Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 4 - Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982

Artikel I

Verfassungsbestimmung

Artikel I

Verfassungsbestimmung

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl.Nr.546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992, BGBl. Nr. 835/1995, BGBl. Nr. 792/1996 und BGBl. I Nr. 179/1998 und in den Z 2 bis 15 des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. 150/2001, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992, BGBl. Nr. 835/1995, BGBl. Nr. 792/1996, BGBl. I Nr. 179/1998, BGBl. I Nr. 150/2001, BGBl. I Nr. 151/2004 und in den Z 2 bis 13 des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. XXX/201X, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

Artikel II

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe

           1. IEP-Übereinkommen" das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe

           1. "IEP-Übereinkommen" das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;

           2. „Erdöl“

                a) Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987, des Rates über die zolltarifliche und statis­tische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;       

           2. „Erdöl“

                a) Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;

               b) Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 00 71, 2710 00 72, 2710 00 81, 2710 00 83 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Z 3;

               b) Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71,  2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Z 3;

           3. "Erdölprodukte" sind folgende Waren der Position 2710 00 der Kombinierten Nomenklatur:

                a) "Benzine" Waren der Unterpositionen 2710 00 11, 2710 00 15, 2710 00 21, 2710 00 25, 2710 00 26, 2710 00 27, 2710 00 29, 2710 00 32, 2710 00 34, 2710 00 36, 2710 00 37, 2710 00 39 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan;

           3. „Erdölprodukte und Biokraftstoffe“ sind folgende Waren der Position 2710 der kombinierten Nomenklatur:

                a) „Benzine" Waren der Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 15, 2710 11 21, 2710 11 25, 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51, 2710 11 59, 2710 11 70, 2710 11 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie Biokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unter­positionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.

               b) "Petroleum" Waren der Unterpositionen 2710 00 41, 2710  00  45, 2710 00 51, 2710 00 55, 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur;

                c) "Gasöle" Waren der Unterpositionen 2710 00 61, 2710 00 65, 2710 00 66, 2710  00  67 und 2710 00 68 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß §  9 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl.Nr.630/1994;

               b) "Petroleum" Waren der Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur;

                c) „Gasöle" Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 41, 2710  19  45 und 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß §  9 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl.Nr.630/1994, sowie Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unter­positionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.

               d) "Heizöle" Waren der Unterpositionen 2710 00 71, 2710 00 72, 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77, 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur;

                e) "Schmieröle und andere Öle" Waren der Unterpositionen   2710 00 81, 2710 00 83, 2710 00 85, 2710 00 87, 2710 00 88, 2710 00 89, 2710 00 92, 2710 00 94, 2710 00 96, 2710 00 98 der Kombinierten Nomenklatur;

               d) „Heizöle" Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur;

                e) „Schmieröle und andere Öle" Waren der Unterpositionen 2710 19 71, 2710 19 75,  2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 85, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19 93, 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur;

 

         3a. „Rohstoffe und Biokraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

                a) pflanzliche Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;

               b) pflanzliche und tierische Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur sowie Altspeise- und Frittieröle und Fettabscheiderfette pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;

                c) aus den unter b) bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur, sofern diese als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet werden;

               d) durch alkoholische Gärung hergestellte Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, sofern dieser als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet wird;

                e)            Fettsäuremethylester (FAME).Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung jene Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bezeichnen, die der Vorratspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3a unterliegen, wobei für den jeweiligen Rohstoff ein anwendbarer Umrechnungsschlüssel (§ 8 Abs. 4) festzulegen ist.

           4. "Steinkohle und Steinkohlenkoks" Steinkohle und Steinkohlenbriketts aus der Position 2701, Koks und Schwelkoks aus Steinkohle der Unterpositionen 2704 00 11 und 2704 00 19 der Kombinierten Nomenklatur;

           5. "Erdgas" Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

           4. "Steinkohle und Steinkohlenkoks" Steinkohle und Steinkohlenbriketts aus der Position 2701, Koks und Schwelkoks aus Steinkohle der Unterpositionen 2704 00 11 und 2704 00 19 der Kombinierten Nomenklatur;

           5. "Erdgas" Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

 

