Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 5 -
Änderung des E-RBG |
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Verfassungsbestimmung |
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§ 1. (Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in
diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften
vorgesehenen Einrichtungen versehen werden. |
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Elektrizitätsbehörde |
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§ 2. In Angelegenheiten des
Elektrizitätswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, ist der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Elektrizitätsbehörde. |
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Erdgasbehörde |
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§ 2a. In Angelegenheiten des Gaswesens ist der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Erdgasbehörde. |
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Zuständigkeit |
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§ 3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der
obersten Elektrizitäts- und Erdgasbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet. (2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitäts- und
Erdgasbehörde) ist zuständig für 1. die Aufsicht über die Tätigkeit der
Energie-Control GmbH; 2. die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes
an der Energie-Control GmbH; 3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der
Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz); 4. die Erlassung und Handhabung der zur
Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie
etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen; 5. die Entscheidung in Angelegenheiten des
Art. 12 Abs. 3 B-VG sowie 6. die Entscheidung in Angelegenheiten des
Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere
Bundesländer erstreckt. (3) Im Rahmen seiner
Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
insbesondere ermächtigt 1. Verordnungen a) über die Höhe des von der Energie-Control
GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6); b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen
(§ 22); c) über die Grundsätze, die bei der Bestimmung
der Systemnutzungstarife gemäß § 25 Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und der §§ 23 bis 23e
Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr.121/2000, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 einschließlich der
Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind, zu
erlassen; 2. Grundsätze a) für die Ausgestaltung von Allgemeinen
Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler, Erdgashändler und die
Verrechnungsstellen; b) bezüglich der Behandlung erneuerbarer
Energien auszuarbeiten; 3. Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit
der Energie-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und
energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben. (4) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß
Abs. 3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten jeweils den
Elektrizitätsbeirat (§ 26) oder den Erdgasbeirat (§ 26a) zu
befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören. |
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Regulierungsbehörden |
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§ 4. Regulierungsbehörden sind die
Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission. |
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Energie-Control
GmbH |
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Errichtung |
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§ 5. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben
im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 3 700 000 € gegründet.
Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht
gewinnorientiert. (2)
Die Gesellschaft führt die Firma „Energie-Control Österreichische
Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft
mit beschränkter Haftung“ (Energie-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100%
dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. (3)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen. (4)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass dem
Aufsichtsrat der (5)
Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. |
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(6) Die
Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um
ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die
Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen. |
(6) Die
Energie-Control GmbH hat alle
organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu
können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu
ermöglichen. Sie hat insbesondere die zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden
Geschäfte unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach
Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf einzelne Organisationseinheiten
aufzuteilen (Geschäftseinteilung). Die Geschäftsführung der Energie-Control
GmbH kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung den
Leitern dieser Organisationseinheiten bestimmte Geschäfts zur selbständigen
Behandlung übertragen. Das Weisungsrecht der Geschäftsführung wird durch die
Betrauung zur selbständige Behandlung nicht berührt. Die Betrauung zur
selbständigen Behandlung von Geschäften sowie die Vertretung der
Geschäftsführung im Verhinderungsfall ist in einer Geschäftsordnung zu
regeln, die auf der Homepage der Energie-Control GmbH kundzumachen ist. |
Entgelt |
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§ 6. (1) Die Energie-Control GmbH ist
berechtigt, zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden
Aufgaben von den Betreibern der Höchstspannungsnetze (Netzebene 1 gemäß
§ 25 Abs. 6 Z 1 ElWOG) sowie zur Erfüllung ihrer den
Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben von den Regelzonenführern (§ 6
Z 43 GWG) ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Finanzierungsentgelt
