.
Seine
Bewährungsprobe hat das österreichische Bevorratungssystem erst kürzlich
bestanden, als im Lichte der Geschehnisse rund um den Hurrikan „Katarina“ der
Exekutivdirektor der Internationalen Energieagentur, am Abend des 2. 9.2005 den
„IEA Initial Contingency Response Plan“ ausgelöst hat, wodurch Österreich
verpflichtet wurde, dem Weltmarkt zur Entlastung über einen Zeitraum von 30 Tagen
insgesamt eine Menge von insgesamt 63.000 t Erdöleinheiten (429.300 Barrel),
dh. 2.100 t Erdöleinheiten (14.310 Barrel) pro Tag dem internationalen
Erdölmarkt zur Verfügung zu stellen. Dadurch konnte die Effizienz des
österreichischen Bevorratungssystems eindrucksvoll unter Beweis gestellt
werden.
4.3.3.3.
Verbesserungsvorschläge
Die Auslösung des
Krisenmechanismus hat gezeigt, dass der Abbau bzw. Wiederaufbau von
Pflichtnotstandsreserven dann zu Verlusten führen kann, wenn freigegebene
Pflichtnotstandsreserven zu einem späteren Zeitpunkt zu einem höheren Preis
nach beschafft werden müssen und diese dann zu einem niedrigeren Preis infolge
eines Rückgangs der überbundenen Vorratsmengen wieder verkauft werden müssen.
Da es sich bei der ELG um einen mit Bundeshaftung ausgestatteten Lagerhalter
handelt, treffen Verluste der ELG auch mittelbar die Republik Österreich.
Wenngleich diese Problematik bei der unter 4.3.3.2. dargestellten Freigabe der
Pflichtnotstandsreserven vermieden werden konnte, werden durch die Möglichkeit
einer flexibleren Handhabung des Aufbaus von Vorratsmengen jene legistischen
Vorkehrungen getroffen, die erforderlich sind, um die aus diesen Operationen
allenfalls unvermeidbaren Verluste auf das unbedingt erforderliche, absolute
Minimum zu reduzieren.
Eine weitere
Änderung besteht in der Einbeziehung von Biokraftstoffen in die
Pflichtbevorratung. Damit wird der in Österreich seit 1. Oktober 2005
bestehenden, verpflichtenden Beimengung von Biokraftstoffen entsprochen.
4.4.
Legistische Umsetzung
Insbesondere auf
den vorstehenden Überlegungen fußend, enthält das nunmehr vorgelegte
Gesetzespaket - zusammenfassend dargestellt - legistische Vorschläge zu
folgenden Themenbereichen:
Maßnahmen zur
Verbesserung der Versorgungssicherheit
Umsetzung der Gas-Sicherheitsrichtlinie
2004/67/EG
Verankerung von
Lenkungsmaßnahmen für Erdgas im EnlG 1982
Aufwertung der
langfristigen Planung des Regelzonenführers im GWG
Wiederherstellung
einer gesetzlichen Grundlage für die Primärregelung (ElWOG)
Verankerung von marktorientierten
Engpassmanagement-Maßnahmen im ElWOG
Festlegung von
Kriterien für die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der
Netzdienstleistungen durch Verordnung der Energie-Control GmbH (ElWOG) und
Überwachung durch die Regulierungsbehörde (ElWOG, GWG)
Optimierung der
Bewirtschaftung von Kapazitäten (GWG)
Monitoring der
Versorgungssicherheit durch die Energie-Control GmbH (EnlG 1982)
Online-Datenaustausch
zwischen Marktteilnehmern und dem Regelzonenführer (ElWOG, GWG)
Mitwirkungspflichten
der Marktteilnehmer an den Maßnahmen des Regelzonenführers (ElWOG, GWG)
Diversifizierung
der Versorgungsquellen auf Grund der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen
vom regulierten System für neue Infrastrukturen iSd des Art. 22 der
Erdgasbinnenmarktrichtlinie (GWG)
Umsetzung der
KWK-Richtlinie 2004/08/EG
Festlegung von
Wirkungsgradkriterien für KWK durch Verordnung der Energie-Control GmbH
Ausstellung von
Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter KWK durch die
Landeshauptmänner
Berichtspflichten
der Energie-Control GmbH und der Landeshauptmänner gegenüber dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Konsumentenschutzrechtliche
und wettbewerbsfördernde Maßnahmen
Anzeigepflicht von
Allgemeinen Lieferbedingungen von Strom- und Gasversorgern gegenüber der
Energie-Control Kommission
Sicherstellung
einer Grundversorgung für Kunden durch Benennung eines Versorgers letzter
Instanz
Verbesserung der
Transparenz gegenüber Kunden
Getrennte
Ausweisung des Netz- und Energiepreises gegenüber Kunden bei der Angebotslegung,
auf Rechnungen und in Informations- und Werbematerial (ElWOG, GWG)
Mindestanforderungen
an Rechnungen und Informations- und Werbematerial (ElWOG, GWG)
Konkretisierung
der Labeling-Bestimmungen im ElWOG
Veröffentlichung
von Messpreisen im Internet (GWG)
Veröffentlichung
relevanter Netz-Informationen durch Fernleitungsunternehmen (GWG)
Effiziente
Abwicklung des Versorgerwechsels (ElWOG, GWG)
Adaption des
Streitschlichtungsverfahrens nach § 10a E-RBG
Antragsrecht der
Bundeswettbewerbsbehörde gegen unlautere Geschäftspraktiken nach dem UWG
Einführung des
regulierten Netzzugangs für den Bereich grenzüberschreitender Erdgaslieferungen
(GWG)
Möglichkeit der
Erteilung von Ausnahmen vom regulierten System für neue Infrastrukturen iSd des
Art. 22 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie
Konkretisierung
der Allgemeinen Bedingungen und Pflichten von Speicherunternehmen (GWG)
Anpassung der
innerstaatlichen Rechtslage an die Verordnung über den grenzüberschreitenden
Stromhandel 1228/2003/EG
Benennung der
Energie-Control GmbH als zuständige Behörde zur Überwachung der Einhaltung der
Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Leitlinien der Europäischen
Kommission (ElWOG)
Benennung der
Energie-Control Kommission als zuständige Behörde für die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen für neue Verbindungsleitungen im E-RBG
Verpflichtung der
Landesgesetzgeber, in den Ausführungsgesetzen wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der Verordnung
vorzusehen (ElWOG)
Legistische
Anpassungen auf Grund praktischer Erfahrungen
Adaption des
Streitschlichtungsverfahrens zwischen Regelzonenführer und Fernleitungsunterehmen
(GWG)
Gesetzliche
Verankerung der Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers im GWG
Adaptionen der Bestimmungen
betreffend Allgemeine Fernleitungs- und Verteilernetzbedingungen und
Lastprofile (GWG)
Erleichterung der
Kundmachung Allgemeiner Verteilernetzbedingungen (GWG)
Beseitigung von
Redaktionsversehen
5.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehenen Änderungen
haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes
oder auf andere Gebietskörperschaften.
Besonderer
Teil
Zu
Artikel 1
Änderung des
Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes (ElWOG)
Die vorgeschlagene
Novelle zum ElWOG dient vorwiegend der Verbesserung der Versorgungssicherung
mit Elektrizität. Hiezu wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil dieser
Erläuterungen, insbesondere auf den Punkt 4.2.4.1 (Verbesserungsvorschläge am
Elektrizitätssektor), verwiesen.
Daneben dient die
Novelle auch zur Umsetzung der KWK-Richtlinie sowie der Verankerung
wettbewerbsfördernder Maßnahmen. Letztlich wurden praktische Erfahrungen
eingearbeitet und Redaktionsversehen der vorangegangenen Gesetzgebungsakte
beseitigt.
Zu Z 2
(§ 1):
Hier erfolgt eine
Anpassung der Kompetenzdeckungsklausel an die im Entwurf enthaltenen
Änderungen, da es sich um Angelegenheiten handelt, die nicht vom
Kompetenztatbestand „Elektrizitätswesen“ des Art. 12 Abs. 1 Z 5
B-VG erfasst sind.
Zu Z 4
(§ 2 Abs. 1 Z 1):
Diese Änderung hat
die Aufnahme des Begriffs der Versorgung (vgl Art. 1 und 2 Z 19
RL 2003/54/EG bzw. § 7 Z 43 ElWOG) zum Gegenstand.
Zu Z 5
(§ 3 Z 2):
Hier erfolgt eine
Anpassung des Zitates an die Richtlinie 2003/54/EG vom 26. Juni 2003 über
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003; S. 37).
Zu Z 6
(§ 4):
Die Neuregelung
bewirkt keine inhaltliche Änderung des bestehenden § 4 Abs. 1
Z 1 bis 3. Während Abs. 1 nur für Netzbetreiber gilt, werden im neu
formulierten Abs. 2 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die alle
Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Z 8 ElWOG) betreffen, beispielhaft
angeführt, wie Maßnahmen des Engpassmanagements sowie Maßnahmen zur Gewährleistung
der Versorgungssicherheit.
Zu den
Z 14 und 15 (§ 18 Abs. 3 bis 5), 23 (§ 23 Z 9 und 10),
26 (§ 29 Z 19 und 20), 36 (§ 44a) und 39 (§ 45b und
§ 45c):
Artikel 3 der
Elektrizitäts-Binnenmarkt-Richtlinie 2003/54/EG legt in Konkretisierung des
Grundsatzes der „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Allgemeininteresse“
den Mitgliedsstaaten auch eine Reihe von Verpflichtungen auf, die dem Schutz
der Konsumenten, vorwiegend im Haushalts- und Kleinverbrauch dienen. Dies
betrifft insbesondere
die Pflicht der
Versorgungsunternehmen, die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen
Vertragsinhalte und die Charakteristika des Energiebinnenmarktes (freie
Wahlmöglichkeit des Lieferanten, Monopol des Netzbetreibers) zu informieren;
die (wahlweise)
Einrichtung eines „Versorgers letzter Instanz“;
Anforderungen an
allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Strom;
die Transparenz
von Preis- und Kundeninformationen einschließlich Mindestanforderungen für die
Ausgestaltung von Rechnungen und Informationsmaterial.
Für Österreich hat
sich auch nach Inkrafttreten der erwähnten EU-Elektrizitäts-Binnenmarkt
(Revisions)-Richtlinie keine Notwendigkeit expliziter Umsetzung ergeben. Zum
einen war insbesondere die Kennzeichnung der Herkunft des gelieferten Stromes
(„Labelling“) schon Bestandteil der ersten Regelungen des liberalisierten
Strommarktes; zum anderen war den Erfordernissen des Konsumentenschutzes durch
die Energie-Vertragsregelungen des ElWOG im Zusammenhalt mit den allgemeinen
Regelungen des Bürgerlichen Rechts und des Konsumentenschutzrechtes Genüge
getan. Überdies sind die Vorschriften der erwähnten Richtlinie in diesem Punkt
von einem Detaillierungsgrad, der sie als unmittelbar innerstaatlich anwendbar
erscheinen lässt und insbesondere dem Bundesgesetzgeber keinen Raum für eine
Grundsatzgesetzgebung im Sinne des Art. 12 B-VG lässt.
Aus zahlreichen
Kreisen der praktischen Vollziehung und des Konsumentenschutzes ist jedoch in
letzter zeit vermehrt der Wunsch geäußert worden, aus Gründen der legistischen
Klarheit und Übersicht eine zusammenfassende gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Dies geschieht durch die vorgeschlagenen Novellierungen des ElWOG, sodass der
Regelungskomplex folgende Strukturen aufweist:
Kennzeichnung der
Herkunft der gelieferten elektrischen Energie
„Versorger letzter
Instanz“
Informationspflicht
an die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Vertragsinhalte sowie
die Spezifika des Energie-Binnenmarktes
Gestaltung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
Mindestanforderungen
an Strom-Rechnungen sowie für die Gestaltung von Informations- und
Werbematerial
Zu Z 14 und 15 (§ 18 Abs. 3 bis 5):
Anhang A zur
RL 2003/54/EG sieht vor, dass Elektrizitätsunternehmen die Kunden vor
Vertragsabschluss über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren haben.
Die Änderung in Abs. 3 dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens:
Der bisherige Text des § 18 Abs. 3 regelte irrtümlicherweise die
Inhalte der Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen. Darüber
hinaus dient diese Bestimmung der Konkretisierung der im Anhang A zur
Richtlinie 2003/54/EG festgelegten konsumentenschutzrechtlichen Verpflichtungen
von Netzbetreibern.
Der Netzbetreiber
soll in Abs. 4 verpflichtet werden, den Endverbrauchern die Genehmigung
neuer allgemeiner Geschäftsbedingungen schriftlich bekannt zu geben. Auf Wunsch
des Endverbrauchers hat er diesem die neuen Bedingungen zuzusenden. Ein Verweis
in den Medien oder in einer „Kundenzeitung“ reicht nicht aus.
Abs. 5 dient
ebenfalls der Konkretisierung des Anhanges A zur Richtlinie.
Zu Z 23 und 26 (§ 23 Z 9 und 10,
§ 29 Z 19 und 20):
Die Pflicht der
Netzbetreiber zur Gleichbehandlung von Netzbenutzern oder Kategorien von
Netzbenutzern erwächst aus dem Gleichheitsgebot, das zu den Allgemeinen
Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählt und auch im
Diskriminierungsverbot nach der Elektrizitäts-Binnenmarktrichtlinie zum
Ausdruck kommt. Zur übersichtlicheren Darstellung wird das Diskriminierungsverbot
in § 29 Z 19 im Pflichtenkatalog der Netzbetreiber aufgezählt.
§ 29
Z 20 dient der Transparenz gegenüber Netzbenutzern.
Zu Z 36 (§ 44a):
Kunden
organisieren ihre Versorgung mit elektrischer Energie üblicherweise durch die
Ausübung ihres gesetzlich eingeräumten Rechts auf freie Versorgerwahl. Die
individuelle Vertragsfreiheit stößt jedoch an ihre Grenzen, wenn Kunden von
Versorgern abgelehnt werden, z.B. auf Grund von in der Vergangenheit gelegenen
vorübergehenden Bonitätsschwierigkeiten des Kunden. Zur Wahrung der
individuellen Versorgungssicherheit der einzelnen Kunden ist daher eine
Grundversorgung erforderlich. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/54/EG
ermächtigt die Mitgliedstaaten, diese Grundversorgung durch einen sog.
„Versorger letzter Instanz“ auszugestalten. Dieser unterliegt einem
Kontrahierungszwang; die Erbringung der Versorgungsleistung erfolgt jedoch in
Wahrung der verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte des Versorgers nur gegen
ein angemessenes, zum Zweck der Maßnahme der Kontrahierungsverpflichtung nicht
außer Verhältnis stehendes Entgelt. Der in § 44a Abs. 1 verwendete
Begriff „standardisiertes Haushaltslastprofil“ ist in dem Sinne auszulegen,
dass es sich bei dem Interessenten, der Anspruch auf eine Versorgung durch den
Versorger letzter Instanz hat um einen potenziellen H 0-Kunden handeln muss.
Zu Z 39 (§ 45b):
Die Belieferung
von Kunden mit Strom unterliegt grundsätzlich dem freien Wettbewerb. Im
Interesse des Konsumentenschutzes und der Förderung des Wettbewerbs ist jedoch
darauf zu achten, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung
Kunden und der Regulierungsbehörde bekannt zu geben und veröffentlicht werden.
Weiters sind im Falle von Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte
die Kunden drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung der Bedingungen oder
Entgelte darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist der Kunden
unter anderem darauf hinzuweisen, dass er den Vertrag bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt kostenlos kündigen kann, andernfalls die neuen Geschäftsbedingungen
bzw. das neue Entgelt als vereinbart gelten.
Geregelt werden
überdies die Mindestinhalte der Allgemeinen Bedingungen (vgl. auch Anhang A zur
Rl 2003/54/EG). Die Inhaltskontrolle durch die ordentlichen Gerichte sowie die
Regelungen des ABGB und des KSchG bleiben unberührt.
