Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1 - Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

1. Teil

Grundsätze

Grundsätze

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Ziele

§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5. Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

§ 6. Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 7. Begriffsbestimmungen

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 1a. Umsetzung von EU-Recht

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Ziele

§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5. Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

§ 6. Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 7. Begriffsbestimmungen

2. Teil

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

§ 8. Rechnungslegung

§ 9. Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

§ 10. Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 11. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 8. Rechnungslegung

§ 9. Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

§ 10. Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 11. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

3. Teil

3. Teil

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

§ 12. Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 13. Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 14. Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

§ 12. Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 13. Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 14. Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

4. Teil

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

1. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten

Allgemeine Pflichten

§ 15. Gewährung des Netzzuganges

§ 16. Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

§ 17. Organisation des Netzzuganges

§ 18. Bedingungen des Netzzuganges

§ 19. Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20. Verweigerung des Netzzuganges

§ 21. Streitbeilegungsverfahren

§ 15. Gewährung des Netzzuganges

§ 16. Grenzüberschreitender Stromhandel

§ 17. Organisation des Netzzuganges

§ 18. Bedingungen des Netzzuganges

§ 19. Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20. Verweigerung des Netzzuganges

§ 21. Streitbeilegungsverfahren

§ 21a. Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistungen

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Regelzonen

Regelzonen

§ 22. Einteilung der Regelzonen

§ 22. Einteilung der Regelzonen

§ 22a. Langfristplanung

2a. Abschnitt

2a. Abschnitt

Übertragungsnetze

Übertragungsnetze

§ 23. Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 24. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 25. Bestimmung der Systemnutzungstarife

§ 23. Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 24. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 25. Bestimmung der Systemnutzungstarife

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Betrieb von Verteilernetzen

Betrieb von Verteilernetzen

§ 26. Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 27. Rechte

§ 28. Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluß

§ 29. Pflichten

§ 30. Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlußpflicht

§ 31. Allgemeine Bedingungen

§ 32. Abnahmeverpflichtung von Ökoenergie und KWK-Energie

§ 33. Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie

§ 34. Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 35. entfallen

§ 36. Festlegung besonderer Meldepflichten

§ 26. Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 27. Rechte

§ 28. Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluß

§ 29. Pflichten

§ 30. Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht

§ 31. Allgemeine Bedingungen

§ 32. entfallen

§ 33. Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie

§ 34. entfallen

§ 35. entfallen

§ 36. Festlegung besonderer Meldepflichten

2. Hauptstück

2. Hauptstück

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

§ 37. Endigungstatbestände und Umgründung

§ 38. Einweisung

§ 37. Endigungstatbestände und Umgründung

§ 38. Einweisung

5. Teil

5. Teil

Erzeuger

Erzeuger

§ 39. Erzeuger

§ 40. Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 41. Kleinwasserkraftzertifikate

§ 42. Versorgung über Direktleitungen

§ 39. Erzeuger

§ 40. Ausschreibung der Primärregelleistung

§ 41. Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

§ 42. Versorgung über Direktleitungen

 

5a. Teil

 

KWK-Anlagen

 

§ 42a. Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK

§ 42b. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

§ 42c. Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

§ 42d. Berichtswesen

6. Teil

6. Teil

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung

§ 43. Netzzugangsberechtigung

§ 44. Netzbenutzer

§ 45. Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

§ 43. Netzzugangsberechtigung

§ 44. Netzbenutzer

§ 44a. Versorger letzter Instanz

§ 45. Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

§ 45a. Ausweis der Herkunft (Labeling)

§ 45b. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

§ 45c. Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

7. Teil

7. Teil

Bilanzgruppen

Bilanzgruppen

§ 46. Bildung von Bilanzgruppen

§ 47. Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 46. Bildung von Bilanzgruppen

§ 47. Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

8. Teil

8. Teil

Behörden

Behörden

§ 48. Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundes­recht geregelt werden

§ 49. Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

§ 48. Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundes­recht geregelt werden

§ 49. Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

9. Teil

9. Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen

Besondere organisatorische Bestimmungen

§ 50. entfallen

§ 51. Landeselektrizitätsbeirat

§ 52. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 53. entfallen

§ 54. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 55. Preisbestimmung

§ 56. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 57. Kundmachung von Verordnungen

§ 58. Allgemeine Bestimmungen

§ 59. Auskunftsrechte

§ 60. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 61. Berichtspflicht der Landesregierungen

§ 61a. Fonds

§ 50. entfallen

§ 51. Landeselektrizitätsbeirat

§ 52. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 54. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 55. Preisbestimmung

§ 56. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 57. Kundmachung von Verordnungen

§ 58. Allgemeine Bestimmungen

§ 59. Auskunftsrechte

§ 60. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 61. Berichtspflicht der Landesregierungen

§ 61a. entfallen

10. Teil

10. Teil

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 62. Preistreiberei

§ 63. Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 64. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 65. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

§ 62. Preistreiberei

§ 63. Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 64. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 65. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

11. Teil

11. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 66. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66a. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 67. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

§ 68. Übergangsbestimmungen

§ 68a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2004

§ 68b. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 44/2005

§ 69. Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien

§ 70. Schlußbestimmungen

§ 71. Vollziehung

§ 66. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66a. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66b      Klarstellung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Systemnutzungstarifverordnungen

§ 66c. In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 149/2002

§ 66d. In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2006

§ 67. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

§ 68. Übergangsbestimmungen

§ 68a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2004

§ 68b. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 44/2005

§ 68c. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xx/2006

§ 69. Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien

§ 70. Schlussbestimmungen

§ 71. Vollziehung

1. Teil

 

Grundsätze

 

Verfassungsbestimmung

 

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 34, 36, 38, 45 und 45a, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis 7, 66c Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegen­heiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16 Abs. 2, 21a, 23 Z 12 und 13, 29 Z 22 und 23, 25, 36, 38, 42a, 42b, 42c, 42d, 45b, 45c, 48, 53 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis 7, 66c Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden

 

Umsetzung von EU-Recht

 

§ 1a. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und

           2. die Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, (KWK-Richtlinie)

umgesetzt.

Geltungsbereich

 

§ 2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Dieses Bundesgesetz hat

           1. die Erlassung von grundsatzgesetzlichen Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft;

           2. die Bestimmung von Preisen sowie Vorschriften über die Rechnungslegung durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht zum Gegenstand.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschafts­rechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2.                (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Dieses Bundesgesetz hat

           1. die Erlassung von grundsatzgesetzlichen Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitäts­wirtschaft;

Ziele

Ziele

§ 3. (Grundsatzbestimmung) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;

           2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30. Jänner 1997; S 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen;

           3. den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen;

           4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen.

§ 3. (Grundsatzbestimmung) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;

           2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen;

           3. das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anhang II als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;

           4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen.

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

           1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;

           2. der Abschluß von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluß an ihr Netz (Allgemeine Anschlußpflicht);

           3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur;

           4. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

           5. die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen die erneuerbaren Energieträger eingesetzt werden.

(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

§ 4. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

           1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;

           2. den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);

           3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.

(2) Die Ausführungsgesetze haben den Elektrizitätsunternehmen nachstehende gemein­wirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

           1. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

           2. die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemein­interesse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

 

§ 5. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Elektrizitätsunter­nehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben.

 

Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 6. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunter­nehmen als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizi­tätsmarktes agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

§ 6. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunter­nehmen als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizi­tätsmarktes agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. “Ausgleichsenergie” die Differenz zwischen dem vereinbartem Fahrplanwert und dem tatsäch­lichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

           1. “Ausgleichsenergie” die Differenz zwischen dem vereinbartem Fahrplanwert und dem tatsäch­lichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

           2. Bilanzgruppe” die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

           2. “Bilanzgruppe” die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

           3. „Bilanzgruppenkoordinator“ eine in Form einer Aktiengesellschaft errichtete juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten;

           3. “Bilanzgruppenkoordinator” eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle auf Grund einer Konzession betreibt;

           4. “Bilanzgruppenverantwortlicher” eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanz­gruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

           4. “Bilanzgruppenverantwortlicher” eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanz­gruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

 

         4a. “dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;

           5. “Direktleitung” eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;

           5. “Direktleitung” eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet;

           6. “Drittstaaten” Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

           6. “Drittstaaten” Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

           7. “Einspeiser” einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

           7. “Einspeiser” einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

           8. “Elektrizitätsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

           8. “Elektrizitätsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

           9. “Endverbraucher” einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

           9. “Endverbraucher” einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

 

         9a. “Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;

         10. “Entnehmer” einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;

         10. “Entnehmer” einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;

         11. “Erneuerbare Energien” Wasserkraft, Biomasse, Biogas, geothermische Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden; Müll und Klärschlamm gelten jedenfalls nicht als “erneuerbare Energie”;

 

         12. “Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

         11. “Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

         13. “Erzeugung” die Produktion von Elektrizität;

         12. “Erzeugung” die Produktion von Elektrizität;

 

         13. “Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;

         14. “Fahrplan” jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognosti­zierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;

         14. “Fahrplan” jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognosti­zierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;

         15. “galvanisch verbundene Netzbereiche” Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;

         15. “galvanisch verbundene Netzbereiche” Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;

         16. “Großhändler” ein Stromhändler, der keine Übertragungs- oder Verteilungsfunktion innerhalb oder außerhalb des Netzes wahrnimmt, in dem er eingerichtet ist;

         16. “Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

 

       16a. „Haushaltskunden“ Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;

         17. “Hilfsdienste” alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

         17. „Hilfsdienste” alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

 

       17a. “hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anhang IV festgelegten Kriterien entspricht;

       17a. „horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;

       17b. “horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;

 

       17c. “in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anhang III festgelegten Methode berechnet wird;

         18. “integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitäts­unternehmen;

