Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 5 - Änderung des E-RBG

Verfassungsbestimmung

 

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Voll­zie­hung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittel­bar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrich­tungen versehen werden.

 

Elektrizitätsbehörde

 

§ 2. In Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Elektrizitätsbehörde.

 

Erdgasbehörde

 

§ 2a. In Angelegenheiten des Gaswesens ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Erdgasbehörde.

 

Zuständigkeit

 

§ 3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitäts- und Erdgasbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitäts- und Erdgasbehörde) ist zuständig für

                1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Energie-Control GmbH;

                2. die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Energie-Control GmbH;

                3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);

                4. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;

                5. die Entscheidung in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 3 B-VG sowie

                6. die Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.

(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt

                1. Verordnungen

                a) über die Höhe des von der Energie-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6);

               b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 22);

                c) über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und der §§ 23 bis 23e Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr.121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind,

zu erlassen;

                2. Grundsätze

                a) für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler, Erdgashändler und die Verrechnungsstellen;

               b) bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien

       auszuarbeiten;

                3. Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Energie-Control GmbH auftretenden grund­sätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs. 3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten jeweils den Elektrizitätsbeirat (§ 26) oder den Erdgasbeirat (§ 26a) zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören.

 

Regulierungsbehörden

 

§ 4. Regulierungsbehörden sind die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission.

 

Energie-Control GmbH

 

Errichtung

 

§ 5. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 3 700 000 € gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung“ (Energie-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass dem Aufsichtsrat der
Energie-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

 

(6) Die Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkeh­rungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

(6) Die Energie-Control GmbH  hat alle organisatorischen Vorkeh­rungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen. Sie hat insbesondere die zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden Geschäfte unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf einzelne Organisationseinheiten aufzuteilen (Geschäftseinteilung). Die Geschäftsführung der Energie-Control GmbH kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung den Leitern dieser Organisationseinheiten bestimmte Geschäfts zur selbständigen Behandlung übertragen. Das Weisungsrecht der Geschäftsführung wird durch die Betrauung zur selbständige Behandlung nicht berührt. Die Betrauung zur selbständigen Behandlung von Geschäften sowie die Vertretung der Geschäftsführung im Verhinderungsfall ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die auf der Homepage der Energie-Control GmbH kundzumachen ist.

Entgelt

 

§ 6. (1) Die Energie-Control GmbH ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben von den Betreibern der Höchstspannungsnetze (Netzebene 1 gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 ElWOG) sowie zur Erfüllung ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben von den Regelzonenführern (§ 6 Z 43 GWG) ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Finanzierungsentgelt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben.

(2) Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach den auf Grund einer Vorschaurechnung für das jeweilige Geschäftsjahr (Budget) der Energie-Control GmbH ergebenden Aufwendungen. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind in der Vorschaurechnung zu berücksichtigen. Die Vorschaurechnung ist von der Energie-Control GmbH zu erstellen und vom Aufsichtsrat vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres zu genehmigen.

(3) Der Anteil eines Betreibers eines Höchstspannungsnetzes (Netzebene 1) bzw. der Regelzonenführer an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endverbraucher und der Abgabe seines Netzes und aller untergelagerten Netzebenen an Endverbraucher und ist durch Bescheid der Energie-Control GmbH vorzuschreiben.

(4) Eine Verringerung der Teilbeträge kann vorgenommen werden, wenn geringere Aufwendungen als in der Vorschaurechnung zu erwarten sind. Eine Erhöhung der Teilbeträge kann nur nach Genehmigung einer neuerlichen Vorschaurechnung (Abs. 2) erfolgen.

(5) Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Regelzonenführer sind berechtigt, das von der Energie-Control GmbH in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt als Kosten der Höchstspannungsebene bzw. Fernleitungsebene im Verhältnis der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen nach der elektrischen Arbeit (kWh) bzw. Erdgasmenge (m³) den Betreibern der unterlagerten Netzen weiterzuverrechnen. Die maßgeblichen Regelungen der nach § 25 ElWOG und § 23a GWG erlassenen Verordnungen haben sinngemäß Anwendung zu finden. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Regelzonenführer können die Kosten, die aus der Verrechnung, dem verspäteten oder verringerten Ersatz des Finanzierungsentgelts entstehen, bei der Kostenermittlung ihren Netzkosten zurechnen.