in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des
Geschäftsjahres in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. (2) Die Gesamthöhe
des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach den auf Grund einer
Vorschaurechnung für das jeweilige Geschäftsjahr (Budget) der Energie-Control
GmbH ergebenden Aufwendungen. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind
in der Vorschaurechnung zu berücksichtigen. Die Vorschaurechnung ist von der
Energie-Control GmbH zu erstellen und vom Aufsichtsrat vor Beginn des
betreffenden Geschäftsjahres zu genehmigen. (3) Der Anteil eines
Betreibers eines Höchstspannungsnetzes (Netzebene 1) bzw. der
Regelzonenführer an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich
nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endverbraucher
und der Abgabe seines Netzes und aller untergelagerten Netzebenen an Endverbraucher
und ist durch Bescheid der Energie-Control GmbH vorzuschreiben. (4) Eine
Verringerung der Teilbeträge kann vorgenommen werden, wenn geringere
Aufwendungen als in der Vorschaurechnung zu erwarten sind. Eine Erhöhung der
Teilbeträge kann nur nach Genehmigung einer neuerlichen Vorschaurechnung
(Abs. 2) erfolgen. (5) Die Betreiber
der Höchstspannungsnetze sowie die Regelzonenführer sind berechtigt, das von
der Energie-Control GmbH in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt als
Kosten der Höchstspannungsebene bzw. Fernleitungsebene im Verhältnis der
Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen
nach der elektrischen Arbeit (kWh) bzw. Erdgasmenge (m³) den Betreibern der
unterlagerten Netzen weiterzuverrechnen. Die maßgeblichen Regelungen der nach
§ 25 ElWOG und § 23a GWG erlassenen Verordnungen haben
sinngemäß Anwendung zu finden. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie
die Regelzonenführer können die Kosten, die aus der Verrechnung, dem
verspäteten oder verringerten Ersatz des Finanzierungsentgelts entstehen, bei
der Kostenermittlung ihren Netzkosten zurechnen. (6) Die
Energie-Control GmbH hat die erforderlichen finanziellen und
organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die den Erdgasmarkt
betreffenden Vollzugsaufgaben wahrnehmen zu können. Die für die
Tätigkeitsbereiche Elektrizität und Erdgas erforderlichen Aufwendungen sind
verursachungsgerecht abzugrenzen. (7) Das
Finanzierungsentgelt des Geschäftsjahres 2002 kann, soweit es sich auf die
den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben bezieht, ab 1.Oktober 2002 von der
Energie-Control GmbH in Rechnung gestellt werden. (8)
Mehraufwendungen, die sich aus dem höheren Überwachungsaufwand gegenüber
integrierten Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen ergeben, sind diesen
gegenüber gesondert in Rechnung zu stellen. Dies betrifft insbesondere jene
Barauslagen, die der Energie-Control GmbH aus der Beauftragung von
Sachverständigen für die Überwachung der Entflechtung erwachsen. |
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Aufgaben der
Energie-Control GmbH |
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§ 7. (1) Die Energie-Control GmbH hat
sämtliche Aufgaben, die 1. im Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen, 2. im Bundesgesetz, mit dem die
Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen
für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt
werden, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, 3. im Gaswirtschaftsgesetz und in den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, 4. in diesem Bundesgesetz und der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie 5. im Ökostromgesetz der
Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die
Energie-Control Kommission (§ 16) zuständig ist. Die Energie-Control
GmbH hat alle organisatorischen
Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der
Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen. |
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(2) Zu den
Geschäften, die der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen sind, zählt
auch die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und
Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich sowie die
Wahrnehmung der den Regulatoren durch das Kartellgesetz eingeräumten Antrags-
und Stellungnahmerechte für diesen Bereich. Darüber hinaus obliegt der
Energie-Control GmbH die Wahrnehmung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit
der Behandlung von Stromerzeugung in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern
und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Im Rahmen dieses Sachgebietes können auch
Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts-
und Verwaltungsverfahren beigezogen werden. |
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(3) Die
Energie-Control GmbH wirkt an der Zusammenarbeit zum Zweck der
Weiterentwicklung des Europäischen Energiebinnenmarktes mit. (4) Eine Zuständigkeit
der Energie-Control GmbH besteht nicht bei Verträgen gemäß § 70
Abs. 2 ElWOG. |
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Verfahren |
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§ 8. (1) Auf die im § 7 vorgesehenen
Verfahren finden die Vorschriften des AVG Anwendung. |
§ 8. (1) Die Energie-Control GmbH hat bei der
Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
– AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden,
soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 73
Abs. 2 AVG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen
Antrag der Partei auf die Energie-Control Kommission über. (2) (2) Ist die
Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat haben die
Regulierungsbehörden die der Energie-Control GmbH beigegebenen
Sachverständige bei zuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige
heran zuziehen (§ 52 AVG). |
(2) Die
Regulierungsbehörde hat den Verfahren unabhängige Sachverständige
beizuziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen. |
(3) Die
Regulierungsbehörde hat den Verfahren unabhängige Sachverständige
beizuziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen. |
Schaffung
von Rahmenbedingungen |
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§ 9. (1) Im Rahmen ihrer den
Elektrizitätsmarkt und den Erdgasmarkt betreffenden Regulierungsfunktion hat
die Energie-Control GmbH jeweils die Aufgabe, 1. in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern
Sonstige Marktregeln für die Marktteilnehmer zu erstellen und in geeigneter
Weise zu veröffentlichen; |
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2. in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern
Vorschläge für technische und organisatorische Regeln für Betreiber und
Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen; |
2. in Zusammenarbeit mit den Betreibern von
Stromnetzen technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer
von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen; |
3. Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für
Endverbraucher zu erstellen und zu veröffentlichen; 4. im Bereich grenzüberschreitender Lieferungen
jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der Vorgaben der Europäischen
Union erforderlich sind sowie 5. in geeigneter Weise allgemeine Informationen
über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen. (2) Die
Energie-Control GmbH hat bei ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 von den mit
der Erhaltung und der Verbesserung des Elektrizitäts- bzw.
Erdgasbinnenmarktes verbundenen Erfordernissen auszugehen. |
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Überwachungs-
und Aufsichtsfunktion |
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§ 10. (1) Der Energie-Control GmbH sind im
Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht nachstehende Aufsichts- und
Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen: 1. Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer
und Netzbetreiber, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller
Marktteilnehmer; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei
unberührt; 2. Überwachung der Entflechtung (Unbundling); 3. Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche,
Bilanzgruppenkoordinatoren und Regelzonenführer; 4. Aufsicht über die Einfuhr von elektrischer
Energie und Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union und aus
Drittstaaten. (2) Im Rahmen ihrer
Aufsichts- und Überwachungsaufgaben gemäß Abs. 1 kann die
Energie-Control GmbH einen Marktteilnehmer, der Bestimmungen aus den in
Abs. 1 genannten Bereichen übertreten hat, mit Verfahrensanordnung zur
Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer
angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist auffordern. Kommt der
Verpflichtete dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach,
so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu
verfügen. (3) Die
Energie-Control GmbH kann ferner zur Wahrung der gesetzlichen Interessen der
Marktteilnehmer alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um in den in
Abs. 1 genannten Bereichen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und
sicherzustellen. (4) Aus der
Übertretung der jeweiligen Bestimmungen resultierende Rechtsfolgen bleiben
unberührt und werden nach jenen Regeln wahrgenommen, denen die übertretene
Bestimmung angehört. |
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Schlichtung
von Streitigkeiten |
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§ 10a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte kann jede Partei, einschließlich Netzbenutzer,
Lieferanten, Netzbetreiber, sonstige Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen
Streit‑ oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von
Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern, von
Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie, von Streitigkeiten
aus der Abrechnung von Elektrizitäts‑ und Erdgaslieferungen sowie von
Systemnutzungsentgelten, der Energie-Control GmbH vorlegen, sofern darüber
nicht die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat (§ 16). Die
Energie-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb einer Frist von sechs
Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen,
die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 in
der geltenden Fassung, betrifft, ist die Bundesarbeitskammer seitens der
Energie-Control GmbH verpflichtend mit einzubinden. Die Erdgasunternehmen
sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur
Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
§
10a. (1) Unbeschadet
der Zuständigkeit der Energie-Control Kommission gemäß § 16 sowie der
ordentlichen Gerichte kann jede Partei, einschließlich Netzbenutzern,
Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder
Interessenvertretungen Streit‑ oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen
und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts‑
und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der Energie-Control
GmbH vorlegen. Die Energie-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb einer
Frist von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In
Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 in der geltenden Fassung,
betrifft, ist die Bundesarbeitskammer seitens der Energie-Control GmbH
verpflichtend mit einzubinden. Die Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen sind
verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken, alle zur Beurteilung
der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen
Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Die Vorschriften des AVG finden in diesen
Streitschlichtungsfällen keine Anwendung. |
(2) Die Energie-Control
GmbH kann dem Schlichtungsverfahren von den Parteien unabhängige
Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen. (3) Wird die
Energie-Control GmbH als Schlichtungsstelle angerufen (Abs. 1), so wird ab
diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur
Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem
Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig
gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen
ab Inkassotag zu erstatten. |
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(4) Die
Energie-Control GmbH hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle
jährlich einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit, dem Bundesministerium für Justiz sowie dem Erdgasbeirat
zuzuleiten ist. |
(4) Die
Energie-Control GmbH hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle
jährlich einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz sowie dem Erdgasbeirat zuzuleiten ist. |
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(5) Im Rahmen der
Streitschlichtung findet das AVG keine Anwendung. Die Energie-Control GmbH
hat zur näheren Bestimmung des Verfahrensablaufs Verfahrensrichtlinien für
die Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle der Energie-Control GmbH zu
erstellen und im Internet zu veröffentlichen. |
Ökostrom
und Kleinwasserkraftzertifikate |
entfällt |
§ 11. (1) Die Energie-Control GmbH hat die
Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Bestimmungen über den Bezug von Ökostrom
und elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, soweit keine
Zuständigkeit der Länder besteht, zu prüfen. Die Einhaltung der Bestimmungen
hat hinsichtlich der Ökoanlagen durch das im § 33 ElWOG vorgesehene Verfahren
zu erfolgen. (2) Allfällige
Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen oder
Kleinwasserkraftwerksanlagen sind der Landesregierung zu melden, in deren
Wirkungsbereich der Marktteilnehmer (inländischer Stromhändler oder
Endverbraucher) oder Netzbetreiber seinen Sitz hat. (3) Nähere
Bestimmungen über die Nachweispflicht sind durch Verordnung der
Energie-Control GmbH festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere auch
Meldepflichten der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortlichen
zu bestimmen. |
entfällt |
Organisatorische
Abwicklung von Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern |
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§ 12. (1) Die Energie-Control GmbH hat die
Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen
unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen
festzustellen. |
§ 12. (1) Die Energie-Control GmbH hat die
Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher
Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen mit Bescheid festzustellen. |
(2) Die
Energie-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die
Ausgleichszahlungen abzuwickeln sind. (3) Nähere
Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der
Ausgleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung
der Energie-Control GmbH festzulegen. |
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Vollziehung
der Bestimmungen über Stranded Costs |
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§ 13. Die Einhebung und Verwaltung der
Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmen
sowie die sonstigen mit der Vollziehung des § 69 ElWOG verbundenen Aufgaben,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der
Energie-Control GmbH. |
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Statistische
Arbeiten |
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§ 14. Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen
der Elektrizitätsstatistik sowie der Erdgasstatistik die Durchführung der
statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten zur Besorgung
zugewiesen.“ |
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Berichtspflichten |
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§ 14a. Die Energie-Control GmbH hat einen
Bericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß Art. 4 der
Richtlinie 2003/54/EG und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55/EG
sowie gemäß Art. 5 der Richtlinie 2004/67/EG zu erstellen und in geeigneter
Weise zu veröffentlichen. Sie kann für die Erstellung dieses Berichtes die
Ergebnisse der langfristigen Planung (§ 22a Abs. 9 ElWOG und
§ 12b Abs. 1 Z 22 GWG) sowie ihrer Tätigkeit gemäß §§ 20i
und 20j Energielenkungsgesetz heranziehen. |
Energie-Control
Kommission |
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§ 15. (1) Zur Erfüllung der im § 16
genannten Aufgaben wird eine Energie-Control Kommission eingerichtet. (2) Die
Energie-Control Kommission ist bei der Energie-Control GmbH angesiedelt. Die
Geschäftsführung der Energie-Control Kommission obliegt der Energie-Control
GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Energie-Control Kommission ist das
Personal der Energie-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des
in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden. Die mit der
Tätigkeit der Energie-Control Kommission verbundenen Aufwendungen sind von
der Energie-Control GmbH zu tragen. |
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Aufgaben
der Energie-Control Kommission |
Aufgaben der
Energie-Control Kommission |
§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der
Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen: 1. Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der
Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze (§§
24 und 31 ElWOG); 2. die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger
Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und
Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von
elektrischer Energie; 3. die Untersagung der Anwendung von
Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen; 4. die Entscheidungen über
Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG; 5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG); 6. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der
Abrechnung von Ausgleichsenergie; 7. die Festlegung des Zuschlags zum
Systemnutzungstarif gemäß § 34 Abs. 5 ElWOG; 8. die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung
der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens und eines Verteilerunternehmens