         18. “integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitäts­unternehmen

 

       18a. „kennzeichnungspflichtiges Werbematerial“ jedes an Endverbraucher gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von elektrischer Energie ausgerichtet ist. Hierunter fallen

                a) Werbemittel für den Produktenverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktenbroschüren

               b) sonstige standardisierte Produkt-Printmedien, welche für den Verkauf ausgerichtet sind;

                c) online bezogene Produktwerbung;

         19. “Konzernunternehmen” ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen recht­lich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;

         19. “Konzernunternehmen” ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen recht­lich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;

         20. “Kostenwälzung” ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlußnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

         20. “Kostenwälzung” ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

 

       20a. “Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

 

       20b. “Kraft-Wärme-Verhältnis“ (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

         21. “Kunden” Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

         21. “Kunden” Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

 

       21a. “KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;

 

       21b. “KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 500 kW;

 

       21c. “KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;

         22. “Lastprofil” eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

         22. “Lastprofil” eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

         23. “Lieferant” eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;

         23. “Lieferant” eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;

         24. “Marktregeln” die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

         24. “Marktregeln” die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

         25. “Netzanschluß” die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elek­trischer Energie mit dem Netzsystem;

         25. “Netzanschluss” die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elek­trischer Energie mit dem Netzsystem;

         26. “Netzbenutzer” jede natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder entnimmt;

         26. “Netzbenutzer” jede natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder entnimmt;

         27. “Netzbereich” jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

         27. “Netzbereich” jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten.

         28. “Netzbetreiber” Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

         28. “Netzbetreiber” Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

         29. “Netzebene” ein im wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

         29. „Netzebene” einen im wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;     

         30. “Netzzugang” die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden oder Erzeuger;

         30. “Netzzugang” die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden oder Erzeuger;

         31. “Netzzugangsberechtigter” Kunde und Erzeuger;

         31. “Netzzugangsberechtigter” Kunde und Erzeuger;

         32. “Netzzugangsvertrag” die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluß und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

         32. “Netzzugangsvertrag” die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

         33. “Netzzutritt” die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschluß­leistung eines bestehenden Netzanschlusses;

         33. “Netzzutritt” die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschluß­leistung eines bestehenden Netzanschlusses;

 

       33a. “Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

 

       33b. „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;

         34. “Regelzone” die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird;

         34. “Regelzone” die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird;

         35. “Regelzonenführer” derjenige, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verant­wortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens ein dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;

         35. “Regelzonenführer” denjenigen, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verant­wortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens ein dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;

 

       35a. “Reservestrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;

 

       35b. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und ‑bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

         36. “standardisiertes Lastprofil” ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

         36. “standardisiertes Lastprofil” ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

         37. “Stromhändler” eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;

         37. “Stromhändler” eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;

         38. “Systembetreiber” einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

         38. “Systembetreiber” einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

         39. “Übertragung” den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden);

         39. “Übertragung” den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz;

         40. “Übertragungsnetz” ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

         40. “Übertragungsnetz” ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

       40a. „Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber sind die Verbund Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG;

       40a. “Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber sind die Verbund Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG,

         41. “Verbindungsleitungen” Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

         41. “Verbindungsleitungen” Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

         42. “Verbundnetz” eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

         42. “Verbundnetz” eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

 

       42a. „Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbgesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;

         43. „Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;

         43. “Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;

       43a. „Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;

       43a. “Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;

         44. “Verteilung” den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteiler­netze zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;

         44. “Verteilung” den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

         45. “unabhängiger Transportnetzbetreiber” einen Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsungebun­den und unabhängig von dritten Unternehmen Investitionsentscheidungen trifft;

 

         46. „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch

                a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

               b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren,

auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;

         45. “vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch

                a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

               b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren,

auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;   

 

         46. “Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad (auch als “lower calorific values“ bezeichnet);

         47. “wirtschaftlicher Vorrang” die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichts­punkten;

         47. “wirtschaftlicher Vorrang” die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichts­punkten;

         48. “KWK-Anlagen” (“Kraftwärmekopplungsanlagen”) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;

         48. “Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;

         49. “KWK-Energie” elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird.

         49. “wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;

 

         50. “Zusatzstrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

2. Teil

 

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

 

Rechnungslegung

 

§ 8. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Alle Elektrizitätsunternehmen, die die Tätigkeit eines Netzbetreibers ausüben, haben, sofern die Summe aus unmittelbarer und mittelbarer Abgabe an elektrischer Energie mehr als 9 GWh pro Jahr überschreitet, Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Alle übrigen Elektrizitätsunternehmen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, haben eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse in der Hauptverwaltung zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.

 

(2) Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die

           1. mit verbundenen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;

           2. mit angeschlossenen Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB oder

           3. mit Unternehmen von Aktionären mit einem Anteil von mehr als 20 vH ihres Grundkapitals getätigt worden sind,

      sind im Anhang zum Jahresabschluß gesondert anzuführen.

 

(3) Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,

           1. eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre

                a) Erzeugungs- und Stromhandelstätigkeiten;

               b) Übertragungstätigkeiten;

                c) Verteilungstätigkeiten

zu führen.

           2. die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungs­regeln zu veröffentlichen;

           3. konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.

Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- oder Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.

(3) Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,

           1. eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre

                a) Erzeugungs-, Stromhandels- und Versorgungstätigkeiten;

               b) Übertragungstätigkeiten;

                c) Verteilungstätigkeiten

zu führen;

           2. die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungs­regeln zu veröffentlichen;

           3. konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.

Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- oder Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung der Vergleich­barkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung der Vergleich­barkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist.

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass sich die Prüfung der Jahresabschlüsse (§ 8 Abs. 1) auch auf die Untersuchung bezieht, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen eingehalten wird.

(5) Die Prüfung der Jahresabschlüsse (§ 8 Abs. 1) hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen eingehalten wird.

Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

 

§ 9. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben zumindest die verwaltungsmäßigen Maßnahmen zu treffen, daß ihre Tätigkeit als Betreiber eines Übertragungs­netzes getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit erfolgt.

 

Auskunfts- und Einsichtsrechte

 

§ 10. (Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, ein­schließlich der Energie-Control GmbH, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.

§ 10. (Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, ein­schließlich der Energie-Control GmbH, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere haben Elektrizitätsunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt das Elektrizitätsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

 

§ 11. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen haben Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.

 

3. Teil

 

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

 

Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

 

§ 12. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben jedenfalls die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne der Artikel 4 und 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festzulegen.

§ 12. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben jedenfalls die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne der Art. 6 und 7 der RL 2003/54/EG festzulegen.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können vorsehen, daß Stromerzeugungs­anlagen, die elektrische Energie aus erneuerbaren Energien oder Abfällen erzeugen, oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, bis zu einer bestimmten Leistung einem vereinfachten Verfahren oder einer Anzeigepflicht zu unterziehen sind. Anlagen, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, sind jedenfalls von einer Bewilligungspflicht auszunehmen.

 

(3) (Verfassungsbestimmung) Bescheide, die die Verweigerung der Genehmigung einer Errichtung oder Inbetriebnahme einer Stromerzeugungsanlage zum Gegenstand haben, sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, das diese Verweigerung unter Anführung der Gründe der Kommission mitzuteilen hat.

 

Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

 

§ 13. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromlieferungsverträge, die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben,

           1. die zur Deckung ihres Bedarfes elektrische Energie auch in Anlagen erzeugen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder von denen eine unmittelbare oder mittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von im Staatsgebiet befindlichen Menschen, Tieren und Pflanzen ausgeht oder

           2. die nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Erzeugung elektrischer Energie anfallenden Abfälle erbringen und kein Konzept für künftig aus der Erzeugung anfallende Abfälle erstellen,

sind unzulässig.

(2) [aufgehoben]

 

Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

 

§ 14. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge mit einer ein Jahr über­steigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 500 Millionen kWh im Jahr, die den Bezug von elektrischer Energie aus dem Gebiet der Europäischen Union zur inländischen Bedarfsdeckung zum Gegenstand haben, sind der Elektrizitäts-Control GmbH  zu melden. Die Elektrizitäts-Control GmbH  hat diese Stromlieferungsverträge zu verzeichnen.

 

4. Teil

 

Der Betrieb von Netzen

 

1. Hauptstück

 

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Pflichten

 

Gewährung des Netzzuganges

 

§ 15. (Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und be­stimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren.

 

Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

Grenzüberschreitender Stromhandel

§ 16. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Regelzonenführer Verbund APG AG, Tiroler Regelzone AG und VKW-Übertragungsnetz AG sowie die  Vorarlberger Illwerke AG sind verpflichtet, Transite gemäß der Richtlinie des Rates 90/5477/EWG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19, 20, 21 und 25 durchzuführen.

§ 16. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben die zur Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung 1228/2003/EG über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel geeigneten Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festzulegen.

(2) Stellt ein Elektrizitätsunternehmen den Antrag auf Durchführung eines Transits gemäß Abs. 1 so ist der Betreiber des betroffenen Netzes verpflichtet, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten.“

(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Energie-Control GmbH sorgt für die Einhaltung der Verordnung 1228/2003/EG und der auf Grund von Art. 8 der Verordnung festgelegten Leitlinien.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission der Europäischen Union (Kommission) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeden Antrag auf Elektrizitätstransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Elektrizitätstransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

entfällt

(4) Die Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages gemäß Abs. 3 zu unterrichten.

entfällt

(5) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 3 ein Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Gründe hiefür mitzuteilen.

entfällt

(6) Die im Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind verpflichtet, an einem von der Kommission nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 5 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.

entfällt

Organisation des Netzzuganges

 

§ 17. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch der Berechtigten gemäß § 15 vorzusehen, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Elektrizitäts-Control GmbH bestimmten Systemnutzungstarifen die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).

