Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 2 -
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes |
|
Inhaltsverzeichnis |
Inhaltsverzeichnis |
1. Teil |
1. Teil |
Grundsätze |
Grundsätze |
§ 1. Verfassungsbestimmung § 1a. Umsetzung von
EU-Recht § 2. Anwendungsbereich § 3. Ziele § 4. Gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen § 5. Grundsätze
beim Betrieb von Erdgasunternehmen § 6. Begriffsbestimmungen |
§ 1. Verfassungsbestimmung § 1a.
Umsetzung
von EU-Recht § 2. Anwendungsbereich § 3. Ziele § 4. Gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen § 5. Grundsätze
beim Betrieb von Erdgasunternehmen § 6. Begriffsbestimmungen |
2. Teil |
2. Teil |
Rechnungslegung,
innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von
Erdgasunternehmen |
Rechnungslegung,
innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von
Erdgasunternehmen |
§ 7. Rechnungslegung |
§ 7.
Rechnungslegung |
3. Teil |
3. Teil |
Auskunfts-
und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten |
Auskunfts-
und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten |
§ 8. Auskunfts-
und Einsichtsrechte § 9. Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse § 10. Meldepflicht
von Erdgaslieferungsverträgen § 11. Informationspf |
§ 8. Auskunfts-
und Einsichtsrechte § 9. Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse § 10.
Meldepflicht
von Erdgaslieferungsverträgen § 11.
Informationspflicht |
4. Teil |
4. Teil |
Betrieb von
Netzen |
Betrieb von
Netzen |
1.
Hauptstück |
1.
Hauptstück |
Regelzonen |
Regelzonen |
§ 12. Regelzonen § 12a. Regelzonenführer § 12b. Pflichten der
Regelzonenführer § 12c. Unabhängigkeit des
Regelzonenführers § 12d. Verwaltung der
Transportkapazitäten in den Fernleitungen § 12e. Berücksichtigung von
Kapazitätsengpässen in der langfristigen Planung § 12f. Entge |
§ 12.
Regelzonen § 12a.
Regelzonenführer § 12b.
Pflichten der
Regelzonenführer § 12c.
Unabhängigkeit des
Regelzonenführers § 12d.
Verwaltung der
Transportkapazitäten in den Fernleitungen § 12e.
Langfristige Planung § 12f.
Entgelt für den
Regelzonenführer § 12g.
Maßnahmen zur
Beseitigung von kurz- oder mittelfristigen Kapazitätsengpässen § 12h.
Allgemeine
Bedingungen des Regelzonenführers |
2.
Hauptstück |
2.
Hauptstück |
Ausübungsvoraussetzungen |
Ausübungsvoraussetzungen |
§ 13. Genehmigung § 14. Genehmigungsvoraussetzungen § 15. Technischer
Betriebsleiter § 16. Geschäftsführer |
§ 13.
Genehmigung § 14.
Genehmigungsvoraussetzungen § 15.
Technischer
Betriebsleiter § 16.
Geschäftsführer |
3.
Hauptstück |
3.
Hauptstück |
Rechte und
Pflichten |
Rechte und
Pflichten |
1. Abschnitt |
1. Abschnitt |
Allgemeine
Rechte und Pflichten |
Allgemeine
Rechte und Pflichten |
1.
Unterabschnitt |
1.
Unterabschnitt |
Netzzugang
für inländische Kunden |
Netzzugang
für inländische Kunden |
§ 17. Gewährung des
Netzzugangs § 18. Diskriminierungsverbot § 19. Verweigerung
des Netzzugangs § 19a. Transparenz von
Netzkapazitäten § 20. Ausnahme von
der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs § 21. Streitbeilegungs-
und Schlichtungsverfahren § 22. Verwertung
nicht absetzbarer Gasmengen |
§ 17.
Gewährung
des Netzzugangs § 18.
Diskriminierungsverbot § 19.
Verweigerung
des Netzzugangs § 19a.
Transparenz von
Netzkapazitäten § 19b.
Veröffentlichung von
Informationen § 20.
Ausnahme
von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs § 20a.
Neue Infrastrukturen § 21.
Streitbeilegungsverfahren § 22.
Verwertung
nicht absetzbarer Gasmengen |
2.
Unterabschnitt |
2.
Unterabschnitt |
Systemnutzungsentgelt |
Systemnutzungsentgelt |
§ 23. Zusammensetzung
des Systemnutzungsentgelts § 23a. Ermittlung des
Netznutzungsentgelts § 23b. Netzebenen und Netzbereiche § 23c. Netze unterschiedlicher
Betreiber § 23d. Verfahren § 23e. Entgelt für Gegenflüsse |
§ 23.
Zusammensetzung
des Systemnutzungsentgelts § 23a.
Ermittlung des
Netznutzungsentgelts § 23b.
Netzebenen und
Netzbereiche § 23c.
Netze
unterschiedlicher Betreiber § 23d.
Verfahren § 23e.
Entgelt für
Gegenflüsse |
2. Abschnitt |
2. Abschnitt |
Verteilernetzbetreiber |
Verteilernetzbetreiber |
§ 24. Pflichten der
Verteilerunternehmen § 25. Allgemeine
Anschlusspflicht § 26. Bedingungen für
den Netzzugang zu Verteilerleitungen § 27. Änderung von
Netzbedingungen § 28. Lastprofile § 29. Veröffentlichung
der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen § 30. Informationspflichten |
§ 24.
Pflichten
der Verteilerunternehmen § 25.
Allgemeine
Anschlusspflicht § 26.
Bedingungen
für den Netzzugang zu Verteilerleitungen § 27.
Änderung
von Netzbedingungen § 28.
Lastprofile § 29.
Veröffentlichung
der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen § 29a. Veröffentlichung von
Messpreisen § 30.
Informationspflichten |
3. Abschnitt |
3. Abschnitt |
Fernleitungsunternehmen |
Fernleitungsunternehmen |
1.
Unterabschnitt |
1.
Unterabschnitt |
Benennung
von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen |
Benennung
von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen |
§ 31. Fernleitungen § 31a. Pflichten der
Fernleitungsunternehmen § 31b. Betriebspflicht |
§ 31.
Fernleitungen § 31a.
Pflichten der
Fernleitungsunternehmen § 31b.
Betriebspflicht |
2.
Unterabschnitt |
2.
Unterabschnitt |
Grenzüberschreitende
Transporte |
Grenzüberschreitende
Transporte |
§ 31c. Grenzüberschreitende
Erdgastransporte § 31d. Netzzugangsberechtigung bei
grenzüberschreitenden Erdgastransporten § 31e. Verfahren zur Feststellung
der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung § 31f. Allgemeine
Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte § 31g. Entgelt für
grenzüberschreitende Transporte § 31h. Erdgastransit |
§ 31c.
Grenzüberschreitende
Erdgastransporte § 31d.
Netzzugangsberechtigung
bei grenzüberschreitenden Erdgastransporten § 31e.
Gewährung und
Organisation des Netzzuganges § 31f.
Verfahren zur
Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung § 31g.
Allgemeine
Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte § 31h.
Entgelt für
grenzüberschreitende Transporte § 31i.
Erdgastransit |
4. Abschnitt |
4. Abschnitt |
Verrechnungsstelle
für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie |
Verrechnungsstelle
für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie |
§ 32. Ausübungsvoraussetzungen § 33. Konzessionsvoraussetzungen § 33a. Konzessionsrücknahmen,
Erlöschen der Konzession und besondere Bewilligungen § 33b. Aufgaben § 33c. Verfahren zur Ermittlung
des Preises für Ausgleichsenergie § 33d. Allgemeine Bedingungen § 33e. Clearingentgelt § 33f. Vorbereitung auf die
Marktöffnung |
§ 32.
Ausübungsvoraussetzungen § 33.
Konzessionsvoraussetzungen § 33a.
Konzessionsrücknahmen,
Erlöschen der Konzession und besondere Bewilligungen § 33b.
Aufgaben § 33c.
Verfahren zur
Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie § 33d.
Allgemeine
Bedingungen § 33e.
Clearingentgelt § 33f.
Vorbereitung
auf die Mark |
4.
Hauptstück |
4.
Hauptstück |
Haftpflicht |
Haftpflicht |
§ 34.
Haftungstatbestände. § 35.
Haftungsgrenzen. § 36.
Haftungsausschluss § 37.
Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung |
§ 34.
Haftungstatbestände. § 35.
Haftungsgrenzen. § 36.
Haftungsausschluss § 37.
Nachweis
des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung |
5.
Hauptstück |
5.
Hauptstück |
Erlöschen
der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens |
Erlöschen
der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens |
§ 38.
Endigungstatbestände § 38a.
Entziehung und Untersagung § 38b.
Umgründung § 38c.
Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes § 38d.
Zurücklegung der Genehmigung § 38e.
Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung |
§ 38.
Endigungstatbestände § 38a.
Entziehung und
Untersagung § 38b.
Umgründung § 38c.
Auflösung einer
Personengesellschaft des Handelsrechtes § 38d.
Zurücklegung der
Genehmigung § 38e.
Maßnahmen zur
Sicherung der Erdgasversorgung |
6.
Hauptstück |
6.
Hauptstück |
Speicherunternehmen |
Speicherunternehmen |
§ 39.
Zugang zu Speicheranlagen § 39a.
Speichernutzungsentgelte § 39b.
Vorlage von Vert |
§ 39.
Zugang zu
Speicheranlagen § 39a.
Speichernutzungsentgelte § 39b.
Vorlage von Verträgen § 39c.
Allgemeine
Bedingungen für den Speicherzugang § 39d.
Pflichten von
Speicherunternehmen |
5. Teil |
5. Teil |
Netzbenutzer |
Netzbenutzer |
1.
Hauptstück |
1.
Hauptstück |
Erdgashändler |
Erdgashändler
und Versorger |
§ 40.
Erdgashändler |
§ 40.
Erdgashändler
und Versorger § 40a.
Mindestanforderungen
an Rechnungen und Informations- und Werbematerial |
2.
Hauptstück |
2.
Hauptstück |
Netzzugangsberechtigte |
Netzzugangsberechtigte |
§ 41.
Rechte der Netzzugangsberechtigten § 41a.
Beantragung des Netzzugangs durch Erdgasunternehmen § 41b.
Geltendmachung des Rechtes auf Netzzugangs |
§ 41.
Rechte
der Netzzugangsberechtigten § 41a.
Beantragung des
Netzzugangs durch Erdgasunternehmen § 41b.
Geltendmachung des
Rechtes auf Netzzugangs |
3.
Hauptstück |
3.
Hauptstück |
Bilanzgruppen |
Bilanzgruppen |
§ 42.
Bildung von Bilanzgruppen § 42a.
Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen § 42b.
Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen § 42c.
Zulassung von Bilanzgruppenverantwortlichen § 42d.
Widerruf bzw. Erlöschen der Genehmigung § 42e.
Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe § 42f.
Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen § 42g.
Erdgasbörsen |
§ 42.
Bildung
von Bilanzgruppen § 42a.
Aufgaben und
Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen § 42b.
Allgemeine
Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen § 42c.
Zulassung von
Bilanzgruppenverantwortlichen § 42d.
Widerruf bzw.
Erlöschen der Genehmigung § 42e.
Wechsel des
Versorgers oder der Bilanzgruppe § 42f.
Zuweisung von
Versorgern zu Bilanzgruppen § 42g.
Erdgasbörsen § 42h. Datenübermittlung an
den Regelzonenführer |
6. Teil |
6. Teil |
Erdgasleitungsanlagen |
Erdgasleitungsanlagen |
1. Abschnitt |
1. Abschnitt |
Beschaffenheit
der Erdgasleitungsanlagen |
Beschaffenheit
der Erdgasleitungsanlagen |
§ 43.
Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen |
§ 43.
Technische
Mindestanforderungen an Leitungsanlagen |
2. Abschnitt |
2. Abschnitt |
Errichtung
und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen |
Errichtung
und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen |
§ 44.
Genehmigungspflicht § 45.
Voraussetzungen § 46.
Vorprüfung § 47.
Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen § 48.
Parteien § 49.
Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht § 50.
Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende § 51.
Eigenüberwachung § 52.
Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage § 53.
Erlöschen der Genehmigung § 54.
Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen § 55.
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen § 56.
Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage |
§ 44.
Genehmigungspflicht § 45.
Voraussetzungen § 46.
Vorprüfung § 47.
Genehmigung
von Erdgasleitungsanlagen § 48.
Parteien § 49.
Weitere
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht § 50.
Anzeigepflichten
bei Betriebsbeginn und Betriebsende § 51.
Eigenüberwachung § 52.
Wechsel
in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage § 53.
Erlöschen
der Genehmigung § 54.
Nicht
genehmigte Erdgasleitungsanlagen § 55.
Einstweilige
Sicherheitsmaßnahmen § 56.
Vorarbeiten
zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage |
3. Abschnitt |
3. Abschnitt |
|
Enteignung |
§ 57.
Enteigungsvoraussetzung § 58.
Zuständigkeit |
§ 57.
Enteignungsvoraussetzung § 58.
Zuständigkeit |
7. Teil |
7. Teil |
Statistik |
Statistik |
§ 59.
Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen |
§ 59.
Anordnung
und Durchführung statistischer Erhebungen |
8. Teil |
8. Teil |
Behörden und
Verfahren |
Behörden und
Verfahren |
1. Abschnitt |
1. Abschnitt |
|
Behörden |
§ 60.
Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten § 61.
Verschwiegenheitspflicht |
§ 60.
Zuständigkeit
der Behörden in Gasangelegenheiten § 61.
Verschwiegenheitspflicht |
2. Abschnitt |
2. Abschnitt |
1.
Unterabschnitt |
1.
Unterabschnitt |
Allgemeines |
Allgemeines |
§ 62.
Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten § 63.
Auskunftspflicht § 64.
Automationsunterstützter Datenverkehr § 65.
Kundmachung von Verordnungen |
§ 62.
Bestellung
eines Zustellungsbevollmächtigten § 63.
Auskunftspflicht § 64.
Automationsunterstützter
Datenverkehr § 65.
Kundmachung
von Verordnungen |
2.
Unterabschnitt |
2.
Unterabschnitt |
Vorprüfungsverfahren
und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen |
Vorprüfungsverfahren
und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen |
§ 66.
Vorprüfungsverfahren § 67.
Einleitung des Genehmigungsverfahrens § 68.
Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte § 69.
Erteilung der Genehmigung |
§ 66.
Vorprüfungsverfahren § 67.
Einleitung
des Genehmigungsverfahrens § 68.
Genehmigungsverfahren
und Anhörungsrechte § 69.
Erteilung
der Genehmigung |
3.
Unterabschnitt |
3.
Unterabschnitt |
Verfahren
bei der Durchführung von Enteignungen |
Verfahren
bei der Durchführung von Enteignungen |
§ 70.
Enteignungsverfahren |
§ 70.
Enteignungsverfahren |
9. Teil |
9. Teil |
Strafbestimmungen |
Strafbestimmungen |
§ 71.
Allgemeine Strafbestimmungen § 72.
Konsensloser Betrieb § 73.
Preistreiberei § 74.
Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten |
§ 71.
Allgemeine
Strafbestimmungen § 72.
Konsensloser
Betrieb § 73.
Preistreiberei § 74.
Widerrechtliche
Offenbarung oder Verwertung von Daten |
10. Teil |
10. Teil |
Aufhebungs-,
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Aufhebungs-,
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 75.
Aufhebung von Rechtsvorschriften § 76.
Übergangsbestimmungen § 76a.
Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002 § 77.
Schlussbestimmungen § 78.
Inkrafttreten, § 78a.
Inkrafttreten der GWG-Novelle 2002 § 79.
Vollziehung |
§ 75.
Aufhebung
von Rechtsvorschriften § 76.
Übergangsbestimmungen § 76a.
Übergangsbestimmungen
zur GWG-Novelle 2002 § 76b.
Übergangsbestimmungen
zur GWG-Novelle 2006 § 77.
Schlussbestimmungen § 78.
Inkrafttreten § 78a.
Inkrafttreten der
GWG-Novelle 2002 § 78b.
Inkrafttreten der GWG-Novelle
2006 § 79.
Vollziehung |
1. Teil |
|
Grundsätze |
|
Verfassungsbestimmung |
|
§ 1. (Verfassungsbestimmung)
Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von
den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden. |
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten
Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften
vorgesehenen Einrichtungen versehen werden. |
Umsetzung
von EU-Recht |
|
§ 1a. Durch dieses Gesetz werden 1. die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften
für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998; S 1;
Erdgasbinnenmarktrichtlinie); 2. die Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom
31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. L 147
vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie) umgesetzt. |
§ 1a. Durch dieses Gesetz werden 1. die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften
für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998; S 1;
Erdgasbinnenmarktrichtlinie); 2. die Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom
31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. L 147
vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie); |
|
3. die Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame
Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
98/30/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57; 4. die Richtlinie 2004/67/EG über Maßnahmen zur
Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung, ABl. Nr. L 127 vom
29.04.2004 S. 92.umgesetzt. |
Anwendungsbereich |
|
§
2. (1) Dieses
Bundesgesetz hat |
|
1. die Erlassung von Bestimmungen für die
Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung, den Kauf oder den Verkauf von
Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden sowie des Speicherzugangs
für Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der
Europäischen Union; |
1. die Erlassung von Bestimmungen für die
Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas
einschließlich des Netzzugangs für Kunden und Versorger sowie des
Speicherzugangs für Erdgasunternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen
Union; |
2. die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie
Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung
und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen; |
|
3. die Festlegung von sonstigen Rechten und
Pflichten für Erdgas- und Speicherunternehmen; sowie |
3. die Festlegung von sonstigen Rechten und
Pflichten für Erdgasunternehmen; sowie |
4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung
und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2
nichts anderes ergibt. |
|
(2) Vom
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen: 1. Jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine
Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des
Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich
ist; 2. Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer
gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb des Betriebsgeländes
befinden sowie 3. die Errichtung und der Betrieb von
Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses. |
|
|
|
§ 3. Ziel dieses
Bundesgesetzes ist es, 1. der österreichischen Bevölkerung und
Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend und sicher
und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten
Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu
gewährleisten; 2. eine Marktorganisation für die
Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des
Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen; 3. durch die Einführung der tarifmäßigen
Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine
angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken; 4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern
auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der
Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der
Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen. |
|
Gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen |
|
§ 4. (1) Den Netzbetreibern werden
nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse
auferlegt: 1. Die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes
bei gleicher Charakteristik der Transportleistung; 2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen
mit Endverbrauchern über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen
(Allgemeine Anschlusspflicht); 3. die Erreichung der im § 3 angeführten
Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln; 4. die Errichtung und Erhaltung einer für die
inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen
ausreichenden Erdgasinfrastruktur; 5. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften
auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse. (2)
Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs.1 im
Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung
stehenden Mitteln anzustreben. |
§ 4. (1) Den Netzbetreibern werden
nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse
auferlegt: 1. Die Gleichbehandlung aller Kunden eines
Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung; 2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen
mit Endkunden über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine
Anschlusspflicht); 3. die Errichtung und Erhaltung einer für die
inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher
Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur. (2) Inhaber von
Transportrechten haben ihre Funktion in Übereinstimmung mit den Vorschriften
des Wettbewerbsrechts auszuüben. (3) Den
Erdgasunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
im Allgemeininteresse auferlegt: 1. die Erreichung der im § 3 Z 1 und 2
angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln; 2. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften
auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse. (4)
Erdgasunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs.1 bis
3 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur
Verfügung stehenden Mitteln anzustreben. |
|
|
§ 5. Erdgasunternehmen haben als kunden- und
wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den
Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten
Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines
wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Erdgasmarktes zu agieren. Sie
haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern. |
|
Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen |
§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes
bezeichnet der Ausdruck 1. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen
Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei
die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt
werden kann; |
§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes
bezeichnet der Ausdruck 1. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen
Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei
die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt
werden kann; |
2. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von
Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich
zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe
(Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt; 3. „Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber
einer Verrechnungsstelle; 4. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine
gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige
natürliche oder juristische Person, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe
vertritt; 5. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz
errichtete Erdgasleitung; 6. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied
der Europäischen Union sind; |
2. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von
Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein
Ausgleich zwischen Aufbringung und Abgabe erfolgt; 3. „Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber
einer Verrechnungsstelle; 4. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine
gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige
natürliche oder juristische Person, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe
vertritt; 5. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum
Verbundnetz errichtete Erdgasleitung; 6. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht
Mitglied der Europäischen Union sind; |
7. „Einspeiser“ einen Erzeuger von biogenen
Gasen, einen Produzenten von Erdgas, ein Erdgasunternehmen oder ein
Speicherunternehmen, der oder das Erdgas in ein Netz abgibt; 8. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der
Erdgas für den Eigenbedarf kauft; 9. „Entnehmer“ einen Endverbraucher, ein
Speicherunternehmen oder einen Netzbetreiber, der Erdgas aus dem Netz bezieht; 10. „Erdgashändler“ eine natürliche oder
juristische Person, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder
außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder
Verteilerfunktion wahrzunehmen; 11. „Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum
Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder
Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird,
sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Z 65)
handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen,
Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckeinrichtungen; 12. „Erdgaslieferant“ eine natürliche oder
juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher
liefert; |
7. „Einspeiser“ einen Erzeuger von biogenen Gasen,
einen Produzenten von Erdgas, ein Erdgasunternehmen oder ein
Speicherunternehmen, der oder das Erdgas in ein Netz abgibt; 8. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der
Erdgas für den Eigenbedarf kauft; 9. „Entnehmer“ einen Endverbraucher, ein
Speicherunternehmen oder einen Netzbetreiber, der Erdgas aus dem Netz
bezieht; 10. „Erdgashändler“ eine natürliche oder
juristische Person, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb
des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen; 11. „Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum
Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder
Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird,
sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Z 65) handelt;
zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen,
Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckeinrichtungen; 12. „Erdgaslieferant“ einen Versorger; |
13. „Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder
juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung,
Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas,
einschließlich verflüssigtes Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und für die
kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang
mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher;
Unternehmen im Sinne der Z 20 und 48 sind Erdgasunternehmen; |
13. „Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder
juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung,
Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas,
einschließlich verflüssigtes Erdgas, oder Durchführung von
Hub-Dienstleistungen mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen,
technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen
Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen
im Sinne der Z 20, 43 und 48 sind Erdgasunternehmen; |
14. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, welche
Leistung (Normalkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster
(Messperioden) zwischen Bilanzgruppen kommerziell oder über Regelzonengrenzen
ausgetauscht wird; |
14. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, welche
Leistung (kWh/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden)
zwischen Bilanzgruppen kommerziell oder über Regelzonengrenzen ausgetauscht
wird; |
15. „Fernleitung“ eine Anlage zum Zwecke des
Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz,
sofern diese Leitungsanlage auch für den Transit oder den Transport zu
anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist; |
15. „Fernleitung“ eine Anlage zum Zwecke des
Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz,
sofern diese Leitungsanlage auch für grenzüberschreitende Transporte oder den
Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist; |
16. „Fernleitungsunternehmen“ eine natürliche oder
juristische Person, die eine Fernleitung betreibt und Träger einer Genehmigung
gemäß § 13 ist oder die gemäß § 76 keiner Genehmigung gemäß
§ 13 bedarf; |
16. „Fernleitungsunternehmen“ eine natürliche
oder juristische Person, die eine Fernleitung betreibt und Träger einer
Genehmigung gemäß § 13 ist oder die gemäß § 76 keiner Genehmigung
gemäß § 13 bedarf; |
17. „grenzüberschreitender Transport“ einen
Transport von Erdgas in einen Zielstaat, auch wenn in Österreich eine
Zwischenspeicherung des Gases erfolgt; |
17. „grenzüberschreitender Transport“ einen
Transport von Erdgas in einen Zielstaat, auch wenn in Österreich eine
Zwischenspeicherung des Gases erfolgt; |
18. „Hausanschluss“ jenen Teil des
Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des
Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 30) des zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses
bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder –
sofern vorhanden – mit dem Hausdruckregler; |
18. „Hausanschluss“ jenen Teil des
Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des
Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 30) des zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses
bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder,
sofern vorhanden, mit dem Hausdruckregler. Ein allfälliger Hausdruckregler in
der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses; 18a. „Hausdruckregler“ eine Druckregeleinrichtung
im Eigentum des Netzbetreibers mit einem Druckregelbereich von einem
eingangsseitigen Überdruck größer als 0,5 bar (0,05 MPa) auf einen
ausgangsseitigen Überdruck kleiner als 0,5 bar (0,05 MPa), sofern die
angeschlossene Inneninstallation nicht Teil einer gewerblichen Betriebanlage |
19. „horizontal integriertes Erdgasunternehmen“
ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Fernleitung, Verteilung,
Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt
und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt; |
19. „horizontal integriertes Erdgasunternehmen“
ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Fernleitung, Verteilung,
Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine
wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs
ausübt; 19a. „Hub“ einen Gas-Pipeline-Knotenpunkt, an dem
logistische und/oder kommerzielle Hubdienstleistungen erbracht werden; 19b. „Hub-Dienstleistungsunternehmen“ ein
Unternehmen, das logistische und/oder kommerzielle Hub-Dienstleistungen
erbringt; |
20. „Inhaber von Transportrechten“ ein
Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage das alleinige Recht
zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport
von Erdgas innehat; 21. „integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal
oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen; |
20. „Inhaber von Transportrechten“ ein
Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage das alleinige Recht
zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport
von Erdgas innehat; 21. „integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal
oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen; 21a. „kommerzielle Hub-Dienstleistungen“
Dienstleistungen zur Unterstützung von Erdgas-Handelstransaktionen, wie
insbesondere „Title Tracking“ (Nachvollziehen des Titeltransfers von Erdgas
aus Handelsgeschäften); |
22. „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches
Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die
Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden Netzebenen anteilig
zuzuordnen; 23. „Kunden“ Endverbraucher, Erdgashändler oder
Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen; 24. „langfristige Planung“ die langfristige
Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur
Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der
Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden; 25. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen
dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers; 26. „Lieferant“ eine natürliche oder juristische
Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert; |
22. „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches
Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die
Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden Netzebenen anteilig
zuzuordnen; 23. „Kunden“ Endverbraucher, Erdgashändler oder
Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen; 24. „langfristige Planung“ die langfristige
Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur
Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der
Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden; 25. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen
dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers; 26. „Lieferant“ einen Versorger; 26a. „logistische Hub-Dienstleistungen“ Speicher-
und Transportdienstleistungen, die am Hub erbracht werden; |
27. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften,
Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die
Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes
Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten; 28. „Marktteilnehmer“
Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Erdgaslieferanten,
Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erdgasbörsen,
Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsunternehmen und Verteilerunternehmen,
Regelzonenführer sowie Speicherunternehmen; |
27. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften,
Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die
Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes
Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten; 28. „Marktteilnehmer“
Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Versorger,
Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erdgasbörsen,
Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsunternehmen und Verteilerunternehmen,
Regelzonenführer sowie Speicherunternehmen, Inhaber von Transportrechten und
Hub-Dienstleistungsunternehmen; |
29. „Netz“ alle Fernleitungs- oder
Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von ihm betrieben
werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden
(zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen,
die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind; |
29. „Netz“ alle Fernleitungs- oder
Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder/und von ihm
betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten
eingesetzt werden (zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen
verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung
erforderlich sind; |
30. „Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder
Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers; 31. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder
juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird; 32. „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für
dessen Benutzung dieselben Tarifansätze gelten; 33. „Netzbetreiber“ jedes Fernleitungs- oder
Verteilerunternehmen; 34. „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das
Druckniveau bestimmten Teilbereich des Netzes; 35. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems
durch Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen und Produzenten von Erdgas; 36. „Netzzugangsberechtigte“ Kunden, Erzeuger von
biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang haben und Produzenten von
Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber und
Regelzonenführer, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; 37. „Netzzugangsvertrag“ die nach Maßgabe des
§ 17 abgeschlossene individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten
und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt und die Inanspruchnahme
des Netzes regelt; 38. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung
eines Netzanschlusses oder die Änderung der Kapazität eines bestehenden
Netzanschlusses; |
30. „Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder
Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers; 31. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder
juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird; 32. „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für
dessen Benutzung dieselben Tarifansätze gelten; 33. „Netzbetreiber“ jedes Fernleitungs- oder
Verteilerunternehmen; 34. „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das
Druckniveau bestimmten Teilbereich des Netzes; 35. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems
durch Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen und Produzenten von Erdgas; 36. „Netzzugangsberechtigte“ Kunden, Erzeuger von
biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang haben und Produzenten von
Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber und
Regelzonenführer, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; 37. „Netzzugangsvertrag“ die nach Maßgabe des
§ 17 abgeschlossene individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten
und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt und die Inanspruchnahme
des Netzes regelt; 38. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung
eines Netzanschlusses oder die Änderung der Kapazität eines bestehenden
Netzanschlusses; 39. „neue Infrastruktur“ eine Infrastruktur, die
nach dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 176
vom 15.07.2003 S. 57, über gemeinsame Vorschriften für den
Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, fertig gestellt
worde |
39. „Produzent“ eine juristische oder natürliche
Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Erdgas gewinnt; 40. „Prognose“ jene Unterlage, die angibt, welche
Leistung (Normkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster
(Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird; 41. „Regeln der Technik“ technische Regeln, die
aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze
enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein
als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird
vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung,
beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie
die ÖNORMEN eingehalten werden; 42. „Regelzone“ die räumliche Gliederung des aus
Fernleitungen und Verteilleitungen mit Leistungs- und Druckregelung bzw.