(§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG; 9. die Bestimmung des Anteils der gemäß § 22
Abs. 1 GWG abzunehmenden Erdgasmengen (§ 22 Abs. 2 GWG); 10. die Feststellungen gemäß § 22 Abs. 6 GWG; 11. die Maßnahmen zur Sicherung der
Erdgasversorgung (§ 38e GWG); 12. die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG); 13. die Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d
GWG); 14. die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen
Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer gemäß § 12b Abs. 3 GWG; 15. die Entscheidungen über
Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG; 16. die Feststellung, ob hinsichtlich eines
Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands
gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen (§ 67 GWG); 17. die Entscheidung über die Ausnahme von der
Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges gemäß § 20 Abs. 4 GWG; 18. die Festlegung von Festpreisen gemäß
§ 23e GWG; 19. die Feststellung, ob die Errichtung,
Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des § 3 GWG
unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm
auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG); 20. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f
GWG; 21. die Genehmigung der langfristigen Planung des
Netzausbaus (§ 12e GWG); 22. die Erlassung von Richtlinien für
Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 GWG; 23. die Bestimmung von Speicherkomponenten durch
Verordnung gemäß § 39a Abs. 2 GWG; 24. die Erlassung von Verordnungen zur Änderung
der im GWG enthaltenen Anlagen. |
§ 16.
(1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control
Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen: 1. Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der
Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze
(§§ 24 und 31 ElWOG); 2. die Bestimmung der Systemnutzungstarife und
sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und
Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von
elektrischer Energie; 3. die Untersagung der Anwendung von
Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen; 4. die Entscheidungen über
Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG; 5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte
Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht(§ 21 ElWOG), 6. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der
Abrechnung von Ausgleichsenergie; 7. die Gewährung von Ausnahmen gemäß Art. 7
der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für
den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABl. Nr. L 176 vom
15.07.2003 S. 1; 8. die Genehmigung der Langfristplanung
(§ 22a ElWOG); 9. die Gewährung von Ausnahmen gemäß § 20a
Abs. 1 GWG sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die
Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, ABl.
Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 1; 10. die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung
der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens und eines Verteilerunternehmens
(§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG; 11. die Bestimmung des Anteils der gemäß
§ 22 Abs. 1 GWG abzunehmenden Erdgasmengen (§ 22 Abs. 2
GWG); 12. die Feststellungen gemäß §§ 22
Abs. 6 und 39a Abs. 3 GWG; 13. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 31h
Abs. 2 und 4 GWG und die Erlassung von Verordnungen gemäß § 31h
Abs. 5 GWG; 14. die Maßnahmen zur Sicherung der
Erdgasversorgung (§ 38e GWG); 15. die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
des Regelzonenführers (§ 12g GWG) und der Verteilerunternehmen
(§ 26 GWG), der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende
Transporte der Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten
(§ 31g GWG); 16. die Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und
23d GWG); 17. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen
für den Erdgasbereich, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen
ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen; 18. die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen
Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer gemäß § 12b Abs. 3
GWG; 19. die Entscheidungen über
Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG; 20. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte
Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (§ 21 GWG); 21. die Feststellung, ob hinsichtlich eines
Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands
gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen (§ 67 GWG); 22. die Entscheidung über die Ausnahme von der
Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges gemäß § 20 Abs. 4 GWG; 23. die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG; 24. die Feststellung, ob die Errichtung,
Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des
§ 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die
ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3
GWG); 25. die Erlassung von Verordnungen gemäß
§ 12f GWG; 26. die Genehmigung der langfristigen Planung des
Netzausbaus (§ 12e GWG); 27. die Erlassung von Richtlinien für
Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 GWG; 28. die Erlassung von Verordnungen gemäß
§ 39a Abs. 2 GWG; 29. die Erlassung von Verordnungen zur Änderung
der im GWG enthaltenen Anlagen. |
(2) Die
Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der
Energie-Control GmbH, sofern im
Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird. |
(2) Die
Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der
Energie-Control GmbH, sofern im
Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird. |
(3) Die Energie-Control
Kommission hat in den Fällen des
Abs. 1 Z 1 sowie 3 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 17, 19 und 21 und des
Abs. 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen
gemäß Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 9 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb
von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen.
Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control
Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf
Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen
Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist
obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei
Gericht einzubringen. |
(3) Die
Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie 3
bis 15, 17 bis 22, 24 und 26 bescheidmäßig innerhalb von zwei Monaten zu
entscheiden. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die
Energie-Control Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Eine weitere
Verlängerung ist nur mit Zustimmung der am Verfahren beteiligten Parteien
möglich. Auf Leistung, Unterlassung oder Untersagung gerichtete Bescheide
bilden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung,
RGBl. Nr. 1896/79, in der jeweils geltenden Fassung. (3a) (Verfassungsbestimmung) Eine Partei, die sich mit Entscheidungen
gemäß Abs. 1 Z 5, 6 und 20 nicht zufrieden gibt, kann die Sache
innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig
machen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts tritt die
Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Die Entscheidung
über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf
dieser Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist
unmittelbar bei Gericht einzubringen. Gegen Entscheidungen der
Energie-Control Kommission gemäß Abs. 1 Z 3, 11 und 17 kann
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. |
(4) Die Bestimmung
von Tarifen gemäß Abs. 1 Z 13 und von Festpreisen gemäß Abs. 1 Z 18 erfolgt
durch Verordnung. |
(1) Die Bestimmung
von Tarifen gemäß Abs. 1 16 und von Festpreisen gemäß Abs. 1 Z 23 erfolgt
durch Verordnung. |
Zusammensetzung
der Energie-Control Kommission |
|
§ 17. (1) Die Energie-Control Kommission
besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt
werden. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören. Bei
seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des
Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung
der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied
über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und
ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Mitglieder der
Energie-Control Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist
zulässig. (2) Für jedes
Mitglied ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Ersatzmitglied
zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an
dessen Stelle. (3) Der
Energie-Control Kommission dürfen nicht angehören: 1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung sowie Staatssekretäre; 2. Personen, die in einem rechtlichen oder
faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Energie-Control
Kommission in Anspruch nehmen; 3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar
sind. (4) Hat ein Mitglied
der Energie-Control Kommission Einladungen zu drei aufeinander folgenden
Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei
einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so
hat dies nach seiner Anhörung die Energie-Control Kommission festzustellen.
Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. (5) Auf die
Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung. (6) Scheidet ein
Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so
wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Energie-Control Kommission.
Bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ist unter Anwendung der
Abs. 1 und 2 ein neues Ersatzmitglied zu bestellen. (7) Die Mitglieder
der Energie-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die
Bedeutung und den Umfang der von der Energie-Control Kommission zu
besorgenden Aufgaben festzusetzen ist. |
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Vorsitzender
und Geschäftsordnung |
|
§ 18. (1) Das richterliche Mitglied führt den
Vorsitz in der Kommission. (2) Die
Energie-Control Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines
ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist. (3) Für einen
gültigen Beschluss der Energie-Control Kommission ist Einstimmigkeit notwendig.
Stimmenthaltung ist unzulässig. |
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Weisungsfreiheit |
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§ 19. Die Mitglieder der Energie-Control
Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres
Amtes an keine Weisungen gebunden. |
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Verfahrensvorschriften,
Instanzenzug |
|
§ 20. (1) Sofern dieses Bundesgesetz, das
ElWOG oder das GWG nichts anderes bestimmen, wendet die Energie-Control Kommission
das AVG an. (2) Die
Energie-Control Kommission entscheidet jeweils in oberster Instanz. Ihre
Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im
Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch zulässig. |
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Aufsichtsrecht |
|
§ 21. (1) Unbeschadet der
Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der
Energie-Control GmbH der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit. (4) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Bestellung zum
Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß
Abs. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 3 nicht erteilt.
