Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 3 -
Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982 |
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Artikel I |
Artikel I |
(Verfassungsbestimmung) |
(Verfassungsbestimmung) |
(1) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des
Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl.
Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995, BGBl. Nr. 791/1996 und
BGBl. I Nr. 178/1998 und der Z 2 bis 7 des Bundesgesetzes, mit
dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. 149
/2001, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die
in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der
Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach
Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen
Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der
Elektrizitäts-Control GmbH und den Regelzonenführern unmittelbar versehen
werden. |
(1) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des
Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992, BGBl. Nr.
834/1995, BGBl. Nr. 791/1996, BGBl. I Nr. 178/1998, BGBl. I Nr. 149/2001, BGBl. I Nr. 151/2004 und BGBl. I Nr. XXX/2006,
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas
anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102
Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen
Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der
Energie-Control GmbH und den Regelzonenführern unmittelbar versehen werden. |
(2) Dieser Artikel
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. |
(2) Dieser Artikel
tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
(3) Mit der
Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut. |
(3) Mit der
Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut. |
Artikel II |
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1. Anwendung
von Lenkungsmaßnahmen |
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§
1. (1)
Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz können 1. zur Abwendung einer unmittelbar drohenden
Störung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung der
Energieversorgung Österreichs, sofern diese Störungen a) keine saisonale Verknappungserscheinung
darstellen oder b) durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht
rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben
werden können oder 2. soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher
Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von
Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist, ergriffen
werden. (2) Lenkungsmaßnahmen
haben zum Ziel 1. im Fall des Abs.1 Z 1 die Deckung des
lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich jenes für Zwecke der
militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung einer ungestörten
Gütererzeugung und Leistungserstellung sowie die Versorgung der Bevölkerung
und sonstiger Bedarfsträger sicherzustellen, 2. im Fall des Abs.1 Z 2 die Erfüllung
völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen
auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen zu
ermöglichen. (3)
Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung
miteinander unabhängig davon ergriffen werden, ob eine in Abs.1 Z 1 genannte
Störung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der
Energieversorgung betrifft. Trifft eine in Abs.1 Z 1 genannte Störung nur
Teile des Bundesgebietes, können Lenkungsmaßnahmen auch auf Teile des Bundesgebietes
beschränkt werden. (4)
Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche
Dauer ergriffen werden, als es zur Abwendung oder zur Behebung der Störung
oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von
Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen
unbedingt erforderlich ist. In die Unverletzlichkeit des Eigentums und in die
Freiheit der Erwerbstätigkeit darf nur eingriffen werden, wenn die in Abs.2
genannten Ziele nicht anders erreicht werden können. |
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§ 1a. Durch dieses Gesetz werden 1. die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame
Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37; 2. die Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame
Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
98/30/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57; 3. die Richtlinie 2004/67/EG über Maßnahmen zur
Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung, ABl. Nr. L 127 vom
29.04.2004 S. 92 umgesetzt. |
§
2. (1)
Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit vorzusehen. Solche Verordnungen bedürfen, soweit derartige
Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von
Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates. Die Verordnungen haben jedenfalls getrennt für
Lenkungsmaßnahmen für Energieträger und für Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung
der Elektrizitätsversorgung zu ergehen. |
§
2. (1)
Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit vorzusehen. Solche Verordnungen bedürfen, soweit derartige
Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von
Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates. Die Verordnungen haben jedenfalls getrennt für
Lenkungsmaßnahmen für Energieträger und für Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung
der Elektrizitätsversorgung und zur Sicherung der Erdgasversorgung zu
ergehen. Lenkungsmaßnahmen haben jeweils auf die Energieversorgungslage in
den anderen Bereichen Bedacht zu nehmen. |
(2) Bei Gefahr im
Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen,
deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht
vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des
Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen
des Antrages folgenden Woche zustimmt. (3)
Lenkungsmaßnahmen dürfen nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen
werden. Im Fall einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung ist
eine Verlängerung über die Dauer von sechs Monaten mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates möglich. Nach Wegfall der sie begründenden
Umstände sind die Verordnungen unverzüglich aufzuheben. |
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(4) Verordnungen
nach den §§ 3 bis 20 dieses Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht
ein späterer Zeitpunkt für das In-Kraft-Treten bestimmt wird. Ist eine
Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich,
ist die Verordnung in anderer Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder
sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren
periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in
Tageszeitungen – kundzumachen sowie auch im Internet verfügbar zu machen. |
(4) Verordnungen
nach den §§ 3 bis 20h dieses Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung in Kraft,
sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das In-Kraft-Treten bestimmt wird.
Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht
möglich, ist die Verordnung in anderer Weise – so insbesondere durch Rundfunk
oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren
periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in
Tageszeitungen – kundzumachen sowie auch im Internet verfügbar zu machen. |
(5) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Nationalrat erstmals binnen
drei Monaten nach dem Ergreifen von Lenkungsmaßnahmen, in der Folge in
Abständen von zwei Monaten über die getroffenen Lenkungsmaßnahmen zu
berichten. |
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§
2a. Schriften und
Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den
Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit. |
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2.
