Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 6
- Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG |
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2.
Allgemeine Bestimmungen |
2.
Allgemeine Bestimmungen |
Anspruch
auf Unterlassung |
Anspruch
auf Unterlassung |
§ 14. (1) In den Fällen der §§ 1, 2, 3,
6a, 9a, 9c und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer,
der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den
geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur
Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht
werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die
Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 2, 6a, 9a und 9c kann
der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundeskammer für Arbeiter und
Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund
geltend gemacht werden. In den Fällen irreführender Werbung nach den
§§ 1 oder 2 Abs. 1 kann der Unterlassungsanspruch auch vom Verein
für Konsumenteninformation geltend gemacht werden. |
§ 14. (1) In den Fällen der §§ 1, 2, 3,
6a, 9a, 9c und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer,
der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den
geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur
Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht
werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die
Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 2, 6a, 9a und 9c kann
der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundeskammer für Arbeiter und
Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund
oder von der Bundeswettbewerbsbehörde geltend gemacht werden. In den Fällen
irreführender Werbung nach den §§ 1 oder 2 Abs. 1 kann der
Unterlassungsanspruch auch vom Verein für Konsumenteninformation geltend
gemacht werden.In den Fällen der §§ 1, 2, 9a und 9c kann der Anspruch
auf Unterlassung auch von durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regelung
bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) geltend
gemacht werden. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
§ 44. (1) Die §§ 2 Abs. 1 bis 6,
28a, 29 Abs. 2 und 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. April 2000 in Kraft. (2) § 14 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 tritt mit
1. Jänner 2001 in Kraft. (3) § 8 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 tritt rückwirkend
mit 1. Jänner 1996 mit der Maßgabe in Kraft, dass diesbezüglich
§ 4 bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 55/2000 keine Anwendung findet. (4) § 32
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000
tritt mit 1. September 2000 in Kraft. (5) Die §§ 9a
Abs. 2 Z 8, 29 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 3, 33
Abs. 1 und 33f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. |
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(6) § 14
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006
tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |