Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2 - Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

1. Teil

Grundsätze

Grundsätze

§ 1.         Verfassungsbestimmung

§ 1a.       Umsetzung von EU-Recht

§ 2.         Anwendungsbereich

§ 3.         Ziele

§ 4.         Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5.         Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

§ 6.         Begriffsbestimmungen

§ 1.         Verfassungsbestimmung

§ 1a.       Umsetzung von EU-Recht

§ 2.         Anwendungsbereich

§ 3.         Ziele

§ 4.         Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5.         Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

§ 6.         Begriffsbestimmungen

2. Teil

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen

§ 7.         Rechnungslegung

§ 7. Rechnungslegung

3. Teil

3. Teil

Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten

Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten

§ 8.         Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 9.         Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 10.       Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

§ 11.       Informationspf

§ 8.         Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 9.         Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 10.       Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

§ 11.       Informationspflicht

4. Teil

4. Teil

Betrieb von Netzen

Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

1. Hauptstück

Regelzonen

Regelzonen

§ 12.       Regelzonen

§ 12a.     Regelzonenführer

§ 12b.     Pflichten der Regelzonenführer

§ 12c.     Unabhängigkeit des Regelzonenführers

§ 12d.     Verwaltung der Transportkapazitäten in den Fernleitungen

§ 12e.     Berücksichtigung von Kapazitätsengpässen in der langfristigen Planung

§ 12f.      Entge

§ 12.       Regelzonen

§ 12a.     Regelzonenführer

§ 12b.     Pflichten der Regelzonenführer

§ 12c.     Unabhängigkeit des Regelzonenführers

§ 12d.     Verwaltung der Transportkapazitäten in den Fernleitungen

§ 12e.     Langfristige Planung

§ 12f.      Entgelt für den Regelzonenführer

§ 12g.     Maßnahmen zur Beseitigung von kurz- oder mittelfristigen Kapazitätsengpässen

§ 12h.     Allgemeine Bedingungen des Regelzonenführers

2. Hauptstück

2. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen

Ausübungsvoraussetzungen

§ 13.       Genehmigung

§ 14.       Genehmigungsvoraussetzungen

§ 15.       Technischer Betriebsleiter

§ 16.       Geschäftsführer

§ 13.       Genehmigung

§ 14.       Genehmigungsvoraussetzungen

§ 15.       Technischer Betriebsleiter

§ 16.       Geschäftsführer

3. Hauptstück

3. Hauptstück

Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Rechte und Pflichten

Allgemeine Rechte und Pflichten

1. Unterabschnitt

1. Unterabschnitt

Netzzugang für  inländische Kunden

Netzzugang für  inländische Kunden

§ 17.       Gewährung des Netzzugangs

§ 18.       Diskriminierungsverbot

§ 19.       Verweigerung des Netzzugangs

§ 19a.     Transparenz von Netzkapazitäten

§ 20.       Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 21.       Streitbeilegungs- und Schlichtungsverfahren

§ 22.       Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

§ 17.       Gewährung des Netzzugangs

§ 18.       Diskriminierungsverbot

§ 19.       Verweigerung des Netzzugangs

§ 19a.     Transparenz von Netzkapazitäten

§ 19b.     Veröffentlichung von Informationen

§ 20.       Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 20a.     Neue Infrastrukturen

§ 21.       Streitbeilegungsverfahren

§ 22.       Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

2. Unterabschnitt

2. Unterabschnitt

Systemnutzungsentgelt

Systemnutzungsentgelt

§ 23.       Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts

§ 23a.     Ermittlung des Netznutzungsentgelts

§ 23b.     Netzebenen und Netzbereiche

§ 23c.     Netze unterschiedlicher Betreiber

§ 23d.     Verfahren

§ 23e.     Entgelt für Gegenflüsse

§ 23.       Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts

§ 23a.     Ermittlung des Netznutzungsentgelts

§ 23b.     Netzebenen und Netzbereiche

§ 23c.     Netze unterschiedlicher Betreiber

§ 23d.     Verfahren

§ 23e.     Entgelt für Gegenflüsse

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Verteilernetzbetreiber

Verteilernetzbetreiber

§ 24.       Pflichten der Verteilerunternehmen

§ 25.       Allgemeine Anschlusspflicht

§ 26.       Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen

§ 27.       Änderung von Netzbedingungen

§ 28.       Lastprofile

§ 29.       Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen

§ 30.       Informationspflichten

§ 24.       Pflichten der Verteilerunternehmen

§ 25.       Allgemeine Anschlusspflicht

§ 26.       Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen

§ 27.       Änderung von Netzbedingungen

§ 28.       Lastprofile

§ 29.       Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen

§ 29a.     Veröffentlichung von Messpreisen

§ 30.       Informationspflichten

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Fernleitungsunternehmen

Fernleitungsunternehmen

1. Unterabschnitt

1. Unterabschnitt

Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen

Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen

§ 31.       Fernleitungen

§ 31a.     Pflichten der Fernleitungsunternehmen

§ 31b.     Betriebspflicht

§ 31.       Fernleitungen

§ 31a.     Pflichten der Fernleitungsunternehmen

§ 31b.     Betriebspflicht

2. Unterabschnitt

2. Unterabschnitt

Grenzüberschreitende Transporte

Grenzüberschreitende Transporte

§ 31c.     Grenzüberschreitende Erdgastransporte

§ 31d.     Netzzugangsberechtigung bei grenzüberschreitenden Erdgastransporten

§ 31e.     Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung

§ 31f.      Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte

§ 31g.     Entgelt für grenzüberschreitende Transporte

§ 31h.     Erdgastransit

§ 31c.     Grenzüberschreitende Erdgastransporte

§ 31d.     Netzzugangsberechtigung bei grenzüberschreitenden Erdgastransporten

§ 31e.     Gewährung und Organisation des Netzzuganges

§ 31f.      Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung

§ 31g.     Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte

§ 31h.     Entgelt für grenzüberschreitende Transporte

§ 31i.      Erdgastransit

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie

Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie

§ 32.       Ausübungsvoraussetzungen

§ 33.       Konzessionsvoraussetzungen

§ 33a.     Konzessionsrücknahmen, Erlöschen der Konzession und besondere Bewilligungen

§ 33b.     Aufgaben

§ 33c.     Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

§ 33d.     Allgemeine Bedingungen

§ 33e.     Clearingentgelt

§ 33f.      Vorbereitung auf die Marktöffnung

§ 32.       Ausübungsvoraussetzungen

§ 33.       Konzessionsvoraussetzungen

§ 33a.     Konzessionsrücknahmen, Erlöschen der Konzession und besondere Bewilligungen

§ 33b.     Aufgaben

§ 33c.     Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

§ 33d.     Allgemeine Bedingungen

§ 33e.     Clearingentgelt

§ 33f.      Vorbereitung auf die Mark

4. Hauptstück

4. Hauptstück

Haftpflicht

Haftpflicht

§ 34. Haftungstatbestände.

§ 35. Haftungsgrenzen.

§ 36. Haftungsausschluss

§ 37. Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

§ 34.       Haftungstatbestände.

§ 35.       Haftungsgrenzen.

§ 36.       Haftungsausschluss

§ 37.       Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

5. Hauptstück

5. Hauptstück

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens

§ 38. Endigungstatbestände

§ 38a. Entziehung und Untersagung

§ 38b. Umgründung

§ 38c. Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

§ 38d. Zurücklegung der Genehmigung

§ 38e. Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

§ 38.       Endigungstatbestände

§ 38a.     Entziehung und Untersagung

§ 38b.     Umgründung

§ 38c.     Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

§ 38d.     Zurücklegung der Genehmigung

§ 38e.     Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

6. Hauptstück

6. Hauptstück

Speicherunternehmen

Speicherunternehmen

§ 39. Zugang zu Speicheranlagen

§ 39a. Speichernutzungsentgelte

§ 39b. Vorlage von Vert

§ 39.       Zugang zu Speicheranlagen

§ 39a.     Speichernutzungsentgelte

§ 39b.     Vorlage von Verträgen

§ 39c.     Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang

§ 39d.     Pflichten von Speicherunternehmen

5. Teil

5. Teil

Netzbenutzer

Netzbenutzer

1. Hauptstück

1. Hauptstück

Erdgashändler

Erdgashändler und Versorger

§ 40. Erdgashändler

§ 40.       Erdgashändler und Versorger

§ 40a.     Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

2. Hauptstück

2. Hauptstück

Netzzugangsberechtigte

Netzzugangsberechtigte

§ 41. Rechte der Netzzugangsberechtigten

§ 41a. Beantragung des Netzzugangs durch Erdgasunternehmen

§ 41b. Geltendmachung des Rechtes auf Netzzugangs

§ 41.       Rechte der Netzzugangsberechtigten

§ 41a.     Beantragung des Netzzugangs durch Erdgasunternehmen

§ 41b.     Geltendmachung des Rechtes auf Netzzugangs

3. Hauptstück

3. Hauptstück

Bilanzgruppen

Bilanzgruppen

§ 42. Bildung von Bilanzgruppen

§ 42a. Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 42b. Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 42c. Zulassung von Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 42d. Widerruf bzw. Erlöschen der Genehmigung

§ 42e. Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe

§ 42f. Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen

§ 42g. Erdgasbörsen

§ 42.       Bildung von Bilanzgruppen

§ 42a.     Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 42b.     Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 42c.     Zulassung von Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 42d.     Widerruf bzw. Erlöschen der Genehmigung

§ 42e.     Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe

§ 42f.      Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen

§ 42g.     Erdgasbörsen

§ 42h.     Datenübermittlung an den Regelzonenführer

6. Teil

6. Teil

Erdgasleitungsanlagen

Erdgasleitungsanlagen

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Beschaffenheit der Erdgasleitungsanlagen

Beschaffenheit der Erdgasleitungsanlagen

§ 43. Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen

§ 43.       Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

§ 44. Genehmigungspflicht

§ 45. Voraussetzungen

§ 46. Vorprüfung

§ 47. Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 48. Parteien

§ 49. Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

§ 50. Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende

§ 51. Eigenüberwachung

§ 52. Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage

§ 53. Erlöschen der Genehmigung

§ 54. Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen

§ 55. Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

§ 56. Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage

§ 44.       Genehmigungspflicht

§ 45.       Voraussetzungen

§ 46.       Vorprüfung

§ 47.       Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 48.       Parteien

§ 49.       Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

§ 50.       Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende

§ 51.       Eigenüberwachung

§ 52.       Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage

§ 53.       Erlöschen der Genehmigung

§ 54.       Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen

§ 55.       Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

§ 56.       Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage

3. Abschnitt

3. Abschnitt

 

Enteignung

§ 57. Enteigungsvoraussetzung

§ 58. Zuständigkeit

§ 57.       Enteignungsvoraussetzung

§ 58.       Zuständigkeit

7. Teil

7. Teil

Statistik

Statistik

§ 59. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 59.       Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

8. Teil

8. Teil

Behörden und Verfahren

Behörden und Verfahren

1. Abschnitt

1. Abschnitt

 

Behörden

§ 60. Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

§ 61. Verschwiegenheitspflicht

§ 60.       Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

§ 61.       Verschwiegenheitspflicht

2. Abschnitt

2. Abschnitt

1. Unterabschnitt

1. Unterabschnitt

Allgemeines

Allgemeines

§ 62. Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 63. Auskunftspflicht

§ 64. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 65. Kundmachung von Verordnungen

§ 62.       Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 63.       Auskunftspflicht

§ 64.       Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 65.       Kundmachung von Verordnungen

2. Unterabschnitt

2. Unterabschnitt

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 66. Vorprüfungsverfahren

§ 67. Einleitung des Genehmigungsverfahrens

§ 68. Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

§ 69. Erteilung der Genehmigung

§ 66.       Vorprüfungsverfahren

§ 67.       Einleitung des Genehmigungsverfahrens

§ 68.       Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

§ 69.       Erteilung der Genehmigung

3. Unterabschnitt

3. Unterabschnitt

Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

§ 70. Enteignungsverfahren

§ 70.       Enteignungsverfahren

9. Teil

9. Teil

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 71. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 72. Konsensloser Betrieb

§ 73. Preistreiberei

§ 74. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

§ 71.       Allgemeine Strafbestimmungen

§ 72.       Konsensloser Betrieb

§ 73.       Preistreiberei

§ 74.       Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

10. Teil

10. Teil

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 75. Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 76. Übergangsbestimmungen

§ 76a. Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002

§ 77. Schlussbestimmungen

§ 78. Inkrafttreten,

§ 78a. Inkrafttreten der GWG-Novelle 2002

§ 79. Vollziehung

§ 75.       Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 76.       Übergangsbestimmungen

§ 76a.     Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002

§ 76b.     Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2006

§ 77.       Schlussbestimmungen

§ 78.       Inkrafttreten

§ 78a.     Inkrafttreten der GWG-Novelle 2002

§ 78b.     Inkrafttreten der GWG-Novelle 2006

§ 79.       Vollziehung

1. Teil

 

Grundsätze

 

Verfassungsbestimmung

 

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittel­bar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrich­tungen versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Umsetzung von EU-Recht

 

§ 1a. Durch dieses Gesetz werden

           1. die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998; S 1; Erdgasbinnenmarktrichtlinie);

           2. die Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie)

umgesetzt.

§ 1a. Durch dieses Gesetz werden

           1. die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998; S 1; Erdgasbinnenmarktrichtlinie);

           2. die Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie);

 

           3. die Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57;

           4. die Richtlinie 2004/67/EG über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 92.umgesetzt.

Anwendungsbereich

 

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz hat

 

           1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung, den Kauf oder den Verkauf von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden sowie des Speicherzugangs für Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;

           1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden und Versorger sowie des Speicherzugangs für Erdgasunternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;

           2. die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;

 

           3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgas- und Speicherunternehmen; sowie

           3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen; sowie

           4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen

       zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

 

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

           1. Jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;

           2. Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb des Betriebsgeländes befinden sowie

           3. die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.

 

Ziele

 

§ 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, aus­reichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten;

           2. eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grund­sätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;

           3. durch die Einführung der tarifmäßigen Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken;

           4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen.

 

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

 

§ 4. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

           1. Die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;

           2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endverbrauchern über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);

           3. die Erreichung der im § 3 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;

           4. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur;

           5. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

(2) Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs.1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

§ 4. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

           1. Die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;

           2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endkunden über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);

           3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur.

(2) Inhaber von Transportrechten haben ihre Funktion in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts auszuüben.

(3) Den Erdgasunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

           1. die Erreichung der im § 3 Z 1 und 2 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;

           2. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

(4) Erdgasunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs.1 bis 3 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

 

§ 5. Erdgasunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energie­dienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizien­ten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbe­werbsfähigen Erdgasmarktes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern.

 

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

           2. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

           3. „Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle;

           4. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürliche oder juristische Person, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt;

           5. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;

           6. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

           2. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung und Abgabe erfolgt;

           3. „Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle;

           4. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürliche oder juristische Person, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt;

           5. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;

           6. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

           7. „Einspeiser“ einen Erzeuger von biogenen Gasen, einen Produzenten von Erdgas, ein Erdgasunternehmen oder ein Speicherunternehmen, der oder das Erdgas in ein Netz abgibt;

           8. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;

           9. „Entnehmer“ einen Endverbraucher, ein Speicherunternehmen oder einen Netzbetreiber, der Erdgas aus dem Netz bezieht;

         10. „Erdgashändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;

         11. „Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Z 65) handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckeinrichtungen;

         12. „Erdgaslieferant“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert;

           7. „Einspeiser“ einen Erzeuger von biogenen Gasen, einen Produzenten von Erdgas, ein Erdgasunternehmen oder ein Speicherunternehmen, der oder das Erdgas in ein Netz abgibt;

           8. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;

           9. „Entnehmer“ einen Endverbraucher, ein Speicherunternehmen oder einen Netzbetreiber, der Erdgas aus dem Netz bezieht;

         10. „Erdgashändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder  Verteilerfunktion wahrzunehmen;

         11. „Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Z 65) handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckeinrichtungen;

         12. „Erdgaslieferant“ einen Versorger;

         13. „Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen im Sinne der Z 20 und 48 sind Erdgasunternehmen;

         13. „Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, oder Durchführung von Hub-Dienstleistungen mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen im Sinne der Z 20, 43 und 48 sind Erdgasunternehmen;

         14. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (Normalkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zwischen Bilanzgruppen kommerziell oder über Regelzonengrenzen ausgetauscht wird;

         14. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (kWh/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zwischen Bilanzgruppen kommerziell oder über Regelzonengrenzen ausgetauscht wird;

         15. „Fernleitung“ eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage auch für den Transit oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;

         15. „Fernleitung“ eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage auch für grenzüberschreitende Transporte oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;

         16. „Fernleitungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Fernleitung betreibt und Träger einer Genehmigung gemäß § 13 ist oder die gemäß § 76 keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf;

         16. „Fernleitungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Fernleitung betreibt und Träger einer Genehmigung gemäß § 13 ist oder die gemäß § 76 keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf;

         17. „grenzüberschreitender Transport“ einen Transport von Erdgas in einen Zielstaat, auch wenn in Österreich eine Zwischenspeicherung des Gases erfolgt;

         17. „grenzüberschreitender Transport“ einen Transport von Erdgas in einen Zielstaat, auch wenn in Österreich eine Zwischenspeicherung des Gases erfolgt;

         18. „Hausanschluss“ jenen Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 30) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder – sofern vorhanden – mit dem Hausdruckregler;

         18. „Hausanschluss“ jenen Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 30) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder, sofern vorhanden, mit dem Hausdruckregler. Ein allfälliger Hausdruckregler in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses;

       18a. „Hausdruckregler“ eine Druckregeleinrichtung im Eigentum des Netzbetreibers mit einem Druckregelbereich von einem eingangsseitigen Überdruck größer als 0,5 bar (0,05 MPa) auf einen ausgangsseitigen Überdruck kleiner als 0,5 bar (0,05 MPa), sofern die angeschlossene Inneninstallation nicht Teil einer gewerblichen Betriebanlage

         19. „horizontal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;

         19. „horizontal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;

       19a. „Hub“ einen Gas-Pipeline-Knotenpunkt, an dem logistische und/oder kommerzielle Hubdienstleistungen erbracht werden;

       19b. „Hub-Dienstleistungsunternehmen“ ein Unternehmen, das logistische und/oder kommerzielle Hub-Dienstleistungen erbringt;

         20. „Inhaber von Transportrechten“ ein Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas innehat;

         21. „integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;

         20. „Inhaber von Transportrechten“ ein Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas innehat;

         21. „integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;

       21a. „kommerzielle Hub-Dienstleistungen“ Dienstleistungen zur Unterstützung von Erdgas-Handelstransaktionen, wie insbesondere „Title Tracking“ (Nachvollziehen des Titeltransfers von Erdgas aus Handelsgeschäften);

         22. „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

         23. „Kunden“ Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;

         24. „langfristige Planung“ die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;

         25. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

         26. „Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert;

         22. „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

         23. „Kunden“ Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;

         24. „langfristige Planung“ die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;

         25. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

         26. „Lieferant“ einen Versorger;

       26a. „logistische Hub-Dienstleistungen“ Speicher- und Transportdienstleistungen, die am Hub erbracht werden;

         27. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

         28. „Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Erdgaslieferanten, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erdgasbörsen, Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsunternehmen und Verteilerunternehmen, Regelzonenführer sowie Speicherunternehmen;

         27. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

         28. „Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Versorger, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erdgasbörsen, Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsunternehmen und Verteilerunternehmen, Regelzonenführer sowie Speicherunternehmen, Inhaber von Transportrechten und Hub-Dienstleistungsunternehmen;

         29. „Netz“ alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;

         29. „Netz“ alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder/und von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;

         30. „Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers;

         31. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;

         32. „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Tarifansätze gelten;

         33. „Netzbetreiber“ jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;

         34. „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;

         35. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen und Produzenten von Erdgas;

         36. „Netzzugangsberechtigte“ Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang haben und Produzenten von Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber und Regelzonenführer, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

         37. „Netzzugangsvertrag“ die nach Maßgabe des § 17 abgeschlossene individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

         38. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Änderung der Kapazität eines bestehenden Netzanschlusses;

         30. „Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers;

         31. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;

         32. „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Tarifansätze gelten;

         33. „Netzbetreiber“ jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;

         34. „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;

         35. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen und Produzenten von Erdgas;

         36. „Netzzugangsberechtigte“ Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang haben und Produzenten von Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber und Regelzonenführer, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

         37. „Netzzugangsvertrag“ die nach Maßgabe des § 17 abgeschlossene individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

         38. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Änderung der Kapazität eines bestehenden Netzanschlusses;

         39. „neue Infrastruktur“ eine Infrastruktur, die nach dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57, über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, fertig gestellt worde