         5a. "Chemierohstoffe" Waren der Unterpositionen 2707 10 90 (Benzole zur anderen Verwendung), 2711 14 00 (Ethylen, Propylen, Butadien), 29041 21 00 (Ethylen), 2901 22 00 (Propen), 2901 24 10 (Buta-1,3-dien) der Kombinierten Nomenklatur;

           6. "Vertragspartner gem. § 4 Abs.1 Z 3" alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z  15);

           7. "Lagerhalter" alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gemäß § 5 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;

           8. "Inhaber eines Steuerlagers" Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach §  27 oder § 29 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager);

           9. "Anwendungsgebiet" das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);

         10. "Drittland" ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;

         11. "importieren" das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland;

         12. "exportieren" das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland;

         13. "Importeur"

                a) diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,

                     aa) die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder

                    bb) falls die unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;

               b) in allen anderen Fällen, in denen unter Z 2 und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.

      

           6. "Vertragspartner gemäß § 4 Abs.1 Z 3" alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z  15);

           7. „Lagerhalter" alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gemäß § 5 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;

           8. "Inhaber eines Steuerlagers" Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach §  27 oder § 29 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager);

           9. "Anwendungsgebiet" das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);

         10. "Drittland" ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;

         11. "importieren" das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland;

         12. "exportieren" das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland;

         13. „Importeur“

                a) diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,

                     aa) die bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder

                    bb) falls die unter Z 2 und Z 3 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungs­empfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralöl­steuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;

               b) in allen anderen Fällen, in denen unter Z 2 und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland;

                c) in Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des § 244 Abs. 1 HGB stehen, Importeure nach lit a oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber dem BMWA schriftlich im Rahmen der Meldung nach § 14 als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen

         14. "Neuimporteur" Personen gemäß Z  13, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Erdöl oder Erdölprodukten zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen haben.

         15. "Halter" alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gem. § 4 Abs.1 Z 1 und Z 2, oder als Vertragspartner gemäß § 4 Abs.1 Z 3 halten.

         14. "Neuimporteur" Personen gemäß Z  13, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Erdöl oder Erdölprodukten zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen haben.

         15. "Halter" alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß § 4 Abs.1 Z 1 und Z 2, oder als Vertragspartner gemäß § 4 Abs.1 Z 3 halten

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölprodukten zu halten (ABl. Nr. L 308 vom 23. 12. 1986; S 14), in der Fassung der Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 (ABl. Nr. L 358 vom 31. 12. 1998; S 100) umgesetzt.

 

§ 2. (1) Importeure von Erdöl oder Erdölprodukten haben nach Maßgabe der §§  3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. "Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl und Erdölprodukten entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§  1  Abs.1  Z  7) oder des Halters (§  1  Abs.1  Z  15) stehen.

§ 2. (1) Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 1 Abs. 1 Z 7) oder des Halters (§ 1 Abs. 1 Z 15) stehen.

(2) Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Import oder Export im Sinne des § 1 Abs.1 Z 11 oder 12 dar.

(3) Die in § 1 Abs.1 Z 3 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht,

           1. wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden oder

           2. der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte lose Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird

 

(4) Die in § 1 Abs.1 Z 3 lit. a, "Benzine", angeführten Waren der Unterpositionen 2710  00  11, 2710  00  21, 2710  00  25 und 2710  00  39 sowie die in § 1 Abs.1 Z 3 lit.b, "Petroleum", angeführten Waren der Unterposition 2710  00  41 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.

(4) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a, "Benzine", angeführten Waren der Unterpositionen 2710 11  11, 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 11 90 sowie die in § 1 Abs.1 Z 3 lit. b, "Petroleum", angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.

(5) Die in § 1 Abs 1 Z 5a „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß § 2 Abs 4 erfolgt ist.

§ 3. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres je 25  % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten im vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den im Abs.1 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit  kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Abs.1 neu festsetzen, wenn dies zur  Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann abweichend von Abs.1 und 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.

(5) Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Nicht als Export abzugsfähig sind jene Mengen an Treibstoffen, die im Inland zur Betankung im Rahmen der internationalen Luftfahrt sowie der Binnenschifffahrt dienen. Dabei kann der Export von Rohöl oder Erdölprodukten unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß § 8 Abs. 4 vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von

           1. Benzinen und Testbenzinen;

           2. Petroleum und Gasölen;

           3. Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen

vermindert werden.