§ 17. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch der Berechtigten gemäß § 15 vorzusehen, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarifen die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).

Bedingungen des Netzzuganges

 

§ 18. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschrän­kungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

 

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Netzbetreiber einer Regelzone ihre Allgemeinen Bedingungen auf einander abstimmen. Für jene Endverbraucher, welche an die an Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 6 und 7 angeschlossen sind, die weniger als 100 000 kWh Jahres­verbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind jedenfalls standardisierte Last­profile zu erstellen. Es ist auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Lastprofile zu bestimmen. Es ist vorzusehen, dass diese standardisierten Last­profile in geeigneter Form veröffentlicht werden. Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.

 

(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;

           2. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Energieverbrauch durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;

           3. die Aufgaben der Bilanzgruppenverantwortlichen;

           4. die Grundsätze der Fahrplanerstellung;

           5. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem Regelzonenführer und den be­troffenen Netzbetreibern bekannt zu geben sind;

           6. die, den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

           7. sonstige Marktregeln.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

           2. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

           3. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

           4. die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotenen Qualitätsstufen;

           5. den Zeitraum für die Herstellung von Anschlüssen an das Netz und für Reparaturen;

           6. den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;

           7. die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;

           8. die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;

           9. jenen Standard, der bei der Rechnungslegung sowie der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist;

         10. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

         11. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

         12. die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;

         13. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

         14. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

         15. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

         16. die Art und Form der Rechnungslegung;

         17. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren habe. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Ausführungsgesetze haben weiters vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Kunden in geeigneter Weise über die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Qualitätskriterien informieren.

 

(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Netzbetreiber den Endverbrauchern die Genehmigung neuer allgemeiner Bedingungen schriftlich bekannt zu geben hat und ihnen auf deren Wunsch die neuen allgemeinen Bedingungen zuzusenden hat. Solche Änderungen sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig.

 

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen erhalten.

Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 19. (Grundsatzbestimmung) Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonen­überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass – sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmte, entgegenstehende Regelungen getroffen werden – der Netz­zugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren ist:

           1. Vorrang haben Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen;

           2. der vorhergehenden Ziffer nachgeordnet sind Transporte zur Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwerken;

           3. den unter Z 2 bezeichneten Transporten nachgeordnet sind Elektrizitätstransite im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie;

           4. die danach verbleibenden Kapazitäten sind zwischen den übrigen Berechtigten im Verhältnis der angemeldeten Leistung aufzuteilen.

§ 19. (Grundsatzbestimmung) Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonen­überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass - unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien - Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern Vorrang haben.

Verweigerung des Netzzuganges

 

§ 20. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Netzzugangs­berechtigten der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden kann:

           1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

           2. mangelnde Netzkapazitäten;

           3. wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt;

           4. wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.

Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangs­berechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.

 

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung zu finden haben, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß Abs. 2 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe haben die Ausführungsgesetze die Anwendung jener Rechtsvorschriften vorzusehen, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.

 

Streitbeilegungsverfahren

Streitbeilegungsverfahren

§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangs­berechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entschei­det – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600) vorliegt – die Elektrizitäts-Control Kommission

§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangs­berechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entschei­det – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 38 Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005) vorliegt – die Energie-Control Kommission.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage kann erst nach Zustellung des Bescheides der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitschlichtungs­verfahren gemäß Artikel 8 § 7 Abs. 2 oder nach Verstreichen der im Artikel 8 § 7 Abs. 3 vorgesehenen Frist eingebracht werden.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten kann erst nach Zustellung des Bescheides der Energie-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 E-RBG oder innerhalb der in § 16 Abs. 3a E-RBG vorgesehenen Frist eingebracht werden, sofern nicht Leistungsansprüche geltend gemacht werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungs­behörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungs­behörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.

 

Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistungen

 

§ 21a. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung Standards betreffend die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen festlegen. Insbesondere können einzuhaltende Kenngrößen betreffend die Zuverlässigkeit des Netzbetriebes festgelegt werden.

 

(2) Nähere Bestimmungen über die Überprüfung der Einhaltung der Standards gemäß Abs. 1 sowie die Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung durch die betroffenen Unternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen.

2. Abschnitt

 

Regelzonen

 

Einteilung der Regelzonen

 

§ 22. (Grundsatzbestimmung) (1) Übertragungsnetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Die Ausführungsgesetze haben für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Verbund - Austrian Power Grid AG, der Tiroler Regelzonen AG und der VKW - Übertragungsnetz AG betrieben werden, vorzusehen, dass jeweils ein Regelzonenbereich gebildet wird. Die Verbund - Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG sind als Regelzonenführer zu benennen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber haben die Ausführungsgesetze eine sinngemäße Anwendung der im § 26 Abs. 3 Z 1 bis 4 enthaltenen Grundsätze vorzusehen. Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.

 

(2) Die Ausführungsgesetze haben dem Regelzonenführer folgende Pflichten aufzuerlegen:

           1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz-/Leistungsregelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der UCTE, wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann;

           2. die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;

           3. die Organisation und den Einsatz der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve im Zusammenwirken mit dem Bilanzgruppenkoordinator;

           4. Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;

 

5.    die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen;

           5. die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen. Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforderlich, haben die Regelzonenführer - gegebenenfalls in Absprache mit den betroffenen Betreibern von Verteiler- und Übertragungsnetzen - Erzeuger zu verpflichten, Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) gegen Ersatz jener Aufwendungen zu erbringen, die durch diese Leistungen verursacht werden; dabei ist auf die Erfordernisse einer gesicherten Fernwärmeversorgung Bedacht zu nehmen. Der Ersatz der Aufwendungen für Maßnahmen, die vom Regelzonenführer angeordnet worden sind, ist von dem dem Regelzonenführer beigeordneten Übertragungsnetzbetreiber zu leisten. Der Regelzonenführer ist verpflichtet, die Meldungen der Verteilernetzbetreiber gemäß § 29 Z 12 entgegenzunehmen und zu verzeichnen;

           6. den Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators;

           7. die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien;

           8. den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudecken­den System sicherzustellen;

           9. die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Ver­rechnungsstelle durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbe­sondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

         10. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;

         11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort­lichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

 

         12. die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Behörde.

         12. die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Behörde;

         13. die Durchführung einer Langfristplanung für die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3;

         14. die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 40.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators Unternehmen ausgeschlossen sind, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass

           1. der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß Abs. 4 und 5 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;

           2. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;

           3. bei keinem der Vorstände des Bilanzgruppenkoordinators ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

           4. der Vorstand des Bilanzgruppenkoordinators auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungs­wesens nachgewiesen wird;

           5. mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

           6. kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;

           7. der Sitz und die Hauptverwaltung des Bilanzgruppenkoordinators im Inland liegen und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt;

           8. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;

           9. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.

 

(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators folgende Tätigkeiten zu umfassen haben:

           1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

           2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;

           3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

           4. die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanz­gruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

           5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

           6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

           7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

           8. die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

           9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Last­profilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Markt­teilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

         10. die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;

         11. die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;

         12. der Abschluss von Verträgen

                a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern);

               b) mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;

                c) mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;

               d) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

 

(5) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG bestehen – jedenfalls

           1. Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;

           2. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;

           3. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

           4. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;

           5. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;

           6. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;

           7. Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Ausgleichsenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Regelenergie (ungewollter Austausch, Sekundärregelung, Minutenreserveabruf), Marketmaker oder ähnliche Marktinstrumente sowie  eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote.

 

(6) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinators der Behörde anzuzeigen haben. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist die Benennung allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen zur Anzeige zu bringen. Liegen die gemäß Abs. 3  nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.

 

(7) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige gemäß Abs. 6 kein Feststellungsbescheid erlassen und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass der Benannte berechtigt ist, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr vorliegen. Das im Abs. 6 letzter Satz vorgesehene Verfahren ist anzuwenden.

 

(8) In den Fällen, in denen

           1. keine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß Abs. 6 erfolgt ist oder

           2. die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 6 erlassen hat oder

           3. die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist,

hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im Abs. 3 bestimmten Ausübungsvoraussetzungen  auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor Aufhebung dieses Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

 

 

Langfristplanung

 

§ 22a. (Grundsatzbestimmung) (1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Hochspannungsnetz (ab 110 kV-Ebene) hinsichtlich

           1. der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

           2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungs­sicherheit der Infrastruktur),

           3. sowie der Deckung der Transporterfordernisse sonstiger Kunden

zu planen.

(2) Die Landesgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für ihre Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen haben. Der Planungszeitraum wird vom Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und nichtdiskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt drei Jahre.

(3) Die Regelzonenführer haben bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.

(4) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die langfristige Planung bei der Energie-Control Kommission zur Genehmigung einzureichen ist. In der Begründung des Antrages haben die Regelzonenführer, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Regelzonenführer sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichte langfristige Planung auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen. Anträge auf Änderung der zuletzt genehmigten langfristigen Planung sind jederzeit zulässig, sofern Leitungsanlagen, die zusätzlich errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, oder sonstige wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Gesamtbeurteilung im Rahmen der langfristigen Planung für die Regelzone erforderlich machen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Im Falle von Netzengpässen in Leitungsanlagen Netzausbau in der langfristigen Planung zu berücksichtigen.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die gemäß diesen Bestimmungen jeweils zuletzt genehmigte langfristige Planung ist bei der Bestimmung von Systemnutzungstarifen gemäß §§ 25 ff hinsichtlich der die Inlandsversorgung betreffenden anteiligen Kosten beim betroffenen Netzbetreiber mit zu berücksichtigen.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die im Rahmen der Langfristplanung ermittelten Daten können für Zwecke der Energielenkung  (§§ 20i und 20j Energielenkungsgesetz) sowie für die Erstellung des Monitoringberichtes (§ 14a E-RBG) verwendet werden.