         39. „Produzent“ eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Erdgas gewinnt;

         40. „Prognose“ jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (Normkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;

         41. „Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;

         42. „Regelzone“ die räumliche Gliederung des aus Fernleitungen und Verteilleitungen mit Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung sowie aus daran angeschlossenen Speicheranlagen gebildeten Systems in geografische Gebiete unter Berücksichtigung der bestehenden Netzstrukturen soweit sie für die Inlandsversorgung bestimmt sind;

         43. „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;

         44. „Regelenergie“ jene Energie, die für den kurzfristigen Ausgleich von Druckschwankungen im Netz, die innerhalb eines bestimmten Intervalls auftreten, aufzubringen ist;

         45. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;

         46. „Sonstige Marktregeln“ jener Teil der Marktregeln, der gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und der Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt;

         47. „Speicheranlage“ eine einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird;

         40. „Produzent“ eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Erdgas gewinnt;

         41. „Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW wobei die ÖNORMEN eingehalten werden; soweit in Österreich noch keine Regeln der Technik (ÖVGW, ÖNORMEN) existieren, können entsprechende international übliche und angewandte Regeln der Technik, insbesondere DIN-, DVGW- oder SVGW-Regeln sinngemäß verwendet werden, wobei grundsätzlich bei Anwendung dieser Regeln der Technik jeweils die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen in Österreich für einen sicheren und zuverlässigen Gasnetzbetrieb maßgebend und zu berücksichtigen sind;

         42. „Regelzone“ die räumliche Gliederung des aus Fernleitungen und Verteilleitungen mit Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung sowie aus daran angeschlossenen Speicheranlagen gebildeten Systems in geografische Gebiete unter Berücksichtigung der bestehenden Netzstrukturen soweit sie für die Inlandsversorgung bestimmt sind;

         43. „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;

         44. „Regelenergie“ jene Energie, die für den kurzfristigen Ausgleich von Druckschwankungen im Netz, die innerhalb eines bestimmten Intervalls auftreten, aufzubringen ist;

         45. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;

         46. „Sonstige Marktregeln“ jenen Teil der Marktregeln, der gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt;

       46a. „sonstige Transporte“ die Transporte  von Einspeisepunkten der Regelzone zu Speicheranlagen sowie Transporte von Produktions- oder Speicheranlagen zu Ausspeisepunkten der Regelzone;

         47. „Speicheranlage“ eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für die Tätigkeiten gemäß Mineralrohstoffgesetz genutzt wird;

         48. „Speicherunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet;

         48. „Speicherunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet;

         49. „Speicherzugangsberechtigte“ Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;

         50. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;

         51. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

         52. „Systemnutzungsentgelt“ das für die Durchführung des Transports von inländischen Endverbrauchern zu entrichtende Entgelt;

         49. „Speicherzugangsberechtigte“ Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;

         50. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;

         51. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

         52. „Systemnutzungsentgelt“ das für die Durchführung des Transports von inländischen Endverbrauchern zu entrichtende Entgelt;

         53. „verbundenes Erdgasunternehmen“

                a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;

               b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB oder

                c) wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;

         54. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;

         55. „verfügbare Leitungskapazität“ die Differenz der maximalen technischen Kapazität der Fern- oder Verteilleitung und der tatsächlichen Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Ein- und Ausspeisepunkten der jeweiligen Erdgasleitunganlage;

         56. „Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie“ eine Einrichtung, die an Hand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten die für die einzelnen Netzbetreiber und Marktteilnehmer anfallende Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet;

         57. „Versorger“ eine natürliche oder juristische Person, die die Versorgung wahrnimmt;

         58. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an Kunden;

         59. „Verteilergebiet“ ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geografisch abgegrenzter Raum;

         60. „Verteilerleitungen“ Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;

         61. „Verteilerunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt;

         53. „verbundenes Erdgasunternehmen“

                a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;

               b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB oder

                c) wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;

         54. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;

         55. „verfügbare Leitungskapazität“ die Differenz der maximalen technischen Kapazität der Fern- oder Verteilleitung und der tatsächlichen Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Ein- und Ausspeisepunkten der jeweiligen Erdgasleitunganlage;

         56. „Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie“ eine Einrichtung, die an Hand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten die für die einzelnen Netzbetreiber und Marktteilnehmer anfallende Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet;

         57. „Versorger“ eine natürliche oder juristische Person, die die Versorgung wahrnimmt;

         58. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an Kunden;

         59. „Verteilergebiet“ ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geografisch abgegrenzter Raum;

         60. „Verteilerleitungen“ Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;

         61. „Verteilerunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt;

         62. „Verteilung“ den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden;

         62. „Verteilung“ den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

         63. „vertikal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas;

         63. „vertikal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch

                 a ) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

                 b ) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren, auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung von oder Versorgung mit Erdgas wahrnimmt;

         64. „Verwaltung von Erdgasspeichern“ den Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen von Speicherraum einschließlich der Einspeicher- und Ausspeicherrate;

         65. „vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen;

         64. „Verwaltung von Erdgasspeichern“ den Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen von Speicherraum einschließlich der Einspeicher- und Ausspeicherrate;

         65. „vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen

         66. „Zielstaat“ ein außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes liegender Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den die Erdgaslieferung, für die eine Transportdienstleistung beantragt wurde, bestimmt ist.

         66. „Zielstaat“ einen außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes liegender Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragstaat des EWR, für den die Erdgaslieferung, für die eine Transportdienstleistung beantragt wurde, bestimmt ist.

2. Teil

 

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen

 

Rechnungslegung

 

§ 7. (1) Erdgasunternehmen mit Sitz im Inland haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlußprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hiezu nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu ver­öffentlichen. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse hat nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen. Erdgasunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausferti­gung des Jahresabschlusses zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.

§ 7. (1) Erdgasunternehmen mit Sitz im Inland haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlußprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hiezu nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu ver­öffentlichen. Die Prüfung der Jahresabschlüsse hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen gemäß Abs. 4 eingehalten wird. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse hat nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen. Erdgasunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausferti­gung des Jahresabschlusses zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.

(2) Netzbetreiber müssen darüber hinaus hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den Tätigkeitsbereichen Lieferung und Verkauf von Erdgas integrierter Erdgasunternehmen sein. Eine Zusammenlegung von Netzen für elektrische Energie und Erdgas in einem Unternehmen ist zulässig. Die Energie-Control Kommission kann darüber hinaus durch Verordnung oder Bescheid die Ausübung anderer Tätigkeiten zulassen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der Netzbetreiber nicht beeinträchtigt wird.

(2) Netzbetreiber müssen darüber hinaus hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den Tätigkeitsbereichen Lieferung, Verkauf, Versorgung mit und Gewinnung von Erdgas vertikal integrierter Erdgasunternehmen sein. Die Energie-Conrol Kommission kann durch Verordnung oder Bescheid eine gemeinsame Betriebsführung von Netzen für Erdgas, elektrische Energie und sonstige leitungsgebundene Sparten in einem Unternehmen (Kombinationsnetzbetreiber) sowie die Ausübung anderer Tätigkeiten zulassen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der Netzbetreiber nicht beeinträchtigt wird. Der gleichzeitige Betrieb eines Fernleitungsnetzes und eines Verteilernetzes und der Betrieb sowie die Verwaltung einer Speicheranlage ist jedenfalls zu genehmigen, sofern die in Abs. 3 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Netzes vorzunehmen.

(3) Die Unabhängigkeit der Netzbetreiber ist auf der Grundlage der folgenden Kriterien sicherzustellen:

           a) in einem integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Tätigkeit eines Netzbetreibers verantwortlichen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, Kauf, Lieferung oder Speicherung zuständig sind;

          b) es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die persönlichen Interessen der für die Tätigkeit eines Netzbetreibers verantwortlichen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;

           c) der Netzbetreiber muss ein Übereinstimmungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die Leitung des integrierten Erdgasunternehmens, zu dem der Netzbetreiber gehört, benennt einen Übereinstimmungsbeauftragten, der für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser Übereinstimmungsbeauftragte legt der Energie-Control GmbH jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.

(3) Die Unabhängigkeit der Netzbetreiber ist auf der Grundlage der folgenden Kriterien sicherzustellen:

           a) in einem vertikal integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Tätigkeit eines Netzbetreibers verantwortlichen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, Kauf oder Lieferung zuständig sind;

          b) es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung eines Netzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;

           c) der Netzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Erdgasunternehmen ausübt. Dies steht geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Netzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Leitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig;

          d) der Netzbetreiber muss ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die Leitung des integrierten Erdgasunternehmens, zu dem der Netzbetreiber gehört, benennt einen Gleichbehandlungsbeauftragten, der für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Energie-Control GmbH jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird

(4) Abs. 2 findet nur Anwendung auf integrierte Erdgasunternehmen, deren Netz vor dem 1. Oktober 2002 mehr als 50 000 Hausanschlüsse aufweist oder die eine Fernleitung betreiben. Alle sonstigen integrierten Erdgasunternehmen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buch­führung

           1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-, -verteilungs- und –speicherungstätigkeiten sowie

           2. konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches (Z 1)

zu führen. Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung – unbeschadet der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften – jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Z 1 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden.

(4) Abs. 2 findet nur Anwendung auf integrierte Erdgasunternehmen, deren Netz vor dem 1. Oktober 2002 mehr als 50 000 Hausanschlüsse aufweist oder die eine Fernleitung betreiben. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung

           1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-, -verteilungs- und -speicherungstätigkeiten sowie

           2. konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches (Z 1)

zu führen. Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung - unbeschadet der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften - jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv-  und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Z 1 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden. Einnahmen aus dem Eigentum am Fernleitungs- bzw. Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.

(5) Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von einer Million Euro übersteigt und die mit verbundenen Unternehmen (§ 6 Z 53) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen. Besteht der Geschäftsgegenstand aus mehreren Teilen, für die jeweils ein gesondertes Geschäft abgeschlossen wird, so muss bei der Errechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Teilgeschäftes berücksichtigt werden.

 

3. Teil

 

Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten

 

Auskunfts- und Einsichtsrechte

 

§ 8. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen, die sich aus den §§ 10 und 16a E-RBG ergeben oder im Auftrag der Energie-Control Kommission für Betriebsprüfungen im Rahmen von Tarifverfahren angeordnet werden. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.

§ 8. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen, die sich aus den §§ 10 und 16a E-RBG ergeben oder im Auftrag der Energie-Control Kommission für Betriebsprüfungen im Rahmen von Tarifverfahren angeordnet werden. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere hat der Netzbetreiber alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde eine Schätzung zugrunde legen.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

 

§ 9. Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Erdgasunternehmen wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.

 

Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

 

§ 10. Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 250 Millionen m3 im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind der Energie-Control GmbH zu melden. Die Energie-Control GmbH hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.

 

Informationspflicht

 

§ 11. Jeder Netzbetreiber und jedes Speicherunternehmen ist verpflichtet, jedem anderen Netzbe­treiber und Speicherunternehmen ausreichende Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, daß der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer, mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.

 

4. Teil

 

Betrieb von Netzen

 

1. Hauptstück

 

Regelzonen

 

Regelzonen

 

§ 12. (1) Das österreichische Leitungsnetz besteht aus folgenden Regelzonen:

           1. Regelzone Ost;

           2. Regelzone Tirol und

           3. Regelzone Vorarlberg.

(2) Die Regelzone Ost umfasst die in den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien gelegenen Netze.

(3) Die Regelzone Tirol umfasst die im Land Tirol gelegenen Netze.

(4) Die Regelzone Vorarlberg umfasst die im Land Vorarlberg gelegenen Netze.

 

Regelzonenführer

 

§ 12a. (1) Regelzonenführer sind für die

           1. Regelzone Ost: das von der OMV Erdgas GmbH benannte Erdgasunternehmen, das die Druck­steuerung der WAG, der TAG, der Penta West, der SOL, der HAG sowie des Primärverteilersystems tatsächlich durchführt;

           2. Regelzone Tirol: das von der Tiroler Ferngas AG benannte Erdgasunternehmen;

           3. Regelzone Vorarlberg: das von der Vorarlberger Ferngas AG benannte Erdgasunternehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen haben die Regelzonenführer gegenüber der Energie-Control GmbH zu benennen.

 

Pflichten der Regelzonenführer

 

§ 12b. (1) Den Regelzonenführern sind folgende Aufgaben übertragen:

           1. Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge mit Dritten;

           2. Steuerung der Fernleitungsanlagen gemäß § 12a Abs.1;

           3. Fahrplanabwicklung;

§ 12b. (1) Den Regelzonenführern sind folgende Aufgaben übertragen:

           1. Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge mit Dritten;

           2. Steuerung der Fernleitungsanlagen durch Vorgaben an die Fernleitungsunternehmen;

           3. Fahrplanabwicklung;

           4. Erstellung einer langfristigen Planung;

 

           5. Erstellung von Summenlastprognosen zur frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten;

           6. Messungen von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Erdgasleitungen und Übermittlung dieser Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;

           7. Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen;

           5. Erstellung von Summenlastprognosen zur frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten;

           6. Überwachung von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Erdgasleitungen;

           7. Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen;

           8. Erdgas zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators abzurufen; für den Fall dass keine Anbote für Ausgleichsenergie gemäß § 33b zustande kommen, hat der Regelzonenführer Vorsorgemaßnahmen zu treffen; diese sind der Energie-Control GmbH mit 1. Oktober jedes Jahres anzuzeigen:

           9. Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien; die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH:

           8. Erdgas zur Aufbringung von Ausgleichsenergie abzurufen;

           9. Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien; die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH:

         10. im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen und die Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 19 Abs. 2 zu koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen;

         10. im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen und die Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 19 Abs. 2 zu koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen und die Nutzung der Kapazitäten festzustellen;

         11. Engpassmanagement in den Fernleitungen seiner Regelzone;

         12. der Verrechnungsstelle sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

         13. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;

         14. durch die Koordinierung der Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Leitungskapazitäten der Regelzone sowie das Funktionieren eines Marktes für Ausgleichsenergie zu gewährleisten;

         15. Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

         16. den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;

         17. Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten im Fernleitungsnetz innerhalb der Regelzone; das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Änderungen sind auf Verlangen der Energie-Control GmbH vorzunehmen;

         18. Veröffentlichung der Netzauslastung; zu veröffentlichen sind die jeweiligen maximalen Stundenmittelwerte (Nm³/h) pro Tag, ein Jahr zurückreichend an allen Ein- und Ausspeisungspunkten im Fernleitungsnetz der Regelzone auf der Internetseite des Regelzonenführers;

         19. die Koordination der Transportkapazitäten in den Fernleitungen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 19 Abs. 2;

         20. die Weiterleitung der Beantwortung von Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber gemäß § 17 Abs. 1 binnen einer Frist von 14 Tagen;

         11. Engpassmanagement in den Fernleitungen seiner  Regelzone, wobei Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung im Rahmen der zugeordneten Kapazitäten Vorrang gegenüber sonstigen Transporten haben. Transporten für Zwecke der Endkundenversorgung ist im Rahmen der Vergabe von Kapazitäten Vorrang einzuräumen;

         12. den Netzbetreibern und der Verrechnungsstelle die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

         13. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;

         14. durch die Koordinierung der Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Leitungskapazitäten der Regelzone sowie das Funktionieren eines Marktes für Ausgleichsenergie zu gewährleisten;

         15. Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

         16. den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;

         17. Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten im Fernleitungsnetz innerhalb der Regelzone; das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Änderungen sind auf Verlangen der Energie-Control GmbH vorzunehmen;

         18. Veröffentlichung der Netzauslastung; zu veröffentlichen sind die jeweiligen maximalen Stundenmittelwerte (Nm³/h) pro Tag, ein Jahr zurückreichend an allen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone auf der Internetseite des Regelzonenführers;

         19. die Koordination der Transportkapazitäten in den Fernleitungen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 19 Abs. 2;

         20. die Weiterleitung der Beantwortung von Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber gemäß § 17 Abs. 1 binnen einer Frist von 14 Tagen;

         21. die Kenntnis der Netzauslastung in allen Fernleitungen gemäß Anlage 2 zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck.

         21. die Kenntnis der Netzauslastung in allen Fernleitungen gemäß Anlage 2 zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck.

         22. im Rahmen der langfristigen Planung die jährliche Berichterstattung an die Energie-Control GmbH über das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie über Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die im Rahmen der langfristigen Planung ermittelten Daten können für Zwecke der Energielenkung (§§ 20i und 20j Energielenkungsgesetz) sowie für die Erstellung des Monitoringberichtes (§ 14a E-RBG) verwendet werden;

         23. die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Energie-Control Kommission gemäß § 12h

(2) Dem Regelzonenführer sind von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Regelzonenführer erforderlich sind. Insbesondere sind dem Regelzonenführer von den Fernleitungsunternehmen auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben dem Regelzonenführer innerhalb einer vom Regelzonenführer zu bestimmenden Frist die Fahrpläne einer Bilanzgruppe im Vorhinein bekannt zu geben.

(2) Dem Regelzonenführer sind von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sowie Inhabern von Transportrechten alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Regelzonenführer erforderlich sind. Insbesondere sind dem Regelzonenführer von den Fernleitungsunternehmen auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben dem Regelzonenführer innerhalb einer vom Regelzonenführer zu bestimmenden Frist die Fahrpläne einer Bilanzgruppe im Vorhinein bekannt zu geben.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonen­führer über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen und Informationen ergeht über Begehren eines Fernleitungsunternehmens oder des Regelzonenführers eine Schlichtungsentscheidung der Energie-Control GmbH. Diese Entscheidung tritt außer Kraft, sobald eine der Parteien des Schlichtungsverfahrens einen Antrag an die Energie-Control Kommission auf bescheidmäßige Feststellung richtet, ob die erforderlichen Maßnahmen und Informationen getroffen bzw. erteilt wurden.

 

Unabhängigkeit des Regelzonenführers

 

§ 12c. (1) Die Regelzonenführer müssen zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 12b oder der Steuerung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, die nicht von § 12b erfasst sind, zusammenhängen. Die mit der Erbringung von nicht von § 12b erfassten Tätigkeiten verbundenen Kosten sind bei der Bestimmung des Entgeltes gemäß § 12f in Abzug zu bringen.

(2) Der Regelzonenführer der Regelzone Ost ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.

§ 12c. (1) Die Regelzonenführer müssen zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 12b oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Steuerung und Kapazitäts- und Netzzugangsverwaltung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, zusammenhängen. Die mit der Erbringung von nicht von § 12b erfassten Tätigkeiten verbundenen Kosten sind bei der Bestimmung des Entgeltes gemäß § 12f in Abzug zu bringen.

Verwaltung der Transportkapazitäten in den Fernleitungen

 

§ 12d. Die an Fernleitungen gemäß Anlage 2 bestehenden Leitungskapazitäten zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas werden vom Regelzonenführer in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern verwaltet. Das Eigentum an den Fernleitungen sowie der Betrieb der Fernleitungen bleiben unberührt. Die Fernleitungsunternehmen haben auf Anweisung des Regelzonenführers die für den Netzzugang erforderlichen Daten bereitzustellen.

 

Berücksichtigung von Kapazitätsengpässen in der langfristigen Planung

Langfristige Planung

§ 12e. Im Falle von Kapazitätsengpässen in Leitungen, die nicht ausschließlich der Inlandsversorgung dienen, ist eine mögliche Erweiterung der für die Inlandsversorgung reservierten Kapazitäten in der langfristigen Planung zu berücksichtigen. Die langfristige Planung ist der Energie-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

§ 12e. (1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Erdgasfernleitungsnetz hinsichtlich

           1. der Deckung der Nachfrage an Transportkapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

           2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Transportkapazität (Versorgungs­sicherheit der Infrastruktur),

           3. sowie der Deckung der Transporterfordernisse für sonstige Transporte

          zu planen.

(2) Der Regelzonenführer hat die Aufgabe, mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für die Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und nichtdiskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt drei Jahre.

(3) Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Zielsetzungen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Regelzonenführer bei konkurrierenden Vorhaben oder Lösungsvarianten die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die letztendlich vorgeschlagene Maßnahme darzustellen.

(4) Alle Marktteilnehmer, insbesondere Fernleitungsunternehmen, Verteilerunternehmen, Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Produzenten, Speicherunternehmen und Inhaber der Transportrechte haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere zur Beurteilung von bestehenden oder potentiellen Kapazitätsengpässen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind. Diese Daten sind auch bei der Beurteilung von Netzzugangsanträgen und Anträgen auf Nutzung zusätzlicher Kapazitäten vom Regelzonenführer zu berücksichtigen.

