Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 6 - Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

…...

…..

2. Allgemeine Bestimmungen

2. Allgemeine Bestimmungen

Anspruch auf Unterlassung

Anspruch auf Unterlassung

§ 14. (1) In den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6a, 9a, 9c und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 2, 6a, 9a und 9c kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden. In den Fällen irreführender Werbung nach den §§ 1 oder 2 Abs. 1 kann der Unterlassungsanspruch auch vom Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden.

§ 14. (1) In den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6a, 9a, 9c und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 2, 6a, 9a und 9c kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund oder von der Bundeswettbewerbsbehörde geltend gemacht werden. In den Fällen irreführender Werbung nach den §§ 1 oder 2 Abs. 1 kann der Unterlassungsanspruch auch vom Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden.In den Fällen der §§ 1, 2, 9a und 9c kann der Anspruch auf Unterlassung auch von durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regelung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) geltend gemacht werden.

…..

…..

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 44. (1) Die §§ 2 Abs. 1 bis 6, 28a, 29 Abs. 2 und 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(2) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1996 mit der Maßgabe in Kraft, dass diesbezüglich § 4 bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 keine Anwendung findet.

(4) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 tritt mit 1. September 2000 in Kraft.

(5) Die §§ 9a Abs. 2 Z 8, 29 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 3, 33 Abs. 1 und 33f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

 

(6) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.