Lenkungsmaßnahmen für Energieträger |
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§
3. (1) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann, wenn die Voraussetzungen des §
1 Abs.1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 1 Abs.2 bis 4 durch Verordnung
folgende Lenkungsmaßnahmen für Energieträger vorsehen: 1. Verfügungs-, Zugriffs- und
Beschlagnahmerechte für Energieträger (§ 4); 2. Vorschriften über die Produktion, den
Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die
Beschränkung der Einfuhren und die Verpflichtung zu Ausfuhren für
Energieträger (§ 5); 3. Beschränkungen des Verkehrs (§ 6); 4. Meldepflichten (§ 7); 5. Änderung der Anforderungen an die
Beschaffenheit von Energieträgern (§ 7a). Mit der
Vornahme von Maßnahmen an Energieträgern nach Z 1 erlöschen alle an ihnen
bestehenden dinglichen Rechte, soweit diese mit dem Zweck der gesetzten
Maßnahmen nicht vereinbar sind. |
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(2) Energieträger,
die Lenkungsmaßnahmen unterzogen werden können, sind: 1. Erdöl und Erdölprodukte; 2. sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe,
ausgenommen betrieblich anfallende Abfallstoffe; 3. feste fossile Brennstoffe; 4. gasförmige Brennstoffe, ausgenommen das aus
biogenen Abfallstoffen erzeugte Gas. |
(2) Energieträger,
die Lenkungsmaßnahmen unterzogen werden können, sind: 1. Erdöl und Erdölprodukte; 2. sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe,
ausgenommen betrieblich anfallende Abfallstoffe; 3. feste fossile Brennstoffe. |
(3) Energieträger,
die zur Sicherstellung der öffentlichen Energieversorgung vorrätig gehalten
werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind, bleiben diesem Zweck
vorbehalten. (4) Die im Abs.2
genannten Energieträger können Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz
auch dann unterzogen werden, wenn sie als Rohstoff verwendet werden. (5) Energieträger,
die nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und für Zwecke der militärischen
Landesverteidigung vorrätig gehalten werden oder die im Eigentum oder Besitz
eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfs
oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehörigen dienen, sowie Energieträger, die
der Deckung des eigenen Betriebsbedarfes dienen, dürfen keinen Maßnahmen
gemäß Abs.1 Z 1 oder 2 unterzogen werden. |
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§
4. Maßnahmen gemäß §
3 Abs.1 Z 1 haben sich zunächst auf die nach anderen Rechtsvorschriften
gebildeten Pflichtnotstandsreserven an Energieträgern zu beziehen. Wenn es
sich als unabdingbar erweist, können sie auch Transportmittel, Lagereinrichtungen
und Verteilungseinrichtungen für Energieträger umfassen. |
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§
5. (1) Verordnungen gemäß § 3 Abs.1 Z 2
können insbesondere vorsehen, daß vordringliche Versorgungszwecke oder zur
Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen abgegeben, bezogen und verwendet
werden dürfen. Die Verordnungen bedürfen, soweit sie den Transport von
Energieträgern betreffen, zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. (2) Insbesondere
kann die Aufbringung fester fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine
oder mehrere Unternehmungen beschränkt werden und können Bestimmungen darüber
getroffen werden, welchen sich aus der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes
ergebenden Voraussetzungen physische und juristische Personen entsprechen
müssen, um in solche Unternehmungen aufgenommen zu werden. Ferner kann
bestimmt werden, an wen, in welcher Art und in welchen Mengen solche
Unternehmungen die genannten Brennstoffe abzugeben haben. (3) In solchen
Verordnungen können auch Anweisungen an Besitzer von Transporteinrichtungen,
Lagereinrichtungen und Verteilungs- einrichtungen für Energieträger
vorgesehen werden. |
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§
6. (1) In
Verordnungen gemäß § 3 Abs.1 Z 3 kann verboten werden: 1. das Benützen aller oder bestimmter Arten von
Kraftfahrzeugen sowie Wasser- und Luftfahrzeugen mit Maschinenantrieb, für
bestimmte Zeiten, im ganzen Bundesgebiet oder in Teilen des Bundesgebietes; 2. das Überschreiten bestimmter
Höchstgeschwindigkeiten für alle oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen auf
allen oder bestimmten Arten von Straßen sowie für alle oder bestimmte Arten
von Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb auf allen oder bestimmten Arten von
Gewässern; 3. die Verwendung der in Z 1 und 2 genannten
Fahrzeuge für bestimmte Zwecke oder Veranstaltungen. (2) Soweit es ein
erhebliches wirtschaftliches, soziales, kulturelles oder sonstiges
öffentliches Interesse erfordert, können in solchen Verordnungen Ausnahmen
allgemein oder in einem bestimmten Umfang dauernd oder zeitweise zugelassen
werden. (3) Auf Antrag
können durch Bescheid Ausnahmen von den gemäß Abs. 1 Z 1
verordneten Beschränkungen im Einzelfall, auf Dauer oder auf bestimmte Zeit,
für das ganze Bundesgebiet oder für bestimmte Gebiete bewilligt werden, wenn
eine solche Ausnahme im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft
gelegen ist oder wenn ein erhebliches wirtschaftliches, berufliches oder
soziales Interesse des Antragstellers vorliegt. (4) In Verordnungen
gemäß Abs.1 kann auch bestimmt werden, in welcher Weise Fahrzeugpapiere zu
kennzeichnen sind oder eine sonstige Kennzeichnung vorzunehmen ist, um eine
Überwachung der Einhaltung der Beschränkungen oder das Vorliegen einer nach
Abs.2 oder 3 in Betracht kommenden Ausnahme zu gewährleisten. Ebenso kann
bestimmt werden, in welcher Weise die Gründe für die Bewilligung einer
Ausnahme nach Abs.3 glaubhaft zu machen sind. (5) Verordnungen
gemäß den Abs. 1, 2 und 4 bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens
mit den Bundesministern für Verkehr, Innovation und Technologie und für
Landesverteidigung und, soweit sie Verkehrsbeschränkungen vorsehen, von denen
auch in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft verwendete Fahrzeuge
betroffen sind, auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. |
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§
7. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs.1 Z 4
können Unternehmungen, die Energieträger erzeugen, bearbeiten, verarbeiten,
verbrauchen, einlagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln,
verpflichtet werden, Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung
und Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang sowie den Lagerbestand zu
erstatten sowie die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen
Auskünfte über Betriebsverhältnisse zu erteilen. (2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die gemäß Abs.1 zu erteilenden
Meldungen und Auskünfte überprüfen und, sofern die Meldepflichtigen die
Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben
haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen.
Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder
gehörig legitimierter Organe bedienen. (3) Den
Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen
und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen über Energieträger
zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt
erforderlich ist. Die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte sind ihnen
zu erteilen. |
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§ 7a. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1
Z 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur insoweit zu erlassen, als
dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich
ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist
Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung
dieser Verordnungen nicht anzuwenden. |
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§
8. (1) Für
Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des § 3 Abs.1 Z 1 und 2
entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die
Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen
nach Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung
des Bescheides kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche
Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen
Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine
juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist,
diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise
Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die
Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen
über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen
des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr.71, über die gerichtliche
Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen
des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach dem zweiten Satz erlassene Bescheid
außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im
vollen Umfange in Kraft. (2) Ein Pfandrecht
an Energieträgern, die Maßnahmen nach § 3 Abs.1 Z 1 unterliegen,
erstreckt sich auch auf die Entschädigungsforderung (Abs.1), sofern der zur
Leistung der Entschädigungszahlung Verpflichtete vom Bestehen des
Pfandrechtes unter Bekanntgabe von Name und Anschrift des Pfandgläubigers und
des Pfandschuldners schriftlich verständigt wurde. § 34 Eisenbahnenteignungsgesetz
1954 ist sinngemäß anzuwenden. |
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§
9. Die Durchführung
der gemäß § 3 erlassenen Verordnungen obliegt, sofern nicht der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut ist, den Behörden der
allgemeinen staatlichen Verwaltung und den Gemeinden im übertragenen
Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen
sind, sind in den Verordnungen gemäß § 3 unter Bedachtnahme auf die
Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der
Durchführung festzulegen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann darüber hinaus Einrichtungen der
gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich
heranziehen, wenn dies zur rascheren Durchführung der Verordnungen geeignet
erscheint. §
9a. (1) Die gemäß § 9
mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr.565/1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. (2) Unbeschadet
sonstiger Melde- und Auskunftspflichten nach diesem Bundesgesetz ist die
Übermittlung von Daten über jene Sachverhalte, an die bei der Zuteilung des
jeweils bewirtschafteten Energieträgers angeknüpft wird, einschließlich der
Daten über die Identität der Bezugsberechtigten, an die mit der Durchführung
von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe (Abs.1) zulässig. |
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3. Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der
Elektrizitätsversorgung |
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§ 10. Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit kann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 zutreffen,
nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung und
unter Berücksichtigung der Energieversorgung in den einzelnen Ländern
folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung
vorsehen: 1. Erteilung von Anweisungen an Erzeuger,
Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und
Stromhändler über die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und den Handel
elektrischer Energie (§ 12); 2. Verfügungen an Endverbraucher über die
Zuteilung, Entnahme und die Verwendung elektrischer Energie sowie den
Ausschluss von der Entnahme elektrischer Energie (§ 13); 3. Regelungen über die Lieferung elektrischer
Energie von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (§ 14); 4. Regelungen über die Betriebsweise sowie
Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten für Anlagen zur
Erzeugung elektrischer Energie (§ 15); 5. Festlegung von Abweichungen gegenüber anderen
Rechtsvorschriften hinsichtlich erneuerbarer Energien, insoweit dies zur
Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist
(§ 16); |
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6. Regelungen über die Heranziehung von
elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energien gemäß § 7 Z 11
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I
Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
(§ 17); |
6. Regelungen über die Heranziehung von Ökostrom
gemäß § 5 Abs. 1 Z 15 Ökostromgesetz, BGBl. Nr. 1149/2002 (§17); |
7. Vorschreibung von
Landesverbrauchskontingenten für die Länder (§ 17). Die Bestimmungen der
Z 1 und 3 sind auf Kraftwerke, die zur Erbringung von
Systemdienstleistungen und zur Abdeckung von Leistungsspitzen innerhalb von
Regelzonen dienen, nicht anwendbar, wenn durch einen, die Regelzonen
überschreitenden Einsatz dieser Kraftwerke für Zwecke der
Krisenbewirtschaftung die Erbringung von Systemdienstleistungen und die
Abdeckung von Leistungsspitzen in der betreffenden Regelzone nicht
ausreichend gewährleistet ist. |
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§ 11. (1) Die Vorbereitung und Koordinierung
der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden
Maßnahmen wird der Elektrizitäts-Control GmbH übertragen (§ 5 des
Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im
Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und
