Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
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Artikel 4 -
Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 |
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Artikel I Verfassungsbestimmung |
Artikel I Verfassungsbestimmung |
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(1) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl.Nr.546, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988,
BGBl. Nr. 383/1992, BGBl. Nr. 835/1995, BGBl. Nr. 792/1996 und BGBl. I Nr.
179/1998 und in den Z 2 bis 15 des Bundesgesetzes, mit dem das
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. 150/2001,
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer
das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. |
(1) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988,
BGBl. Nr. 383/1992, BGBl. Nr. 835/1995, BGBl. Nr. 792/1996, BGBl. I Nr. 179/1998, BGBl. I
Nr. 150/2001, BGBl. I Nr.
151/2004 und in den Z 2 bis 13 des Bundesgesetzes, mit dem das
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. XXX/201X,
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas
anderes vorsieht. |
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(2) Dieser Artikel
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (3) Mit der
Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut. |
(2) Dieser Artikel
tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (3) Mit der
Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut. |
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Artikel II |
Artikel II |
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§
1. (1) Im Sinne
dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe 1. IEP-Übereinkommen" das Übereinkommen vom
18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr.
317/1976; |
§
1. (1) Im Sinne
dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe 1. "IEP-Übereinkommen" das
Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm,
BGBl. Nr. 317/1976; |
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2. „Erdöl“ a) Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EWG)
Nr. 2658/1987, des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges
bituminöses Schieferöl; |
2. „Erdöl“ a) Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EG)
Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen
hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl; |
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b) Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe
„Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 00 71,
2710 00 72, 2710 00 81, 2710 00 83 zur
Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Z 3; |
b) Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe
„Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten
gemäß Z 3; |
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3. "Erdölprodukte" sind folgende Waren
der Position 2710 00 der Kombinierten Nomenklatur: a) "Benzine" Waren der Unterpositionen
2710 00 11, 2710 00 15, 2710 00 21, 2710 00 25, 2710 00 26, 2710 00 27, 2710
00 29, 2710 00 32, 2710 00 34, 2710 00 36, 2710 00 37, 2710 00 39 der
Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan; |
3. „Erdölprodukte und Biokraftstoffe“ sind
folgende Waren der Position 2710 der kombinierten Nomenklatur: a) „Benzine" Waren der Unterpositionen
2710 11 11, 2710 11 15, 2710 11 21, 2710 11 25, 2710 11 31, 2710 11 41, 2710
11 45, 2710 11 49, 2710 11 51, 2710 11 59, 2710 11 70, 2710 11 90 der
Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan,
sowie Biokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht
bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unterpositionen durch
Beimengungen berücksichtigt sind. |
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b) "Petroleum" Waren der
Unterpositionen 2710 00 41, 2710 00 45, 2710 00 51, 2710 00 55, 2710
00 59 der Kombinierten Nomenklatur; c) "Gasöle" Waren der Unterpositionen
2710 00 61, 2710 00 65, 2710 00 66, 2710 00 67 und 2710 00 68 der
Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten
Gasöls gemäß § 9 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl.Nr.630/1994; |
b) "Petroleum" Waren der
Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29
der Kombinierten Nomenklatur; c) „Gasöle" Waren der Unterpositionen 2710
19 31, 2710 19 35, 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49 der Kombinierten
Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß
§ 9 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl.Nr.630/1994, sowie Biokraftstoffe,
die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen
der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind. |
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d) "Heizöle" Waren der Unterpositionen
2710 00 71, 2710 00 72, 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77, 2710 00 78 der Kombinierten
Nomenklatur; e) "Schmieröle und andere Öle" Waren
der Unterpositionen 2710
00 81, 2710 00 83, 2710 00 85, 2710 00 87, 2710 00 88, 2710 00 89, 2710 00
92, 2710 00 94, 2710 00 96, 2710 00 98 der Kombinierten Nomenklatur; |
d) „Heizöle" Waren der Unterpositionen 2710
19 51, 2710 19 55, 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der
Kombinierten Nomenklatur; e) „Schmieröle und andere Öle" Waren der
Unterpositionen 2710 19 71, 2710 19 75,
2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 85, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19
93, 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur; |
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3a. „Rohstoffe und Biokraftstoffe im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind: a) pflanzliche Rohstoffe zur direkten Erzeugung
von Biokraftstoffen; b) pflanzliche und tierische Fette und Öle, auch
chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur sowie
Altspeise- und Frittieröle und Fettabscheiderfette pflanzlichen oder
tierischen Ursprungs zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen; c) aus den unter b) bezeichneten Waren
hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur, sofern
diese als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet werden; d) durch alkoholische Gärung hergestellte
Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, sofern dieser
als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet wird; e) Fettsäuremethylester
(FAME).Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung
jene Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bezeichnen, die der
Vorratspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3a unterliegen, wobei für den jeweiligen
Rohstoff ein anwendbarer Umrechnungsschlüssel (§ 8 Abs. 4) festzulegen ist. |
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4. "Steinkohle und Steinkohlenkoks"
Steinkohle und Steinkohlenbriketts aus der Position 2701, Koks und Schwelkoks
aus Steinkohle der Unterpositionen 2704 00 11 und 2704 00 19 der Kombinierten
Nomenklatur; 5. "Erdgas" Waren der Unterpositionen
2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur; |
4. "Steinkohle und Steinkohlenkoks"
Steinkohle und Steinkohlenbriketts aus der Position 2701, Koks und Schwelkoks
aus Steinkohle der Unterpositionen 2704 00 11 und 2704 00 19 der Kombinierten
Nomenklatur; 5. "Erdgas" Waren der Unterpositionen
2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur; |
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5a. "Chemierohstoffe" Waren der
Unterpositionen 2707 10 90 (Benzole zur anderen Verwendung), 2711 14 00 (Ethylen,
Propylen, Butadien), 29041 21 00 (Ethylen), 2901 22 00 (Propen), 2901 24 10
(Buta-1,3-dien) der Kombinierten Nomenklatur; |
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6. "Vertragspartner gem. § 4 Abs.1 Z
3" alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften
des Handelsrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht
übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur
Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des
Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z 15); 7. "Lagerhalter" alle physischen und
juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gemäß
§ 5 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise
übernehmen; 8. "Inhaber eines Steuerlagers" Halter
eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach § 27 oder § 29
Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager); 9. "Anwendungsgebiet" das Bundesgebiet
mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg); 10. "Drittland" ein Gebiet außerhalb
des Gebietes der Europäischen Union; 11. "importieren" das Verbringen der
unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die
Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem
Drittland; 12. "exportieren" das Verbringen der
unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die
Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland; 13. "Importeur" a) diejenige physische oder juristische Person
sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes, aa) die bei der Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Drittland
Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder bb) falls die unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet
verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte,
bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst
abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der
Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes
1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische
Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen
berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte
Empfänger; b) in allen anderen Fällen, in denen unter Z 2
und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist
Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland. |
6. "Vertragspartner gemäß § 4 Abs.1 Z
3" alle physischen und juristischen Personen sowie
Personengesellschaften des Handelsrechtes, die durch privatrechtlichen
Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an
Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte
und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z
15); 7. „Lagerhalter" alle physischen und
juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die
gemäß § 5 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise
übernehmen; 8. "Inhaber eines Steuerlagers" Halter
eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach § 27 oder § 29
Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist
(Steuerlager); 9. "Anwendungsgebiet" das Bundesgebiet
mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg
(Vorarlberg); 10. "Drittland" ein Gebiet außerhalb
des Gebietes der Europäischen Union; 11. "importieren" das Verbringen der
unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die
Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem
Drittland; 12. "exportieren" das Verbringen der
unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die
Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland; 13. „Importeur“ a) diejenige physische oder juristische Person
sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes, aa) die bei der Überführung in den
zollrechtlichen freien Verkehr der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus
einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder bb) falls die unter Z 2 und Z 3 bezeichneten Waren
aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet
verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte,
bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst
abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der
Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes
1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische
Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen
berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte
Empfänger; b) in allen anderen Fällen, in denen unter Z 2
und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist
Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland; c) in Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die
unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen)
mit Sitz im Inland im Sinne des § 244 Abs. 1 HGB stehen, Importeure nach lit
a oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber dem BMWA schriftlich im
Rahmen der Meldung nach § 14 als Importeur bezeichnet haben, das
Mutterunternehmen |
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14. "Neuimporteur" Personen gemäß
Z 13, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Erdöl oder
Erdölprodukten zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine
dieser Tätigkeiten vorgenommen haben. 15. "Halter" alle physischen und
juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die
Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gem. § 4 Abs.1 Z 1 und Z 2,
oder als Vertragspartner gemäß § 4 Abs.1 Z 3 halten. |
14. "Neuimporteur" Personen gemäß
Z 13, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Erdöl oder
Erdölprodukten zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine
dieser Tätigkeiten vorgenommen haben. 15. "Halter" alle physischen und
juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die
Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß § 4 Abs.1 Z 1 und Z 2,
oder als Vertragspartner gemäß § 4 Abs.1 Z 3 halten |
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(2) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder
gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (3) Durch dieses
Gesetz wird die Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968
zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl
und/oder Erdölprodukten zu halten (ABl. Nr. L 308 vom 23. 12. 1986;
S 14), in der Fassung der Richtlinie 98/93/EG des Rates vom
14. Dezember 1998 (ABl. Nr. L 358 vom 31. 12. 1998;
S 100) umgesetzt. |
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§
2. (1) Importeure von
Erdöl oder Erdölprodukten haben nach Maßgabe der §§ 3 bis 10
Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um
Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen
EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger
vorratspflichtig. "Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche
Mengen an Erdöl und Erdölprodukten entsprochen, die im Eigentum entweder des
Lagerhalters (§ 1 Abs.1 Z 7) oder des Halters
(§ 1 Abs.1 Z 15) stehen. |
§
2. (1) Importeure von
Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung
von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven
zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in
einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste
inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung
wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder
Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum
entweder des Lagerhalters (§ 1 Abs. 1 Z 7) oder des Halters (§ 1 Abs. 1
Z 15) stehen. |
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(2) Das Befördern
von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren
Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Import oder Export im Sinne
des § 1 Abs.1 Z 11 oder 12 dar. (3) Die in § 1 Abs.1
Z 3 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, 1. wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt
in das Anwendungsgebiet verbracht werden oder 2. der Importeur den Nachweis erbringt, daß die
in das Anwendungsgebiet verbrachte lose Ware keiner energetischen Nutzung
zugeführt wird |
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(4) Die in § 1 Abs.1
Z 3 lit. a, "Benzine", angeführten Waren der Unterpositionen
2710 00 11, 2710 00 21, 2710 00 25 und
2710 00 39 sowie die in § 1 Abs.1 Z 3 lit.b,
"Petroleum", angeführten Waren der Unterposition 2710
00 41 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den
Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner
energetischen Nutzung zugeführt wird. |
(4) Die in § 1
Abs. 1 Z 3 lit. a, "Benzine", angeführten Waren der
Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 11 90
sowie die in § 1 Abs.1 Z 3 lit. b, "Petroleum", angeführten
Waren der Unterposition 2710 19 11 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht,
wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte
Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird. (5) Die in § 1 Abs 1
Z 5a „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl
oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an
Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern
ein Abzug nicht bereits gemäß § 2 Abs 4 erfolgt ist. |
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§
3. (1)
Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres je 25 % des Importes
an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten im vorangegangenen Kalenderjahr als
Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten. (2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den im Abs.1 genannten
Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung
völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist. (3) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit kann
die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu
halten sind, durch Verordnung abweichend von Abs.1 neu festsetzen, wenn dies
zur Wiederauffüllung der
Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich
ist. (4) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann abweichend von Abs.1 und 2 auf
Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der
Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem
Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch
Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere
Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind. (5) Der
Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
(Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten bestimmt. Er
ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten zu vermindern, welche der
Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Nicht als Export abzugsfähig
sind jene Mengen an Treibstoffen, die im Inland zur Betankung im Rahmen der
internationalen Luftfahrt sowie der Binnenschifffahrt dienen. Dabei kann der
Export von Rohöl oder Erdölprodukten unter Zugrundelegung des
Umrechnungsschlüssels gemäß § 8 Abs. 4 vom Import an Rohöl
abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von
Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von 1. Benzinen und Testbenzinen; 2. Petroleum und Gasölen; 3. Heizölen, Spindel- und Schmierölen
(ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen vermindert
werden. |
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§
4. (1) Die
Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise
erfüllt werden: 1. durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven
durch den Vorratspflichtigen; 2. durch gemeinsame Haltung von
Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige; 3. durch privatrechtlichen Vertrag, der den
Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten
zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des
Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen. 4. durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß § 5. (2) Im Falle der
Vorratshaltung gemäß Abs.1 Z 3 müssen die Verträge eine Laufzeit von
mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluß ist dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch
entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven
gemäß Abs.1 Z 3 darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von
500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund
privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht
weiter überbinden. |
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(3) Über Antrag des
Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit
als der im Abs. 2 bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Abs. 1 Z 3
genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen
Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Abs. 2 vorgesehenen Laufzeit
dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist. (4) § 4 Abs 3 gilt
sinngemäß für Lagerhalter gemäß § 5. Soweit es der Deckung der vom
Lagerhalter gemäß § 5 übernommenen Vorratshaltung dient, kann der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den
Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 genehmigen. (5)
Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von
einem nicht der Vorratspflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegenden Händler mit
Erdöl oder Erdölprodukten im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert
wurden, haben einen Vertrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 oder Z 4 abzuschließen.
Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese
Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratpflicht nach § 2
EBMG aufzunehmen. |
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§
5. (1) Die
Vorratspflicht kann nach Maßgabe der Abs.2 bis 7 von Lagerhaltern mit
befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen
werden.. (2) Lagerhalter, die
die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser
Tätigkeit einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis,
innerer Einrichtung und seinem bisherigen Verhalten die Gewähr für eine
ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz
bietet. Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven
ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn 1. der Lagerhalter als Vorratspflichtiger seiner
Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht
nachgekommen ist, 2. der Lagerhalter unter dem beherrschenden
Einfluß eines Vorratspflichtigen steht, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht
nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, 3. der Lagerhalter auf einen Vorratspflichtigen,
der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit
nicht nachgekommen ist, einen beherrschenden Einfluß ausübt, oder 4. der Lagerhalter und ein Vorratspflichtiger,
der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht
nachgekommen ist unter dem beherrschenden Einfluß eines dritten Unternehmens stehen. Ein
beherrschender Einfluß liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Unternehmen an
einem anderen Unternehmen mit mindestens 50 vH beteiligt ist. Vor Erteilung
der Genehmigung sind die Wirtschaftskammer Österreich, die
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die
Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund zu hören. (3) Die Lagerhalter
haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen,
aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu
haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme
hervorgeht. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist die Ausstellung solcher
Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen. (4) Mit Ausstellung
der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter
im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des § 2. (5) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung einen
Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1 000 Erdöleinheiten
festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, daß er die mit der Haltung der
Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Für das Inkrafttreten ist
jeweils der Beginn der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im
"Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. (6) Für Lagerhalter,
für die zur Besicherung von Krediten für die Herstellung und Erhaltung von
Pflichtnotstandsreserven eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen
Bundesgesetzes übernommen wird, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: |
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1. Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften
mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der
Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaften muß ein
Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit wirtschaftliche Angelegenheiten sowie ein Vertreter des
Bundesgremiums des Mineralölhandels anzugehören hat. Diese Gesellschaften
sind von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Sie dürfen unbeschadet
einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals nicht auf Gewinn gerichtet
sein. Die Bestimmungen der §§ 74, 75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz, 359
Abs.1 und 2, 360 Abs.2 bis 4 der Gewerbeordnung 1973 finden mit der Maßgabe
Anwendung, daß für die Erteilung der Bewilligung einer Betriebsanlage der
Landeshauptmann zuständig ist. § 69 der Konkursordnung findet auf solche
Kapitalgesellschaften keine Anwendung. |
1. Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften
mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der
Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaften muss
ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit sowie ein Vertreter des Fachverbandes des
Energiehandels anzugehören hat. Diese Gesellschaften sind von den
Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Im Falle von Gewinnerzielungen
dürfen sie die Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital oder zur Stärkung
desselben verwenden. Gewinne aus der Veräußerung von Lagerbeständen sind
einer gebundenen, unversteuerten Rücklage zuzuweisen. Wird die Rücklage
innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Bildung nicht zur Beschaffung von Lagerbeständen gemäß § 5 Abs. 6
Z 7 verwendet, ist diese steuerlich wirksam aufzulösen. Die Beschaffung der Lagerbestände
hat unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu
erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 74, 75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz,
359 Abs. 1 und 2 sowie 360 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung 1973 finden mit
der Maßgabe Anwendung, dass für die Erteilung der Bewilligung einer
Betriebsanlage der Landeshauptmann zuständig ist. § 69 der Konkursordnung
findet auf solche Kapitalgesellschaften keine Anwendung. |
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2. Die Lagerhalter dürfen keine Geschäfte
betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand
dienen. 3. Die Lagerhalter haben bei der Standortwahl
der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies ist
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Anhörung der Länder zu
prüfen. 4. Die Lagerhalter haben allgemeine Bedingungen
für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bedürfen und im "Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die allgemeinen Bedingungen den im Abs.2 genannten Erfordernissen entsprechen. 5. Die Lagerhalter haben mit jedem
Vorratspflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu den Tarifen (Abs.5) und
den allgemeinen Bedingungen (Z 4) einen Vertrag über die Übernahme der
Vorratspflicht abzuschließen. 6. Die Lagerhalter haben der Wirtschaftskammer
Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit jährlich ihre Bilanzen, Geschäftsberichte,
Wirtschaftsprüferberichte sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen.
Die Lagerhalter sind gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich, der
Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Erteilung von Auskünften über die
Geschäftsführung verpflichtet. 7. Die Beschaffung und der Verkauf von
Lagerbeständen sowie die Vergabe von Aufträgen über 200 000 Euro müssen
grundsätzlich im Wege der Ausschreibung erfolgen. Nur in jenen Fällen, in
denen eine Ausschreibung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht,
darf mit beschränkter Ausschreibung oder freihändig vergeben werden. 8. Die Lagerhalter haben bei der
Geschäftsführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit zu entsprechen. 9. Lagerhalter dürfen Auskünfte über die von
Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommenen Vorratspflichten nur an
die Behörde erteilen. |
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10. Die Lagerhalter sind unter Beachtung der
Bestimmungen der Z 7 und 8 berechtigt, Lagerbestände zur Deckung von
zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnotstandsreserven aufzubauen. Das
Ausmaß der solcherart aufgebauten Lagerbestände darf 10% der zum jeweiligen
Stichtag (1. April eines jeden Jahres) zur Haltung übernommenen
Vorratspflichten nicht übersteigen. Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit kann durch Verordnung diesen Prozentsatz der zulässigerweise gehaltenen
Lagerbestände auf bis zu 20% erhöhen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß
auch für die Haltung von Lagerbeständen für die eine Verpflichtung zur
Haltung durch übernommene Vorratspflichten nicht mehr besteht. |
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(7) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hat die Genehmigung gemäß Abs.2 zu widerrufen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten
nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur
Genehmigung gemäß Abs.2 nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs.4 die Haltung der
Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht
übernommen wurde, festzulegen. |
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§
6. Hat ein
Vorratspflichtiger den Import von Erdöl oder Erdölprodukten dauernd
eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die
Pflichtnotstandsreserven verfügen. Die Vorratspflicht ist mit 31. März jenes
Jahres erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden. |
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§
7. Wer eine die
Vorratspflicht begründende Tätigkeit neu aufnimmt, muß im ersten
Kalendervierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit keine
Pflichtnotstandsreserven halten. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem
weiteren Kalendervierteljahr sind 25 % der Importe aller
vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des
Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach
Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt
sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach § 3. |
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§ 8. (1) Sofern die Pflichtlagermenge,
berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 gleich bleibt, kann der
Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 2a lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20%
der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen: 1. Benzine und Testbenzine; 2. Petroleum und Gasöle; 3. Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen
Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur
Weiterverarbeitung. Der
Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 2a Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von 1. Benzinen und Testbenzinen 20%; 2. Petroleum und Gasölen 20% an der durch Erdölprodukte
substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in
Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht unterschreiten darf. Der Anteil von
Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende
Zwecke), anderen Ölen und Rückständen darf jedoch 40% an der durch
Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in
Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht überschreiten. Erdölfraktionen zur
Weiterverarbeitung, Rückstände, Halbfertigerzeugnisse und andere Komponenten,
die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, sind diesen nach
erfolgter Substitution nach ihrer Beschaffenheit zuzurechnen. |
§ 8. (1) Sofern die Pflichtlagermenge,
berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 gleich bleibt, kann der
Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 2a lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20%
der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander
austauschen: 1. Benzine und Testbenzine; 2. Petroleum und Gasöle; 3. Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen
Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur
Weiterverarbeitung. Der
Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 2a Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von 1. Benzinen und Testbenzinen 20%; 2. Petroleum und Gasölen 20% an der
durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl,
ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht unterschreiten darf.