 

§ 4. (1) Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:

           1. durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;

           2. durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;

           3. durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen.

           4. durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß § 5.

(2) Im Falle der Vorratshaltung gemäß Abs.1 Z 3 müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluß ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit  bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Abs.1 Z 3 darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.

 

 

(3) Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Abs. 2 bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Abs. 1 Z 3 genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Abs. 2 vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.

(4) § 4 Abs 3 gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß § 5. Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß § 5 übernommenen Vorratshaltung dient, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 genehmigen.

(5) Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 oder Z 4 abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratpflicht nach § 2 EBMG aufzunehmen.

§ 5. (1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe der Abs.2 bis 7 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden..

(2) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis, innerer Einrichtung und seinem bisherigen Verhalten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

           1. der Lagerhalter als Vorratspflichtiger seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,

           2. der Lagerhalter unter dem beherrschenden Einfluß eines Vorratspflichtigen steht, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,

           3. der Lagerhalter auf einen Vorratspflichtigen, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, einen beherrschenden Einfluß ausübt, oder

           4. der Lagerhalter und ein Vorratspflichtiger, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt  oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist unter dem beherrschenden Einfluß  eines dritten Unternehmens stehen.

Ein beherrschender Einfluß liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen mit mindestens 50 vH beteiligt ist. Vor Erteilung der Genehmigung sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund zu hören.

(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme hervorgeht. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit  ist die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen.

(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des § 2.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1 000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, daß er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Für das Inkrafttreten ist jeweils der Beginn der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

(6) Für Lagerhalter, für die zur Besicherung von Krediten für die Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen wird, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

 

           1. Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaften muß ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wirtschaftliche Angelegenheiten sowie ein Vertreter des Bundesgremiums des Mineralölhandels anzugehören hat. Diese Gesellschaften sind von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Sie dürfen unbeschadet einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals nicht auf Gewinn gerichtet sein. Die Bestimmungen der §§ 74, 75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz, 359 Abs.1 und 2, 360 Abs.2 bis 4 der Gewerbeordnung 1973 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Erteilung der Bewilligung einer Betriebsanlage der Landeshauptmann zuständig ist. § 69 der Konkursordnung findet auf solche Kapitalgesellschaften keine Anwendung.             

           1. Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmens­gegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaften muss ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie ein Vertreter des Fachverbandes des Energiehandels anzugehören hat. Diese Gesellschaften sind von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Im Falle von Gewinnerzielungen dürfen sie die Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital oder zur Stärkung desselben verwenden. Gewinne aus der Veräußerung von Lagerbeständen sind einer gebundenen, unversteuerten Rücklage zuzuweisen. Wird die Rücklage innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Bildung  nicht zur Beschaffung von Lagerbeständen gemäß § 5 Abs. 6 Z 7 verwendet, ist diese steuerlich wirksam aufzulösen. Die Beschaffung der Lagerbestände hat unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 74, 75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz, 359 Abs. 1 und 2 sowie 360 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung 1973 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Erteilung der Bewilligung einer Betriebsanlage der Landeshauptmann zuständig ist. § 69 der Konkursordnung findet auf solche Kapitalgesellschaften keine Anwendung.

           2. Die Lagerhalter dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand dienen.

           3. Die Lagerhalter haben bei der Standortwahl der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Anhörung der Länder zu prüfen.

           4. Die Lagerhalter haben allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bedürfen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Bedingungen den im Abs.2 genannten Erfordernissen entsprechen.

           5. Die Lagerhalter haben mit jedem Vorratspflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu den Tarifen (Abs.5) und den allgemeinen Bedingungen (Z 4) einen Vertrag über die Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.

           6. Die Lagerhalter haben der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich ihre Bilanzen, Geschäftsberichte, Wirtschaftsprüferberichte sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Die Lagerhalter sind gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit  zur Erteilung von Auskünften über die Geschäftsführung verpflichtet.

           7. Die Beschaffung und der Verkauf von Lagerbeständen sowie die Vergabe von Aufträgen über 200 000 Euro müssen grundsätzlich im Wege der Ausschreibung erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen eine Ausschreibung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, darf mit beschränkter Ausschreibung oder freihändig vergeben werden.