der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000). Die
operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 12 bis 16 obliegt den
Regelzonenführern unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren,
Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler, die sich zur Sicherung der
bundeseinheitlichen Vorgangsweise über die Verbindungsstelle des
Fachausschusses zum Elektrizitätsbeirat (§ 22 Abs. 2) abstimmen. |
§ 11. (1) Die Vorbereitung und Koordinierung
der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden
Maßnahmen wird der Energie-Control GmbH übertragen (§ 5 Energie-Regulierungsbehördengesetz
– E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2006). Die
operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 12 bis 16 obliegt den
Regelzonenführern unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren,
Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler, die sich zur Sicherung der
bundeseinheitlichen Vorgangsweise abstimmen. |
(2) Die
Elektrizitäts-Control GmbH ist ermächtigt, zur Vorbereitung von
Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung durch
Verordnung die Meldung von Daten in periodischen Abständen auch dann
anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 nicht
vorliegen. |
(2) Die
Energie-Control GmbH ist ermächtigt, zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen
zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung und zur Durchführung des
Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich (§ 20i) durch
Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten
in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 nicht vorliegen. |
(3) Daten,
hinsichtlich derer Meldungen gemäß Abs. 2 angeordnet werden können,
sind: 1. Angaben über die Aufbringung, die Abgabe, den
Verbrauch, den Import und den Export elektrischer Energie, sowie Art, Menge
und Lagerstände der eingesetzten Primärenergieträger; 2. technische Kennzahlen der Leitungsanlagen. Bei der
Anordnung der Meldungen kann eine Gliederung nach Verwendungszweck,
Wirtschaftstätigkeit gemäß ÖNACE-Gruppen, Netzbetreibern und Bundesländern
vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit
einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh
im letzten Kalenderjahr (§ 13) auch monatlich und einzeln erhoben werden. |
(3) Daten,
hinsichtlich derer Meldungen gemäß Abs. 2 angeordnet werden können, sind
folgende: 1.
Angaben über die Aufbringung, die
Abgabe, den Verbrauch, den Import und den Export elektrischer Energie, sowie
Art, Menge und Lagerstände der eingesetzten Primärenergieträger; 2.
technische Kennzahlen der Leitungs- und
Erzeugungsanlagen. Bei der
Anordnung der Meldungen kann eine Gliederung nach Verwendungszweck,
Wirtschaftstätigkeit gemäß ÖNACE-Gruppen, Netzbetreibern und Bundesländern
vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit
einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten
Kalenderjahr (§ 13) auch monatlich und einzeln erhoben werden. |
(4) Die
Elektrizitäts-Control GmbH hat aus den gemäß Abs. 2 erhobenen Daten den
Landeshauptmännern die für die Vollziehung des § 17 erforderlichen
Daten im Anlassfall zur Verfügung zu stellen. |
(4) Daten, die auf
Grundlage des § 20b dieses Bundesgesetzes und des § 52 ElWOG erhoben werden
und Daten die dem Regelzonenführer im Rahmen des Engpassmanagements zur
Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen
zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung herangezogen werden. |
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(5) Die
Energie-Control GmbH hat aus den gemäß Abs. 2 und 4 erhobenen Daten den
Regelzonenführern und den Landeshauptmännern die für die Vorbereitung und die
operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. |
§ 12. Verordnungen gemäß § 10 Z 1
haben die Erteilung jener Anweisungen an Erzeuger, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren,
Bilanzgruppenverantwortliche und Stromhändler zur Erzeugung, Übertragung,
Verteilung und den Handel vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung
mit elektrischer Energie notwendig sind. |
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§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z 2
haben vorzusehen, dass die Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an
die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere
kann bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren
vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt
werden können. Erforderlichenfalls können Endverbraucher mit einem
durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten
Kalenderjahr einer gesonderten Regelung durch die Elektrizitäts-Control GmbH
unterzogen werden. |
§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z 2
haben vorzusehen, dass die Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an
die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere
kann bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren
vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt
werden können. Erforderlichenfalls können Endverbraucher mit einem
durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten
Kalenderjahr einer gesonderten Regelung durch die Energie-Control GmbH
unterzogen werden. |
§ 14. Verordnungen gemäß § 10 Z 3
haben auf die österreichische Stromversorgungslage sowie auf Verpflichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. |
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§ 15. Verordnungen gemäß § 10 Z 4
sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Sicherstellung der Versorgung mit
elektrischer Energie erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen
für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für
die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden. |
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§ 16. Verordnungen gemäß § 10 Z 5
können gegenüber den Festlegungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich
erneuerbarer Energien eine abweichende Regelung vorsehen, insoweit dies zur
Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist. |
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§ 17. (1) Verordnungen gemäß § 10
Z 6 und 7 haben die Energieversorgung in den einzelnen Ländern zu