(5) Die langfristige Planung ist bei der Energie-Control Kommission zur Genehmigung einzureichen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in der langfristigen Planung dargestellten Maßnahmen geeignet erscheinen, die in § 12e Abs. 1 genannten Ziele zu unterstützen und nicht zu gefährden.  Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

(6) Der Regelzonenführer ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichte langfristige Planung auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen. Anträge auf Änderung der zuletzt genehmigten langfristigen Planung sind jederzeit zulässig, sofern Erdgasleitungsanlagen, die zusätzlich errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, oder sonstige wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Gesamtbeurteilung im Rahmen der langfristigen Planung für die Regelzone erforderlich machen.

(7) Im Falle von Kapazitätsengpässen in Erdgasleitungsanlagen, die nicht ausschließlich der Inlandsversorgung dienen, ist eine mögliche Erweiterung der für die Inlandsversorgung reservierten Transportkapazitäten in der langfristigen Planung zu berücksichtigen.

(8) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer genehmigten langfristigen Planung angeführt waren, verbundenen anteiligen, tatsächlich angefallenen Kosten sind bei der Bestimmung von Systemnutzungstarifen gemäß §§ 23 ff beim betroffenen Netzbetreiber zu berücksichtigen.

Entgelt für den Regelzonenführer

 

§ 12f. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Regelzonenführers erbrachten Leistungen hat die Energie-Control Kommission durch Verordnung ein Entgelt zu bestimmen, welches von den Fernleitungsunternehmen zu entrichten ist. Diesem Entgelt sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Dabei sind dem Regelzonenführer auch jene Kosten abzugelten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Leistungs- und Druckregelung oder Druckhaltung (Bereitstellung von Regelleistung) auszugleichen.

(2) Hinsichtlich des von jedem Fernleitungsunternehmen zu bezahlenden Anteils sowie der Weiterverrechnung an die Netzbenutzer gilt § 23a Abs. 4.

 

 

Maßnahmen zur Beseitigung von kurz- oder mittelfristigen Kapazitätsengpässen

 

§ 12g. Soferne der Regelzonenführer kurzfristig die Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen erkennt, hat er den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern, Inhabern von Transportrechten, Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern, Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Betreibern von Speicher- oder Produktionsanlagen von der Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen gemäß § 12b Abs 1 Z 11 zu berichten und gemeinsam mit diesen Unternehmen einen entsprechenden Maßnahmenplan zu erarbeiten. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Maßnahmen, welche die Produktion oder die Speicherung betreffen und dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen. Die betroffenen Unternehmen sind zur Mitwirkung nach Kräften verpflichtet. Der Regelzonenführer hat den Maßnahmenplan unverzüglich der Energie-Control Kommission und der Energie-Control GmbH zur Kenntnis zu bringen.

 

Allgemeine Bedingungen des Regelzonenführers

 

§ 12h. (1) Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen (AB RZF-BGV) und andererseits zwischen dem Regelzonenführer und den Netzbetreibern (AB RZF-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Regelzonenführer sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

           1. die Erfüllung der dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           2. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(3) Die AB RZF-BGV haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

           2. die Abwicklung des Fahrplanmanagements durch den Regelzonenführer;

           3. das Verfahren betreffend die Verwaltung von Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen;

           4. das Ausgleichsenergiemanagement durch den Regelzonenführer;

           5. die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten;

           6. das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 42e);

           7. Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.

(4) Die AB RZF-Netz haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

           2. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

           3. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

           4. das Allokationsverfahren betreffend die Zuordnung von Netzkapazitäten;

           5. die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten, insbesondere Netzdaten sowie Informationen betreffend Versorgerwechsel;

           6. die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Feststellung der Gasbeschaffenheit an den Einspeisepunkten;

           7. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;

           8. das von den Fernleitungsunternehmen gemäß § 12f zu leistende Entgelt;

           9. Vorschriften betreffend Zahlung und Rechnungslegung;

         10. Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.

2. Hauptstück

 

Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber

 

Genehmigung

 

§ 13. Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z 16) oder eines Verteilerunternehmens (§ 6 Z 61) bedarf einer Genehmigung der Energie-Control Kommission nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 13. Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z 16) oder eines Verteilerunternehmens (§ 6 Z 61) bedarf einer Genehmigung der Energie-Control Kommission nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen.

Genehmigungsvoraussetzungen

 

§ 14. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen,

           1. wenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm

                a) gemäß § 4 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie

               b) nach dem 2. Hauptstück auferlegten Verpflichtungen

zu entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz wahrzunehmen;

§ 14. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen,

           1. wenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm

                a) gemäß § 4 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie

               b) nach dem 2. Hauptstück auferlegten Verpflichtungen

zu entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz sowie die Verantwortung für Betrieb, Wartung und erforderlichenfalls Ausbau des Netzes wahrzunehmen.

           2. wenn der Genehmigungswerber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherers nachweist, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann;

           3. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese

                a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,

               b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,

                c) ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und

               d) von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;

           4. sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, diese

                a) ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und

               b) für die Ausübung einen Geschäftsführer (§ 16) bestellt hat.

(2) Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 1 Z 3 lit. a) verloren, so kann die Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 16) weiter ausgeübt werden.

(4) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 1 Z 3 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates (Abs. 1 Z 3 lit. b) sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(5) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. b) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 16) bestellt ist.

 

Technischer Betriebsleiter

 

§ 15. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen. Die Bestellung mehrerer Betriebsleiter ist zulässig, wenn die Bereiche, für die die Betriebsleiter jeweils verantwortlich sind, abgegrenzt sind.

(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Z 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. § 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes, einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt oder den Abschluss eines Studiums an einer einschlägigen Fachhochschule sowie eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, erbracht.

(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn

           1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

           2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) Die Bestellung des Betriebsleiters ist vom Netzbetreiber innerhalb einer Frist von zwei Monaten der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind Nachweise gemäß Abs. 2 und 3 vorzulegen.

 

(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird seine Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Scheidet der Betriebsleiter aus dem Unternehmen des Netzbetreibers aus oder wird seine Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters aus dem Unternehmen des Netzbetreibers sowie das Wegfallen einer Voraussetzung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Geschäftsführer

 

§ 16. (1) Der Netzbetreiber kann für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Netzbetreiber unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Der zu bestellende Geschäftsführer hat nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

           1. Die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3;

           2. eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis;

       und

           3. bei einer juristischen Person (§ 14 Abs. 1 Z 4) außerdem

                a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder

               b) ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder

           4. bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes (§ 14 Abs. 1 Z 4) persönlich haftender Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.

§ 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder sie ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.

(4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.

(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung zukommt.

(6) Besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers und scheidet der Geschäftsführer aus, so ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Bestellung eines neuen Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen.

 

3. Hauptstück

 

Rechte und Pflichten

 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Rechte und Pflichten

 

1. Unterabschnitt

 

Netzzugang für inländische Kunden

 

Gewährung des Netzzugangs

 

§ 17. (1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird,  angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten (§ 41) Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und den gesetzlich bestimmten Preisen zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangs­begehren auch auf die, dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht, hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren auch dem Regelzonenführer unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Der Regelzonenführer hat den Transport über die dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen, die von dritten Erdgasunternehmen betrieben werden oder in deren Eigentum stehen, zu veranlassen. Die betroffenen Erdgasunternehmen haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge (§ 24 Abs. 1 Z 8, § 31a Abs. 2 Z 6) zu Gunsten des Netzzugangsberechtigten abzuschließen. Die für den Kunden bisher im Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität steht dem Kunden auch im Falle eines Lieferantenwechsels zur Verfügung.

(2) Bei grenzüberschreitenden Transporten gemäß § 6 Z 17 finden die Vorschriften der §§ 31d bis 31h Anwendung.

§ 17. (1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird,  angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten (§ 41) Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und den gesetzlich bestimmten Preisen zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangs­begehren auch auf die, dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht, hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren auch dem Regelzonenführer unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Netzzugangsbegehren für sonstige Transporte , soweit nicht von § 31e erfasst, sind beim Regelzonenführer zu stellen, der diese an die betroffenen Netzbetreiber weiter zu leite hat Der Regelzonenführer hat den Transport über die dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen, die von dritten Erdgasunternehmen betrieben werden oder in deren Eigentum stehen, zu veranlassen. Die betroffenen Erdgasunternehmen haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge (§ 24 Abs. 1 Z 8, § 31a Abs. 2 Z 6) zu Gunsten des Netzzugangsberechtigten abzuschließen. Die für den Kunden bisher im Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität steht dem Kunden auch im Falle eines Lieferantenwechsels zur Verfügung.

Diskriminierungsverbot

 

§ 18. Netzbetreibern und Speicherunternehmen ist es untersagt,

           1. jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, diskriminierend zu behandeln;

           2. wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung der Anlage erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen missbräuchlich zu verwenden.

 

Verweigerung des Netzzugangs

 

§ 19. (1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

           1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

           2. mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;

           3. wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen;

           4. wenn der Netzzugang für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Staat, in dem der Erdgaslieferant oder ein diesen beherrschendes Unternehmen seinen Sitz hat, mangels Rechtsanspruch keinen Netzzugang hätte und dies von der Energie-Control Kommission festgestellt wird;

           5. wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;

           6. wenn durch den Netzzugang wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gemäß § 22 die Wettbewerbsfähigkeit eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist oder eine Verwertung gemäß § 22 nicht möglich ist.

§ 19. (1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

           1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

           2. mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;

           3. wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen;

           4. wenn der Netzzugang für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Staat, in dem der Erdgaslieferant oder ein diesen beherrschendes Unternehmen seinen Sitz hat, mangels Rechtsanspruch keinen Netzzugang hätte und dies von der Energie-Control Kommission festgestellt wird;

           5. wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;

           6. wenn durch den Netzzugang wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gemäß § 22 die Wettbewerbsfähigkeit eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist oder eine Verwertung gemäß § 22 nicht möglich ist;

           7. wenn eine befristete Ausnahme im Sinne von § 20a GWG erteilt worden ist.

Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, ist in der Begründung auch jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.

Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, ist in der Begründung auch jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.

(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist – unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (§ 26 Abs. 3 Z 11) – der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:

           1. Transporte auf Grund bestehender oder an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen;

           2. Anträge auf Nutzung von zusätzlichen Kapazitäten sind in zeitlicher Reihung zu berücksichtigen;

           3. Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben.

Nicht genutzte kommittierte Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht werden. Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäte

(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (§ 26 Abs. 3 Z 10) - der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:

           1. Transporte auf Grund bestehender oder an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen, sofern diese mit den Wettbewerbsregeln im Einklang stehen;

           2. Anträge auf Nutzung von zusätzlichen Kapazitäten sind in zeitlicher Reihung zu berücksichtigen, wobei in der Regelzone Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung Vorrang gegenüber sonstigen Transporten haben;

           3. Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben.

Die Erdgasunternehmen haben die ihnen aufgrund von Netzzugangsanträgen bzw. Anträgen auf Nutzung zusätzlicher Kapazitäten bzw. Versorgerwechseln an den Ein- oder Ausspeisepunkten der Regelzone bzw. an den Einspeise- oder Entnahmepunkten in oder aus Speicheranlagen zu ihren Gunsten zugeordneten Kapazitäten an ihre tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse aufgrund ihres Bezugsportfolios anzupassen und im Engpassfall im Rahmen der zugeordneten Kapazitäten für die Endkundenversorgung notwendige Mindesteinspeisungen über Abruf des Regelzonenführers vorzunehmen, sofern der Versorger nicht durch höhere Gewalt oder sonstige vom Versorger nicht vorhersehbare oder beeinflussbare Ereignisse, wie etwa Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in vorgelagerten Netzen gehindert ist dieser Verpflichtung nachzukommen.

Nicht genutzte kommittierte Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht werden. Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.

 

(2a) Im Falle der Verweigerung des Netzzugangs gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 für Transporte in der Regelzone hat der Netzzugangsberechtigte die Möglichkeit, einen Antrag auf Kapazitätserweiterung zu stellen. Der diesem Antrag zugrunde liegende Kapazitätsbedarf ist bei der Erstellung der langfristigen Planung gemäß § 12e vom Regelzonenführer zu berücksichtigen. Dem Antrag ist unter Einhaltung nachstehender Grundsätze stattzugeben:

           1. die langfristige Planung, die die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Befriedigung des dem Antrag auf Nutzung zusätzlicher Kapazitäten zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfs enthält, wurde durch die Energie-Control Kommission genehmigt;

           2. allenfalls erforderliche Verträge der betroffenen Fernleitungs- und Verteilerunternehmen wurden mit dem Regelzonenführer hinsichtlich der Umsetzung der in der langfristigen Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen;

           3. die Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung kann unter allfälligen Bedingungen erfolgen.

(3) Insoweit eine Netzzugangsverweigerung unter Geltendmachung des Netzzugangsverweigerungstatbestandes gemäß Abs. 1 Z 6 erfolgt, hat der Netzbetreiber einen Antrag gemäß § 20 Abs. 1 zu stellen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Energie-Control Kommission ohne weiteres Verfahren die Unzulässigkeit der Netzzugangsverweigerung festzustellen.

(4) Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 zutreffen. Antragsgegner sind

           1. in jenen Fällen, in denen der Zugang zum Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist, verweigert wird, der Betreiber dieses Netzes;

           2. in allen übrigen Fällen der Regelzonenführer, in dessen Regelzone die Kundenanlage für die Netzzugang begehrt wird, liegt sowie der Netzbetreiber, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt ist.

Die Frist, innerhalb der die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ein Monat ab Einlangen des Antrags.

(5) Der Antragsgegner hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, kann dieser Nachweis auch von diesem Erdgasunternehmen erbracht werden. Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.

(6) Wird festgestellt, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert worden ist, so haftet dem betroffenen Netzzugangsberechtigten das Erdgasunternehmen, welches den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat, für den durch die Netzzugangsverweigerung nachweislich entstandenen Schaden. Die Energie-Control Kommission hat im Falle der Beteiligung mehrerer Erdgasunternehmen in ihrer Entscheidung festzustellen, welches Erdgasunternehmen den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat.

(7) Bei Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist dem Regelzonenführer der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten Schadenersatzes gemäß § 1313 ABGB vorbehalten. Mit einem Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen (§ 6 Z 53) haften zu ungeteilter Hand.

 

Transparenz von Netzkapazitäten

 

§ 19a. Netzbetreiber haben die Auslastung der für die Inlandsversorgung reservierten Netzkapazitäten über Verlangen der Energie-Control Kommission zu melden. Dabei sind sowohl die Überlassung von Leitungsrechten als auch die jeweils bestehende tatsächliche physikalische Auslastung der genannten Netzkapazitäten anzugeben.

 

 

Veröffentlichung von Informationen

 

§ 19b. Fernleitungsunternehmen und Inhaber von Transportrechten haben die sich aus ihrer Verpflichtung gemäß § 31g ergebenden Informationen im Internet zu veröffentlichen.

Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

 

§ 20. (1) Hat ein Netzbetreiber einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 verweigert, hat der betreffende Versorger, auf dessen Verlangen die Verweigerung des Netzzugangs erfolgte, unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nachdem die Ablehnung dem Netzzugangsberechtigten zugegangen ist, bei der Energie-Control Kommission einen Antrag auf Feststellung zu stellen, dass die Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 vorliegen. Erfolgt die Verweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und Angaben über die vom Versorger zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen anzuschließen. Insbesondere hat dieser Antrag nachstehende Unterlagen zu enthalten:

           1. das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer;

           2. den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 41 sowie

           3. jene Beweismittel, die zur Beurteilung der im Abs. 5 angeführten Gesichtspunkte erforderlich sind.

(2) Sind dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht alle unter Z 1 bis 3 angeführten Unterlagen angeschlossen, und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG beigebracht, ist der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(3) Mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens (Abs. 1) sind die gemäß § 19 Abs. 4 anhängigen Verfahren, soweit sie die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 19 Abs. 1 Z 6 gestützten Begründung der Netzzugangsverweigerung zum Gegenstand haben, bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag ausgesetzt.

(4) Die Energie-Control Kommission hat über den Antrag gemäß Abs. 1 mittels Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der antragstellende Versorger nachweist, dass wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht und keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.

(5) Die Energie-Control Kommission hat bei ihrer Entscheidung gemäß Abs. 4 insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

           1. das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes nach den Bestimmungen der Erdgasbinnenmarktrichtlinie;

           2. die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;

           3. die Stellung des Versorgers auf dem Erdgasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage auf diesem Markt;

           4. die Schwere der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Versorgers;

           5. den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigt wurden;

           6. die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;

           7. inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen Auftreten einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit hätte rechnen können;

           8. das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität dieser Netze;

           9. die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde. Keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Erdgasverkäufe nicht unter die in Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge sinken oder sofern der betreffende Erdgasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepasst werden oder das Erdgasunternehmen wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen finden kann.

(6) Wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von einer Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 bescheidmäßig festgestellt (Abs. 4), hat die Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen, dass einem Netzbetreiber zur Gänze oder teilweise eine befristete Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 gewährt wird. Die Verordnung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten. Eine Differenzierung der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang nach Kundenkategorien ist zulässig. Dabei ist insbesondere auf die aus Artikel 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie ableitbaren Grundsätze Bedacht zu nehmen.

(7) Die gemäß Abs. 6 zu erlassende Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(8) Die Energie-Control Kommission hat ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 sowie die Verordnung gemäß Abs. 6 zusammen mit allen einschlägigen Angaben unverzüglich der Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(9) Verlangt die Kommission der Europäischen Union innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme, kann die Energie-Control Kommission den Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG beheben oder abändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufheben oder abändern. Fasst die Kommission nach dem Verfahren I des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG einen endgültigen Beschluss, hat die Energie-Control Kommission nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Abs. 4 erlassenen Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG zu beheben oder abzuändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Eine Behebung oder Abänderung des Feststellungsbescheides gemäß Abs. 4 hat auch dann zu erfolgen, wenn die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof teilweise oder zur Gänze aufgehoben wi

 

 

Neue Infrastrukturen

 

§ 20a. (1) Die Energie-Control Kommission kann auf Antrag mit Bescheid aussprechen, dass die Bestimmungen der §§ 17, 23 bis 23d, 31e bis 31h, 39 und 39a auf eine größere neue Infrastruktur im Sinne des § 6 Z 39 (grenzüberschreitende Fernleitungen und Speicheranlagen) oder Teile davon für einen bestimmten Zeitraum keine Anwendung finden. Der Antrag hat jedenfalls nachstehende Unterlagen zu enthalten:

           1. das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netz- bzw. Speicherzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer und die an Stelle der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen tretenden Regeln;

           2. den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 17, 23 bis 23d, 39 und 39a sowie

           3. geeignete Beweismittel, mit denen das Vorliegen folgender Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird:

                a) durch die Investition in die betroffene Fernleitung oder Speicheranlage werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert;

               b) das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition in die Fernleitung oder Speicheranlage ohne Ausnahme gemäß Abs. 1 nicht getätigt werden würde;

                c) die Infrastruktur steht im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;

               d) von den Nutzern dieser Fernleitung oder Speicheranlage werden Systemnutzungsentgelte oder Speicherentgelte eingehoben;

                e) die Ausnahme gemäß Abs. 1 wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren der in §§ 17, 23 bis 23d, 39 und 39a dargelegten Bestimmungen für die an die Fernleitung oder Speicheranlage angeschlossenen Verteil- und Fernleitungen und Speicheranlagen aus;

                f) im Zusammenhang mit der größeren neuen Infrastruktur stehende langfristige Verträge stehen mit den Wettbewerbsregeln in Einklang.

(2) Absatz 1 gilt auch für jede Kapazitätsaufstockung bei vorhandenen Fernleitungen oder Speicheranlagen und für Änderungen dieser Anlagen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.

(3) Der Ausspruch einer Ausnahme gemäß Abs. 1 kann sich auf eine neue Fernleitung oder Speicheranlage, eine erheblich vergrößerte vorhandene Fernleitung oder Speicheranlage oder die Änderung einer vorhandenen Fernleitung oder Speicheranlage in ihrer Gesamtheit oder auf Teile davon erstrecken.

(4) Der Antrag ist auf Aufforderung der Energie-Control Kommission abzuändern, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist.

(5) Die Energie-Control Kommission kann einen Bescheid gemäß Abs. 1 unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist.

(6) Bei der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Energie-Control Kommission insbesondere die Laufzeit von im Zusammenhang mit der größeren neuen Infrastruktur stehenden langfristigen Verträgen, die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität und die zeitliche Grenze des Projekts zu berücksichtigen.