           8. Die Lagerhalter haben bei der Geschäftsführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.

           9. Lagerhalter dürfen Auskünfte über die von Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommenen Vorratspflichten nur an die Behörde erteilen.

 

 

         10. Die Lagerhalter sind unter Beachtung der Bestim­mun­gen der Z 7 und 8 berechtigt, Lager­bestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnot­stands­reserven aufzubauen. Das Ausmaß der solcherart aufgebauten Lagerbestände darf 10% der zum jeweiligen Stichtag (1. April eines jeden Jahres) zur Haltung übernommenen Vorratspflichten nicht übersteigen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung diesen Prozentsatz der zulässigerweise gehaltenen Lagerbestände auf bis zu 20% erhöhen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Haltung von Lagerbeständen für die eine Verpflichtung zur Haltung durch übernommene Vorratspflichten nicht mehr besteht.

(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Genehmigung gemäß Abs.2 zu widerrufen,  wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Abs.2 nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit  in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs.4 die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.

 

§ 6. Hat ein Vorratspflichtiger den Import von Erdöl oder Erdölprodukten dauernd eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die Pflichtnotstandsreserven verfügen. Die Vorratspflicht ist mit 31. März jenes Jahres erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden.

 

§ 7. Wer eine die Vorratspflicht begründende Tätigkeit neu aufnimmt, muß im ersten Kalendervierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit keine Pflichtnotstandsreserven halten. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr sind 25  % der Importe aller vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach  §  3.

 

§ 8. (1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:

           1. Benzine und Testbenzine;

           2. Petroleum und Gasöle;

           3. Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.

Der Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von

           1. Benzinen und Testbenzinen 20%;

           2. Petroleum und Gasölen 20%

an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht unterschreiten darf. Der Anteil von Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausge­nommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen darf jedoch 40% an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht überschreiten. Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände, Halbfertigerzeugnisse und andere Komponenten, die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, sind diesen nach erfolgter Substitution nach ihrer Beschaffenheit zuzurechnen.

§ 8. (1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:

           1. Benzine und Testbenzine;

           2. Petroleum und Gasöle;

           3. Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.

Der Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von

           1. Benzinen und Testbenzinen 20%;

           2. Petroleum und Gasölen 20%

an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht unterschreiten darf. Der Anteil von Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausge­nommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen darf jedoch 40% an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht überschreiten. Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände, Halbfertigerzeugnisse und andere Komponenten, die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, sind diesen nach erfolgter Substitution nach ihrer Beschaffenheit zuzurechnen. Die Substitutionsbestimmungen gelten sinngemäß auch für Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit nach Abs.1 genehmigen, wenn die Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Versorgung der Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren würde.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag des Vorratspflichtigen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen oder befristet, durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit aus besonderen betrieblich begründeten Gegebenheiten an Stelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten Reserven an deren Energieträgern oder an nur im Notstandsfall zu nützenden Produktionsmöglichkeiten an anderen Energieträgern gehalten werden können. Dabei hat er auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die Möglichkeit der Substitution und die technischen Gegebenheiten der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung Bedacht zu n

 

(4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 bis 3 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:

Energieträger

Erdöleinheiten

1 kg Erdöl gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a    

1

1 kg Erdölprodukte (einschließlich Halbfabrikate ge           mäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b    

1,150

1 kg Steinkohle oder Steinkohlenkoks  

0,760

1 m3n  Erdgas 

0,860

(4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 bis 3 bzw. gemäß § 2 Abs. 5 sind folgende Umrech­nungsschlüssel zugrunde zu legen:

Energieträger                                                                              Erdöleinheiten

1 kg Erdöl gemäß § 1 Abs.1 Z 2 lit. a und

Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen                      1

1 kg Erdölprodukte, Chemierohstoffe und

Biokraftstoffe (einschl. Halbfabrikate gemäß

§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b                                                                    1,150

1 kg Steinkohle oder Steinkohlenkoks                                   0,760

§ 9. (1) Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind (Art.1 Z 2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen.

(2) Die Vorräte gemäß Abs.1 sind mit 10  % der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann diesen Prozentsatz über Antrag des Vorratspflichtigen vermindern, wenn dieser nachweist, daß ein geringerer Prozentsatz den technischen Gegebenheiten seines Betriebes entspricht. Völker­rechtliche Verpflichtungen dürfen hiedurch nicht verletzt werden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen den im Abs.2 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern.