Druckhaltung sowie aus daran angeschlossenen Speicheranlagen gebildeten
Systems in geografische Gebiete unter Berücksichtigung der bestehenden
Netzstrukturen soweit sie für die Inlandsversorgung bestimmt sind; 43. „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die
Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei
diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann, das
seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat; 44. „Regelenergie“ jene Energie, die für den
kurzfristigen Ausgleich von Druckschwankungen im Netz, die innerhalb eines
bestimmten Intervalls auftreten, aufzubringen ist; 45. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der
Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit
und die technische Sicherheit; 46. „Sonstige Marktregeln“ jener Teil der
Marktregeln, der gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Aufgaben
der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und der
Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission
(Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG), in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, erstellt wird und auf Grund gesetzlicher
Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt; 47. „Speicheranlage“ eine einem Erdgasunternehmen
gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit
Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; |
40. „Produzent“ eine juristische oder natürliche
Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Erdgas gewinnt; 41. „Regeln der Technik“ technische Regeln, die
aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze
enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein
als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird
vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung,
beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW wobei
die ÖNORMEN eingehalten werden; soweit in Österreich noch keine Regeln der
Technik (ÖVGW, ÖNORMEN) existieren, können entsprechende international
übliche und angewandte Regeln der Technik, insbesondere DIN-, DVGW- oder
SVGW-Regeln sinngemäß verwendet werden, wobei grundsätzlich bei Anwendung
dieser Regeln der Technik jeweils die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen
in Österreich für einen sicheren und zuverlässigen Gasnetzbetrieb maßgebend
und zu berücksichtigen sind; 42. „Regelzone“ die räumliche Gliederung des aus
Fernleitungen und Verteilleitungen mit Leistungs- und Druckregelung bzw.
Druckhaltung sowie aus daran angeschlossenen Speicheranlagen gebildeten
Systems in geografische Gebiete unter Berücksichtigung der bestehenden Netzstrukturen
soweit sie für die Inlandsversorgung bestimmt sind; 43. „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die
Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei
diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann, das
seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat; 44. „Regelenergie“ jene Energie, die für den
kurzfristigen Ausgleich von Druckschwankungen im Netz, die innerhalb eines
bestimmten Intervalls auftreten, aufzubringen ist; 45. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der
Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit
und die technische Sicherheit; 46. „Sonstige Marktregeln“ jenen Teil der
Marktregeln, der gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die
Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die
Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission
(Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG) in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 148/2002 erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im
Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt; 46a. „sonstige Transporte“ die Transporte von Einspeisepunkten der Regelzone zu
Speicheranlagen sowie Transporte von Produktions- oder Speicheranlagen zu
Ausspeisepunkten der Regelzone; 47. „Speicheranlage“ eine einem Erdgasunternehmen
gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit
Ausnahme des Teils, der für die Tätigkeiten gemäß Mineralrohstoffgesetz
genutzt wird; |
48. „Speicherunternehmen“ eine natürliche oder
juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet; |
48. „Speicherunternehmen“ eine natürliche oder
juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet; |
49. „Speicherzugangsberechtigte“ Produzenten,
Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union; 50. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand
fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und
Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der
Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen; 51. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein
geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe
charakteristisches Lastprofil; 52. „Systemnutzungsentgelt“ das für die
Durchführung des Transports von inländischen Endverbrauchern zu entrichtende
Entgelt; |
49. „Speicherzugangsberechtigte“ Produzenten,
Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union; 50. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand
fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und
Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der
Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen; 51. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein
geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe
charakteristisches Lastprofil; 52. „Systemnutzungsentgelt“ das für die
Durchführung des Transports von inländischen Endverbrauchern zu entrichtende
Entgelt; |
53. „verbundenes Erdgasunternehmen“ a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des
§ 228 Abs. 3 HGB; b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des
§ 263 Abs. 1 HGB oder c) wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen
ident sind; 54. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die
miteinander verbunden sind; 55. „verfügbare Leitungskapazität“ die Differenz
der maximalen technischen Kapazität der Fern- oder Verteilleitung und der
tatsächlichen Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Ein- und Ausspeisepunkten
der jeweiligen Erdgasleitunganlage; 56. „Verrechnungsstelle für Transaktionen und
Preisbildung für Ausgleichsenergie“ eine Einrichtung, die an Hand der von
Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten die für
die einzelnen Netzbetreiber und Marktteilnehmer anfallende Ausgleichsenergie
ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer
Hinsicht verwaltet; 57. „Versorger“ eine natürliche oder juristische
Person, die die Versorgung wahrnimmt; 58. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf
von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an Kunden; 59. „Verteilergebiet“ ein von einem Verteilernetz
abgedeckter, geografisch abgegrenzter Raum; 60. „Verteilerleitungen“ Rohrleitungen, die
vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren
Versorgung von Kunden dienen; 61. „Verteilerunternehmen“ eine natürliche oder
juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt; |
53. „verbundenes Erdgasunternehmen“ a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des
§ 228 Abs. 3 HGB; b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des
§ 263 Abs. 1 HGB oder c) wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen
ident sind; 54. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die
miteinander verbunden sind; 55. „verfügbare Leitungskapazität“ die Differenz
der maximalen technischen Kapazität der Fern- oder Verteilleitung und der
tatsächlichen Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Ein- und
Ausspeisepunkten der jeweiligen Erdgasleitunganlage; 56. „Verrechnungsstelle für Transaktionen und
Preisbildung für Ausgleichsenergie“ eine Einrichtung, die an Hand der von
Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten die für
die einzelnen Netzbetreiber und Marktteilnehmer anfallende Ausgleichsenergie
ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer
Hinsicht verwaltet; 57. „Versorger“ eine natürliche oder juristische
Person, die die Versorgung wahrnimmt; 58. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf
von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an Kunden; 59. „Verteilergebiet“ ein von einem Verteilernetz
abgedeckter, geografisch abgegrenzter Raum; 60. „Verteilerleitungen“ Rohrleitungen, die
vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren
Versorgung von Kunden dienen; 61. „Verteilerunternehmen“ eine natürliche oder
juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt; |
62. „Verteilung“ den Transport von Erdgas über örtliche
oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden; |
62. „Verteilung“ den Transport von Erdgas über
örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von
Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung; |
63. „vertikal integriertes Erdgasunternehmen“ ein
Erdgasunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt:
Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung
von Erdgas; |
63. „vertikal integriertes Erdgasunternehmen“ ein
Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen
durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder
zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände
die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines
Unternehmens, insbesondere durch a ) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der
Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens; b ) Rechte oder Verträge, die einen
bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse
der Organe des Unternehmens gewähren, auszuüben, wobei das betreffende
Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen
Fernleitung, Verteilung oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen
Gewinnung von oder Versorgung mit Erdgas wahrnimmt; |
64. „Verwaltung von Erdgasspeichern“ den
Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen von
Speicherraum einschließlich der Einspeicher- und Ausspeicherrate; 65. „vorgelagertes Rohrleitungsnetz“
Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil
eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet
werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage
oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen; |
64. „Verwaltung von Erdgasspeichern“ den
Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen von
Speicherraum einschließlich der Einspeicher- und Ausspeicherrate; 65. „vorgelagertes Rohrleitungsnetz“
Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil
eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet
werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer
Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen
auch Speicherstationen |
66. „Zielstaat“ ein außerhalb des
Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes liegender Mitgliedstaat der
Europäischen Union, für den die Erdgaslieferung, für die eine Transportdienstleistung
beantragt wurde, bestimmt ist. |
66. „Zielstaat“ einen außerhalb des
Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes liegender Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragstaat des EWR, für den die Erdgaslieferung, für die eine
Transportdienstleistung beantragt wurde, bestimmt ist. |
2. Teil |
|
Rechnungslegung,
innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von
Erdgasunternehmen |
|
Rechnungslegung |
|
§ 7. (1)
Erdgasunternehmen mit Sitz im Inland haben, ungeachtet ihrer
Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen,
diese von einem Abschlußprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hiezu
nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu veröffentlichen.
Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse
hat nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen.
Erdgasunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich
nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung
des Jahresabschlusses zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten. |
§ 7.
(1) Erdgasunternehmen
mit Sitz im Inland haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer
Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlußprüfer
überprüfen zu lassen und, soweit sie hiezu nach den Bestimmungen des
Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu veröffentlichen. Die Prüfung
der Jahresabschlüsse hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die
Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen gemäß
Abs. 4 eingehalten wird. Die Erstellung, die Prüfung sowie die
Veröffentlichung der Jahresabschlüsse hat nach den Bestimmungen des
Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen. Erdgasunternehmen, die zur Veröffentlichung
ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des
Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur Verfügung der
Öffentlichkeit zu halten. |
(2) Netzbetreiber
müssen darüber hinaus hinsichtlich Rechtsform, Organisation und
Entscheidungsgewalt unabhängig von den Tätigkeitsbereichen Lieferung und
Verkauf von Erdgas integrierter Erdgasunternehmen sein. Eine Zusammenlegung
von Netzen für elektrische Energie und Erdgas in einem Unternehmen ist
zulässig. Die Energie-Control Kommission kann darüber hinaus durch Verordnung
oder Bescheid die Ausübung anderer Tätigkeiten zulassen, wenn dadurch die
Unabhängigkeit der Netzbetreiber nicht beeinträchtigt wird. |
(2) Netzbetreiber
müssen darüber hinaus hinsichtlich Rechtsform, Organisation und
Entscheidungsgewalt unabhängig von den Tätigkeitsbereichen Lieferung,
Verkauf, Versorgung mit und Gewinnung von Erdgas vertikal integrierter
Erdgasunternehmen sein. Die Energie-Conrol Kommission kann durch Verordnung
oder Bescheid eine gemeinsame Betriebsführung von Netzen für Erdgas,
elektrische Energie und sonstige leitungsgebundene Sparten in einem
Unternehmen (Kombinationsnetzbetreiber) sowie die Ausübung anderer Tätigkeiten
zulassen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der Netzbetreiber nicht
beeinträchtigt wird. Der gleichzeitige Betrieb eines Fernleitungsnetzes und
eines Verteilernetzes und der Betrieb sowie die Verwaltung einer
Speicheranlage ist jedenfalls zu genehmigen, sofern die in Abs. 3
vorgesehenen Kriterien erfüllt werden. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung,
eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten
Unternehmens an Vermögenswerten des Netzes vorzunehmen. |
(3) Die Unabhängigkeit
der Netzbetreiber ist auf der Grundlage der folgenden Kriterien
sicherzustellen: a) in einem integrierten Erdgasunternehmen
dürfen die für die Tätigkeit eines Netzbetreibers verantwortlichen Personen
nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den
laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, Kauf, Lieferung oder
Speicherung zuständig sind; b) es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die
persönlichen Interessen der für die Tätigkeit eines Netzbetreibers verantwortlichen
Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit
gewährleistet ist; c) der Netzbetreiber muss ein
Übereinstimmungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum
Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm
muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick
auf dieses Ziel haben. Die Leitung des integrierten Erdgasunternehmens, zu
dem der Netzbetreiber gehört, benennt einen Übereinstimmungsbeauftragten, der
für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung
zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser Übereinstimmungsbeauftragte
legt der Energie-Control GmbH jährlich einen Bericht über die getroffenen
Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. |
(3) Die
Unabhängigkeit der Netzbetreiber ist auf der Grundlage der folgenden
Kriterien sicherzustellen: a) in einem vertikal integrierten
Erdgasunternehmen dürfen die für die Tätigkeit eines Netzbetreibers
verantwortlichen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die
direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen
Erdgasgewinnung, Kauf oder Lieferung zuständig sind; b) es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die
berufsbedingten Interessen der für die Leitung eines Netzbetreibers zuständigen
Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit
gewährleistet ist; c) der Netzbetreiber hat in Bezug auf
Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes
erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig
von dem integrierten Erdgasunternehmen ausübt. Dies steht geeigneten
Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, mit denen sichergestellt wird, dass
die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine
Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines
Tochterunternehmens geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen
insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument
des Netzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung
seines Tochterunternehmens festzulegen. Weisungen bezüglich des laufenden
Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung
von Leitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines
gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig; d) der Netzbetreiber muss ein
Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum
Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm
muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick
auf dieses Ziel haben. Die Leitung des integrierten Erdgasunternehmens, zu
dem der Netzbetreiber gehört, benennt einen Gleichbehandlungsbeauftragten,
der für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung
zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser
Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Energie-Control GmbH jährlich einen
Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird |
(4) Abs. 2
findet nur Anwendung auf integrierte Erdgasunternehmen, deren Netz vor dem 1.
Oktober 2002 mehr als 50 000 Hausanschlüsse aufweist oder die eine
Fernleitung betreiben. Alle sonstigen integrierten Erdgasunternehmen sind
verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung 1. eigene Konten im Rahmen von getrennten
Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-, -verteilungs- und
–speicherungstätigkeiten sowie 2. konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten
außerhalb des Erdgasbereiches (Z 1) zu
führen. Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine
Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung –
unbeschadet der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften – jene
Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen
und Erträge den gemäß Z 1 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen
werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese
Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden. |
(4) Abs. 2
findet nur Anwendung auf integrierte Erdgasunternehmen, deren Netz vor dem 1.
Oktober 2002 mehr als 50 000 Hausanschlüsse aufweist oder die eine
Fernleitung betreiben. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer
internen Buchführung 1. eigene Konten im Rahmen von getrennten
Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-, -verteilungs- und
-speicherungstätigkeiten sowie 2. konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten
außerhalb des Erdgasbereiches (Z 1) zu
führen. Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine
Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung -
unbeschadet der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften - jene
Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die
Gegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Z
1 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln
sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und
ordnungsgemäß begründet werden. Einnahmen aus dem Eigentum am Fernleitungs- bzw.
Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen. |
(5) Im Anhang zum
Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger
wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von einer Million Euro übersteigt und die
mit verbundenen Unternehmen (§ 6 Z 53) getätigt worden sind,
gesondert aufzuführen. Besteht der Geschäftsgegenstand aus mehreren Teilen,
für die jeweils ein gesondertes Geschäft abgeschlossen wird, so muss bei der
Errechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Teilgeschäftes
berücksichtigt werden. |
|
3. Teil |
|
Auskunfts-
und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten |
|
Auskunfts-
und Einsichtsrechte |
|
§ 8. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, den
Behörden, einschließlich der Energie-Control GmbH und der Energie-Control
Kommission, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu
gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich
betreffenden Sachverhalte zu erteilen, die sich aus den §§ 10 und 16a
E-RBG ergeben oder im Auftrag der Energie-Control Kommission für
Betriebsprüfungen im Rahmen von Tarifverfahren angeordnet werden. Diese
Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne
konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur
Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter
Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. |
§ 8.
Erdgasunternehmen
sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Energie-Control GmbH und
der Energie-Control Kommission, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und
Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen
Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen, die sich aus den
§§ 10 und 16a E-RBG ergeben oder im Auftrag der Energie-Control
Kommission für Betriebsprüfungen im Rahmen von Tarifverfahren angeordnet
werden. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der
Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen
oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung
entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren
erforderlich sind. Insbesondere hat der Netzbetreiber alle Informationen zur
Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung
ermöglichen. Kommt der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, kann
die Behörde eine Schätzung zugrunde legen. |
|
|
§ 9. Unbeschadet
gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben
Erdgasunternehmen wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit
Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln. |
|
Meldepflicht
von Erdgaslieferungsverträgen |
|
§ 10. Der Abschluss von
Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und
einem Umfang von mehr als 250 Millionen m3 im
Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet
der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind der
Energie-Control GmbH zu melden. Die Energie-Control GmbH hat diese
Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen. |
|
|
|
§ 11.
Jeder Netzbetreiber und jedes Speicherunternehmen ist verpflichtet, jedem
anderen Netzbetreiber und Speicherunternehmen ausreichende Informationen zu
erteilen, um zu gewährleisten, daß der Transport und die Speicherung von
Erdgas in einer, mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des
Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann. |
|
4. Teil |
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Betrieb von
Netzen |
|
1.
Hauptstück |
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Regelzonen |
|
Regelzonen |
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§ 12. (1) Das österreichische Leitungsnetz
besteht aus folgenden Regelzonen: 1. Regelzone Ost; 2. Regelzone Tirol und 3. Regelzone Vorarlberg. (2) Die Regelzone
Ost umfasst die in den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien gelegenen Netze. (3) Die Regelzone
Tirol umfasst die im Land Tirol gelegenen Netze. (4) Die Regelzone
Vorarlberg umfasst die im Land Vorarlberg gelegenen Netze. |
|
Regelzonenführer |
|
§ 12a. (1) Regelzonenführer sind für die 1. Regelzone Ost: das von der OMV Erdgas GmbH
benannte Erdgasunternehmen, das die Drucksteuerung der WAG, der TAG, der
Penta West, der SOL, der HAG sowie des Primärverteilersystems tatsächlich
durchführt; 2. Regelzone Tirol: das von der Tiroler Ferngas
AG benannte Erdgasunternehmen; 3. Regelzone Vorarlberg: das von der
Vorarlberger Ferngas AG benannte Erdgasunternehmen. (2) Die im
Abs. 1 angeführten Unternehmen haben die Regelzonenführer gegenüber der
Energie-Control GmbH zu benennen. |
|
Pflichten
der Regelzonenführer |
|
§ 12b. (1) Den Regelzonenführern sind folgende
Aufgaben übertragen: 1. Bereitstellung der Systemdienstleistung
(Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des
technisch-physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge
mit Dritten; 2. Steuerung der Fernleitungsanlagen gemäß
§ 12a Abs.1; 3. Fahrplanabwicklung; |
§ 12b. (1) Den Regelzonenführern sind folgende
Aufgaben übertragen: 1. Bereitstellung der Systemdienstleistung
(Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des
technisch-physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge
mit Dritten; 2. Steuerung der Fernleitungsanlagen durch
Vorgaben an die Fernleitungsunternehmen; 3. Fahrplanabwicklung; |
4. Erstellung einer langfristigen Planung; |
|
5. Erstellung von Summenlastprognosen zur
frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten; 6. Messungen von Zustandsgrößen an
Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Erdgasleitungen und Übermittlung
dieser Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber; 7. Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung
von Engpässen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und
Speicherunternehmen; |
5. Erstellung von Summenlastprognosen zur
frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten; 6. Überwachung von Zustandsgrößen an
Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Erdgasleitungen; 7. Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung
von Engpässen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und
Speicherunternehmen; |
8. Erdgas zur Aufbringung von Ausgleichsenergie
gemäß den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators abzurufen; für den Fall dass
keine Anbote für Ausgleichsenergie gemäß § 33b zustande kommen, hat der
Regelzonenführer Vorsorgemaßnahmen zu treffen; diese sind der Energie-Control
GmbH mit 1. Oktober jedes Jahres anzuzeigen: 9. Durchführung einer Abgrenzung von
Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven
Kriterien; die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Energie-Control
GmbH: |
8. Erdgas zur Aufbringung von Ausgleichsenergie
abzurufen; 9. Durchführung einer Abgrenzung von
Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven
Kriterien; die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Energie-Control
GmbH: |
10. im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern den
physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen
abzudeckenden System sicherzustellen und die Beantwortung von Anträgen auf
Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 19 Abs. 2 zu
koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen; |
10. im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern den
physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen
abzudeckenden System sicherzustellen und die Beantwortung von Anträgen auf
Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 19 Abs. 2 zu
koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen und die Nutzung der
Kapazitäten festzustellen; |
11. Engpassmanagement in den Fernleitungen seiner
Regelzone; 12. der Verrechnungsstelle sowie den
Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie
erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten
zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der
Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden; 13. die Erstellung einer Lastprognose zur
Erkennung von Engpässen; 14. durch die Koordinierung der
Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Leitungskapazitäten der
Regelzone sowie das Funktionieren eines Marktes für Ausgleichsenergie zu
gewährleisten; 15. Verträge über den Datenaustausch mit den
Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator
und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen; 16. den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators
Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen; 17. Erstellung eines einheitlichen
Berechnungsschemas für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten
im Fernleitungsnetz innerhalb der Regelzone; das Berechnungsmodell bedarf der
Genehmigung der Energie-Control GmbH. Änderungen sind auf Verlangen der Energie-Control
GmbH vorzunehmen; 18. Veröffentlichung der Netzauslastung; zu
veröffentlichen sind die jeweiligen maximalen Stundenmittelwerte (Nm³/h) pro
Tag, ein Jahr zurückreichend an allen Ein- und Ausspeisungspunkten im
Fernleitungsnetz der Regelzone auf der Internetseite des Regelzonenführers; 19. die Koordination der Transportkapazitäten in
den Fernleitungen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Anträgen auf
Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 19 Abs. 2; 20. die Weiterleitung der Beantwortung von
Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber gemäß § 17 Abs. 1
binnen einer Frist von 14 Tagen; |
11. Engpassmanagement in den Fernleitungen
seiner Regelzone, wobei
Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung im Rahmen der zugeordneten
Kapazitäten Vorrang gegenüber sonstigen Transporten haben. Transporten für
Zwecke der Endkundenversorgung ist im Rahmen der Vergabe von Kapazitäten
Vorrang einzuräumen; 12. den Netzbetreibern und der Verrechnungsstelle
die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie erforderlichen
Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln
sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom
Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden; 13. die Erstellung einer Lastprognose zur
Erkennung von Engpässen; 14. durch die Koordinierung der
Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Leitungskapazitäten der Regelzone
sowie das Funktionieren eines Marktes für Ausgleichsenergie zu gewährleisten; 15. Verträge über den Datenaustausch mit den
Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator
und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen; 16. den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators
Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen; 17. Erstellung eines einheitlichen
Berechnungsschemas für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten
im Fernleitungsnetz innerhalb der Regelzone; das Berechnungsmodell bedarf der
Genehmigung der Energie-Control GmbH. Änderungen sind auf Verlangen der
Energie-Control GmbH vorzunehmen; 18. Veröffentlichung der Netzauslastung; zu
veröffentlichen sind die jeweiligen maximalen Stundenmittelwerte (Nm³/h) pro
Tag, ein Jahr zurückreichend an allen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone
auf der Internetseite des Regelzonenführers; 19. die Koordination der Transportkapazitäten in
den Fernleitungen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Anträgen auf
Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 19 Abs. 2; 20. die Weiterleitung der Beantwortung von
Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber gemäß § 17 Abs. 1
binnen einer Frist von 14 Tagen; |
21. die Kenntnis der Netzauslastung in allen
Fernleitungen gemäß Anlage 2 zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich
Flüssen und Druck. |
21. die Kenntnis der Netzauslastung in allen
Fernleitungen gemäß Anlage 2 zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich
Flüssen und Druck. 22. im Rahmen der langfristigen Planung die
jährliche Berichterstattung an die Energie-Control GmbH über das Verhältnis
zwischen Angebot und Nachfrage, die erwartete Nachfrageentwicklung und das
verfügbare Angebot, in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten,
die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie über Maßnahmen zur
Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder
mehrerer Versorger. Die im Rahmen der langfristigen Planung ermittelten Daten
können für Zwecke der Energielenkung (§§ 20i und 20j
Energielenkungsgesetz) sowie für die Erstellung des Monitoringberichtes (§
14a E-RBG) verwendet werden; 23. die Einreichung seiner Allgemeinen
Bedingungen zur Genehmigung bei der Energie-Control Kommission gemäß
§ 12h |
(2) Dem
Regelzonenführer sind von den Netzbetreibern und
Bilanzgruppenverantwortlichen alle Informationen zu erteilen, die zur
Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Regelzonenführer erforderlich sind.
Insbesondere sind dem Regelzonenführer von den Fernleitungsunternehmen auch
Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen. Die
Bilanzgruppenverantwortlichen haben dem Regelzonenführer innerhalb einer vom
Regelzonenführer zu bestimmenden Frist die Fahrpläne einer Bilanzgruppe im
Vorhinein bekannt zu geben. |
(2) Dem
Regelzonenführer sind von den Netzbetreibern und
Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und
Produktionsanlagen sowie Inhabern von Transportrechten alle Informationen zu
erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Regelzonenführer
erforderlich sind. Insbesondere sind dem Regelzonenführer von den
Fernleitungsunternehmen auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu
erteilen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben dem Regelzonenführer
innerhalb einer vom Regelzonenführer zu bestimmenden Frist die Fahrpläne
einer Bilanzgruppe im Vorhinein bekannt zu geben. |
(3) Bei
Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer
über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen
Maßnahmen und Informationen ergeht über Begehren eines
Fernleitungsunternehmens oder des Regelzonenführers eine
Schlichtungsentscheidung der Energie-Control GmbH. Diese Entscheidung tritt
außer Kraft, sobald eine der Parteien des Schlichtungsverfahrens einen Antrag
an die Energie-Control Kommission auf bescheidmäßige Feststellung richtet, ob
die erforderlichen Maßnahmen und Informationen getroffen bzw. erteilt wurden. |
|
Unabhängigkeit
des Regelzonenführers |
|
§ 12c. (1) Die Regelzonenführer müssen
zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt
unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der
Tätigkeiten gemäß § 12b oder der Steuerung von Erdgasleitungs- oder
Speicheranlagen, die nicht von § 12b erfasst sind, zusammenhängen. Die
mit der Erbringung von nicht von § 12b erfassten Tätigkeiten verbundenen
Kosten sind bei der Bestimmung des Entgeltes gemäß § 12f in Abzug zu
bringen. (2) Der
Regelzonenführer der Regelzone Ost ist in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft einzurichten. |
§ 12c. (1) Die Regelzonenführer müssen
zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig
von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der
Tätigkeiten gemäß § 12b oder der Erbringung von Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Planung, Steuerung und Kapazitäts- und
Netzzugangsverwaltung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, zusammenhängen.
Die mit der Erbringung von nicht von § 12b erfassten Tätigkeiten
verbundenen Kosten sind bei der Bestimmung des Entgeltes gemäß § 12f in
Abzug zu bringen. |
Verwaltung
der Transportkapazitäten in den Fernleitungen |
|
§ 12d. Die an Fernleitungen gemäß Anlage 2
bestehenden Leitungskapazitäten zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss
von Verträgen über den Transport von Erdgas werden vom Regelzonenführer in
Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern verwaltet. Das Eigentum an den
Fernleitungen sowie der Betrieb der Fernleitungen bleiben unberührt. Die
Fernleitungsunternehmen haben auf Anweisung des Regelzonenführers die für den
Netzzugang erforderlichen Daten bereitzustellen. |
|
Berücksichtigung
von Kapazitätsengpässen in der langfristigen Planung |
Langfristige
Planung |
§ 12e. Im Falle von Kapazitätsengpässen in
Leitungen, die nicht ausschließlich der Inlandsversorgung dienen, ist eine
mögliche Erweiterung der für die Inlandsversorgung reservierten Kapazitäten
in der langfristigen Planung zu berücksichtigen. Die langfristige Planung ist
der Energie-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung
ist unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit
diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind. |
§ 12e. (1) Ziel der langfristigen Planung ist
es, das Erdgasfernleitungsnetz hinsichtlich 1. der Deckung der Nachfrage an
Transportkapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung
von Notfallszenarien, 2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit
der Transportkapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), 3. sowie der Deckung der Transporterfordernisse
für sonstige Transporte zu planen. (2) Der
Regelzonenführer hat die Aufgabe, mindestens einmal jährlich eine
langfristige Planung für die Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses
Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum
wird vom Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und
nichtdiskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden
Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt drei Jahre. (3) Der
Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen Planung die
technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Zielsetzungen
gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Regelzonenführer bei
konkurrierenden Vorhaben oder Lösungsvarianten die technischen und
wirtschaftlichen Gründe für die letztendlich vorgeschlagene Maßnahme darzustellen. (4) Alle
Marktteilnehmer, insbesondere Fernleitungsunternehmen, Verteilerunternehmen,
Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Produzenten, Speicherunternehmen und
Inhaber der Transportrechte haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches
Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen
Daten, insbesondere zur Beurteilung von bestehenden oder potentiellen
Kapazitätsengpässen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen.
Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten
heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind. Diese Daten
sind auch bei der Beurteilung von Netzzugangsanträgen und Anträgen auf
Nutzung zusätzlicher Kapazitäten vom Regelzonenführer zu berücksichtigen. (5) Die langfristige
Planung ist bei der Energie-Control Kommission zur Genehmigung einzureichen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in der langfristigen Planung
dargestellten Maßnahmen geeignet erscheinen, die in § 12e Abs. 1 genannten
Ziele zu unterstützen und nicht zu gefährden. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen,
Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der
Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. (6) Der
Regelzonenführer ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichte
langfristige Planung auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu
ändern oder neu zu erstellen. Anträge auf Änderung der zuletzt genehmigten
langfristigen Planung sind jederzeit zulässig, sofern Erdgasleitungsanlagen,
die zusätzlich errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen,
oder sonstige wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue
Gesamtbeurteilung im Rahmen der langfristigen Planung für die Regelzone
erforderlich machen. (7) Im Falle von
Kapazitätsengpässen in Erdgasleitungsanlagen, die nicht ausschließlich der
Inlandsversorgung dienen, ist eine mögliche Erweiterung der für die
Inlandsversorgung reservierten Transportkapazitäten in der langfristigen
Planung zu berücksichtigen. (8) Die mit der
Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer genehmigten langfristigen Planung
angeführt waren, verbundenen anteiligen, tatsächlich angefallenen Kosten sind
bei der Bestimmung von Systemnutzungstarifen gemäß §§ 23 ff beim betroffenen
Netzbetreiber zu berücksichtigen. |
Entgelt
für den Regelzonenführer |
|
§ 12f. (1) Für die mit der Erfüllung der
Aufgaben eines Regelzonenführers erbrachten Leistungen hat die
Energie-Control Kommission durch Verordnung ein Entgelt zu bestimmen, welches
von den Fernleitungsunternehmen zu entrichten ist. Diesem Entgelt sind die
mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines
angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen
korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Dabei
sind dem Regelzonenführer auch jene Kosten abzugelten, die sich aus dem
Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Leistungs- und Druckregelung
oder Druckhaltung (Bereitstellung von Regelleistung) auszugleichen. (2) Hinsichtlich des
von jedem Fernleitungsunternehmen zu bezahlenden Anteils sowie der
Weiterverrechnung an die Netzbenutzer gilt § 23a Abs. 4. |
|
|
Maßnahmen
zur Beseitigung von kurz- oder mittelfristigen Kapazitätsengpässen |
|
§ 12g. Soferne der Regelzonenführer kurzfristig
die Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen
erkennt, hat er den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern, Inhabern von
Transportrechten, Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern,
Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Betreibern von Speicher- oder
Produktionsanlagen von der Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von
saisonalen Kapazitätsengpässen gemäß § 12b Abs 1 Z 11 zu
berichten und gemeinsam mit diesen Unternehmen einen entsprechenden
Maßnahmenplan zu erarbeiten. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Maßnahmen,
welche die Produktion oder die Speicherung betreffen und dem
Mineralrohstoffgesetz unterliegen. Die betroffenen Unternehmen sind zur
Mitwirkung nach Kräften verpflichtet. Der Regelzonenführer hat den
Maßnahmenplan unverzüglich der Energie-Control Kommission und der
Energie-Control GmbH zur Kenntnis zu bringen. |
|
Allgemeine
Bedingungen des Regelzonenführers |
|
§ 12h. (1) Die Allgemeinen Bedingungen des
Regelzonenführers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Regelzonenführer
und den Bilanzgruppenverantwortlichen (AB RZF-BGV) und andererseits zwischen
dem Regelzonenführer und den Netzbetreibern (AB RZF-Netz). Die Allgemeinen
Bedingungen des Regelzonenführers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung
der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen
oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses
Gesetzes erforderlich ist. Regelzonenführer sind verpflichtet, die zur
Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der
Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen. (2) Die Allgemeinen
Bedingungen des Regelzonenführers dürfen nicht diskriminierend sein und keine
missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten
und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu
gestalten, dass 1. die Erfüllung der dem Regelzonenführer, den
Bilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben
gewährleistet ist; 2. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden
Rechtsvorschriften stehen. (3) Die AB RZF-BGV
haben insbesondere zu enthalten: 1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner,
insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln; 2. die Abwicklung des Fahrplanmanagements durch
den Regelzonenführer; 3. das Verfahren betreffend die Verwaltung von
Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen; 4. das Ausgleichsenergiemanagement durch den
Regelzonenführer; 5. die Festlegung der zwischen den
Vertragspartnern auszutauschenden Daten; 6. das Verfahren und die Modalitäten für den
Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 42e); 7. Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 2 über
die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten. (4) Die AB RZF-Netz
haben insbesondere zu enthalten: 1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner,
insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln; 2. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge
auf Netzzugang; 3. die technischen Mindestanforderungen für den
Netzzugang; 4. das Allokationsverfahren betreffend die
Zuordnung von Netzkapazitäten; 5. die Festlegung der zwischen den
Vertragspartnern auszutauschenden Daten, insbesondere Netzdaten sowie Informationen
betreffend Versorgerwechsel; 6. die Verpflichtung der Netzbetreiber zur
Feststellung der Gasbeschaffenheit an den Einspeisepunkten; 7. die Vorgangsweise bei der Meldung von
technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung; 8. das von den Fernleitungsunternehmen gemäß
§ 12f zu leistende Entgelt; 9. Vorschriften betreffend Zahlung und Rechnungslegung; 10. Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 2 über
die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten. |
2.
Hauptstück |
|
Ausübungsvoraussetzungen
für Netzbetreiber |
|
Genehmigung |
|
§ 13. Die Ausübung der Tätigkeit eines
Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z 16) oder eines
Verteilerunternehmens (§ 6 Z 61) bedarf einer Genehmigung der
Energie-Control Kommission nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. |
§ 13.
Die Ausübung der
Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z 16) oder eines
Verteilerunternehmens (§ 6 Z 61) bedarf einer Genehmigung der
Energie-Control Kommission nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die
Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder befristet
zu erteilen. |
Genehmigungsvoraussetzungen |
|
§ 14. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, 1. wenn zu erwarten ist, dass der
Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm a) gemäß § 4 auferlegten
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie b) nach dem 2. Hauptstück auferlegten
Verpflichtungen zu
entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch
ein Hochdruckfernleitungsnetz wahrzunehmen; |
§ 14. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, 1. wenn zu erwarten ist, dass der
Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm a) gemäß § 4 auferlegten
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie b) nach dem 2. Hauptstück auferlegten
Verpflichtungen zu
entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch
ein Hochdruckfernleitungsnetz sowie die Verantwortung für Betrieb, Wartung
und erforderlichenfalls Ausbau des Netzes wahrzunehmen. |
2. wenn der Genehmigungswerber den Abschluss
einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU-
oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten
Versicherers nachweist, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall
für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro
beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen
Euro pro Jahr beschränkt werden kann; 3. sofern es sich um eine natürliche Person
handelt, diese a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr
vollendet hat, b) die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates
ist, c) ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem
anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und d) von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen
ist; 4. sofern es sich um eine juristische Person, um
eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene
Erwerbsgesellschaft handelt, diese a) ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU-
oder EWR-Mitgliedstaat hat und b) für die Ausübung einen Geschäftsführer
(§ 16) bestellt hat. (2) Die
Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung. (3) Geht die
Eigenberechtigung (Abs. 1 Z 3 lit. a) verloren, so kann die
Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer
(§ 16) weiter ausgeübt werden. (4) Die Behörde hat
über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 1
Z 3 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der
Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates (Abs. 1
Z 3 lit. b) sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland
oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3
lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für
die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen
Interesse gelegen ist. (5) Das Erfordernis
des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes im Inland oder einem anderen EU- oder
EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. b) entfällt, wenn ein
Geschäftsführer (§ 16) bestellt ist. |
|
Technischer
Betriebsleiter |
|
§ 15. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor
Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter
für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu
bestellen. Die Bestellung mehrerer Betriebsleiter ist zulässig, wenn die
Bereiche, für die die Betriebsleiter jeweils verantwortlich sind, abgegrenzt
sind. (2) Der
Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Z 3
entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb einer
Erdgasleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. § 14 Abs. 4 gilt
sinngemäß. (3) Die fachliche
Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes,
einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige
Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert,
nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die erfolgreich
abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt
oder den Abschluss eines Studiums an einer einschlägigen Fachhochschule sowie
eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen,
welches Güter in Rohrleitungen befördert, erbracht. (4) Vom Erfordernis
des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht
erteilen, wenn 1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen
Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich sind, oder 2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung
angenommen werden kann. (5) Die Bestellung
des Betriebsleiters ist vom Netzbetreiber innerhalb einer Frist von zwei
Monaten der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind Nachweise gemäß
Abs. 2 und 3 vorzulegen. |
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(6) Scheidet der
Betriebsleiter aus oder wird seine Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb
des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch
während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des
Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung seiner Bestellung ist
der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. |
(6) Scheidet der
Betriebsleiter aus dem Unternehmen des Netzbetreibers aus oder wird seine
Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung
eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter
ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters aus dem Unternehmen des
Netzbetreibers sowie das Wegfallen einer Voraussetzung seiner Bestellung ist
der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. |
Geschäftsführer |
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§ 16. (1) Der Netzbetreiber kann für die
Ausübung seiner Tätigkeit einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde
gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich
ist. Der Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er
Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der
Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen
lassen. (2) Die Bestellung
eines Geschäftsführers ist der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten
vom Netzbetreiber unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Der zu
bestellende Geschäftsführer hat nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Die Voraussetzungen gemäß § 14
Abs. 1 Z 3; 2. eine selbstverantwortliche
Anordnungsbefugnis; und 3. bei einer juristischen Person (§ 14
Abs. 1 Z 4) außerdem a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organ angehört oder b) ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die
Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen
Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder 4. bei einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes (§ 14 Abs. 1 Z 4) persönlich haftender
Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung
und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. § 14
Abs. 4 gilt sinngemäß. (3) Ist eine
juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer
Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 4
auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 dieser
Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person
angehört oder sie ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach
arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im
Betrieb beschäftigt ist. (4) Ist eine
Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin
einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4
auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 eine natürliche
Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der
betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser
Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer
vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der
Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z 4 für den
Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen. (5) Ist eine
juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer
Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft
des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen
Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn
zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 der zuletzt genannten
Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen
Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die
juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2
Z 4 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser
Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im
Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung zukommt. (6) Besteht eine
Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers und scheidet der
Geschäftsführer aus, so ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die
Bestellung eines neuen Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen. |
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3.
Hauptstück |
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Rechte und
Pflichten |
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1. Abschnitt |
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Allgemeine
Rechte und Pflichten |
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1.
Unterabschnitt |
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Netzzugang
für inländische Kunden |
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Gewährung
des Netzzugangs |
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§ 17. (1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz
die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird, angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem
Netzzugangsberechtigten (§ 41) Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und
den gesetzlich bestimmten Preisen zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangsbegehren
auch auf die, dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen
bezieht, hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren auch dem Regelzonenführer
unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Der Regelzonenführer
hat den Transport über die dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten
Erdgasleitungen, die von dritten Erdgasunternehmen betrieben werden oder in
deren Eigentum stehen, zu veranlassen. Die betroffenen Erdgasunternehmen
haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge (§ 24 Abs. 1
Z 8, § 31a Abs. 2 Z 6) zu Gunsten des
Netzzugangsberechtigten abzuschließen. Die für den Kunden bisher im
Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität steht dem Kunden auch im Falle
eines Lieferantenwechsels zur Verfügung. (2) Bei
grenzüberschreitenden Transporten gemäß § 6 Z 17 finden die
Vorschriften der §§ 31d bis 31h Anwendung. |
§ 17. (1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz
die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird, angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten
(§ 41) Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und den gesetzlich
bestimmten Preisen zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangsbegehren auch
auf die, dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht,
hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren auch dem Regelzonenführer
unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Netzzugangsbegehren
für sonstige Transporte , soweit nicht von § 31e erfasst, sind beim
Regelzonenführer zu stellen, der diese an die betroffenen Netzbetreiber
weiter zu leite hat Der Regelzonenführer hat den Transport über die dem
jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen, die von dritten Erdgasunternehmen
betrieben werden oder in deren Eigentum stehen, zu veranlassen. Die
betroffenen Erdgasunternehmen haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge
(§ 24 Abs. 1 Z 8, § 31a Abs. 2 Z 6) zu Gunsten
des Netzzugangsberechtigten abzuschließen. Die für den Kunden bisher im
Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität steht dem Kunden auch im Falle eines
Lieferantenwechsels zur Verfügung. |
Diskriminierungsverbot |
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§ 18. Netzbetreibern und Speicherunternehmen
ist es untersagt, 1. jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder
zu nutzen beabsichtigen oder bestimmten Kategorien dieser Personen,
insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, diskriminierend zu
behandeln; 2. wirtschaftlich sensible Informationen, die
sie von Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung der Anlage erhalten, beim
Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen missbräuchlich zu
verwenden. |
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Verweigerung
des Netzzugangs |
|
§ 19. (1) Der Netzzugang kann aus
nachstehenden Gründen verweigert werden: 1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle); 2. mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder
Netzverbund; 3. wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran
hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
gemäß § 4 zu erfüllen; 4. wenn der Netzzugang für einen Kunden
abgelehnt wird, der in dem Staat, in dem der Erdgaslieferant oder ein diesen
beherrschendes Unternehmen seinen Sitz hat, mangels Rechtsanspruch keinen
Netzzugang hätte und dies von der Energie-Control Kommission festgestellt
wird; 5. wenn die technischen Spezifikationen nicht
auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden
können; 6. wenn durch den Netzzugang wegen einer im
Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten
Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gemäß § 22 die
Wettbewerbsfähigkeit eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird
oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist oder eine Verwertung
gemäß § 22 nicht möglich ist. |
§ 19. (1) Der Netzzugang kann aus
nachstehenden Gründen verweigert werden: 1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle); 2. mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder
Netzverbund; 3. wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran
hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
gemäß § 4 zu erfüllen; 4. wenn der Netzzugang für einen Kunden
abgelehnt wird, der in dem Staat, in dem der Erdgaslieferant oder ein diesen
beherrschendes Unternehmen seinen Sitz hat, mangels Rechtsanspruch keinen
Netzzugang hätte und dies von der Energie-Control Kommission festgestellt
wird; 5. wenn die technischen Spezifikationen nicht
auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden
können; 6. wenn durch den Netzzugang wegen einer im
Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten
Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gemäß § 22 die
Wettbewerbsfähigkeit eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird
oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist oder eine Verwertung
gemäß § 22 nicht möglich ist; 7. wenn eine befristete Ausnahme im Sinne von
§ 20a GWG erteilt worden ist. |
Der
Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, hat die
Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten
schriftlich zu begründen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über
Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, ist in der Begründung auch
jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Veranlassung die
Netzzugangsverweigerung erfolgt. |
Der
Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, hat die Verweigerung
des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu
begründen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines
dritten Erdgasunternehmens, ist in der Begründung auch jenes Erdgasunternehmen
zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt. |
(2) Im Falle von
mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist – unter der
Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen
Leitungskapazitäten (§ 26 Abs. 3 Z 11) – der Netzzugang unter
Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren: 1. Transporte auf Grund bestehender oder an
deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen; 2. Anträge auf Nutzung von zusätzlichen
Kapazitäten sind in zeitlicher Reihung zu berücksichtigen; 3. Transporte zur Belieferung von Kunden, die
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben. Nicht
genutzte kommittierte Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht
werden. Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig
angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien
Leitungskapazitäte |
(2) Im Falle von
mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist - unter der
Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen
Leitungskapazitäten (§ 26 Abs. 3 Z 10) - der Netzzugang unter
Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren: 1. Transporte auf Grund bestehender oder an
deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen, sofern diese mit den
Wettbewerbsregeln im Einklang stehen; 2. Anträge auf Nutzung von zusätzlichen
Kapazitäten sind in zeitlicher Reihung zu berücksichtigen, wobei in der Regelzone
Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung Vorrang gegenüber sonstigen
Transporten haben; 3. Transporte zur Belieferung von Kunden, die
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben. Die
Erdgasunternehmen haben die ihnen aufgrund von Netzzugangsanträgen bzw.
Anträgen auf Nutzung zusätzlicher Kapazitäten bzw. Versorgerwechseln an den
Ein- oder Ausspeisepunkten der Regelzone bzw. an den Einspeise- oder
Entnahmepunkten in oder aus Speicheranlagen zu ihren Gunsten zugeordneten
Kapazitäten an ihre tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse aufgrund ihres
Bezugsportfolios anzupassen und im Engpassfall im Rahmen der zugeordneten
Kapazitäten für die Endkundenversorgung notwendige Mindesteinspeisungen über
Abruf des Regelzonenführers vorzunehmen, sofern der Versorger nicht durch
höhere Gewalt oder sonstige vom Versorger nicht vorhersehbare oder beeinflussbare
Ereignisse, wie etwa Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in vorgelagerten
Netzen gehindert ist dieser Verpflichtung nachzukommen. Nicht
genutzte kommittierte Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht
werden. Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig
angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien
Leitungskapazitäten. |
|
(2a) Im Falle der
Verweigerung des Netzzugangs gemäß § 19 Abs. 1 Z 2
für Transporte in der Regelzone hat der Netzzugangsberechtigte die
Möglichkeit, einen Antrag auf Kapazitätserweiterung zu stellen. Der diesem
Antrag zugrunde liegende Kapazitätsbedarf ist bei der Erstellung der
langfristigen Planung gemäß § 12e vom Regelzonenführer zu
berücksichtigen. Dem Antrag ist unter Einhaltung nachstehender Grundsätze
stattzugeben: 1.
die langfristige Planung, die die
notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Befriedigung des dem Antrag auf Nutzung
zusätzlicher Kapazitäten zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfs enthält, wurde
durch die Energie-Control Kommission genehmigt; 2.
allenfalls erforderliche Verträge der
betroffenen Fernleitungs- und Verteilerunternehmen wurden mit dem Regelzonenführer
hinsichtlich der Umsetzung der in der langfristigen Planung vorgesehenen
Maßnahmen abgeschlossen; 3.
die Stattgebung des Antrages auf
Kapazitätserweiterung kann unter allfälligen Bedingungen erfolgen. |
(3) Insoweit eine
Netzzugangsverweigerung unter Geltendmachung des
Netzzugangsverweigerungstatbestandes gemäß Abs. 1 Z 6 erfolgt, hat
der Netzbetreiber einen Antrag gemäß § 20 Abs. 1 zu stellen.
Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten
Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Kommt ein
Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Energie-Control Kommission
ohne weiteres Verfahren die Unzulässigkeit der Netzzugangsverweigerung
festzustellen. (4) Die
Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch
die Verweigerung des Netzzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf
Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die
Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1
zutreffen. Antragsgegner sind 1. in jenen Fällen, in denen der Zugang zum
Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist, verweigert wird, der
Betreiber dieses Netzes; 2. in allen übrigen Fällen der Regelzonenführer,
in dessen Regelzone die Kundenanlage für die Netzzugang begehrt wird, liegt
sowie der Netzbetreiber, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung
erfolgt ist. Die
Frist, innerhalb der die Energie-Control Kommission zu entscheiden
hat, beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ein Monat ab
Einlangen des Antrags. (5) Der
Antragsgegner hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß
Abs. 1 nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über
Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, kann dieser Nachweis auch von
diesem Erdgasunternehmen erbracht werden. Die Energie-Control Kommission hat
in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem
und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken. (6) Wird
festgestellt, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert worden ist, so haftet
dem betroffenen Netzzugangsberechtigten das Erdgasunternehmen, welches den
Netzzugang zu Unrecht verweigert hat, für den durch die
Netzzugangsverweigerung nachweislich entstandenen Schaden. Die
Energie-Control Kommission hat im Falle der Beteiligung mehrerer
Erdgasunternehmen in ihrer Entscheidung festzustellen, welches
Erdgasunternehmen den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat. (7) Bei
Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist
dem Regelzonenführer der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten
Schadenersatzes gemäß § 1313 ABGB vorbehalten. Mit einem
Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen (§ 6 Z 53) haften zu
ungeteilter Hand. |
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Transparenz
von Netzkapazitäten |
|
§ 19a. Netzbetreiber haben die Auslastung der
für die Inlandsversorgung reservierten Netzkapazitäten über Verlangen der Energie-Control
Kommission zu melden. Dabei sind sowohl die Überlassung von Leitungsrechten
als auch die jeweils bestehende tatsächliche physikalische Auslastung der
genannten Netzkapazitäten anzugeben. |
|
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Veröffentlichung
von Informationen |
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§ 19b. Fernleitungsunternehmen und Inhaber von
Transportrechten haben die sich aus ihrer Verpflichtung gemäß § 31g ergebenden
Informationen im Internet zu veröffentlichen. |
Ausnahme
von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs |
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§ 20. (1) Hat ein Netzbetreiber einem
Netzzugangsberechtigten den Netzzugang gemäß § 19 Abs. 1 Z 6
verweigert, hat der betreffende Versorger, auf dessen Verlangen die
Verweigerung des Netzzugangs erfolgte, unverzüglich, spätestens jedoch eine
Woche nachdem die Ablehnung dem Netzzugangsberechtigten zugegangen ist, bei
der Energie-Control Kommission einen Antrag auf Feststellung zu stellen, dass
die Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gemäß
§ 24 Abs. 1 Z 7 vorliegen. Erfolgt die Verweigerung über
Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung
dieses Unternehmen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben über die Art
und den Umfang des Problems und Angaben über die vom Versorger zu dessen
Lösung unternommenen Anstrengungen anzuschließen. Insbesondere hat dieser
Antrag nachstehende Unterlagen zu enthalten: 1. das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf
Netzzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer; 2. den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen
Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der
Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 41 sowie 3. jene Beweismittel, die zur Beurteilung der im
Abs. 5 angeführten Gesichtspunkte erforderlich sind. (2) Sind dem Antrag
gemäß Abs. 1 nicht alle unter Z 1 bis 3 angeführten Unterlagen
angeschlossen, und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13
AVG beigebracht, ist der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. (3) Mit der
Einleitung des Feststellungsverfahrens (Abs. 1) sind die gemäß § 19
Abs. 4 anhängigen Verfahren, soweit sie die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit einer auf § 19 Abs. 1 Z 6 gestützten Begründung
der Netzzugangsverweigerung zum Gegenstand haben, bis zur Entscheidung über
den Feststellungsantrag ausgesetzt. (4) Die
Energie-Control Kommission hat über den Antrag gemäß Abs. 1 mittels
Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der
antragstellende Versorger nachweist, dass wegen seiner im Rahmen eines oder
mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen
eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht und keine
wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die
Entscheidung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen
Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien
Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu
enthalten. (5) Die
Energie-Control Kommission hat bei ihrer Entscheidung gemäß Abs. 4
insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: 1. das Ziel der Vollendung eines
wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes nach den Bestimmungen der Erdgasbinnenmarktrichtlinie; 2. die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten; 3. die Stellung des Versorgers auf dem
Erdgasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage auf diesem Markt; 4. die Schwere der Beeinträchtigung der
Wettbewerbsfähigkeit des Versorgers; 5. den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die
Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge und
inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigt wurden; 6. die zur Lösung des Problems unternommenen
Anstrengungen; 7. inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden
unbedingten Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der
Erdgasbinnenmarktrichtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen
Auftreten einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit hätte
rechnen können; 8. das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen
Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität dieser Netze; 9. die Auswirkungen, die die Genehmigung einer
Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Bezug auf das
einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde. Keine
Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Erdgasverkäufe
nicht unter die in Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung
vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge sinken oder sofern der betreffende
Erdgasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepasst werden
oder das Erdgasunternehmen wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen
finden kann. (6) Wurde das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von einer Verpflichtung
gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 bescheidmäßig festgestellt
(Abs. 4), hat die Energie-Control Kommission durch Verordnung zu
bestimmen, dass einem Netzbetreiber zur Gänze oder teilweise eine befristete
Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 gewährt
wird. Die Verordnung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme
betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf
freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu
enthalten. Eine Differenzierung der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang
nach Kundenkategorien ist zulässig. Dabei ist insbesondere auf die aus
Artikel 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie ableitbaren Grundsätze Bedacht zu
nehmen. (7) Die gemäß
Abs. 6 zu erlassende Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
kundzumachen. (8) Die
Energie-Control Kommission hat ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 sowie die
Verordnung gemäß Abs. 6 zusammen mit allen einschlägigen Angaben
unverzüglich der Kommission der Europäischen Union zu übermitteln. (9) Verlangt die
Kommission der Europäischen Union innerhalb von vier Wochen nach Einlangen
der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die
Genehmigung einer Ausnahme, kann die Energie-Control Kommission den Feststellungsbescheid
gemäß § 68 Abs. 6 AVG beheben oder abändern und die gemäß
Abs. 6 erlassene Verordnung aufheben oder abändern. Fasst die Kommission
nach dem Verfahren I des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG einen
endgültigen Beschluss, hat die Energie-Control Kommission nach Maßgabe dieses
Beschlusses den gemäß Abs. 4 erlassenen Feststellungsbescheid gemäß
§ 68 Abs. 6 AVG zu beheben oder abzuändern und die gemäß
Abs. 6 erlassene Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Eine Behebung
oder Abänderung des Feststellungsbescheides gemäß Abs. 4 hat auch dann
zu erfolgen, wenn die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung vom
Verfassungsgerichtshof teilweise oder zur Gänze aufgehoben wi |
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Neue
Infrastrukturen |
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§ 20a. (1) Die Energie-Control Kommission kann
auf Antrag mit Bescheid aussprechen, dass die Bestimmungen der §§ 17, 23
bis 23d, 31e bis 31h, 39 und 39a auf eine größere neue Infrastruktur im Sinne
des § 6 Z 39 (grenzüberschreitende Fernleitungen und Speicheranlagen)
oder Teile davon für einen bestimmten Zeitraum keine Anwendung finden. Der
Antrag hat jedenfalls nachstehende Unterlagen zu enthalten: 1. das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf
Netz- bzw. Speicherzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer und die an
Stelle der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen tretenden Regeln; 2. den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen
Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der
Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 17, 23 bis 23d, 39 und 39a sowie 3. geeignete Beweismittel, mit denen das
Vorliegen folgender Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird: a) durch die Investition in die betroffene
Fernleitung oder Speicheranlage werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung
und die Versorgungssicherheit verbessert; b) das mit der Investition verbundene Risiko ist
so hoch, dass die Investition in die Fernleitung oder Speicheranlage ohne
Ausnahme gemäß Abs. 1 nicht getätigt werden würde; c) die Infrastruktur steht im Eigentum einer
natürlichen oder juristischen Person, die zumindest der Rechtsform nach von
den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen
wird; d) von den Nutzern dieser Fernleitung oder
Speicheranlage werden Systemnutzungsentgelte oder Speicherentgelte
eingehoben; e) die Ausnahme gemäß Abs. 1 wirkt sich
nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des
Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren der in §§ 17, 23
bis 23d, 39 und 39a dargelegten Bestimmungen für die an die Fernleitung oder
Speicheranlage angeschlossenen Verteil- und Fernleitungen und Speicheranlagen
aus; f) im Zusammenhang mit der größeren neuen
Infrastruktur stehende langfristige Verträge stehen mit den Wettbewerbsregeln
in Einklang. (2) Absatz 1 gilt
auch für jede Kapazitätsaufstockung bei vorhandenen Fernleitungen oder
Speicheranlagen und für Änderungen dieser Anlagen, die die Erschließung neuer
Gasversorgungsquellen ermöglichen. (3) Der Ausspruch
einer Ausnahme gemäß Abs. 1 kann sich auf eine neue Fernleitung oder
Speicheranlage, eine erheblich vergrößerte vorhandene Fernleitung oder
Speicheranlage oder die Änderung einer vorhandenen Fernleitung oder
Speicheranlage in ihrer Gesamtheit oder auf Teile davon erstrecken. (4) Der Antrag ist
auf Aufforderung der Energie-Control Kommission abzuändern, soweit dies zur
Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. (5) Die
Energie-Control Kommission kann einen Bescheid gemäß Abs. 1 unter
Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen erlassen, soweit dies zur
Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. (6) Bei der
Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Energie-Control Kommission
insbesondere die Laufzeit von im Zusammenhang mit der größeren neuen
Infrastruktur stehenden langfristigen Verträgen, die neu zu schaffende
Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität und die zeitliche
Grenze des Projekts zu berücksichtigen. (7) Bei Ausspruch
einer Ausnahme gemäß Abs. 1 können Regeln und Mechanismen für das
Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung festgelegt werden,.