(7) Bei Ausspruch einer Ausnahme gemäß Abs. 1 können Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung festgelegt werden,. Insbesondere kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass die Transport- und Speicherrechte in vollem technischen Umfang öffentlich ausgeschrieben werden, wobei folgende Mindestkriterien einzuhalten sind:

           1. in der Ausschreibung ist die zur Vergabe stehende technische Gesamtkapazität, die Anzahl und Größe der Anteile (Lots) sowie das Zuteilungsverfahren im Falle eines Nachfrageüberschusses bekannt zu geben;

           2. es sind sowohl fixe als auch unterbrechbare Transport- und Speicherrechte auf Jahres- und Monatsbasis anzubieten;

           3. die Ausschreibung ist jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Kosten des Antragstellers zu veröffentlichen;

        das Vergabeverfahren hat in fairer und nicht diskriminierender Weise zu erfolgen.

         für den Fall, dass Lots gemäß der Ausschreibung nicht abgesetzt werden, ist die Vergabe der Kapazitäten in marktkonformer Weise zu wiederholen.

(8) Bescheide gemäß Abs. 1 sind von der Energie-Control Kommission im Internet zu veröffentlichen.

(9) Im Fall einer grenzüberschreitenden Fernleitung sind vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 die zuständigen Behörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten anzuhören.

(10) Die Energie-Control Kommission hat der Kommission der Europäischen Union die Ausnahmeentscheidung gemäß Abs. 1 zusammen mit allen einschlägigen Begleitinformationen unverzüglich zu übermitteln. Die Begleitinformationen müssen insbesondere Folgendes enthalten:

           1. eine ausführliche Begründung der gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;

           2. eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts;

           3. eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Erdgasinfrastruktur, für den die Ausnahme gewährt wird;

           4. bei Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Verbindungsleitung das Ergebnis der Konsultation der betroffenen  Regulierungsbehörden;

           5. einen Hinweis auf den Beitrag der Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung.

(11) Verlangt die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme, kann die Energie-Control Kommission den Bescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG beheben oder abändern. Die Zweimonatsfrist verlängert sich um einen weiteren Monat, wenn die Kommission der Europäischen Union zusätzliche Informationen anfordert. Fasst die Europäische Kommission nach dem Verfahren I der Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG einen endgültigen Beschluss, hat die Energie-Control Kommission nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG zu beheben oder abzuändern.

 

 

 

 

Streitbeilegungs- und Schlichtungsverfahren

Streitbeilegungsverfahren

§ 21. (1) Ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen eine Zuständigkeit des Kartellgerichtes besteht, vermittelt in Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Netzbedingungen und die Höhe des Systemnutzungsentgelts, für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes die Schlichtungsstelle (§ 10a E-RBG). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt davon unberührt.

(2) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gemäß § 19 Abs. 4 gründen, kann erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung oder einer Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über eine, gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde zu unterbrechen.

(3) Jede Partei hat das Recht, zur Vermittlung von Streitigkeiten mit einem Erdgasunternehmen, insbesondere die Qualität der Dienstleistungen betreffend und bei Zahlungsstreitigkeiten, die Energie-Control GmbH anzurufen. Diese hat innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

§ 21. (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangs­berechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entschei­det – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600) vorliegt – die Energie-Control Kommission.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten kann erst nach Zustellung des Bescheides der Energie-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß § 16 Abs. 1 Z 20 E-RBG innerhalb der in § 16 Abs. 3a E-RBG vorgesehenen Frist eingebracht werden, sofern nicht Leistungsansprüche geltend gemacht werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungs­behörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.

Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

 

§ 22. (1) Eine von der Energie-Control Kommission zu benennende Stelle hat über Antrag der in Anlage 1 angeführten Erdgasunternehmen einen durch Bescheid gemäß Abs. 2 näher zu bestimmenden Anteil der Erdgasmengen für die eine Abnahmeverpflichtung besteht, die mit den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 bestehenden Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, auf die in Anlage 1 angeführten Landesferngasgesellschaften überbunden worden sind, gegen Ersatz der tatsächlichen Aufbringungskosten abzukaufen. Tatsächliche Aufbringungskosten sind jene Kosten, die dem Erdgasunternehmen aus Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung bis zur Übernahme in sein Netz entstehen. In die Berechnung der Kosten sind die mit der Erdgaslieferung in Zusammenhang stehenden Speicher- und Transportverträge einzurechnen. Zur Ermittlung der Aufbringungskosten sind alle Verträge eines Unternehmens mit unbedingter Zahlungsverpflichtung anteilsmäßig heranzuziehen. Die Energie-Control Kommission kann die in der Anlage 1 enthaltene Aufzählung der Erdgasunternehmen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen ändern. Diese Verordnungen sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(2) Der Anteil der gemäß Abs. 1 abzunehmenden Erdgasmengen wird durch Bescheid der Energie-Control Kommission festgelegt und darf die Hälfte der, der jeweiligen Landesferngasgesellschaft insgesamt vertraglich überbundenen Erdgasmengen nicht überschreiten. Bei der Festlegung des Anteils sind insbesondere das Ausmaß der vertraglich überbundenen Erdgasmengen, die Restlaufzeit der Verträge, die Kundenstruktur sowie die wirtschaftliche Situation der Landesferngasgesellschaft zu berücksichtigen. Die Landesferngasgesellschaften sind verpflichtet, der Energie-Control Kommission auf deren Verlangen die für die Wahrung dieser Aufgabe erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie Einschau in ihre Bücher zu gewähren.

(3) Die gemäß Abs. 1 benannte Stelle ist berechtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 erworbenen Erdgasmengen über eine Börse oder über zu versteigernde Lieferverträge mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr zu verkaufen. Vertragliche Vereinbarungen betreffend das Verbot der Ausfuhr von Erdgas stehen einem Verkauf der Erdgasmengen an ausländische Anbieter nicht entgegen. Der Versteigerungstermin ist von der gemäß Abs. 1 benannten Stelle auf Kosten der benannten Stelle im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. Eine zusätzliche Bekanntmachung in elektronischen Medien ist zulässig. Die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, bleiben unberührt.

(4) Die Energie-Control Kommission hat durch Verordnung Richtlinien für Versteigerungsbedingungen festzulegen. Die Richtlinien haben den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Transparenz zu entsprechen, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes sowie geeignete Sicherstellungen für die Gebote festzulegen und einen Hinweis auf den Bieterrechtsschutz gemäß Abs. 5 zu enthalten. Die Richtlinien haben eine Zuteilung an den Bestbieter vorzusehen. Das Bestgebot wird durch die Höhe des angebotenen Preises bestimmt. Die gemäß Abs.1 benannte Stelle hat der Energie-Control Kommission den Richtlinien entsprechende Versteigerungsbedingungen spätestens zwei Monate vor dem Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Energie-Control Kommission kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige eine Änderung der Bedingungen verlangen, wenn durch die vorgelegten Versteigerungsbedingungen ein transparentes und die Gleichbehandlung aller möglichen Bieter gewährleistendes Verfahren nicht sicher gestellt ist.

(5) Übergangene Bieter sind berechtigt, binnen zwei Wochen ab Zuschlagserteilung durch einen mit einer Begründung versehenen schriftlichen Antrag an die Energie-Control Kommission die Nachprüfung der Entscheidung wegen Verletzung der Versteigerungsbedingungen zu beantragen, sofern ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag hat zu enthalten

           1. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes;

           2. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller;

           3. die Gründe, auf die sich die behauptete Verletzung der Versteigerungsbedingungen stützt sowie

           4. ein auf Feststellung der Verletzung der Versteigerungsbedingungen durch die Zuschlagserteilung gerichtetes Begehren.

(6) Die Energie-Control Kommission hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob bei der Erteilung des Zuschlages die Versteigerungsbedingungen verletzt wurden. Parteien des Verfahrens sind neben dem Antragsteller die gemäß Abs. 1 benannte Stelle und der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wurde. Die Parteien können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides eine Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte begehren. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid der Energie-Control Kommission außer Kraft.

(7) Insoweit mit dem Erlös aus dem Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung nicht die tatsächlichen Aufbringungskosten für die gemäß Abs. 1 erworbenen Erdgasmengen abgedeckt werden können, wird der Differenzbetrag durch einen Zuschlag zum Netzbenutzungsentgelt von den Endverbrauchern aufgebracht. Zu diesem Zweck hat die gemäß Abs. 1 benannte Stelle den beim Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung erlittenen Ausfallsbetrag der Energie-Control Kommission innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Verkaufsverfahrens bei sonstigem Rechtsverlust zu melden.

(8) Die Energie-Control Kommission hat auf Grundlage der gemeldeten Ausfallsbeträge jährlich durch Verordnung den Zuschlag zum Netznutzungsentgelt durch Umlegung auf die in der Regelzone, in der Ausfallsbeträge angefallen sind, abgesetzte Gesamtmenge an Erdgas per Kubikmeter, für netzzugangsberechtigte Endverbraucher zu bestimmen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Einhebung, der Abführung und der Auszahlung des Zuschlages an die benannte Stelle sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission festzulegen.

 

2. Unterabschnitt

 

Systemnutzungsentgelt

 

Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts

 

§ 23. (1) Das Systemnutzungsentgelt (§ 6 Z 52) bestimmt sich aus

           1. dem Netznutzungsentgelt;

           2. dem Entgelt für Messleistungen;

           3. dem Netzbereitstellungsentgelt sowie

           4. dem Netzzutrittsentgelt.

(2) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden die Kosten insbesondere für

           1. die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems;

           2. die Betriebsführung;

           3. den Versorgungswiederaufbau;

           4. die Aufwendungen für den Einsatz von Regelenergie;

           5. die Netzengpassbeseitigung sowie

           6. die Verdichtung von Erdgas

abgegolten.

(3) Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber von den Kunden jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

(4) Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in § 23b Z 2 und 3 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten. Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips und der einfachen Administration zu folgen. Das Netzbereitstellungsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

(5) Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluss oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden. Das Netzzutrittsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

(6) Erdgasunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgelts gemäß Abs. 1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder die in den verrechneten Tarifpreisen enthalten sind, wie Steuern, Abgaben und Zuschläge aufgrund bundes‑ oder landesgesetzlicher Vorschriften, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Gasrechnungen auszuweisen.

(7) Bei grenzüberschreitenden Transporten finden die Vorschriften des § 31h Anwendung.

 

Ermittlung des Netznutzungsentgelts

 

§ 23a. (1) Das Netznutzungsentgelt (§ 23 Abs. 1 Z 1) ist unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen ist (Netznutzungstarif). Dem Netznutzungsentgelt sind jene Preisansätze zugrunde zu legen, die für den Netzbereich sowie die Netzebene (§ 23b) bestimmt sind, an die die Anlage angeschlossen ist.

(2) Der Netznutzungstarif ist kostenorientiert zu bestimmen und hat den Grundsätzen der Kostenverursachung zu entsprechen Die auf Grund des Netzbetreitstellungsentgelts erzielten Erlöse sind bei der Bestimmung des Netznutzungstarifs zu berücksichtigen. Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten haben bei der Bemessung des Netznutzungstarifs unberücksichtigt zu bleiben. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Aufwendungen für Schadenersatz infolge ungerechtfertigter Netzzugangsverweigerung sowie Kostenvorschreibungen infolge erhöhten Überwachungsaufwands, die integrierten Erdgasunternehmen vorgeschrieben werden, haben bei der Bestimmung der Tarife außer Betracht zu bleiben. Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätzen aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

(3) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf den Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass der leistungsbezogene Anteil 80% an den Netznutzungspreisen je Netzebene nicht übersteigt. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten stündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Die Bestimmung von Mindestleistungen ist zulässig. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Bestimmung mengenabhängiger Tarife ist zulässig. Die Energie-Control Kommission hat durch Verordnung die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts vorzugehen ist.

(4) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Energie-Control Kommission unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Kostenverursachung in den einzelnen Netzebenen und in den einzelnen Tarifbereichen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten sowohl von der verbrauchten Leistung sowie Arbeit als auch von der transportierten Leistung sowie Arbeit beeinflusst werden können.

(5) Der Netznutzungstarif hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Netznutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

(6) Die Energie-Control Kommission hat jedenfalls Netznutzungstarife für die Netzebenen 2 und 3 (§ 23b Abs. 1 Z 2 und 3) für Entnehmer und Einspeiser von Erdgas durch Verordnung zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer. Die Kosten der Netzebene 1 (§ 23b Abs. 1 Z 1) einschließlich der mit der Entrichtung des Entgelts für den Regelzonenführer (§ 12f) verbundenen Kosten sind im Rahmen der Kostenwälzung (Abs. 4) zu berücksichtigen.

(7) Das Netzzutrittsentgelt (§ 23 Abs. 1 Z 4 und § 23 Abs. 5) ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei dem Netzbetreiber eine Pauschalierung für jene Netzbenutzer, die an eine unter § 23b Abs. 1 Z 3 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist.

(8) Das Entgelt für Messleistungen (§ 23 Abs. 1 Z 2) ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Energie-Control Kommission durch Verordnung Höchstpreise bestimmt werden können.

 

Netzebenen und Netzbereiche

 

§ 23b. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

           1. Fernleitungen;

           2. Verteilerleitungen mit einem Druck > 6 bar;

           3. Verteilerleitungen mit einem Druck < 6 bar.

(2) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

           1. Für die Netzebene 1:

                a) Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;

               b) Tiroler Bereich: Das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;

                c) Vorarlberger Bereich: Den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;

           2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden können.

(3) Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.

 

Netze unterschiedlicher Betreiber

 

§ 23c. (1) Bei Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

(2) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 1 sind der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

 

Verfahren zur Bestimmung von Systemnutzungstarifen und sonstigen Tarifen

 

§ 23d. (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Netznutzungstarife) (§§ 23 bis 23c) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26a E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Erdgasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Erdgasbeirat zur Begutachtung bereit zu stellen und auf Wunsch zuzustellen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Erdgasbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der Vertreter der im Abs. 1 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Erdgasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebs­prüfung in dem, der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren, vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3, den Vertretern der im Abs. 1 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Erdgasbeirat vorge­nommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern des Erdgasbeirates gemäß § 26a Abs. 3 Z 1 und 3 E-RBG zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Energie-Control GmbH sowohl in dem, der Begutachtung des Erdgasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Erdgasbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

 

Entgelt für Gegenflüsse

 

§ 23e. Für die Anmeldung von Transportdienstleistungen, deren tatsächlicher oder vertraglicher Fluss gegen die – durch die Einspeisepunkte an der Bundesgrenze in das inländische Leitungsnetz technisch vordefinierte – Flussrichtung von Fernleitungen gerichtet ist, haben Versorger dem Netzbetreiber der Netzebene 1 (§ 23b Abs. 1 Z 1) ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Energie-Control Kommission kann durch Verordnung Festpreise bestimmen.

 

2. Abschnitt

 

Verteilernetzbetreiber

 

Pflichten der Verteilerunternehmen

 

§ 24. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet,

           1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

           2. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

           3. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, zu erhalten und auszubauen, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

           4. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

§ 24. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet,

           1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

           5. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

 

           6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

           7. Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (§ 26) und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Netztarifen zu gewähren;

           8. mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, soweit dies zur Erfüllung des Anspruchs der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang erforderlich ist;

           9. die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Inanspruchnahme von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang insbesondere zur Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;

         10. Erzeugern von biogenen Gasen, die den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen;

         11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

         12. eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten;

         13. Allgemeine Verteilernetzbedingungen zur Genehmigung durch die Energie-Control Kommission einzureichen;

 

         14. gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann.

         14. gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann;

         15. an der Erstellung einer langfristigen Planung durch den Regelzonenführer mitzuwirken;

         16. die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (§ 26 Abs. 3) festgelegten Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen einzuhalten und

         17. die zur Überprüfung der Einhaltung der in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen festgelegten Standards (Z 16) erforderlichen Daten an die Energie-Control GmbH zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;

         18. dem Regelzonenführer zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie den Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Netzzugangsberechtigung im Sinne von Abs. 1 Z 7 bestimmt sich nach § 41.

(3) Kommt der Betreiber eines Verteilerunternehmens seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 8 nicht nach, ist er gegenüber dem Erdgasunternehmen zur vollen Schadloshaltung verpflichtet, das gemäß § 41b zum Schadenersatz gegenüber dem Kunden verpflichtet ist.

(4) Die Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 Z 12 kann gemeinsam mit anderen Verteilunternehmen eingerichtet werden. Netzbetreiber, die sowohl Fernleitungs- als auch Verteilleitungen betreiben, können eine gemeinsame Verlustbilanzgruppe für beide Arten von Netzen einrichten.

 

Allgemeine Anschlusspflicht

 

§ 25. (1) Verteilunternehmen sind verpflichtet, zu den Allgemeinen Netzbedingungen (§ 26) innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netznutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Die Anlage des Netzbenutzers ist grundsätzlich mit dem System des Verteilunternehmens am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind jedoch die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzbenutzer sowie die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzbenutzers angemessen zu berücksichtigen sowie die gesetzlichen Anforderungen an das Verteilunternehmen hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(3) Kann über das Bestehen einer Anschlusspflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem Endverbraucher keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landeshauptmann.

 

Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen (Allgemeine Verteilernetzbedingungen)

 

§ 26. (1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

           1. die Erfüllung der dem Verteilerunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Verteilerunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

           4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

           5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;

           6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

           7. sie klar und übersichtlich gefasst sind;

           8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;

           9. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

 

(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

           2. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

           3. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

           4. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;

           5. die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;

           6. die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;

           7. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

           8. das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 42e);

           9. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

         10. die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die Verpflichtung der Bilanzgruppenverantwortlichen, Fahrpläne anzumelden;

         11. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

         12. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

         13. die Art und Form der Rechnungslegung;

         14. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;

         15. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

           2. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

           3. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;

           4. die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;

           5. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

           6. das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 42e);

           7. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

           8. die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die Verpflichtung der Bilanzgruppenverantwortlichen, Fahrpläne anzumelden;

           9. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

         10. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

         11. die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;

         12. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

         13. Art und Form der Rechnungslegung;

         14. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;

         15. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Zur Erreichung eines wettbewerbs­orientierten Marktes können insbesondere auch Auflagen und Bedingungen betreffend die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistungen, wie etwa einzuhaltende Kenngrößen betreffend die Zuverlässigkeit des Netzbetriebes, Fristen für die Herstellung von Anschlüssen an das Netz und die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen vorgeschrieben werden. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbs­orientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Unbeschadet der Bestimmung des § 42e kann die Energie-Control Kommission auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Lieferantenwechsel durchzuführen ist, in die die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird.

(4) Die in Ausführung des Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 ff, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. L 217 vom 5. August 1998, S 18 ff, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

 

Änderung von Netzbedingungen

 

§ 27. (1) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies den Netzbenutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Netzbenutzers gelten die neuen Allgemeinen Netzbedingungen als vereinbart. Der Netzbenutzer ist mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung muss ihm eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt werden. Die Änderungen gelten ab dem Monatsersten, der dem Tag des Endes der Frist folgt, als vereinbart.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

 

Lastprofile

 

§ 28. (1) Verteilerunternehmen sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen zur Messung der Bezüge und Lastprofile der Netzbenutzer sowie zur Prüfung deren Plausibilität verpflichtet.

 

(2) Die Energie-Control GmbH hat durch Verordnung Verteilerunternehmen zu verpflichten, für Netzbenutzer, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dessen Betriebsdruck ein bestimmtes Ausmaß unterschreitet und deren Jahresverbrauch oder Zählergröße ein bestimmtes Ausmaß unterschreiten, standardisierte Lastprofile zu erstellen und den einzelnen Netzbenutzern zuzuordnen. Die Bestimmung des jeweiligen Ausmaßes hat sich an der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Messaufwandes zu orientieren.

(2) Die Energie-Control GmbH hat durch Verordnung Verteilerunternehmen zu verpflichten, für Netzbenutzer, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dessen Betriebsdruck ein bestimmtes Ausmaß unterschreitet und deren Jahresverbrauch und Zählergröße ein bestimmtes Ausmaß unterschreiten, standardisierte Lastprofile zu erstellen und den einzelnen Netzbenutzern zuzuordnen. Die Bestimmung des jeweiligen Ausmaßes hat sich an der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Messaufwandes zu orientieren.

(3) In Anlagen von Netzbenutzern, die die Kriterien zur Zuweisung von standardisierten Lastprofilen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, hat der Netzbetreiber bis spätestens 1. Oktober 2002 Ein-Stunden-Last­profilzähler einzubauen. Falls der Einbau von Lastprofilzählern nicht vor dem 1. Oktober 2002 möglich ist, können in einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2003 standardisierte Lastprofile zugewiesen werden.