berücksichtigen. (2) Die Durchführung
von Lenkungsmaßnahmen hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente gemäß
§ 10 Z 7 sowie die Erlassung von Regelungen gemäß § 10
Z 6 in den Bundesländern obliegt dem Landeshauptmann. Der
Landeshauptmann kann zur Durchführung der Maßnahmen die im Land benannten
Regelzonenführer sowie die im Land tätigen Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren,
Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler beauftragen. |
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(3) Bei der
Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Rahmen des Landesverbrauchskontingentes
gemäß § 10 Z 7 ist der Landeshauptmann an die bundeseinheitliche
Verteilungsregelung gebunden, sofern sich nicht aus der Lage der Versorgung
mit elektrischer Energie ergibt, dass eine Abweichung von der bundeseinheitlichen
Regelung zu keiner Gefahr einer Überschreitung des im Land erforderlichen
Einsparungszieles führen wird. Wird das Einsparungsziel im Land nicht
erreicht, kann die Elektrizitäts-Control GmbH die nötigen Maßnahmen mit
bindender Wirkung für das betreffende Bundesland erlassen. |
(3) Bei der
Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Rahmen des Landesverbrauchskontingentes
gemäß § 10 Z 7 ist der Landeshauptmann an die bundeseinheitliche
Verteilungsregelung gebunden, sofern sich nicht aus der Lage der Versorgung
mit elektrischer Energie ergibt, dass eine Abweichung von der bundeseinheitlichen
Regelung zu keiner Gefahr einer Überschreitung des im Land erforderlichen
Einsparungszieles führen wird. Wird das Einsparungsziel im Land nicht
erreicht, kann die Energie-Control GmbH die nötigen Maßnahmen mit bindender
Wirkung für das betreffende Bundesland erlassen. |
(4) Die Regelung der
Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an Endverbraucher in den
Bundesländern hat nach dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere
können Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung
ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden. (5) Durch Verordnung
des Landeshauptmannes können regional umschriebene Gebiete vom Strombezug
ausgeschlossen oder abgeschaltet werden. (6) Verordnungen des
Landeshauptmannes sind in den für amtliche Kundmachungen im Lande
üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen sowie auch im
Internet verfügbar zu machen. |
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§ 18. (1) Für die entgegen
Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch mehrverbrauchte elektrische
Energie sind Mehrverbrauchsgebühren zum Strompreis einzuheben. |
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(2) Nähere
Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der
Mehrverbrauchsgebühren sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung
der Elektrizitäts-Control GmbH festzulegen. |
(2) Nähere
Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der
Mehrverbrauchsgebühren sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung
der Energie-Control GmbH festzulegen. |
(3) Die Aufteilung
der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem vom
Elektrizitäts-Control GmbH festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten
Elektrizitätsunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur
Sicherung der Elektrizitätsversorgung vorzunehmen. |
(3) Die Aufteilung
der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem von der
Energie-Control GmbH festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten
Elektrizitätsunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur
Sicherung der Elektrizitätsversorgung vorzunehmen. |
(4) Zur Vermeidung
wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen
zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid
ermäßigen. |
|
(5) Für jene
Endverbraucher, die gemäß § 13 einer gesonderten Regelung durch die
Elektrizitäts-Control GmbH unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung
wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle auf binnen zwei Wochen
einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen. |
(5) Für jene
Endverbraucher, die gemäß § 13 einer gesonderten Regelung durch die
Energie-Control GmbH unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung
wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle auf binnen zwei Wochen
einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen. |
§ 19. (1) Die Regelungen und Maßnahmen auf
Grund der §§ 12 bis 18 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren
(§ 18) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Stromlieferungsverträge. (2) Kann ein Vertrag
wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 10 bis 17 getroffen wurden, nicht
oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche
gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl.
Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung, werden hiedurch nicht
berührt. |
|
§ 20. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat
jährlich jeweils eine mittelfristige und langfristige Prognose über die
Versorgungssicherheit zu veröffentlichen. (2) Soweit es zur
Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung erforderlich ist, sind Erzeuger,
Regelzonenführer, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren,
Bilanzgruppenverantwortliche und Kunden zur Auskunftserteilung an die
Elektrizitäts-Control GmbH und in dessen Wirkungsbereich an den Landeshauptmann
verpflichtet. Die Elektrizitäts-Control GmbH und die Landeshauptmänner sind
insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der
Elektrizitätsversorgung in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung
bildet. |
§
20. Soweit es zur
Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung erforderlich ist, sind Erzeuger,
Regelzonenführer, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren,
Bilanzgruppenverantwortliche und Kunden zur Auskunftserteilung an die
Energie-Control GmbH und in dessen Wirkungsbereich an den Landeshauptmann
verpflichtet. Die Energie-Control GmbH und die Landeshauptmänner sind insoweit
zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der
Elektrizitätsversorgung in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung
bildet. |
|
3a.
Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung |
|
§ 20a. Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit kann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 zutreffen,
nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung
folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung vorsehen: 1. Erteilung von Anweisungen an
Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 13 Gaswirtschaftsgesetz – GWG,
BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006, Regelzonenführer, Bilanzgruppenverantwortliche,
Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten über die Produktion, den
Transport, die Fernleitung, die Verteilung, die Speicherung und den Handel
von Erdgas; 2. Verfügungen an Endverbraucher über die
Zuteilung, Entnahme und die Verwendung von Erdgas sowie den Ausschluss von
der Entnahme von Erdgas; 3. Regelungen über die Lieferung von Erdgas von
und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten. |
|
§ 20b. (1) Die Vorbereitung und Koordinierung
der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden
Maßnahmen wird der Energie-Control GmbH übertragen (§ 5 E-RBG). Die
operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 20c bis 20g obliegt
den Regelzonenführern unter Einbindung der Erdgasunternehmen einschließlich
der Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren und
Produzenten. (2) Die
Energie-Control GmbH ist ermächtigt, zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen
zur Sicherstellung der Erdgasversorgung und zur Durchführung des Monitoring
der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich (§ 20j) durch Verordnung die
Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen
Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 nicht vorliegen. (3) Daten,
hinsichtlich derer Meldungen gemäß Abs. 2 angeordnet werden können, sind
folgende: 1. Angaben über das Aufbringungsvermögen, das
Abgabevermögen, den Verbrauch, den Import und den Export einschließlich
Transit, sowie verfügbare Mengen und Leistungen aus Produktion und
Speicherung; 2. technische Kennzahlen der Leitungs-,
Produktions- und Speicheranlagen. Darüber
hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem vertraglich vereinbarten
Verbrauch von mehr als 100 000 kWh/h im letzten Kalenderjahr (§ 20d)
auch monatlich und einzeln erhoben werden.(4) Daten, die auf Grundlage des §
11 dieses Bundesgesetzes und des § 59 GWG erhoben werden und Daten, die dem
Regelzonenführer im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen,
können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur
Sicherung der Erdgasversorgung herangezogen werden. (5) Die
Energie-Control GmbH hat aus den gemäß Abs. 2 und 4 erhobenen Daten den
Regelzonenführern die für die Vorbereitung und die operative Durchführung
erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. § 20c. Verordnungen gemäß § 20a Z 1 haben
die Erteilung jener Anweisungen an Erdgasunternehmen einschließlich Regelzonenführern,
Produzenten, Bilanzgruppenverantwortlichen und Bilanzgruppenkoordinatoren
zur Produktion, den Transport, die Fernleitung, die Verteilung, die
Speicherung und den Handel vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung
mit Erdgas notwendig sind. § 20d. Verordnungen gemäß § 20a Z 2 haben
vorzusehen, dass die Lieferung des verfügbaren Erdgases an die Endverbraucher
nach dem Grade der Dringlichkeit, der Substituierbarkeit durch andere
Energieträger und dem Ausmaß an volkswirtschaftlichen Auswirkungen unter
Berücksichtigung der Wärmeversorgung der Privathaushalte erfolgt.
Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres
Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser
beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Endverbraucher mit einem
vertraglich vereinbarten Verbrauchvon mehr als 100.000 kWh/h einer
gesonderten Regelung durch die Energie-Control GmbH unterzogen werden. § 20e. Verordnungen gemäß § 20a Z 3 haben
auf die österreichische Gasversorgungslage sowie auf Verpflichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. § 20f. (1) Für das entgegen
Beschränkungsmaßnahmen für den Erdgasverbrauch mehrverbrauchte Erdgas sind
Mehrverbrauchsgebühren zum Erdgaspreis einzuheben. (2) Nähere
Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der
Mehrverbrauchsgebühren sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung
der Energie-Control GmbH festzulegen. (3) Die Aufteilung
der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem von Energie-Control
GmbH festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Erdgasunternehmen zur
Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung
vorzunehmen. (4) Zur Vermeidung
wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen
zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid
ermäßigen. (5) Für jene
Endverbraucher, die gemäß § 20d einer gesonderten Regelung durch die
Energie-Control GmbH unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung
wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle auf binnen zwei Wochen
einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen. § 20g. (1) Die Regelungen und Maßnahmen auf
Grund der §§ 20a bis 20e sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren
(§ 20f) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der
Gasversorgungsverträge. (2) Kann ein Vertrag
wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 20a bis 20e getroffen wurden,
nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine
Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des
Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung,
werden hiedurch nicht berührt. § 20h. Soweit es zur Sicherstellung der
Erdgasversorgung erforderlich ist, sind Erdgasunternehmen einschließlich
Regelzonenführern, Produzenten, Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren
und Kunden zur Auskunftserteilung an die Energie-Control GmbH und in dessen
Wirkungsbereich an den Landeshauptmann verpflichtet. Die Energie-Control
GmbH und die Landeshauptmänner sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und
Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies
zur Sicherstellung der Erdgasversorgung eine wesentliche Voraussetzung
bildet. |
|
3b. Vorbereitung
der Lenkungsmaßnahmen |
|
§ 20i. (1) Die Energie-Control GmbH hat zur
Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen ein Monitoring der Versorgungssicherheit
im Elektrizitätsbereich durchzuführen. Die in § 7 ElWOG bezeichneten
Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen, Einspeiser,
Elektrizitätsunternehmen, Netzbetreiber und Regelzonenführer haben dabei
nach Kräften mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere 1. das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage
auf dem heimischen Markt; 2. die erwartete Nachfrageentwicklung und das
verfügbare Angebot; 3. die in der Planung und im Bau befindlichen
zusätzlichen Kapazitäten; 4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung; 5. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen
und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie 6. die Verfügbarkeit von
Elektrizitätserzeugungsanlagen und Netzen. (2) Die Ergebnisse
der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können für Zwecke der
langfristigen Planung sowie für zur
Erstellung eines Berichtes gemäß § 14a E-RBG verwendet werden. § 20j. (1) Die Energie-Control GmbH hat zur
Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen ein Monitoring der Versorgungssicherheit
im Erdgasbereich durchzuführen. Dabei haben die in § 12a GWG zur
Beurteilung von Kapazitätsengpässen in Fernleitungen benannten
Regelzonenführer nach Kräften mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft
insbesondere 1. das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage
auf dem heimischen Markt; 2. die erwartete Nachfrageentwicklung und das
verfügbare Angebot; 3. die in der Planung und im Bau befindlichen
zusätzlichen Kapazitäten; 4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung; 5. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen
und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie 6. die Verfügbarkeit von Erdgasquellen
(Produktion, Speicher, Import) und Netzen. (2) Die Ergebnisse
der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können für Zwecke der
langfristigen Planung sowie für zur
Erstellung eines Berichtes gemäß § 14a E-RBG verwendet werden. |
4. Beiräte |
|
§ 21. (1) Zur Beratung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen
gemäß den §§ 3 bis 9 wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat). Er ist insbesondere vor
Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 anzuhören. (2) Dem Beirat haben
als Mitglieder anzugehören: 1. drei Vertreter des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien
für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Verkehr, Innovation
und Technologie; 2. je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes; |
§ 21. (1) Zur Beratung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen
gemäß den §§ 3 bis 9 wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat). Er ist insbesondere vor
Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1, § 3, § 10 und §
20a anzuhören. (2) Dem Beirat haben
als Mitglieder anzugehören: 2. je zwei Vertreter der
Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreich, der Bundesarbeitskammer, des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung der österreichischen
Industrie; |
3. ein Vertreter der Elektrizitäts-Control GmbH; |
3. ein Vertreter der
Energie-Control GmbH; |
4. je ein Vertreter der Länder; 5. je ein Fachmann aus dem Gebiet der
Erdölwirtschaft, des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft und der Kohlewirtschaft; 6. ein Vertreter des Verbandes der
Elektrizitätsunternehmen Österreichs. |
|
§ 22. (1) Die Beratung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit und der Elektrizitäts-Control GmbH sowie die
Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 20 obliegt
dem Elektrizitätsbeirat (§ 26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der
Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der
Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission). Der
Elektrizitätsbeirat ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß
§ 2 Abs. 1 und § 10 anzuhören. |
entfällt |
(2) In
Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat dem Elektrizitätsbeirat neben den
in § 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der
Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der
Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten
Mitgliedern auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung
anzugehören. Dieses Mitglied ist auf Vorschlag der entsendenden Stelle vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen. |
entfällt |
(3) Der Beirat wird
ermächtigt, in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zur Behandlung technischer
Detailfragen einen Fachausschuss (§ 11) zu bestellen, dessen Mitglieder
unter Anwendung der Geschäftsordnung des Elektrizitätsbeirates zu bestellen
sind. |
entfällt |
§ 23. (1) Die Mitglieder des Beirates nach
§ 21 sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen. Die
im § 21 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag
der entsendenden Stelle, die im § 21 Abs. 2 Z 5 genannten
Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen. |
§ 23. Die Mitglieder des Beirates nach
§ 21 sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen. Die
im § 21 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 genannten Mitglieder sind auf
Vorschlag der entsendenden Stelle, die im § 21 Abs. 2 Z 5
genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu
bestellen. |
(2) Für die
Bestellung der Mitglieder des Beirates nach § 22 Abs. 1 ist
§ 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der
Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der
Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission
anzuwenden. |
|
|
|
§ 24. (1) Den Vorsitz im Energielenkungsbeirat
(§ 21) führt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der sich
durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. (2) Für die
Beschlussfähigkeit des Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates
in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die ordnungsgemäß erfolgte
Einladung aller Mitglieder des Beirates und die Anwesenheit von mindestens
einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn einer Sitzung die
erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Beiräte eine
Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten
und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu
behandeln. |
|
(3) Die Anhörung des
Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates kann bei Gefahr im
Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch nachträglich unverzüglich mit der
Angelegenheit zu befassen. Im Falle des § 22 ist jedenfalls die
Elektrizitäts-Control GmbH, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu
hören. |
(3) Die Anhörung des
Energielenkungsbeirateskann bei Gefahr im Verzug entfallen. Der Beirat ist
jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle
von Lenkungsmaßnahmen im Elektrizitäts- oder Erdgasbereich ist jedenfalls die
Energie-Control GmbH, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören. |
§ 25. Der Energielenkungsbeirat und der
Elektrizitätsbeirat in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes haben ihre
Geschäftsordnungen mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnungen
haben unter Bedachtnahme auf die §§ 21 bis 24 die Tätigkeit der Beiräte
möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedürfen der Genehmigung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, die zu erteilen ist, wenn sie
dieser Voraussetzung entsprechen. |
§ 25. Der Energielenkungsbeirat hat seine
Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung
hat die Tätigkeit der Beiräte möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, die zu erteilen
ist, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht. |
§ 26. Die Mitglieder der Beiräte dürfen Amts-,
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft
anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer
Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder
verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. |
§ 26. Die Mitglieder des
Energielenkungsbeirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse,
die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden
sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer
Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete
Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. |
§ 27. (1) Zur Beratung des Landeshauptmannes
(§ 17 Abs. 2) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als
Mitglieder anzugehören: 1. je ein Vertreter der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter
und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes; 2. höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der
Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Landes; 3. zwei Beamte des Amtes der Landesregierung. (2) Die Mitglieder
des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Abs. 1
Z 1 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu
bestellen. Die Zusammensetzung und Veränderungen in der Zusammensetzung sind
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen. (3) Die Regelungen
über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten die
§§ 24 bis 26 dieses Bundesgesetzes sinngemäß. |
|
5.