 

§ 10. (1) Pflichtnotstandsreserven sind so zu lagern, daß die Beschaffenheit der gelagerten Energieträger erhalten bleibt. Sie können mit anderen Beständen gemeinsam in einem Lagerbehälter gehalten werden. In diesem Falle sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung der Pflichtnotstandsreserven jederzeit sicherstellen. Der jeweilige Lagerstand sowie der geforderte Stand der Pflichtnotstandsreserven müssen buchmäßig und auf Grund des Buchstandes auch körperlich nachgewiesen werden können.

(2) Erdöl und Erdölprodukte dürfen nur in Behältern gelagert werden, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften genehmigt und mit einer Meßeinrichtung versehen sind. Sie müssen überdies Abfülleinrichtungen aufweisen, die für eine Abfüllung der Notstandsreserve in Transporteinrichtungen geeignet sind.

(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit jenen Mengen an Erdöl und Erdölprodukten erfüllt werden, die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen befinden.

 

§ 11. Wer Erdöl oder Erdölprodukte, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich zu melden. Weiters hat der Importeur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen wie auch die Ablehnung des Konkurses mangels Masse zu melden.

§ 11. (1) Wer Erdöl oder Erdölprodukte, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich zu melden. Weiters hat der Importeur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen wie auch die Ablehnung des Konkurses mangels Masse zu melden.

 

(2) Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß § 5 Abs. 6 sind nicht zulässig.

§ 12. (1) Vorratspflichtige haben bis zum Monatsletzten im Februar eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Vorjahresimport (§ 3 Abs.1) an Erdöl und Erdölprodukten zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben,

           1. ob ein Lager gemäß § 4 Abs.1 Z 1,2 oder 3 gehalten wird;

           2. ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht gemäß § 5  übernommen wird.

(2) Die im Abs.1 genannten Meldepflichtigen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum 15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.

 

§ 13. Vorratspflichtige haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum 15. des Folgemonats Meldung zu erstatten.

 

§ 14. Vorratspflichtige haben jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. "Die Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum Monatsletzten im Februar des Nachjahres abzugeben.

 

§ 15. Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und übersichtlich hervorgeht. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (§ 10 Abs.1), so ist der Lagerstand mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der Messung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Meldung zu erstatten.

 

§ 16. (1) Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art.26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:

           1. Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;

           2. Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte;

           3. sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art.25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.

(2) In Verordnungen gemäß Abs.1 ist insbesondere festzulegen:

           1. der Eintritt der Meldepflicht,

           2. der Kreis der Meldepflichtigen,

           3. die Gegenstände der Meldung,

           4. die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.

 

§ 17. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Stand der Pflichtnotstandsreserven, deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Lager stichprobenweise zu überprüfen. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen.

(2) Den Kontrollorganen ist freier Zutritt zu den Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen und über Veränderungen des Lagerbestandes seit der letzten Messung sowie die Entnahme von Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu gewähren. Besteht der begründete Verdacht, daß die Lagerstände unrichtig ausgewiesen werden, kann das Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des Lagerstandes verlangen und die Übernahme und Abgabe von Erdöl und Erdölprodukten in oder aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven gehalten werden, vorübergehend und so lange einstellen, als für die Messung der Lagerstände notwendig ist.

 

§ 18. (1) Soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sind die in einer Verordnung nach §  16 bezeichneten Meldepflichtigen zur Auskunftserteilung an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.

(2) Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach § 35 oder §  42 Mineralölsteuergesetz 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(3) Das im Abs.2 angeführte Zollamt hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterläßt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt dies binnen vier Wochen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments dem  Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu melden.

(4) Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Abs.2 nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.

     (5) 1. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Überführungen von Erdöl oder Erdölprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln.

           2. Bei Anmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Art.76 Abs.1 Buchstabe b oder c des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992) hat die Übermittlung der in Z 1 genannten Daten bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen und kann die Zollbehörde verlangen, daß der Anmelder gemeinsam mit der ergänzenden Anmeldung (§ 59 Abs.2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr.659/1994) Meldescheine abzugeben hat.

     (6) 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, für Zwecke dieses Bundesgesetzes Auskünfte über die im Meldeschein aufscheinenden Daten vom Bundesminister für Finanzen oder von den Zollbehörden zu verlangen.