(4) In dieser Verordnung sind im Interesse einer einheitlichen und vergleichbaren Vorgangsweise auch Form der Erstellung, Anzahl und Anpassung der standardisierten Lastprofile festzulegen. Dabei ist auf einfache Handhabbarkeit sowie Nachvollziehbarkeit des Vorganges Bedacht zu nehmen. Die Verteilerunternehmen dürfen in begründeten Einzelfällen hievon nur abgehen, sofern dies aus geografischen, klimatischen oder technischen Gegebenheiten erforderlich ist. In jedem Fall sind Lastprofile zwischen Verteilerunternehmen auf einander abzustimmen, sodass bei gleichen Bedingungen gleiche Lastprofile Verwendung finden.

(5) Die standardisierten Lastprofile sind dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung (§ 33b ) zu übermitteln. Die Lastprofile sind bis spätestens 31. August 2002 zu erstellen, um darauf aufbauend jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen treffen zu können, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2002 allen Kunden Netzzugang zu gewähren. Die erstellten und den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten Lastprofile sind der Energie-Control GmbH unverzüglich in geeigneter elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen. Das Verteilerunternehmen kann die angezeigten Lastprofile verwenden, solange die Energie-Control GmbH deren Verwendung nicht mit Bescheid untersagt.

 

(6) Kommt das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zeitgerecht nach, ist es von der Energie-Control GmbH mit Bescheid zu verhalten, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist auf seine Kosten die unterlassene Zuordnung nachzuholen. Bei Gefahr im Verzug hat die Energie-Control GmbH unmittelbar zur Wahrung des öffentlichen Interesses am zeitgerechten Funktionieren des Marktes die Erstellung und Zuordnung des jeweiligen Lastprofiles ersatzweise durch den neuen Versorger vornehmen zu lassen. Dieses ist der Abrechnung solange zugrunde zu legen, als das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Die Kosten für einen dadurch bedingten Anfall von Ausgleichsenergie sind vom Verteilerunternehmen zu tragen.

(6) Kommt das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zeitgerecht nach, ist es von der Energie-Control GmbH mit Bescheid zu verhalten, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist auf seine Kosten die unterlassene Zuordnung nachzuholen. Bei Gefahr im Verzug hat die Energie-Control GmbH unmittelbar zur Wahrung des öffentlichen Interesses am zeitgerechten Funktionieren des Marktes die Erstellung und Zuordnung des jeweiligen Lastprofiles bzw. den Einbau des Ein-Stunden-Lastprofilzählers ersatzweise durch den neuen Versorger vornehmen zu lassen. Dieses ist der Abrechnung solange zugrunde zu legen, als das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Die Kosten für einen dadurch bedingten Anfall von Ausgleichsenergie sind vom Verteilerunternehmen zu tragen.

Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen

 

§ 29. (1) Die in Anlage 3 angeführten Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Internet kundzumachen. Die Kundmachung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen von sonstigen Verteilerunternehmen hat in dem für amtliche Bekanntmachungen (Verlautbarungen) bestimmten Verkündigungsblatt (Verlautbarungsblatt, Amtsblatt) desjenigen Bundeslandes zu erfolgen, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die in Anlage 3 enthaltene Liste jener Erdgasunternehmen, die verpflichtet sind, die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, durch Verordnung abzuändern.

(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind den Netzbenutzern über Verlangen auszufolg

§ 29. (1) Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, einen Hinweis auf die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie die vollständigen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Internet kundzumachen.

(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind den Netzbenutzern über Verlangen auszufolgen.

 

Veröffentlichung von Messpreisen

 

§ 29a. Verteilerunternehmen haben das jeweils aktuelle Entgelt für Messleistungen (§ 23 Abs. 1 Z 2) im Internet zu veröffentlichen.

Informationspflichten

 

§ 30. Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die Endverbraucher in ihrem Verteilergebiet über energiesparende Maßnahmen im Allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten Nutzung von Gas im Besonderen zu beraten.

 

3. Abschnitt

 

Fernleitungsunternehmen

 

1. Unterabschnitt

 

Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen

 

Fernleitungen

 

§ 31. (1) Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 15 sind die in Anlage 2 angeführten Leitungsanlagen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die in Anlage 2 angeführten Fernleitungen um jene Erdgasleitungsanlagen zu erweitern, auf die die im § 6 Z 15 angeführten Merkmale zutreffen.

(3) Fernleitungsunternehmen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung gemäß § 13.

§ 31. (1) Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 15 sind die in Anlage 2 angeführten Leitungsanlagen.

(2) Fernleitungsunternehmen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung gemäß § 13.

Pflichten der Fernleitungsunternehmen

 

§ 31a. (1) Fernleitungsunternehmen sind folgende Aufgaben übertragen:

           1. Die Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

           2. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

           3. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

           4. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

           5. Steuerung der von ihnen betriebenen Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers;

           6. Messungen an der Netzgebietsgrenze, Datenaustausch;

           7. die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und Mitteilung an den Regelzonenführer.

(2) Betreiber von Fernleitungsanlagen sind verpflichtet,

           1. die von ihm betriebenen Fernleitungen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

           2. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

           3. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit den von ihm betriebenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

           4. Netzzugangsbegehren für die Belieferung von inländischen Kunden innerhalb einer Frist von längstens 14 Tagen zu behandeln und die Leitungskapazitäten nach § 19 Abs. 2 in Übereinstimmung mit den österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Förderung des Wettbewerbs zuzuteilen;

           5. zur Durchführung grenzüberschreitender Transporte für die Belieferung von Kunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des mit dem Inhaber der Transportrechte abgeschlossenen Transportvertrags;

           6. mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 17 Abs. 1) eingeräumt wird;

           7. eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann und dies gegenüber der Energie-Control GmbH nachzuweisen;

           8. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

           9. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

         10. die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Steuerung von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;

         11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

         12. die Mitwirkung an der Erstellung einer langfristigen Planung gemeinsam mit dem Regelzonenführer (§ 12b Abs. 1 Z 4);

         13. gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann.

(3) Die Netzzugangsberechtigung nach Abs. 2 Z 6 bestimmt sich nach § 41.

(4) Kommt ein Fernleitungsunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 6 nicht nach, so hat es den Regelzonenführer, der gemäß § 19 Abs. 6 zum Schadenersatz verpflichtet ist, im Falle einer Leistung von Schadenersatz schadlos zu halten

§ 31a. (1) Fernleitungsunternehmen sind folgende Aufgaben übertragen:

           1. Die Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

           2. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

           3. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

           4. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

           5. Steuerung der von ihnen betriebenen Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers;

           6. Messungen an der Netzgebietsgrenze, Datenaustausch;

           7. die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und Mitteilung an den Regelzonenführer.

(2) Fernleitungsunternehmen sind verpflichtet,

           1. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

           2. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

           3. die von ihnen betriebenen Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers zu steuern;

           4. Messungen an der Netzgebietsgrenze sowie einen Datenaustausch vorzunehmen;

           5. jederzeit in Kenntnis der Netzauslastung, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck, zu sein und entsprechende Mitteilung an den Regelzonenführer zu machen;

           6. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

           7. Netzzugangsbegehren umgehend zu behandeln und die Leitungskapazitäten nach § 19 Abs. 2 in Übereinstimmung mit den österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Förderung des Wettbewerbs zuzuteilen;

           8. zur Durchführung grenzüberschreitender Transporte für die Belieferung von Kunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. EWR-Vertragsstaat nach Maßgabe des mit dem Inhaber der Transportrechte abgeschlossenen Transportvertrags;9. mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 17 Abs. 1) eingeräumt wird;

         10. eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann und dies gegenüber der Energie-Control GmbH nachzuweisen;

         11. die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Steuerung von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;

         12. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

         13. an der Erstellung einer langfristigen Planung gemeinsam mit dem Regelzonenführer mitzuwirken (§ 12e);

         14. gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann;

         15. die in den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte (§ 31g) festgelegten Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität einzuhalten und         16.           die zur Überprüfung der Einhaltung Standards gemäß Z 15 erforderlichen Daten an die Energie-Control GmbH zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;

         17. dem Regelzonenführer zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Ein- und Ausspeisekapazität an den Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln;      18.           bedarfsgerechte Kapazitätserweiterungen gemäß der genehmigten Langfristplanung des Regelzonenführers (§ 12e) selbst vorzunehmen. Kommt das Fernleitungsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die nach der Langfristplanung erforderliche Kapazitätserweiterung durch den Regelzonenführer auszuschreiben. Die Teilnahme des Regelzonenführers an der Ausschreibung ist ausgeschlossen.

(3) Die Netzzugangsberechtigung nach Abs. 2 Z 9 bestimmt sich nach § 41.

(4) Kommt ein Fernleitungsunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 9 nicht nach, so hat es den Regelzonenführer, der gemäß § 19 Abs. 6 zum Schadenersatz verpflichtet ist, im Falle einer Leistung von Schadenersatz schadlos zu halten.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 7 und 18 sowie Abs. 4 finden auf Inhaber von Transportrechten sinngemäße Anwendung.

Betriebspflicht

 

§ 31b. Mit der Erteilung der Konzession gemäß § 13 ist ein Fernleitungsunternehmen verpflichtet, die von ihm betriebenen Fernleitungen in vollem Umfang zu betreiben. Betriebsunterbrechungen, Betriebseinschränkungen und die Einstellung des Betriebes sind dem Regelzonenführer, der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung und der Energie-Control Kommission anzuzeigen. Im Falle der beabsichtigten Einstellung des Betriebes einer Fernleitung ist dies auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control Kommission drei Monate vor der in Aussicht genommenen Einstellung anzuzeigen.

§ 31b. Mit der Erteilung der Konzession gemäß § 13 ist ein Fernleitungsunternehmen verpflichtet, die von ihm betriebenen Fernleitungen in vollem Umfang zu betreiben. Betriebsunterbrechungen, Betriebseinschränkungen und die Einstellung des Betriebes sind dem Regelzonenführer, der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung und der Energie-Control Kommission anzuzeigen. Im Falle der beabsichtigten Einstellung des Betriebes einer Fernleitung ist dies auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control Kommission drei Monate vor der in Aussicht genommenen Einstellung nach Maßgabe des jeweiligen Sachverhaltes vorab anzuzeigen und im Internet zu veröffentlichen.

2. Unterabschnitt

 

Grenzüberschreitende Transporte

 

Grenzüberschreitende Erdgastransporte

 

§ 31c. Auf grenzüberschreitende Transporte finden die Regelungen der §§ 18 bis 21 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

 

Netzzugangsberechtigung bei grenzüberschreitenden Erdgastransporten

 

§ 31d. (1) Die Berechtigung, die Durchführung von grenzüberschreitenden Transportdienstleistungen zu verlangen (Netzzugangsberechtigung), bestimmt sich nach den Vorschriften des Zielstaates.

(2) Netzzugangsberechtigte gemäß Abs. 1 haben die Durchführung von Transportdienstleistungen beim Fernleitungsunternehmen zu beantragen. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen ein drittes Unternehmen Inhaber der Transportrechte ist, ist beim Inhaber der Transportrechte der Abschluss eines Transportvertrages zu beantragen. Vertragliche Vereinbarungen über die Durchführung grenzüberschreitender Transporte werden zwischen dem Netzzugangsberechtigten und dem Inhaber der Transportrechte zu den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte abgeschlossen. Die Allgemeinen Bedingungen und das für die Durchführung des grenzüberschreitenden Transports verlangte Entgelt haben den Grundsätzen der §§ 31g und 31h zu entsprechen.

entfällt

 

Gewährung und Organisation des Netzzuganges

 

§ 31e. (1) Fernleitungsunternehmen und Inhaber von Transportrechten auf Fernleitungen haben Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den gemäß § 31g genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den auf Basis der gemäß § 31h genehmigten Methoden errechneten Netznutzungsentgelten zu gewähren.

(2) Bedarf es für den Netzzugang innerhalb des geographischen Gebietes der Regelzone Ost eines Vertrages mit mehr als einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der Transportrechte, ist der Netzzugangsantrag bei der OMV Gas GmbH zu stellen. Die OMV Gas GmbH ist für den gesamten begehrten Transportweg verpflichtet,

           1. Netzzugangsanträge innerhalb von 14 Tagen zu beantworten;

           2. die freien Leitungskapazitäten zu berechnen und darzustellen;

           3. das Netznutzungsentgelt zu berechnen;

           4. die erforderlichen Vertragsunterlagen auf Basis der genehmigten Allgemeinen Bedingungen (§ 31g) zu übermitteln;

           5. die nicht genutzten kommittierten Leitungskapazitäten gemäß Abs.7 im Internet zu veröffentlichen.

Ist der Netzzugang nur mit einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der Transportrechte zu vereinbaren, so hat das den Netzzugang zu gewährende Unternehmen den Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 5 sinngemäß nachzukommen.

(3) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 erbrachten Leistungen kann die OMV Gas GmbH ein angemessenes Entgelt verlangen. Diesem Entgelt sind die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zu Grunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Die Höhe des Entgelts ist im Internet zu veröffentlichen.

(4) Die Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte sind verpflichtet,  der OMV Gas GmbH innerhalb von sieben Tagen nach Anfrage alle für die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Für die Durchführung eines sonstigen Transports von Erdgas von Produktions- oder Speicheranlagen zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone Ost hat der Regelzonenführer der Regelzone Ost die für die Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 2 Z 2 erforderlichen Daten bereitzustellen.

(6) Die Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte haben ein einheitliches Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten für grenzüberschreitende Transporte im Fernleitungsnetz zu erstellen. Dabei ist das vom Regelzonenführer erstellte einheitliche Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten (§ 12 Abs. 1 Z 17) in der jeweils genehmigten Fassung heranzuziehen.

(7) Der Netzbenutzer hat die von ihm nicht genutzte kommittierte Transportkapazität über die zentrale Handelsplattform (§ 31e Abs. 2 Z 5) Dritten anzubieten. Kommt der Netzbenutzer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die ungenutzten Transportkapazitäten von den Fernleitungsunternehmen bzw. Inhabern der Transportrechte Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, dadurch würde gegen die Anforderungen bestehender Transportverträge verstoßen.

Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung

 

§ 31e. Hat ein Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung (§ 19 Abs. 4) grenzüberschreitende Transporte zum Gegenstand, haben sowohl das Fernleitungsunternehmen als auch der Inhaber der Transportrechte Parteistellung. Wird die Netzzugangsberechtigung bestritten oder wird die Netzzugangsverweigerung mit den Netzverhältnissen im Zielstaat begründet, hat die Energie-Control Kommission das Verfahren gemäß 38 AVG auszusetzen und eine Stellungnahme von der gemäß Artikel 21 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie benannten Stelle des Zielstaates über diese Fragen einzuholen. Die Energie-Control Kommission ist bei ihrer Entscheidung an diese Stellungnahme gebunden. Erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme der benannten Stelle des Zielstaates, kann die Energie-Control Kommission die Frage der Netzzugangsberechtigung nach eigener Anschauung beurteilen. Die im § 19 Abs. 4 bestimmte Frist von einem Monat gilt nicht in Verfahren betreffend grenzüberschreitende Erdgastransporte.

§ 31f. Hat ein Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung (§ 19 Abs. 4) grenzüberschreitende Transporte zum Gegenstand, haben sowohl das Fernleitungsunternehmen als auch der Inhaber der Transportrechte Parteistellung. Wird die Netzzugangsberechtigung bestritten oder wird die Netzzugangsverweigerung mit den Netzverhältnissen im Zielstaat begründet, hat die Energie-Control Kommission das Verfahren gemäß 38 AVG auszusetzen und eine Stellungnahme von der gemäß Artikel 21 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie benannten Stelle des Zielstaates über diese Fragen einzuholen. Die Energie-Control Kommission ist bei ihrer Entscheidung an diese Stellungnahme gebunden. Erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme der benannten Stelle des Zielstaates, kann die Energie-Control Kommission die Frage der Netzzugangsberechtigung nach eigener Anschauung beurteilen. Die im § 19 Abs. 4 bestimmte Frist von einem Monat gilt nicht in Verfahren betreffend grenzüberschreitende Erdgastransporte.

Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte

Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte

§ 31f. (1) Die Inhaber von Transportrechten haben die für grenzüberschreitende Transporte in einen Zielstaat geltenden Bedingungen im Internet zu veröffentlichen und über Verlangen jedem Interessenten bekannt zu geben.

§ 31g. (1) Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten haben die für grenzüberschreitende Transporte in einen Zielstaat geltenden Bedingungen im Internet auf ihrer Homepage in deutscher und englischer Sprache zu veröffentlichen und über Verlangen jedem Interessenten bekannt zu geben. Die Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Transporte dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

           1. die Erfüllung der dem Fernleitungsunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsunternehmens und des Inhabers der Leitungsrechte in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

           4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsunternehmens oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

           5. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

           6. sie klar und übersichtlich gefasst sind und

           7. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Transporte dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

           1. die Erfüllung der dem Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber der Transportrechte obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsunternehmens und des Inhabers der Transportrechte in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

           4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsunternehmens oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

           5. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

           6. sie klar und übersichtlich gefasst sind;

           7. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten und

           8. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;

           2. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

           3. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten;

           4. die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas;

           6. die verschiedenen von den Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber der Transportrechte im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotenen Qualitätsstufen;

           7. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

           8. Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Netzkapazitäten Dritten zugänglich gemacht werden müssen;

           9. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

         10. die Verpflichtung der Netzbenutzer, unter Einhaltung angemessener Fristen Netzkapazität gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen;

         11. eine Frist von höchstens 10 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Fernleitungsunternehmen bzw. der Inhaber der Transportrechte auch in Zusammenwirken mit anderen Fernleitungsunternehmen bzw. Inhabern von Transportrechten das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

         12. die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;

         13. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

         14. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

         15. die Art und Form der Rechnungslegung und

         16. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung.

In den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(4) Die in Ausführung des Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist

Entgelt für grenzüberschreitende Transporte

Entgelt für grenzüberschreitende Transporte

§ 31g. (1) Inhaber von Leitungsrechten sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten gemäß § 31d Netzbenutzungsentgelte zu vereinbaren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie der Kostenorientierung entsprechen.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen (§ 31g) sowie die bei der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung offen zu legen.

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen, die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde liegenden Preisansätze sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

(4) Für die Durchführung eines grenzüberschreitenden Transports von Erdgas aus inländischer Produktion hat die Energie-Control Kommission über Antrag des Netzbenutzers ein Systemnutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des gesamten Leitungsweges zu bestimmen. Die §§ 23 ff sind sinngemäß anzuwenden.

§ 31h. (1) Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten sind bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Transporten verpflichtet, den Netzbenutzern Netzzugang aufgrund von Netznutzungsentgelten zu gewähren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Kostenorientierung entsprechen. Die nach § 31h Abs. 2 zu genehmigenden Methoden zur Berechnung dieser Netznutzungsentgelte beziehen sich auf

           1. die Kostenbasis, bestehend aus den Vollkosten für Betrieb, Brenngas, Linepackmanagement, Instandhaltung, Ausbau, Verwaltung und Vermarktung.. Die vorzusehende Kapitalrendite hat im internationalen Vergleich und der langfristigen Kapitalstruktur des Fernleitungsunternehmens oder des Inhabers der Transportrechte angemessen zu sein und angemessenes Risiko zu berücksichtigen;

           2. auf die sonstigen Festlegungen. So hat die Tarifbildung auf Basis leistungsabhängiger und distanzunabhängiger Elemente einerseits und andererseits auf Basis leistungsabhängiger und distanzabhängiger Elemente zu erfolgen. Der Tarifberechnung ist die Kapazitätsauslastung zum Zeitpunkt der Berechnung zugrunde zu legen. Eine Zusammenfassung einzelner Leitungsanlagen für die Berechnung der Netznutzungsentgelte ist zulässig.

Die Methoden nach § 31h Abs. 2 können auch vorsehen, dass Netznutzungsentgelte in Teilen oder im Einzelfall auch mittels marktorientierter Verfahren wie Auktionen festgelegt werden. Die Methoden müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern und Quersubventionen zwischen den Netzbenutzern vermeiden. Gleichzeitig müssen sie Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Netze bieten. Die Methoden sind weiters so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.