Strafbestimmungen |
|
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen 1. mit Geldstrafe bis zu 72 660 Euro, wer |
|
a) Gebote und Verbote von gemäß den §§ 3
und 10 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnung
erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Z 2 oder
Z 3 zu bestrafen ist; b) Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 13 und 17
zuwiderhandelt; |
a) Gebote und Verbote von gemäß den §§ 3,
10 und 20a erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnung
erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Z 2 oder Z 3
zu bestrafen ist; b) Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 13, 17
und 20d zuwiderhandelt; |
c) vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder
Verboten gemäß lit. a oder Maßnahmen gemäß lit. b erschwert oder unmöglich
macht; 2. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro,
wer a) einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung
über ein Benützungsverbot (§ 6 Abs. 1 Z 1) oder über die
Kennzeichnung (§ 6 Abs. 4) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot
fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht; |
|
b) einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung
über Meldepflichten (§ 7 Abs. 1) zuwiderhandelt oder Auskünfte
gemäß § 7 Abs. 2 und 3 und § 19 nicht oder nicht rechtzeitig,
unrichtig oder unvollständig erstattet; c) vorsätzlich der Verpflichtung, die
Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 zu dulden,
zuwiderhandelt; 3. mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine
gemäß § 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 6 Abs. 1
Z 2) erheblich überschreitet. (2) In den Fällen
des Abs. 1 Z 1 ist der Versuch strafbar. (3) Bei der
Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die durch
eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der
Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (§ 3 Abs. 4)
zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist
eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu
sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen. (4) Bei vorsätzlich
begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den
Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter
oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der
für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Missverhältnis
zur Schwere der strafbaren Handlung stehen. |
b) Verordnungen über Meldeverpflichtungen (§ 7
Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 20b Abs. 2) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß § 7
Abs. 2 und 3 und § 19 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig
erstattet; |
§ 29. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß
§ 28 dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen
für den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn
er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18 bezahlt. (2) Unbeschadet
einer Bestrafung gemäß § 28 oder der Bezahlung einer
Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18, kann die gemäß § 11 oder § 17
zuständige Behörde einen Stromverbraucher entsprechend dem Ausmaß des
unzulässigen Mehrverbrauches vom Strombezug ausschließen. |
§ 29. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß
§ 28 dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen
für den Strom- bzw. Erdgasverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu
bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18 bzw. § 20f
bezahlt. (2) Unbeschadet
einer Bestrafung gemäß § 28 oder der Bezahlung einer
Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18 oder § 20f, kann die gemäß
§ 11 bzw. § 20b oder § 17 zuständige Behörde einen Strom- bzw.
Erdgasverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches
vom Strom- bzw. Erdgasbezug ausschließen. |
§ 30. (1) Die Bundespolizei hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden
an der Vollziehung des § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und
Z 3 durch 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen; 2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind; 3. Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er
gesetzlich vorgesehen ist, mitzuwirken. (2) Die Bundespolizeibehörden
haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen
gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. |
|
6. Schluss-
und Übergangsbestimmungen |
|
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2006 außer Kraft. (2) Art. II
§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8,
§ 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34
Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 791/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in
Kraft. (3) Art. II
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1
und 2, § 22 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22, § 34 Abs. 1
und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 178/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (4) Art. II
§ 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 5,
§ 7 Abs. 2, § 7a, § 8 Abs. 1 und die §§ 10 bis
35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2001 treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft. |
§ 31. (1)
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember xxxx außer Kraft. |
|
(5) Art. II
§ 1a, § 2 Abs. 1 und 4, § 10 Z 6, § 11,
§ 13, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, 3 und 5, § 20,
§§ 20a bis 20j, § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und
Z 3, § 23, § 24 Abs. 3, § 25, § 26, § 28
Abs. 1 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. b, § 29
und § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I.
Nr. xxx/2006 treten mit xxxxxx in Kraft. Verordnungen gemäß Art. II
§ 11 Abs. 2 und § 20b Abs. 2 können bereits ab dem auf die
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen
jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft gesetzt werden. |
(5) Die gemäß
§ 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF BGBl. I
Nr. 178/1998 ernannten Mitglieder der Beiräte der Landeslastverteiler
gelten bis zu ihrer Abberufung als Mitglieder des Beirats des
Landeshauptmannes gemäß § 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl.
Nr. 545, idF BGBl. I Nr. xxx/2001. (6) Die vom
Bundeslastverteiler bis 31. Dezember 2001 erhobenen Daten und
Ausarbeitungen für Zwecke der Lastverteilung sind der Elektrizitäts-Control
GmbH zu übermitteln. |
(6) Die gemäß
§ 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF BGBl. I
Nr. 178/1998 ernannten Mitglieder der Beiräte der Landeslastverteiler
gelten bis zu ihrer Abberufung als Mitglieder des Beirats des Landeshauptmannes
gemäß § 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF
BGBl. I Nr. xxx/2001. (7) Die vom
Bundeslastverteiler bis 31. Dezember 2001 erhobenen Daten und
Ausarbeitungen für Zwecke der Lastverteilung sind der Elektrizitäts-Control
GmbH zu übermitteln. |
§ 32. Mit der Vollziehung des Art. II
dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 2a nach Maßgabe ihrer
Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für
Finanzen; 2. hinsichtlich des § 30 der Bundesminister
für Inneres; 3. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 letzter
Satz, des § 8 Abs. 1 vierter bis siebenter Satz und des § 19
der Bundesminister für Justiz; 4. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Landesverteidigung und für Verkehr, Innovation und Technologie sowie nach
Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; 6. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter
Satz der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie; 7. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1
Z 5, 7a, 10 Z 4 und 14a der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft; 8. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 nach
Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
der Bundesminister für Justiz; im
Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. |
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§ 33. entfallen |
|
§
34. entfallen |
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§
35. entfallen |
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