           2. Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Z 1 verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.

           3. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für alle oder bestimmte Vorgänge auf den Meldeschein verzichten, wenn die automationsunterstützte Meldung der erforderlichen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gewährleistet ist.

 

§ 19. Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den §§ 11 bis 18 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

§ 19. Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den §§ 11 bis 18 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für statistische Erhebungen und statistische Arbeiten nach § 25 verwendet werden.

§ 20. Für die der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist im Fall einer behördlichen Preisfestsetzung gemäß den Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl.Nr.145, die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende Kostenbelastung je Tonne voll zu berück­sichtigen.

 

§ 21. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seiner Vorratspflicht nach § 2 nicht nach­kommt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 58 120 Euro, im Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 29 060 Euro zu bestrafen.

(2) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs.1 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Eine Verpflichtung des Dritten zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages besteht auch dann, wenn der Dritte von der durch die Handlung bewirkten Bereicherung wissen mußte.

(3) Von einer Maßnahme gemäß Abs.2 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) beträgt ein Jahr.

 

§ 22. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs­behörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

           1. den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,

           2. die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 5 ausübt,

           3. als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 5 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,

           4. als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 5 Abs. 5 überschreitet,

           5. als Lagerhalter, für den eine Bundeshaftung übernommen wurde, gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 verstößt,

           6. die Meldungen und Auskünfte gemäß den §§ 11, 12, 13, 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,

           7. die Bestimmungen des § 15 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,

           8. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 17 zu dulden, zuwiderhandelt,

           9. der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 18 nicht nachkommt;

 

         10. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt.

         10. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

         11. der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach  § 4 Abs. 5 nicht nachkommt.

§ 21 Abs. 4 gilt

§ 21 Abs. 4 gilt

§ 23. (1) Wer Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich Kraft seiner Eigenschaft als Lagerhalter gemäß § 5 anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.

(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies

           1. der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder

           2. das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

 

§ 24. Die Bundespolizei hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde bei Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, mit­zuwirken.

 

§ 25. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Kohle sowie Erdöl und Erdölerzeugnissen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

           1. Die Erhebungsmasse;

           2. statistische Einheiten;

           3. die Art der statistischen Erhebung;

           4. Erhebungsmerkmale;

           5. Merkmalsausprägung;

           6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

           7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

           8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.

 

§ 26. Die Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund der in den Art. II und III festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden.

 

Artikel III

Brennstoffbevorratung von Kraftwerken

 

(1) Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kraftwerken Brennstoffvorräte in einem Umfang zu halten, der es jederzeit ermöglicht die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpaßleistung für die Dauer von 30 Tagen fortzusetzen oder den Eigenbedarf zu decken.

(2) Die Brennstoffvorräte müssen folgenden Voraussetzungen genügen:

           1. Die Bestände müssen sich am Standort des Kraftwerks befinden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag einen anderen Lagerort zulassen, wenn dieser in der Nähe des Kraftwerks liegt und eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Brennstoffe zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.

           2. Der vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber muß jederzeit berechtigt sein, ohne Zustimmung eines Dritten über die Bestände zu verfügen.

           3. Die Bestände dürfen nicht der Erfüllung der Vorratspflicht auf Grund der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verträgen mit Dritten dienen.

           4. Die Bestände dürfen nicht zur angemessenen Bevorratung anderer Betriebe des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers erforderlich sein.

           5. Die Beschaffenheit der Vorräte muß den bestehenden Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Die Vorratspflicht besteht nicht für Eigenanlagen mit weniger als 50 Megawatt Engpaßleistung.

(4) Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es

           1. mit Erdgas betrieben wird, dessen Lieferung für die in Abs.1 festgelegte Zeit vertraglich gesichert ist,

           2. mit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen betrieben wird,

           3. mit Braunkohle aus einem in der Nähe gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.

(5) Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Stromversorgung des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner Abnehmer kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können.

(6) Ohne vorherige Freigabe nach Absatz 5 sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.