(6) Die Energie-Control GmbH hat die erforderlichen finanziellen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die den Erdgasmarkt betreffenden Vollzugsaufgaben wahrnehmen zu können. Die für die Tätigkeitsbereiche Elektrizität und Erdgas erforderlichen Aufwendungen sind verursachungsgerecht abzugrenzen.

(7) Das Finanzierungsentgelt des Geschäftsjahres 2002 kann, soweit es sich auf die den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben bezieht, ab 1.Oktober 2002 von der Energie-Control GmbH in Rechnung gestellt werden.

(8) Mehraufwendungen, die sich aus dem höheren Überwachungsaufwand gegenüber integrierten Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen ergeben, sind diesen gegenüber gesondert in Rechnung zu stellen. Dies betrifft insbesondere jene Barauslagen, die der Energie-Control GmbH aus der Beauftragung von Sachverständigen für die Überwachung der Entflechtung erwachsen.

 

Aufgaben der Energie-Control GmbH

 

§ 7. (1) Die Energie-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die

                1. im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und in den auf Grund die­ses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

                2. im Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Ver­rechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichs­ener­gie geregelt werden, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver­ord­nungen,

                3. im Gaswirtschaftsgesetz und in den auf Grund die­ses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

                4. in diesem Bundesgesetz und der auf Grund dieses Bundes­gesetzes erlassenen Verordnungen sowie

                5. im Ökostromgesetz

der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzu­nehmen, sofern hiefür nicht die Energie-Control Kommission (§ 16) zuständig ist. Die Energie-Control GmbH  hat alle organi­satori­schen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu er­mög­lichen.

 

(2) Zu den Geschäften, die der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen sind, zählt auch die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich sowie die Wahrnehmung der den Regulatoren durch das Kartellgesetz eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte für diesen Bereich. Darüber hinaus obliegt der Energie-Control GmbH die Wahrnehmung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Behandlung von Stromerzeugung in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Im Rahmen dieses Sachgebietes können auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungs­verfahren beigezogen werden.

 

(3) Die Energie-Control GmbH wirkt an der Zusammenarbeit zum Zweck der Weiterentwicklung des Europäischen Energiebinnenmarktes mit.

(4) Eine Zuständigkeit der Energie-Control GmbH besteht nicht bei Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG.

 

Verfahren

 

§ 8. (1) Auf die im § 7 vorgesehenen Verfahren finden die Vorschriften des AVG Anwendung.

§ 8. (1) Die Energie-Control GmbH hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 73 Abs. 2 AVG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der Partei auf die Energie-Control Kommission über.

(2) (2) Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat haben die Regulierungsbehörden die der Energie-Control GmbH beigegebenen Sachverständige bei zuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heran zuziehen (§ 52 AVG).

(2) Die Regulierungsbehörde hat den Verfahren unabhängige Sachverständige beizuziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat den Verfahren unabhängige Sachverständige beizuziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.

Schaffung von Rahmenbedingungen

 

§ 9. (1) Im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt und den Erdgasmarkt betreffenden Regulierungsfunktion hat die Energie-Control GmbH jeweils die Aufgabe,

                1. in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern Sonstige Marktregeln für die Marktteilnehmer zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen;

 

                2. in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern Vorschläge für technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen;

                2. in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen;

                3. Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für Endverbraucher zu erstellen und zu veröffentlichen;

                4. im Bereich grenzüberschreitender Lieferungen jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind sowie

                5. in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen.

(2) Die Energie-Control GmbH hat bei ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 von den mit der Erhaltung und der Verbesserung des Elektrizitäts- bzw. Erdgasbinnenmarktes verbundenen Erfordernissen auszugehen.

 

Überwachungs- und Aufsichtsfunktion

 

§ 10. (1) Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:

                1. Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;

                2. Überwachung der Entflechtung (Unbundling);

                3. Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Regelzonen­führer;

                4. Aufsicht über die Einfuhr von elektrischer Energie und Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union und aus Drittstaaten.