Zu Z 39 (§ 45c):
Die transparente
und umfassende Information der Kunden ist eine der Säulen der Liberalisierung
des Strommarktes. Im Interesse der Konsumentenfreundlichkeit und der
Transparenz muss dem Kunden beispielsweise leicht erkennbar sein, welcher Preis
für eine kWh reine Energie zu begleichen ist. Preistransparenz muss bereits im
Stadium der Anbotslegung vorliegen, da die mangelnde Vergleichbarkeit von
Anboten ein erhebliches Wettbewerbshindernis darstellt (vgl. z.B. den
Zwischenbericht der Bundeswettbewerbsbehörde vom 6.12.2004 zu der im
Elektrizitätssektor durchgeführten Branchenuntersuchung gemäß § 2
Abs. 1 Z 3 WettbG, www.bwb.gv.at). Abs. 2 Z 5 dient der
Information des Kunden, dass innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen
Nachforderungen möglich sind
Abs. 3 steht
in Zusammenhang mit den in Abs. 2 angeführten Informationen: Der Kunde
soll das Recht haben, diese - sofern erforderlich - auch zu erfragen. Zu diesen
Informationen zählen insbesondere Lastprofilzählerdaten von wechselwilligen
Kunden.
Zu Z 7
(§ 7):
Im Rahmen des
Gesamtpakets zur Versorgungssicherheit war es notwendig, einzelne Begriffe neu
zu definieren. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit erfolgt eine Neuerlassung
der Begriffsbestimmungen.
Im Einzelnen waren
folgende Anpassungen erforderlich:
Zu § 7
Z 4a:
Der Aufbau und der
Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der
Verbundmöglichkeiten und der dezentralen Elektrizitätserzeugung sind wichtige
Elemente, um eine stabile Elektrizitätsversorgung sicherzustellen. Der Begriff
der dezentralen Erzeugungsanlage war bisher nicht im ElWOG definiert.
Zu § 7
Z 9a:
Maßnahmen zur
Steigerung der Energieeffizienz bzw. zur Steuerung der Nachfrage nach
elektrischer Energie (vgl. § 29 Z 21) dienen der Senkung des
Energieverbrauchs und leisten damit einen positiven Beitrag zur Erhaltung der
Umwelt sowie zur Förderung der Versorgungssicherheit. Die Begriffe waren bisher
nicht gesetzlich definiert.
Zu Z 18a:
Hier erfolgt eine
Definition von kennzeichnungspflichtigem Werbematerial (§ 45a Abs. 2
und 3).
Zu § 7
Z 5, 13, 16, 17a, 17c, 20a, 20b, 21a, 21b, 21c, 33a, 35a, 46, 48, 49 und
50:
Mit diesen
Begriffsbestimmungen wird Art. 3 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am
Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur
Änderung der Richtlinie 92/42/EWG umgesetzt.
Zu § 7
Z 29 und 35:
Hier erfolgt eine
Beseitigung von Redaktionsversehen, inhaltliche Änderungen werden nicht
vorgenommen.
Zu § 7 Z 33b:
Durch das
vorliegende Gesetzespaket werden dem Regelzonenführer und bestimmten Erzeugern
im Interesse der Verbesserung der Versorgungssicherheit gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen zur Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Primärregelung
auferlegt. § 7 Z 33b enthält eine Definition der Primärregelung
(siehe auch § 39 Abs. 2).
Zu § 7
Z 35b:
Nach der geltenden
Rechtslage sind Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
im Allgemeininteresse auferlegt, die sich auf die Sicherheit der
Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung sowie die Betriebssicherheit
beziehen. Dies wird in § 7 Z 35b wiederholt.
Zu Z 8
(§ 8 Abs. 3 bis 5):
Die
verfassungsrechtliche Grundlage stützt sich auf den Kompetenztatbestand
„Zivilrechtswesen“, weshalb sich die Anführung einer Kompetenzdeckungsklausel
erübrigt.
Hinsichtlich der
Strafbestimmungen wird auf § 64 Abs. 1 Z 1 in der Fassung dieses
Entwurfs verwiesen.
Die Umwandlung der
Grundsatzbestimmung des Abs. 5 in „unmittelbar anwendbares Bundesrecht“
erfolgt auf Grund eines redaktionellen Versehens.
Zu Z 9
(§ 10):
Klargestellt wird,
dass Elektrizitätsunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen
haben, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Dies gilt
insbesondere für vertikal integrierte Unternehmen. Erfolgt keine ausreichende
Informationsübermittlung, so kann eine Schätzung vorgenommen werden. Die
Beurteilung der Erforderlichkeit obliegt der jeweils einschreitenden
zuständigen Behörde.
Zu Z 10
(§ 12 Abs. 1):
Hier erfolgt eine
Anpassung der im ElWOG zitierten Bestimmungen der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie.
Zu Z 12
(§ 16):
Die
Elektrizitätstransitrichtlinie 90/547/EWG wurde durch die Richtlinie 2003/54/EG
mit Wirkung zum 1. Juli 2004 aufgehoben. Der bisherige Text des § 16
hat daher keinen Anwendungsbereich mehr. Regelungen betreffend die
Kapazitätszuweisung bzw. die Tarifierung bei grenzüberschreitenden Transporten
von elektrischer Energie werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die
Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel getroffen. Aus
systematischen Überlegungen wird die Regelung betreffend die Erlassung von
Durchführungsmaßnahmen und Sanktionen durch die Ausführungsgesetzgebung sowie
die Überwachung der Einhaltung der Verordnung samt Leitlinien durch die
Energie-Control GmbH in § 16 angesiedelt.
Zu Z 13
(§ 17):
Diese Änderung
dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens: Die Bezeichnung der
zuständigen Behörde wird richtig gestellt.
Zu den
Z 18 (§ 21a), Z 23 (§ 23 Z 12 und 13), Z 26
(§ 29 Z 22 und 23):
Diese Bestimmungen
betreffen die Qualität und die Sicherung der Versorgung:
Ein Monitoring
betreffend die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der von Netzbetreibern
erbrachten Dienstleistungen setzt die Festlegung entsprechender Standards
voraus. Eine gesetzliche Grundlage für derartige Standards besteht derzeit nicht.
Durch das vorliegende Gesetzespaket wird eine entsprechende Rechtsgrundlage zur
Setzung von Standards für die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der
Netzdienstleistungen geschaffen und Anregungen aus der Praxis entsprochen. So
hat beispielsweise der Rechnungshof in seinem Wahrnehmungsbericht 2005/7 die
Festlegung verbindlicher Kriterien für die Qualität und die Zuverlässigkeit der
Stromversorgung sowie den Aufbau eines Monitoring–Systems zur Erfassung der
Qualitäts– und Zuverlässigkeitsparameter als vordringlich erachtet. Derartige
Standards sorgen auch für Transparenz, welche der Leistungen der Netzbetreiber
durch die regulierten Systemnutzungstarife abgegolten werden.
Die Standards
bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität der von
Netzbetreibern gegenüber Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten
Dienstleistungen sowie Details über die Überprüfung der Einhaltung der
Standards werden durch Verordnung der Energie-Control GmbH gemäß § 21a
festgelegt.
Zu Z 16
(§ 19):
Es erfolgt eine
Gleichstellung von elektrischer Energie aus Wasserkraft und sonstiger
Ökoenergie.
Zu Z 17
(§ 21):
Diese Änderung
dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens: Der Verweis auf § 16
Abs. 1 Z 5 E-RBG und § 16 Abs. 3 E-RBG (vgl. etwa VfGH
1.10.2002, B 633/02 ua) wird berichtigt.
In seinem
Beschluss vom 14. März 2005, GZ 4 Ob 287/04, hat der OGH ausgeführt,
dass in Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Netzzugangsberechtigten den
Parteien der Rechtsweg bis zur Beendigung des Streitbeilegungsverfahrens
versperrt ist. Diese Judikatur entspricht durchaus auch dem im Artikel 23
Absatz 5 der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG
umschriebenen Anspruch eines Betroffenen, auf Durchführung eines Verfahrens
durch die Regulierungsbehörde in jenen Fällen, in denen ein
Netzzugangsberechtigter durch das Verhalten eines Übertragungs- oder
Verteilernetzbetreiber beschwert ist. Dies gilt jedoch nicht für
Rechtsansprüche, die dem Grunde und der Höhe nach fest stehen. Da davon
auszugehen ist, dass derartige Ansprüche mit den Instrumenten der ZPO mit einem
geringeren Aufwand durchgesetzt werden können, werden diese Forderungen vom
Streitschlichtungsverfahren künftig ausgenommen und können unmittelbar im
ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
Zu den
Z 19 (§ 22 Abs. 2 Z 5), 23 (§ 23 Z 7, 8 und 11),
25 (§ 29 Z 12) und 30 (§ 39 Abs. 1 Z 6):
Maßnahmen für ein
marktgerechtes Engpassmanagement sind ein weiterer Teil des Versorgungssicherheitspakets.
Die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen ist nach der
geltenden Rechtslage eine gesetzliche Aufgabe der Regelzonenführer. Zu diesen
Maßnahmen zählt neben der Ausnützung sämtlicher netztechnischer Maßnahmen in manchen
Fällen auch die Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der
Kraftwerksverfügbarkeit auf Anordnung des Regelzonenführers. Dieser hat bei der
Inanspruchnahme von Kraftwerken diskriminierungsfrei vorzugehen und sich bei
der Auswahl der Erzeugungseinheiten ausschließlich an sachlichen Kriterien zu
orientieren. Die Anordnungsbefugnisse des Regelzonenführers stehen jedoch
vertraglichen Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern und Erzeugern zur
Vermeidung und Beseitigung von Engpässen nicht entgegen.
Ein weiterer
Beitrag der Regelzonenführer zur Versorgungssicherheit besteht darin, dass
diese in ihrer Eigenschaft als Übertragungsnetzbetreiber (auf Grund der
ElWOG-Novelle BGBl. I Nr. 63/2004 sind die Regelzonenführer und
Übertragungsnetzbetreiber ident, das sind derzeit die Verbund Austrian Power
Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG) für
entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zu sorgen
haben.
Die
Verteilernetzbetreiber haben auf Grund des vorliegenden Gesetzespakets selbst
in ihrem Netz für alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Beseitigung
von Engpässen zu sorgen. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder
Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen der Erzeuger (Erhöhung
oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit)
erforderlich sind, hat der Verteilernetzbetreiber dies unter Bekanntgabe aller
notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der
erforderlichenfalls weitere, über den lokalen Kraftwerkseinsatz hinausgehende,
Anordnungen zu treffen hat.
Die Verpflichtung
der Verteilernetzbetreiber und Erzeuger zur Teilnahme an den vom
Regelzonenführer angeordneten Engpassmanagement-Maßnahmen ist eine
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Interesse der Versorgungssicherheit.
Erzeuger erhalten für die Teilnahme am Engpassmanagement von dem Netzbetreiber,
der diese Maßnahmen angeordnet hat, Aufwandersatz im Rahmen der tatsächlich
geleisteten Aufwendungen.
Zu Z 21
(§ 22a):
Die
Regelzonenführer haben für das Höchstspannungsnetz ab der 110 kV Ebene jährlich
eine langfristige Planung vorzusehen, um die Nachfrage an Leitungskapazitäten
decken zu können. Diese langfristige Planung entspricht im Wesentlichen der
bewährten Vorgehensweise im Gasbereich.
Zu Z 24
(§ 24 Abs. 1) und Z 27 (§ 31 Abs. 1):
Es besteht eine
praktische Notwendigkeit, die Genehmigungsbescheide unter Vorschreibung von
Nebenbestimmungen erlassen zu können. Hiermit wird – der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entsprechend – eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage geschaffen.
Zu Z 26
(§ 29 Z 21):
Maßnahmen zur
Steigerung der Energieeffizienz bzw. zur Steuerung der Nachfrage nach
elektrischer Energie dienen der Senkung des Energieverbrauchs und leisten damit
einen positiven Beitrag zur Erhaltung der Umwelt sowie zur Förderung der
Versorgungssicherheit. Der Verteilernetzbetreiber hat diese Maßnahmen bei der
Planung und Ausführung des Netzausbaus zu berücksichtigen.
Dezentrale
Erzeugungseinheiten sind Kraftwerke, die am Mittel- und Niederspannungsnetz
angeschlossen und damit nahe am Verbraucher sind. Das gegenwärtige Angebot
dezentraler Erzeugungsanlagen in Österreich erfüllt jedoch noch nicht den
Anspruch, dass über die gesamten Zeitperioden die Erzeugung synchron zum Bedarf
erzeugernaher Verbraucher erfolgt. Für die Zukunft kann jedoch nicht
ausgeschlossen werden, dass diese Anlagen einen Beitrag zur
Versorgungssicherheit und zu einer ökonomischeren Versorgungsstruktur leisten
können. Der Verteilernetzbetreiber hat die Besonderheiten dieser Anlagen bei
der Planung des Netzausbaus daher mit zu berücksichtigen.
Zu Z 28
(§ 32), Z 29 (§ 34), Z 32 (§§ 40 und 41), Z 35
(§ 43 Abs. 3) und Z 44 (§ 61a)
Diesen
Bestimmungen wurde durch § 32 Abs. 5 Ökostromgesetz, BGBl. I
Nr. 149/2002, materiell derogiert. Im Interesse völliger Rechtsklarheit
wird auch eine formelle Bereinigung vorgenommen.
Zu Z 31
(§ 39 Abs. 2):
Mit dieser
Bestimmung wird die Rechtslage nach § 2 Z 8 und § 6 Abs. 2
der außer Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des
Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, wieder
hergestellt:
Im Interesse der
Verbesserung der Versorgungssicherheit wird Betreibern von
Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von
mehr als fünf MW die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur unentgeltlichen
Teilnahme an der Primärregelung (vgl. die Definition gemäß § 7 Z 33b
ElWOG) entsprechend den Anweisungen des Regelzonenführers auferlegt. Für den
Fall, dass der betreffende Betreiber seiner Verpflichtung nicht selbst
nachkommen kann, ist er zur Vorsorge eines entsprechenden Ersatzes
verpflichtet.
Der Erzeuger hat
die zum Nachweis der Teilnahme an der Primärregelung erforderlichen Daten an
den Regelzonenführer zu übermitteln und dessen Anordnungen zu befolgen.
Zu Z 31
(§ 39 Abs. 3 und 4):
Betreiber von
Kraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW haben die Kosten für die
Primärregelung zu übernehmen bzw. unter näher bestimmten Voraussetzungen die
Primärregelleistung zu erbringen. Dem Regelzonenführer kommt für die
Überwachung der Netzsicherheit eine zentrale Rolle zu. Im Interesse der
Versorgungssicherheit ist es erforderlich, dass der Regelzonenführer über die
jeweils aktuelle Einspeiseleistung der Erzeugungsanlagen der Regelzone
informiert ist. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks), die an
die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind oder eine Engpassleistung von mehr
als 50 MW aufweisen, sind daher verpflichtet, dem Regelzonenführer online die
jeweils aktuelle Einspeiseleistung zu übermitteln. Die in Abs. 3
angeführten Daten sind zur Überwachung der Netzsicherheit durch den
Regelzonenführer erforderlich und ermöglichen es, im Bedarfsfall kurzfristig
Maßnahmen zur Vermeidung von Netzausfällen und zur Aufrechterhaltung der
Versorgungssicherheit zu setzen.
Die in Abs. 4
angeführten Daten sind zur Überwachung der Versorgungssicherheit durch die
Landesregierung erforderlich.
Zu Z 32
(§§ 40 und 41):
Die
Grundsatzbestimmung des § 40 hat die Ausschreibung der Primärregelleistung
zum Gegenstand: Demnach haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass die
Bereitstellung der Primärregelleistung mittels einer vom jeweiligen
Regelzonenführer regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden
Ausschreibung erfolgt. Der Ausschreibung geht ein vom jeweiligen
Regelzonenführer regelmäßig durchzuführendes Präqualifikationsverfahren voraus,
in dem in transparenter Weise geeignete Anbieter von Primärregelleistung
ermittelt werden sollen. Ergibt die auf Grund des Präqualifikationsverfahrens
durchgeführte Ausschreibung keinen Erfolg (zB weil sich kein Anbieter an der
Ausschreibung beteiligt), so hat der jeweilige Regelzonenführer die geeigneten
Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen
zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
§ 41 regelt
die Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung: Die
Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Betreiber von Erzeugungsanlagen
(Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW zur Aufbringung
der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer
Jahreserzeugungsmengen verpflichtet sind. Bei Erzeugungsanlagen, deren
Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist
(dünne Leitung), ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den
Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen. Die Verrechnung und Einhebung der
Mittel erfolgt vierteljährlich durch die Regelzonenführer.“
Zu Z 33
(§ 42):
Der Begriff der
Direktleitung entspricht
Art. 2 Z 15 RL 2003/54/EG. § 42 konnte nunmehr
sprachlich angepasst werden.