(2) Vor In-Kraft-Treten der Netznutzungsentgelte gemäß Abs. 1 sind die zur Berechnung der Netznutzungsentgelte angewandten Methoden von den Fernleitungsunternehmen bzw. den Inhabern der Transportrechte der Energie-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern oder neu zu erstellen. Die Genehmigung ist jedenfalls mit Bescheid zu erteilen, wenn die Vorgaben des Abs. 1 erfüllt sind und die aus diesen Methoden resultierenden Transitentgelte nicht wesentlich über dem Durchschnitt veröffentlichter Transitentgelte, die der Behörde gleichzeitig mit der zu genehmigenden Methode vorzulegen sind, für vergleichbare Transportdienstleistungen auf vergleichbaren Leitungssystemen in der Europäischen Union liegen. Die genehmigten Methoden sind im Internet auf der Homepage des Fernleitungsunternehmens bzw. des Inhabers der Transportrechte zu veröffentlichen.

(3) Jedermann, der ein Netz nutzt oder zu nutzen beabsichtigt und hinsichtlich der in Abs. 1 und 2 genannten Punkte eine Beschwerde hat, kann ein Streitbeilegungsverfahren nach § 21 Abs. 2 GWG anstreben.

(4) Änderungen der Netznutzungsentgelte sind vor ihrem Inkrafttreten der Energie-Control Kommission anzuzeigen. Auf Verlangen der Energie-Control Kommission ist im Anlassfall die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten und beschriebenen Methoden bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat das Fernleitungsunternehmen unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 2 und 3 E-RBG aufzufordern, die Netznutzungsentgelte in Übereinstimmung mit den Methoden zu berechnen.

(5) Für die Durchführung eines sonstigen Transports von Erdgas von Produktions- oder Speicheranlagen zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone hat die Energie-Control Kommission über Antrag eines Netzbenutzers ein Systemnutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des gesamten Leitungsweges in der Regelzone zu bestimmen. Die §§ 23 ff sind sinngemäß anzuwenden.

Erdgastransit

 

§ 31h. (1) Die OMV Erdgas GmbH ist verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. L 147 vom 12. Juni 1991, S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen, die einen Antrag auf Erdgastransit im Sinne dieser Richtlinie stellen, gemäß den Vorschriften des Abs. 2 Netzzugang zu gewähren. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Erdgas GmbH die Betriebsfunktion wahrnimmt, Dritten das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas eingeräumt ist, trifft diese Verpflichtung auch diese Unternehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Energie-Control Kommission sind über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages gemäß Abs. 2 zu unterrichten.

(4) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 2 ein Abschluss eines Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission die Gründe hiefür mitzuteilen.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 4 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.

§ 31i. (1) Die OMV Erdgas GmbH ist verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. L 147 vom 12. Juni 1991, S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen, die einen Antrag auf Erdgastransit im Sinne dieser Richtlinie stellen, gemäß den Vorschriften des Abs. 2 Netzzugang zu gewähren. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Erdgas GmbH die Betriebsfunktion wahrnimmt, Dritten das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas eingeräumt ist, trifft diese Verpflichtung auch diese Unternehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Energie-Control Kommission sind über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages gemäß Abs. 2 zu unterrichten.

(4) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 2 ein Abschluss eines Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission die Gründe hiefür mitzuteilen.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 4 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.

4. Abschnitt

 

Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

 

Ausübungsvoraussetzungen

 

§ 32. (1) Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie (Bilanzgruppenkoordinator) bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Eine Konzession wird in der Regel nur für eine Regelzone erteilt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist jedoch die Erteilung der Konzession für zwei Regelzonen zulässig.

(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:

           1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;

           2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

           3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

           4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die Ausgleichsenergie in technischer und organisatorischer Hinsicht;

           5. die Höhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

           6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

           7. die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

(4) Liegen für eine Regelzone mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession demjenigen Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Erdgasmarkt bestmöglich entspricht.

 

Konzessionsvoraussetzungen

 

§ 33. (1) Eine Konzession gemäß § 32 darf nur erteilt werden, wenn

           1. der Konzessionswerber die in den §§ 33b und 33c angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;

           2. für die Regelzone, für den die Konzession beantragt wird, kein Konzessionsträger vorhanden ist;

           3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;

           4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

           5. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

           6. das Anfangskapital mindestens 3 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsführern unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistet ist;

           7. bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

           8. gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

           9. die Geschäftsführer auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;

         10. mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

         11. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

         12. kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb dieses Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;

         13. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

         14. wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;

         15. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.

(2) Ein Bilanzgruppenkoordinator darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als oberster Energiebehörde und der Energie-Control GmbH als Aufsichtsbehörde zuzustellen.

 

Konzessionsrücknahmen, Erlöschen der Konzession und sonstige Anzeigepflichten und Bewilligungen

 

§ 33a. Hinsichtlich der Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession finden die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus finden auch die Bestimmungen der §§ 7 und 8 leg. cit. auf Bilanzgruppenkoordinatoren im Sinne dieses Bundesgesetzes Anwendung.

 

Aufgaben

 

§ 33b. (1) Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators sind:

           1. die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;

 

           2. die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie;

           3. der Abschluss von Verträgen

                a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Netzbetreibern, Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen sowie dem Regelzonenführer;

               b) mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;

                c) mit Erdgasbörsen über die Weitergabe von Daten;

               d) mit Erdgashändlern, Produzenten und Speicherunternehmen über die Weitergabe von Daten;

                e) mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen über die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg (Abs. 4).

(2) Die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfasst insbesondere

           1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

           2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;

           3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

           4. die Übernahme der von den Verteilerunternehmen in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

           5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

           6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

           7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

           8. die Abrechnung und die organisatorischen Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

           9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

         10. die Verrechnung des Clearingentgelts (§ 33e) an die Bilanzgruppenverantwortlichen.

(3) Im Netzgebiet Ost hat der Bilanzgruppenkoordinator Angebote für Ausgleichsenergie von Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen und Großkunden einzuholen und zu übernehmen und nach Prüfung alternativer Flexibilisierungsinstrumente eine Abrufreihenfolge zu erstellen.

(4) Für die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg haben die Regelzonenführer Vereinbarungen mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen zu treffen.

(5) Im Rahmen der Berechnung, Zuweisung und Verrechnung der Ausgleichsenergie hat der Bilanzgruppenkoordinator

           1. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu errechnen;

           2. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 33c beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

           3. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanz­grup­penverantwortlichen sowie Netzbetreibern (§ 24 Abs. 1 Z 12) zu verrechnen;

           4. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;

           5. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

 

Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

 

§ 33c. (1) Die Preise für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Ost sind unter Zugrundelegung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens zu ermitteln; die Preise in den Regelzonen Tirol und Vorarlberg sind unter Bedachtnahme auf Abs. 3 auszuhandeln.

(2) Die Preise für Ausgleichsenergie sind in der Regelzone Ost aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen der in Frage kommenden Erdgashändler, Produzenten und Speicherunternehmen (Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve) je Ausgleichsperiode zu ermitteln.

(3) Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Bedachtnahme eines marktorientierten Modells zu ermitteln. Dieses Modell ist vom Bilanzgruppenkoordinator zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH.

 

Allgemeine Bedingungen

 

§ 33d. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat die in § 33b Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilerunternehmen anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;

           2. die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden;

           3. die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;

           4. die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;

           5. die von den Marktteilnehmern, Verteilerunternehmen und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;

           6. die wesentlichen, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung gelangenden Marktregeln einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren Einhaltung sowie

           7. die Verpflichtung von Bilanzgruppenverantwortlichen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

(3) Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der im § 33b umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen über Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern oder neu zu erstellen.

 

Clearingentgelt

 

§ 33e. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Energie-Control GmbH eine Gebühr tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an Erdgas der jeweiligen Bilanzgruppe und der Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweilige Bilanzgruppe. Ausgenommen von der Entrichtung eines Clearingentgeltes ist die Sonderbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch.

§ 33e. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Energie-Control GmbH eine Gebühr durch Verordnung tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an Erdgas der jeweiligen Bilanzgruppe und der Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweilige Bilanzgruppe. Ausgenommen von der Entrichtung eines Clearingentgeltes ist die Sonderbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch.

(2) Die Verlautbarung des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmten Tarifes ist auf Kosten des Bilanzgruppenkoordinators von der Energie-Control GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veranlassen.

 

Vorbereitung auf die Marktöffnung

 

§ 33f. Der Bilanzgruppenkoordinator hat Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme seiner Tätigkeit erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2002 gegeben sind.

 

 

 

 

 

4. Hauptstück

 

Haftpflicht

 

Haftungstatbestände

 

§ 34. (1) Netzbetreiber (§ 6 Z 33) haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Der § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.

 

Haftungsgrenzen

 

§ 35. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 292 000 € oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 17 520 € für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

           2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 €, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 €, wobei der Mehrbetrag 9 490 000 € nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

 

Haftungsausschluss

 

§ 36. Netzbetreiber haften insoweit nicht, als

           1. der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist,

           2. die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder

           3. der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.

 

Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

 

§ 37. (1) Genehmigungswerber gemäß § 13 haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 bestätigt wird und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, die Genehmigung gemäß § 38a zu entziehen.

 

5. Hauptstück

 

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens

 

Endigungstatbestände

 

§ 38. Die Genehmigung gemäß § 13 endet:

           1. Durch Entziehung oder Untersagung der Genehmigung gemäß § 38a;

           2. durch Zurücklegung der Genehmigung;

           3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;

           4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes sofern sich aus § 38b nichts anderes ergibt;

           5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Abweisung des Konkurses mangels Masse;

           6. durch Untersagung des Betriebes gemäß § 38e (Einweisung);

           7. wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die im § 6 Z 16 oder Z 61 umschriebenen Merkmale zutreffen.

 

Entziehung und Untersagung

 

§ 38a. (1) Die Energie-Control Kommission hat die Genehmigung gemäß § 13 zu entziehen, wenn

           1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 14) nicht mehr vorliegen;

           2. ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 37 nachzuweisen, nicht nachkommt;

           3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

(2) Die Energie-Control GmbH hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder bezüglich eines Erdgashändlers infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Maßnahmen ergriffen wurden oder unmittelbar bevorstehen.

 

Umgründung

 

§ 38b. (1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger nach Maßgabe der in den Abs. 2 und 4 festgelegten Bestimmungen sowie die für den Betrieb erforderlichen Rechte über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.

(2) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Genehmigung im Sinne des Abs. 1 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsnachfolger die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 14 erfüllt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

(3) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Ausübungsberechtigung. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.

(4) Die Berechtigung des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 14 Abs. 1 Z 4 lit. b kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.

 

Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

 

§ 38c. Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 13) einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

 

Zurücklegung der Genehmigung

 

§ 38d. Die Zurücklegung der Genehmigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Inhaber der Genehmigung die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Eine bedingte Zurücklegung ist unzulässig. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.

 

Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

 

§ 38e. (1) Kommt ein Netzbetreiber seinen ihm nach dem 3. Hauptstück auferlegten Pflichten nicht nach, hat ihm die Energie-Control Kommission aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde – außer es handelt sich beim säumigen Unternehmen um ein Fernleitungsunternehmen – einen anderen Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben dieses Unternehmens ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind

           1. die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der dem Unternehmen nach dem 2. Hauptstück auferlegten gesetzlichen Pflichten nicht zu erwarten ist oder

           2. kommt das Unternehmen dem Auftrag der Energie-Control Kommission auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,

so ist dem Unternehmen der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des 2. Hauptstücks und des 3. Hauptstücks ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Netzbetriebes zu verpflichten.

(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Energie-Control Kommission auf dessen Antrag den Gebrauch der Anlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Energie-Control Kommission auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

 

6. Hauptstück

 

Speicherunternehmen

 

Zugang zu Speicheranlagen

 

§ 39. (1) Speicherunternehmen haben den Speicherzugangsberechtigten (§ 6 Z 49) den Zugang zu ihren Anlagen zu nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu gewähren.

(2) Der Speicherzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

           1. Störfälle;

           2. mangelnde Speicherkapazitäten;

           3. wenn der Speicherzugangsberechtigte oder ein mit dem Speicherzugangsberechtigten verbundenes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss ausübt, seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, in dem ein Rechtsanspruch des Speicherzugangsberechtigten auf Speicherzugang nicht gewährt wird oder ein Speicherzugang aus im Tatsächlichen gelegenen Gründen nicht möglich ist;

           4. wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;

           5. wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

Das Speicherunternehmen hat die Verweigerung des Speicherzuganges gegenüber dem Speicherzugangsberechtigten schriftlich zu begründen.

(3) Im Falle von mangelnden Speicherkapazitäten ist der Speicherzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:

           1. Ein- und Ausspeisungen im Rahmen der Bereitstellung von Ausgleichsenergie haben Vorrang gegenüber allen anderen Speicherzugangsberechtigten;

           2. Ein- und Ausspeisungen auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen in zeitlicher Reihung.

(4) Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Speicherzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Speicherzuganges gemäß Abs. 1 zutreffen. Die Frist, innerhalb der die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat, beträgt zwei Monate ab Einlangen des Antrags.

(5) Das Speicherunternehmen hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 2 nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Speicherzugangsberechtigtem und Speicherunternehmen hinzuwirken.

(6) Stellt die Energie-Control Kommission fest, dass das Recht auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden ist, hat das Speicherunternehmen dem Antragsteller nach Zustellung der Entscheidung der Energie-Control Kommission unverzüglich Speicherzugang zu gewähren.

(7) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Speicherzuganges gemäß Abs. 2 gründen, kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Energie-Control Kommission eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Entscheidung der Energie-Control Kommission zu unterbrechen.

 

Speichernutzungsentgelte

 

§ 39a. (1) Speicherunternehmen sind verpflichtet, mit Speicherzugangsberechtigten Speichernutzungsentgelte zu vereinbaren, die den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Kostenorientierung entsprechen. Die nachgewiesenen technischen und geologischen Risken sind ebenso wie allfällige Opportunitätskosten angemessen zu berücksichtigen.

§ 39a. (1) Speicherunternehmen sind verpflichtet, mit Speicherzugangsberechtigten Speichernutzungsentgelte zu vereinbaren, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Die der Bestimmung des Entgeltes für die Speicherung zu Grunde liegenden Prinzipien sind einmal jährlich sowie nach jeder Änderung zu veröffentlichen. Die nachgewiesenen technischen und geologischen Risken sind ebenso wie allfällige Opportunitätskosten angemessen zu berücksichtigen

(2) Liegen die von einem Speicherunternehmen verlangten Speichernutzungsentgelte mehr als 20% über den für vergleichbare Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangten durchschnittlichen Entgelten, so kann die Energie-Control Kommission zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Speichernutzungsentgelte durch Verordnung bestimmen, wie die Kostenkomponenten gemäß Abs. 1 den Preisansätzen der Speicherunternehmen zugrunde zu legen sind.

(2) Liegen die von einem Speicherunternehmen veröffentlichten Speichernutzungsentgelte für eine von Kunden nachgefragte Speicherdienstleistung mehr als 20% über dem Durchschnitt veröffentlichter Entgelte für vergleichbare Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so hat die Energie-Control Kommission zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Speichernutzungsentgelte jedenfalls durch Verordnung zu bestimmen, welche Kosten den Preisansätzen der Speicherunternehmen gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen sind. Dabei ist von den Grundsätzen der Kostenverursachung und der Kostenorientierung auszugehen.

(3) Über Antrag des Speicherzugangsberechtigten hat die Energie-Control Kommission festzustellen, ob die dem Speichernutzungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht entsprochen, so hat das Speicherunternehmen unverzüglich den diesem Grundssatz entsprechenden Zustand herzustellen.

(3) Über Antrag des Speicherzugangsberechtigten hat die Energie-Control Kommission mit Bescheid festzustellen, ob die dem Speichernutzungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht entsprochen, so hat das Speicherunternehmen unverzüglich den diesem Grundssatz entsprechenden Zustand herzustellen.

Vorlage von Verträgen

 

§ 39b. (1) Die Speicherunternehmen haben bis spätestens 15. Oktober 2002 alle zum 30. September 2002 geltenden Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung vorzulegen und zu erläutern. Nach dem 30. September 2002 abgeschlossene Verträge sind der Energie-Control GmbH unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen.

§ 39b. Die Speicherunternehmen haben bis spätestens 15. Oktober 2002 alle zum 30. September 2002 geltenden Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung vorzulegen und zu erläutern. Nach dem 30. September 2002 abgeschlossene Verträge sind der Energie-Control GmbH unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen.

 

Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang

 

§ 39c. (1) Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

           1. die Erfüllung der dem Speicherunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           2. die Leistungen der Speicherzugangsberechtigten mit den Leistungen des Speicherunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

           4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für die Ein- und Ausspeicherung enthalten;

           5. sie Regelungen über die Zuordnung der Speichernutzungsentgelte enthalten;

           6. sie klar und übersichtlich gefasst sind;

           7. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;

           8. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der für den Speicherzugang maßgeblichen Sonstigen Marktregeln;

           2. die technischen Mindestanforderungen für den Speicherzugang;

           3. Regelungen zur Messung der an das Speicherunternehmen übergebenen bzw. von diesem gelieferten Erdgasmenge;

           4. Regelungen betreffend den Ort der Übernahme bzw. Übergabe von Erdgas;

           5. jene Qualitätsanforderungen, die für die Ein- und Ausspeicherung von Erdgas gelten;

           6. die verschiedenen von den Speicherunternehmen im Rahmen des Speicherzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;

           7. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Speicherzugang;

           8. die von den Speicherzugangsberechtigten zu liefernden Daten;

           9. die Modalitäten für den Speicherabruf;

         10. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Speicherunternehmen das Begehren auf Speicherzugang zu beantworten hat;

         11. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

         12. die Art und Form der Rechnungslegung und Bezahlung;

         13. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;

         14. die Verpflichtung von Speicherzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Speicherzugangsberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

 

Pflichten von Speicherunternehmen

 

§ 39d. Speicherunternehmen sind verpflichtet,

           1. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden;

           2. die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Bedingungen einmal jährlich bzw. nach jeder Änderung zu veröffentlichen;

           3. regelmäßig Informationen über die verfügbare Ein- und Ausspeicherleistung sowie das verfügbare Volumen im Internet zu veröffentlichen;

           4. sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Regelzonenführer geliefert werden, diesem über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an Übergabepunkten zu Speicheranlagen in der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln;

           5. an der langfristigen Planung des Regelzonenführers mitzuwirken

5. Teil

 

Netzbenutzer

 

1. Hauptstück

 

Erdgashändler

Erdgashändler und Versorger

Erdgashändler

Erdgashändler und Versorger

§ 40. (1) Die Tätigkeit eines Erdgashändlers (§ 6 Z 10), der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder verkauft, ist der Energie-Control GmbH vor Aufnahme anzuzeigen.

 

(2) Erdgashändler, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen.

(2) Erdgashändler und Versorger, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen.

(3) Änderungen von Lieferbedingungen sind den Netzbenutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die geänderten oder neuen Lieferbedingungen sind den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Netzbenutzers gelten die neuen Allgemeinen Netzbedingungen als vereinbart. Der Netzbenutzer ist mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung muss ihm eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt werden. Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die Änderungen gelten ab dem Monatsersten, der dem Tag des Endes der Frist folgt, als vereinbart.

(3) Erdgashändler und Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferbedingungen) für die Belieferung mit Erdgas zu erstellen, in welchen die angebotenen Leistungen beschrieben werden. Die Lieferbedingungen für Kunden, deren Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird, sowie jede Änderung der Lieferbedingungen sind der Energie-Control Kommission vor Aufnahme des Dienstes in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.

(4) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig. Solche Änderungen sind dem Kunden schriftlich spätestens drei Monate vor dem In-Kraft-Treten mitzuteilen. Wird das Vertragsverhältnis aus diesem Anlass beendet, hat das Unternehmen den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zum Zwecke der Versorgung mit Erdgas rechtzeitig ein Vertrag mit einem Lieferanten nach Wahl abzuschließen ist.

(5) Die Lieferbedingungen gemäß Abs. 3 haben zumindest zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Erdgashändlers bzw. Versorgers,

           2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung,

           3. Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die jeweils geltenden vertraglich vereinbarten Entgelte für den Kunden zur Verfügung gestellt werden,

           4. Angaben über die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,

           5. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und

           6. einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten.

(6) Die Energie-Control Kommission kann die Anwendung der gemäß Abs. 1 und 2 angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen, als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7) Durch die Regelungen der Abs. 3 bis 6 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.

(8) Erdgashändler und Versorger haben der Energie-Control Kommission die Lieferbedingungen sowie jede Änderung derselben in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln.

(9) Erdgashändler und Versorger haben an der langfristigen Planung des Regelzonenführers mitzuwirken.

 

Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

 

§ 40a. (1) An Endverbraucher gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für Erdgas (Energiepreis) gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen.