(2) Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsaufgaben gemäß Abs. 1 kann die Energie-Control GmbH einen Marktteilnehmer, der Bestimmungen aus den in Abs. 1 genannten Bereichen übertreten hat, mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist auffordern. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.

(3) Die Energie-Control GmbH kann ferner zur Wahrung der gesetzlichen Interessen der Marktteilnehmer alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um in den in Abs. 1 genannten Bereichen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und sicherzustellen.

(4) Aus der Übertretung der jeweiligen Bestimmungen resultierende Rechtsfolgen bleiben unberührt und werden nach jenen Regeln wahrgenommen, denen die übertretene Bestimmung angehört.

 

Schlichtung von Streitigkeiten

 

§ 10a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kann jede Partei, einschließlich Netzbenutzer, Lieferanten, Netzbetreiber, sonstige Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit‑ oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts‑ und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der Energie-Control GmbH vorlegen, sofern darüber nicht die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat (§ 16). Die Energie-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 in der geltenden Fassung, betrifft, ist die Bundes­arbeits­kammer seitens der Energie-Control GmbH verpflichtend mit einzubinden. Die Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 10a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Energie-Control Kommission gemäß § 16 sowie der ordentlichen Gerichte kann jede Partei, einschließlich Netzbenutzern, Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit‑ oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts‑ und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der Energie-Control GmbH vorlegen. Die Energie-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 in der geltenden Fassung, betrifft, ist die Bundes­arbeits­kammer seitens der Energie-Control GmbH verpflichtend mit einzubinden. Die Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Die Vorschriften des AVG finden in diesen Streitschlichtungsfällen keine Anwendung.

(2) Die Energie-Control GmbH kann dem Schlichtungsverfahren von den Parteien unabhängige Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.

(3) Wird die Energie-Control GmbH als Schlichtungsstelle angerufen (Abs. 1), so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.

 

(4) Die Energie-Control GmbH hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Justiz sowie dem Erdgasbeirat zuzuleiten ist.

(4) Die Energie-Control GmbH hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie dem Erdgasbeirat zuzuleiten ist.

 

(5) Im Rahmen der Streitschlichtung findet das AVG keine Anwendung. Die Energie-Control GmbH hat zur näheren Bestimmung des Verfahrensablaufs Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle der Energie-Control GmbH zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen.

Ökostrom und Kleinwasserkraftzertifikate

entfällt

§ 11. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Be­stimmungen über den Bezug von Ökostrom und elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, soweit keine Zuständigkeit der Länder besteht, zu prüfen. Die Einhaltung der Bestimmungen hat hinsichtlich der Ökoanlagen durch das im § 33 ElWOG vorgesehene Verfahren zu erfolgen.

(2) Allfällige Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen oder Kleinwasserkraftwerks­anlagen sind der Landesregierung zu melden, in deren Wirkungsbereich der Marktteilnehmer (inländi­scher Stromhändler oder Endverbraucher) oder Netzbetreiber seinen Sitz hat.

(3) Nähere Bestimmungen über die Nachweispflicht sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere auch Meldepflichten der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen.

entfällt

Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern

 

§ 12. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammen­fassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen.

§ 12. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammen­fassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Energie-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die Ausgleichszahlungen abzuwickeln sind.

(3) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Aus­gleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen.

 

Vollziehung der Bestimmungen über Stranded Costs

 

§ 13. Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des § 69 ElWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der Energie-Control GmbH.

 

Statistische Arbeiten

 

§ 14. Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsstatistik sowie der Erdgasstatistik die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten zur Besorgung zugewiesen.“

 

 

Berichtspflichten

 

§ 14a. Die Energie-Control GmbH hat einen Bericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß Art. 4 der Richtlinie 2003/54/EG und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55/EG sowie gemäß Art. 5 der Richtlinie 2004/67/EG zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie kann für die Erstellung dieses Berichtes die Ergebnisse der langfristigen Planung (§ 22a Abs. 9 ElWOG und § 12b Abs. 1 Z 22 GWG) sowie ihrer Tätigkeit gemäß §§ 20i und 20j Energielenkungsgesetz heranziehen.