2a. Abschnitt

 

Übertragungsnetze

 

Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

 

§ 23. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Übertragungsnetzen zu verpflichten,

           1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;

           2. die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

           3. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 22 Abs. 2 Z 9 erfor­derlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;

           4. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;     

 

           5. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektri­zitätstransitrichtlinie durchzuführen;

entfällt

           6. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 25 bestimmten Systemnutzungs­tarife zu veröffentlichen;

           5. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 25 bestimmten Systemnutzungs­tarife zu veröffentlichen;

           7. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort­lichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.

           6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort­lichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

 

           7. die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen;            

 

           8. durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes, einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;

 

           9. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;

 

         10. den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;“

 

         11. Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 22 Abs. 2 Z 5);

 

         12. die von der Energie-Control GmbH gemäß § 21a festgelegten Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen einzuhalten und

 

         13. die zur Überprüfung der Einhaltung der von der Energie-Control GmbH gemäß Z 12 festgelegten Standards erforderlichen Daten an diese zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen.

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

 

§ 24. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der All­gemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.

§ 24. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der All­gemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls befristet, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.

 

Bestimmung der Systemnutzungstarife

 

§ 25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt bestimmt sich aus dem

           1. Netznutzungsentgelt;

           2. Netzbereitstellungsentgelt;

           3. Netzverlustentgelt;

           4. Systemdienstleistungsentgelt;

           5. Entgelt für Messleistungen;

           6. Netzzutrittsentgelt sowie

           7. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen.

Die in Z 1 bis 4 sowie Z 7 angeführten Entgelte sind unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen ist. Das unter Z 6 angeführte Entgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbe­treiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs. 5 Z 6 angeführte Netzebene an­geschlossen sind, anheim gestellt ist. Das unter Z 5 angeführte Entgelt ist grundsätzlich aufwands­orientiert zu verrechnen, wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission  durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt werden können.

 

(2) Die Systemnutzungstarife sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnitts­betrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Die den Preisansätzen zugrundeliegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätzen aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

 

(3) Die Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

 

(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat jedenfalls Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer.

 

(5) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

           1. Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);

           2. Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;

           3. Hochspannung (110kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 110 kV);

           4. Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;

           5. Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);

           6. Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;

           7. Niederspannung (1 kV und darunter).

 

(6) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

           1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):

                a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraft­werke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der WIEN-STROM GmbH;

               b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;

                c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vor­arlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektri­zitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 basieren, die dem Bereich gemäß lit. a zuzuordnen sind;

           2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM GmbH eigenen Höchst­spannungsanlagen der Netzebene gemäß Abs. 5 Z 3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich (Netz­bereich der Wienstrom GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;

           3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktien­gesellschaft, der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts- Aktien­gesellschaft abgedeckten Gebiete in den Abs. 5 Z 4 und 5 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;

           4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in den in Abs. 5 Z 6 und 7 angeführten Netz­ebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.

Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

 

(7) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen. Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

 

(8) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 7 sind der Elektrizitäts-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

 

(9) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist.

 

(10) Elektrizitätsunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgeltes gemäß Abs. 1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder in verrechneten Tarifpreisen ent­halten ist, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Stromrechnungen auszu­weisen. Das Entgelt für die Systemdienstleistung ist Erzeugern getrennt von allfälligen anderen Entgelten in Rechnung zu stellen oder auf Rechnungen getrennt auszuweisen.

 

(11) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgeltes hat leistungsbezogen zu erfolgen. Die Elektri­zitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien, die bei der Bestimmung der Basis für die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes heranzuziehen sind, festzulegen.

 

(12) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netz­nutzungspreisen nicht übersteigen. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes vorzugehen ist.

 

(13) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrundezulegende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Elektrizitäts-Control Kommission unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung zu bestimmen.”

 

(14) Für die Bereitstellung der Systemdienstleistung (§ 22 Abs. 2 Z 1) steht dem Regelzonenführer gegenüber Erzeugern ein Anspruch auf Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen zu.

 

3. Abschnitt

 

Betrieb von Verteilernetzen

 

Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

 

§ 26. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Landes bedarf einer Konzession.

 

(2) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessions­voraussetzungen und die Partei­stellung bei der Konzessionserteilung zu regeln.

 

(3) Für Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mehr als 100 000 Kunden angeschlossen sind, haben die Ausführungsgesetze als Konzessionsvoraussetzung vorzusehen, dass Konzessionswerber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein müssen, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Weiters haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass im Falle einer Konzessionserteilung insbesondere auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sichergestellt wird, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitäts­unternehmen ist insbesondere vorzusehen,

           1. dass die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind;

           2. dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungs­unabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind;

           3. dass für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, die tatsächliche Entscheidungsbefugnis des Verteilernetzbetreibers gewährleistet ist, wobei insbesondere sicher zu stellen ist, dass diese unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Elektrizitätsunternehmen ausgeübt wird;

           4. dass der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Landesregierung benannte Gleichbehandlungs­verantwortliche hat dieser und der Energie-Control GmbH jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen. Die für die Überwachung des Gleich­behandlungs­programms zuständige Landesregierung hat der Energie-Control GmbH jährlich einen zusammen­fassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen.

 

(4) Abs. 3 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.

 

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.

 

Rechte

 

§ 27. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlußverhältnisse – das Recht des Betreibers eines Verteilernetzes vorzusehen, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endver­braucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluß).

 

Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluß

 

§ 28. (Grundsatzbestimmung) Vom Recht gemäß § 27 sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

 

Pflichten

 

§ 29. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten:

           1. die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanz­gruppe benötigt werden;

           2. Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluß abzuschließen (Allgemeine An­schlußpflicht);

           3. Kunden sowie Erzeugern zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;

           4. die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten System­nutzungstarife unter sinngemäßer Anwendung des 2. Abschnittes zu veröffentlichen;

           5. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 1 erforderlichen ver­traglichen Maßnahmen vorzusehen;

           6. zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes;

           7. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes;

           8. zur Führung einer Evidenz über alle in seinem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppen­verantwortlichen;

           9. zur Führung einer Evidenz aller in seinem Netz tätigen Lieferanten;

         10. zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, Prüfung deren Plausibilität und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffene Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;

         11. zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile, an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber, und die Bilanzgruppenkoordinatoren;

 

         12. Engpässe im Netz ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;

         12. Engpässe im Netz ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit auch Leistungen der  an das jeweilige Verteilernetz angeschlossenen Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Verteilernetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden. Der Regelzonenführer kann erforderlichenfalls weitere Anordnungen treffen, welche über die vom Verteilernetzbetreiber angeforderten Leistungen der an das jeweilige Verteilernetz angeschlossenen Erzeuger hinausgehen (§ 22 Abs. 2 Z 5);

         13. zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferanten- sowie Bilanzgruppen­wechsel;

         14. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste sowie einer besonderen Bilanzgruppe für Ökoenergie, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanz­gruppe zu erfüllen hat;

         15. zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung;

         16. zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse;

         17. zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Elektrizitäts-Control Kommission;

         18. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort­lichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.

 

 

         19. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;

         20. den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;

         21. bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen;“

         22. die von der Energie-Control GmbH gemäß § 21a festgelegten Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen einzuhalten und

         23. die zur Überprüfung der Einhaltung der von der Energie-Control GmbH festgelegten Standards (Z 22) erforderlichen Daten an diese zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen.“

Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlußpflicht

 

§ 30. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlußpflicht vorsehen.

 

Allgemeine Bedingungen

 

§ 31. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allge­meinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbs­orientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.

§ 31. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allge­meinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbs­orientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Die Energie-Control Kommission kann auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Lieferantenwechsel durchzuführen ist in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls befristet, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Auflagen und Bedingungen können insbesondere auch Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität der vom Netzbetreiber zu erbringenden Dienstleistungen umfassen.

(2) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.

 

Abnahmeverpflichtung von Ökoenergie und KWK-Energie

§ 32. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihrem Verteilernetz angeschlossenen Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, abzunehmen. Die Menge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen hat in steigendem Ausmaß

           1. ab 1. Oktober 2001  mindestens 1 %;

           2. ab 1. Oktober 2003  mindestens 2 %;

           3. ab 1. Oktober 2005  mindestens 3 %;

           4. ab 1. Oktober 2007  mindestens 4 %

der Stromabgabe an die, an sein Netz angeschlossenen Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr zu betragen

(2) Die Netzbetreiber sind berechtigt, diese Strommengen an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.

(3) Wird das in den Ausführungsgesetzen gemäß Abs. 1 festgelegte Mindestausmaß überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindesterfordernis übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußern. Die derart erworbene Ökoenergie ist auf das Erfordernis gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(4) Die Ausführungsgesetze können Betreiber von Verteilernetzen, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, verpflichten, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen. Die Verpflichtung ist mit längstens 31. Dezember 2004 zu befristen.

entfällt

§ 33. (Verfassungsbestimmung) entfallen.

 

Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 34. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Landeshauptmänner haben für die Ab­nahme von elektrischer Energie durch Netzbetreiber aus Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, Mindestpreise zu bestimmen. Diese Mindestpreise haben sich an den durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung von elektrischer Energie aus diesen Anlagen zu orientieren, wobei die Wertig­keit der eingespeisten elektrischen Energie sowie erhaltene und laufende Förderungen zu berücksichtigen sind.