Zu den
Z 34 (§§ 42a bis 42d):
Die §§ 42a
bis 42d dienen der Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am
Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur
Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl Nr. L 52 vom
21.2.2004 S.50.
Die Änderungen
betreffen folgende Bereiche:
Festlegung von
Wirkungsgradkriterien für KWK (Art. 4)
Ausstellung von
Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter KWK (Art. 5)
Berichtspflichten
(Art. 10)
Förderregelungen
im Sinne des Art. 7 der Richtlinie sind nicht Gegenstand des vorliegenden
Gesetzespakets. Insoweit wird auf die bestehende Rechtslage der §§ 12 und
13 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, verwiesen.
Zu § 42a:
Verbraucher können
bei der Versorgung mit Strom zwischen in KWK erzeugtem Strom und Strom, der mit
anderen Techniken erzeugt wurde, wählen. Um für die Verbraucher größtmögliche
Transparenz zu schaffen, sieht die KWK-Richtlinie vor, dass auf der Grundlage
harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte die Herkunft von Strom aus
hocheffizienter KWK nachgewiesen werden kann. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte
werden von der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zur
Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang III der Richtlinie nach dem in
Art. 14 Abs. 2 genannten Verfahren spätestens am 21. Februar
2006 festgelegt. Die Kommission prüft diese harmonisierten
Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme zum
ersten Mal am 21. Februar 2011 und danach alle vier Jahre nach dem in Artikel 14
Absatz 2 genannten Verfahren, um technologische Entwicklungen und Änderungen
bei der Nutzung der verschiedenen Energieträger zu berücksichtigen. Diejenigen
Mitgliedstaaten, die die KWK-Richtlinie umsetzen, bevor die Kommission die in
Abs. 1 genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die
getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festgelegt hat, sollten gemäß
Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie bis zum 21. Februar 2006 ihre
einzelstaatlichen Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von
Strom und Wärme beschließen, die bei der Berechnung der
Primärenergieeinsparungen durch die KWK gemäß der in Anhang III der Richtlinie
beschriebenen Methode benutzt werden.
§ 42a in
Verbindung mit dem neuen Anhang IV dient der Umsetzung dieser Bestimmung:
Demnach kann die Energie-Control GmbH zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach
Anhang IV durch Verordnung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte
Erzeugung von Strom und Wärme festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte
bestehen aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren
wie Baujahr und Brennstofftypen, und müssen sich auf eine ausführlich
dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei
realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix,
die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den
Grundsätzen in Anhang IV berücksichtigt werden. Um eine Gleichklang mit den von
der Kommission festgelegten Referenzwerten zu gewährleisten, ist vorgesehen,
dass die Energie-Control GmbH bei Erlassung einer Verordnung die von der
Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu
berücksichtigen hat.
Zu den §§ 42b und 42c:
Ein Ziel der
KWK-Richtlinie ist es, dass alle Arten von Strom aus hocheffizienter KWK von
Herkunftsnachweisen erfasst werden können. Dabei ist klar zwischen
Herkunftsnachweisen und handelbaren Zertifikaten zu unterscheiden.
Die
Mitgliedstaaten haben daher gemäß Art. 5 der Richtlinie auf Grundlage der
von der Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte
spätestens sechs Monate nach Festlegung dieser Werte ein System einzurichten,
das den Nachweis der Herkunft von Strom, der im Rahmen von hocheffizienter KWK
erzeugt wurde, nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden
Kriterien ermöglicht. Dieser Herkunftsnachweis hat den Erzeugern den Nachweis
zu ermöglichen, dass der von ihnen verkaufte Strom aus hocheffizienter KWK
stammt; die Ausstellung des Nachweises hat auf Antrag des Erzeugers zu
erfolgen. Die Richtlinie sieht vor, dass Regelungen für den Herkunftsnachweis
als solche nicht ein Recht auf Inanspruchnahme nationaler Fördermechanismen
begründen.
§ 42b in
Zusammenhang mit dem neuen Anhang III betreffend die Berechnung des KWK-Stroms
dient der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie. Zuständige Stelle für die
Benennung von KWK-Anlagen, für die Herkunftsnachweise für Strom aus
hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen, ist der
Landeshauptmann. Dieser hat die Anlagen auf Grundlage der harmonisierten
Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 42a Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid
zu benennen und darüber die Energie-Control GmbH zu informieren.
§ 42b
Abs. 2 regelt den Inhalt der vom Netzbetreiber auszustellenden
Herkunftsnachweise. Abs. 3 hat die Überwachung der Ausstellung der
Herkunftsnachweise durch den Landeshauptmann zum Gegenstand.
Die Richtlinie
sieht in Art. 5 Abs. 6 vor, dass die Herkunftsnachweise von den
Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden sollten. Die Verweigerung einer
entsprechenden Anerkennung eines Herkunftsnachweises, insbesondere aus Gründen
der Betrugsbekämpfung, muss sich auf objektive, transparente und
nichtdiskriminierende Kriterien stützen. Wird die Anerkennung eines
Herkunftsnachweises verweigert, so kann die Kommission die verweigernde Seite
insbesondere aufgrund objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender
Kriterien zur Anerkennung verpflichten. § 42c dient der Umsetzung dieser
Bestimmung. Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienten KWK- Anlagen mit
Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat gelten daher
als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den
Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie entsprechen. Im
Zweifelsfall hat der Landeshauptmann über Antrag oder von Amts wegen mit
Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Zu § 42d:
Artikel 10
der Richtlinie regelt die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten: Diese haben
spätestens am 21. Februar 2006 einen Bericht mit den Ergebnissen der
Analyse und der Bewertungen
der zur
Gewährleistung der Zuverlässigkeit des Überwachungssystems für
Herkunftsnachweise getroffenen Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3;
des nationalen
Potenzials für den Einsatz von hocheffizienter KWK, einschließlich
hocheffizienter Kleinst-KWK gemäß Art. 6 Abs. 1 und
über den
bestehenden rechtlichen Rahmen hinsichtlich der für hocheffiziente KWK-Blöcke
geltenden Genehmigungsverfahren oder sonstigen Verfahren sowie des erreichten
Sachstandes gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie vorzulegen.
Ein weiterer
Bericht betrifft die Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf einen höheren
Anteil der hocheffizienten KWK im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie.
Die Mitgliedstaaten haben diesen Bericht erstmals spätestens am
21. Februar 2007 und danach alle vier Jahre auf Aufforderung der
Kommission zu veröffentlichen.
Schließlich haben
die Mitgliedstaaten der Kommission erstmals vor Ende Dezember 2004 in Bezug auf
die Daten für das Jahr 2003 und danach jährlich im Einklang mit der in Anhang
II zur Richtlinie dargelegten Methode erstellte Statistiken über ihre nationale
Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK vorzulegen. Der Kommission sind darüber
hinaus jährliche Statistiken über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK
eingesetzten Brennstoffe vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können auf
freiwilliger Basis Statistiken über durch KWK erzielte
Primärenergieeinsparungen im Einklang mit der in Anhang III zur Richtlinie
dargelegten Methode vorlegen.
§ 42d in
Verbindung mit dem neuen Anhang III dient der Umsetzung des Art. 10 der
Richtlinie. Das gegenüber der Kommission berichtspflichtige Organ ist der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Die Energie-Control GmbH hat dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich eine im Einklang mit der im
Anhang III dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung
von Strom und Wärme aus KWK und eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie
die für KWK eingesetzten Brennstoffe vorzulegen. Der Landeshauptmann hat dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über seine
Überwachungstätigkeit gemäß § 42b Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat
insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des
Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.
Die
Berichtspflichten betreffend den bestehenden Rechtsrahmen hinsichtlich der für
hocheffiziente KWK-Blöcke geltenden Genehmigungsverfahren oder sonstigen
Verfahren sowie des erreichten Sachstandes gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2
der Richtlinie fallen in die Zuständigkeit der Länder. Da es sich hier um eine
einmalige Berichtspflicht gegenüber der Kommission handelt, wird von einer
gesetzlichen Regelung Abstand genommen.
Zu Z 37
(§ 45 Abs. 2 und 3) und Z 38 (§ 45a Abs. 11):
Die Kennzeichnung
der Herkunft des gelieferten Stromes („Labelling“) ist Bestandteil der
geltenden Rechtslage des § 45 Abs. 2 und 3 bzw. des § 45a ElWOG.
Im Interesse der Transparenz gegenüber Endverbrauchern werden diese
Bestimmungen wie folgt konkretisiert:
Stromhändler und
sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, haben die
Ausweisung der Primärenergieträger, auf Basis derer die von ihnen gelieferte
elektrische Energie erzeugt wird, nicht nur – wie bisher – auf der
Stromrechnung, sondern alternativ auch auf einem Anhang zur Stromrechnung und
jedenfalls in dem an Endverbraucher gerichteten Werbematerial vorzunehmen. Die
Ausweisung hat auf Basis der gesamten vom Versorger an Endverbraucher verkauften
elektrischen Energie zu erfolgen.
Stromhändler und
sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind
verpflichtet, auf oder als Anhang zu ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) für
Endverbraucher auf Quellen zu verweisen, die allgemein verfügbare Informationen
über die Umweltauswirkungen, zumindest über CO2‑Emissionen
und radioaktiven Abfall - der durch den Händlermix dargestellten Herkunft der
gelieferten Elektrizität - enthalten. Diese Verpflichtung besteht auch
hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten Werbematerials.
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen.
Zu Z 39
(§ 45b):
Änderungen der
vereinbarten Bedingungen und der vereinbarten Entgelte sollen nur nach Maßgabe
der für solche Vertragsänderungen auch sonst geltenden zivilrechtlichen
Regelungen zulässig sein. Sie bedürfen einer vorherigen vertraglichen
Vereinbarung, die insbesondere den Anforderungen der §§ 864a und 879
Abs. 1 und 3 ABGB und jenen des Konsumentenschutzgesetzes entsprechen
muss. Im Besonderen sind hier die in § 6 KSchG angeführten Bestimmungen
(etwa Abs. 1 Z 2 und 5 sowie Abs. 2 Z 3) zu nennen. Auch
müssen solche vertraglichen Änderungsvorbehalte dem so genannten
„Transparenzgebot“ des § 6 Abs. 3 KSchG Genüge tun. Die
Schutzbestimmungen des KSchG werden im Übrigen nicht nur im
„Verbrauchergeschäft“ nach § 1 Abs. 1 und 3 KSchG zu beachten sein,
sondern auch im Verkehr von Energieunternehmen mit anderen Unternehmen, weil
sie erkennen lassen, welche Vereinbarungen ungültig sind, wenn sich
unterschiedlich starke Vertragspartner gegenüberstehen (vgl. etwa OGH
SZ 53/103).
Weiter wird
vorgesehen, dass solche Änderungen den Kunden schriftlich spätestens drei
Monate vor dem vorgesehenen In-Kraft-Treten der Änderung mitzuteilen sind. Die
Mitteilung muss schriftlich an die einzelnen Kunden erfolgen. Es genügt also
nicht, wenn die Kunden durch die Medien oder gar nur im Wege einer
„Kundenzeitung“ (auch wenn diese an Kunden adressiert ist) informiert werden.
Schließlich wird
vorgesehen, dass Kunden im Falle der Beendigung des Vertrages aus Anlass der
Änderung von Bedingungen oder Entgelten vom Lieferanten darauf hingewiesen
werden, dass zum Zwecke der Versorgung mit elektrischer Energie oder Erdgas
rechtzeitig ein Vertrag mit einem Lieferanten nach Wahl abzuschließen ist.
Kunden sollen damit die Möglichkeit haben, für eine ununterbrochene Versorgung
Vorsorge zu treffen, indem ein neuer Liefervertrag abgeschlossen wird und ein
etwaiger Lieferantenwechsel innerhalb der in den Marktregeln vorgesehenen
Fristen vorgenommen werden kann. Kunden sind bis zum ehest möglichen
Lieferantenwechsel (unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für die
Auswahl eines Lieferanten sowie den Vertragsabschluss) zu den alten Bedingungen
und Entgelten weiter zu beliefern.
Geregelt werden
überdies die Mindestinhalte der Allgemeinen Bedingungen (vgl. auch
Anhang A zur RL 2003/54/EG).
Die
Inhaltskontrolle durch die ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.
Zu Z 40
(§ 47 Abs. 2 Z 4):
Die Möglichkeit
einer Meldung von Fahrplänen im Nachhinein kann ausschließlich in den
Allgemeinen Bedingungen der Bilanzgruppenkoordinatoren festgelegt werden. Eine
allfällige zwischen den Marktteilnehmern abgestimmte Umstellung der Marktregeln
auf Fahrplanmeldungen, die ausschließlich im Voraus zu erfolgen haben, soll
ermöglicht werden.
Zu Z 43
(§ 54 Abs. 2 und 3):
Die Änderungen in
§ 54 dienen der legistischen Bereinigung von Fehlverweisen: Die
Bestimmungen der § 47 Abs. 2 bis 5 ElWOG idF BGBl. I
Nr. 143/1998, auf die in § 54 Abs. 2 Z 6 und Abs. 3
verwiesen wird, hatten die Preisbestimmung durch die Landeshauptmänner im Wege
einer Delegation des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum
Gegenstand. Diese Kompetenz wurde mit Inkrafttreten der ElWOG-Novelle
BGBl. I Nr. 121/2000 beseitigt.
Zu Z 45
(§§ 62 bis 64):
Zu § 64 Abs. 2:
Aus Gründen der
leichteren Lesbarkeit wird Abs. 2 zur Gänze neu erlassen, wobei die
Nummerierung inhaltlich unveränderter Bestimmungen beibehalten wird. Folgende
Änderungen wurden vorgenommen:
Z 1:
Hier werden auch
Strafbestimmungen für Verstöße gegen die Anzeigepflichten gemäß § 45b
festgelegt.
Z 1a:
Hiermit wird eine
Strafbestimmung für den Fall der Nichteinhaltung der gemäß § 23 Z 12
bzw. § 29 Z 22 von der Energie-Control GmbH festgelegten Standards
bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den
Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Netzdienstleistungen
festgelegt. Diese Standards werden durch Verordnung festgelegt (vgl.
§ 21a).
Z 1b:
Hiermit wird eine
Strafbestimmung für Verstöße gegen Datenübermittlungspflichten gemäß § 23
Z 13, § 29 Z 23, § 39 und § 52 festgelegt.
Z 4:
Hier wird eine
Strafbestimmung betreffend Verstöße gegen die Verpflichtung zur getrennten
Ausweisung gemäß § 45c festgelegt.
Z 5:
Diese
Strafbestimmung betrifft Verstöße der Netzbetreiber und Versorger gegen ihre
Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 3 bzw. der auf Grund des § 53
Abs. 6 erlassenen Verordnung.
Zu
Artikel 2
Änderung des
Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft
erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG)
Die vorgeschlagene
Novelle zum GWG dient vorwiegend der Verbesserung der Versorgungssicherung mit
Erdgas, insbesondere in Umsetzung der EU-Gassicherheits-Richtlinie. Hiezu wird
auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil dieser Erläuterungen, insbesondere auf
den Punkt 4.2.4.2 (Verbesserungsvorschläge am Erdgassektor), verwiesen.
Überdies wurden praktische Erfahrungen eingearbeitet und Redaktionsversehen der
vorangegangenen Gesetzgebungsakte beseitigt.
Zu Z 2
(§ 1):
Insoweit sich die
Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes auf verfassungsrechtliche Kompetenztatbestände
stützen, für die Art. 102 Abs. 2 B-VG keine unmittelbare
Bundesverwaltung vorsieht, ist eine verfassungsrechtliche
Kompetenzdeckungsklausel erforderlich, die eine bundesunmittelbare Vollziehung
durch die Regulierungsbehörden Energie-Control GmbH und Energie-Control
Kommission ermöglicht. Da die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2002
eingefügte Kompetenzdeckungsklausel des § 1 GWG statisch auszulegen ist
und keine zukünftigen Änderungen abdeckt, wird rechtstechnisch in der Weise verfahren,
dass § 1 GWG wortgleich neu erlassen wird.
Zu Z 3
(§ 1a):
Die
RL 98/30/EG (Erdgasbinnenmarktrichtlinie) sowie die RL 91/296/EWG
(Erdgastransitrichtlinie) wurden zwar durch die „Beschleunigungsrichtlinie“
2003/55/EG mit 1. Juli 2004 aufgehoben, dennoch werden sie in der
Aufzählung des § 1a aus Gründen der Transparenz weiter angeführt. Die
Aufzählung wird ergänzt durch die Richtlinie 2004/67/EG.