Energie-Control Kommission

 

§ 15. (1) Zur Erfüllung der im § 16 genannten Aufgaben wird eine Energie-Control Kommission eingerichtet.

(2) Die Energie-Control Kommission ist bei der Energie-Control GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Energie-Control Kommis­sion obliegt der Energie-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Energie-Control Kommission ist das Personal der Energie-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäfts­ord­nung bezeichneten Mitgliedes gebunden. Die mit der Tätigkeit der Energie-Control Kommission verbundenen Aufwendungen sind von der Energie-Control GmbH zu tragen.

 

Aufgaben der Energie-Control Kommission

Aufgaben der Energie-Control Kommission

§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

                1. Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Über­tragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31 ElWOG);

                2. die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie;

                3. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

                4. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;

                5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG);

                6. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;

                7. die Festlegung des Zuschlags zum Systemnutzungstarif gemäß § 34 Abs. 5 ElWOG;

                8. die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens und eines Verteilerunternehmens (§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG;

                9. die Bestimmung des Anteils der gemäß § 22 Abs. 1 GWG abzunehmenden Erdgasmengen (§ 22 Abs. 2 GWG);

              10. die Feststellungen gemäß § 22 Abs. 6 GWG;

              11. die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG);

              12. die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG);

              13. die Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG);

              14. die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer gemäß § 12b Abs. 3 GWG;

              15. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4  GWG;

              16. die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen (§ 67 GWG);

              17. die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges gemäß § 20 Abs. 4 GWG;

              18. die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG;

              19. die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG);

              20. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f GWG;

              21. die Genehmigung der langfristigen Planung des Netzausbaus (§ 12e GWG);

              22. die Erlassung von Richtlinien für Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 GWG;

              23. die Bestimmung von Speicherkomponenten durch Verordnung gemäß § 39a Abs. 2 GWG;

              24. die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen.

§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

           1. Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Über­tragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31 ElWOG);

           2. die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie;

           3. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

           4. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;

           5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht(§ 21 ElWOG),

           6. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;

           7. die Gewährung von Ausnahmen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 1;

           8. die Genehmigung der Langfristplanung (§ 22a ElWOG);

           9. die Gewährung von Ausnahmen gemäß § 20a Abs. 1 GWG sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 1;

         10. die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens und eines Verteilerunternehmens (§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG;

         11. die Bestimmung des Anteils der gemäß § 22 Abs. 1 GWG abzunehmenden Erdgasmengen (§ 22 Abs. 2 GWG);

         12. die Feststellungen gemäß §§ 22 Abs. 6 und 39a Abs. 3 GWG;

         13. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 31h Abs. 2 und 4 GWG und die Erlassung von Verordnungen gemäß § 31h Abs. 5 GWG;

         14. die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG);

         15. die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers (§ 12g GWG) und der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG), der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte der Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten (§ 31g GWG);

         16. die Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG);

         17. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen für den Erdgasbereich, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

         18. die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer gemäß § 12b Abs. 3 GWG;

         19. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG;

         20. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (§ 21 GWG);

         21. die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen (§ 67 GWG);

         22. die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges gemäß § 20 Abs. 4 GWG;

         23. die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG;

         24. die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG);

         25. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f GWG;

         26. die Genehmigung der langfristigen Planung des Netzausbaus (§ 12e GWG);

         27. die Erlassung von Richtlinien für Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 GWG;

         28. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 39a Abs. 2 GWG;

         29. die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen.

(2) Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Ent­scheidungen der Energie-Control GmbH,  sofern im Abs. 3 nicht an­deres bestimmt wird.

(2) Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Ent­scheidungen der Energie-Control GmbH,  sofern im Abs. 3 nicht an­deres bestimmt wird.

(3) Die Energie-Control Kommission  hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie 3 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 17, 19 und 21 und des Abs. 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entschei­dun­gen gemäß Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 9 nicht zufrieden gibt, kann die Sache in­nerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht an­hängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ge­gen den Ablauf der Anrufungs­frist obliegt dem Gericht; der Wieder­ein­set­zungs­antrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.

(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie 3 bis 15, 17 bis 22, 24 und 26 bescheidmäßig innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Energie-Control Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Zustimmung der am Verfahren beteiligten Parteien möglich. Auf Leistung, Unterlassung oder Untersagung gerichtete Bescheide bilden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 1896/79, in der jeweils geltenden Fassung.