Der Anteil von Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen
für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen darf jedoch 40% an der
durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl,
ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht überschreiten. Erdölfraktionen
zur Weiterverarbeitung, Rückstände, Halbfertigerzeugnisse und andere
Komponenten, die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, sind
diesen nach erfolgter Substitution nach ihrer Beschaffenheit zuzurechnen. Die Substitutionsbestimmungen gelten
sinngemäß auch für Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von
Biokraftstoffen. |
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(2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag eines
Vorratspflichtigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen von den
Beschränkungen der Austauschmöglichkeit nach Abs.1 genehmigen, wenn die
Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt oder die
Versorgung der Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren würde. (3) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag des
Vorratspflichtigen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter
geeigneter Auflagen oder befristet, durch Bescheid festlegen, ob und
inwieweit aus besonderen betrieblich begründeten Gegebenheiten an Stelle von
Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten Reserven an deren
Energieträgern oder an nur im Notstandsfall zu nützenden
Produktionsmöglichkeiten an anderen Energieträgern gehalten werden können.
Dabei hat er auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die Möglichkeit
der Substitution und die technischen Gegebenheiten der nicht genützten
Produktionsmöglichkeiten sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung Bedacht
zu n |
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(4) Der Berechnung
der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 bis 3 sind folgende Umrechnungsschlüssel
zugrunde zu legen:
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(4) Der Berechnung
der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 bis 3 bzw. gemäß § 2 Abs. 5 sind folgende
Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen: Energieträger Erdöleinheiten 1 kg Erdöl gemäß § 1
Abs.1 Z 2 lit. a und Rohstoffe zur
direkten Erzeugung von Biokraftstoffen 1 1 kg Erdölprodukte,
Chemierohstoffe und Biokraftstoffe
(einschl. Halbfabrikate gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit.
b 1,150 1 kg Steinkohle oder
Steinkohlenkoks 0,760 |
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§
9. (1) Vorräte, die
aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind
(Art.1 Z 2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die
Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen. (2) Die Vorräte
gemäß Abs.1 sind mit 10 % der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann diesen Prozentsatz über Antrag
des Vorratspflichtigen vermindern, wenn dieser nachweist, daß ein geringerer
Prozentsatz den technischen Gegebenheiten seines Betriebes entspricht. Völkerrechtliche
Verpflichtungen dürfen hiedurch nicht verletzt werden. (3) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit kann zur Erfüllung völkerrechtlicher
Verpflichtungen den im Abs.2 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern. |
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§
10. (1)
Pflichtnotstandsreserven sind so zu lagern, daß die Beschaffenheit der
gelagerten Energieträger erhalten bleibt. Sie können mit anderen Beständen
gemeinsam in einem Lagerbehälter gehalten werden. In diesem Falle sind
geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung der
Pflichtnotstandsreserven jederzeit sicherstellen. Der jeweilige Lagerstand sowie
der geforderte Stand der Pflichtnotstandsreserven müssen buchmäßig und auf
Grund des Buchstandes auch körperlich nachgewiesen werden können. (2) Erdöl und
Erdölprodukte dürfen nur in Behältern gelagert werden, die nach den in
Betracht kommenden Rechtsvorschriften genehmigt und mit einer Meßeinrichtung
versehen sind. Sie müssen überdies Abfülleinrichtungen aufweisen, die für
eine Abfüllung der Notstandsreserve in Transporteinrichtungen geeignet sind. (3) Die
Vorratspflicht kann nicht mit jenen Mengen an Erdöl und Erdölprodukten
erfüllt werden, die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen,
Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen befinden. |
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§
11. Wer Erdöl oder
Erdölprodukte, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, zu
importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich zu melden.
Weiters hat der Importeur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
unverzüglich die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen wie auch die
Ablehnung des Konkurses mangels Masse zu melden. |
§
11. (1) Wer Erdöl
oder Erdölprodukte, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, zu
importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich zu melden.