(2) Insoweit für Verteilernetzbetreiber eine Verpflichtung gemäß § 32 Abs. 4 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, bestimmt ist, sind die Landeshauptmänner ermächtigt, Mindestpreise für die Vergütung von KWK-Energie zu bestimmen. Die der Vergütung zugrunde liegenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 1 oder für den Kauf elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 3 die Erlöse, die der Netzbetreiber unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus dem Verkauf dieser elektrischen Energie erzielen kann, so ist dem Verteilernetzbetreiber der Mehraufwand zwischen den Mindest- oder Kaufpreisen und den Erlösen zu ersetzen. Dies gilt auch für die Aufwendungen hinsichtlich der Ausgleichsabgabe gemäß § 61a. Die hiefür erforderlichen Mittel sind durch einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif aufzubringen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung die Höhe dieses Zuschlages zum Systemnutzungstarif in g/kWh – ab 1. Jänner 2002 in cent/kWh – für die aus Ökoanlagen bezogene elektrische Energie zur Abdeckung dieses Mehraufwandes festzusetzen. Die Festsetzung des Zuschlages hat jährlich unter Berücksichtigung des Mehraufwandes des Vorjahres zu erfolgen, wobei allfällige Differenzbeträge im Folgejahr auszugleichen sind.

(4) Übersteigen die Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 4 die Erlöse, die der Verteilernetzbetreiber unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus dem Verkauf dieser elektrischen Energie erzielen kann, so ist dem Verteilernetzbetreiber dieser Mehraufwand zu ersetzen. Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(5) Sofern ein Landeshauptmann von seiner Ermächtigung nach Abs. 1 binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht Gebrauch macht, geht die Zuständigkeit zur Bestimmung der Mindestpreise (Abs. 1) und Festsetzung der Zuschläge (Abs. 3) auf die Elektrizitäts-Control Kommission über. Die Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission bleibt solange aufrecht, als nicht eine diese Mindestpreise und Zuschläge regelnde Bestimmung des Landeshauptmannes in Kraft tritt.

entfällt

§ 35. entfallen.

 

Festlegung besonderer Meldepflichten

§ 36. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Preisbestimmung können Elektrizitätsunter­nehmen verpflichtet werden, regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.

 

2. Hauptstück

 

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

 

Endigungstatbestände und Umgründung

 

§ 37. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben als Endigungstatbestände einer Konzession für ein Verteilernetz

           1. die Entziehung,

           2. den Verzicht,

           3. den Untergang des Unternehmens sowie

           4. den Konkurs des Rechtsträgers

vorzusehen.

(2) Die Entziehung ist jedenfalls dann vorzusehen, wenn der Konzessionsträger seinen Pflichten nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Systembetreiber auferlegten Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Systembetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbrin­gungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen) die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer übergehen und die bloße Umgründung keinen Endigungstatbestand darstellt, insbesondere keine Entziehung rechtfertigt. Vorzusehen ist weiters, daß der Nachfolgeunternehmer der Landesregierung den Übergang unter Anschluß eines Firmenbuch­auszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb angemessener Frist anzuzeigen hat.

 

Einweisung

§ 38. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über mehr als zwei Länder erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind

           1. die hindernden Umstände derart, daß eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Systembetreibers nicht zu erwarten ist, oder

           2. kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,

so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.

(3) Das gemäß Abs. 2 verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Elektrizitätsunternehmen hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsunternehmens das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 und 2 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben. § 47 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

5. Teil

 

Erzeuger

 

Erzeuger

 

§ 39. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Erzeuger zu verpflichten:

           1. sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;

           2. Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;

           3. Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;

           4. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die tech­nischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

           5. bei Teillieferungen die Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanz­gruppenverantwortlichen.

§ 39. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Erzeuger zu verpflichten:

           1. sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;

           2. Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;

           3. Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;

           4. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die tech­nischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

           5. bei Teillieferungen die Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanz­gruppenverantwortlichen.

 

           6. auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Der Erzeuger kann dafür den Ersatz jener Aufwendungen verlangen, die durch solche Leistungen verursacht werden.

 

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpass­leistung von mehr als fünf MW verpflichtet sind:

           1. die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;

           2. soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 40 erfolglos blieb;

           3. Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen;

           4. zur Befolgung der im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend.

 

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, verpflichtet sind, dem jeweiligen Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.

 

(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW verpflichtet sind, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.

 

(5) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 bis 4 haben die Ausführungsgesetze geeignete Strafbestimmungen vorzusehen, wobei für Verstöße gegen die Bestimmung des Abs. 2 eine Mindeststrafe von 10 000 Euro festzulegen ist

Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 40. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Anlagen, die auf Basis der erneu­erbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geother­mische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dies gilt ebenso für Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenem Anteil sowie bei Verbrennung von Abfällen mit hohem biogenem Anteil. Sonstige Anlagen, die auf Basis von Müll oder Klärschlamm betrieben werden, sind jedenfalls nicht als Ökoanlagen anzuerkennen. Die Anerkennung hat durch die Landes­regierung zu erfolgen. Betreiber von anerkannten Ökostromanlagen sind berechtigt, die Abnahme der von diesen Anlagen erzeugten Energie von jenem Netzbetreiber zu verlangen, an dessen Netz sie angeschlossen sind.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber anerkannter Ökostromanlagen über die aus Ökoanlagen abgegebenen Energiemengen eine Bescheinigung auszustellen haben. Erfolgt die Abnahme dieser Energiemengen nicht durch den Netzbetreiber, an dessen Netz die Ökostromanlage angeschlossen ist, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Netzbetreibers erforderlich.

Ausschreibung der Primärregelleistung

§ 40. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Bereitstellung der Primärregelleistung mittels einer vom jeweiligen Regelzonenführer regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung erfolgt.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen haben. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Höhe der bereitzustellenden Leistung den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes entspricht.

(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der Ausschreibung die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen hat.

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der jeweilige Regelzonenführer bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten hat.

Kleinwasserkraftzertifikate

§ 41. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben für Anlagen, die auf Basis von Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis 10 MW (Kleinwasserkraftwerksanlagen) betrieben werden, eine besondere Benennung durch die Landesregierung vorzusehen, mit der die Berechtigung zur Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten verbunden ist. Die Benennung ist der Elektrizitäts-Control GmbH zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von benannten Kleinwasserkraft­werksanlagen berechtigt sind, Kleinwasserkraftzertifikate abzugeben. Die Anzahl der Kleinwasserkraft­zertifikate hat der aus der Anlage abgegebenen Energiemenge zu entsprechen.

(3) Die Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh oder ein Vielfaches davon zu beziehen. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind von dem Betreiber des Netzes, in das von der Anlage eingespeist wird, zu beglaubigen. Der Netzbetreiber hat über die Beglaubigung von Kleinwasserkraft­zertifikaten ein Verzeichnis zu führen.

(4) Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen sind zu verpflichten, mit dem Bilanzgruppen­koordinator, den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern Verträge über einen besonderen Datenaustausch abzuschließen.

(5) Im Falle einer missbräuchlichen Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten haben die Aus­führungsgesetze den Widerruf der Benennung als Kleinwasserkraftwerk und die Untersagung der Aus­gabe von Kleinwasserkraftzertifikaten zwingend vorzusehen. Kommt ein Betreiber einer Kleinwasser­kraftwerksanlage seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze jedenfalls die Herausgabe der Mehrerlöse vorzusehen, die durch die Begebung von Kleinwasserkraft­zertifikaten erzielt wurden, für die kein Nachweis erbracht werden kann.

Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

§ 41. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen verpflichtet sind. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 erfolgt vierteljährlich durch die Regelzonenführer.

Versorgung über Direktleitungen

 

42. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben weiters einen Rechtsanspruch für Erzeuger und Netzbetreiber vorzusehen, ihre eigenen Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zuge­lassene Kunden über eine Direktleitung zu versorgen.

§ 42. Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch für Erzeuger zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen vorzusehen.

 

5a. Teil

 

KWK-Anlagen

 

Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK

 

§ 42a. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang IV kann die Energie-Control GmbH durch Verordnung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte bestehen aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anhang IV berücksichtigt werden.

 

(2) Bei Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 hat die Energie-Control GmbH die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, (KWK-Richtlinie) festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.

 

Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

 

§ 42b. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Landeshauptmann hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 42a Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 7 Z 17a ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.

 

(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:

           1. die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang III;

           2. die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

           3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

           4. die eingesetzten Primärenergieträger;

           5. den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;

           6. die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;

           7. die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang IV auf der Grundlage der in § 42a Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;

 

(3) Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.

 

(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

 

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

 

§ 42c. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.

 

(2) Im Zweifelsfall hat der Landeshauptmann über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

 

Berichtswesen

 

§ 42d. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Energie-Control GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich

           1. eine im Einklang mit der in Anhang III dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und

           2. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe

vorzulegen.

 

(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über seine Überwachungstätigkeit gemäß § 42b Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.

6. Teil

 

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung

 

Netzzugangsberechtigung

 

§ 43. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden ab dem 1. Oktober 2001 berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunter­nehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

 

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

 

(3) Endverbraucher, die Elektrizität unmittelbar von Stromhändlern beziehen, die nicht den Nach­weis erbringen, daß 8% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen, haben den Nachweis zu erbringen, daß 8% ihres Strombezuges aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraft­zertifikate zu erbringen.

entfällt

Netzbenutzer

 

§ 44. (Grundsatzbestimmung) (1) Netzbenutzer sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.

 

(2) Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflich­tungen

           1. Daten, Zählerwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist;

           2. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

           3. Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorge­sehenen Fristen einzuhalten;

           4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;

           5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden;

           6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort­lichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.