(3a) (Verfassungsbestimmung) Eine Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 5, 6 und 20 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf dieser Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen. Gegen Entscheidungen der Energie-Control Kommission gemäß Abs. 1 Z 3, 11 und 17 kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

(4) Die Bestimmung von Tarifen gemäß Abs. 1 Z 13 und von Festpreisen gemäß Abs. 1 Z 18 erfolgt durch Verordnung.

(1) Die Bestimmung von Tarifen gemäß Abs. 1 16 und von Festpreisen gemäß Abs. 1 Z 23 erfolgt durch Verordnung.

Zusammensetzung der Energie-Control Kommission

 

§ 17. (1) Die Energie-Control Kommission besteht aus drei Mit­gliedern, die durch die Bundes­regierung ernannt werden. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundes­regierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Ge­richts­hofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige tech­ni­sche, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse ver­fügt. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Energie-Control Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Energie-Control Kommission dürfen nicht angehören:

                1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

                2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Energie-Control Kommission  in Anspruch nehmen;

                3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Hat ein Mitglied der Energie-Control Kommission Einladungen zu drei aufeinander folgen­den Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Energie-Control Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß An­wendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Energie-Control Kommission. Bis zum Ablauf der Funk­tionsperiode der Mit­glie­der ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 ein neues Ersatzmitglied zu be­stellen.

(7) Die Mitglieder der Energie-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der ange­messenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirt­schaft und Arbeit im Ein­vernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Energie-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

 

Vorsitzender und Geschäftsordnung

 

§ 18. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Kommission.

(2) Die Energie-Control Kommission gibt sich eine Geschäfts­ord­nung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Energie-Control Kommission ist Einstimmigkeit not­wendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

 

Weisungsfreiheit

 

§ 19. Die Mitglieder der Energie-Control Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen ge­bunden.

 

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

 

§ 20. (1) Sofern dieses Bundesgesetz, das ElWOG oder das GWG nichts anderes bestimmen, wendet die Energie-Control Kommission das AVG  an.

(2) Die Energie-Control Kommission entscheidet jeweils in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unter­liegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungs­gerichtshofes ist jedoch ­zu­lässig.

 

Aufsichtsrecht

 

§ 21. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Energie-Control GmbH der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Energie-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

(3) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dadurch nicht berührt.

 

Transparenz

 

§ 22. Entscheidungen der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 21 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung daten­schutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

 

Kollektivvertragsfähigkeit

 

§ 23. Die Energie-Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

 

Aufgaben der Unternehmensführung

 

§ 24. Die Geschäftsführung hat ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Netzbetreiber und Netzbenutzer in Österreich Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maß­nahmen zu setzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich allenfalls notwendige Vorschläge über Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.

 

Tätigkeitsbericht

 

§ 25. Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. „Der Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Wege des Ministerrates dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“ Die Energie-Control GmbH ist gegenüber dem Nationalrat unmittelbar zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.

 

Elektrizitätsbeirat

 

§ 26. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Regulierungsbehörde, insbesondere

                1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizi­tätspolitik;

                2. in Angelegenheiten, in denen die Energie-Control GmbH in ers­ter Instanz entscheidet, ausgenommen in Entscheidungen oder Verordnungen gemäß §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG, sowie

                3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1

wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:

                1. die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Über­tragungs- und Verteilernetzen und von All­gemeinen Bedingungen für die Bilanzgruppenverant­wortlichen, ins­be­sondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netz­zuganges im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

                2. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektri­zitätsunternehmen auferlegten Verpflich­tun­gen auszugehen ist;

                3. die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG;

                4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarif­struk­turen und Tarifgrundsätzen gemäß § 25 ElWOG;

                5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bun­des­ministers für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH  in Elektrizitätsangelegenheiten;

                6. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirt­schaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH nach dem ElWOG und dem E-RBG in Elektrizitätsangelegenheiten;

                7. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirt­schaft und Arbeit nach dem Ökostromgesetz;

                8. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusam­menhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und deren Er­le­di­gung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