Insbesondere kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass die
Transport- und Speicherrechte in vollem technischen Umfang öffentlich
ausgeschrieben werden, wobei folgende Mindestkriterien einzuhalten sind: 1. in der Ausschreibung ist die zur Vergabe
stehende technische Gesamtkapazität, die Anzahl und Größe der Anteile (Lots)
sowie das Zuteilungsverfahren im Falle eines Nachfrageüberschusses bekannt zu
geben; 2. es sind sowohl fixe als auch unterbrechbare
Transport- und Speicherrechte auf Jahres- und Monatsbasis anzubieten; 3. die Ausschreibung ist jedenfalls im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf
Kosten des Antragstellers zu veröffentlichen; das Vergabeverfahren hat in fairer und nicht
diskriminierender Weise zu erfolgen. für den Fall, dass Lots gemäß der Ausschreibung
nicht abgesetzt werden, ist die Vergabe der Kapazitäten in marktkonformer
Weise zu wiederholen. (8) Bescheide gemäß
Abs. 1 sind von der Energie-Control Kommission im Internet zu
veröffentlichen. (9) Im Fall einer
grenzüberschreitenden Fernleitung sind vor Erlassung eines Bescheides gemäß
Abs. 1 die zuständigen Behörden in den anderen betroffenen
Mitgliedstaaten anzuhören. (10) Die
Energie-Control Kommission hat der Kommission der Europäischen Union die
Ausnahmeentscheidung gemäß Abs. 1 zusammen mit allen einschlägigen
Begleitinformationen unverzüglich zu übermitteln. Die Begleitinformationen
müssen insbesondere Folgendes enthalten: 1. eine ausführliche Begründung der gewährten
Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit
der Ausnahme rechtfertigen; 2. eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen
der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren
des Erdgasbinnenmarkts; 3. eine Begründung der Geltungsdauer der
Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Erdgasinfrastruktur,
für den die Ausnahme gewährt wird; 4. bei Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Verbindungsleitung
das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Regulierungsbehörden; 5. einen Hinweis auf den Beitrag der
Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung. (11) Verlangt die
Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der
Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die
Genehmigung einer Ausnahme, kann die Energie-Control Kommission den Bescheid
gemäß § 68 Abs. 6 AVG beheben oder abändern. Die Zweimonatsfrist
verlängert sich um einen weiteren Monat, wenn die Kommission der Europäischen
Union zusätzliche Informationen anfordert. Fasst die Europäische Kommission
nach dem Verfahren I der Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG einen
endgültigen Beschluss, hat die Energie-Control Kommission nach Maßgabe dieses
Beschlusses den gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid gemäß § 68
Abs. 6 AVG zu beheben oder abzuändern. |
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Streitbeilegungs-
und Schlichtungsverfahren |
Streitbeilegungsverfahren |
§ 21. (1) Ausgenommen in den Fällen des § 19
Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen eine Zuständigkeit des
Kartellgerichtes besteht, vermittelt in Streitigkeiten zwischen
Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis
entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Netzbedingungen
und die Höhe des Systemnutzungsentgelts, für Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes die Schlichtungsstelle (§ 10a E-RBG). Die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt davon unberührt. (2) Eine Klage wegen
Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gemäß § 19
Abs. 4 gründen, kann erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung
eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche
Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis
zur Rechtskraft dieser Entscheidung oder einer Entscheidung der Gerichtshöfe
des öffentlichen Rechts über eine, gegen diese Entscheidung eingebrachte
Beschwerde zu unterbrechen. (3) Jede Partei hat
das Recht, zur Vermittlung von Streitigkeiten mit einem Erdgasunternehmen,
insbesondere die Qualität der Dienstleistungen betreffend und bei
Zahlungsstreitigkeiten, die Energie-Control GmbH anzurufen. Diese hat
innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder
den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die
Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken
und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen
sowie Unterlagen vorzulegen. Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten,
bleibt unberührt. |
§ 21. (1) In Streitigkeiten zwischen
Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der
Verweigerung des Netzzuganges entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des
Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600) vorliegt
– die Energie-Control Kommission. (2) In allen übrigen
Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die
aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die
anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte.
Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten kann erst nach Zustellung des
Bescheides der Energie-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren
gemäß § 16 Abs. 1 Z 20 E-RBG innerhalb der in § 16
Abs. 3a E-RBG vorgesehenen Frist eingebracht werden, sofern nicht
Leistungsansprüche geltend gemacht werden. (3) Unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf
eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der
Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der
Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung
eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur
Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen. |
Verwertung
nicht absetzbarer Gasmengen |
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§ 22. (1) Eine von der Energie-Control
Kommission zu benennende Stelle hat über Antrag der in Anlage 1 angeführten
Erdgasunternehmen einen durch Bescheid gemäß Abs. 2 näher zu bestimmenden
Anteil der Erdgasmengen für die eine Abnahmeverpflichtung besteht, die mit
den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 bestehenden
Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, auf die in
Anlage 1 angeführten Landesferngasgesellschaften überbunden worden sind,
gegen Ersatz der tatsächlichen Aufbringungskosten abzukaufen. Tatsächliche Aufbringungskosten
sind jene Kosten, die dem Erdgasunternehmen aus Verträgen mit unbedingter
Zahlungsverpflichtung bis zur Übernahme in sein Netz entstehen. In die
Berechnung der Kosten sind die mit der Erdgaslieferung in Zusammenhang
stehenden Speicher- und Transportverträge einzurechnen. Zur Ermittlung der
Aufbringungskosten sind alle Verträge eines Unternehmens mit unbedingter Zahlungsverpflichtung
anteilsmäßig heranzuziehen. Die Energie-Control Kommission kann die in der
Anlage 1 enthaltene Aufzählung der Erdgasunternehmen entsprechend den
tatsächlichen Verhältnissen ändern. Diese Verordnungen sind im
Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. (2) Der Anteil der
gemäß Abs. 1 abzunehmenden Erdgasmengen wird durch Bescheid der
Energie-Control Kommission festgelegt und darf die Hälfte der, der jeweiligen
Landesferngasgesellschaft insgesamt vertraglich überbundenen Erdgasmengen
nicht überschreiten. Bei der Festlegung des Anteils sind insbesondere das
Ausmaß der vertraglich überbundenen Erdgasmengen, die Restlaufzeit der
Verträge, die Kundenstruktur sowie die wirtschaftliche Situation der
Landesferngasgesellschaft zu berücksichtigen. Die Landesferngasgesellschaften
sind verpflichtet, der Energie-Control Kommission auf deren Verlangen die für
die Wahrung dieser Aufgabe erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie
Einschau in ihre Bücher zu gewähren. (3) Die gemäß
Abs. 1 benannte Stelle ist berechtigt, die gemäß Abs. 1 und 2
erworbenen Erdgasmengen über eine Börse oder über zu versteigernde
Lieferverträge mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr zu verkaufen.
Vertragliche Vereinbarungen betreffend das Verbot der Ausfuhr von Erdgas
stehen einem Verkauf der Erdgasmengen an ausländische Anbieter nicht
entgegen. Der Versteigerungstermin ist von der gemäß Abs. 1 benannten
Stelle auf Kosten der benannten Stelle im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. Eine
zusätzliche Bekanntmachung in elektronischen Medien ist zulässig. Die
Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, bleiben
unberührt. (4) Die
Energie-Control Kommission hat durch Verordnung Richtlinien für
Versteigerungsbedingungen festzulegen. Die Richtlinien haben den Grundsätzen
der Nichtdiskriminierung und Transparenz zu entsprechen, die Voraussetzungen
für das Vorliegen eines gültigen Gebotes sowie geeignete Sicherstellungen für
die Gebote festzulegen und einen Hinweis auf den Bieterrechtsschutz gemäß
Abs. 5 zu enthalten. Die Richtlinien haben eine Zuteilung an den
Bestbieter vorzusehen. Das Bestgebot wird durch die Höhe des angebotenen
Preises bestimmt. Die gemäß Abs.1 benannte Stelle hat der Energie-Control
Kommission den Richtlinien entsprechende Versteigerungsbedingungen spätestens
zwei Monate vor dem Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Energie-Control
Kommission kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der
Anzeige eine Änderung der Bedingungen verlangen, wenn durch die vorgelegten
Versteigerungsbedingungen ein transparentes und die Gleichbehandlung aller
möglichen Bieter gewährleistendes Verfahren nicht sicher gestellt ist. (5) Übergangene
Bieter sind berechtigt, binnen zwei Wochen ab Zuschlagserteilung durch einen
mit einer Begründung versehenen schriftlichen Antrag an die Energie-Control
Kommission die Nachprüfung der Entscheidung wegen Verletzung der Versteigerungsbedingungen
zu beantragen, sofern ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist oder zu
entstehen droht. Der Antrag hat zu enthalten 1. eine Darstellung des maßgeblichen
Sachverhaltes; 2. Angaben über den behaupteten drohenden oder
bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller; 3. die Gründe, auf die sich die behauptete
Verletzung der Versteigerungsbedingungen stützt sowie 4. ein auf Feststellung der Verletzung der
Versteigerungsbedingungen durch die Zuschlagserteilung gerichtetes Begehren. (6) Die
Energie-Control Kommission hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten mit
Bescheid festzustellen, ob bei der Erteilung des Zuschlages die
Versteigerungsbedingungen verletzt wurden. Parteien des Verfahrens sind neben
dem Antragsteller die gemäß Abs. 1 benannte Stelle und der Bieter, dem
der Zuschlag erteilt wurde. Die Parteien können innerhalb einer Frist von
einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides eine Entscheidung durch die
ordentlichen Gerichte begehren. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid
der Energie-Control Kommission außer Kraft. (7) Insoweit mit dem
Erlös aus dem Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung nicht die
tatsächlichen Aufbringungskosten für die gemäß Abs. 1 erworbenen
Erdgasmengen abgedeckt werden können, wird der Differenzbetrag durch einen
Zuschlag zum Netzbenutzungsentgelt von den Endverbrauchern aufgebracht. Zu
diesem Zweck hat die gemäß Abs. 1 benannte Stelle den beim Verkauf über
eine Börse oder über eine Versteigerung erlittenen Ausfallsbetrag der
Energie-Control Kommission innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des
Verkaufsverfahrens bei sonstigem Rechtsverlust zu melden. (8) Die
Energie-Control Kommission hat auf Grundlage der gemeldeten Ausfallsbeträge
jährlich durch Verordnung den Zuschlag zum Netznutzungsentgelt durch Umlegung
auf die in der Regelzone, in der Ausfallsbeträge angefallen sind, abgesetzte
Gesamtmenge an Erdgas per Kubikmeter, für netzzugangsberechtigte
Endverbraucher zu bestimmen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Einhebung,
der Abführung und der Auszahlung des Zuschlages an die benannte Stelle sind
durch Verordnung der Energie-Control Kommission festzulegen. |
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2.
Unterabschnitt |
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Systemnutzungsentgelt |
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Zusammensetzung
des Systemnutzungsentgelts |
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§ 23. (1) Das Systemnutzungsentgelt (§ 6
Z 52) bestimmt sich aus 1. dem Netznutzungsentgelt; 2. dem Entgelt für Messleistungen; 3. dem Netzbereitstellungsentgelt sowie 4. dem Netzzutrittsentgelt. (2) Durch das
Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden die Kosten
insbesondere für 1. die Errichtung, den Ausbau, die
Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems; 2. die Betriebsführung; 3. den Versorgungswiederaufbau; 4. die Aufwendungen für den Einsatz von
Regelenergie; 5. die Netzengpassbeseitigung sowie 6. die Verdichtung von Erdgas abgegolten. (3) Durch das
Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber von den Kunden jene
direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb
von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind.
Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist
das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. (4) Das
Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber
zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten
Ausbau der in § 23b Z 2 und 3 umschriebenen Netzebenen, die für die
Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden,
zu leisten. Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips
und der einfachen Administration zu folgen. Das Netzbereitstellungsentgelt
ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an
ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der
Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen. (5) Durch das
Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden alle Aufwendungen
abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz
oder der Abänderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität eines
Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt
insoweit, als die Kosten für den Netzanschluss oder die Abänderung vom
Netzbenutzer selbst getragen werden. Das Netzzutrittsentgelt ist dem Kunden
anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der
Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in
Rechnung zu stellen. (6)
Erdgasunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgelts gemäß Abs. 1,
welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder die in den
verrechneten Tarifpreisen enthalten sind, wie Steuern, Abgaben und Zuschläge
aufgrund bundes‑ oder landesgesetzlicher Vorschriften, gesondert auf den Rechnungen
für die Netznutzung oder auf den Gasrechnungen auszuweisen. (7) Bei
grenzüberschreitenden Transporten finden die Vorschriften des § 31h
Anwendung. |
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Ermittlung
des Netznutzungsentgelts |
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§ 23a. (1) Das Netznutzungsentgelt (§ 23
Abs. 1 Z 1) ist unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln,
der von der Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen ist
(Netznutzungstarif). Dem Netznutzungsentgelt sind jene Preisansätze zugrunde
zu legen, die für den Netzbereich sowie die Netzebene (§ 23b) bestimmt
sind, an die die Anlage angeschlossen ist. (2) Der
Netznutzungstarif ist kostenorientiert zu bestimmen und hat den Grundsätzen
der Kostenverursachung zu entsprechen Die auf Grund des Netzbetreitstellungsentgelts
erzielten Erlöse sind bei der Bestimmung des Netznutzungstarifs zu
berücksichtigen. Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten haben bei der
Bemessung des Netznutzungstarifs unberücksichtigt zu bleiben. Die Bestimmung
der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den
Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist
zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt
werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren
(Produktivitätsabschläge). Aufwendungen für Schadenersatz infolge
ungerechtfertigter Netzzugangsverweigerung sowie Kostenvorschreibungen infolge
erhöhten Überwachungsaufwands, die integrierten Erdgasunternehmen
vorgeschrieben werden, haben bei der Bestimmung der Tarife außer Betracht zu
bleiben. Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist
einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen
korrespondierenden Preisansätzen aller Netzbetreiber zu ermöglichen. (3) Die Bemessung
des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und
leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des
Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf den Zeitraum eines Jahres zu
beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass der leistungsbezogene Anteil
80% an den Netznutzungspreisen je Netzebene nicht übersteigt. Werden Preise
für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei
unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie
innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung
des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts ist das arithmetische
Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten stündlichen
Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Die Bestimmung von Mindestleistungen
ist zulässig. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei
gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des
Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Bestimmung mengenabhängiger
Tarife ist zulässig. Die Energie-Control Kommission hat durch Verordnung die
Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei
ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des
Netznutzungsentgelts vorzugehen ist. (4) Das bei der
Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von
der Energie-Control Kommission unter Bezugnahme auf den Grundsatz der
Kostenverursachung in den einzelnen Netzebenen und in den einzelnen
Tarifbereichen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass die
Kosten sowohl von der verbrauchten Leistung sowie Arbeit als auch von der
transportierten Leistung sowie Arbeit beeinflusst werden können. (5) Der
Netznutzungstarif hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer
zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Netznutzungstarife sind als
Festpreise zu bestimmen. (6) Die
Energie-Control Kommission hat jedenfalls Netznutzungstarife für die
Netzebenen 2 und 3 (§ 23b Abs. 1 Z 2 und 3) für Entnehmer und
Einspeiser von Erdgas durch Verordnung zu bestimmen. Netzbetreiber gelten
dabei als Entnehmer. Die Kosten der Netzebene 1 (§ 23b Abs. 1
Z 1) einschließlich der mit der Entrichtung des Entgelts für den Regelzonenführer
(§ 12f) verbundenen Kosten sind im Rahmen der Kostenwälzung
(Abs. 4) zu berücksichtigen. (7) Das
Netzzutrittsentgelt (§ 23 Abs. 1 Z 4 und § 23
Abs. 5) ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei dem Netzbetreiber
eine Pauschalierung für jene Netzbenutzer, die an eine unter § 23b
Abs. 1 Z 3 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt
ist. (8) Das Entgelt für
Messleistungen (§ 23 Abs. 1 Z 2) ist grundsätzlich
aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Energie-Control Kommission durch
Verordnung Höchstpreise bestimmt werden können. |
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Netzebenen
und Netzbereiche |
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§ 23b. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife
auszugehen ist, werden bestimmt: 1. Fernleitungen; 2. Verteilerleitungen mit einem Druck > 6
bar; 3. Verteilerleitungen mit einem Druck < 6
bar. (2) Als Netzbereiche
sind vorzusehen: 1. Für die Netzebene 1: a) Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2
angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die
Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder
einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung
wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in
ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone
begründet wird; b) Tiroler Bereich: Das die Bundesgrenze
überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol; c) Vorarlberger Bereich: Den
grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg; 2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen,
durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 abgedeckten Gebiete
der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze
unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Landes zu
einem Netzbereich zusammengefasst werden können. (3) Die in den
Anlagen 2 und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen und
Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die
im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, entsprechend den tatsächlichen
Verhältnissen abzuändern. |
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Netze
unterschiedlicher Betreiber |
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§ 23c. (1) Bei Netzen unterschiedlicher
Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die
Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus
der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den
jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind.
Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls
durchzuführen. (2) Die
organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß
Abs. 1 sind der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen. |
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Verfahren
zur Bestimmung von Systemnutzungstarifen und sonstigen Tarifen |
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§
23d. (1) Die für die
Netznutzung geltenden Festpreise (Netznutzungstarife) (§§ 23 bis 23c) und
sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden.
Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit
nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung
durch den Erdgasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in
dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26a E-RBG genannten
Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die
Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der
Österreichische Gewerkschaftsbund. (2) Nach Abschluss
des der Begutachtung im Erdgasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind
sämtliche Unterlagen dem Erdgasbeirat zur Begutachtung bereit zu stellen und
auf Wunsch zuzustellen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Erdgasbeirat
auch Sachverständige beiziehen. (3) Bei Gefahr im
Verzug können die Anhörung der Vertreter der im Abs. 1 genannten
Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den
Erdgasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der
Angelegenheit zu befassen. (4) Werden
Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die
Betriebsprüfung in dem, der Begutachtung durch den Erdgasbeirat
vorgelagerten Ermittlungsverfahren, vorgenommen wurde, außer im Fall des
Abs. 3, den Vertretern der im Abs. 1 genannten Bundesministerien und
Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Erdgasbeirat
vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern des Erdgasbeirates
gemäß § 26a Abs. 3 Z 1 und 3 E-RBG zur Stellungnahme zu
übermitteln. (5) Vertreter der
überprüften Unternehmen können von der Energie-Control GmbH sowohl in dem,
der Begutachtung des Erdgasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als
auch zum Erdgasbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden. |
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Entgelt
für Gegenflüsse |
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§ 23e. Für die Anmeldung von
Transportdienstleistungen, deren tatsächlicher oder vertraglicher Fluss gegen
die – durch die Einspeisepunkte an der Bundesgrenze in das inländische
Leitungsnetz technisch vordefinierte – Flussrichtung von Fernleitungen
gerichtet ist, haben Versorger dem Netzbetreiber der Netzebene 1 (§ 23b
Abs. 1 Z 1) ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Energie-Control
Kommission kann durch Verordnung Festpreise bestimmen. |
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2. Abschnitt |
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Verteilernetzbetreiber |
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Pflichten
der Verteilerunternehmen |
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§ 24. (1) Verteilerunternehmen sind
verpflichtet, 1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach dem
Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu
erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen
Hilfsdienste zu sorgen; 2. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen
technischen Voraussetzungen sicherzustellen; 3. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, zu erhalten und auszubauen,
Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen
zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen
(Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene
Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren; 4. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen,
die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu
liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten
Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und
mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und
Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen; |
§ 24. (1) Verteilerunternehmen sind
verpflichtet, 1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach den
Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu
erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen
Hilfsdienste zu sorgen; |
5. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz
bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der
gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme
in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen
sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich
zu behandeln; |
|
6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den
Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten
ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten; 7. Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren
Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (§ 26) und den
von der Energie-Control Kommission bestimmten Netztarifen zu gewähren; 8. mit dem Regelzonenführer Verträge
abzuschließen, soweit dies zur Erfüllung des Anspruchs der Netzzugangsberechtigten
auf Netzzugang erforderlich ist; 9. die Anweisungen des Regelzonenführers bei der
Inanspruchnahme von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der
Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang insbesondere zur Abwicklung der
Fahrpläne zu befolgen; 10. Erzeugern von biogenen Gasen, die den in den
Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen,
an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen; 11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen
Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie
dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den
Marktregeln abzuschließen; 12. eine besondere Bilanzgruppe für die
Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs, die nur die dafür
notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten; 13. Allgemeine Verteilernetzbedingungen zur
Genehmigung durch die Energie-Control Kommission einzureichen; |
|
14. gemäß den Marktregeln Informationen
betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer
seine Verpflichtungen erfüllen kann. |
14. gemäß den Marktregeln Informationen
betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der
Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann; 15. an der Erstellung einer langfristigen Planung
durch den Regelzonenführer mitzuwirken; 16. die in den Allgemeinen
Verteilernetzbedingungen (§ 26 Abs. 3) festgelegten Standards bezüglich der
Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität der gegenüber den Netzbenutzern
und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen einzuhalten und 17. die zur Überprüfung der Einhaltung der in den
Allgemeinen Verteilernetzbedingungen festgelegten Standards (Z 16)
erforderlichen Daten an die Energie-Control GmbH zu übermitteln sowie die
diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen; 18. dem Regelzonenführer zeitgleich Daten über
die jeweils aktuelle Drucksituation sowie den Mengendurchfluss an
wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form
zu übermitteln. |
(2) Die
Netzzugangsberechtigung im Sinne von Abs. 1 Z 7 bestimmt sich nach
§ 41. (3) Kommt der
Betreiber eines Verteilerunternehmens seinen Verpflichtungen gemäß
Abs. 1 Z 8 nicht nach, ist er gegenüber dem Erdgasunternehmen zur
vollen Schadloshaltung verpflichtet, das gemäß § 41b zum Schadenersatz
gegenüber dem Kunden verpflichtet ist. (4) Die Bilanzgruppe
gemäß Abs. 1 Z 12 kann gemeinsam mit anderen Verteilunternehmen
eingerichtet werden. Netzbetreiber, die sowohl Fernleitungs- als auch
Verteilleitungen betreiben, können eine gemeinsame Verlustbilanzgruppe für
beide Arten von Netzen einrichten. |
|
Allgemeine
Anschlusspflicht |
|
§ 25. (1) Verteilunternehmen sind
verpflichtet, zu den Allgemeinen Netzbedingungen (§ 26) innerhalb ihrer
Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den
Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netznutzung abzuschließen (Allgemeine
Anschlusspflicht). Die Anlage des Netzbenutzers ist grundsätzlich mit dem
System des Verteilunternehmens am technisch geeigneten Punkt, unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers zu
verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind jedoch die
technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen
Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen
aller Netzbenutzer im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle
Netzbenutzer sowie die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden
Netzbenutzers angemessen zu berücksichtigen sowie die gesetzlichen
Anforderungen an das Verteilunternehmen hinsichtlich Ausbau, Betrieb und
Sicherheit seines Netzes zu beachten (2) Die Allgemeine
Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Betreiber des
Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im
Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist. (3) Kann über das
Bestehen einer Anschlusspflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem
Endverbraucher keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines
der Beteiligten der Landeshauptmann. |
|
Bedingungen
für den Netzzugang zu Verteilerleitungen (Allgemeine
Verteilernetzbedingungen) |
|
§ 26. (1) Die Allgemeinen
Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der
Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder
befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes
erforderlich ist. Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die zur Genehmigung
eingereichten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der
Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen. (2) Die Allgemeinen
Verteilernetzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine
missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten
und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität
gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass 1. die Erfüllung der dem Verteilerunternehmen
obliegenden Aufgaben gewährleistet ist; 2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den
Leistungen des Verteilerunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen; 3. die wechselseitigen Verpflichtungen
ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind; 4. sie Festlegungen über technische Anforderungen
für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle
Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder
andere Anlagen zu verhindern, enthalten; 5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von
Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen
festlegen; 6. sie Regelungen über die Zuordnung der
Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren; 7. sie klar und übersichtlich gefasst sind; 8. sie Definitionen der nicht allgemein
verständlichen Begriffe enthalten; 9. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden
Rechtsvorschriften stehen. |
|
(3) Die Allgemeinen
Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten: 1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner,
insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln; 2. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten
standardisierten Lastprofile; 3. die technischen Mindestanforderungen für den
Netzzugang; 4. jene Qualitätsanforderungen, die für die
Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten; 5. die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und
biogene Gase; 6. die verschiedenen von den
Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden
Dienstleistungen; 7. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge
auf Netzzugang; 8. das Verfahren und die Modalitäten für den
Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 42e); 9. die von den Netzbenutzern zu liefernden
Daten; 10. die Verpflichtung der
Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen
Leitungskapazität zu reservieren sowie die Verpflichtung der
Bilanzgruppenverantwortlichen, Fahrpläne anzumelden; 11. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab
Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang
zu beantworten hat; 12. die grundlegenden Prinzipien für die
Verrechnung; 13. die Art und Form der Rechnungslegung; 14. die Vorgangsweise bei der Meldung von
technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung; 15. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten
zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie,
Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe,
insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der
Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. In den
Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der
Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für
verbindlich erklärt werden. |
(3) Die Allgemeinen
Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten: 1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner,
insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln; 2. die technischen Mindestanforderungen für den
Netzzugang; 3. jene Qualitätsanforderungen, die für die
Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten; 4. die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und
biogene Gase; 5. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge
auf Netzzugang; 6. das Verfahren und die Modalitäten für den
Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 42e); 7. die von den Netzbenutzern zu liefernden
Daten; 8. die Verpflichtung der
Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität
zu reservieren sowie die Verpflichtung der Bilanzgruppenverantwortlichen,
Fahrpläne anzumelden; 9. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab
Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang
zu beantworten hat; 10. die grundlegenden Prinzipien für die
Verrechnung; 11. die Vertragsdauer, Bedingungen für eine
Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses; 12. etwaige Entschädigungs- und
Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten
Leistungsqualität und einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene
Streitbeilegungsverfahren; 13. Art und Form der Rechnungslegung; 14. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen
Gebrechen und Störfällen und deren Behebung; 15. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten
zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie,
Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit
nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. In den
Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der
Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für
verbindlich erklärt werden. Zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten
Marktes können insbesondere auch Auflagen und Bedingungen betreffend die
Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistungen, wie etwa
einzuhaltende Kenngrößen betreffend die Zuverlässigkeit des Netzbetriebes,
Fristen für die Herstellung von Anschlüssen an das Netz und die Vornahmen von
Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen
vorgeschrieben werden. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies
zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf
Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen
Bedingungen vorzunehmen. Unbeschadet der Bestimmung des § 42e kann die
Energie-Control Kommission auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf
Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktbezeichnung ihm oder einem
Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur
Verfügung zu stellen ist oder ein Lieferantenwechsel durchzuführen ist, in
die die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird. |
(4) Die in
Ausführung des Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen
enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,
ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 ff, in der Fassung der Richtlinie
98/48/EG, ABl. L 217 vom 5. August 1998, S 18 ff, mitzuteilen. Dies gilt
nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist. |
|
Änderung von
Netzbedingungen |
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§ 27. (1) Werden neue Allgemeine
Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies den Netzbenutzern in
geeigneter Weise bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden.
Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Netzbenutzers gelten
die neuen Allgemeinen Netzbedingungen als vereinbart. Der Netzbenutzer ist
mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben auf die Bedeutung seines
Verhaltens hinzuweisen. Zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung muss ihm
eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt werden. Die Änderungen
gelten ab dem Monatsersten, der dem Tag des Endes der Frist folgt, als
vereinbart. (2) Die Allgemeinen
Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen. |
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Lastprofile |
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§ 28. (1) Verteilerunternehmen sind
unbeschadet der folgenden Bestimmungen zur Messung der Bezüge und Lastprofile
der Netzbenutzer sowie zur Prüfung deren Plausibilität verpflichtet. |
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(2) Die
Energie-Control GmbH hat durch Verordnung Verteilerunternehmen zu
verpflichten, für Netzbenutzer, deren Anlagen an ein Verteilernetz
angeschlossen sind, dessen Betriebsdruck ein bestimmtes Ausmaß unterschreitet
und deren Jahresverbrauch oder Zählergröße ein bestimmtes Ausmaß
unterschreiten, standardisierte Lastprofile zu erstellen und den einzelnen
Netzbenutzern zuzuordnen. Die Bestimmung des jeweiligen Ausmaßes hat sich an
der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Messaufwandes zu orientieren. |
(2) Die
Energie-Control GmbH hat durch Verordnung Verteilerunternehmen zu
verpflichten, für Netzbenutzer, deren Anlagen an ein Verteilernetz
angeschlossen sind, dessen Betriebsdruck ein bestimmtes Ausmaß unterschreitet
und deren Jahresverbrauch und Zählergröße ein bestimmtes Ausmaß
unterschreiten, standardisierte Lastprofile zu erstellen und den einzelnen
Netzbenutzern zuzuordnen. Die Bestimmung des jeweiligen Ausmaßes hat sich an
der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Messaufwandes zu orientieren. |
(3) In Anlagen von
Netzbenutzern, die die Kriterien zur Zuweisung von standardisierten
Lastprofilen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, hat der Netzbetreiber bis
spätestens 1. Oktober 2002 Ein-Stunden-Lastprofilzähler einzubauen.