(2) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Erdgashändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Abs. 6 insbesondere folgende Informationen anzugeben:

           1. Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 23b Abs. 1;

           2. das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in Kilowattstunden pro Stunde (kWh/h);

           3. die Zählpunktsbezeichnungen; die Zählpunktbezeichnung ist auch auf allfälligen Teilbetragsvorschreibungen auszuweisen;

           4. die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;

           5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde; und

           6. der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.

2. Hauptstück

 

Netzzugangsberechtigte

 

Rechte der Netzzugangsberechtigten

 

§ 41. Kunden sind berechtigt, mit Produzenten, Erdgashändlern und Erdgasunternehmen unter Beachtung der für Altverträge geltenden Kündigungsfristen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung des Bedarfes inländischer Endverbraucher zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen ab dem 1. Oktober 2002 Netzzugang zu begehren. Hinsichtlich grenzüberschreitender Transporte richtet sich die Netzzugangsberechtigung nach den Bestimmungen des Zielstaates (§ 31e).

 

Beantragung des Netzzuganges durch Erdgasunternehmen

 

§ 41a. Erdgasunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Erzeuger von biogenen Gasen (Bio- und Holzgas) können im Name ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern hiedurch die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird.

 

Geltendmachung des Rechts auf Netzzugang

 

§ 41b. Das Recht auf Netzzugang (§ 17) ist gegenüber demjenigen Netzbetreiber geltend zu machen, an dessen Netz die im Inland gelegene Kundenanlage angeschlossen ist. Wurde der Netzzugang zu Unrecht verweigert, haftet der Netzbetreiber gegenüber dem Netzzugangsberechtigten für den durch die rechtswidrige Netzzugangsverweigerung entstandenen Schaden gemäß § 19 Abs. 6. Ist die Kundenanlage in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen, sind die §§ 31d bis 31i anzuwenden.

 

3. Hauptstück

 

Bilanzgruppen

 

Bildung von Bilanzgruppen

 

§ 42. (1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches dienende Angaben an Regelzonenführer, Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Gasmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist.

(2) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. Bilanzgruppen können über Bundesländergrenzen hinaus, innerhalb der Regelzonen gebildet werden.

(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ausüben.

(4) Kommt ein Versorger seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach, so gilt § 9 E-RBG mit der Maßgabe, dass der verpflichtete Versorger mit Verfahrensanordnung aufzufordern ist, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist dieser Verpflichtung zu entsprechen. Kommt der Versorger auch dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der gesetzmäßige Zustand dadurch herzustellen, dass der Versorger mit Bescheid einer Bilanzgruppe zugewiesen wird (§ 42f).

 

Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

 

§ 42a. (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben:

           1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an den Bilanzgruppenkoordinator und Regelzonenführer;

           2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Kunden jener Versorger, die der Bilanzgruppe gemäß § 42f durch die Energie-Control GmbH zugewiesen wurden;

           3. die Meldung bestimmter Aufbringungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

           4. die Meldung von Aufbringungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

           5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator;

           6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

 

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet,

           1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

           2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

           3. entsprechend den Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, den Regelzonenführer, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

           4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden; die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;

           5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen;

           6. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber einzuhalten;

           7. der Energie-Control GmbH Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern oder neu zu erstellen, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet,

           1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

           2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

           3. entsprechend den Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, den Regelzonenführer, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

           4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden; die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;

           5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen;

           6. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber einzuhalten;

           7. der Energie-Control GmbH Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern oder neu zu erstellen, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist;

           8. die an den Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone zu Gunsten seiner unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieder zugeordneten Kapazitäten zu verwalten und Netzzugangsanträge oder Anträge auf Nutzung zusätzlicher Kapazitäten seiner Bilanzgruppenmitglieder an den Regelzonenführer weiterzuleiten.

(3) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Versorger, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Versorger weiterzugeben.

 

Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen

 

§ 42b. (1) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. Bilanzgruppenverantwortliche sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

           1. die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           2. die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

           4. die Verpflichtung der Vertragspartner zur Einhaltung der Marktregeln;

           5. sie klar und übersichtlich gefasst sind;

           6. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

       (3)           Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten

           1. die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;

           2. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Verbrauch von Erdgas durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;

           3. die Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen;

           4. die Grundsätze der Fahrplanerstellung;

           5. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe den Verteilerunternehmen und dem Fernleitungsunternehmen bekannt zu geben sind.

 

Zulassung von Bilanzgruppenverantwortlichen

 

§ 42c. (1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Energie-Control GmbH. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:

           1. Vereinbarungen mit dem Bilanzgruppenkoordinator sowie dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;

           2. Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch (Firmenbuchauszug) oder eines gleichwertigen Registers und über den Sitz (Hauptwohnsitz);

           3. Nachweise, dass der Antragsteller und seine nach außen vertretungsbefugten Organe

                a) eigenberechtigt sind und das 24. Lebensjahr vollendet haben;

               b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sind;

                c) nicht gemäß Abs. 4 bis 7 von der Ausübung der Genehmigung ausgeschlossen sind;

           4. Nachweise, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist;

           5. Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens 50 000 € etwa in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Z 1 vorzulegenden Vereinbarung;

           6. ein aktueller Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Zulassungswerbers (der natürlichen Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Zulassungswerber zukommt), aus der hervorgeht, dass kein Ausschließungsgrund im Sinne der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Erdgasgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft, insbesondere im Erdgashandel, in der Gewinnung von Erdgas oder im Betrieb eines Netzes oder eines Speichers, vorliegen.

(3) Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Energie-Control GmbH binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 42d.

(4) Von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7 300 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(6) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(7) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.

 

Widerruf und Erlöschen der Genehmigung

 

§ 42d. (1) Die Energie-Control GmbH kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er

           1. seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder

           2. seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.

         (2) Die Energie-Control GmbH hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn

           1. eine im § 42c Abs. 1 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder

           2. er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (§ 42a) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.

(3) Bescheide gemäß Abs. 2 sind jedenfalls unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.

(5) Wird die Genehmigung einer Bilanzgruppe widerrufen oder erlischt sie oder will der Bilanzgruppenverantwortliche die Bilanzgruppe auflösen, so sind die der Bilanzgruppe angehörigen Versorger durch Bescheid der Energie-Control GmbH einer anderen Bilanzgruppe zuzuweisen (§ 42f). Die Auflösung der Bilanzgruppe ist erst nach Rechtskraft der Zuweisung zulässig.

 

Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe

 

§ 42e. Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, das für den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe maßgebliche Verfahren einschließlich der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Fristen und Termine durch Verordnung näher zu regeln. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber (Bilanzgruppenverantwortlichen) zu treffenden technischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzbarkeit des Kundenwillens Bedacht zu nehmen.

§ 42e. Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, das für den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe maßgebliche Verfahren einschließlich der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Fristen und Termine durch Verordnung näher zu regeln. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber (Bilanzgruppenverantwortlichen) zu treffenden technischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzbarkeit des Kundenwillens Bedacht zu nehmen. Jedenfalls können Verteilernetzbetreiber auch verpflichtet werden innerhalb einer bestimmten Frist auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen

 

§ 42f. (1) Die Zuweisung von Netzbenutzern,

           1. die keiner Bilanzgruppe angehören oder

           2. die keine eigene Bilanzgruppe bilden,

zu einer Bilanzgruppe hat durch Bescheid der Energie-Control GmbH zu erfolgen. Vertragliche Vereinbarungen, die das Verhältnis zwischen den zugewiesenen Versorgern und deren Kunden gestalten, werden durch den Akt der Zuweisung nicht berührt. Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen gelten als integrierender Bestandteil der durch den Akt der Zuweisung konstitutiv begründeten Rechtsbeziehung der unmittelbaren Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe. Die im Zeitpunkt der Zuweisung in Vertragsbeziehungen zu den Versorgern stehenden Kunden haben keine Parteistellung im Verfahren.

(2) Die Versorgung der Kunden der einer Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 zugewiesenen Versorger durch den Bilanzgruppenverantwortlichen hat zu marktüblichen Preisen erfolgen.

 

Erdgasbörsen

 

§ 42g. (1) Ein Börseunternehmen oder eine Abwicklungsstelle für Börsegeschäfte am Erdgasmarkt hat die hiefür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen, sobald es in die Vertragsverhältnisse der Marktteilnehmer als Vertragspartner eintritt und die Erfüllung der Börsegeschäfte bzw. deren physikalische Abwicklung durch die Übermittlung von Fahrplänen an die Verrechnungsstellen, die Regelzonenführer und die betreffenden Bilanzgruppenkoordinatoren dokumentiert wird. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Fahrplanabwicklung, Engpassmanagement, Datenaustausch und Risikotragung bezüglich des Anfalles von Ausgleichsenergie.

(2) Diese Kriterien werden grundsätzlich in den Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators geregelt. Darüber hinaus hat das Börseunternehmen bzw. die Abwicklungsstelle mit der Verrechnungsstelle, dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenverantwortlichen erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen, welche die Möglichkeiten einer Vermeidung bzw. einer Minimierung des Risikos eines Anfalles von Ausgleichsenergie beim Börseunternehmen bzw. bei der Abwicklungsstelle zum Inhalt haben. Diese Vereinbarungen haben auch Regelungen für einen ausnahmsweisen Anfall von Ausgleichsenergie und dessen Folgen zu beinhalten.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der für Bilanzgruppenverantwortliche geltenden Vorschriften durch das Börseunternehmen bzw. die Abwicklungsstelle obliegt der Energie-Control GmbH. Die Zuständigkeit der Börseaufsicht durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bleibt hiervon unberührt.

 

 

3a. Hauptstück

 

Produzenten

 

Datenübermittlung an den Regelzonenführer

 

§ 42h. Sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Regelzonenführer übermittelt werden, sind diesem über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich die für die Netzstabilität in der Regelzone wesentlichen Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln.

6. Teil

 

Erdgasleitungsanlagen

 

1. Abschnitt

 

Beschaffenheit von Erdgasleitungsanlagen

 

Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen

Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen

§ 43. Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern (§ 6 Z 33) auferlegten Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen die dem Stand der Technik entsprechenden Mindestanforderungen umschrieben werden, die bei der Errichtung, der Herstellung und dem Betrieb von Anlagen einzuhalten sind. Diese Verordnungen können weiters nähere Bestimmungen insbesondere über die Erstellung von Sicherheitsberichten und Sicherheitsanalysen, die Anforderungen an Pläne zur Störfallvermeidung, -begrenzung und -beseitigung zum Inhalt haben. Insoweit diese Verordnungen Angelegenheiten des Umweltschutzes betreffen, ist zur Erlassung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. In dieser Verordnung können auch österreichische und internationale Normen und Regelwerke der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Insbesondere können in solchen Verordnungen auch Bestimmungen aufgenommen werden, die eine Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die Republik Österreich darstellen.“

§ 43. Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern (§ 6 Z 33) auferlegten Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von Erdgasleitungsanlagen sind die Regeln der Technik (§ 6 Z 41) einzuhalten.

2. Abschnitt

 

Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

 

Genehmigungspflicht

 

§ 44. (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde.

(2) Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage

           1. Lage- und Ausführungspläne, technische Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird oder

           2. die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach ÖNORM EN ISO 9000 ,,Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsnormen; Leitfaden zur Auswahl und Anwendung“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9001 ,,Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung in Design/Entwicklung, Produktion, Montage und Kundendienst“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9002 ,,Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung in Produktion und Montage“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9003 ,,Quali­tätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung bei der Endprüfung“ vom 1. September 1994 und ÖNORM EN ISO 9004 ,,Qualitätsmanagement und Elemente eines Qualitätssicherungssystems-Leitfaden“ vom 1. September 1994, alle erhältlich beim Österreichischen Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38, sowie

 

           3. ein Sicherheitskonzept gemäß den §§ 24 Abs. 1 Z 3, 31a Abs. 2 Z 2 und § 67 Abs. 2 Z 12 sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 37

           3. ein Sicherheitskonzept gemäß den §§ 24 Abs. 1 Z 3, 31a Abs. 2 Z 7 und § 67 Abs. 2 Z 12 sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 37

zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß § 57 in Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde unter Anschluss der im § 67 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 vorliegen. § 48 Abs. 1 Z 4 gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 nicht beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG der Behörde vorgelegt, ist die Anzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, jene im Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen, unter denen Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, durch Verordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 45 geschützten rechtlichen Interessen zu erwarten ist.

 

Voraussetzungen

 

§ 45. (1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, daß

           1. das Leben oder die Gesundheit

                a) des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,

               b) der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und

                c) der Nachbarn nicht gefährdet wird;

           2. dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;

           3. Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;

           4. die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden, sowie

           5. die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden.

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

 

Vorprüfung

 

§ 46. (1) Die Behörde kann über Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen ein Vorprüfungs­verfahren anordnen, wenn ein Antrag auf vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke (§ 56) oder auf Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage (§ 47) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese Erdgasleitungsanlage öffentliche Interessen nach § 47 Abs. 5 wesentlich beeinträchtigt werden. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche die durch die geplante Erdgasleitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 47 Abs. 5) vertreten, zu hören.

(3) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

 

Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

 

§ 47. (1) Erdgasleitungsanlagen dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung der Behörde errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden.

(2) Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von bestimmten und geeigneten Auflagen, zu erteilen,

           1. wenn nach dem Stand der Technik (§ 6 Z 50) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 3 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden;

           2. wenn die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und der Betrieb der Anlage unter Einhaltung der geltenden sicherheitstechnischen Rechtsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik erfolgt und

           3. wenn der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und das Bestehen eines Sicherheitskonzeptes in ausreichendem Ausmaß nachgewiesen wird.

(3) Die Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist zu versagen, wenn die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage mit den Zielen des § 3 unvereinbar ist oder einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen und diese Versagungsgründe nicht durch die Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden können. Die Energie-Control Kommission hat über Antrag eines Netzbetreibers das Vorliegen zumindest eines dieser Versagungsgründe innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des Antrags bescheidmäßig festzustellen. Der antragstellende Netzbetreiber hat das Vorliegen dieser Versagungsgründe nachzuweisen. Bis zur Entscheidung der Energie-Control Kommission hat die Behörde das Genehmigungsverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.

(4) Eine Versagung gemäß Abs. 3 ist unzulässig, wenn die Erdgasleitungsanlage ausschließlich zur Versorgung eines einzigen Endverbrauchers errichtet und betrieben wird.

(5) Durch Auflagen ist eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.

(6) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Genehmigung zur Errichtung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsgenehmigung vorbehalten.

(7) Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß § 44 Abs. 2 ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

 

Parteien

 

§ 48. (1) Im Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben Parteistellung:

           1. der Genehmigungswerber;

           2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gasleitungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten;

           3. die Nachbarn (Abs. 2), soweit ihre nach § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 geschützten Interessen berührt werden;

           4. Netzbetreiber, die einen Antrag auf Versagung der Genehmigung gemäß § 47 Abs. 3 gestellt haben.

(2) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung, den Bestand oder den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erdgasleitungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.

 

Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

 

§ 49. Unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 2 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung weitere Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht aus­nehmen, wenn auf Grund ihrer Beschaffenheit zu erwarten ist, daß die gemäß § 45 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. In dieser Verordnung können auch technische Regelwerke für die Beschaffenheit der von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Erdgasleitungsanlagen für verbindlich erklärt werden.

 

Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende

 

§ 50. (1) Der Anlageninhaber hat die Fertigstellung der Erdgasleitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Hat sich die Behörde anläßlich der Errichtungsgenehmigung eine Betriebsgenehmigung nicht vorbehalten, ist der Anlageninhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.

(2) Wurde die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage einer Betriebsgenehmigung gemäß § 47 Abs. 6 vorbehalten, ist nach der Fertigstellungsanzeige die Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu genehmigen, sofern die Auflagen der Errichtungsgenehmigung erfüllt wurden.

(3) Der Anlageninhaber hat die dauernde Auflassung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage der Behörde anzuzeigen.

 

Eigenüberwachung

 

§ 51. (1) Der Inhaber einer Erdgasleitungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie den für die Anlage geltenden Vorschriften, dem Genehmigungsbescheid oder anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheid oder andere für die Anlage geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zehn Jahre.

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Inhaber der Erd­gasleitungsanlagen Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbe­treibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Inhaber der Erdgasleitungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen ge­eigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren und über Verlangen der Behörde vorzulegen.

(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel fest­gehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbe­scheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.

 

Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage

 

§ 52. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage wird die Wirk­samkeit der Genehmigung zur Errichtung der Erdgasleitungsanlage und der Betriebsgenehmigung nicht berührt.

 

Erlöschen der Genehmigung

 

§ 53. (1) Eine gemäß § 47 erteilte Genehmigung erlischt, wenn

                a) mit der Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung begonnen wird, oder

               b) die Fertigstellungsanzeige (§ 50 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Errichtungsgenehmigung erfolgt.

(2) Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn

                a) der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen, in denen die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung gemäß § 47 Abs. 6 vorbehalten worden ist, ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird, oder

               b) der Genehmigungsinhaber anzeigt, daß die Erdgasleitungsanlage dauernd außer Betrieb genom­men wird, oder

                c) der Betrieb der Erdgasleitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde auf insgesamt höchstens sieben Jahre verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.

(4) Nach Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsgenehmigung hat der letzte Anlageninhaber die Erdgasleitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzu­tragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, daß dies durch privat­rechtliche Vereinbarungen über das Belassen der Erdgasleitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit möglichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.

(5) Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen der im § 45 angeführten Schutzgüter zu vermeiden.

 

Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen

 

§ 54. (1) Wird eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, erweitert oder wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Ein­stellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.

 

Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

 

§ 55. (1) Um die, durch eine, diesem Bundesgesetz unterliegende Erdgasleitungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungs­pflichtige Erdgasleitungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erdgasleitungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige, die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der Erdgasleitungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBI. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist und seit dem Anschlag an der Amtstafel durch die Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Diese Bescheide sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, soferne keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von der Maßnahme betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Erdgasleitungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

 

Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage

 

§ 56. (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung, die Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grund­stücke zu genehmigen.

(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.

(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung besteht nur dann, wenn der Beginn der Vorarbeiten innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Antragstellung, in Aussicht genommen ist.

(4) In der Genehmigung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes der Erdgasleitungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.

(5) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, daß der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.

(6) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist auf höchstens drei Jahre, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, mit dem die Vorarbeiten genehmigt wurden, zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.

(7) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Genehmigung und eine Übersichtskarte gemäß Abs. 2 zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sind. Die Kundmachungsfrist beträgt drei Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.

(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Berg­bauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(9) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und allfällige Bergbauberechtigte für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 71 sinngemäß.

 

3. Abschnitt

 

Enteignung

 

Enteignungsvoraussetzung

 

§ 57. (1) Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls nicht vor, wenn bereits eine Erdgasleitungsanlage in dem betreffenden Gebiet rechtmäßig besteht oder in Planung ist und die bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind. Der Bewilligungswerber ist verpflichtet, für die Trassenführung der Erdgasleitungsanlage nach Möglichkeit öffentliches Gut vorzusehen, es sei denn, der Bewilligungswerber hat bereits vor Antragstellung mit allen betroffenen privaten Grundstücks­eigentümern Vereinbarungen über die Trassenführung geschlossen und dies der Behörde nachgewiesen. Erst wenn öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht, können private Grundstücke für die Erdgasleitungsanlage enteignet werden.

(2) Die Enteignung umfaßt:

           1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;

           2. die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;

           3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(3) Von der im Abs. 2 Z 2 angeführten Maßnahme darf nur in jenen Fällen Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

§ 57. (1) Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn die Erdgasleitungsanlage in der langfristigen Planung (§ 12e) vorgesehen ist. Bei Erdgasleitungsanlagen, die nicht Gegenstand der langfristigen Planung sind, liegt ein öffentliches Interesse jedenfalls dann vor, wenn die Errichtung dieser Anlage zur Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der in den §§ 3 und 12e umschriebenen Zielen, erforderlich ist. Für Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6 MPa können private Grundstücke nur enteignet werden, wenn öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht oder die Benützung öffentlichen Gutes dem Erdgasunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Zuständigkeit

 

§ 58. (1) Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des „§ 71“ über die Höhe der Enteigungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß § 60 zuständig ist.

(2) Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß § 44 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 der Landeshauptmann.

 

7. Teil

 

Statistik

 

Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

 

§ 59. (1) Die Energie-Control GmbH  wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprüng­licher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können, anzuordnen und durchzuführen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

           1. Die Erhebungsmasse;

           2. statistische Einheiten;

           3. die Art der statistischen Erhebung;

           4. Erhebungsmerkmale;

           5. Merkmalsausprägung;

           6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

           7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

           8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

 

8. Teil

 

Behörden und Verfahren

 

1. Abschnitt

 

Behörden

 

Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

 

§ 60. (1) Die Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten wird, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht Anderes bestimmt wird, durch das E-RBG festgelegt.