Zu Z 4
und 5 (§ 2):
In Abs. 1
Z 1 erfolgt einerseits eine Vereinheitlichung und Anpassung der Begriffe
an den Wortlaut der RL 2003/55/EG (Versorgung iSd RL=Lieferung),
andererseits wird der Kreis der Speicherzugangsberechtigten mit dem Begriff
„Erdgasunternehmen“ umschrieben.
Abs. 1
Z 3: Auch Speicherunternehmen sind Erdgasunternehmen, sodass mit dem
weiteren Begriff das Auslangen gefunden werden kann.
Zu Z 6
(§ 3):
Entsprechend den
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie insbesondere auch dem Grünbuch
enthaltene Forderung dem Verbundgrad zwischen den Mitgliedstaaten zu erhöhen,
ist nunmehr auch die Schaffung der zur sicheren Erdgasversorgung der
Mitgliedstaaten der Gemeinschaften erforderlichen Infrastruktur in die
Zielbestimmungen aufgenommen worden. Durch das nunmehr vorgesehene Ziel, die
Grundlage für eine zunehmende Nutzung des Potenzials an biogenen Gasen für die
österreichische Erdgasversorgung zu schaffen, soll dazu beigetragen werden,
dass der Anteil von erneuerbaren Energien und Biokraftstoffen langfristig
erhöht wird.
Zu Z 7
(§ 4):
Da sich die
bisherige Formulierung betreffend gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
lediglich auf Netzbetreiber bezog und hier einerseits eine begriffliche
Trennung zwischen Netzbetreibern und Inhabern von Transportrechten notwendig
ist, andererseits die RL 2003/55/EG allen Erdgasunternehmen
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt, war eine Anpassung
erforderlich.
Inhaber von
Transportrechten kommt das ausschließliche Recht zum Transport von Erdgas bzw.
zum Abschluss von Transportverträgen zu. Das Gesetz räumt ihnen somit eine
marktbeherrschende Stellung ein bzw. werden Inhaber von Transportrechten auch
als Träger von Rechten im Sinne des Art. 86 Abs. 1 EGV anzusehen
sein. Bei der Ausübung ihrer Funktion kommt der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen
sowie nationalen Wettbewerbsvorschriften, wie insbesondere dem Kartellverbot
des Art. 81 EGV bzw. des Marktmissbrauchsverbot des Art. 82 EGV
besondere Bedeutung zu.
Zu Z 8
(§ 6):
Im Rahmen des
Gesamtpakets zur Versorgungssicherheit ist es notwendig, einzelne Begriffe neu
zu definieren. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit erfolgt eine Neuerlassung
der Begriffsbestimmungen.
Hervorzuheben ist
in diesem Zusammenhang insbesondere die geänderte Umschreibung des Begriffes
„vertikal integriertes Erdgasunternehmen“, der nunmehr nicht nur auf
rechtlich-organisatorisch selbständige Einheiten oder Konzernunternehmen
Anwendung findet, sondern auch Unternehmensgruppen umschreibt, die in einem
bestimmten Rechtsverhältnis zueinander stehen.
Im Einzelnen waren insbesondere folgende Anpassungen
erforderlich:
Zu Z 12 und
26:
Hier wird eine
Vereinheitlichung der Begriffe Versorger und Lieferant vorgenommen. Lieferant
und Versorger sind ident; sie umfassen die Tätigkeiten des Verkaufs,
einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas.
Z 15:
Hier wird der
Begriff „Transit“ durch den Begriff des „grenzüberschreitenden Transportes“
ersetzt (vgl. auch Aufhebung der Erdgastransitrichtlinie RL 91/296/EWG
durch die „Beschleunigungsrichtlinie“ 2003/55/EG mit 1. Juli 2004).
Z 17:
Grenzüberschreitende
Transporte sind Transporte von Österreich nach EU-Mitglied- bzw.
EWR-Vertragsstaaten sowie von solchen Staaten nach Österreich.
Weitere
Anpassungen sind auf Grund praktischer Erfahrungen erforderlich bzw. dienen der
Fortentwicklung des österreichischen Erdgasmarktes:
Z 19a, 19b, 21a und 26a:
Hub-Dienstleistungsunternehmen
werden in den Kreis der Erdgasunternehmen aufgenommen.
Hier erfolgt eine
Definition des Hub bzw. des Hub-Dienstleistungsunternehmens sowie der
Hub-Dienstleistungen.
Z 20:
Inhaber von
Transportrechten i.A. des § 6 Z 20 sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt
die Trans-Austria-Gasleitung GmbH (für die TAG) und die
Baumgarten-Oberkappel-GasleitungsgesmbH (für die BOG) zu verstehen.
Zu Z 28:
Hub-Dienstleistungsunternehmen
werden in den Kreis der Marktteilnehmer aufgenommen.
Folgende Anpassungen dienen der Beseitigung von
Redaktionsversehen:
Z 13:
Speicherunternehmen
iSd Z 48 sind schon auf Grund des Wortlautes der Z 13
Erdgasunternehmen im Sinne des GWG.
Z 46a:
Die Definition
sogenannter „sonstiger Transporte“ ist erforderlich, um eine Abgrenzung von den
Transporten für Zwecke der Endkundenversorgung vornehmen zu können. Letztere
besitzen im Engpassfall, dh wenn nicht ausreichend Transportkapazität zur
Verfügung steht, Vorrang gegenüber sonstigen Transporten (vgl. § 12b
Abs. 1 Z 11).
Z 66:
Offenbar durch
einen Redaktionsfehler waren Lieferungen in Vertragstaaten des EWR vom Wortlaut
des Gesetzes bisher nicht erfasst.
Zu Z 9
und 10 (§ 7):
Zu Abs. 1:
Die Prüfung der
Jahresabschlüsse in Hinblick darauf, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von
missbräuchlichen Quersubventionen eingehalten wurde, geht auf Art. 17
Abs. 4 der RL 2003/55/EG zurück.
Zu Abs. 3:
Die neue lit. c
dient der Präzisierung im Hinblick auf Art 9 Abs. 2 lit c der Richtlinie
2003/55/EG.
Zu Abs. 4:
In Abs. 4
erster Satz wird ein Redaktionsversehen der GWG-Novelle 2002 beseitigt: Zur
getrennten internen Buchführung sind auch Unternehmen verpflichtet, die ein
gesellschaftsrechtlichen Unbundling durchführen müssen. Dies entspricht auch
den Vorgaben des Art 17 der Richtlinie 2003/55/EG. Der neu eingefügte letzte
Satz des Abs. 4 dient der Anpassung an Art. 17 Abs. 3 der
Richtlinie.
Zu Z 12
(§ 8):
Klargestellt wird,
dass Erdgasunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen haben, die
der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Dies gilt insbesondere
für vertikal integrierte Unternehmen. Erfolgt keine ausreichende
Informationsübermittlung, so kann eine Schätzung vorgenommen werden. Die
Beurteilung der Erforderlichkeit obliegt der jeweils einschreitenden
zuständigen Behörde.
Zu Z 13
bis 20 (§ 12b), Z 21 (§ 12e), Z 22 (§ 12g), Z 35
(§ 24 Abs. 1 Z 15), Z 43 (§ 31a Abs. 2
Z 15), Z 53 (§ 39d Z 4) und Z 55 (§ 40
Abs. 9):
Die Umsetzung der
Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur
Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung, ABl Nr. L 127 vom
29.4.2004 S. 92, erfolgt sowohl durch eine Novelle zum
Energielenkungsgesetz 1982 als auch eine Novelle zum Gaswirtschaftsgesetz:
Während das Monitoring der Versorgungssicherheit sowie die Lenkungsmaßnahmen im
EnlG 1982 verankert werden, dienen die folgenden Bestimmungen über die
langfristige Planung des Regelzonenführers bzw. betreffend Berichtspflichten
der Marktteilnehmer gegenüber dem Regelzonenführer vorbeugenden Maßnahmen zur
Verbesserung der Versorgungssicherheit.
Im Einzelnen werden folgende Regelungen getroffen:
Zu § 12b
Abs. 1 Z 11:
Für den Fall, dass
nicht ausreichend Kapazität zur Bedienung aller Transporte zur Verfügung steht,
genießen Transporte zum Zweck der Endkundenversorgung Vorrang gegenüber
sonstigen Transporten iSd § 6 Z 46a GWG. Die damit verbundene
Einschränkung von Speicherbetreibern bzw. Produzenten ist im öffentlichen
Interesse der Sicherung der Versorgung gelegen und sachlich gerechtfertigt.
Zu § 12e:
§ 12e
Abs. 1 bringt zum Ausdruck, dass die langfristige Planung insbesondere der
Deckung der Nachfrage an Transportkapazitäten zur Sicherung der individuellen
und allgemeinen Versorgungssicherheit dient.
Gegenstand der
Langfristplanung ist die bestehende bzw. projektierte
Fernleitungsinfrastruktur. Die Verteilernetzinfrastruktur bzw. deren
Entwicklung findet durch Datenübermittlung Eingang in die Langfristplanung.
Mitwirkungspflichten der Marktteilnehmer werden ausdrücklich verankert.
Entsprechend dem Modell des regulierten Netzzuganges für grenzüberschreitende
Transporte sind auch die Inhaber von Transportrechten zur Zusammenarbeit mit
dem Regelzonenführer verpflichtet. Maßnahmen zur Beseitigung von
Kapazitätsengpässen sind in langfristigen Planung zu berücksichtigen.
Im Interesse der
Versorgungssicherheit wird die behördliche Aufsicht über die Langfristplanung
intensiviert. Soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Ziele erforderlich
ist, ist die Genehmigung unter Nebenbestimmungen, dh Auflagen, Bedingungen oder
befristet zu erteilen. Um eine rasche Anpassung der Langfristplanung an die
aktuellen Verhältnisse zu gewährleisten, hat der Regelzonenführer die
langfristige Planung auf Verlangen der Regulierungsbehörde neu zu erstellen
bzw. abzuändern.
Zu § 12g:
§ 12g sieht
vor, dass der Regelzonenführer insbesondere die Angebots- und
Nachfragesituation, den Zustand der Fernleitungen etc. laufend zu erfassen und
auszuwerten hat. Die Marktteilnehmer haben an Maßnahmen zur Beseitigung von
Kapazitätsengpässen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit durch
entsprechende Datenübermittlungspflichten mitzuwirken.
Weitere Änderungen erfolgen auf Grund praktischer
Erfahrungen der Regulierungsbehörden bzw. der Regelzonenführer:
Zu § 12b
Abs. 1 Z 8:
Aus den
Erfahrungen mit dem Bilanzgruppenmodell und der Liquidität des
Ausgleichsenergiemarktes hat sich gezeigt, dass eine Vorsorge des
Regelzonenführers zB. in Form von Vorhaltung von Speicherleistung nicht
notwendig ist und andererseits mit erhöhten Systemkosten zu rechnen wäre, die
im Entgelt für den Regelzonenführer abzubilden wären.
Zu § 12b
Abs. 1 Z 10:
Hier erfolgt eine
Anpassung an die vom Regelzonenführer tatsächlich vorgenommenen Tätigkeiten.
Zu § 12b
Abs. 3:
Auf Grund der
bisherigen Erfahrungen in der Praxis wird das zweistufige Verfahren gemäß
§ 12b Abs. 3 GWG, in dem die Kompetenz der Energie-Control Kommission
auf die Feststellung der erforderlichen Maßnahmen bzw. Informationen beschränkt
war, durch ein einstufiges Verfahren ersetzt, das von der Energie-Control GmbH
durchgeführt wird. Diese kann künftig im Streitfall mit Bescheid entscheiden,
welche Maßnahmen und Informationen zur Erfüllung der Aufgaben des
Regelzonenführers gemäß Abs. 1 erforderlich sind. Gegen den Bescheid kann
das Rechtsmittel der Berufung an die Energie-Control Kommission erhoben werden
(§ 16 Abs. 2 E-RBG).
Zu § 12b
Abs. 1 Z 23 und § 12h:
In der Praxis
existierten bereits bisher Allgemeine Bedingungen des Regelzonenführers, die
nach bisher geltender Rechtslage nicht der Genehmigung durch die
Regulierungsbehörde unterlagen. Aus Gründen der Einheitlichkeit und
Rechtssicherheit wurde eine derartige Genehmigungspflicht geschaffen. Der
gesetzlich vorgeschriebene Inhalt orientiert sich weitgehend an den bereits
vorliegenden Allgemeinen Bedingungen.
Die Allgemeinen
Bedingungen des Regelzonenführers gemäß § 12g GWG sind bei der
Energie-Control Kommission zur Genehmigung einzureichen (§ 12b Abs. 1
Z 23).
Zu Z 25
(§ 13):
Es besteht die
praktische Notwendigkeit, die Erteilung der Genehmigung zur Ausübung der
Tätigkeit eines Netzbetreibers unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen
erteilen zu können. Dies ist auch in Art. 7 der Richtlinie 2003/55/EG
vorgesehen: „Mitgliedstaaten benennen für einen Zeitraum den die
Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen ...Netzbetreiber“.
Inhaber von
Transportrechten haben zwar vergleichbare Rechte und Pflichten wie
Fernleitungsunternehmen, sie erfüllen aber nicht den gesetzlichen Begriff des
Fernleitungsunternehmens und bedürfen daher keiner Konzession gemäß § 13
GWG.
Zu Z 26
(§ 14):
Im Interesse der
Versorgungssicherheit werden als weitere Genehmigungsvoraussetzungen die
Verantwortung für Betrieb, Wartung und erforderlichenfalls Ausbau des Netzes
aufgenommen. Dies entspricht auch der Definition des Fernleitungsunternehmens
durch Art 2 Z 4 der Richtlinie 2003/55/EG.
Zu Z 27
(§ 15):
In Abs. 6
erfolgt eine Klarstellung, dass der technische Betriebsleiter dem Unternehmen
des Netzbetreibers anzugehören hat.
Zu Z 29
und 30 (§ 19):
Zu Abs. 1
Z 7:
Hier handelt es
sich um einen neuen Netzverweigerungsgrund für den Fall, dass eine befristete
Ausnahme für neue Infrastrukturen im Sinne von § 20a GWG erteilt wurde
(vgl. Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG).
Weiters erfolgt
eine Anpassung an § 17 (Einfügung des Inhabers der Transportrechte).
Zu Abs. 2:
Im ersten Satz
wird ein Redaktionsversehen (Fehlverweis) beseitigt.
Die übrigen
Änderungen dienen einer Optimierung der Kapazitätenbewirtschaftung im Interesse
der Versorgungssicherheit:
Freie
Leitungskapazitäten sind für den Zugang zum Erdgasnetz und damit auch für die
Aufrechterhaltung der Versorgung wesentlich. Kapazitäten, die über einen
definierten Zeitraum ungenutzt bleiben, sollen daher nach einem offenen,
transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren an den Markt zurückgehen.
Bestehende Vereinbarungen über die Nutzung von Kapazitäten sollten daher nur
insoweit in ihrem Bestand geschützt werden, als sie mit den Wettbewerbsregeln
der Gemeinschaft in Einklang stehen. Andernfalls wäre zu befürchten, dass durch
vertragliche Konstrukte künstliche Kapazitätsengpässe geschaffen werden und
eine optimale Ausnutzung der Leitungen nicht gewährleistet ist. In Z 1
erfolgt daher eine Klarstellung, dass nur Verträge, die mit den
Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft (insbesondere Art. 81, 82 EGV) in
Einklang stehen, Priorität im Sinne der Z 1 genießen (vgl. Art. 18
Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG).
Die bereits seit
Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 148/2002 in Geltung stehende
Regelung, wonach ungenutzte Kapazitäten freizugeben sind (sog. „Use It Or Loose
It“-Prinzip), steht in Einklang mit
der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu
den Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. L 289 v. 3.11.2005, 1.
Der Grundsatz der
Freigabe ungenutzter Kapazitäten bezieht sich gleichermaßen auf Transporte zur
Inlandsversorgung wie auch auf grenzüberschreitende Transporte (vgl.
§ 31c) und findet sowohl auf neue wie auch auf bestehende Verträge
Anwendung (vgl. auch Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005).