 

 

Versorger letzter Instanz

 

§ 44a. (Grundsatzbestimmung) (1) Wer als Netzbenutzer beabsichtigt elektrische Energie aus einem Netz zu beziehen, hat einen Liefervertrag mit einem Versorger abzuschließen. Falls trotz aufrechtem Netzzugangsvertrag, hinsichtlich dessen der Netzbetreiber kein vertragliches oder gesetzliches  Zurückbehaltungsrecht ausübt, kein Versorger bereit ist, mit einem Interessenten, der nach dem standardisierten Haushalts-Lastprofil versorgt wird, einen Liefervertrag abzuschließen, obwohl der Interessent sich nach Kräften um den Abschluss eines regulären Liefervertrages bemüht hat und er der Landesregierung das Scheitern der Vertragsverhandlungen nachgewiesen hat finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 4 Anwendung.

(2) Die Landesregierung hat jährlich wiederkehrend durch Verordnung für jedes Netzgebiet einen Versorger zu benennen, der bei Zutreffen sämtlicher in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zum Abschluss eines Liefervertrages mit dem in Abs. 1 genannten Interessenten verpflichtet ist. Es ist dabei jener Versorger zu benennen, dem im jeweiligen Konzessionsgebiet eines Verteilernetzbetreibers zum 30.6. des vorangegangenen Kalenderjahres die größte Anzahl an Zählpunkten zugeordnet war.

(3) Der nach Abs. 2 benannte Versorger ist zum Abschluss eines Liefervertrages mit einem Interessenten, auf den alle in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zutreffen, zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet. Die Belieferung hat nach Maßgabe der gemäß § 45b Abs. 2 anzuzeigenden Lieferbedingungen zu dem veröffentlichten Standardtarifzu erfolgen.

(4) Der gemäß Abs. 2 benannte Versorger ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden.  Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Versorger (einschließlich des Versorgers letzter Instanz) bereit ist, einen Liefervertrag abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Versorgers, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung solange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert.

Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

 

§ 45. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.

 

(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Anteil an verschiedenen Primärenergieträgern, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen. Dies hat auf Basis der gesamten vom Stromhändler an Endverbraucher verkauften elektrischen Energie (Händlermix) zu erfolgen.

(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf oder als Anhang zu ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix  auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials (§ 7 Z 18a). Die Ausweisung hat auf Basis der gesamten vom Versorger an Endverbraucher verkauften elektrischen Energie (Versorgermix) zu erfolgen.

 

(3) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf oder als Anhang zu ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher die Umweltauswirkungen, zumindest über CO2‑Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Versorgermix erzeugten Elektrizität, auszuweisen. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten Werbematerials

(3) Die Überwachung der Richtigkeit der Angaben der Unternehmen hat durch die Energie-Control GmbH zu erfolgen. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Stromhändler mit Bescheid aufzufordern, die Angaben richtig zu stellen.

(4) Die Überwachung der Richtigkeit der Angaben der Unternehmen hat durch die Energie-Control GmbH zu erfolgen. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Stromhändler mit Bescheid aufzufordern, die Angaben richtig zu stellen.

Ausweisung der Herkunft (Labeling)

§ 45a. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 2 hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle, Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgen.

 

(2) Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die gesamten im  vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgegebenen Mengen an Endverbraucher zugrunde zu legen.

 

(3)  Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß Abs. 1 sind als einheitlicher Händlermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers an Endverbraucher berücksichtigt. Sind die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelbar, etwa bei Einkauf über Strombörsen, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage der aktuellen Gesamtaufbringung nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) zu erfolgen.

 

(4) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht geeignet sein,  zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.

 

(5) Stromhändler haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern schlüssig dargestellt werden.

 

(6) Die Dokumentation muss, sofern der Stromhändler eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer oder einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers zu veröffentlichen.

 

(7) Die Nachweise gemäß Abs. 6 müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische Energie erzeugt worden ist, zu Ort und Zeitraum der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 430/1996, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß. Die Nachweise können für den Teil der Strombezüge entfallen, die im Herkunftsnachweissystem gemäß § 8 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, belegt sind.

 

(8) Das Ergebnis der  Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei  Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder – liegt  dieser im Ausland – am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.

 

(9) Stromhändler haben auf Verlangen der Energie-Control GmbH innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 5 bis 7 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.

 

(10) Stromhändler oder sonstige Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 8  Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Händlermix gemäß Abs. 3, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Mengen an elektrischer Energie, anzugeben.

 

 

(11) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß § 45 Abs. 2 und Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß § 45a näher zu bestimmen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

 

§ 45b. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

 

(2) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig. Solche Änderungen sind dem Kunden schriftlich spätestens drei Monate vor dem In-Kraft-Treten mitzuteilen. Wird das Vertragsverhältnis aus diesem Anlass beendet, hat das Unternehmen den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zum Zwecke der Versorgung mit elektrischer Energie rechtzeitig ein Vertrag mit einem Lieferanten nach Wahl abzuschließen ist.

 

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Versorgers;

           2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;

           3. den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;

           4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;

           5. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und

           7. Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;

           8. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 44a erfolgt.

 

(4) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.

 

(5) Durch die Regelungen der Abs. 1 bis 4 bleiben die Bestimmungen des KSschG und des ABGB unberührt.

 

Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

 

§ 45c. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) An Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für die elektrische Energie gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Preis für elektrische Energie in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen.

 

(2) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Stromhändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des § 25 Abs. 10 und der §§ 45 Abs. 2 und 45a insbesondere folgende Informationen anzugeben:

           1. Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5;

           2. das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW;

           3. die Zählpunktsbezeichnungen;

           4. die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;

           5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde; und

           6. der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.

 

(3) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Abs. 2 sowie die gemessenen Lastprofile des Netzbenutzers auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

7. Teil

 

Bilanzgruppen

 

Bildung von Bilanzgruppen

 

§ 46. (1) (Grundsatzbestimmung) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverant­wortlichen.

(2) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche muß den Anforderungen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten erforderlich sind, insbesondere in rechtlicher, administrativer und kommerzieller Hinsicht entsprechen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Bilanzgruppen­verantwortliche den Nachweis seiner fachlichen Befähigung zu erbringen hat. Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haben die Ausführungsgesetze weiters Vorschriften über die finanzielle Ausstattung zu erlassen.

(4) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist weiters zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Kommt der Bilanzgruppen­verantwortliche seinen Verpflichtungen nicht nach, haben die Ausführungsgesetze die Untersagung seiner Tätigkeit vorzusehen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Aufsicht über Bilanzgruppen­verantwortliche erfolgt durch die Energie-Control GmbH. Die Überwachung der Einhaltung der in den Ausführungsgesetzen enthal­tenen Vorschriften ist der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewiesen. Die Beurteilung der fach­lichen Befähigung sowie eine Untersagung der Tätigkeit der Bilanzgruppenverantwortlichen richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die an deren Sitz gelten. Die Zuweisung von Lieferanten oder Kunden, die keiner Bilanz­gruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat durch die Energie-Control GmbH zu erfolgen.”

 

Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

 

§ 47. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwort­lichen folgende Aufgaben zuzuweisen:

           1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betrof­fenen Regelzonenführer;

           2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbH zugewiesen wurden;

           3. die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

           4. die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

           5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppen­koordinatoren;

           6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiter­verrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

 

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:

           1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmit­gliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

           2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

           3. entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

 

           4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden, die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;

           4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden;

           5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen.

 

(3) (Grundsatzbestimmung) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Liefe­ranten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.

 

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzu­ändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.

 

8. Teil

 

Behörden

 

Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

 

§ 48. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes die Elektrizitäts-Control GmbH.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 10. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungs­bereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

 

Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

§ 49. (Grundsatzbestimmung) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind Behörden im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes

           1. die Landesregierung;

           2. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B-VG.

 

9. Teil

 

Besondere organisatorische Bestimmungen

 

§ 50. entfallen.

 

Landeselektrizitätsbeirat

§ 51. (Grundsatzbestimmung) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitäts­wirtschaftlichen Angelegenheiten haben die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorzusehen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

 

§ 52. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Elektrizitäts-Control GmbH zu erfolgen.

§ 52 (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit  wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Energie-Control GmbH zu erfolgen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhe­bungen insbesondere zu enthalten:

           1. Die Erhebungsmasse;

           2. statistische Einheiten;

           3. die Art der statistischen Erhebung;

           4. Erhebungsmerkmale;

           5. Merkmalsausprägung;

           6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

           7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

           8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung statistische Erhebungen anzuordnen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhe­bungen insbesondere zu enthalten:

           1. Die Erhebungsmasse;

           2. statistische Einheiten;

           3. die Art der statistischen Erhebung;

           4. Erhebungsmerkmale;

           5. Merkmalsausprägung;

           6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

           7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

           8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

§ 53. entfallen.

 

Automationsunterstützter Datenverkehr

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 54. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Personenbezogene Daten, die für die Durch­führung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

§ 54. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Personenbezogene Daten, die für die Durch­führung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 ernannte Mitglieder;

           4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);

           5. die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungs­verfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden, und

           6. den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 47 Abs. 2 bis 5, soweit diese Daten von dem Genannten für die Besorgung seiner Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung des BGBl. I Nr. 148/2002, ernannte Mitglieder;

           4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);

           5. die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungs­verfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.

(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 47 Abs. 2 bis 5 ermächtigt, ver­arbeitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates;

           4. denjenigen Stellen, denen anstelle der im § 49 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein Anhörungs­recht zukommt;

           5. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und

           6. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

 

Preisbestimmung

§ 55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§ 25) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungs­verfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, genannten Bundes­ministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Land­wirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG genannten Bundesministerien und Körper­schaften sowie die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebs­prüfung in dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3, den Vertretern der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Elektrizitätsbeirat vorge­nommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirats gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Elektrizitäts-Control GmbH  sowohl in dem der Begutachtung des Elektrizitätsbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Elektrizitätsbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

 

Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 56. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.