(2) Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:

           1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für

                a) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des § 6 Z 15;

               b) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen;

           2. der Landeshauptmann

                a) für die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung aller sonstigen Erdgasleitungsanlagen;

               b) zur Feststellung über das Bestehen einer Anschlusspflicht gemäß § 25 Abs. 3.

(3) Verwaltungsstrafen gemäß dem 9. Teil sind von der Bezirksverwaltungs­behörde zu verhängen.

(4) In Verwaltungssachen, die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung von Erdgasleitungsanlagen gemäß Abs. 2 Z 1 zum Gegenstand haben oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

 

Verschwiegenheitspflicht

 

§ 61. Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Erdgasbeirats teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.

 

2. Abschnitt

 

Verfahren

 

1. Unterabschnitt

 

Allgemeines

 

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

 

§ 62. Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die ihre Tätigkeit im Inland entfalten, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen.

 

Auskunftspflicht

 

§ 63. (1) Die für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmen und die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

 

Automationsunterstützter Datenverkehr

 

§ 64. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 8 oder § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Energie-Control GmbH sowie die Energie-Control Kommission sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. die Mitglieder des Erdgasbeirates;

           4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);

           5. die für die Durchführung des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.

(3) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu
übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.

 

Kundmachung von Verordnungen

 

§ 65. Verordnungen der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 Abs.1 und 23b Abs. 3 – im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr In-Kraft-Treten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung” nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.

 

2. Unterabschnitt

 

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

 

Vorprüfungsverfahren

 

§ 66. (1) Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

           1. einen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage;

           2. einen Übersichtsplan mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

 

Einleitung des Genehmigungsverfahrens

 

§ 67. (1) Die Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu bean­tragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

           1. Ein Übersichtsplan;

           2. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Aus­führung der geplanten Erdgasleitungsanlage; insbesondere über Auslegungsdruck und Betriebs­druck;

           3. ein Trassenplan im Maßstab 1 : 2 000, aus welchem der Verlauf der Erdgasleitungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die Breite des vorgesehenen Arbeitsstreifens und der Schutzzone ersichtlich sind;

           4. ein Plan über alle zur Erdgasleitungsanlage zählenden Anlagen gemäß § 6 Z 11;

           5. ein Verzeichnis der von der Erdgasleitungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer;

           6. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erdgasleitungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die in den Arbeitsstreifen und die Schutzzone der Erdgasleitungsanlage fallen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17 WEG 1975);

           7. ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Leitungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grund­stücke ersichtlich ist;

           8. ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erdgasleitungsanlage, der Arbeitsstreifen und die Schutzzone liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Berg­bau­berechtigten;

           9. eine Begründung für die Wahl der Leitungstrasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse;

         10. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3;

         11. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;

         12. ein Sicherheitskonzept, das insbesondere auch die in Aussicht genommenen Sicherheitsberichte mit Gefahrenanalyse sowie eine Notfallsplanung umfaßt;

         13. eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers gemäß § 37 Abs. 2.

(3) Die Behörde hat von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen abzusehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.

(4) Die Behörde hat die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienst­stellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

 

Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

 

§ 68. (1) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betrie­bes einer Erdgasleitungsanlage oder auf Genehmigung der Erweiterung oder Änderung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn und den Netzbetreibern durch Anschlag in der Gemeinde bekanntzumachen. Die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke gemäß „§ 67 Abs. 2 Z 6“ und die im § 48 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich, etwa durch Anschlag im Haus, bekanntzugeben.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erdgasleitungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erdgasleitungsanlage vorge­bracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Vor­bringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erdgas­leitungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.

(5) Jene Gemeinde, in deren Gebiet eine Erdgasleitungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 45 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden abgestimmt vorzugehen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.

 

Erteilung der Genehmigung

 

§ 69. (1) Die Erdgasleitungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraus­setzungen gemäß § 45 erfüllt sind.

(2) Die Behörde kann zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem, dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen bestehen.

(3) Bei Erweiterungen oder genehmigungspflichtigen Änderungen hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Erdgasleitungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Erweiterung oder Änderung zur Wahrung der in § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(4) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen und mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang stehenden Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgenommenen Beur­kundungen und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.

 

3. Unterabschnitt

 

Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

 

Enteignungsverfahren

 

§ 70. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß § 57 Abs. 2 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteig­nungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

           2. Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung.

           3. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem geson­derten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungs­bescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

           4. Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestim­menden Bescheides (Z 3) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungs­bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

           5. Ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungs­bescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 3) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.

           6. Auf Antrag des Enteigneten kann an Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungs­werber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß Z 3.

           7. Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder ver­bücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht bekannt­zugeben. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hin­sichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen. Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

           8. Vom Erlöschen der gasrechtlichen Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstückes durch die Behörde, die über den Gegenstand der Enteignung entscheidet, zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Erdgasleitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienst­barkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gilt Z 3 und 4 sinngemäß.

           9. Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erdgasleitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erdgasleitungsanlage gestellten Antrages des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt Z 3 und 4.

 

9. Teil

 

Strafbestimmungen

 

Allgemeine Strafbestimmungen

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 71. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 600 € zu bestrafen, wer

           1. den im § 7 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt;

           3. seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;

           4. seiner Informationspflicht gemäß § 11 nicht nachkommt;

           5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6 nicht nachkommt;

           6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2, § 40, § 50 Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 nicht nachkommt;

           7. seinen Pflichten als

                a) Verteilernetzbetreiber gemäß § 24 oder

               b) Fernleitungsunternehmen gemäß § 31a und § 31b

nicht nachkommt;

           8. seiner Verpflichtung als Erdgashändler gemäß § 40 Abs. 2 nicht nachkommt;

           9. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 42a nicht nachkommt;

         10. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 43 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;

         11. dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;

         12. der Verpflichtung des § 23 Abs. 5 nicht entspricht;

         13. den auf Grund einer Verordnung der Energie-Control Kommission gemäß § 20 Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;

         14. seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 22 Abs. 3 oder § 29 nicht nachkommt;

         15. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 25 nicht nachkommt;

         16. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;

         17. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einrichtung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 33d Abs. 1 nicht nachkommt;

         18. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;

         19. seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;

         20. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

         21. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 63 nicht nachkommt oder

         22. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;

         23. den auf Grund der § 10a Abs. 2 und § 16a Abs. 1 E-RBG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspri

§ 71. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 600 € zu bestrafen, wer

           1. den im § 7 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt;

           3. seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;

           4. seiner Informationspflicht gemäß § 11 nicht nachkommt;

         4a. seinen Pflichten als Regelzonenführer gemäß § 12b, § 12e bzw. § 12h nicht nachkommt;

           5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6 nicht nachkommt;

           6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2, § 40, § 50 Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 nicht nachkommt;

           7. seinen Pflichten als

                a) Verteilernetzbetreiber gemäß §§ 20b, 24 und 28 Abs. 6,

               b) Fernleitungsunternehmen gemäß §§ 31a und 31b, 31e, 31g und 31h,

                c) Inhaber von Transportrechten gemäß §§ 31e, 31g und 31h sowie

               d) benanntes Unternehmen (§ 31e Abs. 1) gemäß § 31e Abs. 3

nicht nachkommt;

         7a. seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß §§ 39, 39a, 39c und 39d nicht nachkommt;

           8. seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 40 Abs. 2 bis 5 und Abs. 8 nicht nachkommt;

         8a. seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß § 40a nicht nachkommt;

           9. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 42a nicht nachkommt;

         10. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 43 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;

         11. dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;

         12. der Verpflichtung des § 23 Abs. 5 nicht entspricht;

         13. den auf Grund einer Verordnung der Energie-Control Kommission gemäß § 20 Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;

         14. seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 19a, § 19b, § 22 Abs. 3 oder § 29 nicht nachkommt;

         15. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 25 nicht nachkommt;

         16. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;

         17. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 33d Abs. 1 nicht nachkommt;

         18. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;

         19. seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;

         20. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 59 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

         21. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 63 nicht nachkommt oder

         22. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;

         23. den auf Grund der § 10a Abs. 2 und § 16a Abs. 1 des E-RBG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht

         24. den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. xxx/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. L Nr. xxx vom xx.xx.2006, nicht entspricht.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Konsensloser Betrieb

Konsensloser Betrieb

§ 72. (1) Wer

           1. die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 ausübt, oder

           2. eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgas­leitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt,

ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 bis zu 36 500 € – zu bestrafen.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

§ 72. (1) Wer

           1. die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 ausübt, oder

           2. eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgas­leitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt,

ist mit Geldstrafe bis zu 36 500 € – zu bestrafen.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Preistreiberei

 

§ 73. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Energie-Control Kommission nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Energie-Control Kommission nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 36 500 € – im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 58 400 € – zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

 

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

 

§ 74. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 9, des § 18 Z 2 oder des § 61 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.

(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies

           1. der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder

           2. das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

 

10. Teil

 

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

Aufhebung von Rechtsvorschriften

 

§ 75. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgeden Rechtsvor­schriften außer Kraft:

           1. Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich vom 26. Jänner 1939, dRGBl. I, S 83 (GBlfÖ Nr. 156/1939);

           2. Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, dRGBl. I, S 202 (GBlfÖ Nr. 18/1940);

           3. Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I, S 1451 (Energie­wirtschaftsgesetz);

           4. Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 8. November 1938, dRGBl. I, S 1612;

           5. Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 7. Dezember 1938, dRGBl. I, S 1731;

           6. Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 21. Oktober 1940, dRGBl. I, S 1391;

           7. Anordnung der Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in den Reichsgauen der Ostmark vom 17. Juni 1940, DRAnz Nr. 143/1940;

           8. Anordnung über die Verbindlichkeitserklärung der allgemeinen Bedingungen der Energiever­sorgungsunternehmungen vom 27. Jänner 1942, DRAnz 39/1942;

           9. Anordnung über die Genehmigung von Vorschriften betreffend die Speicherung, Verteilung und Verwendung von Gas vom 31. Juli 1940, RWMBl S 474;

         10. Erlaß des Reichswirtschaftsministers über Behandlung energiewirtschaftlicher Bauvorhaben in der Ostmark vom 17. Juni 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau Nr. 141/1940;

         11. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über den Generalinspektor für Wasser und Energie vom 29. Juli 1941, dRGBl. I, S 467/1941;

         12. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren, dem Acker­bauminister und dem Eisenbahnminister vom 18. Juli 1906, RGBl. Nr. 176, mit welcher Vor­schriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ), idF der Verordnungen, BGBl. Nr. 63/1936 und BGBl. Nr. 236/1936, soweit diese auf Grund von Bestimmungen des Energie­wirtschaftsgesetzes oder der Gewerbeordnung als bundesgesetzliche Rechtsvorschrift in Geltung steht;

         13. Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr betreffend die Wandstärke von Gasrohrleitungen, RGBl. Nr. 75/1936.

 

Übergangsbestimmungen

 

§ 76. (1) Erdgasunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 5 EnWG oder einer Konzession zum Betrieb von Erdgasleitungen gemäß § 3 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, sind oder die bereits am 15. Februar 1939 andere mit Gas versorgt haben, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner Genehmigung gemäß § 13. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes.

(2) Insoweit in Bescheiden gemäß Abs. 1 eingeräumte Rechte oder auferlegte Pflichten von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, treten diese abweichenden Bestimmungen mit 10. August 2000 außer Kraft. Insbesondere gelten die in diesen Bescheiden als Auflagen oder Bedin­gungen enthaltenen Einschränkungen von Genehmigungen sowie die darin enthaltene Gewährung aus­schließlicher Rechte zur Versorgung bestimmter Gebiete als nicht dem Genehmigungsbescheid beigesetzt. Insoweit sich die Genehmigungen gemäß Abs. 1 nur auf Teile des Bundesgebietes beziehen, gelten diese Genehmigungen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

(3) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgas­leitungsanlagen auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften, gemäß § 4 EnWG, § 17 Rohrleitungsgesetz, nach dem Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach dem MinroG gelten als Genehmigungen nach dem 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen treten außer Kraft, wenn Erdgasleitungsanlagen nunmehr von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind (§ 47 Abs. 2 und § 49). Die Bestimmungen des 6. Teiles sind auf diese Erdgas­leitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.

(4) Vor Inkrafttreten des 6. Teiles anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.

(5) Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Allgemeine Netzbedingungen zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netz­betreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 19 Abs. 2 zu gewähren.

(6) Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde den Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 35 nachzuweisen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Behörde innerhalb eines weiteren Monats nicht nach, hat die Behörde ein Entziehungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten.

(7) Erdgasunternehmen haben innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den gemäß § 15 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist die Bestellung des Betriebsleiters der Behörde anzuzeigen.

(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingesetzten Geschäfts­führer gelten als nach diesem Bundesgesetz angezeigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten bekanntzugeben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Ein­haltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 16 Abs. 1) verantwortlich ist.

 

(9) Sicherheitskonzepte im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde (§ 60 Abs. 1) vorzulegen

(9) Sicherheitskonzepte im Sinne der §§ 24 Abs. 1 Z 3 und 31a Abs. 2 Z 7 sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Behörde (§ 60 Abs. 1) vorzulegen.

Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002

 

§ 76a. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 gehen Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 anhängig sind, auf die Behörde über, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 zuständig ist. Die gemäß erster Satz zuständige Behörde hat auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren jene Vorschriften anzuwenden, die sich aus der Fassung des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, sowie des E-RBG ergeben.

(2) Vor dem 10. August 2000 anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung, der Änderung oder die Bewilligung des Betriebes von Erdgasleitungsanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Erdgas sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 zu Ende zu führen.

(4) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 erlassenen Bescheide bleiben – ausgenommen hinsichtlich der in diesen Bescheiden enthaltenen Preisansätze – als Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 23a aufrecht.

(5) Die auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen erteilte Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens oder Verteilerunternehmens erlischt, wenn auf den Träger der Genehmigung nicht mehr die im § 6 Z 16 oder Z 61 umschriebenen Merkmale zutreffen.

(6) Die Regelzonenführer und Netzbetreiber haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, so zeitgerecht zu treffen, dass bis spätestens 1. Oktober 2002 allen Kunden Netzzugang gewährt werden kann. Die Netzzugangsberechtigten sind berechtigt, einen ihnen durch den verspäteten Netzzugang erwachsenen Schaden gegenüber den Erdgasunternehmen, die diese Maßnahmen und Vorkehrungen nicht rechtzeitig getroffen haben, im Zivilrechtswege geltend zu machen.

(7) Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Energie-Control GmbH den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Umfang des § 14 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.

 

 

Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2006

 

§ 76b. (1) § 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 finden auf nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnende Geschäftsjahre Anwendung

(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 findet auf nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemachte Verfahren Anwendung. Die Energie-Control Kommission hat auf die vor diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren jene Vorschriften anzuwenden, die sich aus der Fassung des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, sowie des E-RBG ergeben.

(3) § 31i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 findet keine Anwendung auf Verträge, die nach dem 30. Juni 2004 geschlossen wurden.

(4) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.

(5) Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wurde, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am betreffenden Netz übertragen wurden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.

(6) Abs. 4 und 5 finden auch auf alle Entflechtungssachverhalte Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen verwirklicht worden sind.

Schlußbestimmungen

 

§ 77. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemein­schaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Der stufenweise Übergang zu der durch dieses Gesetz vorgesehenen Marktorganisation, insbe­sondere die stufenweise Umschreibung des Kreises von Endverbrauchern, denen erst zu einem späteren Zeitpunkt das Recht auf Netzzugang gewährt wird, ist einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten. Dieses Bundesgesetz hat insbesondere auch die Verpflichtungen der Erdgasunternehmen gegenüber diesen Verbrauchern zu regeln.

(3) Kunden, die nicht Endverbraucher sind, ist der Netzzugang ab 10. August 2000 zu gewähren.

 

Inkrafttreten

 

§ 78. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 7 mit 10. August 2000 in Kraft. Verord­nungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundes­gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 10. August 2000 in Kraft gesetzt werden

 

Inkrafttreten der GWG-Novelle 2002

 

§ 78a. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

„(2) Die §§  6, 12, 13, 14, 19 Abs. 4, 20 Abs. 4, 22, 25 und 26 nach Maßgabe von Abs. 4, die §§ 28, 31f,  32 bis 33d, 33f, 42 bis 42e, 65, 66 sowie 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 148/2002, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Hinsichtlich der §§ § 42 bis § 42e gilt dies nur insoweit, als dies für die Vorbereitung zu Vollliberalisierung per 1. Oktober 2002 erforderlich ist.

(3) § 7 Abs. 2 bis 4 treten mit 30. September 2003 in Kraft und finden auf alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Die Regelzonenführer haben die im § 7 Abs. 2 sowie im § 12 c vorgesehene Unabhängigkeit hinsichtlich der Rechtsform bis 1. Jänner 2003 herzustellen. Auf in diesem Zusammenhang (§ 7 Abs. 2 und § 12c) durchgeführten Umgründungsvorgänge ist das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.

(4) Das Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 bestimmt sich nach § 29 E-RBG.

(5) Die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, treten – nach Maßgabe von Abs. 6 - mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (§ 26) können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag bei der Energie-Control GmbH eingereicht werden. Diese hat die Anträge nach Errichtung der Energie-Control Kommission an diese weiterzuleiten.

(7) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

 

In-Kraft-Treten der GWG-Novelle 2006

 

§ 78b. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 12b Abs. 1 Z 11, 12, 22 und 23, § 12h, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 2a, § 19b § 24 Abs. 1 Z 16 und 17, § 26 Abs. 3, § 31a Abs. 2  Z 15 und 16, § 31e, § 31g, § 40 Abs. 3 bis 8, § 40a, § 42a Abs. 2 Z 8 und § 42e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Die übrigen durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. xxx/2006 geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

 

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 7 und der §§ 34 bis 37 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           2. hinsichtlich des § 21, des § 75 und – insoweit diese Bestimmung Angelegenheiten den Gerichten zu Besorgung zuweist – des § 71 der Bundesminister für Justiz;

           3. hinsichtlich des § 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

 

Anlage 1

 

(zu § 22 Abs. 1)

 

           1. Wiengas GmbH

           2. EVN AG

           3. Oberösterreichische Ferngas AG

           4. Salzburger AG für Energiewirtschaft

           5. BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG

           6. Steirische Ferngas-AG

           7. KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG

 

Anlage 2

 

(zu den §§ 12b, 12d, 23b und 31)

 

Fernleitungsanlagen

           1. die Trans-Austria-Gasleitung (TAG);

           2. die West-Austria-Gasleitung (WAG);

           3. das Primärverteilungssystem (PVS);

           4. die EVN-West, Fortsetzung bis zu den Speichern Thann und Puchkirchen;

           5. die EVN-Süd, Fortsetzung bis TAG-Weitendorf;

           6. die Pyhrnleitung, Fortsetzung im steiermärkischen Netz bis zu der unter Z 5 benannten Leitung;

           7. die Leitung zwischen Reitsham und der Anbindungsleitung des Speichers Puchkirchen;

           8. die Leitung zwischen WAG-Rainbach und der Anbindungsleitung der Speicher Thann und Puchkirchen;

           9. die Verbindungsleitung Reichersdorf bis Eggendorf;

         10. die Hungaria-Austria-Leitung (HAG), Penta West, March-Baumgarten-Gasleitung (MAB);

            11.       die Süd-Ost-Leitung (SOL).

 

Anlage 3

 

(zu § 23b und § 29 Abs. 1)

 

           1. Wiengas GmbH

           2. EVN AG

           3. Oberösterreichische Ferngas AG

           4. Salzburger AG für Energiewirtschaft

           5. TIGAS-Erdgas Tirol GmbH

           6. VEG Vorarlberger Erdgas GmbH

           7. BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG

           8. Steirische Ferngas-AG

           9. KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG

         10. Stadtwerke Bregenz GmbH

         11. Stadtwerke Korneuburg GmbH

         12. Linz Gas- und Wärme GmbH

         13. Elektrizitätswerke Wels AG

         14. Versorgungsbetriebe Gas u. Verkehr (Steyr)

         15. Energie Ried GmbH

         16. Salzburger Stadtwerke AG

         17. Innsbrucker Kommunalbetriebe AG

         18. Grazer Stadtwerke AG

         19. Stadtwerke Leoben

         20. Stadtwerke Kapfenberg

         21. Stadtwerke Klagenfurt

         22. EVA-Erdgasversorgung Außerfern GmbH