(7) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Monats schriftlich unter Verwendung amtlicher Vordrucke zu melden:

           1. die für jedes Kraftwerk, das unter die Vorratspflicht fällt, an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an fossilen Brennstoffen unter Angabe des Ortes der Lagerung und der Reichweite in Tagen,

           2. die am Ende des Kalendervierteljahres gehaltenen Gesamtbestände des vorratspflichtigen Kraftwerks­betreibers an fossilen Brennstoffen,

           3. den Gesamtverbrauch des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen und den Verbrauch des einzelnen Kraftwerks.

(8) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen zu können.

(9) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.

(10) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 6 und 7 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.

 

Artikel IV

 

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31.  Dezember 2006 außer Kraft. Art.  II § 1 und § 2, §  3 Abs.5 erster und zweiter Satz, § 4 Abs.1 Z.3, § 5 Abs.2, Abs.6 Z 6 und Abs.7, § 6, § 11, § 12 Abs.1 erster Satz, § 14 zweiter Satz, § 18, § 21, § 22 und Art. IV Abs.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.  835/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten sowie das Auskunftsrecht gemäß § 18 erstreckt sich auch auf Importe, die ab dem 1. Jänner 1995 getätigt wurden.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 200x außer Kraft. Art.  II § 1 und § 2, §  3 Abs.5 erster und zweiter Satz, § 4 Abs.1 Z.3, § 5 Abs.2, Abs.6 Z 6 und Abs.7, § 6, § 11, § 12 Abs.1 erster Satz, § 14 zweiter Satz, § 18, § 21, § 22 und Art. IV Abs.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.  835/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten sowie das Auskunftsrecht gemäß § 18 erstreckt sich auch auf Importe, die ab dem 1. Jänner 1995 getätigt wurden.

(1a) Art.II § 1 Abs.1 Z 3 lit.c, § 1 Abs.1 Z 13, § 2 Abs.1 letzter Satz, §  2  Abs.4, Art. IV Abs.1 erster Satz und die Anlage zu §  18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.792/1996 treten mit 1.  Jänner 1997 in Kraft.

(1b) Art. IV Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(1c) Art. II § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, Abs. 6 Z 1, 3, 4, 6 und 7 und Abs. 7, § 8, § 9 Abs. 2 und 3, § 11, § 12, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, 5 Z 1 und Abs. 6 Z 1 und 3, § 21 Abs. 1, § 22 sowie §§ 25 und 26, Art. III Abs. 2 und 5 bis 8 sowie Art. IV Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Art. II § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2001 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

 

 

(1d) Art. II § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 6 Z 1 und 10, § 8 Abs. 1 und 4, § 11, § 19, § 22 Z 10 und 11, die Anlage zu Art. II § 18 sowie Art. IV Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Verpflichtung zur Haltung von Biokraftstoffen beginnt mit 1. April 2007 für die im Jahr 2006 importierten Mengen an Biokraftstoffen. Die Abzugsfähigkeit von Chemierohstoffen (§ 2 Abs. 5) von der importierten Menge an Erdöl beginnt mit 1. Jänner 2007.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           2. hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           3. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Justiz;

           4. hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

           5. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(3) Mit der Vollziehung des Artikels III dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

 

Anlage zu § 18

M E L D E S C H E I N

für den Import von Mineralölen der Positionen

Position Österreichischer Gebrauchszolltarif *)

Menge (in kg)

Handelsübliche Warenbezeichnung

 

Drittland oder Mitgliedstaat der EU aus dem der Import erfolgt

 

Name und Anschrift des Importeurs/Empfängers **)

 

Datum des Importes/der Verbringung

Firmenmäßige Unterschrift

*) Die Position Österreichischer Gebrauchszolltarif umfaßt die achtstellige Position KN und die zweistellige Position TARIC und die einstellige nationale Position, wie sie in der Spalte ÖGebrZT-Code im ÖGebrZT aufscheint. (zB Flugbenzin: 2710 0026 002)

**)Importeur

                a) diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,

                     aa) die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Art.II § 1 Abs.1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder

                    bb) falls die unter Art.II § 1 Abs.1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;

               b) in allen anderen Fällen, in denen unter Art.II § 1 Abs.1 Z  2 und 3 EBMG 1982 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.

*) Die Position Österreichischer Gebrauchszolltarif umfasst

                  - die achtstellige Position KN und

                  - die zweistellige Position TARIC und

                  - die einstellige nationale Position, wie sie in der Spalte ÖGebrZT-Code im ÖGebrZT aufscheint.