Falls der Einbau von Lastprofilzählern nicht vor dem 1. Oktober 2002 möglich
ist, können in einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2003 standardisierte
Lastprofile zugewiesen werden. (4) In dieser Verordnung
sind im Interesse einer einheitlichen und vergleichbaren Vorgangsweise auch
Form der Erstellung, Anzahl und Anpassung der standardisierten Lastprofile
festzulegen. Dabei ist auf einfache Handhabbarkeit sowie Nachvollziehbarkeit
des Vorganges Bedacht zu nehmen. Die Verteilerunternehmen dürfen in
begründeten Einzelfällen hievon nur abgehen, sofern dies aus geografischen,
klimatischen oder technischen Gegebenheiten erforderlich ist. In jedem Fall
sind Lastprofile zwischen Verteilerunternehmen auf einander abzustimmen, sodass bei gleichen
Bedingungen gleiche Lastprofile Verwendung finden. (5) Die
standardisierten Lastprofile sind dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung
(§ 33b ) zu übermitteln. Die Lastprofile sind bis spätestens 31. August
2002 zu erstellen, um darauf aufbauend jene organisatorischen und technischen
Maßnahmen und Vorkehrungen treffen zu können, die erforderlich sind, um bis
spätestens 1. Oktober 2002 allen Kunden Netzzugang zu gewähren. Die
erstellten und den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten Lastprofile sind der
Energie-Control GmbH unverzüglich in geeigneter elektronischer Form zur
Kenntnis zu bringen. Das Verteilerunternehmen kann die angezeigten
Lastprofile verwenden, solange die Energie-Control GmbH deren Verwendung
nicht mit Bescheid untersagt. |
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(6) Kommt das
Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nach den vorstehenden Bestimmungen
nicht zeitgerecht nach, ist es von der Energie-Control GmbH mit Bescheid zu
verhalten, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist auf
seine Kosten die unterlassene Zuordnung nachzuholen. Bei Gefahr im Verzug hat
die Energie-Control GmbH unmittelbar zur Wahrung des öffentlichen Interesses
am zeitgerechten Funktionieren des Marktes die Erstellung und Zuordnung des
jeweiligen Lastprofiles ersatzweise durch den neuen Versorger vornehmen zu
lassen. Dieses ist der Abrechnung solange zugrunde zu legen, als das
Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Die Kosten für
einen dadurch bedingten Anfall von Ausgleichsenergie sind vom Verteilerunternehmen
zu tragen. |
(6) Kommt das
Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nach den vorstehenden Bestimmungen
nicht zeitgerecht nach, ist es von der Energie-Control GmbH mit Bescheid zu
verhalten, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist auf
seine Kosten die unterlassene Zuordnung nachzuholen. Bei Gefahr im Verzug hat
die Energie-Control GmbH unmittelbar zur Wahrung des öffentlichen Interesses
am zeitgerechten Funktionieren des Marktes die Erstellung und Zuordnung des
jeweiligen Lastprofiles bzw. den Einbau des Ein-Stunden-Lastprofilzählers
ersatzweise durch den neuen Versorger vornehmen zu lassen. Dieses ist der
Abrechnung solange zugrunde zu legen, als das Verteilerunternehmen seiner
Verpflichtung nicht nachkommt. Die Kosten für einen dadurch bedingten Anfall
von Ausgleichsenergie sind vom Verteilerunternehmen zu tragen. |
Veröffentlichung
der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen |
|
§ 29. (1) Die in Anlage 3 angeführten
Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen
geltenden Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
und im Internet kundzumachen. Die Kundmachung der Allgemeinen
Verteilernetzbedingungen von sonstigen Verteilerunternehmen hat in dem für
amtliche Bekanntmachungen (Verlautbarungen) bestimmten Verkündigungsblatt
(Verlautbarungsblatt, Amtsblatt) desjenigen Bundeslandes zu erfolgen, in dem
das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat. (2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die in Anlage 3
enthaltene Liste jener Erdgasunternehmen, die verpflichtet sind, die
Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu
veröffentlichen, durch Verordnung abzuändern. (3) Die Allgemeinen
Verteilernetzbedingungen sind den Netzbenutzern über Verlangen auszufolg |
§ 29. (1) Die Verteilerunternehmen sind
verpflichtet, einen Hinweis auf die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden
Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie
die vollständigen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Internet
kundzumachen. (2) Die Allgemeinen
Verteilernetzbedingungen sind den Netzbenutzern über Verlangen auszufolgen. |
|
Veröffentlichung
von Messpreisen |
|
§ 29a. Verteilerunternehmen haben das jeweils
aktuelle Entgelt für Messleistungen (§ 23 Abs. 1 Z 2) im
Internet zu veröffentlichen. |
Informationspflichten |
|
§ 30. Die Verteilerunternehmen sind
verpflichtet, die Endverbraucher in ihrem Verteilergebiet über
energiesparende Maßnahmen im Allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung
und effizienten Nutzung von Gas im Besonderen zu beraten. |
|
3. Abschnitt |
|
Fernleitungsunternehmen |
|
1.
Unterabschnitt |
|
Benennung
von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen |
|
Fernleitungen |
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§ 31. (1) Fernleitungen im Sinne des § 6
Z 15 sind die in Anlage 2 angeführten Leitungsanlagen. (2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die in Anlage 2
angeführten Fernleitungen um jene Erdgasleitungsanlagen zu erweitern, auf die
die im § 6 Z 15 angeführten Merkmale zutreffen. (3)
Fernleitungsunternehmen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer
Genehmigung gemäß § 13. |
§ 31. (1) Fernleitungen im Sinne des § 6
Z 15 sind die in Anlage 2 angeführten Leitungsanlagen. (2)
Fernleitungsunternehmen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer
Genehmigung gemäß § 13. |
Pflichten
der Fernleitungsunternehmen |
|
§ 31a. (1) Fernleitungsunternehmen sind
folgende Aufgaben übertragen: 1. Die Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers
nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu
betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller
unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen; 2. dem Betreiber von Leitungs- oder
Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen
zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten
Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem
Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten
Vereinbarungen zu schließen; 3. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz
bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der
gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme
in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen
sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich
zu behandeln; 4. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den
Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten
ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten; 5. Steuerung der von ihnen betriebenen
Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers; 6. Messungen an der Netzgebietsgrenze,
Datenaustausch; 7. die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem
Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und Mitteilung an den
Regelzonenführer. (2) Betreiber von
Fernleitungsanlagen sind verpflichtet, 1. die von ihm betriebenen Fernleitungen nach
dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben
sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen; 2. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte mit systematischer
Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur
Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen
sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen
und Unfällen zu informieren; 3. dem Betreiber von Leitungs- oder
Speicheranlagen, die mit den von ihm betriebenen Anlagen verbunden sind,
ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen
Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen
und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten
Vereinbarungen zu schließen; 4. Netzzugangsbegehren für die Belieferung von
inländischen Kunden innerhalb einer Frist von längstens 14 Tagen zu behandeln
und die Leitungskapazitäten nach § 19 Abs. 2 in Übereinstimmung mit
den österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Förderung
des Wettbewerbs zuzuteilen; 5. zur Durchführung grenzüberschreitender
Transporte für die Belieferung von Kunden in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union nach Maßgabe des mit dem Inhaber der Transportrechte
abgeschlossenen Transportvertrags; 6. mit dem Regelzonenführer Verträge
abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht
auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 17 Abs. 1)
eingeräumt wird; 7. eine Haftpflichtversicherung bei einem in
Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses
Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die
Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden
zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme
auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann und
dies gegenüber der Energie-Control GmbH nachzuweisen; 8. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz
bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der
gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme
in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen
sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich
zu behandeln; 9. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den
Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten
ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten; 10. die Anweisungen des Regelzonenführers bei der
Steuerung von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten
auf Netzzugang, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung der Fahrpläne zu
befolgen; 11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen
Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie
dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den
Marktregeln abzuschließen; 12. die Mitwirkung an der Erstellung einer
langfristigen Planung gemeinsam mit dem Regelzonenführer (§ 12b
Abs. 1 Z 4); 13. gemäß den Marktregeln Informationen
betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer
seine Verpflichtungen erfüllen kann. (3) Die
Netzzugangsberechtigung nach Abs. 2 Z 6 bestimmt sich nach § 41. (4) Kommt ein
Fernleitungsunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 6
nicht nach, so hat es den Regelzonenführer, der gemäß § 19 Abs. 6
zum Schadenersatz verpflichtet ist, im Falle einer Leistung von Schadenersatz
schadlos zu halten |
§ 31a. (1) Fernleitungsunternehmen sind
folgende Aufgaben übertragen: 1. Die Fernleitungen nach den Vorgaben des
Regelzonenführers nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und
leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die
Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen; 2. dem Betreiber von Leitungs- oder
Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende
Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den
koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und
mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten
Vereinbarungen zu schließen; 3. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz
bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der
gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme
in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen
sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich
zu behandeln; 4. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den
Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten
ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten; 5. Steuerung der von ihnen betriebenen
Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers; 6. Messungen an der Netzgebietsgrenze,
Datenaustausch; 7. die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem
Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und Mitteilung an den
Regelzonenführer. (2)
Fernleitungsunternehmen sind verpflichtet, 1. dem Betreiber von Leitungs- oder
Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende
Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den
koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und
mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten
Vereinbarungen zu schließen; 2. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den
Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten
ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten; 3. die von ihnen betriebenen Fernleitungen nach
den Vorgaben des Regelzonenführers zu steuern; 4. Messungen an der Netzgebietsgrenze sowie
einen Datenaustausch vorzunehmen; 5. jederzeit in Kenntnis der Netzauslastung,
insbesondere bezüglich Flüssen und Druck, zu sein und entsprechende
Mitteilung an den Regelzonenführer zu machen; 6. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte mit
systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur
Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen
(Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene
Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren; 7. Netzzugangsbegehren umgehend zu behandeln und
die Leitungskapazitäten nach § 19 Abs. 2 in Übereinstimmung mit den
österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Förderung des
Wettbewerbs zuzuteilen; 8. zur Durchführung grenzüberschreitender
Transporte für die Belieferung von Kunden in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union bzw. EWR-Vertragsstaat nach Maßgabe des mit dem Inhaber
der Transportrechte abgeschlossenen Transportvertrags;9. mit dem Regelzonenführer
Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein
unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 17
Abs. 1) eingeräumt wird; 10. eine Haftpflichtversicherung bei einem in
Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum
Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen,
bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden
zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die
Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr
beschränkt werden kann und dies gegenüber der Energie-Control GmbH nachzuweisen; 11. die Anweisungen des Regelzonenführers bei der
Steuerung von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten
auf Netzzugang, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung der Fahrpläne zu
befolgen; 12. Verträge über den Datenaustausch mit anderen
Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie
dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den
Marktregeln abzuschließen; 13. an der Erstellung einer langfristigen Planung
gemeinsam mit dem Regelzonenführer mitzuwirken (§ 12e); 14. gemäß den Marktregeln Informationen
betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der
Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann; 15. die in den Allgemeinen Bedingungen für
grenzüberschreitende Transporte (§ 31g) festgelegten Standards bezüglich der
Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität einzuhalten und 16. die
zur Überprüfung der Einhaltung Standards gemäß Z 15 erforderlichen Daten
an die Energie-Control GmbH zu übermitteln sowie die diesbezüglichen
Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen; 17. dem Regelzonenführer zeitgleich Daten über
die jeweils aktuelle Ein- und Ausspeisekapazität an den Ein- und
Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln; 18. bedarfsgerechte
Kapazitätserweiterungen gemäß der genehmigten Langfristplanung des
Regelzonenführers (§ 12e) selbst vorzunehmen. Kommt das
Fernleitungsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die nach der
Langfristplanung erforderliche Kapazitätserweiterung durch den Regelzonenführer
auszuschreiben. Die Teilnahme des Regelzonenführers an der Ausschreibung ist
ausgeschlossen. (3) Die
Netzzugangsberechtigung nach Abs. 2 Z 9 bestimmt sich nach
§ 41. (4) Kommt ein
Fernleitungsunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 9
nicht nach, so hat es den Regelzonenführer, der gemäß § 19 Abs. 6
zum Schadenersatz verpflichtet ist, im Falle einer Leistung von Schadenersatz
schadlos zu halten. (5) Die Bestimmungen
des Abs. 2 Z 7 und 18 sowie Abs. 4 finden auf Inhaber von
Transportrechten sinngemäße Anwendung. |
Betriebspflicht |
|
§ 31b. Mit der Erteilung der Konzession gemäß
§ 13 ist ein Fernleitungsunternehmen verpflichtet, die von ihm
betriebenen Fernleitungen in vollem Umfang zu betreiben. Betriebsunterbrechungen,
Betriebseinschränkungen und die Einstellung des Betriebes sind dem
Regelzonenführer, der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung
und der Energie-Control Kommission anzuzeigen. Im Falle der beabsichtigten
Einstellung des Betriebes einer Fernleitung ist dies auch dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control Kommission drei Monate vor
der in Aussicht genommenen Einstellung anzuzeigen. |
§ 31b.
Mit der Erteilung der
Konzession gemäß § 13 ist ein Fernleitungsunternehmen verpflichtet, die
von ihm betriebenen Fernleitungen in vollem Umfang zu betreiben.
Betriebsunterbrechungen, Betriebseinschränkungen und die Einstellung des Betriebes
sind dem Regelzonenführer, der Verrechnungsstelle für Transaktionen und
Preisbildung und der Energie-Control Kommission anzuzeigen. Im Falle der
beabsichtigten Einstellung des Betriebes einer Fernleitung ist dies auch dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control Kommission
drei Monate vor der in Aussicht genommenen Einstellung nach Maßgabe des
jeweiligen Sachverhaltes vorab anzuzeigen und im Internet zu veröffentlichen. |
2.
Unterabschnitt |
|
Grenzüberschreitende
Transporte |
|
Grenzüberschreitende
Erdgastransporte |
|
§ 31c. Auf grenzüberschreitende Transporte
finden die Regelungen der §§ 18 bis 21 nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen Anwendung. |
|
Netzzugangsberechtigung
bei grenzüberschreitenden Erdgastransporten |
|
§ 31d. (1) Die Berechtigung, die Durchführung
von grenzüberschreitenden Transportdienstleistungen zu verlangen (Netzzugangsberechtigung),
bestimmt sich nach den Vorschriften des Zielstaates. (2)
Netzzugangsberechtigte gemäß Abs. 1 haben die Durchführung von
Transportdienstleistungen beim Fernleitungsunternehmen zu beantragen.
Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen ein drittes Unternehmen Inhaber der
Transportrechte ist, ist beim Inhaber der Transportrechte der Abschluss eines
Transportvertrages zu beantragen. Vertragliche Vereinbarungen über die
Durchführung grenzüberschreitender Transporte werden zwischen dem
Netzzugangsberechtigten und dem Inhaber der Transportrechte zu den
Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte abgeschlossen.
Die Allgemeinen Bedingungen und das für die Durchführung des grenzüberschreitenden
Transports verlangte Entgelt haben den Grundsätzen der §§ 31g und 31h zu
entsprechen. |
entfällt |
|
Gewährung
und Organisation des Netzzuganges |
|
§ 31e. (1) Fernleitungsunternehmen und Inhaber
von Transportrechten auf Fernleitungen haben Netzzugangsberechtigten
Netzzugang zu den gemäß § 31g genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den auf
Basis der gemäß § 31h genehmigten Methoden errechneten Netznutzungsentgelten
zu gewähren. (2) Bedarf es für
den Netzzugang innerhalb des geographischen Gebietes der Regelzone Ost eines
Vertrages mit mehr als einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der
Transportrechte, ist der Netzzugangsantrag bei der OMV Gas GmbH zu stellen.
Die OMV Gas GmbH ist für den gesamten begehrten Transportweg verpflichtet, 1.
Netzzugangsanträge innerhalb von 14
Tagen zu beantworten; 2.
die freien Leitungskapazitäten zu
berechnen und darzustellen; 3.
das Netznutzungsentgelt zu berechnen; 4.
die erforderlichen Vertragsunterlagen
auf Basis der genehmigten Allgemeinen Bedingungen (§ 31g) zu übermitteln; 5.
die nicht genutzten kommittierten
Leitungskapazitäten gemäß Abs.7 im Internet zu veröffentlichen. Ist der
Netzzugang nur mit einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der
Transportrechte zu vereinbaren, so hat das den Netzzugang zu gewährende
Unternehmen den Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 5 sinngemäß nachzukommen. (3) Für die mit der
Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 erbrachten Leistungen kann die OMV Gas
GmbH ein angemessenes Entgelt verlangen. Diesem Entgelt sind die mit der
Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verbundenen Aufwendungen einschließlich
eines angemessenen Gewinnzuschlages zu Grunde zu legen. Die mit den
Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu
bestimmen. Die Höhe des Entgelts ist im Internet zu veröffentlichen. (4) Die
Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte sind
verpflichtet, der OMV Gas GmbH
innerhalb von sieben Tagen nach Anfrage alle für die Verpflichtungen gemäß
Abs. 2 Z 1 bis 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. (5) Für die
Durchführung eines sonstigen Transports von Erdgas von Produktions- oder
Speicheranlagen zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone Ost hat der
Regelzonenführer der Regelzone Ost die für die Erfüllung der Aufgabe nach
Abs. 2 Z 2 erforderlichen Daten bereitzustellen. (6) Die
Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte haben ein
einheitliches Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten an den
Ein- und Ausspeisepunkten für grenzüberschreitende Transporte im
Fernleitungsnetz zu erstellen. Dabei ist das vom Regelzonenführer erstellte
einheitliche Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten (§ 12 Abs.
1 Z 17) in der jeweils genehmigten Fassung heranzuziehen. (7) Der Netzbenutzer
hat die von ihm nicht genutzte kommittierte Transportkapazität über die
zentrale Handelsplattform (§ 31e Abs. 2 Z 5) Dritten anzubieten. Kommt der
Netzbenutzer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die ungenutzten
Transportkapazitäten von den Fernleitungsunternehmen bzw. Inhabern der
Transportrechte Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, dadurch würde
gegen die Anforderungen bestehender Transportverträge verstoßen. |
Verfahren
zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung |
|
§ 31e. Hat ein Verfahren zur Feststellung der
Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung (§ 19 Abs. 4)
grenzüberschreitende Transporte zum Gegenstand, haben sowohl das
Fernleitungsunternehmen als auch der Inhaber der Transportrechte
Parteistellung. Wird die Netzzugangsberechtigung bestritten oder wird die
Netzzugangsverweigerung mit den Netzverhältnissen im Zielstaat begründet, hat
die Energie-Control Kommission das Verfahren gemäß 38 AVG auszusetzen und
eine Stellungnahme von der gemäß Artikel 21 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie
benannten Stelle des Zielstaates über diese Fragen einzuholen. Die
Energie-Control Kommission ist bei ihrer Entscheidung an diese Stellungnahme
gebunden. Erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme
der benannten Stelle des Zielstaates, kann die Energie-Control Kommission die
Frage der Netzzugangsberechtigung nach eigener Anschauung beurteilen. Die im
§ 19 Abs. 4 bestimmte Frist von einem Monat gilt nicht in Verfahren
betreffend grenzüberschreitende Erdgastransporte. |
§ 31f.
Hat ein Verfahren zur
Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung (§ 19
Abs. 4) grenzüberschreitende Transporte zum Gegenstand, haben sowohl das
Fernleitungsunternehmen als auch der Inhaber der Transportrechte Parteistellung.
Wird die Netzzugangsberechtigung bestritten oder wird die
Netzzugangsverweigerung mit den Netzverhältnissen im Zielstaat begründet, hat
die Energie-Control Kommission das Verfahren gemäß 38 AVG auszusetzen und
eine Stellungnahme von der gemäß Artikel 21 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie
benannten Stelle des Zielstaates über diese Fragen einzuholen. Die
Energie-Control Kommission ist bei ihrer Entscheidung an diese Stellungnahme
gebunden. Erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme
der benannten Stelle des Zielstaates, kann die Energie-Control Kommission die
Frage der Netzzugangsberechtigung nach eigener Anschauung beurteilen. Die im
§ 19 Abs. 4 bestimmte Frist von einem Monat gilt nicht in Verfahren
betreffend grenzüberschreitende Erdgastransporte. |
Allgemeine
Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte |
Allgemeine
Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte |
§ 31f. (1) Die Inhaber von Transportrechten
haben die für grenzüberschreitende Transporte in einen Zielstaat geltenden Bedingungen
im Internet zu veröffentlichen und über Verlangen jedem Interessenten bekannt
zu geben. |
§ 31g. (1) Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber
von Transportrechten haben die für grenzüberschreitende Transporte in einen
Zielstaat geltenden Bedingungen im Internet auf ihrer Homepage in deutscher
und englischer Sprache zu veröffentlichen und über Verlangen jedem
Interessenten bekannt zu geben. Die Allgemeinen Bedingungen für
grenzüberschreitende Transporte sowie deren Änderungen bedürfen der
Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter
Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der
Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Fernleitungsunternehmen bzw.
Inhaber von Transportrechten sind verpflichtet, die zur Genehmigung
eingereichten Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte auf
Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen. |
(2) Die Allgemeinen
Bedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Transporte dürfen
nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder
ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit
noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu
gestalten, dass 1. die Erfüllung der dem Fernleitungsunternehmen
obliegenden Aufgaben gewährleistet ist; 2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den
Leistungen des Fernleitungsunternehmens und des Inhabers der Leitungsrechte
in einem sachlichen Zusammenhang stehen; 3. die wechselseitigen Verpflichtungen
ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind; 4. sie Festlegungen über technische
Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für
alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des
Fernleitungsunternehmens oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten; 5. sie Regelungen über die Zuordnung der
Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren; 6. sie klar und übersichtlich gefasst sind und 7. sie Definitionen der nicht allgemein
verständlichen Begriffe enthalten. |
(2) Die Allgemeinen
Bedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Transporte dürfen
nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder
ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die
Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden.
Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass 1. die Erfüllung der dem Fernleitungsunternehmen
bzw. Inhaber der Transportrechte obliegenden Aufgaben gewährleistet ist; 2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den
Leistungen des Fernleitungsunternehmens und des Inhabers der Transportrechte
in einem sachlichen Zusammenhang stehen; 3. die wechselseitigen Verpflichtungen
ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind; 4. sie Festlegungen über technische
Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle
Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des
Fernleitungsunternehmens oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten; 5. sie Regelungen über die Zuordnung der
Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren; 6. sie klar und übersichtlich gefasst sind; 7. sie Definitionen der nicht allgemein
verständlichen Begriffe enthalten und 8. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden
Rechtsvorschriften stehen. (3) Die Allgemeinen
Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte haben insbesondere zu
enthalten: 1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner; 2. die technischen Mindestanforderungen für den
Netzzugang; 3. jene Qualitätsanforderungen, die für die
Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten; 4. die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas; 6. die verschiedenen von den
Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber der Transportrechte im Rahmen des Netzzugangs
zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotenen Qualitätsstufen; 7. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge
auf Netzzugang; 8. Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in
welcher Weise nicht genutzte kommittierte Netzkapazitäten Dritten zugänglich
gemacht werden müssen; 9. die von den Netzbenutzern zu liefernden
Daten; 10. die Verpflichtung der Netzbenutzer, unter
Einhaltung angemessener Fristen Netzkapazität gegen Entgelt in Anspruch zu
nehmen; 11. eine Frist von höchstens 10 Tagen ab
Einlangen, innerhalb der das Fernleitungsunternehmen bzw. der Inhaber der
Transportrechte auch in Zusammenwirken mit anderen Fernleitungsunternehmen
bzw. Inhabern von Transportrechten das Begehren auf Netzzugang zu beantworten
hat; 12. die Vertragsdauer, Bedingungen für eine
Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses; 13. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen
bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und sowie
einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren; 14. die grundlegenden Prinzipien für die
Verrechnung; 15. die Art und Form der Rechnungslegung und 16. die Vorgangsweise bei der Meldung von
technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung. In den
Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte können auch
Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils
geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. (4) Die
in Ausführung des Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Bedingungen für
grenzüberschreitende Transporte enthaltenen Regelungen sind vor ihrer
Genehmigung der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 der Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom
21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl.
Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, mitzuteilen. Dies gilt
nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist |
Entgelt für
grenzüberschreitende Transporte |
Entgelt für
grenzüberschreitende Transporte |
§ 31g. (1) Inhaber von Leitungsrechten sind
verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten gemäß § 31d
Netzbenutzungsentgelte zu vereinbaren, die dem Grundsatz der
Nichtdiskriminierung sowie der Kostenorientierung entsprechen. (2) Netzbetreiber
sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen
Netzbedingungen (§ 31g) sowie die bei der Bemessung des
Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung und
Verrechnung offen zu legen. (3) Die Allgemeinen
Netzbedingungen, die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde
liegenden Preisansätze sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts
zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung sind den Kunden über
Verlangen auszufolgen. (4) Für die
Durchführung eines grenzüberschreitenden Transports von Erdgas aus
inländischer Produktion hat die Energie-Control Kommission über Antrag des
Netzbenutzers ein Systemnutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des gesamten
Leitungsweges zu bestimmen. Die §§ 23 ff sind sinngemäß anzuwenden. |
§
31h. (1)
Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten sind bei der
Durchführung von grenzüberschreitenden Transporten verpflichtet, den
Netzbenutzern Netzzugang aufgrund von Netznutzungsentgelten zu gewähren, die
dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Kostenorientierung entsprechen.
Die nach § 31h Abs. 2 zu genehmigenden Methoden zur Berechnung dieser
Netznutzungsentgelte beziehen sich auf 1. die Kostenbasis, bestehend aus den Vollkosten
für Betrieb, Brenngas, Linepackmanagement, Instandhaltung, Ausbau, Verwaltung
und Vermarktung.. Die vorzusehende Kapitalrendite hat im internationalen
Vergleich und der langfristigen Kapitalstruktur des Fernleitungsunternehmens
oder des Inhabers der Transportrechte angemessen zu sein und angemessenes
Risiko zu berücksichtigen; 2. auf die sonstigen Festlegungen. So hat die
Tarifbildung auf Basis leistungsabhängiger und distanzunabhängiger Elemente
einerseits und andererseits auf Basis leistungsabhängiger und
distanzabhängiger Elemente zu erfolgen. Der Tarifberechnung ist die
Kapazitätsauslastung zum Zeitpunkt der Berechnung zugrunde zu legen. Eine Zusammenfassung
einzelner Leitungsanlagen für die Berechnung der Netznutzungsentgelte ist
zulässig. Die
Methoden nach § 31h Abs. 2 können auch vorsehen, dass
Netznutzungsentgelte in Teilen oder im Einzelfall auch mittels
marktorientierter Verfahren wie Auktionen festgelegt werden. Die Methoden
müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern und
Quersubventionen zwischen den Netzbenutzern vermeiden. Gleichzeitig müssen
sie Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der
Interoperabilität der Netze bieten. Die Methoden sind weiters so zu
gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen
werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist. (2) Vor
In-Kraft-Treten der Netznutzungsentgelte gemäß Abs. 1 sind die zur
Berechnung der Netznutzungsentgelte angewandten Methoden von den
Fernleitungsunternehmen bzw. den Inhabern der Transportrechte der
Energie-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung
dieser abzuändern oder neu zu erstellen. Die Genehmigung ist jedenfalls mit
Bescheid zu erteilen, wenn die Vorgaben des Abs. 1 erfüllt sind und die aus
diesen Methoden resultierenden Transitentgelte nicht wesentlich über dem
Durchschnitt veröffentlichter Transitentgelte, die der Behörde gleichzeitig
mit der zu genehmigenden Methode vorzulegen sind, für vergleichbare
Transportdienstleistungen auf vergleichbaren Leitungssystemen in der
Europäischen Union liegen. Die genehmigten Methoden sind im Internet auf der
Homepage des Fernleitungsunternehmens bzw. des Inhabers der Transportrechte
zu veröffentlichen. (3) Jedermann, der
ein Netz nutzt oder zu nutzen beabsichtigt und hinsichtlich der in
Abs. 1 und 2 genannten Punkte eine Beschwerde hat, kann ein
Streitbeilegungsverfahren nach § 21 Abs. 2 GWG anstreben. (4) Änderungen der
Netznutzungsentgelte sind vor ihrem Inkrafttreten der Energie-Control
Kommission anzuzeigen. Auf Verlangen der Energie-Control Kommission ist im
Anlassfall die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten und
beschriebenen Methoden bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte nachzuweisen.
Die Energie-Control Kommission hat das Fernleitungsunternehmen unter
sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 2 und 3 E-RBG aufzufordern, die
Netznutzungsentgelte in Übereinstimmung mit den Methoden zu berechnen. (5) Für die
Durchführung eines sonstigen Transports von Erdgas von Produktions- oder
Speicheranlagen zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone hat die
Energie-Control Kommission über Antrag eines Netzbenutzers ein
Systemnutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des gesamten Leitungsweges in
der Regelzone zu bestimmen. Die §§ 23 ff sind sinngemäß anzuwenden. |
Erdgastransit |
|
§ 31h. (1) Die OMV Erdgas GmbH ist
verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31.
Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. L 147 vom
12. Juni 1991, S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen,
die einen Antrag auf Erdgastransit im Sinne dieser Richtlinie stellen, gemäß
den Vorschriften des Abs. 2 Netzzugang zu gewähren. Insoweit bezüglich
Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Erdgas GmbH die Betriebsfunktion
wahrnimmt, Dritten das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum
Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas eingeräumt ist, trifft
diese Verpflichtung auch diese Unternehmen. (2) Die im
Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission
jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von
einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen
des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht
diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder
ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die
Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden. (3) Die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften und die Energie-Control Kommission sind über
den Abschluss eines Erdgastransitvertrages gemäß Abs. 2 zu unterrichten. (4) Kommt innerhalb
von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 2 ein Abschluss eines
Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission die Gründe hiefür
mitzuteilen. (5) Die im
Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Mitteilung der Gründe gemäß
Abs. 4 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere
ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluss eines
Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem
Schlichtungsverfahren zu vertreten. |
§ 31i. (1) Die OMV Erdgas GmbH ist
verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31.
Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. L 147 vom
12. Juni 1991, S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen,
die einen Antrag auf Erdgastransit im Sinne dieser Richtlinie stellen, gemäß
den Vorschriften des Abs. 2 Netzzugang zu gewähren. Insoweit bezüglich
Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Erdgas GmbH die Betriebsfunktion
wahrnimmt, Dritten das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum
Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas eingeräumt ist, trifft
diese Verpflichtung auch diese Unternehmen. (2) Die im
Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission
jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von
einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen
des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht
diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder
ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit
und die Dienstleistungsqualität gefährden. (3) Die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften und die Energie-Control Kommission sind über
den Abschluss eines Erdgastransitvertrages gemäß Abs. 2 zu unterrichten. (4) Kommt innerhalb
von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 2 ein Abschluss eines
Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission die Gründe hiefür mitzuteilen. (5) Die im
Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Mitteilung der Gründe gemäß
Abs. 4 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere
ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages
eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten. |
4. Abschnitt |
|
Verrechnungsstelle
für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie |
|
Ausübungsvoraussetzungen |
|
§ 32. (1) Der Betrieb einer Verrechnungsstelle
für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie (Bilanzgruppenkoordinator)
bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Eine
Konzession wird in der Regel nur für eine Regelzone erteilt. Aus Gründen der
Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist jedoch die Erteilung der Konzession
für zwei Regelzonen zulässig. (2) Die Konzession
ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben
erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden. (3) Der
Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende
Unterlagen anzuschließen: 1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform; 2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag; 3. den Geschäftsplan, aus dem der
organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren
hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten
drei Geschäftsjahre zu enthalten; 4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden
Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die Ausgleichsenergie in
technischer und organisatorischer Hinsicht; 5. die Höhe des den Geschäftsführern im Inland
unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals; 6. die Identität und die Höhe des
Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am
Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese
Eigentümer einem Konzern angehören; 7. die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer
und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens. (4) Liegen für eine
Regelzone mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession
demjenigen Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen
und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Erdgasmarkt
bestmöglich entspricht. |
|
Konzessionsvoraussetzungen |
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§ 33. (1) Eine Konzession gemäß § 32 darf
nur erteilt werden, wenn 1. der Konzessionswerber die in den §§ 33b
und 33c angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag; 2. für die Regelzone, für den die Konzession
beantragt wird, kein Konzessionsträger vorhanden ist; 3. die Personen, die eine qualifizierte
Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen
Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; 4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit
anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden; 5. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines
Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende
natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der
Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern; 6. das Anfangskapital mindestens
3 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsführern unbeschränkt und ohne
Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle
Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der
Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistet ist; 7. bei keinem der Geschäftsführer ein
Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994
vorliegt; 8. gegen keinen Geschäftsführer eine
gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als
einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu
der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet; 9. die Geschäftsführer auf Grund ihrer
Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen
Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines
Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische
und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie
Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende
Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens
nachgewiesen wird; 10. mindestens ein Geschäftsführer den
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat; 11. das Unternehmen mindestens zwei
Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine
Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten
Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist; 12. kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf
außerhalb dieses Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte
hervorzurufen; 13. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland
liegen; 14. wenn das zur Verfügung stehende
Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems
genügt; 15. die Neutralität, Unabhängigkeit und die
Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist. (2) Ein
Bilanzgruppenkoordinator darf als Firma nur dann in das Firmenbuch
eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in
Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige
Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit als oberster Energiebehörde und der Energie-Control
GmbH als Aufsichtsbehörde zuzustellen. |
|
Konzessionsrücknahmen,
Erlöschen der Konzession und sonstige Anzeigepflichten und Bewilligungen |
|
§ 33a. Hinsichtlich der Konzessionsrücknahme
und Erlöschen der Konzession finden die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des
Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die
Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die
Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, sinngemäß
Anwendung. Darüber hinaus finden auch die Bestimmungen der §§ 7 und 8
leg. cit. auf Bilanzgruppenkoordinatoren im Sinne dieses Bundesgesetzes
Anwendung. |
|
Aufgaben |
|
§
33b. (1) Aufgaben des
Bilanzgruppenkoordinators sind: 1. die Verwaltung der Bilanzgruppen in
organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht; |
|
2. die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der
Ausgleichsenergie; 3. der Abschluss von Verträgen a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen,
Netzbetreibern, Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen sowie dem
Regelzonenführer; b) mit Einrichtungen zum Zwecke des
Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes; c) mit Erdgasbörsen über die Weitergabe von
Daten; d) mit Erdgashändlern, Produzenten und
Speicherunternehmen über die Weitergabe von Daten; e) mit im vorgelagerten ausländischen
Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten
Personen über die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten
Tirol und Vorarlberg (Abs. 4). (2) Die Verwaltung
der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht
umfasst insbesondere 1. die Vergabe von Identifikationsnummern der
Bilanzgruppen; 2. die Bereitstellung von Schnittstellen im
Bereich Informationstechnologie; 3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen
Bilanzgruppen; 4. die Übernahme der von den
Verteilerunternehmen in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren
Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen
Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen
Vorgaben; 5. die Übernahme von Fahrplänen der
Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer
entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben; 6. die Bonitätsprüfung der
Bilanzgruppenverantwortlichen; 7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und
Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und
Abrechnung; 8. die Abrechnung und die organisatorischen
Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen; 9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf
Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz
auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach
Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien; 10. die Verrechnung des Clearingentgelts
(§ 33e) an die Bilanzgruppenverantwortlichen. (3) Im Netzgebiet
Ost hat der Bilanzgruppenkoordinator Angebote für Ausgleichsenergie von
Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen und Großkunden einzuholen
und zu übernehmen und nach Prüfung alternativer Flexibilisierungsinstrumente
eine Abrufreihenfolge zu erstellen. (4) Für die
Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg
haben die Regelzonenführer Vereinbarungen mit im vorgelagerten ausländischen
Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten
Personen zu treffen. (5) Im Rahmen der
Berechnung, Zuweisung und Verrechnung der Ausgleichsenergie hat der
Bilanzgruppenkoordinator 1. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu
übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu errechnen; 2. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend
dem im § 33c beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form
ständig zu veröffentlichen; 3. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu
berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Netzbetreibern
(§ 24 Abs. 1 Z 12) zu verrechnen; 4. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine
Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen; 5. die verwendeten standardisierten Lastprofile
zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen. |
|
Verfahren
zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie |
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§ 33c. (1) Die Preise für die Ausgleichsenergie
in der Regelzone Ost sind unter Zugrundelegung des in Abs. 2 und 3
vorgesehenen Verfahrens zu ermitteln; die Preise in den Regelzonen Tirol und
Vorarlberg sind unter Bedachtnahme auf Abs. 3 auszuhandeln. (2) Die Preise für
Ausgleichsenergie sind in der Regelzone Ost aus den Angeboten der für
Ausgleichsenergielieferungen der in Frage kommenden Erdgashändler,
Produzenten und Speicherunternehmen (Bieterkurve) und der nachgefragten
Ausgleichsenergie (Nachfragekurve) je Ausgleichsperiode zu ermitteln. (3) Die Preise für
die Ausgleichsenergie sind unter Bedachtnahme eines marktorientierten Modells
zu ermitteln. Dieses Modell ist vom Bilanzgruppenkoordinator zu erarbeiten
und bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH. |
|
Allgemeine
Bedingungen |
|
§ 33d. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat die
in § 33b Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung
von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen
der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH. (2) Die Allgemeinen
Bedingungen haben insbesondere zu enthalten: 1. eine Beschreibung der für die Berechnung der
für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilerunternehmen anfallenden
Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode; 2. die Kriterien, die für die Bildung der
Abrufreihenfolge herangezogen werden; 3. die für die Preisermittlung der
Ausgleichsenergie angewandte Methode; 4. die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen
in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden; 5. die von den Marktteilnehmern,
Verteilerunternehmen und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden
Daten; 6. die wesentlichen, bei der Erfüllung der
Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung gelangenden Marktregeln
einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren Einhaltung
sowie 7. die Verpflichtung von
Bilanzgruppenverantwortlichen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit,
Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in
angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten
ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. (3) Diese
Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen,
wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem
funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der im § 33b
umschriebenen Aufgaben geeignet sind. (4) Der
Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten
Allgemeinen Bedingungen über Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern
oder neu zu erstellen. |
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Clearingentgelt |
|
§ 33e. (1) Für die mit der Erfüllung der
Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die
Energie-Control GmbH eine Gebühr tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind
die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich
eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen
korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen.
Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an Erdgas der jeweiligen Bilanzgruppe und
der Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators
durch die jeweilige Bilanzgruppe. Ausgenommen von der Entrichtung eines
Clearingentgeltes ist die Sonderbilanzgruppe für Netzverluste und
Eigenverbrauch. |
§ 33e.
(1) Für die mit der
Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen
hat die Energie-Control GmbH eine Gebühr durch Verordnung tarifmäßig zu
bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen
Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu
legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind
kostenorientiert zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an Erdgas
der jeweiligen Bilanzgruppe und der Grad der Inanspruchnahme der Leistungen
des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweilige Bilanzgruppe. Ausgenommen
von der Entrichtung eines Clearingentgeltes ist die Sonderbilanzgruppe für
Netzverluste und Eigenverbrauch. |
(2) Die Verlautbarung
des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmten Tarifes ist auf Kosten des
Bilanzgruppenkoordinators von der Energie-Control GmbH im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung zu veranlassen. |
|
Vorbereitung
auf die Marktöffnung |
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§ 33f. Der Bilanzgruppenkoordinator hat
Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme seiner Tätigkeit
erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am
1. Oktober 2002 gegeben sind. |
|
|
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4.
Hauptstück |
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Haftpflicht |
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Haftungstatbestände |
|
§ 34. (1) Netzbetreiber (§ 6 Z 33)
haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer
Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an
seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt
wird. (2) Der § 5 Abs. 2
und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20
und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959,
gelten sinngemäß. |
|
Haftungsgrenzen |
|
§ 35. (1) Die in diesem Bundesgesetz
festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in
folgender Weise begrenzt: 1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung
von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 292 000 € oder mit einem Rentenbetrag
von jährlich 17 520 € für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt
nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten; 2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem
Betrag von 8 760 000 €, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind
Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf
18 250 000 €, wobei der Mehrbetrag 9 490 000 € nur für
den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf. (2) Sind auf Grund
desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die
insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so
verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr
Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. (3) Unberührt
bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden
in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist. |
|
Haftungsausschluss |
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§ 36. Netzbetreiber haften insoweit nicht, als 1. der Verletzte oder Getötete zur Zeit des
schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist, 2. die beschädigte Sache zur Zeit des
schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist,
befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder 3. der schädigende Vorgang durch Krieg, ein
kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag
verursacht worden ist. |
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Nachweis
des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung |
|
§ 37. (1) Genehmigungswerber gemäß § 13
haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines
Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 bestätigt wird
und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden Umstand, der
das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung
zur Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. (2) Bei Einlangen
einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung
der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde,
sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb einer von der Behörde
festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden
Haftpflichtversicherung nachweist, die Genehmigung gemäß § 38a zu
entziehen. |
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5. Hauptstück |
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Erlöschen
der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens |
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Endigungstatbestände |
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§ 38. Die Genehmigung gemäß § 13 endet: 1. Durch Entziehung oder Untersagung der
Genehmigung gemäß § 38a; 2. durch Zurücklegung der Genehmigung; 3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung,
wenn dieser eine natürliche Person ist; 4. durch den Untergang der juristischen Person
oder mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes sofern
sich aus § 38b nichts anderes ergibt; 5. durch Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen des Rechtsträgers oder die Abweisung des Konkurses mangels Masse; 6. durch Untersagung des Betriebes gemäß
§ 38e (Einweisung); 7. wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die im
§ 6 Z 16 oder Z 61 umschriebenen Merkmale zutreffen. |
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Entziehung
und Untersagung |
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§ 38a. (1) Die Energie-Control Kommission hat
die Genehmigung gemäß § 13 zu entziehen, wenn 1. die für die Erteilung der Genehmigung
bestimmten Voraussetzungen (§ 14) nicht mehr vorliegen; 2. ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen
seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß
§ 37 nachzuweisen, nicht nachkommt; 3. der Inhaber der Genehmigung oder der
Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses
Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten
zu befürchten ist. (2) Die
Energie-Control GmbH hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit
bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen
Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres
vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder bezüglich eines
Erdgashändlers infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Maßnahmen
ergriffen wurden oder unmittelbar bevorstehen. |
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Umgründung |
|
§ 38b. (1) Bei Übertragung von Unternehmen und
Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen,
Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen)
gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Genehmigungen auf den
Rechtsnachfolger nach Maßgabe der in den Abs. 2 und 4 festgelegten
Bestimmungen sowie die für den Betrieb erforderlichen Rechte über. Die bloße
Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt
sie keine Entziehung. (2) Die Berechtigung
zur weiteren Ausübung der Genehmigung im Sinne des Abs. 1 entsteht mit
dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der
Rechtsnachfolger die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 14 erfüllt. Der
Rechtsnachfolger hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs
und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten
Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung
im Firmenbuch anzuzeigen. (3) Die Umwandlung
einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die
Ausübungsberechtigung. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier
Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde
anzuzeigen. (4) Die Berechtigung
des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der
Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang
nicht angezeigt hat oder im Falle des § 14 Abs. 1 Z 4
lit. b kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde. |
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Auflösung
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes |
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§ 38c. Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung
gemäß § 13) einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn
keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im
Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer
Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft
fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb
von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen. |
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Zurücklegung
der Genehmigung |
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§ 38d. Die Zurücklegung der Genehmigung wird
mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung
bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Inhaber der Genehmigung die
Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Eine bedingte Zurücklegung
ist unzulässig. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der
Behörde unwiderruflich. |
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Maßnahmen
zur Sicherung der Erdgasversorgung |
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§ 38e. (1) Kommt ein Netzbetreiber seinen ihm
nach dem 3. Hauptstück auferlegten Pflichten nicht nach, hat ihm die
Energie-Control Kommission aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb
einer angemessenen Frist zu beseitigen. (2) Soweit dies zur
Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder
zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die
Behörde – außer es handelt sich beim säumigen Unternehmen um ein
Fernleitungsunternehmen – einen anderen Netzbetreiber zur vorübergehenden
Erfüllung der Aufgaben dieses Unternehmens ganz oder teilweise heranziehen
(Einweisung). Sind 1. die hindernden Umstände derart, dass eine
gänzliche Erfüllung der dem Unternehmen nach dem 2. Hauptstück auferlegten
gesetzlichen Pflichten nicht zu erwarten ist oder 2. kommt das Unternehmen dem Auftrag der
Energie-Control Kommission auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht
nach, so ist
dem Unternehmen der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des 2. Hauptstücks und des 3.
Hauptstücks ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des
Netzbetriebes zu verpflichten. (3) Der gemäß
Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus
den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein. (4) Dem gemäß
Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Energie-Control Kommission
auf dessen Antrag den Gebrauch der Anlagen des Unternehmens, das von der
Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu
gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. (5) Nach Rechtskraft
des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Energie-Control Kommission auf Antrag
des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen
Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen. (6) Auf das
Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind
die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. |
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6.
Hauptstück |
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Speicherunternehmen |
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Zugang zu
Speicheranlagen |
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§ 39. (1) Speicherunternehmen haben den
Speicherzugangsberechtigten (§ 6 Z 49) den Zugang zu ihren Anlagen
zu nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu gewähren. (2) Der
Speicherzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden: 1. Störfälle; 2. mangelnde Speicherkapazitäten; 3. wenn der Speicherzugangsberechtigte oder ein
mit dem Speicherzugangsberechtigten verbundenes Unternehmen, das einen
beherrschenden Einfluss ausübt, seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union hat, in dem ein Rechtsanspruch des
Speicherzugangsberechtigten auf Speicherzugang nicht gewährt wird oder ein
Speicherzugang aus im Tatsächlichen gelegenen Gründen nicht möglich ist; 4. wenn die technischen Spezifikationen nicht
auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden
können; 5. wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Das
Speicherunternehmen hat die Verweigerung des Speicherzuganges gegenüber dem
Speicherzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. (3) Im Falle von
mangelnden Speicherkapazitäten ist der Speicherzugang unter Einhaltung
nachstehender Grundsätze zu gewähren: 1. Ein- und Ausspeisungen im Rahmen der
Bereitstellung von Ausgleichsenergie haben Vorrang gegenüber allen anderen
Speicherzugangsberechtigten; 2. Ein- und Ausspeisungen auf Grund bestehender
und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen in zeitlicher
Reihung. (4) Die
Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch
die Verweigerung des Speicherzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht
auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden zu sein, festzustellen, ob
die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Speicherzuganges gemäß
Abs. 1 zutreffen. Die Frist, innerhalb der die Energie-Control Kommission
zu entscheiden hat, beträgt zwei Monate ab Einlangen des Antrags. (5) Das
Speicherunternehmen hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß
Abs. 2 nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage
des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen
Speicherzugangsberechtigtem und Speicherunternehmen hinzuwirken. (6) Stellt die
Energie-Control Kommission fest, dass das Recht auf Gewährung des
Speicherzuganges verletzt worden ist, hat das Speicherunternehmen dem
Antragsteller nach Zustellung der Entscheidung der Energie-Control Kommission
unverzüglich Speicherzugang zu gewähren. (7) Eine Klage wegen
Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Speicherzuganges gemäß
Abs. 2 gründen, kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung der
Energie-Control Kommission eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet
eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist
dieses bis zur Entscheidung der Energie-Control Kommission zu unterbrechen. |
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Speichernutzungsentgelte |
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§ 39a. (1) Speicherunternehmen sind
verpflichtet, mit Speicherzugangsberechtigten Speichernutzungsentgelte zu
vereinbaren, die den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der
Kostenorientierung entsprechen. Die nachgewiesenen technischen und
geologischen Risken sind ebenso wie allfällige Opportunitätskosten angemessen
zu berücksichtigen. |
§ 39a.
(1)
Speicherunternehmen sind verpflichtet, mit Speicherzugangsberechtigten
Speichernutzungsentgelte zu vereinbaren, die dem Grundsatz der
Gleichbehandlung entsprechen. Die der Bestimmung des Entgeltes für die
Speicherung zu Grunde liegenden Prinzipien sind einmal jährlich sowie nach
jeder Änderung zu veröffentlichen. Die nachgewiesenen technischen und geologischen
Risken sind ebenso wie allfällige Opportunitätskosten angemessen zu
berücksichtigen |
(2) Liegen die von
einem Speicherunternehmen verlangten Speichernutzungsentgelte mehr als 20%
über den für vergleichbare Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union verlangten durchschnittlichen Entgelten, so kann die Energie-Control
Kommission zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Speichernutzungsentgelte
durch Verordnung bestimmen, wie die Kostenkomponenten gemäß Abs. 1 den
Preisansätzen der Speicherunternehmen zugrunde zu legen sind. |
(2) Liegen die von
einem Speicherunternehmen veröffentlichten Speichernutzungsentgelte für eine
von Kunden nachgefragte Speicherdienstleistung mehr als 20% über dem
Durchschnitt veröffentlichter Entgelte für vergleichbare Leistungen in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, so hat die Energie-Control Kommission zur
Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Speichernutzungsentgelte jedenfalls
durch Verordnung zu bestimmen, welche Kosten den Preisansätzen der
Speicherunternehmen gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen sind. Dabei ist von
den Grundsätzen der Kostenverursachung und der Kostenorientierung auszugehen. |
(3) Über Antrag des
Speicherzugangsberechtigten hat die Energie-Control Kommission festzustellen,
ob die dem Speichernutzungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen dem
Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung
nicht entsprochen, so hat das Speicherunternehmen unverzüglich den diesem
Grundssatz entsprechenden Zustand herzustellen. |
(3) Über Antrag des
Speicherzugangsberechtigten hat die Energie-Control Kommission mit Bescheid
festzustellen, ob die dem Speichernutzungsvertrag zugrunde liegenden
Bedingungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Wird dem
Grundsatz der Gleichbehandlung nicht entsprochen, so hat das
Speicherunternehmen unverzüglich den diesem Grundssatz entsprechenden Zustand
herzustellen. |
Vorlage
von Verträgen |
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§ 39b. (1) Die Speicherunternehmen haben bis
spätestens 15. Oktober 2002 alle zum 30. September 2002 geltenden Verträge
über die Bereitstellung von Speicherleistung vorzulegen und zu erläutern.
Nach dem 30. September 2002 abgeschlossene Verträge sind der Energie-Control
GmbH unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen. |
§ 39b.
Die
Speicherunternehmen haben bis spätestens 15. Oktober 2002 alle zum 30.
September 2002 geltenden Verträge über die Bereitstellung von
Speicherleistung vorzulegen und zu erläutern. Nach dem 30. September 2002
abgeschlossene Verträge sind der Energie-Control GmbH unmittelbar nach
Vertragsabschluss vorzulegen. |
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Allgemeine
Bedingungen für den Speicherzugang |
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§ 39c. (1) Die Allgemeinen Bedingungen für den
Speicherzugang dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen
Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die
Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere
sind sie so zu gestalten, dass 1. die Erfüllung der dem Speicherunternehmen
obliegenden Aufgaben gewährleistet ist; 2. die Leistungen der
Speicherzugangsberechtigten mit den Leistungen des Speicherunternehmens in
einem sachlichen Zusammenhang stehen; 3. die wechselseitigen Verpflichtungen
ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind; 4. sie Festlegungen über technische
Anforderungen für die Ein- und Ausspeicherung enthalten; 5. sie Regelungen über die Zuordnung der
Speichernutzungsentgelte enthalten; 6. sie klar und übersichtlich gefasst sind; 7. sie Definitionen der nicht allgemein
verständlichen Begriffe enthalten; 8. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden
Rechtsvorschriften stehen. (2) Die Allgemeinen
Bedingungen für den Speicherzugang haben insbesondere zu enthalten: 1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner,
insbesondere zur Einhaltung der für den Speicherzugang maßgeblichen Sonstigen
Marktregeln; 2. die technischen Mindestanforderungen für den
Speicherzugang; 3. Regelungen zur Messung der an das
Speicherunternehmen übergebenen bzw. von diesem gelieferten Erdgasmenge; 4. Regelungen betreffend den Ort der Übernahme
bzw. Übergabe von Erdgas; 5. jene Qualitätsanforderungen, die für die Ein-
und Ausspeicherung von Erdgas gelten; 6. die verschiedenen von den Speicherunternehmen
im Rahmen des Speicherzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen; 7. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge
auf Speicherzugang; 8. die von den Speicherzugangsberechtigten zu
liefernden Daten; 9. die Modalitäten für den Speicherabruf; 10. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab
Einlangen, innerhalb der das Speicherunternehmen das Begehren auf
Speicherzugang zu beantworten hat; 11. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung; 12. die Art und Form der Rechnungslegung und
Bezahlung; 13. die Vorgangsweise bei der Meldung von
technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung; 14. die Verpflichtung von
Speicherzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
(Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern)
in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu
erwarten ist, dass der Speicherzugangsberechtigte seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. |
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Pflichten
von Speicherunternehmen |
|
§ 39d. Speicherunternehmen sind verpflichtet, 1. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz
bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der
gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme
in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen
sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich
zu behandeln und zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen
Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in
diskriminierender Weise offen gelegt werden; 2. die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden
Allgemeinen Bedingungen einmal jährlich bzw. nach jeder Änderung zu veröffentlichen; 3. regelmäßig Informationen über die verfügbare
Ein- und Ausspeicherleistung sowie das verfügbare Volumen im Internet zu
veröffentlichen; 4. sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom
nachgelagerten Netzbetreiber an den Regelzonenführer geliefert werden, diesem
über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich Daten über die jeweils
aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an Übergabepunkten zu Speicheranlagen
in der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln; 5. an der langfristigen Planung des
Regelzonenführers mitzuwirken |
5. Teil |
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Netzbenutzer |
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1.
Hauptstück |
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Erdgashändler |
Erdgashändler
und Versorger |
Erdgashändler |
Erdgashändler
und Versorger |
§ 40. (1) Die Tätigkeit eines Erdgashändlers
(§ 6 Z 10), der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder
verkauft, ist der Energie-Control GmbH vor Aufnahme anzuzeigen. |
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(2) Erdgashändler,
die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit
zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen. |
(2) Erdgashändler
und Versorger, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die
Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls
die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen
vorzusehen. |
(3) Änderungen von
Lieferbedingungen sind den Netzbenutzern in geeigneter Weise bekannt zu
geben. Die geänderten oder neuen Lieferbedingungen sind den Kunden auf deren
Verlangen auszufolgen. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung
des Netzbenutzers gelten die neuen Allgemeinen Netzbedingungen als
vereinbart. Der Netzbenutzer ist mit einem persönlich an ihn gerichteten
Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Zur Abgabe einer
ausdrücklichen Erklärung muss ihm eine Frist von zumindest einem Monat
eingeräumt werden. Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens
besonders hinzuweisen. Die Änderungen gelten ab dem Monatsersten, der dem Tag
des Endes der Frist folgt, als vereinbart. |
(3) Erdgashändler
und Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferbedingungen) für
die Belieferung mit Erdgas zu erstellen, in welchen die angebotenen
Leistungen beschrieben werden. Die Lieferbedingungen für Kunden, deren
Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird, sowie jede Änderung
der Lieferbedingungen sind der Energie-Control Kommission vor Aufnahme des
Dienstes in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form
kundzumachen. (4) Änderungen der
Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach
Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des
Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig. Solche
Änderungen sind dem Kunden schriftlich spätestens drei Monate vor dem
In-Kraft-Treten mitzuteilen. Wird das Vertragsverhältnis aus diesem Anlass
beendet, hat das Unternehmen den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
zum Zwecke der Versorgung mit Erdgas rechtzeitig ein Vertrag mit einem
Lieferanten nach Wahl abzuschließen ist. (5) Die
Lieferbedingungen gemäß Abs. 3 haben zumindest zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Erdgashändlers bzw.
Versorgers, 2. erbrachte Leistungen und angebotene
Qualitätsstufen sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der
Belieferung, 3. Art und Weise, wie aktuelle Informationen über
die jeweils geltenden vertraglich vereinbarten Entgelte für den Kunden zur
Verfügung gestellt werden, 4. Angaben über die Vertragsdauer, Bedingungen
für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des
Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts, 5. etwaige Entschädigungs- und
Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten
Leistungsqualität und 6. einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden
Beschwerdemöglichkeiten. (6) Die
Energie-Control Kommission kann die Anwendung der gemäß Abs. 1 und 2
angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen,
als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten
verstoßen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (7) Durch die
Regelungen der Abs. 3 bis 6 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB
unberührt. (8) Erdgashändler
und Versorger haben der Energie-Control Kommission die Lieferbedingungen
sowie jede Änderung derselben in einer von dieser vorgegebenen elektronischen
Form zu übermitteln. (9) Erdgashändler
und Versorger haben an der langfristigen Planung des Regelzonenführers
mitzuwirken. |
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Mindestanforderungen
an Rechnungen und Informations- und Werbematerial |
|
§ 40a. (1) An Endverbraucher gerichtetes
Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich
zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für Erdgas
(Energiepreis) gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der
Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet
werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge
für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis in transparenter Weise
getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in
Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen. (2) Auf Rechnungen
über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Erdgashändlern
und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Abs. 6
insbesondere folgende Informationen anzugeben: 1. Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den
Netzebenen gemäß § 23b Abs. 1; 2. das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die
Inanspruchnahme des Netzes in Kilowattstunden pro Stunde (kWh/h); 3. die Zählpunktsbezeichnungen; die
Zählpunktbezeichnung ist auch auf allfälligen Teilbetragsvorschreibungen
auszuweisen; 4. die Zählerstände, die für die Abrechnung
herangezogen wurden; 5. Informationen über die Art der
Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch
den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine
rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde; und 6. der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum
je Tarifzeit. |
2.