§ 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird
dadurch nicht berührt. |
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Transparenz |
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§ 22. Entscheidungen der Energie-Control GmbH
und der Energie-Control Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sowie
Weisungen gemäß § 21 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. |
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Kollektivvertragsfähigkeit |
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§ 23. Die Energie-Control GmbH ist als
Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. |
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Aufgaben
der Unternehmensführung |
|
§ 24. Die Geschäftsführung hat ein Konzept für
ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei
ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Netzbetreiber und
Netzbenutzer in Österreich Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu
berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen
zu setzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich allenfalls
notwendige Vorschläge über Änderung von Rahmenbedingungen der
Unternehmenstätigkeit zu erstatten. |
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Tätigkeitsbericht |
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§ 25. Die Geschäftsführung hat jährlich einen
Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen
und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten
Finanzmittel darzustellen. „Der Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit im Wege des Ministerrates dem Nationalrat vorzulegen und darüber
hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“ Die Energie-Control GmbH ist
gegenüber dem Nationalrat unmittelbar zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. |
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Elektrizitätsbeirat |
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§ 26.
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der
Regulierungsbehörde, insbesondere 1. in allgemeinen und grundsätzlichen
Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik; 2. in Angelegenheiten, in denen die
Energie-Control GmbH in erster Instanz entscheidet, ausgenommen in Entscheidungen
oder Verordnungen gemäß §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG, sowie 3. in den Fällen des § 3 Abs. 3
Z 1 wird beim
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Elektrizitätsbeirat
eingerichtet. (2)
Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere: 1. die Erörterung der Harmonisierung von
Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen
und von Allgemeinen Bedingungen für die Bilanzgruppenverantwortlichen, insbesondere
im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzuganges im
österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des
Konsumentenschutzes; 2. die Erörterung der Kriterien, von denen bei
der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektrizitätsunternehmen auferlegten
Verpflichtungen auszugehen ist; 3. die Erörterung der Harmonisierung der
Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG; 4. die Erstattung von Vorschlägen über die
Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß § 25 ElWOG; 5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige
Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der
Energie-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten; 6. die Begutachtung von Verordnungen des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH nach
dem ElWOG und dem E-RBG in Elektrizitätsangelegenheiten; 7. die Begutachtung von Verordnungen des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach dem Ökostromgesetz; 8. die Beratung über Berichte, die angefallene
Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und
deren Erledigung zum Gegenstand haben. (3) Dem Beirat haben
neben dem Vorsitzenden anzugehören: 1. je zwei Vertreter der Bundesministerien für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft
und Arbeit; |
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2. je ein Vertreter der Bundesministerien für
Finanzen und für Justiz; |
2. je ein Vertreter der Bundesministerien für
Finanzen und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz; |
3. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein
Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen
Gemeindebundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller sowie 4. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes. In Angelegenheiten
der Preisbestimmung – ausgenommen der Begutachtung von Verordnungen gemäß
Abs. 2 Z 7 – haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1, 2
und 4 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein
Ersatzmitglied zu bestellen. (4) Der Vorsitzende
wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in
Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den
zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag
der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
ernannt. (5) Die Mitglieder
des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete
Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung
ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des
Beirats ist eine ehrenamtliche. |
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Erdgasbeirat |
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§ 26a. (1) Zur Beratung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der
Erdgaswirtschaft ist ein Erdgasbeirat einzurichten. (2)
Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 insbesondere: 1. die Erörterung der Harmonisierung der
Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die Bemessung des
Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick
auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen
Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes; 2. die Erörterung der Harmonisierung von
Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher, auf die die
Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden; 3. die Erörterung der Kriterien, von denen bei
der Erfüllung der gemäß § 7 den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen
auszugehen ist; 4. die Erstattung von Vorschlägen über die
Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der Preisansätze gemäß den §§
23 bis 23d GWG; 5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes; 6. die Begutachtung von Verordnungen, die auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden; 7. die Beratung über Berichte, die angefallene
Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von Erdgas und deren Erledigung
zum Gegenstand haben. (3) Dem Beirat haben
neben dem Vorsitzenden anzugehören: |
|
1. je ein Vertreter der Bundesministerien für
Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft; |
1. je ein Vertreter der Bundesministerien für
Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft; |
2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein
Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen
Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller; 3. je ein Vertreter des der Wirtschaftskammer
Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes. |
|
Für jedes Mitglied
ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. |
In Angelegenheiten
der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß
Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein
Ersatzmitglied zu bestellen. |
(4)
Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die
Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden
von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf
Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit ernannt. (5) Mitglieder des
Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter
sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer
Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist
eine ehrenamtliche. |
|
Auskunfts-
und Einsichtsrechte |
|
§ 27. Insoweit dies zur Erfüllung ihrer
Tätigkeit erforderlich ist, haben die Regulierungsbehörden das Recht, in alle
Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen
sowie Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und Auskunft über alle
auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände zu verlangen. Die Auskunftspflicht
umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten, die zur
Evidenzhaltung von Unterlagen erforderlich sind, die als Grundlage für die
Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlich sind. Diese Unterlagen können
erforderlichenfalls auch für die Erstellung von Gutachten zur Erfüllung der
den Regulierungsbehörden zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben herangezogen
werden. |
|
Verschwiegenheitspflicht |
|
§ 28. Wer an einem Verfahren in Elektrizitäts-
bzw. Erdgasangelegenheiten teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich
geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss
offenbaren oder verwerten. |
|
Inkrafttreten |
|
§ 29. (1) Die §§ 5 und 7 treten mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für § 7 gilt dies nach Maßgabe der im §
66a Abs. 2 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000
enthaltenen Übergangsbestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes mit Ausnahme des Abs. 5 treten, sofern sich diese Tätigkeiten
auf die Vollziehung von Bestimmungen vollziehen, die in der Novelle zum
ElWOG, BGBl. Nr. 121/2000 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Ausführungsgesetze der Länder beziehen, mit 1. März 2001 in Kraft; im
übrigen treten die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Anträge auf Genehmigung
von Allgemeinen Bedingungen (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2) können bereits vor diesem
Zeitpunkt gestellt werden.
Entscheidungen über die Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen können
bereits vor diesem Zeitpunkt ergehen, werden jedoch erst zu dem sich aus § 71
Abs. 5 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz, in der Fassung des
Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, ergebenden Zeitpunkt wirksam (3) Sofern die
Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes
bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 2 erster Satz
genannten Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen. (4) Für die
Beurteilung der sich aus Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG
ergebenden Rechte und Pflichten, besteht keine Zuständigkeit der
Regulierungsbehörden. (5)
(Verfassungsbestimmung) Die §§ 16 Abs. 1 und 30 Z 1 treten mit 1. März 2001
in Kraft. |
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In-Kraft-Treten
der Novelle des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im
Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und
Elektrizitäts-Control Kommission |
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§ 29a. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt
Überschriften sowie § 16 Abs. 1 Z 2, 8 bis 10, 12 und 13,
15 bis 19 samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 148/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 16
Abs. 1 Z 11 und 14 sowie 20 bis 24 tritt mit 1. Oktober 2002
in Kraft.“ „(2) Die Änderung
des Titels und die §§ 2a, 3, 4 samt Überschrift, 6 samt Überschrift, 7
samt Überschrift, 9 und 10 samt Überschriften, 10a samt Überschrift, 15 samt
Überschrift, 16 Abs. 2 bis 4, 17 bis 20 samt Überschriften, 22 samt
Überschrift, 26a samt Überschrift, 27 und 28 samt Überschriften in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die auf Grund des § 6 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassene Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Entgelt für die
Elektrizitäts-Control GmbH, BGBl. II Nr. 453/2002, bleibt bis zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die
Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den
Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt
wird, als Bundesgesetz in Kraft. (3) § 14 samt
Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002
tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft. (4) Die
Elektrizitäts-Control Kommission führt ihre Tätigkeit im bisher ihr
zugewiesenen Umfang solange weiter, bis die Energie-Control Kommission
eingerichtet ist und ihre Tätigkeit aufnimmt. |
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In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2006 |
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§ 29b. (1) (Verfassungsbestimmung) § 16 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die übrigen
Bestimmungen des E-RBG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. xxx/2006, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
Vollziehung |
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§
30. Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich 1. (Verfassungsbestimmung) der §§ 1,
16 Abs. 1, 29 Abs. 5 und 29a Abs. 1 die Bundesregierung; 2.
der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit betraut. |
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