Weiters hat der Importeur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
unverzüglich die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen wie auch die
Ablehnung des Konkurses mangels Masse zu melden. |
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(2) Bei
Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem
Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern
gemäß § 5 Abs. 6 sind nicht zulässig. |
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§
12. (1)
Vorratspflichtige haben bis zum Monatsletzten im Februar eines jeden Jahres
schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Vorjahresimport (§ 3 Abs.1)
an Erdöl und Erdölprodukten zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter
Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben, 1. ob ein Lager gemäß § 4 Abs.1 Z 1,2 oder 3
gehalten wird; 2. ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht
gemäß § 5 übernommen wird. (2) Die im Abs.1
genannten Meldepflichtigen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit bis zum 15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an
Erdöl und Erdölprodukten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich
aufzulegenden Formularen zu melden. |
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§
13. Vorratspflichtige
haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über den Stand der
Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend
den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum 15. des Folgemonats
Meldung zu erstatten. |
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§
14. Vorratspflichtige
haben jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Standort,
Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die
nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. "Die
Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum Monatsletzten
im Februar des Nachjahres abzugeben. |
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§
15. Vorratspflichtige
haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige
Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und
übersichtlich hervorgeht. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen
Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (§ 10 Abs.1), so ist der Lagerstand
mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu
messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden
Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der
Messung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Meldung zu erstatten. |
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§
16. (1) Sofern es zur
Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Erhebungen, die
sich auf Ölgesellschaften (Art.26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über
folgende Gegenstände anzuordnen: 1. Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten
einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen
Monaten des folgenden Kalenderjahres; 2. Verfügbarkeit und Verwendung von
Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte; 3. sonstige Gegenstände, insbesondere nach den
Art.25 bis 36 des IEP-Übereinkommens. (2) In Verordnungen
gemäß Abs.1 ist insbesondere festzulegen: 1. der Eintritt der Meldepflicht, 2. der Kreis der Meldepflichtigen, 3. die Gegenstände der Meldung, 4. die Meldetermine und die Zeiträume, auf die
sich die Meldungen zu beziehen haben. |
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§
17. (1) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Stand der
Pflichtnotstandsreserven, deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit und
Ausstattung der Lager stichprobenweise zu überprüfen. Hiezu kann er sich der
Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen. (2) Den
Kontrollorganen ist freier Zutritt zu den Lagern und Einsicht in alle
Lageraufzeichnungen und über Veränderungen des Lagerbestandes seit der
letzten Messung sowie die Entnahme von Proben im unbedingt erforderlichen
Ausmaß zu gewähren. Besteht der begründete Verdacht, daß die Lagerstände
unrichtig ausgewiesen werden, kann das Kontrollorgan die körperliche Aufnahme
des Lagerstandes verlangen und die Übernahme und Abgabe von Erdöl und
Erdölprodukten in oder aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven
gehalten werden, vorübergehend und so lange einstellen, als für die Messung
der Lagerstände notwendig ist. |
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§
18. (1) Soweit
es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sind die
in einer Verordnung nach § 16 bezeichneten Meldepflichtigen zur
Auskunftserteilung an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten
Behörden verpflichtet. (2) Wird Mineralöl
aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel
in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des
nach § 35 oder § 42 Mineralölsteuergesetz 1995 vorgesehenen
Begleitdokuments dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt für Zwecke
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage
festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. (3) Das im Abs.2
angeführte Zollamt hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument
auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Die zweite
Ausfertigung verbleibt beim Zollamt. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit
jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt den
Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterläßt der
Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des
Meldescheins hat das Zollamt dies binnen vier Wochen dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt die im
Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments
dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit zu melden. (4) Ist die Vorlage
eines Begleitdokuments nach Abs.2 nicht erforderlich, hat der
Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein
vorzulegen. (5) 1. Der
Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die sonst auf dem
Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten
Überführungen von Erdöl oder Erdölprodukten in den zollrechtlich freien
Verkehr zu übermitteln. 2. Bei Anmeldungen im vereinfachten Verfahren
nach Art.76 Abs.1 Buchstabe b oder c des Zollkodex (Verordnung (EWG)
Nr.2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992)
hat die Übermittlung der in Z 1 genannten Daten bis zum Ende des Folgemonats
zu erfolgen und kann die Zollbehörde verlangen, daß der Anmelder gemeinsam
mit der ergänzenden Anmeldung (§ 59 Abs.2 Zollrechts-Durchführungsgesetz,
BGBl. Nr.659/1994) Meldescheine abzugeben hat. (6) 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
ist berechtigt, für Zwecke dieses Bundesgesetzes Auskünfte über die im
Meldeschein aufscheinenden Daten vom Bundesminister für Finanzen oder von den
Zollbehörden zu verlangen. 2. Der Bundesminister für Finanzen und die
Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen
genannten Daten und zur Erteilung der nach Z 1 verlangten Auskünfte der
automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten
Datenübermittlung bedienen. 3. Der Bundesminister für Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für alle oder
bestimmte Vorgänge auf den Meldeschein verzichten, wenn die
automationsunterstützte Meldung der erforderlichen Daten an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gewährleistet ist. |
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§
19. Die Ergebnisse
von Erhebungen gemäß den §§ 11 bis 18 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes verwendet werden. |
§
19. Die Ergebnisse
von Erhebungen gemäß den §§ 11 bis 18 dürfen nur für Zwecke der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für statistische Erhebungen und
statistische Arbeiten nach § 25 verwendet werden. |
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§
20. Für die der
Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist im Fall
einer behördlichen Preisfestsetzung gemäß den Bestimmungen des Preisgesetzes
1992, BGBl.Nr.145, die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung und
Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende Kostenbelastung je Tonne
voll zu berücksichtigen. |
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§
21. (1) Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seiner
Vorratspflicht nach § 2 nicht nachkommt, und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 58 120 Euro, im Fall der
fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 29 060 Euro zu bestrafen. (2) Hat der Täter
durch die Begehung einer im Abs.1 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder
einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig bereichert, so ist er oder der
Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden
Geldbetrages zu verpflichten. Eine Verpflichtung des Dritten zur Zahlung
eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages besteht auch
dann, wenn der Dritte von der durch die Handlung bewirkten Bereicherung
wissen mußte. (3) Von einer
Maßnahme gemäß Abs.2 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil
geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe. (4) Die
Verjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) beträgt ein Jahr. |
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§ 22. Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer 1. den Bestimmungen des § 4 Abs. 2
über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 4 Abs. 1
Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt, 2. die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne
Genehmigung nach § 5 ausübt, 3. als Lagerhalter die erforderlichen
Bestätigungen nach § 5 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt, 4. als Lagerhalter den Höchsttarif für die
Übernahme der Vorratspflicht nach § 5 Abs. 5 überschreitet, 5. als Lagerhalter, für den eine Bundeshaftung
übernommen wurde, gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 verstößt, 6. die Meldungen und Auskünfte gemäß den
§§ 11, 12, 13, 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder
unvollständig erstattet, 7. die Bestimmungen des § 15 über die
Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt, 8. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß
§ 17 zu dulden, zuwiderhandelt, 9. der Verpflichtung zur Vorlage eines
Meldescheines gemäß § 18 nicht nachkommt; |
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10. den auf Grund einer Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 2
angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt. |
10. den auf Grund einer Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 2
angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt; 11. der Verpflichtung zur Aufnahme eines
Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 4 Abs. 5 nicht nachkommt. |
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§ 21
Abs. 4 gilt |
§ 21
Abs. 4 gilt |
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§
23. (1) Wer Daten
widerrechtlich offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich Kraft seiner
Eigenschaft als Lagerhalter gemäß § 5 anvertraut wurden oder zugänglich
geworden sind, und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein
berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (2) Der Täter ist
nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder
auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen. (3) Die
Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies 1. der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein
Privatbeteiligter beantragt, oder 2. das Gericht zur Wahrung von Interessen am
Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält. |
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§
24. Die Bundespolizei
hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde bei Maßnahmen, die für die
Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem
Bundesgesetz erforderlich sind, mitzuwirken. |
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1. Die Erhebungsmasse; 2. statistische Einheiten; 3. die Art der statistischen Erhebung; 4. Erhebungsmerkmale; 5. Merkmalsausprägung; 6. Häufigkeit und Zeitabstände der
Datenerhebung; 7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur
Auskunft verpflichtet ist; 8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der
statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des
§ 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,
zu beachten sind. (3) Die Weitergabe
von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der
Bundesstatistik ist zulässig. (4) Die Durchführung
der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen
beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen. |
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§ 26. Die Übermittlung von Daten an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund der in den Art. II
und III festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf
elektronischem Wege zulässig, wenn vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden. |
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Artikel III Brennstoffbevorratung
von Kraftwerken |
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(1) Zur
Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von mit fossilen
Brennstoffen befeuerten Kraftwerken Brennstoffvorräte in einem Umfang zu
halten, der es jederzeit ermöglicht die Lieferung elektrischer Energie im
Umfang der Engpaßleistung für die Dauer von 30 Tagen fortzusetzen oder den
Eigenbedarf zu decken. (2) Die
Brennstoffvorräte müssen folgenden Voraussetzungen genügen: 1. Die Bestände müssen sich am Standort des
Kraftwerks befinden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf
Antrag einen anderen Lagerort zulassen, wenn dieser in der Nähe des
Kraftwerks liegt und eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch
die innerhalb eines Tages die Menge Brennstoffe zum Kraftwerk verbracht
werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht. 2. Der vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber muß
jederzeit berechtigt sein, ohne Zustimmung eines Dritten über die Bestände zu
verfügen. 3. Die Bestände dürfen nicht der Erfüllung der
Vorratspflicht auf Grund der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verträgen mit Dritten dienen. 4. Die Bestände dürfen nicht zur angemessenen
Bevorratung anderer Betriebe des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers
erforderlich sein. 5. Die Beschaffenheit der Vorräte muß den
bestehenden Rechtsvorschriften entsprechen. (3) Die
Vorratspflicht besteht nicht für Eigenanlagen mit weniger als 50 Megawatt
Engpaßleistung. (4) Die
Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es 1. mit Erdgas betrieben wird, dessen Lieferung
für die in Abs.1 festgelegte Zeit vertraglich gesichert ist, 2. mit anderen Gasen als Erdgas oder mit
Abfällen betrieben wird, 3. mit Braunkohle aus einem in der Nähe
gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk
besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk
verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht. (5) Zur Verhütung
unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in
der Stromversorgung des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner
Abnehmer kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag des
vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend,
längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab
Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als
die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können. (6) Ohne vorherige
Freigabe nach Absatz 5 sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig,
wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der
Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die
Entnahme ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich
anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen. (7)
Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum
Ende des darauf folgenden Monats schriftlich unter Verwendung amtlicher
Vordrucke zu melden: 1. die für jedes Kraftwerk, das unter die
Vorratspflicht fällt, an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an fossilen
Brennstoffen unter Angabe des Ortes der Lagerung und der Reichweite in Tagen, 2. die am Ende des Kalendervierteljahres
gehaltenen Gesamtbestände des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an
fossilen Brennstoffen, 3. den Gesamtverbrauch des vorratspflichtigen
Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen und den Verbrauch des einzelnen
Kraftwerks. (8)
Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die
Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind,
um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen zu können. (9) Eine
Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Abs. 1 nicht ständig die vorgeschriebenen
Brennstoffvorräte hält. (10) Eine
Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und
Auskünfte gemäß Abs. 6 und 7 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig
oder unvollständig erstattet. |
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Artikel IV |
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(1) Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31.