Zu Abs. 2a:
Diese Bestimmung
betrifft beispielsweise Kraftwerksprojekte, die ein bestimmtes Ausmaß an
Transportkapazität erfordern, das vom Netzbetreiber jedoch nicht abgedeckt
werden kann. Der Netzzugangsberechtigte kann in diesem Fall nach formeller
Verweigerung des Netzzugangs wegen mangelnder Kapazitäten einen Antrag auf
Kapazitätserweiterung stellen. Der Kapazitätsbedarf ist vom Regelzonenführer in
der langfristigen Planung gemäß § 12e GWG zu berücksichtigen. § 19
Abs. 2 Z 1 bis 3 GWG zählt jene Kriterien auf, die für eine
Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung einzuhalten sind.
Zu Z 33
(§ 20):
In Abs. 9
wird eine Anpassung an Art. 27 der RL 2003/55/EG sowie den Beschluss
1999/468/EG des Rates vorgenommen.
Zu
Z 34:
Zu § 20a:
Hier wird an
Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG angeknüpft, wonach für neue
Infrastrukturen oder Teile davon eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung
zur Gewährung des Netz- bzw. Speicherzuganges erteilt werden kann.
Gemäß den Vorgaben
der Richtlinie darf sich die Ausnahme nicht nachteilig auf den Wettbewerb
auswirken. Die Richtlinie gibt weiters vor, dass in Zusammenhang mit der neuen
Infrastruktur stehende langfristige Verträge bei der Entscheidung über die
Ausnahme mit zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist die Gültigkeit
der Verträge insbesondere am Maßstab der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages zu
prüfen (vgl. etwa Erwägungsgrund 25 zur Richtlinie). Der Antragsteller hat der
Behörde daher durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen, dass die
Wettbewerbsregeln eingehalten werden.
Der Vergabe der
Transport- bzw. Speicherrechte an der neuen Infrastruktur kommt im Zusammenhang
mit dem Ziel der Richtlinie, den Wettbewerb zu fördern, eine zentrale Bedeutung
zu. Eine Aufteilung der Transportrechte auf die hinter dem jeweiligen Projekt
stehenden Unternehmen im Wege langfristiger Kommittierungsverträge, wie dies in
Vergangenheit die übliche Praxis war, würde dem öffentlichen Interesse der
Erhaltung und Förderung des Wettbewerbes zuwider laufen. Die Bestimmung sieht
in Abs. 7 daher die Möglichkeit einer öffentlichen Ausschreibung vor, bei
der gewisse gesetzliche Mindestkriterien, insbesondere zur Gewährleistung von
Transparenz und Nichtdiskriminierung, einzuhalten sind.
Zu
Z 35:
Zu § 21:
Zu unterscheiden
ist zwischen dem Streitschlichtungsverfahren gemäß § 16 Abs. 1
Z 18 und Abs. 3 E-RBG, das ein Verwaltungsverfahren ist, das mit
einer Entscheidung der Energie-Control Kommission endet und dem
Streitbeilegungsverfahren gemäß § 21 Abs. 3, bei dem es sich um ein
Mediationsverfahren handelt.
Artikel 25
Absatz 5 der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den
Erdgasbinnenmarkt sieht nunmehr einen Rechtsanspruch jedes Betroffenen auf
Befassung der Regulierungsbehörde vor, wenn gegen Fernleitungs- oder
Verteilernetzbetreiber Beschwerde hinsichtlich der in den Absätzen 1, 2 und 4
und der in den Artikel 18 genannten Punkten erhoben wird.
Zu Z 37
(§ 24 Abs. 1 Z 16 und 17), Z 38 (§ 26 Abs. 3
Z 12), Z 45 (§ 31a Abs. 2 Z 15 und 16), Z 49
(§ 31g Abs. 3):
Diese Bestimmungen
betreffen die Qualität und die Sicherung der Versorgung:
Nach dem
vorliegenden Gesetzespaket haben die Regulierungsbehörden für ein Monitoring
der Versorgungssicherheit sowie für ein technisches Monitoring betreffend die
Qualität und den Umfang der Netzwartung zu sorgen. Letzteres betrifft
insbesondere betreffend die von Übertragungs- und Verteilerunternehmen
benötigte Zeit für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen.
Ein Monitoring
betreffend die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der von Netzbetreibern
erbrachten Dienstleistungen setzt die Festlegung entsprechender Standards
voraus. Eine gesetzliche Grundlage für derartige Standards besteht derzeit
nicht. Durch das vorliegende Gesetzespaket wird eine entsprechende
Rechtsgrundlage zur Setzung von Standards für die Sicherheit, Zuverlässigkeit
und Qualität der Netzdienstleistungen geschaffen und Anregungen aus der Praxis
entsprochen. So hat beispielsweise der Rechnungshof in seinem
Wahrnehmungsbericht 2005/7 die Festlegung verbindlicher Kriterien für die
Qualität und die Zuverlässigkeit der Stromversorgung sowie den Aufbau eines
Monitoring–Systems zur Erfassung der Qualitäts– und Zuverlässigkeitsparameter
als vordringlich erachtet. Gleiches hat für den Erdgasbereich zu gelten.
Derartige Standards sorgen auch für Transparenz, welche der Leistungen der Netzbetreiber
durch die regulierten Systemnutzungstarife abgegolten werden.
Die Standards
bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität der von
Netzbetreibern gegenüber Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten
Dienstleistungen sowie Details über die Überprüfung der Einhaltung der
Standards werden in den Allgemeinen Bedingungen der Fernleitungsunternehmen
bzw. Verteilernetzbetreiber festgelegt. Im Interesse der Versorgungssicherheit
haben die Netzbetreiber die Daten betreffend die Einhaltung der Standards in
angemessener Form unternehmensbezogen zu veröffentlichen.
Werden die in den
Allgemeinen Bedingungen festgelegten Standards von einem Netzbetreiber nicht
eingehalten, so treffen diesen finanzielle Folgen in zweifacher Hinsicht: Ein
Verstoß gegen die gesetzlich festgelegten Standards ist gemäß § 71 GWG mit
Verwaltungsstrafe sanktioniert. Darüber hinaus muss der Netzbetreiber bei
Nichteinhaltung der Standards betreffend die Leistungsqualität, die im Wege der
genehmigten Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte bzw.
Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Inhalt des Netzzugangsvertrages werden,
gegenüber den Netzbenutzern eine Entschädigungszahlung leisten. Der
Energie-Control Kommission kommt hier als Genehmigungsbehörde die Aufgabe zu,
für einheitliche Entschädigungsregelungen zu sorgen.
Zu Z 38
(§ 26 Abs. 3):
Aus Gründen der
legistischen Einheitlichkeit erfolgt eine Neuerlassung des Pflichtenkataloges.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
In Abs. 3
entfällt die bisherige Z 2, da die standardisierten Lastprofile durch
Verordnung gemäß § 28 festgelegt werden.
Die neuen
Z 11 und 12 dienen der Anpassung an Anhang A zur Richtlinie 2003/55/EG,
ebenso die Ergänzung der Z 5.
Zu Z 39
und 40 (§ 28):
Durch die
Änderungen in Abs. 2 wird der Kreis der Netzbenutzer, für die
standardisierte Lastprofile zu erstellen sind, präziser abgegrenzt.
Zu Abs. 6:
Aus der Ergänzung
ergibt sich eine Klarstellung zur Verpflichtung des Einbaus der
Ein-Stunden-Lastprofilzähler.
Zu Z 41
(§ 29):
Zu Abs. 1:
Alle
Verteilerunternehmen sind zur Veröffentlichung ihrer Allgemeinen Bedingungen
verpflichtet. Die Verpflichtung zur Kundmachung der vollständigen Allgemeinen
Bedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung wird durch eine Verpflichtung zur
Veröffentlichung lediglich eines Hinweises im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auf
die Kundmachung im Internet sowie zur Veröffentlichung der vollständigen
Allgemeinen Bedingungen im Internet (Homepage des Netzbetreibers) ersetzt.
Zu Abs. 2:
Da alle
Verteilerunternehmen zur Veröffentlichung ihrer Allgemeinen Bedingungen
verpflichtet sind, entfällt die Verordnungsermächtigung.
Zu Z 42
(§ 29a):
Diese Bestimmung
dient der Erhöhung der Preistransparenz. Inhaltlich erfolgt eine Anpassung an
Art. 1 Abs. 1 sowie Anhang A zur Richtlinie 2003/55/EG, wonach der
Netzzugang auf Grundlage veröffentlichter Entgelte zu erfolgen hat.
Zu Z 43
(§ 31):
Der bisherige
Abs. 2 entfällt, da insoweit eine Doppelzuständigkeit des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control Kommission besteht (vgl.
§ 23b Abs. 3) und die Kompetenz durch den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit bisher nicht in Anspruch genommen wurde.
Zu
Z 38, 45 und 46 (§ 31a):
Abs. 2 wird
aus Gründen der Übersichtlichkeit zur Gänze neu erlassen. Neuerungen betreffen
Z 15 und 16 (Standards betreffend Sicherheit, Zuverlässigkeit und
Qualität) sowie Z 18 (Vornahme bedarfsgerechter Kapazitätserweiterungen).
Zu Z 46
(§ 31b):
Mit dieser Änderung
soll bewirkt werden, dass der Energie-Control Kommission nicht jede
Betriebsunterbrechung, Betriebseinschränkung bzw. Einstellung des Betriebes
angezeigt wird, sondern dass der Netzbetreiber von sich aus entscheidet, ob der
jeweilige Sachverhalt eine vorherige Anzeige an die Behörde gebietet. Aus
Gründen der Transparenz hat aber jedenfalls eine Bekanntgabe der
Betriebsunterbrechung, Betriebseinschränkung bzw. Einstellung des Betriebes
durch den Netzbetreiber im Internet zu erfolgen.
Zu Z 48
(§ 31e):
Die Richtlinie
2003/55/EG legt in ihrem Art. 18 das Modell des regulierten Netzzuganges
fest, ohne zwischen der Inlandsversorgung und grenzüberschreitenden Transporten
zu differenzieren. Weiters wird die Erdgastransitrichtlinie 91/296/EWG mit
Wirkung zum 1. Juli 2004 aufgehoben, wobei Altverträge unberührt bleiben.
Durch das
vorliegende Gesetzespaket wird daher neben den bestehenden Regelungen
betreffend den regulierten Netzzugang zum Zweck der Inlandsversorgung
(§ 17) auch ein regulierter Netzzugang für grenzüberschreitende Transporte
in Fernleitungen verankert, wobei kein Eingriff in bestehende Verträge erfolgt,
die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Erdgastransitrichtlinie 91/296/EWG
geschlossen wurden.
Abs. 1 und 2
berücksichtigen Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art 25 Abs. 2 a
der Richtlinie in der Form, dass das bisher schon für Inlandstranporte geltende
„One Stop shop“ Prinzip iSd § 17 GWG auch auf alle grenzüberschreitenden
Transporte Anwendung mit der Maßgabe findet, dass die OMV Gas GmbH die
Beantwortung von Netzzugangsanträgen und die Zuteilung von Netzkapazitäten
(vergleichbar mit der Funktion des Regelzonenführers für die
Inlandsfernleitungskapazitäten) koordiniert. In Abs. wird die Möglichkeit
geschaffen, dem Netzzugangsberechtigten für die Erfüllung der Aufgaben der OMV
Gas GmbH ein dem Grundsatz der Kostenorientierung angemessenes Entgelt zu
verrechnen.
Gemäß Abs. 7
hat der Netzbenutzer die von ihm nicht genutzte kommittierte Transportkapazität
über die zentrale Handelsplattform der OMV Gas GmbH (Abs. 2 Z 5)
Dritten im Internet anzubieten. Kommt der Netzbenutzer dieser Verpflichtung
nicht nach, so sind die ungenutzten Transportkapazitäten von den
Fernleitungsunternehmen bzw. Inhabern der Transportrechte Dritten zugänglich zu
machen („Use It Or Loose It“-Prinzip -Prinzip), es sei denn, dadurch würde
gegen die Anforderungen bestehender Transportverträge verstoßen.
Zu Z 49
(§ 31g):
Mit dieser
Bestimmung werden Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte in
Anpassung an Art. 25 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2003/55/EG
geregelt. Die Regelung entspricht weitgehend dem § 26 betreffend
Allgemeine Verteilernetzbedingungen.
Zu Z 50
(§ 31h):
Auf Grund von
Art. 25 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2003/55/EG sind die
Entgelte für die Benutzung des Fernleitungssystems, sofern es sich um einen
grenzüberschreitenden Transport handelt, von den Fernleitungsunternehmen bzw.
gegebenenfalls vom Inhaber der Transportrechte zu veröffentlichen. Die Entgelte
haben den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Kostenorientierung zu
entsprechen. Die Methoden zur Berechnung der Entgelte sind vorab von der
Energie-Control Kommission zu genehmigen. Abs. 1 legt fest, welche
Kriterien dabei zu berücksichtigen sind. Abs. 4 verpflichtet
Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte, die Einhaltung der in
Abs. 1 und 2 genannten und beschriebenen auf Verlangen gegenüber der
Energie-Control Kommission nachzuweisen.
Abs. 5
entspricht weitgehend dem bisherigen § 31g Abs. 4.
Zu Z 52
und 53 (§ 39a), Z 54 (§ 39 b), Z 55 (§ 39c und 39d):
Die Bestimmungen
betreffend den verhandelten Speicherzugang waren bis in den §§ 39 bis 39b
GWG geregelt. Am bisher geltenden bewährten System sollen keine grundsätzlichen
Änderungen vorgenommen werden. Ein punktueller Anpassungsbedarf ergibt sich
jedoch auf Grund der praktischen Erfahrungen der letzten Jahre:
Zu § 39a:
Die bisherigen
Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass folgende Adaption des § 39a
erforderlich ist:
Die bisherige
Formulierung in Abs. 2 scheint zur Sicherstellung vergleichbarer
Speicherentgelte unzweckmäßig. Die neue Formulierung soll eine strengere ex
post-Kontrolle der Speichernutzungsentgelte ermöglichen.
In Abs. 3
wird die Rechtsform der Entscheidung (Bescheid) klargestellt, ohne dass eine
materielle Änderung erfolgt.
Zu § 39b:
Die Änderung dient
der Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu § 39c:
Hier werden
gesetzliche Mindestanforderungen an die Bedingungen für den Speicherzugang
festgeschrieben. Die Vorgaben orientieren sich an den Allgemeinen Bedingungen
der Netzbetreiber und berücksichtigen die technischen Besonderheiten von
Speichern.
Zu § 39d:
Im neuen
§ 39d werden Pflichten der Speicherunternehmen beispielhaft aufgezählt
(vgl. etwa auch das Diskriminierungsverbot gemäß § 18).
Die Z 2 und 3
dienen der Schaffung von mehr Transparenz gegenüber den Marktteilnehmern.
Mit Z 5 wird
an die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erstellung der Langfristplanung des
Regelzonenführers angeknüpft.
Zu Z 57
(§ 40 Abs. 3 bis 9) und Z 58 (§ 40a):
Artikel 3 der
Erdgas-Binnenmarkt-Richtlinie 2003/55/EG legt in Konkretisierung des
Grundsatzes der „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Allgemeininteresse“
den Mitgliedsstaaten auch eine Reihe von Verpflichtungen auf, die dem Schutz
der Konsumenten, vorwiegend im Haushalts- und Kleinverbrauch dienen. Dies
betrifft insbesondere
die Pflicht der
Versorgungsunternehmen, die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen
Vertragsinhalte und die Charakteristika des Energiebinnenmarktes (freie
Wahlmöglichkeit des Lieferanten, Monopol des Netzbetreibers) zu informieren;
Anforderungen an
allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas;
die Transparenz
von Preis- und Kundeninformationen einschließlich Mindestanforderungen für die
Ausgestaltung von Rechnungen und Informationsmaterial.
Für Österreich hat
sich auch nach Inkrafttreten der erwähnten EU-Erdgas-Binnenmarkt
(Revisions)-Richtlinie keine Notwendigkeit expliziter Umsetzung ergeben, da den
Erfordernissen des Konsumentenschutzes durch die Energie-Vertragsregelungen des
GWG im Zusammenhalt mit den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts und
des Konsumentenschutzrechtes Genüge getan ist. Überdies sind die Vorschriften
der erwähnten Richtlinie in diesem Punkt von einem Detaillierungsgrad, der sie
als unmittelbar innerstaatlich anwendbar erscheinen lässt.