Hauptstück |
|
Netzzugangsberechtigte |
|
Rechte der
Netzzugangsberechtigten |
|
§ 41. Kunden sind berechtigt, mit Produzenten,
Erdgashändlern und Erdgasunternehmen unter Beachtung der für Altverträge geltenden
Kündigungsfristen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung des
Bedarfes inländischer Endverbraucher zu schließen und hinsichtlich dieser
Erdgasmengen ab dem 1. Oktober 2002 Netzzugang zu begehren. Hinsichtlich
grenzüberschreitender Transporte richtet sich die Netzzugangsberechtigung
nach den Bestimmungen des Zielstaates (§ 31e). |
|
Beantragung
des Netzzuganges durch Erdgasunternehmen |
|
§ 41a. Erdgasunternehmen können den Netzzugang
im Namen ihrer Kunden begehren. Erzeuger von biogenen Gasen (Bio- und
Holzgas) können im Name ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern hiedurch
die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird. |
|
Geltendmachung
des Rechts auf Netzzugang |
|
§ 41b. Das Recht auf Netzzugang (§ 17) ist
gegenüber demjenigen Netzbetreiber geltend zu machen, an dessen Netz die im
Inland gelegene Kundenanlage angeschlossen ist. Wurde der Netzzugang zu
Unrecht verweigert, haftet der Netzbetreiber gegenüber dem
Netzzugangsberechtigten für den durch die rechtswidrige Netzzugangsverweigerung
entstandenen Schaden gemäß § 19 Abs. 6. Ist die Kundenanlage in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen, sind die
§§ 31d bis 31i anzuwenden. |
|
3.
Hauptstück |
|
Bilanzgruppen |
|
Bildung von
Bilanzgruppen |
|
§ 42. (1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich
einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen
Verpflichtungen Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres
Verbrauches dienende Angaben an Regelzonenführer, Netzbetreiber,
Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den
sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen
bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines
wettbewerbsorientierten Gasmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes
erforderlich ist. (2) Die Bildung und
Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den
Bilanzgruppenverantwortlichen. Bilanzgruppen können über Bundesländergrenzen
hinaus, innerhalb der Regelzonen gebildet werden. (3) Die Tätigkeit
eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische
Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes mit Hauptwohnsitz
oder Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder
EWR-Vertragsstaat ausüben. (4) Kommt ein
Versorger seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach, so
gilt § 9 E-RBG mit der Maßgabe, dass der verpflichtete Versorger mit
Verfahrensanordnung aufzufordern ist, innerhalb angemessener, von der Behörde
zu bestimmender Frist dieser Verpflichtung zu entsprechen. Kommt der
Versorger auch dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach,
ist der gesetzmäßige Zustand dadurch herzustellen, dass der Versorger mit
Bescheid einer Bilanzgruppe zugewiesen wird (§ 42f). |
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Aufgaben und
Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen |
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§ 42a. (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist
zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln
verpflichtet. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben: 1. die Erstellung von Fahrplänen und
Übermittlung derer an den Bilanzgruppenkoordinator und Regelzonenführer; 2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend
Reservehaltung sowie die Versorgung von Kunden jener Versorger, die der
Bilanzgruppe gemäß § 42f durch die Energie-Control GmbH zugewiesen
wurden; 3. die Meldung bestimmter Aufbringungs- und
Verbrauchsdaten für technische Zwecke; 4. die Meldung von Aufbringungs- und
Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln
für technische Zwecke; 5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an
den Bilanzgruppenkoordinator; 6. die Entrichtung der Entgelte für
Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung
der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder. |
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(2) Die
Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, 1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator,
den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch
abzuschließen; 2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu
führen; 3. entsprechend den Marktregeln Daten an den
Bilanzgruppenkoordinator, den Regelzonenführer, die Netzbetreiber und die
Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben; 4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen
und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden; die Meldung kann auch im
Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom
Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen; 5. Ausgleichsenergie für die
Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu
beschaffen; 6. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen
der Netzbetreiber einzuhalten; 7. der Energie-Control GmbH Allgemeine
Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser
abzuändern oder neu zu erstellen, sofern dies zur Erreichung eines
wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist. |
(2) Die
Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, 1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator,
den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch
abzuschließen; 2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu
führen; 3. entsprechend den Marktregeln Daten an den
Bilanzgruppenkoordinator, den Regelzonenführer, die Netzbetreiber und die
Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben; 4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen
und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden; die Meldung kann auch im
Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom
Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen; 5. Ausgleichsenergie für die
Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu
beschaffen; 6. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen
der Netzbetreiber einzuhalten; 7. der Energie-Control GmbH Allgemeine
Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser
abzuändern oder neu zu erstellen, sofern dies zur Erreichung eines
wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist; 8. die an den Ein- und Ausspeisepunkten der
Regelzone zu Gunsten seiner unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieder
zugeordneten Kapazitäten zu verwalten und Netzzugangsanträge oder Anträge auf
Nutzung zusätzlicher Kapazitäten seiner Bilanzgruppenmitglieder an den Regelzonenführer
weiterzuleiten. |
(3) Wechselt ein
Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Versorger, sind die Daten des
Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Versorger
weiterzugeben. |
|
Allgemeine
Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen |
|
§ 42b. (1) Die Allgemeinen Bedingungen für
Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung
der Energie-Control GmbH. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet
zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes
notwendig ist. Bilanzgruppenverantwortliche sind verpflichtet, die zur Genehmigung
eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control
GmbH zu ändern oder neu zu erstellen. (2) Die Allgemeinen
Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen
Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind
sie so zu gestalten, dass 1. die Erfüllung der dem
Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist; 2. die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder
mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen
Zusammenhang stehen; 3. die wechselseitigen Verpflichtungen
ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind; 4. die Verpflichtung der Vertragspartner zur
Einhaltung der Marktregeln; 5. sie klar und übersichtlich gefasst sind; 6. sie Definitionen der nicht allgemein
verständlichen Begriffe enthalten. (3) Die
Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten 1. die näheren Bestimmungen über die Bildung von
Bilanzgruppen; 2. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder,
für die der Verbrauch von Erdgas durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln
ist; 3. die Aufgaben und Pflichten der
Bilanzgruppenverantwortlichen; 4. die Grundsätze der Fahrplanerstellung; 5. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer
Bilanzgruppe den Verteilerunternehmen und dem Fernleitungsunternehmen bekannt
zu geben sind. |
|
Zulassung
von Bilanzgruppenverantwortlichen |
|
§ 42c. (1) Die Tätigkeit eines
Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Energie-Control
GmbH. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen
anzuschließen: 1. Vereinbarungen mit dem
Bilanzgruppenkoordinator sowie dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in
diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in
administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind; 2. Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch
(Firmenbuchauszug) oder eines gleichwertigen Registers und über den Sitz
(Hauptwohnsitz); 3. Nachweise, dass der Antragsteller und seine
nach außen vertretungsbefugten Organe a) eigenberechtigt sind und das 24. Lebensjahr
vollendet haben; b) die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder
EWR-Vertragsstaates sind; c) nicht gemäß Abs. 4 bis 7 von der
Ausübung der Genehmigung ausgeschlossen sind; 4. Nachweise, dass der
Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär
oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter
fachlich geeignet ist; 5. Nachweis, dass der
Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als
Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens
50 000 € etwa in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden
Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfanges
der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung
gemäß der nach Z 1 vorzulegenden Vereinbarung; 6. ein aktueller Auszug aus dem Strafregister
oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
des Herkunftslandes des Zulassungswerbers (der natürlichen Personen, denen
ein maßgeblicher Einfluss auf den Zulassungswerber zukommt), aus der
hervorgeht, dass kein Ausschließungsgrund im Sinne der Abs. 3 und 4
vorliegt. (2) Die fachliche
Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische
Kenntnisse in der Abwicklung von Erdgasgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit
auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft, insbesondere im Erdgashandel, in der
Gewinnung von Erdgas oder im Betrieb eines Netzes oder eines Speichers,
vorliegen. (3) Die Genehmigung
ist erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen
hat die Energie-Control GmbH binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls
ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher
vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer
Anwendung des § 42d. (4) Von der Ausübung
der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ist ausgeschlossen, wer von
einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu
einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die
Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem
Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten
Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. (5) Wer wegen der
Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen
Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach
§ 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden
ist, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen
ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine
Geldstrafe von mehr als 7 300 € oder neben einer Geldstrafe eine
Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf
Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten
Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. (6) Rechtsträger,
über deren Vermögen bereits einmal der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren
eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der
Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der
Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den
angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht
wurden. (7) Eine natürliche
Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihr
Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein
maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers
als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der
Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war. |
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Widerruf und
Erlöschen der Genehmigung |
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§ 42d. (1) Die Energie-Control GmbH kann die
dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er 1. seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs
Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder 2. seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht
ausübt. (2) Die Energie-Control GmbH hat die dem
Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn 1. eine im § 42c Abs. 1 festgelegte
Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder 2. er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner
Aufgaben und Pflichten (§ 42a) rechtskräftig bestraft worden und der
Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist. (3) Bescheide gemäß
Abs. 2 sind jedenfalls unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57
Abs. 1 AVG. (4) Die Genehmigung
erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein
Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren
eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur
Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens rechtskräftig
abgewiesen wird. (5) Wird die
Genehmigung einer Bilanzgruppe widerrufen oder erlischt sie oder will der
Bilanzgruppenverantwortliche die Bilanzgruppe auflösen, so sind die der
Bilanzgruppe angehörigen Versorger durch Bescheid der Energie-Control GmbH
einer anderen Bilanzgruppe zuzuweisen (§ 42f). Die Auflösung der
Bilanzgruppe ist erst nach Rechtskraft der Zuweisung zulässig. |
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Wechsel des
Versorgers oder der Bilanzgruppe |
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§ 42e. Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt,
das für den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe maßgebliche Verfahren
einschließlich der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Fristen und Termine
durch Verordnung näher zu regeln. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist
insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber
(Bilanzgruppenverantwortlichen) zu treffenden technischen Vorkehrungen, die
Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem,
die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzbarkeit des
Kundenwillens Bedacht zu nehmen. |
§ 42e. Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt,
das für den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe maßgebliche Verfahren
einschließlich der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Fristen und Termine
durch Verordnung näher zu regeln. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist
insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber
(Bilanzgruppenverantwortlichen) zu treffenden technischen Vorkehrungen, die
Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem
Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die
Durchsetzbarkeit des Kundenwillens Bedacht zu nehmen. Jedenfalls können
Verteilernetzbetreiber auch verpflichtet werden innerhalb einer bestimmten
Frist auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem
Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur
Verfügung zu stellen. |
Zuweisung
von Versorgern zu Bilanzgruppen |
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§ 42f. (1) Die Zuweisung von Netzbenutzern, 1. die keiner Bilanzgruppe angehören oder 2. die keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer
Bilanzgruppe hat durch Bescheid der Energie-Control GmbH zu erfolgen.
Vertragliche Vereinbarungen, die das Verhältnis zwischen den zugewiesenen
Versorgern und deren Kunden gestalten, werden durch den Akt der Zuweisung
nicht berührt. Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen
gelten als integrierender Bestandteil der durch den Akt der Zuweisung konstitutiv
begründeten Rechtsbeziehung der unmittelbaren Mitgliedschaft zur
Bilanzgruppe. Die im Zeitpunkt der Zuweisung in Vertragsbeziehungen zu den
Versorgern stehenden Kunden haben keine Parteistellung im Verfahren. (2) Die Versorgung
der Kunden der einer Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 zugewiesenen Versorger durch
den Bilanzgruppenverantwortlichen hat zu marktüblichen Preisen erfolgen. |
|
Erdgasbörsen |
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§ 42g. (1) Ein Börseunternehmen oder eine Abwicklungsstelle
für Börsegeschäfte am Erdgasmarkt hat die hiefür notwendigen Kriterien einer
Bilanzgruppe zu erfüllen, sobald es in die Vertragsverhältnisse der
Marktteilnehmer als Vertragspartner eintritt und die Erfüllung der
Börsegeschäfte bzw. deren physikalische Abwicklung durch die Übermittlung von
Fahrplänen an die Verrechnungsstellen, die Regelzonenführer und die
betreffenden Bilanzgruppenkoordinatoren dokumentiert wird. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich Fahrplanabwicklung, Engpassmanagement,
Datenaustausch und Risikotragung bezüglich des Anfalles von
Ausgleichsenergie. (2) Diese Kriterien
werden grundsätzlich in den Allgemeinen Bedingungen des
Bilanzgruppenkoordinators geregelt. Darüber hinaus hat das Börseunternehmen
bzw. die Abwicklungsstelle mit der Verrechnungsstelle, dem Regelzonenführer
und dem Bilanzgruppenverantwortlichen erforderlichenfalls Vereinbarungen
abzuschließen, welche die Möglichkeiten einer Vermeidung bzw. einer Minimierung
des Risikos eines Anfalles von Ausgleichsenergie beim Börseunternehmen bzw.
bei der Abwicklungsstelle zum Inhalt haben. Diese Vereinbarungen haben auch
Regelungen für einen ausnahmsweisen Anfall von Ausgleichsenergie und dessen
Folgen zu beinhalten. (3) Die Überwachung
der Einhaltung der für Bilanzgruppenverantwortliche geltenden Vorschriften
durch das Börseunternehmen bzw. die Abwicklungsstelle obliegt der
Energie-Control GmbH. Die Zuständigkeit der Börseaufsicht durch den
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bleibt hiervon unberührt. |
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3a.
Hauptstück |
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Produzenten |
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Datenübermittlung
an den Regelzonenführer |
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§ 42h. Sofern nicht ohnehin diesbezügliche
Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Regelzonenführer übermittelt
werden, sind diesem über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich die für
die Netzstabilität in der Regelzone wesentlichen Daten über die jeweils
aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und
Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln. |
6. Teil |
|
Erdgasleitungsanlagen |
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1. Abschnitt |
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Beschaffenheit
von Erdgasleitungsanlagen |
|
Technische
Mindestanforderungen an Leitungsanlagen |
Technische
Mindestanforderungen an Leitungsanlagen |
§ 43. Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern (§ 6
Z 33) auferlegten Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen die dem Stand der
Technik entsprechenden Mindestanforderungen umschrieben werden, die bei der
Errichtung, der Herstellung und dem Betrieb von Anlagen einzuhalten sind.
Diese Verordnungen können weiters nähere Bestimmungen insbesondere über die
Erstellung von Sicherheitsberichten und Sicherheitsanalysen, die Anforderungen
an Pläne zur Störfallvermeidung, -begrenzung und -beseitigung zum Inhalt
haben. Insoweit diese Verordnungen Angelegenheiten des Umweltschutzes
betreffen, ist zur Erlassung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. In
dieser Verordnung können auch österreichische und internationale Normen und
Regelwerke der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich
erklärt werden. Insbesondere können in solchen Verordnungen auch Bestimmungen
aufgenommen werden, die eine Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen
durch die Republik Österreich darstellen.“ |
§
43. Zur
Sicherstellung der den Netzbetreibern (§ 6 Z 33) auferlegten
Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von
Erdgasleitungsanlagen sind die Regeln der Technik (§ 6 Z 41) einzuhalten. |
2. Abschnitt |
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Errichtung
und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen |
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Genehmigungspflicht |
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§ 44. (1) Unbeschadet der nach anderen
Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten bedarf die
Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von
Erdgasleitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde. (2) Von der
Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis
einschließlich 0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage 1. Lage- und Ausführungspläne, technische
Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht,
dass die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln der Technik
errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik
beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird oder 2. die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach
ÖNORM EN ISO 9000 ,,Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsnormen;
Leitfaden zur Auswahl und Anwendung“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO
9001 ,,Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der
Qualitätssicherung in Design/Entwicklung, Produktion, Montage und
Kundendienst“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9002
,,Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung in
Produktion und Montage“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9003 ,,Qualitätssicherungssysteme;
Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung bei der Endprüfung“ vom
1. September 1994 und ÖNORM EN ISO 9004 ,,Qualitätsmanagement und
Elemente eines Qualitätssicherungssystems-Leitfaden“ vom 1. September
1994, alle erhältlich beim Österreichischen Institut für Normenwesen, 1020
Wien, Heinestraße 38, sowie |
|
3. ein Sicherheitskonzept gemäß den §§ 24
Abs. 1 Z 3, 31a Abs. 2 Z 2 und § 67 Abs. 2
Z 12 sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 37 |
3. ein Sicherheitskonzept gemäß den §§ 24
Abs. 1 Z 3, 31a Abs. 2 Z 7 und § 67 Abs. 2
Z 12 sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 37 |
zur
jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen und keine
Zwangsrechte gemäß § 57 in Anspruch genommen werden.
Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei Monate
vor der geplanten Errichtung der Behörde unter Anschluss der im § 67
Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die
Behörde hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers binnen drei
Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3
vorliegen. § 48 Abs. 1 Z 4 gilt sinngemäß. Sind der Anzeige
die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 nicht
beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13
AVG der Behörde vorgelegt, ist die Anzeige innerhalb einer Frist von drei
Monaten zurückzuweisen. (3) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, jene im Abs. 2
bestimmten Voraussetzungen, unter denen Erdgasleitungsanlagen von der
Genehmigungspflicht ausgenommen sind, durch Verordnung abzuändern oder zu
ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik keine
nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 45 geschützten rechtlichen
Interessen zu erwarten ist. |
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§ 45. (1)
Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu
betreiben, daß 1. das Leben oder die
Gesundheit a) des Inhabers der Erdgasleitungsanlage, b) der nicht den Bestimmungen des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen
Familienangehörigen und c) der Nachbarn nicht gefährdet wird; 2. dingliche Rechte
von Nachbarn nicht gefährdet werden; 3. Nachbarn durch
Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden; 4. die sicherheitstechnischen Vorschriften
eingehalten werden, sowie 5. die einschlägigen Regeln der Technik
eingehalten werden. (2) Unter einer
Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die
Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu
verstehen. |
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§ 46. (1) Die Behörde kann über Antrag des
Antragstellers oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn
ein Antrag auf vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke (§ 56)
oder auf Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage (§ 47) vorliegt und zu
befürchten ist, daß durch diese Erdgasleitungsanlage öffentliche Interessen
nach § 47 Abs. 5 wesentlich beeinträchtigt werden. Die Behörde hat
über diesen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. (2) Im Rahmen eines
Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, welche die durch die geplante Erdgasleitungsanlage berührten
öffentlichen Interessen (§ 47 Abs. 5) vertreten, zu hören. (3) Nach Abschluß
des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter
welchen Bedingungen die geplante Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen
nicht widerspricht. |
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Genehmigung
von Erdgasleitungsanlagen |
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§ 47. (1) Erdgasleitungsanlagen dürfen
unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung der
Behörde errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden. (2) Die Genehmigung
ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von bestimmten und geeigneten
Auflagen, zu erteilen, 1. wenn nach dem Stand der Technik (§ 6
Z 50) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten
ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls
vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des
Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 45 Abs. 1
Z 1 oder Z 2 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder
nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 3 auf ein
zumutbares Maß beschränkt werden; 2. wenn die Errichtung, die Erweiterung, die
Änderung und der Betrieb der Anlage unter Einhaltung der geltenden sicherheitstechnischen
Rechtsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik erfolgt und 3. wenn der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung und das Bestehen eines Sicherheitskonzeptes in
ausreichendem Ausmaß nachgewiesen wird. (3) Die Genehmigung
einer Erdgasleitungsanlage ist zu versagen, wenn die Errichtung, Erweiterung
oder Änderung der Anlage mit den Zielen des § 3 unvereinbar ist oder
einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen und diese
Versagungsgründe nicht durch die Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden
können. Die Energie-Control Kommission hat über Antrag eines Netzbetreibers
das Vorliegen zumindest eines dieser Versagungsgründe innerhalb von zwei
Monaten ab Einlangen des Antrags bescheidmäßig festzustellen. Der antragstellende
Netzbetreiber hat das Vorliegen dieser Versagungsgründe nachzuweisen. Bis zur
Entscheidung der Energie-Control Kommission hat die Behörde das Genehmigungsverfahren
gemäß § 38 AVG auszusetzen. (4) Eine Versagung
gemäß Abs. 3 ist unzulässig, wenn die Erdgasleitungsanlage
ausschließlich zur Versorgung eines einzigen Endverbrauchers errichtet und
betrieben wird. (5) Durch Auflagen
ist eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen
Energieversorgungseinrichtungen, der Landeskultur, des Forstwesens, des
Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und
Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes,
der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung
herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen
Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. (6) Die Behörde kann
bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme
einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Genehmigung zur Errichtung
erteilen und sich die Erteilung der Betriebsgenehmigung vorbehalten. (7) Ergibt sich nach
der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß § 45
Abs. 1 Z 1 bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in
der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung
vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die
Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und
der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes
erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt
auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß § 44 Abs. 2
ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde hat solche Auflagen nicht
vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der
Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den
Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer
und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen. |
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§ 48. (1) Im Verfahren
zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben Parteistellung: 4. Netzbetreiber, die
einen Antrag auf Versagung der Genehmigung gemäß § 47 Abs. 3
gestellt haben. (3) Als Nachbarn
sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die
auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat
österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch
tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen. |
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§ 49. Unbeschadet der Bestimmung des § 44
Abs. 2 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch
Verordnung weitere Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausnehmen,
wenn auf Grund ihrer Beschaffenheit zu erwarten ist, daß die gemäß § 45
wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. In dieser Verordnung
können auch technische Regelwerke für die Beschaffenheit der von der
Genehmigungspflicht ausgenommenen Erdgasleitungsanlagen für verbindlich
erklärt werden. |
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§ 50. (1) Der
Anlageninhaber hat die Fertigstellung der Erdgasleitungsanlage oder ihrer
wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Hat sich die Behörde anläßlich der
Errichtungsgenehmigung eine Betriebsgenehmigung nicht vorbehalten, ist der
Anlageninhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem
regelmäßigen Betrieb zu beginnen. |
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Eigenüberwachung |
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§ 51. (1) Der Inhaber
einer Erdgasleitungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder
prüfen zu lassen, ob sie den für die Anlage geltenden Vorschriften, dem
Genehmigungsbescheid oder anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen
Bescheiden entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen
nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheid oder andere für die Anlage
geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für
die wiederkehrenden Prüfungen zehn Jahre. (2) Zur Durchführung
der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Inhaber der Erdgasleitungsanlagen
Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen
des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte
Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer
Befugnisse, heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Inhaber
der Erdgasleitungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von
sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen
werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach
ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige
Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch
die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. (3) Über jede
wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die
insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu
enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende
Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen
Bescheid nichts anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten
wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren und über Verlangen der
Behörde vorzulegen. (4) Sind in einer
Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten,
so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung
dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung
der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln. |
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Wechsel in
der Person des Inhabers
einer Erdgasleitungsanlage |
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§ 52. Durch einen Wechsel in der Person des
Inhabers einer Erdgasleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur
Errichtung der Erdgasleitungsanlage und der Betriebsgenehmigung nicht
berührt. |
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Erlöschen der Genehmigung |
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§ 53. (1) Eine gemäß
§ 47 erteilte Genehmigung erlischt, wenn b) die Fertigstellungsanzeige (§ 50
Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der
Errichtungsgenehmigung erfolgt. (2) Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn a) der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines
Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen, in denen die Inbetriebnahme
der Erdgasleitungsanlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung gemäß
§ 47 Abs. 6 vorbehalten worden ist, ab Rechtskraft derselben,
aufgenommen wird, oder b) der Genehmigungsinhaber anzeigt, daß die
Erdgasleitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen
wird, oder c) der Betrieb der Erdgasleitungsanlage nach
Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen
wurde. (3) Die Fristen nach
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde auf insgesamt
höchstens sieben Jahre verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten
dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird. (5) Im Falle einer
gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes sind die notwendigen
Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen der im § 45 angeführten
Schutzgüter zu vermeiden. |
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§
54. (1) Wird eine
genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne
Genehmigung errichtet, erweitert oder wesentlich geändert oder eine Anlage,
für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung
betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des
gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der
Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht
genehmigten Anlage oder Anlagenteile anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene
Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen. (2) Die Beseitigung
von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn
zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde
und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde. |
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Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen |
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§ 55. (1) Um die, durch eine, diesem
Bundesgesetz unterliegende Erdgasleitungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren
oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungspflichtige
Erdgasleitungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn
abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder
Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der
Erdgasleitungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige, die Anlage
betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die
Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und
Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,
des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine
Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die
tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne
vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und
Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher
Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben
gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19
des Zustellgesetzes, BGBI. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die
Behörde zurückgestellt worden ist und seit dem Anschlag an der Amtstafel
durch die Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Diese Bescheide sind sofort
vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer
Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, soferne keine kürzere Frist im
Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers
der von der Maßnahme betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird
die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. (2) Liegen die
Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht
mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene Vorschriften, deren
Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend waren, von dem
Unternehmen eingehalten werden, das die Erdgasleitungsanlage betreiben will,
so hat die Behörde auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß
Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen. |
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Vorarbeiten
zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage |
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§ 56. (1) Zur Vornahme
von Vorarbeiten für die Errichtung, die Erweiterung oder Änderung einer
Erdgasleitungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende
Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen. (3) Ein
Rechtsanspruch auf eine Entscheidung besteht nur dann, wenn der Beginn der
Vorarbeiten innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Antragstellung, in Aussicht
genommen ist. (4) In der
Genehmigung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke
zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes der
Erdgasleitungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen
technischen Arbeiten vorzunehmen. Den Grundeigentümern und dinglich
Berechtigten kommt keine Parteistellung zu. (5) Bei der
Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung
bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, daß der
bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht
behindert wird. (6) Die Genehmigung
ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang
sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie
ist auf höchstens drei Jahre, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, mit dem
die Vorarbeiten genehmigt wurden, zu verlängern, soweit die Vorbereitung des
Bauentwurfes dies erfordert. (8) Der zur Vornahme
der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7
die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften
sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom
beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen. (9) Der zur Vornahme
der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke,
die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen
Hypothekargläubiger – und allfällige Bergbauberechtigte für alle mit den
Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der
Genehmigung bestehenden Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber
keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die
Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 71
sinngemäß. |
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3. Abschnitt |
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Enteignung |
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Enteignungsvoraussetzung |
|
§ 57. (1) Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung
von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der
Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse
gelegen ist. Ein öffentliches Interesse liegt
jedenfalls nicht vor, wenn bereits eine Erdgasleitungsanlage in dem betreffenden
Gebiet rechtmäßig besteht oder in Planung ist und die bestehenden oder
geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind. Der Bewilligungswerber ist verpflichtet, für die
Trassenführung der Erdgasleitungsanlage nach Möglichkeit öffentliches Gut
vorzusehen, es sei denn, der Bewilligungswerber hat bereits vor Antragstellung
mit allen betroffenen privaten Grundstückseigentümern Vereinbarungen über
die Trassenführung geschlossen und dies der Behörde nachgewiesen. Erst wenn
öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht, können
private Grundstücke für die Erdgasleitungsanlage enteignet werden. 1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an
unbeweglichen Sachen; 2. die Abtretung von
Eigentum an Grundstücken; 3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung
anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren
Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. (3) Von der im
Abs. 2 Z 2 angeführten Maßnahme darf nur in jenen Fällen Gebrauch
gemacht werden, wenn die übrigen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht
ausreichen. |
§ 57.
(1) Eine Enteignung
durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist
zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung
erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein öffentliches
Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn die Erdgasleitungsanlage in der
langfristigen Planung (§ 12e) vorgesehen ist. Bei Erdgasleitungsanlagen, die
nicht Gegenstand der langfristigen Planung sind, liegt ein öffentliches
Interesse jedenfalls dann vor, wenn die Errichtung dieser Anlage zur
Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der in den
§§ 3 und 12e umschriebenen Zielen, erforderlich ist. Für
Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6
MPa können private Grundstücke nur enteignet werden, wenn öffentliches Gut in
dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht oder die Benützung
öffentlichen Gutes dem Erdgasunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht
zugemutet werden kann. |
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|
§ 58. (1) Über die Zulässigkeit, den Inhalt,
den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des
„§ 71“ über die Höhe der Enteigungsentschädigung entscheidet die
Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß § 60 zuständig ist. (2) Für
Erdgasleitungsanlagen, die gemäß § 44 Abs. 2 von der
Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von
Abs. 1 der Landeshauptmann. |
|
7. Teil |
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Statistik |
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Anordnung
und Durchführung statistischer Erhebungen |
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§ 59. (1) Die
Energie-Control GmbH wird ermächtigt,
statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über gasförmige
Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch
Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können,
anzuordnen und durchzuführen. 1. Die Erhebungsmasse; 2. statistische Einheiten; 3. die Art der statistischen Erhebung; 4. Erhebungsmerkmale; 5. Merkmalsausprägung; 6. Häufigkeit und Zeitabstände der
Datenerhebung; 7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur
Auskunft verpflichtet ist; 8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der
statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des
§ 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,
zu beachten sind. (3) Die Weitergabe
von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” für Zwecke der
Bundesstatistik ist zulässig. (4) Die Durchführung
der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen
beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen. |
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8. Teil |
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Behörden und
Verfahren |
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1. Abschnitt |
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Behörden |
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Zuständigkeit
der Behörden in Gasangelegenheiten |
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§ 60. (1) Die Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
wird, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht Anderes bestimmt wird, durch
das E-RBG festgelegt. (2) Unbeschadet der
Regelungen in Abs. 1 und 3 sind als Behörde im Sinne dieses
Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig: 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
für a) die Erteilung von Genehmigungen für die
Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne
des § 6 Z 15; b) die Erteilung von Genehmigungen für die
Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die Bundesländergrenzen überschreitenden
Erdgasleitungsanlagen; 2. der Landeshauptmann a) für die Erteilung von Genehmigungen für die
Errichtung, die Änderung, die Erweiterung aller sonstigen Erdgasleitungsanlagen; b) zur Feststellung über das Bestehen einer
Anschlusspflicht gemäß § 25 Abs. 3. (3)
Verwaltungsstrafen gemäß dem 9. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu verhängen. (4) In
Verwaltungssachen, die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder
die Erweiterung von Erdgasleitungsanlagen gemäß Abs. 2 Z 1 zum
Gegenstand haben oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer
Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner
zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von
Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die
Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. |
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§ 61.
Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Bestimmungen als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des
Erdgasbeirats teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die
ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder
während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten. |
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2. Abschnitt |
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Verfahren |
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1.
Unterabschnitt |
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Allgemeines |
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Bestellung
eines Zustellungsbevollmächtigten |
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§ 62. Erdgasunternehmen mit dem Sitz im
Ausland, die ihre Tätigkeit im Inland entfalten, sind verpflichtet, gegenüber
der Behörde einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9
Zustellgesetz) zu bestellen. |
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§ 63. (1) Die für die Durchführung von
Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den
gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was
für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist
und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen
Einsicht zu nehmen. (3) Ein Anspruch auf
Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht. |
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Automationsunterstützter
Datenverkehr |
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§ 64. (1) Personenbezogene Daten, die für die
Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die
die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der
Behörde gemäß § 8 oder § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen
automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. (2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Energie-Control GmbH sowie die
Energie-Control Kommission sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von
Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu
übermitteln an 1. die Beteiligten an diesem Verfahren; 2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen
werden; 3. die Mitglieder des Erdgasbeirates; 4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55
AVG); 5. die für die Durchführung des gasrechtlichen
Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen
dieses Verfahrens benötigt werden. (3) Die Behörden
sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu |
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Kundmachung
von Verordnungen |
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§ 65. Verordnungen der Energie-Control GmbH
und der Energie-Control Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes sind –
unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 Abs.1 und 23b Abs. 3 – im
,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein
späterer Zeitpunkt für ihr In-Kraft-Treten bestimmt ist, mit Beginn des Tages
ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im ,,Amtsblatt zur Wiener
Zeitung” nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der
Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter
Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem
oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen,
insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen. |
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2.
Unterabschnitt |
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Vorprüfungsverfahren
und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen |
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§ 66. (1) Der Antrag auf Einleitung eines
Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen. (2) Im Rahmen des
Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende
Unterlagen vorzulegen: 1. einen Bericht über die technische Konzeption
der geplanten Erdgasleitungsanlage; 2. einen Übersichtsplan mit der vorläufig
beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen
dienenden Anlagen. |
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Einleitung
des Genehmigungsverfahrens |
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§ 67. (1) Die Erteilung
der gasrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher
Ausfertigung anzuschließen: 1. Ein Übersichtsplan; 2. ein technischer Bericht mit Angaben über
Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten
Erdgasleitungsanlage; insbesondere über Auslegungsdruck und Betriebsdruck; 3. ein Trassenplan im Maßstab
1 : 2 000, aus welchem der Verlauf der Erdgasleitungsanlage
und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die Breite
des vorgesehenen Arbeitsstreifens und der Schutzzone ersichtlich sind; 4. ein Plan über alle zur Erdgasleitungsanlage
zählenden Anlagen gemäß § 6 Z 11; 5. ein Verzeichnis der von der
Erdgasleitungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen,
Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer; 7. ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen
Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Leitungsanlage
betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke
ersichtlich ist; 8. ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete,
in denen die Erdgasleitungsanlage, der Arbeitsstreifen und die Schutzzone
liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten; 9. eine Begründung für die Wahl der
Leitungstrasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen
Verhältnisse; 10. eine Beschreibung und Beurteilung der
voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 45
Abs. 1 Z 1, 2 und 3; 11. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen
Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder
ausgeglichen werden sollen; 12. ein Sicherheitskonzept, das insbesondere auch
die in Aussicht genommenen Sicherheitsberichte mit Gefahrenanalyse sowie eine
Notfallsplanung umfaßt; 13. eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers
gemäß § 37 Abs. 2. (4) Die Behörde hat
die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2
oder 3 erforderlichen Unterlagen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung
durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch
Sachverständige notwendig ist. |
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§ 68. (1) Die Behörde hat auf Grund eines
Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer
Erdgasleitungsanlage oder auf Genehmigung der Erweiterung oder Änderung einer
genehmigten Erdgasleitungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen.
Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die
Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn und
den Netzbetreibern durch Anschlag in der Gemeinde bekanntzumachen. Die
Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke gemäß „§ 67
Abs. 2 Z 6“ und die im § 48 Abs. 1 Z 1 und 2
genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer
Wohnungseigentümer sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem
Verwalter nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen,
diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich, etwa durch Anschlag im
Haus, bekanntzugeben. (2) Ist die Gefahr
der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40
AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der
Erdgasleitungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet,
doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren. (3) Werden von
Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erdgasleitungsanlage vorgebracht,
so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa
herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen.
Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu
verweisen. (4) Soweit die
Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer
Erdgasleitungsanlage berührt werden, sind sie zu hören. (5) Jene Gemeinde,
in deren Gebiet eine Erdgasleitungsanlage errichtet und betrieben werden
soll, ist im Verfahren zur Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung zum
Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 45 im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches zu hören. (6) Bedürfen
genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige
nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen
Behörden abgestimmt vorzugehen und nach Möglichkeit die Verfahren
gleichzeitig durchzuführen. |
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Erteilung
der Genehmigung |
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§ 69. (1) Die Erdgasleitungsanlage ist mit
schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß
§ 45 erfüllt sind. (2) Die Behörde kann
zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem, dem Zeitaufwand der hiefür
erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach
Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden
müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im
§ 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen bestehen. (3) Bei
Erweiterungen oder genehmigungspflichtigen Änderungen hat die Genehmigung
auch die bereits genehmigte Erdgasleitungsanlage soweit zu umfassen, als es
wegen der Erweiterung oder Änderung zur Wahrung der in § 45 Abs. 1
Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten
Anlage erforderlich ist. (4) Die im Zuge
eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen und mit den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang stehenden Übereinkommen
sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes
vorgenommenen Beurkundungen und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne
des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheid die Erwerbung oder die
Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem
Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag
auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für
das Gericht bindend. |
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3.
Unterabschnitt |
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Verfahren
bei der Durchführung von Enteignungen |
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Enteignungsverfahren |
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§ 70. Auf das
Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind
die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954,
mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden: 1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des
Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche
Rechte gemäß § 57 Abs. 2 in Anspruch zu nehmenden unverbauten
Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber
zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige
Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines
Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf
Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. 2. Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den
Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet
die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen
gesetzlichen Interessensvertretung. 5. Ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid ist
erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten
Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid
festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 3) gerichtlich
hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist. 6. Auf Antrag des Enteigneten kann an Stelle
einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und
gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber
unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann.
Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß
Z 3. 7. Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens,
das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist
durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Das
Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken.
Die Anmerkung hat zur Folge, daß der Enteignungsbescheid gegen jedermann
rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein
bücherliches Recht eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides,
mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich der in Anspruch
genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes
eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen. Die Behörde hat das
Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu
verständigen. 8. Vom Erlöschen der gasrechtlichen Genehmigung
einer Erdgasleitungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstückes
durch die Behörde, die über den Gegenstand der Enteignung entscheidet, zu
verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im
Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen.
Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Erdgasleitungsanlage im
Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Festlegung einer der
geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid
aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gilt Z 3 und 4
sinngemäß. 9. Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erdgasleitungsanlage
stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab
Abtragung der Erdgasleitungsanlage gestellten Antrages des früheren Eigentümers
oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen
angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser
Entschädigung gilt Z 3 und 4. |
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9. Teil |
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Strafbestimmungen |
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Allgemeine
Strafbestimmungen |
Allgemeine
Strafbestimmungen |
§ 71. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet
oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 600
€ zu bestrafen, wer 1. den im § 7 festgelegten Verpflichtungen
nicht nachkommt; 2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und
Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt; 3. seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder
§ 11 nicht nachkommt; 4. seiner Informationspflicht gemäß § 11
nicht nachkommt; 5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines
technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6
nicht nachkommt; 6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß
§ 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2, § 40, § 50
Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 nicht nachkommt; 7. seinen Pflichten als a) Verteilernetzbetreiber gemäß § 24 oder b) Fernleitungsunternehmen gemäß § 31a und
§ 31b nicht
nachkommt; 8. seiner Verpflichtung als Erdgashändler gemäß
§ 40 Abs. 2 nicht nachkommt; 9. seiner Verpflichtung als
Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 42a nicht nachkommt; 10. den auf Grund einer Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 43 statuierten
Verpflichtungen nicht entspricht; 11. dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18
zuwiderhandelt; 12. der Verpflichtung des § 23 Abs. 5
nicht entspricht; 13. den auf Grund einer Verordnung der
Energie-Control Kommission gemäß § 20 Abs. 6 statuierten
Bestimmungen nicht entspricht; 14. seinen Veröffentlichungspflichten gemäß
§ 22 Abs. 3 oder § 29 nicht nachkommt; 15. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß
§ 25 nicht nachkommt; 16. den auf Grund einer Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44 Abs. 3
bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht; 17. seiner Verpflichtung als
Bilanzgruppenkoordinator zur Einrichtung Allgemeiner Bedingungen gemäß
§ 33d Abs. 1 nicht nachkommt; 18. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung
gemäß § 51 nicht nachkommt; 19. seinen Verpflichtungen gemäß § 53
Abs. 4 nicht nachkommt; 20. den auf Grund einer Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 Abs. 2
angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt; 21. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß
§ 63 nicht nachkommt oder 22. den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen
und Auflagen nicht entspricht; 23. den auf Grund der § 10a Abs. 2 und
§ 16a Abs. 1 E-RBG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen
und Auflagen nicht entspri |
§
71. (1) Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist mit Geldstrafe bis zu 14 600 € zu bestrafen, wer 1. den im § 7 festgelegten Verpflichtungen
nicht nachkommt; 2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung
der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt; 3. seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder
§ 11 nicht nachkommt; 4. seiner Informationspflicht gemäß § 11
nicht nachkommt; 4a. seinen Pflichten als Regelzonenführer gemäß
§ 12b, § 12e bzw. § 12h nicht nachkommt; 5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines
technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6
nicht nachkommt; 6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß
§ 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2, § 40, § 50
Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 nicht nachkommt; 7. seinen Pflichten als a) Verteilernetzbetreiber gemäß §§ 20b, 24
und 28 Abs. 6, b) Fernleitungsunternehmen gemäß §§ 31a und
31b, 31e, 31g und 31h, c) Inhaber von Transportrechten gemäß
§§ 31e, 31g und 31h sowie d) benanntes Unternehmen (§ 31e Abs. 1)
gemäß § 31e Abs. 3 nicht
nachkommt; 7a. seinen Pflichten als Speicherunternehmen
gemäß §§ 39, 39a, 39c und 39d nicht nachkommt; 8. seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder
Versorger gemäß § 40 Abs. 2 bis 5 und Abs. 8 nicht nachkommt; 8a. seiner Verpflichtung zur getrennten
Ausweisung gemäß § 40a nicht nachkommt; 9. seiner Verpflichtung als
Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 42a nicht nachkommt; 10. den auf Grund einer Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 43 statuierten
Verpflichtungen nicht entspricht; 11. dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18
zuwiderhandelt; 12. der Verpflichtung des § 23 Abs. 5
nicht entspricht; 13. den auf Grund einer Verordnung der
Energie-Control Kommission gemäß § 20 Abs. 6 statuierten
Bestimmungen nicht entspricht; 14. seinen Veröffentlichungspflichten gemäß
§ 19a, § 19b, § 22 Abs. 3 oder § 29 nicht nachkommt; 15. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß
§ 25 nicht nachkommt; 16. den auf Grund einer Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44 Abs. 3
bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht; 17. seiner Verpflichtung als
Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß
§ 33d Abs. 1 nicht nachkommt; 18. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung
gemäß § 51 nicht nachkommt; 19. seinen Verpflichtungen gemäß § 53
Abs. 4 nicht nachkommt; 20. den auf Grund einer Verordnung gemäß
§ 59 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt; 21. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß
§ 63 nicht nachkommt oder 22. den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen
und Auflagen nicht entspricht; 23. den auf Grund der § 10a Abs. 2 und
§ 16a Abs. 1 des E-RBG für den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen,
Befristungen und Auflagen nicht entspricht 24. den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. xxx/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen
für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. L Nr. xxx vom
xx.xx.2006, nicht entspricht. |
(2) Die
Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr. |
(2) Die
Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr. |
Konsensloser
Betrieb |
Konsensloser
Betrieb |
§ 72. (1) Wer 1. die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne
Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 ausübt, oder 2. eine genehmigungspflichtige
Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage
ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren
Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt, ist mit
Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 bis zu
36 500 € – zu bestrafen. (2) Die Verjährungsfrist
(§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr. |
§ 72. (1) Wer 1. die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne
Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 ausübt, oder 2. eine genehmigungspflichtige
Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage ohne
Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren
Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt, ist mit
Geldstrafe bis zu 36 500 € – zu bestrafen. (2) Die
Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr. |
Preistreiberei |
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§ 73. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet
oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung
einen höheren Preis als den von der Energie-Control Kommission nach diesem
Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis
als den von der Energie-Control Kommission nach diesem Bundesgesetz
bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen
lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 36 500 € – im Wiederholungsfall
jedoch mit Geldstrafe bis zu 58 400 € – zu bestrafen. (2) Der unzulässige
Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären. (3) Die
Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr. |
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§ 74. (1) Wer entgegen
den Bestimmungen des § 9, des § 18 Z 2 oder des § 61
Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder
Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu
verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen. (2) Der Täter ist
nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder
auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen. (3) Die Öffentlichkeit
in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies 1. der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein
Privatbeteiligter beantragt, oder 2. das Gericht zur Wahrung von Interessen am
Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält. |
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10. Teil |
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Aufhebungs-,
Übergangs- und Schlußbestimmungen |
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§ 75. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes treten die folgeden Rechtsvorschriften außer Kraft: 1. Verordnung über die Einführung des
Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich vom 26. Jänner 1939,
dRGBl. I, S 83 (GBlfÖ Nr. 156/1939); 2. Zweite Verordnung über die Einführung des
Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom 17. Jänner 1940,
dRGBl. I, S 202 (GBlfÖ Nr. 18/1940); 3. Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft
vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I, S 1451 (Energiewirtschaftsgesetz); 4. Dritte Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 8. November 1938,
dRGBl. I, S 1612; 5. Vierte
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft
vom 7. Dezember 1938, dRGBl. I, S 1731; 6. Fünfte Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 21. Oktober 1940,
dRGBl. I, S 1391; 7. Anordnung
der Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in den Reichsgauen
der Ostmark vom 17. Juni 1940, DRAnz Nr. 143/1940; 8. Anordnung über die Verbindlichkeitserklärung
der allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmungen vom 27.
Jänner 1942, DRAnz 39/1942; 9. Anordnung über die Genehmigung von
Vorschriften betreffend die Speicherung, Verteilung und Verwendung von Gas
vom 31. Juli 1940, RWMBl S 474; 10. Erlaß des Reichswirtschaftsministers über
Behandlung energiewirtschaftlicher Bauvorhaben in der Ostmark vom
17. Juni 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau
Nr. 141/1940; 11. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über den
Generalinspektor für Wasser und Energie vom 29. Juli 1941, dRGBl. I, S
467/1941; 12. Verordnung
des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren, dem Ackerbauminister
und dem Eisenbahnminister vom 18. Juli 1906, RGBl. Nr. 176, mit welcher
Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen
zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ),
idF der Verordnungen, BGBl. Nr. 63/1936 und BGBl. Nr. 236/1936,
soweit diese auf Grund von Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes oder
der Gewerbeordnung als bundesgesetzliche Rechtsvorschrift in Geltung steht; 13. Kundmachung des Bundesministers für Handel
und Verkehr betreffend die Wandstärke von Gasrohrleitungen, RGBl.
Nr. 75/1936. |
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§ 76. (1) Erdgasunternehmen, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß
§ 5 EnWG oder einer Konzession zum Betrieb von Erdgasleitungen gemäß
§ 3 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, sind oder die bereits
am 15. Februar 1939 andere mit Gas versorgt haben, bedürfen zur Ausübung
ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner Genehmigung gemäß § 13. Ihre
Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes. (2) Insoweit in
Bescheiden gemäß Abs. 1 eingeräumte Rechte oder auferlegte Pflichten von
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, treten diese abweichenden
Bestimmungen mit 10. August 2000 außer Kraft. Insbesondere gelten die in
diesen Bescheiden als Auflagen oder Bedingungen enthaltenen Einschränkungen
von Genehmigungen sowie die darin enthaltene Gewährung ausschließlicher
Rechte zur Versorgung bestimmter Gebiete als nicht dem Genehmigungsbescheid
beigesetzt. Insoweit sich die Genehmigungen gemäß Abs. 1 nur auf Teile des
Bundesgebietes beziehen, gelten diese Genehmigungen mit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes als für das gesamte Bundesgebiet erteilt. (3) Bestehende
Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von
Erdgasleitungsanlagen auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften, gemäß
§ 4 EnWG, § 17 Rohrleitungsgesetz, nach dem Berggesetz, BGBl.
Nr. 73/1954, dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach dem
MinroG gelten als Genehmigungen nach dem 6. Teil dieses Bundesgesetzes.
Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen treten außer Kraft, wenn Erdgasleitungsanlagen
nunmehr von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind (§ 47 Abs. 2
und § 49). Die Bestimmungen des 6. Teiles sind auf diese Erdgasleitungsanlagen
anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen. (4) Vor
Inkrafttreten des 6. Teiles anhängige Verfahren sind nach den bisher
geltenden Bestimmungen durchzuführen. (5)
Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Behörde innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Allgemeine
Netzbedingungen zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den
Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netzbetreiber
den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 19
Abs. 2 zu gewähren. (6) Netzbetreiber
haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes der Behörde den Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß
§ 35 nachzuweisen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung trotz
Aufforderung durch die Behörde innerhalb eines weiteren Monats nicht nach,
hat die Behörde ein Entziehungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten. (7)
Erdgasunternehmen haben innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes den gemäß § 15 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen
und innerhalb dieser Frist die Bestellung des Betriebsleiters der Behörde
anzuzeigen. (8) Die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingesetzten Geschäftsführer
gelten als nach diesem Bundesgesetz angezeigt. Sind mehrere Geschäftsführer
bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten bekanntzugeben, welcher von diesen
der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes (§ 16 Abs. 1) verantwortlich ist. |
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(9)
Sicherheitskonzepte im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 sind innerhalb
einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde
(§ 60 Abs. 1) vorzulegen |
(9)
Sicherheitskonzepte im Sinne der §§ 24 Abs. 1 Z 3 und 31a
Abs. 2 Z 7 sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Behörde (§ 60 Abs. 1)
vorzulegen. |
Übergangsbestimmungen
zur GWG-Novelle 2002 |
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§ 76a. (1) Unbeschadet der Bestimmung des
Abs. 2 gehen Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des GWG
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 anhängig
sind, auf die Behörde über, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 148/2002 zuständig ist. Die gemäß erster Satz zuständige
Behörde hat auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren jene
Vorschriften anzuwenden, die sich aus der Fassung des GWG in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, sowie des E-RBG ergeben. (2) Vor dem 10.
August 2000 anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung der Errichtung,
der Erweiterung, der Änderung oder die Bewilligung des Betriebes von
Erdgasleitungsanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 noch nicht abgeschlossen sind,
sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen
durchzuführen. (3) Bei In-Kraft-Treten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 anhängige Preisverfahren
für die Lieferung von Erdgas sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 148/2002 zu Ende zu führen. (4) Die auf Grund
preisrechtlicher Regelungen vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 148/2002 erlassenen Bescheide bleiben –
ausgenommen hinsichtlich der in diesen Bescheiden enthaltenen Preisansätze –
als Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 bis
zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 23a aufrecht. (5) Die auf Grund
früherer gesetzlicher Bestimmungen erteilte Genehmigung für die Ausübung der
Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens oder Verteilerunternehmens erlischt,
wenn auf den Träger der Genehmigung nicht mehr die im § 6 Z 16 oder
Z 61 umschriebenen Merkmale zutreffen. (6) Die
Regelzonenführer und Netzbetreiber haben jene rechtlichen, organisatorischen
und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, so
zeitgerecht zu treffen, dass bis spätestens 1. Oktober 2002 allen Kunden
Netzzugang gewährt werden kann. Die Netzzugangsberechtigten sind berechtigt,
einen ihnen durch den verspäteten Netzzugang erwachsenen Schaden gegenüber
den Erdgasunternehmen, die diese Maßnahmen und Vorkehrungen nicht rechtzeitig
getroffen haben, im Zivilrechtswege geltend zu machen. (7) Netzbetreiber
haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes der Energie-Control GmbH den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung im Umfang des § 14 Abs. 1 Z 2
nachzuweisen. |
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Übergangsbestimmungen
zur GWG-Novelle 2006 |
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§ 76b. (1) § 7 Abs. 3 und 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 finden auf nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnende Geschäftsjahre Anwendung (2) § 14
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006
findet auf nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemachte
Verfahren Anwendung. Die Energie-Control Kommission hat auf die vor diesem
Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren jene Vorschriften anzuwenden, die sich
aus der Fassung des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 148/2002, sowie des E-RBG ergeben. (3) § 31i in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 findet keine
Anwendung auf Verträge, die nach dem 30. Juni 2004 geschlossen wurden. (4) Die im
Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch
Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt
insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen
bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit
der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese
Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete
Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie
Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht
steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der
geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer
unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten
die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der
geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann
anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes
vorliegt. (5) Wenn im
Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am
betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den
Netzbetreiber übertragen wurde, gehen vertraglich oder behördlich begründete
Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den
sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen
Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen
über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung
der Funktion des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am betreffenden
Netz übertragen wurden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese
anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch
zu nehmen. (6) Abs. 4 und
5 finden auch auf alle Entflechtungssachverhalte Anwendung, die vor dem
In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen verwirklicht worden sind. |
Schlußbestimmungen |
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§ 77. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte
verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. (2) Der stufenweise
Übergang zu der durch dieses Gesetz vorgesehenen Marktorganisation, insbesondere
die stufenweise Umschreibung des Kreises von Endverbrauchern, denen erst zu
einem späteren Zeitpunkt das Recht auf Netzzugang gewährt wird, ist einem
eigenen Bundesgesetz vorbehalten. Dieses Bundesgesetz hat insbesondere auch
die Verpflichtungen der Erdgasunternehmen gegenüber diesen Verbrauchern zu
regeln. (3) Kunden, die
nicht Endverbraucher sind, ist der Netzzugang ab 10. August 2000 zu gewähren. |
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Inkrafttreten |
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§ 78. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme
des § 7 mit 10. August 2000 in Kraft. Verordnungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit
10. August 2000 in Kraft gesetzt werden |
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Inkrafttreten
der GWG-Novelle 2002 |
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§
78a. (1) (Verfassungsbestimmung)
§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ „(2) Die §§ 6,
12, 13, 14, 19 Abs. 4, 20 Abs. 4, 22, 25 und 26 nach Maßgabe von Abs. 4, die
§§ 28, 31f, 32 bis 33d, 33f, 42 bis 42e, 65, 66 sowie 79 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 148/2002, treten mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft. Hinsichtlich der §§ § 42 bis § 42e gilt dies nur
insoweit, als dies für die Vorbereitung zu Vollliberalisierung per 1. Oktober
2002 erforderlich ist. (3) § 7
Abs. 2 bis 4 treten mit 30. September 2003 in Kraft und finden auf
alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Die
Regelzonenführer haben die im § 7 Abs. 2 sowie im § 12 c vorgesehene
Unabhängigkeit hinsichtlich der Rechtsform bis 1. Jänner 2003 herzustellen.
Auf in diesem Zusammenhang (§ 7 Abs. 2 und § 12c) durchgeführten Umgründungsvorgänge
ist das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden, wenn kein Teilbetrieb
im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt. (4) Das
Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 bestimmt sich nach § 29 E-RBG. (5) Die übrigen
Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, treten – nach Maßgabe
von Abs. 6 - mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser
Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 148/2002 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens
mit 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt werden. (6) Die Allgemeinen
Verteilernetzbedingungen (§ 26) können bereits ab dem der Kundmachung
folgenden Tag bei der Energie-Control GmbH eingereicht werden. Diese hat die
Anträge nach Errichtung der Energie-Control Kommission an diese
weiterzuleiten. (7) § 22 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, tritt mit
31. Dezember 2008 außer Kraft. |
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In-Kraft-Treten
der GWG-Novelle 2006 |
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§ 78b. (1) (Verfassungsbestimmung)
§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006
tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) § 12b Abs. 1 Z
11, 12, 22 und 23, § 12h, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 2a, § 19b § 24 Abs. 1
Z 16 und 17, § 26 Abs. 3, § 31a Abs. 2
Z 15 und 16, § 31e, § 31g, § 40 Abs. 3 bis 8, § 40a, § 42a Abs. 2 Z 8
und § 42e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 treten am 1.
Jänner 2007 in Kraft. (3) Die übrigen
durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. xxx/2006 geänderten Bestimmungen treten mit
dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
Vollziehung |
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§ 79. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 7 und der §§ 34
bis 37 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit; 2. hinsichtlich des § 21, des § 75 und
– insoweit diese Bestimmung Angelegenheiten den Gerichten zu Besorgung
zuweist – des § 71 der Bundesminister für Justiz; 3. hinsichtlich des § 43 der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; 4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit. |
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Anlage 1 |
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(zu § 22
Abs. 1) |
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1. Wiengas GmbH 2. EVN AG 3. Oberösterreichische Ferngas AG 4. Salzburger AG für Energiewirtschaft 5. BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG 6. Steirische Ferngas-AG 7. KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG |
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Anlage 2 |
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(zu den
§§ 12b, 12d, 23b und 31) |
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Fernleitungsanlagen 1. die Trans-Austria-Gasleitung (TAG); 2. die West-Austria-Gasleitung (WAG); 3. das Primärverteilungssystem (PVS); 4. die EVN-West, Fortsetzung bis zu den
Speichern Thann und Puchkirchen; 5. die EVN-Süd, Fortsetzung bis TAG-Weitendorf; 6. die Pyhrnleitung, Fortsetzung im
steiermärkischen Netz bis zu der unter Z 5 benannten Leitung; 7. die Leitung zwischen Reitsham und der
Anbindungsleitung des Speichers Puchkirchen; 8. die Leitung zwischen WAG-Rainbach und der
Anbindungsleitung der Speicher Thann und Puchkirchen; 9. die Verbindungsleitung Reichersdorf bis
Eggendorf; 10. die Hungaria-Austria-Leitung (HAG), Penta
West, March-Baumgarten-Gasleitung (MAB); 11. die
Süd-Ost-Leitung (SOL). |
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Anlage 3 |
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(zu
§ 23b und § 29 Abs. 1) |
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1. Wiengas GmbH 2. EVN AG 3. Oberösterreichische Ferngas AG 4. Salzburger AG für Energiewirtschaft 5. TIGAS-Erdgas Tirol GmbH 6. VEG
Vorarlberger Erdgas GmbH 7. BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG 8. Steirische Ferngas-AG 9. KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG 10. Stadtwerke Bregenz GmbH 11. Stadtwerke Korneuburg GmbH 12. Linz Gas- und Wärme GmbH 13. Elektrizitätswerke Wels AG 14. Versorgungsbetriebe Gas u. Verkehr (Steyr) 15. Energie Ried GmbH 16. Salzburger Stadtwerke AG 17. Innsbrucker Kommunalbetriebe AG 18. Grazer Stadtwerke AG 19. Stadtwerke Leoben 20. Stadtwerke Kapfenberg 21. Stadtwerke Klagenfurt 22. EVA-Erdgasversorgung Außerfern GmbH |
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