Dezember 2006 außer Kraft. Art. II § 1 und § 2, § 3 Abs.5 erster
und zweiter Satz, § 4 Abs.1 Z.3, § 5 Abs.2, Abs.6 Z 6 und Abs.7, § 6, § 11, §
12 Abs.1 erster Satz, § 14 zweiter Satz, § 18, § 21, § 22 und Art. IV Abs.2
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1995 treten mit 1.
Jänner 1996 in Kraft. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten sowie das
Auskunftsrecht gemäß § 18 erstreckt sich auch auf Importe, die ab dem 1.
Jänner 1995 getätigt wurden. |
(1) Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember
200x außer Kraft. Art. II § 1 und § 2, § 3 Abs.5 erster und
zweiter Satz, § 4 Abs.1 Z.3, § 5 Abs.2, Abs.6 Z 6 und Abs.7, § 6, § 11, § 12
Abs.1 erster Satz, § 14 zweiter Satz, § 18, § 21, § 22 und Art. IV Abs.2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1995 treten mit 1. Jänner
1996 in Kraft. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten sowie das
Auskunftsrecht gemäß § 18 erstreckt sich auch auf Importe, die ab dem 1.
Jänner 1995 getätigt wurden. |
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(1a) Art.II § 1
Abs.1 Z 3 lit.c, § 1 Abs.1 Z 13, § 2 Abs.1 letzter Satz, § 2
Abs.4, Art. IV Abs.1 erster Satz und die Anlage zu § 18 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl.Nr.792/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. (1b) Art. IV Abs. 1
erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1998 tritt mit
1. Jänner 1999 in Kraft. (1c) Art. II
§ 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 bis
4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, Abs. 6 Z 1,
3, 4, 6 und 7 und Abs. 7, § 8, § 9 Abs. 2 und 3,
§ 11, § 12, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, § 17
Abs. 1, § 18 Abs. 3, 5 Z 1 und Abs. 6 Z 1 und
3, § 21 Abs. 1, § 22 sowie §§ 25 und 26, Art. III
Abs. 2 und 5 bis 8 sowie Art. IV Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2001 treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Art. II § 3 Abs. 5 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2001 tritt mit 1. April
2002 in Kraft. |
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(1d) Art. II
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 4 Abs. 3 bis
5, § 5 Abs. 6 Z 1 und 10, § 8 Abs. 1 und 4, § 11,
§ 19, § 22 Z 10 und 11, die Anlage zu Art. II § 18 sowie Art. IV
Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006
treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Verpflichtung zur Haltung von Biokraftstoffen
beginnt mit 1. April 2007 für die im Jahr 2006 importierten Mengen an
Biokraftstoffen. Die Abzugsfähigkeit von Chemierohstoffen (§ 2
Abs. 5) von der importierten Menge an Erdöl beginnt mit 1. Jänner 2007. |
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(2) Mit der Vollziehung
des Artikels II dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. Hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit; 2. hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 3. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für
Justiz; 4. hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; 5. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit. (3) Mit der
Vollziehung des Artikels III dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit betraut. |
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Anlage zu § 18 M E L D E S C H E I N für den Import
von Mineralölen der Positionen
*) Die Position
Österreichischer Gebrauchszolltarif umfaßt die achtstellige Position KN und
die zweistellige Position TARIC und die einstellige nationale Position, wie
sie in der Spalte ÖGebrZT-Code im ÖGebrZT aufscheint. (zB Flugbenzin: 2710
0026 002) **)Importeur a) diejenige physische oder juristische Person
sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes, aa) die bei der Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr der unter Art.II § 1 Abs.1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten
Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder bb) falls die unter Art.II § 1 Abs.1 Z 2 und 3
EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger;
für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen
Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder
bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des
Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die
Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch
einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995),
dieser berechtigte Empfänger; b) in allen anderen Fällen, in denen unter
Art.II § 1 Abs.1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet
verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland. |
*) Die
Position Österreichischer Gebrauchszolltarif umfasst - die achtstellige Position KN und - die zweistellige Position TARIC und - die einstellige nationale Position, wie sie
in der Spalte ÖGebrZT-Code im ÖGebrZT aufscheint. |