Aus zahlreichen
Kreisen der praktischen Vollziehung und des Konsumentenschutzes ist jedoch in
letzter zeit vermehrt der Wunsch geäußert worden, aus Gründen der legistischen
Klarheit und Übersicht eine zusammenfassende gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Dies geschieht durch die vorgeschlagenen Novellierungen des GWG, sodass der
Regelungskomplex folgende Strukturen aufweist:
Informationspflicht
an die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Vertragsinhalte sowie
die Spezifika des Energie-Binnen-marktes
Gestaltung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas
Mindestanforderungen
an Gas-Rechnungen sowie für die Gestaltung von Informations- und Werbematerial
Zu § 40 Abs. 3 bis 9:
Die Belieferung
von Kunden mit Erdgas unterliegt grundsätzlich dem freien Wettbewerb. Dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend unterliegen Allgemeine
Lieferbedingungen nach § 40 einer Anzeige-, nicht jedoch einer
Genehmigungspflicht. Zuständige Behörde ist die Energie-Control Kommission;
§ 40 ist als materielle Ausführungsbestimmung zu § 16 Abs. 1
Z 3 E-RBG gestaltet.
Änderungen der
vereinbarten Bedingungen und der vereinbarten Entgelte sollen nur nach Maßgabe
der für solche Vertragsänderungen auch sonst geltenden zivilrechtlichen
Regelungen zulässig sein. Sie bedürfen einer vorherigen vertraglichen
Vereinbarung, die insbesondere den Anforderungen der §§ 864a und 879
Abs. 1 und 3 ABGB und jenen des Konsumentenschutzgesetzes entsprechen
muss. Im Besonderen sind hier die in § 6 KSchG angeführten Bestimmungen
(etwa Abs. 1 Z 2 und 5 sowie Abs. 2 Z 3) zu nennen. Auch
müssen solche vertraglichen Änderungsvorbehalte dem so genannten „Transparenzgebot“
des § 6 Abs. 3 KSchG Genüge tun. Die Schutzbestimmungen des KSchG
werden im Übrigen nicht nur im „Verbrauchergeschäft“ nach § 1 Abs. 1
und 3 KSchG zu beachten sein, sondern auch im Verkehr von Energieunternehmen
mit anderen Unternehmen, weil sie erkennen lassen, welche Vereinbarungen
ungültig sind, wenn sich unterschiedlich starke Vertragspartner gegenüberstehen
(vgl. etwa OGH SZ 53/103).
Weiter wird
vorgesehen, dass solche Änderungen den Kunden schriftlich spätestens drei
Monate vor dem vorgesehenen In-Kraft-Treten der Änderung mitzuteilen sind. Die
Mitteilung muss schriftlich an die einzelnen Kunden erfolgen. Es genügt also
nicht, wenn die Kunden durch die Medien oder gar nur im Wege einer
„Kundenzeitung“ (auch wenn diese an Kunden adressiert ist) informiert werden.
Schließlich wird
vorgesehen, dass Kunden im Falle der Beendigung des Vertrages aus Anlass der
Änderung von Bedingungen oder Entgelten vom Lieferanten darauf hingewiesen
werden, dass zum Zwecke der Versorgung mit elektrischer Energie oder Erdgas
rechtzeitig ein Vertrag mit einem Lieferanten nach Wahl abzuschließen ist.
Kunden sollen damit die Möglichkeit haben, für eine ununterbrochene Versorgung
Vorsorge zu treffen, indem ein neuer Liefervertrag abgeschlossen wird und ein
etwaiger Lieferantenwechsel innerhalb der in den Marktregeln vorgesehenen
Fristen vorgenommen werden kann. Kunden sind bis zum ehest möglichen
Lieferantenwechsel (unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für die
Auswahl eines Lieferanten sowie den Vertragsabschluss) zu den alten Bedingungen
und Entgelten weiter zu beliefern.
Die
Inhaltskontrolle durch die ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.
Zu § 40a
Die transparente
und umfassende Information der Kunden ist eine der Säulen der Liberalisierung
des Erdgasmarktes. Im Interesse der Konsumentenfreundlichkeit und der
Transparenz muss dem Kunden beispielsweise leicht erkennbar sein, welcher Preis
für eine kWh reine Energie zu begleichen ist. Preistransparenz muss bereits im
Stadium der Anbotslegung vorliegen, da die mangelnde Vergleichbarkeit von
Anboten in den Energiemärkten ein erhebliches Wettbewerbshindernis darstellt
(vgl. z.B. den Zwischenbericht der Bundeswettbewerbsbehörde vom 6.12.2004 zu
der im Elektrizitätssektor durchgeführten Branchenuntersuchung gemäß § 2
Abs. 1 Z 3 WettbG, www.bwb.gv.at). Abs. 2 Z 5 dient der
Information des Kunden, dass innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen
Nachforderungen möglich sind
Zu Z 64
(§ 57):
Erdgasleitungen,
die nicht Gegenstand der langfristigen Planung sind, sind neben den von den
Verteilernetzbetreibern betriebenen Verteilerleitungen auch Fernleitungsanlagen
für grenzüberschreitende Transporte (siehe auch § 3 Z. 1, wonach die
Schaffung der zur Sicherung Erdgasversorgung der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaften erforderlichen Infrastruktur zu den Zielsetzungen dieses
Bundesgesetzes zählt).
Zu Z 67
(§ 76b):
Die erweiterten
Vorschriften betreffend das funktionelle und buchhalterische Unbundling finden
auf nach dem Inkrafttreten der Novelle beginnende Geschäftsjahre Anwendung.
Weitere Übergangsbestimmungen betreffen das Verfahren gemäß § 13ff.
Zu Z 68
(§ 78b):
Jene Bestimmungen,
deren Umsetzung in die Praxis keine organisatorische Vorkehrungen benötigen,
treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Zu
Artikel 3
Änderung des
Bundesgesetzes vom 21. Oktober 1982 über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung
der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 1982)
Die Änderung des
Energielenkungsgesetzes dient der Umsetzung der Gassicherheits-Richtlinie. Auf
die Ausführungen im Allgemeinen Teil im Punkt 4.3., insbesondere zum Abschnitt
Neuordnung der Krisenvorsorge für den Bereich Erdgas (Pkt. 4.3.2.2.), wird
verwiesen.
Zu Z 1
(Art. I):
Mangels eines
eigenen Kompetenztatbestandes im Art. 10 B-VG ist es erforderlich, den
Wirtschaftslenkungsgesetzen eine Verfassungsbestimmung
(Kompetenzdeckungsklausel) zu Grunde zu legen.
Zu Z 3
(Art. II § 1a):
Diese Bestimmung
nimmt Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften
für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG
(ABL. L 176 vom 15.7.2003, S. 37), der Richtlinie 2003/55/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame
Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003; S. 57); sowie der Richtlinie
2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung
der sicheren Erdgasversorgung umgesetzt (ABl. L 127 vom
29/04/2004, S. 92).
Zu Z 4
und 5 (Art. II § 2):
Die Ergänzung
bezieht sich einerseits darauf, dass Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der
Erdgasversorgung ebenso wie jene für den Elektrizitätsbereich getrennt von
sonstigen Maßnahmen zu ergehen haben. Unbeschadet dieser Bestimmung wird jedoch
auch klargestellt, dass bei der Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen die
Versorgungslage in den anderen Regelungsbereichen zu berücksichtigen ist.
Zu Z 6
(Art. II § 3):
Gasförmige
Brennstoffe werden nun von den allgemeinen Bestimmungen der Lenkungsmaßnahmen
für Energieträger ausgenommen, da hier die §§ 20a ff Sonderbestimmungen
vorsehen.
Zu Z 8
(Art. II § 11) und Z 14 (Art. II § 22 Abs. 3):
In § 11
Abs. 1 wird die Bezeichnung der Behörde sowie das Zitat der verwiesenen
Gesetzesbestimmung an die jeweils aktuelle Bezeichnung angepasst. Auf Grund der
bisherigen praktischen Erfahrungen wird die Einrichtung des Fachausschusses zum
Elektrizitätsbeirat für die Koordinierung der opertaiven Durchführung von
Lenkungsmaßnahmen nicht für weiter zweckmäßig erachtet.
Die
Verordnungsermächtigung in § 11 Abs. 2 zur Erhebung von Daten für
Energielenkungszwecke wird insoweit erweitert, dass auf Basis dieser Bestimmung
auch Daten hinsichtlich des in § 20i neu vorgesehenen Monitoring der
Versorgungssicherheit erhoben werden können.
Die Ergänzung in
§ 11 Abs. 3 dient dazu, Doppelerhebungen von bereits vorhandenen
Daten zu vermeiden und deren Verwendung für Energielenkungszwecke zu
ermöglichen. In Abs. 4 wird nunmehr klargestellt, dass die erhobenen Daten
auch dem Regelzonenführer, übermittelt werden dürfen, soweit dies erforderlich
ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Regelzonenführer bei
der Beurteilung der Versorgungssicherheitslage eine zentrale Stellung zukommt.
Zu Z 9
(Art. II § 18):
Mit der
vorgeschlagenen Bestimmung wird ein redaktionelles Versehen bereinigt.
Zu Z 10
(Art. II § 20):
Die Verpflichtung
der Energie-Control GmbH zur Veröffentlichung jeweils einer mittelfristigen und
einer langfristigen Prognose wurde durch das in Vorbereitung der
Lenkungsmaßnahmen durchzuführende Monitoring der Versorgungssicherheit ersetzt,
welches im 3b. Kapitel dieses Gesetzes geregelt wird.
Zu 11
(Art. II § 20a bis 20h):
Zu § 20a:
§ 20a dient
der Umsetzung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über
Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung, ABl
Nr. L 127 vom 29.4.2004 S. 92:
Für die Vollendung
des Erdgasbinnenmarkts bedarf es eines gemeinsamen Mindestkonzepts für die
Versorgungssicherheit, insbesondere durch transparente und
diskriminierungsfreie Versorgungssicherheitspolitiken, die den Anforderungen
eines solchen Marktes gerecht werden, damit Marktverzerrungen vermieden werden.
Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass allen Marktteilnehmern klare
Rollen und Zuständigkeiten zugewiesen werden, um die sichere Gasversorgung und
das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Die den
Unternehmen auferlegten Verpflichtungen zur Sicherstellung der Versorgung
sollten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen
und den Marktteilnehmern auf dem Gasmarkt, einschließlich neuer und kleiner
Marktteilnehmer, keine unvertretbaren und unverhältnismäßig hohen Belastungen
auferlegen.
Die Europäische
Union hat daher mit der Richtlinie 2004/67/EG gemeinsame Rahmenbedingungen
festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten eine allgemeine, transparente und
nicht diskriminierende, mit den Anforderungen eines wettbewerbsorientierten
Gasbinnenmarkts im Einklang stehende Versorgungssicherheitspolitik entwickeln,
die allgemeinen Funktionen und Zuständigkeiten der einzelnen Marktteilnehmer
genauer definieren und spezielle, nicht diskriminierende Verfahren zur
Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit einführen.
Kernpunkte der
Richtlinie sind:
Maßnahmen zur
Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung gemäß Art. 3. Die Umsetzung
dieser Bestimmung erfolgt im GWG, insbesondere durch die Koordinierung der
Abgabeaktivitäten der Verteilernetz- und der Fernleitungsnetzbetreiber im
Rahmen der Langfristplanung des Regelzonenführers.
Maßnahmen zur
Einhaltung der Versorgungssicherheitsstandards gemäß Art. 4 der
Richtlinie. Die Umsetzung dieser Bestimmung erfolgt im
Energielenkungsgesetz 1982.
Art. 8 der
Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten vorsorglich nationale
Notfallmaßnahmen auszuarbeiten, gegebenenfalls anzupassen und der Kommission
mitzuteilen haben. In einer nicht erschöpfenden Liste im Anhang sind Beispiele
von Instrumenten aufgeführt, die den Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe
dienen.
§ 20a sieht
in Anlehnung an § 10 für den Elektrizitätsbereich die Anordnung von
Lenkungsmaßnahmen durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Erdgasbereich vor. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als politisch
verantwortliches Organ ist somit für Energielenkung im Erdgasbereich
verantwortlich und zuständig.
In Anpassung an
die neuen Gegebenheiten in der österreichischen Erdgaswirtschaft sieht
§ 20a als zur Sicherung der Erdgasversorgung mögliche Maßnahmen nunmehr
gesetzlich vier Typen von Verordnungen vor. Diese beinhalten zum einen
angebotsseitige Maßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung und zur
Regelung des internationalen Erdgasaustausches (Z 1 und 3) sowie
nachfrageseitige Maßnahmen zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Erdgas,
der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sowie der Erhaltung
der Leistungsfähigkeit der Wirtschaft (Z 2).
Nach Überprüfung
der Energieversorgungslage in den einzelnen Bundesländern sind Lenkungsmaßnahmen
einheitlich für das gesamte Bundesgebiet vorzusehen. Verordnungen haben demnach
die allgemeinen Grundsätze sowie Prioritäten für die Versorgung mit Erdgas zu
beinhalten.
Im Gegensatz zum
Elektrizitätsbereich sind für den Gasbereich keine Landesverbrauchskontingente für
die Länder vorgesehen. Dies erscheint für den Gasbereich nicht zweckmässig,
vielmehr empfiehlt es sich hier durch eine einheitliche Vorgangsweise, die im
Bedarfsfall regionale Besonderheiten berücksichtigt, das Funktionieren des
Systems in einem Krisenfall zu gewährleisten. Dies kann insbesondere durch eine
einheitliche Leitung und Verantwortung des Krisenmanagements beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gewährleistet werden.
Zu § 20a
Z 1 in Verbindung mit § 20c:
Entsprechend den
neuen Marktteilnehmern richten sich die Anweisungen zur Erzeugung, Fernleitung,
Verteilung und den Handel elektrischer Energie an Produzenten,
Regelzonenführer, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, Lieferanten,
Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen,
Speicherbetreiber und
Erdgashändler. Der Begriff Erdgasunternehmen orientiert sich an der
Begriffsbestimmung des § 6 Z 13 GWG.
Zu § 20a
Z 2 in Verbindung mit § 20d:
Die Verfügungen an
Endverbraucher sehen Bestimmungen über die Zuteilung, Entnahme und die
Verwendung von Erdgas sowie den Ausschluss von der Entnahme von Erdgas vor. Es
wird damit sohin auch der Ausschluss von der Entnahme von Erdgas auf eine
gesetzliche Grundlage gestellt.
Als Maßnahmen
können die Kontingentierung von Endverbrauchern sowie die Flächenabschaltung
dienen. Zur Flächenabschaltung ist anzumerken, dass diese die bei weitem
praktikabelste und kontrollierbarste Maßnahme darstellt, aber auch ökonomisch
besonders einschneidend wirkt, sodass ihr ein Ultima-ratio-Charakter zukommen muss.
Zu § 20a
Z 3 in Verbindung mit § 20e:
Da entsprechende
Erdgasimporte und -exporte das österreichische Bundesgebiet betreffen, ist auf
liberalisierten Märkten eine Regelung der Exporte und Importe im Krisenfall
vorzusehen. Hierzu bedarf es eines grenzüberschreitenden Vertragswerkes,
welches eine abgestimmte Vorgangsweise im Krisenfall ermöglicht.
Zu § 20b:
Ähnlich dem
§ 11 für den Elektrizitätsbereich wird nunmehr auch im Gasbereich der
Energie-Control GmbH als unabhängiger, übergeordneter Behörde, deren
Hauptaufgabe die Gewährleistung der Funktion des freien Wettbewerbs ist, die
Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden
Regelzonen vorzusehenden Maßnahmen überantwortet. Der Energie-Control GmbH
werden damit auch hier wirtschaftslenkende und versorgungspolitische
Grundsatzentscheidungen übertragen. Die operative Durchführung von Maßnahmen
obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Erdgasunternehmen.
Die der
Energie-Control GmbH durch die Energielenkungsgesetz-Novelle übertragenen
Aufgaben beziehen sich in wirtschaftlicher Hinsicht vor allem auf
Präventivmaßnahmen zur Vermeidung von Versorgungsstörungen überhaupt sowie die
Erstellung eines komplexen, exekutierbaren Versorgungsplanes für den Anlassfall
zur weitest gehenden Abwendung gesamtwirtschaftlicher Schäden durch eine
unzureichende und ungezielte Erdgasversorgung.
Zur operativen
Durchführung von Maßnahmen im Anlassfall werden zweckmäßigerweise die
jeweiligen Unternehmen, die im Normalfall die Erdgasversorgung vornehmen,
beauftragt. Gemäß § 12b GWG haben die Regelzonenführer unter anderem die
Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw.
Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs, die
Fahrplanabwicklung sowie die Vernalassung von Maßnahmen zur Überwindung von
Engpässen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen
sowie den Abruf von Erdgas zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den
Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators durchzuführen.
Gemäß § 20b
Abs 2 wird der Energie-Control GmbH eine Verordnungsermächtigung eingeräumt,
derzufolge zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der
Erdgasversorgung – als auch zur Durchführung des Monitoring der
Versorgungssicherheit (vgl. § 20j) die Meldung von relevanten Daten in
periodischen Abständen angeordnet werden können. Im Rahmen dieser
Verordnungsermächtigung kann die Energie-Control GmbH anordnen, in welcher Form
und in welchen Abständen für die Versorgungssicherheit relevante Daten zu
melden sind. Ein direkte Datenübermittlung der Auskunftspflichtigen an den mit
der operativen Durchführung aller Maßnahmen betrauten Regelzonenführer ist
zulässig.
Gemäß § 20b
Abs 3 können mit Abfrage des Aufbringungs- und Abgabevermögen die verfügbaren
Reserven der Erdgasunternehmen erhoben werden.
Zu § 20b
Abs. 4 und 5 vgl. auch die Anmerkungen zu Z 8.
Zu § 20f:
§ 20f sieht
ebenso wie § 18 für den Elektrizitätsbereich die Einhebung von
Mehrverbrauchsgebühren zum Erdgaspreis im Falle der Überschreitung des
zulässigen Erdgasverbrauches vor. Detaillierte diesbezügliche Bestimmungen sind
durch Verordnung der Energie-Control GmbH vorzusehen (§ 20f Abs. 2),
wobei die Mehrverbrauchsgebühren jedenfalls in effizient prohibitiver Höhe
festzusetzen sind. Die eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren verbleiben den
Erdgasunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen (§ 20f
Abs. 3). Bei Vorliegen wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle können die
Mehrverbrauchsgebühren ermäßigt werden. Zuständig ist der Landeshauptmann
(§ 20f Abs. 4) und im Falle einer gesonderten Regelung gemäß
§ 20d die Energie-Control GmbH (§ 20f Abs. 5).
Zu § 20g:
Die Bestimmungen
des § 20g orientieren sich an § 19.
Zu § 20h:
Die Bestimmungen
des § 20h orientieren sich an § 20 Abs. 2.
Zu
Z Z 12 (§ 20i und § 20j):
Sowohl im Rahmen
der Vorsorgeplanung als für die Durchführung der Maßnahmen im Anlassfall sind
Daten des Systems über die Aufbringungsstruktur, die Netzsituation, die Endverbraucherstrukturen
usw. unabdingbar. Auch die einschlägigen europäischen Richtlinien sehen sowohl
für den Gas- als auch für den Elektrizitätsbereich entsprechende
Monitoringverpflichtungen vor, welche entweder von den Mitgliedstaaten oder von
diesen benannten Regulierungsbehörden wahrzunehmen sind. Konkret finden sich
diese Anforderungen in Art. 4 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie
2003/54/EG bzw. Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie
2003/55/EG. § 20i und § 20j normieren daher entsprechende Pflichten
zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen durch ein Monitoring der
Versorgungssicherheit, welches insbesondere die Entwicklung kritischer
Versorgungsengpässe transparent machen soll. Die Energie-Control GmbH hat aus
den ihr zur Verfügung stehenden Informationen abzuleiten, ob Entwicklungen im
Gange sind, welche die Versorgungssicherheit beeinträchtigen könnten und hat
dies aufzuzeigen. Eine enge Kooperation der betroffenen Marktteilnehmer mit der
Energie-Control GmbH ist unabdingbar.
Zu Z 13
bis Z 19 (Art. II
§ 21 ff):
Zur Beratung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie zur Vorbereitung und
Begutachtung von Lenkungsmaßnahmen ist nunmehr lediglich ein Gremium
eingerichtet. Damit ist sowohl für Lenkungsmaßnahmen für Energieträger
(§ 3 ff) als auch für Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
(§ 10 ff) und der Erdgasversorgung (§ 20a ff) der
Energielenkungsbeirat zuständig; eine Zersplitterung der Aufgaben zwischen
mehreren Beiräten wird so verhindert. Darüber hinaus ist damit eine
gegenseitige Berücksichtigung der Bereiche gewährleistet.
Durch die
Einrichtung des Energielenkungsbeirat als einziges Beratungsgremium entfallen
§ 22, § 23 Abs. 2 und waren in den folgenden Bestimmungen
legistische Anpassungen vorzunehmen.
Zu Z 21
(Art. II § 28) und Z 23 (Art. II § 29):
Die ergänzten Strafbestimmungen
umfassen damit auch den Erdgasbereich im gleichen Maße wie den
Elektrizitätsbereich.
Zu
Artikel 4
Änderung des
Bundesgesetzes vom 21. Oktober 1982 über die Haltung von Notstandsreserven
an Erdöl und Erdölprodukten und über Meldepflichten zur Sicherung der
Energieversorgung (Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982)
Zu Z 1
(Art. I):
Mangels eines
eigenen Kompetenztatbestandes im Art. 10 B-VG ist es erforderlich, den
Wirtschaftslenkungsgesetzen eine Verfassungsbestimmung (Kompetenzdeckungsklausel)
zu Grunde zu legen.
Zu Z 2
(Art. II § 1 Abs. 1), Z 3 (Art. II § 2
Abs. 1) und Z 8 (Art. II § 8 Abs. 1):
Hier erfolgt die
Aktualisierung der KN-Codes KN-Codes aufgrund der Letztfassung der Verordnung
(EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung
des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Zu Z 2
(Art. II § 1 Abs. 1) und Z 3 (Art. II § 2
Abs. 1):
Nach der
Richtlinie 68/414/EWG idF der Richtlinie 98/93/EG besteht die
gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, Mindestvorräte an Erdöl und
Erdölerzeugnissen für 90 Tage zu halten.
Die
Kraftstoffverordnung 1999 idF BGBl II 417/2004 sieht ab 1. Oktober
2005 einen verpflichtenden Anteil an Biokraftstoff, gemessen am gesamten
jährlichen Verbrauch an fossilen Ottokraftstoffen (Benzinen) und
Dieselkraftstoff vor.
Bei einer
Nichtberücksichtigung von Biokraftstoffen würden die als
Pflichtnotstandsreserven gehaltenen Vorräte um jenes Ausmaß hinter der völker-
und europarechtlichen Verpflichtung zurückbleiben, das dem Anteil von
Biokraftstoffen an den vorratspflichtigen Produkten entspricht. Dies würde
einer Verringerung der 90tägigen Vorratspflicht um bis 4 Tage gleichkommen.
Demgemäß sind
daher auch Biokraftstoffe zur Erfüllung der völker- und europarechtlichen
Verpflichtung gemäß der oben zitierten EU-Richtlinie für Zwecke der Bevorratung
zu erfassen.
In Anknüpfung an
die Begrifflichkeit des Gemeinschaftsrechts wird der Begriff „Biokraftstoffe“
verwendet, der jenem des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie
2003/30/EG des Parlaments und des Rates vom 8.5.2003 zur Förderung der
Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im
Verkehrssektor entspricht. Auf diese Weise ist insoweit eine gemeinschaftsrechtskonforme
Rechtslage im Bereich des Erdölbevorratungsrechts gewährleistet (§ 2
Abs. 1). Der Begriff „Biokraftstoffe“ wurde im Übrigen auch in § 2
Z 2a Kraftstoffverordnung 1999 idF BGBl II 417/2004 übernommen.
Zur Umsetzung der
Richtlinie 68/414/EWG idF der Richtlinie 98/93/EG ist es auch erforderlich,
Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen in die Vorratspflicht
einzubeziehen. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten wird in § 1
Abs. 1 Z 3a eine Ermächtigung an den Bundesminister eingefügt, die
Rohstoffe in einer Verordnung zu bezeichnen, die der direkten Erzeugung von
Biokraftstoffen dienen. Nur jene Rohstoffe, die in der Verordnung genannt sind,
unterliegen der Vorratspflicht. Damit wird eine Reaktion der Vollziehung auf
technische Entwicklungen in diesem Bereich ermöglicht, ohne dass im Gefolge
neuer Entwicklungen jedes Mal das Gesetz geändert werden müsste.
Da die
verschiedenen Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen
unterschiedliche Ausbeuten ergeben, ist für jeden Rohstoff der entsprechende
Umrechnungsschlüssel (§ 8 Abs. 4) festzulegen.
Zu Z 2
(Art. II § 1 Abs. 1 Z 5a):
„Chemierohstoffe“
(Ethylen, Propylen, Butadien, C6-Schnitt [Benzol]) sind Rohstoffe, die aus dem im
Zuge einer Rohöldestillation gewonnenen Naphta hergestellt werden.
Zu Z 2
(Art. II § 1 Abs. 1 Z 13c)
Die neue lit.c
soll es im Rahmen von Konzernen ermöglichen, das Mutterunternehmen als
vorratspflichtigen Importeur auch dann zu bezeichnen, wenn wirtschaftlich der
Import von Tochtergesellschaften durchgeführt wird.
Zu Z 4
(Art. II § 2 Abs. 5)
Die Internationale
Energieagentur (IEA) sieht in ihren Methoden zur Berechnung der Deckung „Net
Import Coverage“ vor, dass ab einem „Percent Naphta Yield“ von 7% das Naphta,
welches aus Rohöl („Refinery Intake“) in inländischen Raffinerien erzeugt wird,
bei der Berechnung der Nettoimporte berücksichtigt werden kann
(Berechnungsmethoden 2 und 3).
Anzumerken ist,
dass Naptha im Falle eines Importes als Halbfabrikat gemäß dem Internationalen
Energieprogramm (IEP) nicht vorratspflichtig ist.
Durch die
Abzugsfähigkeit von Chemierohstoffen von der importierten Menge an Erdöl im
Ausmaß von 50% der erzeugten Menge, soll die Schlechterstellung von
Rohölimporteuren, die aus importierten Rohölen in inländischen Raffinerien
Naphta als Ausgangsprodukt für die Erzeugung von petrochemischen Produkten
herstellen, aufgehoben und somit ein Wettbewerbsnachteil gegenüber
ausländischen petrochemischen Produzenten beseitigt werden.
Zusätzlich ergibt
sich durch die Abzugsfähigkeit von aus Naphta hergestellten Chemierohstoffen
durch eine von der IEA anerkannte Berechnungsmethode für die Republik
Österreich ein höherer Deckungsnachweis (Net Import Coverage) von einem Tag.
Darüber hinaus
können im Falle einer Krise und der damit einhergehenden Freigabe von
Pflichtnotstandsreserven der für die Naphtaerzeugung vorgesehene Rohölanteil
zur Herstellung von Mineralölprodukten, z.B. Ottokraftstoffe, verwendet werden.
Rechnerisch ergibt sich dadurch eine höhere PNR-Deckung.
Zu Z 5
(Art. II § 4 Abs. 3 und 4):
Zu Abs. 3:
Durch die
Einfügung des Abs. 3 soll es ermöglicht werden, in Fällen, in denen aus
Gründen, die mit der ordnungsgemäßen Lagerhaltung zusammenhängen
(Tankrevisionen) oder auf unvorhergesehenen Ereignissen beruhen (technische
Gebrechen), kurzfristig den Abschluss „unterjähriger“ Verträge zuzulassen, um
die Erfüllung der Lagerpflicht sicherzustellen.
Zu Abs. 4:
Durch diese
Bestimmung, die auf Lagerhalter gemäß § 5 beschränkt ist, soll der Abschluss
unterjähriger Verträge ermöglicht werden. Voraussetzung ist jedoch eine
bescheidmäßige Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
auf Antrag des Lagerhalters. Die Behörde hat bei der Entscheidung über die
Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen, dass z.B. der Lagerhalter gemäß
§ 5 Abs. 6 einem Kontrahierungszwang unterliegt und erhebliche
Schwankungen im Ausmaß der Vorratspflicht entstehen können, die nur durch
kurzfristige privatrechtliche Verträge gemäß § 4 Abs. 1 Z 3
gesetzeskonform zu vertretbaren Kosten gedeckt werden können.
Zu Abs. 5:
Wenn ein
Endverbraucher Erdöl oder Erdölprodukte von einem ausländischen Händler
bezieht, so ist er gemäß § 1 Abs. 1 Z. 13 Importeur und damit
gemäß § 3 Vorratspflichtiger.
Wegen des geringen Ausmaßes erscheint es aus Gründen der Verwaltungsökonomie,
aber auch der mangelnden Sinnhaftigkeit der Vorratshaltung in kleinen Mengen
angezeigt, eine Sonderregelung in zweifacher Hinsicht zu treffen. Zum einen
soll eine Bagatellgrenze von 1000 Litern Vorjahresimport eingezogen werden, bis
zu der keine Vorratspflicht besteht. Zum anderen soll über dieser Grenze
zwingend vorgesehen werden, dass ein Vertrag über die Vorratspflicht gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 3 oder 4 geschlossen wird. Das Gesetz lässt es
ausdrücklich zu, dass der Händler einen entsprechenden Vertrag für den
Endverbraucher abschließt. Die Divergenz der Bagatellgrenze von jener in
§ 2 Abs. 3 Z 1 erscheint sachlich gerechtfertigt, weil sie einen
sehr begrenzten Tatbestand betrifft, der üblicherweise die Belieferung mit
Heizöl für Heizzwecke erfasst.
Zu Z 6
(Art. II § 5 Abs. 6 Z 1):
Im Hinblick auf
den mit einer Notstandsreservenhaltung verbundenen hohen Kapitalbedarf für die
Beschaffung von Krisenbeständen, welcher grundsätzlich nur durch Fremdfinanzierungen
(Anleihen, Darlehen und Kredite) gedeckt werden kann, ist es zur
wirtschaftlichen Absicherung des mit einer Bundeshaftung ausgestatteten
Lagerhalters (im Besonderen des mit einer Bestandshaltung einhergehenden
Bestandsrisikos) zweckmäßig, allfällige Gewinne aus der Tätigkeit des
Lagerhalters zu thesaurieren und die Gewinne zur Bildung von Eigenkapital oder
zur Stärkung desselben zu verwenden.
Die Zuweisung von
Gewinnen aus der Veräußerung von Lagerbeständen an eine gebundene,
unversteuerte Rücklage knüpft an den mit einer Nachbeschaffung von
Krisenbeständen anfallenden hohen Kapitalbedarf an. So würde die aus einer Veräußerung
von Krisenbeständen erzielte Liquidität durch die von den Buchgewinnen zu
berechnende und anfallende Körperschaftsteuer entsprechend vermindert werden,
wodurch für eine Nachbeschaffung von Krisenbeständen keine ausreichende Liquidität
mehr zur Verfügung stünde. Das würde in Verbindung mit hohen Wiederbeschaffungskosten
- von diesen muss auch in Zukunft ausgegangen werden - einen zusätzlichen
Finanzierungsbedarf erzeugen und dementsprechend durch erforderliche
Kreditaufnahmen zu einer Ausweitung der Bundeshaftung und somit des Haftungsrisikos
des Bundes führen. Des Weiteren würden die zusätzlich anfallenden Kapitalkosten
die Bevorratungskosten erhöhen.
Sollte eine
Beschaffung von Lagerbeständen gemäß § 5 Abs. 6 Z 7 nicht
innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Bildung der Rücklage erfolgen, ist
diese steuerlich wirksam aufzulösen.
Zu Z 7
(Art. II § 5 Abs. 6 Z 10):
Durch die
Bestimmung des § 5 Abs. 6 Z 10 soll zum Ausdruck gebracht
werden, dass Lagerbestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen
Pflichtnotstandsreserven nicht in Hochpreisphasen aufgebaut werden dürfen.
Darüberhinaus wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, abweichend von den
überbundenen Pflichtnotstandsreserven, in Tiefpreisphasen Vorräte anzulegen, um
so eine marktkonforme Gestion der Gesellschaft zu ermöglichen.
Zu Z 9
(Art. II § 8 Abs. 4):
Im Sinne einer
Gleichbehandlung der fossilen und biogenen Energieträger sind für die
Biokraftstoffe und für Chemierohstoffe die im § 8 Abs. 4 festgelegten
Umrechnungsschlüssel anzuwenden, zumal gemäß § 8 Abs. 1
(Substitutionsbestimmungen) anstelle von Rohstoffen zur direkten Erzeugung von
Biokraftstoffen oder von Biokraftstoffen selbst, diese gegen fossile
Energieträger substituiert werden können.