                1. je zwei Vertreter der Bundesministerien für Land- und Forst­wirt­schaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit;

 

                2. je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für Justiz;

                2. je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

                3. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Öster­reichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller sowie

                4. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsi­denten­konferenz der Landwirt­schaftskammern Österreichs, der Bundes­arbeits­kammer und des Österreichischen Gewerkschafts­bundes.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung – ausgenommen der Begutachtung von Verordnungen gemäß Abs. 2 Z 7 – haben dem Beirat neben dem Vor­sitzenden nur gemäß Z 1, 2 und 4 ernannte Mitglieder anzugehören. Für je­des Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Die Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewis­sen­haften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mit­glieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.

 

Erdgasbeirat

 

§ 26a. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft ist ein Erdgasbeirat einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 insbesondere:

                1. die Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die Bemessung des Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

                2. die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;

                3. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 7 den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

                4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der Preisansätze gemäß den §§ 23 bis 23d GWG;

                5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;

                6. die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;

                7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

 

                1. je ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

                1. je ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

                2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;

                3. je ein Vertreter des der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

 

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

 

Auskunfts- und Einsichtsrechte

 

§ 27. Insoweit dies zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, haben die Regulierungsbehörden das Recht, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und Auskunft über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten, die zur Evidenzhaltung von Unterlagen erforderlich sind, die als Grundlage für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlich sind. Diese Unterlagen können erforderlichenfalls auch für die Erstellung von Gutachten zur Erfüllung der den Regulierungsbehörden zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben herangezogen werden.

 

Verschwiegenheitspflicht

 

§ 28. Wer an einem Verfahren in Elektrizitäts- bzw. Erdgasangelegenheiten teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.

 

Inkrafttreten

 

§ 29. (1) Die §§ 5 und 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für § 7 gilt dies nach Maßgabe der im § 66a Abs. 2 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Übergangsbestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Abs. 5 treten, sofern sich diese Tätigkeiten auf die Vollziehung von Bestimmungen vollziehen, die in der Novelle zum ElWOG, BGBl. Nr. 121/2000 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze der Länder beziehen, mit 1. März 2001 in Kraft; im übrigen  treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Anträge auf Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2) können bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden.  Entscheidungen über die Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen können bereits vor diesem Zeitpunkt ergehen, werden jedoch erst zu dem sich aus § 71 Abs. 5 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, ergebenden Zeitpunkt wirksam

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die Energie-Control GmbH haben Vorsorge zu treffen, daß die für die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 vorliegen. Die Bestellung der Geschäftsführung der Energie-Control GmbH hat bis spätestens 1. März 2001 zu erfolgen.

(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verord­nung den im Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.

(4) Für die Beurteilung der sich aus Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG ergebenden Rechte und Pflichten, besteht keine Zuständigkeit der Regulierungsbehörden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 16 Abs. 1 und 30 Z 1 treten mit 1. März 2001 in Kraft.

 

In-Kraft-Treten der Novelle des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und Elektrizitäts-Control Kommission

 

§ 29a. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschriften sowie § 16 Abs. 1 Z 2, 8 bis 10, 12 und 13, 15 bis 19 samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 11 und 14 sowie 20 bis 24 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

„(2) Die Änderung des Titels und die §§ 2a, 3, 4 samt Überschrift, 6 samt Überschrift, 7 samt Überschrift, 9 und 10 samt Überschriften, 10a samt Überschrift, 15 samt Überschrift, 16 Abs. 2 bis 4, 17 bis 20 samt Überschriften, 22 samt Überschrift, 26a samt Überschrift, 27 und 28 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH, BGBl. II Nr. 453/2002, bleibt bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft.

(3) § 14 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission führt ihre Tätigkeit im bisher ihr zugewiesenen Umfang solange weiter, bis die Energie-Control Kommission eingerichtet ist und ihre Tätigkeit aufnimmt.

 

 

In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2006

 

§ 29b. (1) (Verfassungsbestimmung) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen des E-RBG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2006, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

 

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

                1. (Verfassungsbestimmung) der §§ 1, 16 Abs. 1, 29 Abs. 5 und 29a Abs. 1 die Bun­desregierung;

                2.            der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betraut.