 

Kundmachung von Verordnungen

§ 57. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung” nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.

 

Allgemeine Bestimmungen

§ 58. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmun­gen festzulegen.

 

Auskunftsrechte

§ 59. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß die Landes­regierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.

 

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 60. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus § 54 Abs. 3 ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von bearbeiteten Daten an Dritte zu regeln.

 

Berichtspflicht der Landesregierungen

§ 61. (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierungen haben bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze vorzulegen.

 

Fonds

§ 61a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder haben für Netzbetreiber, inländische Stromhändler und Endverbraucher, die den, in den Ausführungsgesetzen zu den §§ 32, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 vorge­sehenen Anteil an Ökoenergie und elektrischer Energie aus der Produktion von Kleinwasserkraftwerken nicht nachweisen, eine Ausgleichsabgabe vorzusehen. Diese hat sich für Minderbezüge aus Ökoanlagen an der Differenz zwischen dem Marktpreis und den sich aus den durchschnittlichen Produktionskosten für Ökoenergie, hinsichtlich des Minderbezuges an elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerken an der Differenz zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten von Kleinwasserkraftwerken und dem Marktpreis zu orientieren. Die Einnahmen aus dieser Ausgleichsabgabe sind in einen Fonds einzubringen, dessen Mittel zweckgebunden für die Förderung von Ökoanlagen zu verwenden sind. Die Ausführungs­gesetze haben nähere Bestimmungen über die Bestimmung des Marktpreises, die Einhebung der Mittel und die Verwaltung des Fonds zu erlassen.

entfällt

10. Teil

 

Strafbestimmungen

 

Preistreiberei

Preistreiberei

§ 62. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netz­dienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 50 000 Euro – , im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 800 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 80 000 Euro – zu bestrafen.

§ 62. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netz­dienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Einbehaltung von Abgabensenkungen

Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 63. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer dem § 56 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 56 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 5000 Euro – zu bestrafen.

§ 63. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer dem § 56 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 56 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.

Allgemeine Strafbestimmungen

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld­strafe bis zu 500 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 mit 50 000 Euro – zu bestrafen, wer

           1. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nach­kommt;

           2. dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht;

           3. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt.

§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld­strafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nach­kommt;

           2. dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht;

           3. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 mit 3000 Euro – zu bestrafen, wer

           1. seiner Anzeigepflicht gemäß dem § 14 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

           2. der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;

           3. seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;

           4. seiner Verpflichtung zur Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.

§ 62 Abs. 3 gilt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 Euro – zu bestrafen, wer

           1. seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 45b Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Bestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

           2. seiner Pflicht zur Einhaltung der gemäß § 21a festgelegten Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Markteilnehmern erbrachten Netzdienstleistungen nicht nachkommt;

           3. der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;

           4. seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;

           5. seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß § 45c Abs. 1 nicht nachkommt;

           6. seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber oder Versorger gemäß § 53 Abs. 3 bzw. der auf Grund des § 53 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

           7. seiner Verpflichtung zur Übermittlung, Veröffentlichung oder Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.

§ 62 Abs. 3 gilt.

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

 

§ 65. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 

(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.

 

(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies

           1. der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder

           2. das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

 

11. Teil

 

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

 

§ 66. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 70 Abs. 2 und § 71 Abs. 3 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft.

(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeich­neten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der §§ 8 und 9 mit 19. Februar 1999 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 19. Februar 1999 in Kraft gesetzt werden.

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 8 und 9 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und finden für alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Verordnungen auf Grund es § 8 Abs. 4 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Dezember 1998 in Kraft gesetzt werden.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf bei Inkrafttreten als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen und auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, Anwendung.

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des Preisgesetzes 1992 erlassenen Bescheide gelten

           1. soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an Betreiber von Übertragungsnetzen zur Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten, als Bescheide auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbaren Bundesrechts;

           2. soweit sie sich an Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen zur Lieferung an zugelassene Kunden richten, bis zur Erlassung von Verordnungen oder Bescheiden gemäß den §§ 25 und 34 in Verbindung mit § 55 sowohl als den Systemnutzungstarif als auch den Preis für die Lieferung von elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen bestimmende Bescheide.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts als Bundesgesetz in Geltung.

 

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 71 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die §§ 24, 31, 46 Abs. 5 und 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. März 2001, die §§ 10, 20 Abs. 2 und 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Erlassung von Verordnungen auf Grund des § 25 ist bis zum 30. September 2001 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die übrigen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt werden.

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammen­hängenden Nebenleistungen sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 zu Ende zu führen.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, Anwendung.

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht geltenden Bestimmungen des BGBl. I Nr. 121/2000, erlassenen Bescheide gelten, soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an Betreiber von Übertragungsnetzen zur Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten – ausgenommen hinsichtlich der in diesen Bescheiden enthaltenen Preisansätze – als Bescheide auf Grund des im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen, unmittelbaren Bundesrechts bis zur Erlassung von diese Sachgebiete regelnden Bescheiden oder Verordnungen der Elektrizitäts-Control GmbH  aufrecht.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control Kommission als Bundesgesetz in Geltung.

(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des § 47 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen gemäß § 34 in der Fassung des BGBl. I Nr. 121/2000 als Bundesgesetze in Kraft.

(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge, die vor dem 19. Februar 1999 abgeschlossen wurden und die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten im Sinne des § 13 Abs. 1 zum Gegenstand haben, sind – sofern ihre Laufzeiten über den 1. Oktober 2001 hinausgehen – bis spätestens 1. Dezember 2001 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen. Eine Kündigung dieser Stromlieferungsverträge hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Diese Verträge sind der Elektrizitäts-Control GmbH zugänglich zu machen.

 

Klarstellung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Systemnutzungstarifverordnungen

§ 66b. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden vom 18. Februar 1999, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, ist nach Maßgabe des Abs. 2 auf im Zeitraum vom 19. Februar 1999 bis zum Ablauf des 22. September 1999 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden vom 22. September 1999, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, ist nach Maßgabe des Abs. 2 auf im Zeitraum vom 23. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Verordnungen sind nicht gegenüber denjenigen Normadressaten anzuwenden, denen aufgrund eingebrachter Individualanträge (Art. 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 B-VG) im Zuge der Aufhebung dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof oder im Zuge des Ausspruches der Gesetzwidrigkeit der Verordnungen Anlassfallwirkung im Sinne des Art. 139 Abs. 6 oder des Art. 140 Abs. 7 B-VG zuzuerkennen ist. Eine rückwirkende Beseitigung aus dem Rechtsbestand der in Abs. 1 angeführten Verordnungen für alle anderen Normadressaten ist mit der Aufhebung oder mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht verbunden.

 

In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 149/2002

§ 66c. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 10 erster Satz, 20 Abs. 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 1, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4, 66b und § 71 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. 149/2002 treten mit dem, der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Aufhebung des § 33 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 45 Abs. 2 und 3 und 45a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 14, 45 Abs. 1 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, treten mit dem, der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2006

§ 66d. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 10, 22a Abs. 5 bis 9, 24 Abs. 1 und 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 42a bis 42d sowie die Anlagen I bis V in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 21. Februar 2006 in Kraft.

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 1a, 2 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 3 bis 5, 16 Abs. 2, 21 Abs. , 21a, 45 Abs. 2 bis 4, 45a Abs. 11, 45b, 45c, 52 Abs. 1 und 2, 54 und 62 bis 64 Abs. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 folgenden Tag erlassen werden.

(4) (Grundsatzbestimmung) Die §§ 32, 43 Abs. 3 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die § 16 Abs. 1 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

§ 67. (Grundsatzbestimmung) (1) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 131/1979 außer Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß mit Inkrafttreten der den Gegenstand der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes regelnden Ausführungsgesetze die bisher geltenden elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen mit Ablauf des 18. Februar 1999 außer Kraft treten, soweit diese Bestimmungen enthalten, die in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes erlassen wurden.

(3) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

(4) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 68. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes

           1. ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert gelten und daß anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende geführt werden;

           2. elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilen, als Endverbraucher im Sinne des § 7 Z 9 gelten, ohne daß alle übrigen Voraussetzungen des § 7 Z 26 vorliegen.

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2004

§ 68a. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 7 Z 46 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession der in Ausführung des § 26 erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen sind, bis spätestens 1. Jänner 2006 der Landesregierung ein Unternehmen zu benennen haben, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der in Ausführung des § 26 erlassenen Landesgesetzes zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.

(2) (Grundsatzbestimmung) Abs. 1 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitäts­unternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 7 Z 46 gehören, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100 000 nicht übersteigt.

(3) (Grundsatzbestimmung) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 1 nicht nach, hat die Landesregierung gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Bescheide, die im Widerspruch zu § 7 Z 40a stehen, spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des jeweiligen Ausführungsgesetzes außer Kraft treten. Sie haben weiters vorzusehen, dass Verträge, die von einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 7 Z 40a als Verträge gelten, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrundeliegen.

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt. Die Ausführungsgesetze gemäß § 22 oder § 26 schließen die Fortsetzung oder Begründung einer Organschaft gemäß § 2 Umsatzsteuergesetz und § 9 Körperschaftsteuergesetz nicht aus.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wird, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am betreffenden Netz übertragen werden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 44/2005

§ 68b. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer eine Kapitalgesellschaft zu benennen haben, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab 1. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im § 22 Abs. 4 und 5 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2) Ist bis zum 1. Juli 2005 die Frist von sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 7 nicht abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige gemäß § 22 Abs. 6 oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 22 Abs. 6 erlassen oder tritt ein Ausführungsgesetz erst nach dem 1. Juli 2005 in Kraft, so darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.