Die
Umrechnungsschlüssel für die einzelnen Rohstoffe zu direkten Erzeugung von
Biokraftstoffen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
(gemäß § 1 Abs. Z 3a) festzulegen.
Zu Z 10
(Art. II § 11 Abs. 2):
Durch die
Neuregelung soll sichergestellt bzw. klargestellt werden, dass im Fall von
Verschmelzungen von vorratspflichtigen Unternehmungen die Rechte und Pflichten
nach dem EBMG auf den bzw. die Rechtsnachfolger übergehen.
Zu Z 11
(Art. II § 19):
Die Neuregelung
dient der Klarstellung, dass die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 11
bis 18 auch für statistische Zwecke i.S.d. § 25 verwendet werden dürfen.
Zu Z 12
( Art. II § 22 Z 11):
Die neue
Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 (Z. 7) für Händler, die nicht der
Vorratspflicht unterliegen und an Endverbraucher liefern, erfordert eine
entsprechende Ergänzung der Strafbestimmung.
Zu Z 13
(Anlage zu Art. II § 18):
Aufgrund ständiger
Änderungen der TARIC-Postionen sowie der einstelligen nationalen Positionen des
Österreichischen Gebrauchszolltarifs ist das Beispiel für Flugbenzin nicht
sinnvoll, weshalb der Klammerausdruck „(z.B. Flugbenzin: 2710 0026 002)“
ersatzlos gestrichen wird.
Zu
Artikel 5
Änderung des
Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und
Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der
Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG)
Zu Z 1
(§ 5 Abs. 6):
Geschäftseinteilung
und Geschäftsordnung sind die wesentlichsten Organisationsgrundsätze einer
geordneten, transparenten, staatlichen Verwaltung. Während die
Geschäftseinteilung einzelne Geschäfte (Aufgaben) den Untergliederungen eines
Verbandes (einer Organisation) zur Besorgung zuweist, wird durch die
Geschäftsordnung die Behandlung und der Gang der Geschäfte geregelt. Inhalt der
Geschäftsordnung ist insbesondere die Übertragung bestimmter Angelegenheiten zu
selbständigen Behandlung sowie die Ermächtigung .von Angehörigen der
Energie-Control GmbH bestimmte Angelegenheiten im Namen der Energie-Control
GmbH zu erledigen sowie die Vertretung des Geschäftsführers der Energie-Control
GmbH im Verhinderungsfall.
Zu Z 2
(§ 8):
Zu Abs. 1:
Bisher ist im
Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Energie-Control GmbH
gemäß § 73 AVG die Zuständigkeit auf den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen. Durch den
neu eingefügten letzten Satz in Abs. 1 soll die der Energie-Control GmbH
im Instanzenzug übergeordnete Energie-Control Kommission auch als jene Behörde
bestimmt werden, auf die die Zuständigkeit zur Entscheidung bei Verletzung der
Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG durch die Enrgie-Control GmbH übergeht.
Diese Änderung ist umso mehr geboten, als der Energie-Control GmbH vielfach
Entscheidungen zur Besorgung zugewiesen sind, die zum Kernbereich des
Zivilrechts zählen (z.B. Entscheidung über Ausgleichszahlungen gemäß
Abs. 7 ElWOG). Im Gegensatz zum Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
ist die Energie-Control Kommission als unabhängige Behörde mit richterlichem
Einschlag eingerichtet, was sie als „tribunal“ im Sinne des Art. 6 MRK
qualifiziert. Die Änderung entspricht daher dem verfassungsrechtlichen Gebot
dieser Bestimmung.
Zu Abs. 2:
Ist die Aufnahme
von Beweisen durch Sachverstände notwendig, so haben die Regulierungsbehörden
Sachverständige, die der Energie-Control GmbH beigegeben sind, oder sonstige
Sachverständige beizuziehen.
Zu Z 3
(§ 9 Abs. 1 Z 2):
Im Gasbereich gibt
es anders als im Elektrizitätsbereich keine „TOR“ (technisch-organisatorische
Regeln), sondern es gilt das Regelwerk der Österreichischen Vereinigung für das
Gas- und Wasserfach (ÖVGW).
Zu Z 4
(§ 10a Abs. 1):
Neben sprachlichen
Anpassungen wird klargestellt, dass sich die Streitschlichtungskompetenz nicht
nur auf Netzbetreiber, sondern auf Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen
bezieht. Die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der Ausgleichsenergie wurde
im Hinblick auf die im Verfassungsrang stehende Zuständigkeit der
Energie-Control Kommission zur Schlichtung von Streitigkeiten aus der
Abrechnung von Ausgleichsenergie (§ 16 Abs. 1 Z 6) gestrichen.
Die Mitarbeitspflicht der Unternehmen wurde hinsichtlich der Unterbreitung
eines Lösungsvorschlags erweitert.
Zu Z 5
(§ 10a Abs. 5):
Es war schon
bisher auf Grund des Wortlautes des § 10a E-RBG unstrittig, dass das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der
jeweils geltenden Fassung, in Streitschlichtungsverfahren keine Anwendung
findet. Dies soll nun auch ausdrücklich geregelt werden. Weiters wird nunmehr
ausdrücklich vorgesehen, dass die Energie-Control GmbH zur näheren Bestimmung
des Verfahrensablaufs Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle
der Energie-Control GmbH zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen hat.
Dies entspricht der bewährten Behördenpraxis.
Zu Z 6
(§ 11):
Der bisherige
Regelungsinhalt des § 11 ist durch die Erlassung des Ökostromgesetzes
BGBl. I Nr. 149/2002 obsolet geworden. § 11 soll daher
entfallen.
Zu Z 7
(§ 12 Abs. 1):
Hier erfolgt eine
Klarstellung, dass die Festlegung der Ausgleichszahlungen durch Bescheid der
Energie-Control GmbH erfolgt (vgl. auch VfGH vom 13. März 2003, V22,23/01
und G351,352/02).
Zu Z 8
(§ 14a):
Die Richtlinien
2003/54/EG (vgl. Art. 23 Abs. 1) bzw. 2003/55/EG (vgl. Art. 25
Abs. 1) sehen zahlreiche Monitoring-Tätigkeiten der Regulierungsbehörden
vor, die zum Großteil bereits durch das E-RBG, GWG und ElWOG in der geltenden
Fassung umgesetzt wurden. Die Regulierungsbehörden haben über das Ergebnis
dieser Monitoring-Tätigkeiten einen Bericht zu erstellen. § 14a E-RBG
enthält die entsprechende organisationsrechtliche Vorschrift. Klargestellt wird
überdies, dass aus verfahrensökonomischen Gründen für die Erstellung des
Berichts die Ergebnisse der langfristigen Planung für den Strom- und Gasbereich
sowie der Vorbereitungen der Lenkungsmaßnahmen herangezogen werden können.
Zu Z 9
(§ 16):
Zum Entfall
des bisherigen Abs. 1 Z 14:
Auf Grund der
bisherigen Erfahrungen in der Praxis wird das zweistufige Verfahren gemäß
§ 12b Abs. 3 GWG, in dem die Kompetenz der Energie-Control Kommission
auf die Feststellung der erforderlichen Maßnahmen bzw. Informationen beschränkt
war, durch ein einstufiges Verfahren ersetzt, das von der Energie-Control GmbH
durchgeführt wird. Diese kann künftig im Streitfall mit Bescheid entscheiden,
welche Maßnahmen und Informationen zur Erfüllung der Aufgaben des
Regelzonenführers gemäß Abs. 1 erforderlich sind. Gegen den Bescheid kann
das Rechtsmittel der Berufung an die Energie-Control Kommission erhoben werden
(§ 16 Abs. 2 E-RBG).
Zu Abs. 1
Z 7:
Hier wird der
Energie-Control Kommission eine Zuständigkeit übertragen, die gemäß Art 7 der
VO Nr. 1228/2003 über den grenzüberschreitenden Stromhandel der
Regulierungsbehörde zuzukommen hat. Es handelt sich um die die Gewährung von
Ausnahmen für neue Verbindungsleitungen.
Zu Abs. 1
Z 8:
Die Genehmigung
der langfristigen Planung bei näher bestimmten Stromnetzen (§ 22a ElWOG)
obliegt – wie auch im Gasbereich – der Energie-Control Kommission.
Zu Abs. 1
Z 9:
Die Gewährung von
Ausnahmen gemäß der VO Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang
zu Erdgasfernleitungsnetzen erfolgt ebenfalls durch die Energie-Control
Kommission.
Zu Abs. 1
Z 11:
Hier werden die
Feststellungskompetenzen der Energie-Control Kommission gemäß §§ 22
Abs. 6, 31h Abs. 3 und 39a Abs. 3 GWG erfasst.
Zu Abs. 1
Z 13:
Der
Energie-Control Kommission obliegen nun die Festsetzung von Methoden und
Kalkulationsgrundsätzen gemäß § 31h GWG und die Festlegung von Entgelten
gemäß § 31h Abs. 3 GWG mittels Verordnung.
Zu Abs. 1
Z 15:
Hier werden die
Zuständigkeiten der Energie-Control Kommission zur Genehmigung der Allgemeinen
Bedingungen des Regelzonenführers (§ 12g GWG) und der Verteilerunternehmen
(§ 26 GWG) sowie der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende
Transporte der Fernleitungsunternehmen bzw. der Inhaber von Transportrechten
(§ 31g GWG) erfasst.
Zu Abs. 1
Z 23:
Hier wird berücksichtigt,
dass die Zuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Erlassung von
Verordnungen gemäß § 39a Abs. 2 GWG sich nach der aktuellen
GWG-Novelle nicht auf die Bestimmung von Speicherkomponenten beschränkt.
Zu Abs. 1
Z 25 und 26:
Art. 22 der
Richtlinie 2003/55/EG sieht vor, dass für sogenannte „größere neue
Infrastrukturen“ (grenzüberschreitende Fernleitungen und Speicheranlagen) auf
Antrag Ausnahmen vom System des „third party access“ (TPA) bzw. von der
Anwendung der Tarifierungsregelungen gewährt werden können. Es handelt sich
dabei um eine „Kann“-Bestimmung, deren Umsetzung in das Ermessen der
Mitgliedstaaten fällt.
§ 20a GWG
enthält eine entsprechende Umsetzungsvorschrift, die aus systematischen
Erwägungen die Energie-Control Kommission als zuständige Behörde vorsieht
(diese war schon bisher gemäß § 19 Abs. 4 GWG für
Netzzugangsverweigerungsverfahren und die Bestimmung von Tarifen gemäß
§§ 23a und 23d GWG zuständig). Im E-RBG wird die entsprechende
organisationsrechtliche Bestimmung geschaffen.
Art. 7 VO
1228/2003/EG
Zu Abs. 1
Z 28:
Auf Grund der
Richtlinie 2003/55/EG sind auch grenzüberschreitende Transporte von Erdgas
einem regulierten Netzzugang unterworfen. Die Richtlinie lässt den
Mitgliedstaaten aber offen, ob die Tarife für die Inanspruchnahme der Leitungen
durch die Regulierungsbehörden festgelegt werden, oder ob lediglich die
Methoden zur Berechnung der Netznutzungsentgelte durch die Regulierungsbehörden
ex ante festgelegt werden. Der Gesetzgeber der GWG-Novelle 2005 hat sich
entschlossen, den zweiten Weg zu wählen und in § 31h die Energie-Control
Kommission als zuständige Behörde bestimmt. Im E-RBG wird die entsprechende
organisationsrechtliche Regelung geschaffen.
Zu Abs. 3:
Die Aufzählung der
Kompetenzen war an die geänderte Rechtslage anzupassen. Weiters wird
klargestellt, dass auf Leistung, Unterlassung oder Untersagung gerichtete
Bescheide der Energie-Control Kommission einen Exekutionstitel im Sinne des
§ 1 der Exekutionsordnung, RGBl. 1896/79 in der jeweils geltenden Fassung bilden.
Zu Abs. 3a:
Gemäß
Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften
für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ist
Netzzugangsberechtigten umfassenden Beschwerderechts gegen Übertragungs- und
Verteilernetzbetreiber, hinsichtlich der in den Absätzen 1, 2 und 4 leg.cit.
genannten Punkten. Über diese Beschwerden hat die Regulierungsbehörde innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde zu entscheiden. Diese
Entscheidungen sind verbindlich, bis sie gegebenenfalls auf Grund eines
Rechtsbehelfs aufgehoben werden. Eine analoge Bestimmung enthält auch
Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften
für den Erdgasbinnenmarkt.
Um den in diesen
Richtlinien enthaltenen Vorgaben zu entsprechen, war es erforderlich, die im
bisherigen Abs. 3 enthaltene sukzessive Zuständigkeit abzuändern und
mittels Sonderverfassungsgesetzbestimmung in einem neuen Abs. 3a
vorzusehen, dass die Entscheidung der Energie-Control Kommission bis durch den
in diesen Richtlinie enthaltenen Verpflichtung Österreichs zu entsprechen.
In den im Kern zum
Zivilrecht gehörigen Sachen nach Abs. 1 Z 5, 6 und 20 soll es der mit
der Entscheidung der Behörde nicht einverstandenen Partei weiterhin offen
stehen, das Gericht im streitigen Verfahren (vgl. OGH SZ 2003/149)
anzurufen. In den in Abs. 1 Z 3, 11 und 17 angeführten Sachen soll
dagegen der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof eröffnet werden, weil sie
der verwaltungsbehördlichen Aufsicht des Regulators zuzurechen sind (mögen sie
auch zivilrechtliche Belange betreffen). Auch dieser Rechtsweg erfüllt die
Anforderungen des Art. 23 der Binnenmarkt-Richtlinie.
Zu Abs. 4:
Die Neufassung
enthält eine Anpassung der in dieser Bestimmung enthaltenen Zitierungen.
Zu Z 11
(§ 26a Abs. 3):
In § 26a
Abs. 3 wird entsprechend der für den Elektrizitätsbereich schon bisher
geltenden Regelung vorgesehen, dass in Angelegenheiten der Preisbestimmung dem
Erdgasbeirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1 und 3 ernannte
Mitglieder anzugehören haben (sog. „kleiner Beirat“).
Zu
Artikel 6
Änderung des
Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG
Zu Z 1
(§ 14 Abs. 1):
Bei der
Vollziehung der Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde ergibt es sich oft, dass
viele Sachverhalte im Bereich des Marktmachtmissbrauchs auch den unlauteren
Wettbewerb berühren. Daher soll die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt sein,
in diesen Fällen Anträge auf Unterlassung gemäß § 14 des Bundesgesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984 in der
jeweils geltenden Fassung, zu stellen. Vergleichsweise in Großbritannien ist
das Office of Fair Trading (OFT) sowohl für die Vollziehung von
Wettbewerbsgesetzen als auch von Verbraucherschutzgesetzen (beispielsweise auch
von Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
Geschäftspraktiken) zuständig.
Zu Z 2
(§ 44 Abs. 5)
Die Änderungen des
Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 sollten zugleich mit dem
Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006 in Kraft treten.
Zu
Artikel 7
Änderung des
Wettbewerbsgesetzes
Zu
Art. 7 Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 6 ):
Durch die
Ermöglichung einer Antragstellung nach § 14 Abs. 1 zweiter Satz
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448, in
der jeweils geltenden Fassung, soll die Bundeswettbewerbsbehörde zur
Sicherstellung des funktionierenden Wettbewerbs mit einer weiteren sachlich
zugehörigen Aufgabe bzw. Befugnis ausgestattet werden. Diese ermöglicht
zusätzlich die Erfüllung ihrer Ziele. Die Bundeswettbewerbsbehörde soll daher
im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungstätigkeit berechtigt sein, in den
aufgezählten Fällen Anträge auf Unterlassung gemäß § 14 des Bundesgesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 zu stellen.
Im Sinne des
Zusammenarbeitsgebots der Regulatoren (wie z.B. Energie-Regulator,
Telekom-Regulator) und der Bundeswettbewerbsbehörde steht es den Regulatoren
offen, entsprechende Anträge bei der BWB anzuregen.
Zu
Art. 7 Z 2 bis 4:
Mit diesen
redaktionellen Änderungen werden die bisherigen - auf die alte Rechtslage
bezogenen - Verweise richtig gestellt.
Zu
Art. 7 Z 1 (§ 21 Abs. 2):
Die Änderungen des
Wettbewerbsgesetzes sollten zugleich mit dem Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006
in Kraft treten