 

Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien

§ 69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähig­keit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraus­setzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§ 26 E-RBG), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

           1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;

           2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;

           3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.

(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind so zu bemessen, dass durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebs­beihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs. 2 Z 2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzern­internen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.

(4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie ins­besondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmens­spezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs. 5 gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.

(5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten des Elektrizitäts­wirtschafts- und -organisationsgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren.

(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs. 1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat.

(7) Die von der Elektrizitäts-Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebs­beihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Die Elektrizitäts-Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer, privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs. 6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.

(9) Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998, sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anderslautender vertraglicher Verein­barungen, jedenfalls bis zum 1. Oktober 2001 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundes­gesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß § 44 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998, sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszu­nehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde und auf Verträge gemäß § 70 Abs. 2 findet diese Bestimmung keine Anwendung.

(10) Die in Verträgen gemäß Abs. 9 enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunter­nehmen unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im § 66 Abs. 5 erwähnten Bescheide bis zum 1. Oktober 2001 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinnge­mäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 55 des Elektrizitätswirtschafts- und -organi­sationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998, die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchstpreise bis zum 1. Oktober 2001 dergestalt zu bestimmen, dass die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß § 25 festzusetzenden Systemnutzungstarife vermin­derten gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent und ab 1. Jänner 2001 um 50 Prozent reduziert wird. Mit 1. Oktober 2001 ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Markt­preisniveau diesen Verträgen zugrunde zu legen.

(11) Abs. 9 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 10 finden auf Verträge keine Anwendung, die nach dem 17. August 1998 abgeschlossen wurden.

 

Schlußbestimmungen

§ 70. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerke­vertragswerk 1988 bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

 

Vollziehung

§ 71. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen. Die Ausführungsgesetze sind spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen.

(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 66 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Vollziehung der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 21 Abs. 2 und 3 sowie des § 65 der Bundesminister für Justiz;

           2. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(5) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonen­führer und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 oder – sofern eine Verordnung gemäß Abs. 8 erlassen wird, ab dem in dieser Verordnung bestimmten Zeitpunkt – allen Kunden Netzzugang zu gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 121/2000, zu erlassen und in Kraft zu setzen. Bezüglich der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Bilanzgruppenverantwortlichen ist vorzusehen, daß diese bis spätestens drei Monate vor dem durch § 71 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts-Control Kommission  zur Genehmigung vorzulegen sind.

(6a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2004 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 63/2004 zu erlassen und in Kraft zu setzen.

(6b) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2005 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 44/2005 zu erlassen und in Kraft zu setzen.

 

 

(6c) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. xxx/2006 zu erlassen und in Kraft zu setzen.

(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, enthaltenen Grundsatz­bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberali­sierung des Elektrizitätsbinnenmarktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 5 genannten Zeitpunkt auf den 1. Juli 2001 oder auf den 1. Jänner 2002 verlegen.

(9) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 20 Abs. 2, 24, 31, 33, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4 und 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 ist die Bundes­regierung betraut.

(10) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 ist die Bundesregierung betraut.

 

 

(11) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 22a Abs. 5 bis 9, 24 Abs. 1 und 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 ist die Bundesregierung betraut.

Anlage

(zu § 25 Abs. 6 Z 2)

Die Unternehmen, auf die in § 25 Abs. 6 Z 2 Bezug genommen wird, sind:

           a) die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts – Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgen­land;

          b) die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten;

           c) die EVN AG für das Bundesland Niederösterreich;

          d) die Energie AG Oberösterreich für das Bundesland Oberösterreich;

           e) die Salzburger Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft für das Bundesland Salzburg;

           f) die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark;

          g) die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol;

          h) die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg;

          h) die WIENSTROM GmbH für das Bundesland Wien.

Anlage I

(zu § 25 Abs. 6 Z 2)

Die Unternehmen, auf die in § 25 Abs. 6 Z 2 Bezug genommen wird, sind:

           a) die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts – Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgen­land;

          b) die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten;

           c) die EVN AG für das Bundesland Niederösterreich;

          d) die Energie AG Oberösterreich für das Bundesland Oberösterreich;

           e) die Salzburger Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft für das Bundesland Salzburg;

           f) die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark;

          g) die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol;

          h) die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg;

          h) die WIENSTROM GmbH für das Bundesland Wien.

 

Anlage II

(zu den §§ 3 Z 3 und 42a Abs. 1)

KWK-Technologien im Sinne des § 3 Z 3 ElWOG

           a) Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)

          b) Gegendruckdampfturbine

           c) Entnahme-Kondensationsdampfturbine

          d) Gasturbine mit Wärmerückgewinnung

           e) Verbrennungsmotor

           f) Mikroturbinen

          g) Stirling-Motoren

          h) Brennstoffzellen

            i) Dampfmotoren

            j) Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum

           k) Jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Begriffsbestimmung des § 7 Z 20a gilt.

 


Anlage III

(zu den §§ 42b und 42c)

Berechnung des KWK-Stroms

Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWK-Anlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.

           a) Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:

                 i) bei KWK-Blöcken des Typs b), d), e), f), g) und h) gemäß Anhang II mit einem von der Energie-Control festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 % und

                ii) bei KWK-Blöcken des Typs a) und c) gemäß Anhang II mit einem von der Energie-Controlfestgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.

          b) Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a Ziffer i genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs b), d), e), f), g) und h) gemäß Anhang II) oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs a) und c) gemäß Anhang II) wird die KWK nach folgender Formel berechnet:

 

EKWK = QKWK · C

Hierbei ist:

EKWK                                  die Strommenge aus KWK

C                             die Stromkennzahl

QKWK                      die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).

Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke des Typs a), b), c), d) und e) gemäß Anhang II verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:

Typ

Standardstromkennzahl C

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)

0,95

Gegendruckdampfturbine

0,45

Entnahme-Kondensationsdampfturbine

0,45

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung

0,55

Verbrennungsmotor

0,75

Werden Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typs f), g), h), I), j) und k) gemäß Anhang II angewendet, so sind diese zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen.

           c) Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den Buchstaben a) und b) genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.

          d) Die Energie-Control kann die Stromkennzahl als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmen, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.

           e) Die Energie-Control kann für die Berechnungen nach den Buchstaben a) und b) andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.

 

Anlage IV

(zu § 42a)

Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses

Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.

                a) Hocheffiziente KWK

Im Rahmen dieser Richtlinie muss „hocheffiziente KWK“ folgende Kriterien erfüllen:

die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Buchstabe b) berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;

die Erzeugung in KWK-Klein- und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.

               b) Berechnung der Primärenergieeinsparungen

Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK gemäß Anhang III ist anhand folgender Formel zu berechnen:

PEE                        Primärenergieeinsparung.

KWK Wh                             Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK-Erzeugung, definiert als jährliche Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-           Strom­erzeugung eingesetzt wurde.

Ref Wh                 Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung.

KWK Eh                               elektrischer Wirkungsgrad der KWK, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-                Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-             Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß § 42b auszustellen.

Ref Eh                   Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung.

           c) Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/8/EG.

Werden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/8/EG berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter Buchstabe b) dieses Anhangs zu berechnen, wobei

„KWK Wh„ durch „Wh„ und

„KWK Eh„ durch „ Eh„ ersetzt wird.

Wh bezeichnet den Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt wurde.

Eh bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß § 42b auszustellen.

d) Die Energie-Control kann für die Berechnung nach den Buchstaben b) und c) andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.

           e) Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.

           f) Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme

Anhand der Grundsätze für die Festlegung der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß § 42a und der Formel unter Buchstabe b) dieses Anhangs ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.

Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:

           1. Beim Vergleich von KWK-Blöcken gemäß Art. 3 mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Primärenergieträgern verglichen werden.

           2. Jeder KWK-Block wird mit der besten, im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen.

           3. Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK-Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind.

           4. Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.

 

Anlage V

(zu § 42a)

Kriterien für die Analyse der einzelstaatlichen Potenziale für hocheffiziente KWK

a) Bei der Prüfung der nationalen Potenziale gemäß § 42c ist zu untersuchen,

           1. welche Brennstoffe voraussichtlich zur Ausschöpfung des KWK-Potenzials eingesetzt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Frage, in welchem Umfang der Einsatz erneuerbarer Energieträger in den einzelstaatlichen Wärmemärkten durch KWK gefördert werden kann;

           2. welche der KWK-Technologien des Anhangs I voraussichtlich zur Ausschöpfung des nationalen KWK-Potenzials eingesetzt werden;

           3. welche Art der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom bzw., soweit durchführbar, von mechanischer Energie durch die hocheffiziente KWK ersetzt werden soll;

           4. welcher Anteil des Potenzials auf die Modernisierung bestehender Kapazitäten und welcher auf den Bau neuer Kapazitäten entfällt.

b) Die Analyse muss geeignete Verfahren zur Beurteilung der Kosteneffizienz (in Form von Primärenergieeinsparungen) der Erhöhung des Anteils der hocheffizienten KWK am nationalen Energiemix enthalten. Bei der Analyse der Kosteneffizienz werden ferner einzelstaatliche Verpflichtungen im Rahmen der Klimaschutzverpflichtungen berücksichtigt, die die Gemeinschaft mit dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eingegangen ist.

c) Im Rahmen der Analyse des nationalen KWK-Potenzials sind auch die Potenziale für die Jahre 2010, 2015 und 2020 sowie nach Möglichkeit jeweils eine Kostenschätzung für diese Jahre anzugeben.